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tei r Darm Aue 1E e I A r E E I Ae R. 2: H Si F C Pia
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L Freigemachte Pakete im Gewichte bis 5 K& (,Postþakete“) nach dem Auslande. :
Allgemeines. Den Paketen diirfent purteil allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen uicht beigefügt werden; auch dürfen fie außer einer Rechnung (Faktura) keine anderen Geschäfts- papiere enthalten. Wegen der in Fällen dringendsten Bedürfnifses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.
eder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowte ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizusügen. Außerdem ist zurzeit A ein weites Doppel der Jnhaltserklärung auf grünem Papier beizu- fügen. Ju der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Jnhaltserklärungen find beide Doppel mit einbegriffen, Die Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in:
„Ausfuhrerktlärung (für Zwecke der deutschen Zollabfertigung)“
geändert werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau zu bezeichnen, daß beurteilt werden fann, ob fie unter die Ausfuhrverbote
fallen. In der Spalte „Bemerkungeu““ hat der Absender zu erklären: „Enthält außer der Faktura ketne schriftlihen Vittetlungen."
Die UAusfuhrerklärungen sind vom Absender selbst, bei juristischen Personen von dem gesezmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem Snhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll- mächtigten) durch Namensunterschrift verantwortlich zu voll- iehen; cin etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Postanstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen
|
Ausweis verlangen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verwetgecn.
Zu jedem Paket müfsen vom Absender besoudere Begleit- papiere (Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden.
Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete a Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der dringenden Pakete können jedoch auch nit freigemacht abgesandt werden. Für Nachnahmen (stets in Mark und Pf. anzugeben) mit nachstehenden Ausnahmen be- sondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 46, mindestens 20 Pf.; Postanweisungs- gebühren werden niht abgezogen. Für Nachnahmen nah Oesterretch mit Liechtenstein und Üngarn werden nur 10 Pf. Borzeigegebühr erhoben ; Uebermittlung des eingezogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweisungsgebühr. *
Zahlungsmittel, die auf ausländishe Währung lauten, und Zahlungs- mittel, die auf deutshe Neihs8währung lauten, dürfen nah dem Aus- land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs- mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe na dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 #4 enthalten, werden nur ans genommen, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank zur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzu-
wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfragen.
Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die auf deutsche Reich währung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur ange- nommen, wenn cine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilligung der Reichsbank ist nur g anes, an dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma tnnerhalb eines Kalendertags auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel bis 50 46, inner- halb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 150 M, zu versenden. Wertpakete nah dem Ausland, die deutsche oder aus- ländische Weripapiere enthalten, werden nur angenommen, wenn die Absenderin eine Bank ist. Als Wertpapiere im Sinne dieser Vor- schrift gelten auch die unverzinslihen Schaßanwei'ungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Zins- und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, fowie Hypotheken, I und NRentenschuldbrtefe. Dagegen find niht als Wertpapiere anzusehen: Papiergeld, Banknoten, Dar- lehnskassensheine, Wechiel, Anweisungen und Schecke. Als Banken im Sinne diejer Vorschrift gelten alle Personen und Unternehmungen einschl. der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbmäßig Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben. — Ueber bestehende Bes \chränkungen bezüglih Ausdehnung und Umfang der „Postpakete“ nah einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über „Postfrachtstücke“ nah dem Auslande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpatete“ nit entsprechen) und im Verkehr mit welchen Ländern die Zahlung der Zollbeträge dur den Absender (im Verkehr mit einigen Ländern auch nachträglich) gestattet ist.
Franko is e A B Bemerkungen O bis zum Betrag S [W E Rae nes g. E Sbe eits : ] U : = rrgut zu : Gewichte von H Ph | 4 | Vf. | Zahl | Sprache g g P gul z 9) 7) Danemark mit Gronland « «ab ¿i 5 Kg m —_— | — |. 80 3 de ; In Me S lautio U d, e f = englisch, N - . . B . cke . e | l ._= franzò , h, = hollän , 0. = oder; d, h. es if dem Absend 2) Deutschösterreici (Nie lerösterreich, Oberösterreich, Salzburg, freigestellt, db er dié eine? dder die andere SpraGe awénban Ad Er teiermark, Kärnten nd Tirol — nördlich der durch den Wafsfen- j gtillstandsver rag festgesetzlen Scheidelinie —) und Vorarlberg 5 kg — — —_— 75 3 d, 1) A E R beiniat R A D, E Sp. Nur nach Däns- s) Finnland (Verkehr vorläufig eingestell) . „ „ « « « 9 kg la 00 3 de E E L L Us L 0 R S 00/0 0H 4) Luxemburg s ao as L E 0 9 kg Es E ra 80 2 d. 4) Für den Grenzverkehr (1. Hone) nur 55 Pf. W unbegrenzt; N bis 600 #6 2) MIEDErIAUDE a L ad v kg a S _— 80 4 d. h. o. f. ö E E D G8 E Dringende Pakete und Einsreibpakets 6) Norwegen über Dänemark und Schweden » « » « « 6 - b kg ___ m L 40 3 d, 5) M E N bis 800 e: E, R A r , , » e 7)» Schweden A er E E s s s 00 d 0 C0 T 0 0 9 kg — m J D Ï d d. f 7) M T n his 800 4; dringende Pakete zulässig; E nur nah Postorten 8) Schweiz C C b kg an an S » 0, [e 8) M R Eni Pe A grenzt; N bis 800 #4; L, Sp. 9) Tschechoslowakische Republik (Böhmen, Mähren und 9) E (80 Pf. Dringende Pakete, de in kaner Zitchtung mehr als 60 cm messen, sulässig, 8p, : : u H 1 75 3 ä 10) W unbegrenzt; N bis 800 4. Dringende Pakete nicht zuläsfig. SchriftlicheMitteilungen Dik O 2 c C Ev 5 g — — a D : unzuläisig, Sp. Ine Wureneinfuhr e vine I Do des Sd iccla i E S 1 / 7 inaizeminsters ebw den, die ent vom Absen der Paketkart«e beuzuhef ten 10) Ungaru (nur nach den unbesetzten Teilen Ungarns; : A oder vom Empfänger be der Verzollung vorzuzeigen ‘it, Dor Paketwerketr naeh nähere Auskunft erteilen die Pos ansíatuen)e e e o o d kg — _—_— _— 95 3 d, Budapest1 (sl bis auf weiteres gesperrt, i
De ———————
1) Die Länge des Taxworts ist festgeseßt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder 10 Buchstaben bei verabredeter Sprache oder auf 5 Ziffern. Vlindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm : im Stadtverkehr 45 Pt, im übrigen Inlandsverkehr und nah Luxemburg und Oesterreich 65 Pr., nah Bosnien-Herzegowina und Ungarn 85 Pf., nah dem übrigen Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennig- beträge der Telegrammgebühr (ohne die Neicheabgabe) find auf solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten jür den billigsten oder für den gebräuchlihsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphen- ämtern zu erfragen.
2) Satzeichen, Bindestrihe und Auslaßzeichen werden im inneren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Auslandsverkehr werden fle nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch berehnet. Puntte, Beistr.che, Doppel- puntte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benugt, gelten as 1e eine Ziffer.
3) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Neichsabgabe jedoch uur einfach berechnet.
“Weber die _Veswraänküngen 1m Telegrammp erkehr
Mil dem nichtfeindlichen Ausland geben die bet den Bertehrsanstalten ausgehängten Bekanntmachungen Auskunft. ___4/ Im Vertehr innerhalb Deutschlands sowie nah Bosnien- Derzegowina, Vesterreih und Ungarn wird für das voraus- zubezahlende Untwortstelegramm =RP= die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, für eine dringende Antwort =RP1)= die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Sol: die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern voraus- bezahlt werden, so ift dies besonders anzugeben, z. B. =RP 20= oder =RPD 20=. Im Verkehr-mit dem übrigen Ausland T Die zahl der für das Antworttelegramm voraus- bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =RP6= oder =RPD 10=.
9) Für die Vergleichung eines Telegramms =TC= wird ein
Viertel der Gebühr — ohne die MNeich8abgabe — für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhoben.
6) Pakete mäoh Oesterreich-Schlesien rechts der Weichsel und nact: Freistadt (Oesterr .=Schlesien) sind einstweilen nicht zulässig.
Gt. Telegramme.
6) Für telegraphische Empfangsanzeige =PC= ist die Gebühr gleih der eines gewöhnlihen Telegramms von § Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende teles- graphische Em pfangsanzeige =PCD= erhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für brieflihe Cmpfangsanzeige =PCP= find im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangsanzeigen des inneren deutschen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben.
7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nahzusendenden Telegramms =FS= ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungs- gebühren hat der Empfänger zu bezahlen. — Telegramme, die auf Berlangen des Cmpsängers nachgesandt werden, sind mit „Nachgesandr von“ (Réexpédié de) zu bezeihnen. Der Antrag- teller ist zur Nachzahlung der Gebühren verpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden tönnen.
8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ ="TR= oder „postlagernd“ =GP= sind zulässig. Mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehene Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Berpflihtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ ais tragen oder die UAnkunftsanstalt zu erkennen vermag, Pan fie wirkli dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Bestimmungs- telegrapbenanstalt als eingeshriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke =PR= oder, sofern es sfih zuglei um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke =GPR= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraghisc{en Bestimmungslande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nahdem die Anschrift die Angabe „Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Bries) oder die Angabe =PR= enthält, 20 oder 40 Pf.
9) Innerhalb Deutschlands kann der Absender die Weiter - beförderung durh Eilboten =XP = ohne Nücksicht auf die Ent- fernung mit 40 Pf, für jedes Telegramm vorausbezahleu. Diezelbe
Gebühr hat der Absender cines Telegramms mit bezahlter Antwort für
die Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP==, Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als n für das Antwortstelegramm vorausbezaylt, so hat der Verme =XP=, =RXP= zu lauten. Sat der Absender nichts vorau bezahlt, fo werden die wirklih erwahsenden Auslag n vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nachträglih vom Absender eingezogen. — Die Kolten für die Weiter- beförderung der Telegramme durch Cilboten im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „Ex prè s“ zu E Kennt èter Absender die Höhe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, fo lautet der Vermerk =XPx=, wobei die erhobene Gebühr (x) in Franken (zu 80 Pf.) ausgedrückt wird. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn troydem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohnes =XÞT= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die briefli he Meldung =XPÞP= 20 Pf. zu zahlen. Bet Telegrammen nah solchen Ländern, welche die Beförderungskosten einheitlich festgeseßt und bekanntgegeben haben, ind die bei diesen Ländern angegebenen Kosten unbcdingt vom {ösender zu bezahlen. Jn diejem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermerkt =XP=,
10) Das zu vervielfältigen de Telegramm =TMx= wird, alle Anschriften in die Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berelhnet. Neben der Wortgebuhr werden für jede cinzelne Verviel- fältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. erhoben. Für dringende Telegramme erhöht fich diejer Betrag auf 80 Pf.
11) Bie Vertnerle =D= =RF6=, =10=,- Lages usw: zahlen als je 1 Wort und sind vor die Anschrift zu setzen.
12) Gine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt.
13) Für die Mitnahme jedes Telegramms dur denTelegraphen“ boten oder Landbriesträger nah der Telegraphenanstalt werden 10 Pf. Zuschlag erhoben.
Ri ZA E S M Ae A E R T A E I E E y m M E E RUZOE A E C MTRET A D E AIEE A Ó j i x i L Wortgebühr Europäischer Vorschriftenbereichz: 2 Europäischer Vorscyrifteubereicht A Europäischer Borschcifteubereich : A P Df Deutschlaud o 6 e er o hin b Zu der Worttaxe wird eine Neichsabgabe von 3 Pf. Norwegeut gewöhnliche Telegramme. « ««« .| — 15 Stadttelegramme N von jedem -Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Dro erteilen S S 8 blegbamtien — At BeiLuadin La E n S Telegramm erhoben. eue ar tetchßSabgabe von 8 Pf, von jedem Wori, L öh [ih Telearamme Ua 15 mindestens 15 Pf, von jedem Telegramme erhoben. Bet Berech- Bosnuien-Herze i erwöshnlidhe Telegramme e 10*) Schwedent gewöhnliche Leleg C0 nung der Rteichäagb C 9 - Zegolw nat 6 g A C O S0 E A 05 von 15 Vi, Rberseigenke Vetrüne fri, wen fe aua Feet Die a O S G Ee S y gen, nach unten, wenn fi f 3, 4, 8 und 9 endi ; 2 N vben auf die nächste durch d tildare Kahr r Ms Dänemark (für =XP= v.Ab\.75 Pf.): gewöhnliche Tel. E 10 Schweiz E E, G 10 E i pa N R SO gn Feinde beseßten deutschen Pressetelegramme E O P D E O S _— 5 : elen gebe : deutschen Tel l us ¿ Zti isl pra D) berbetebhlsbha bers Oft) Sowveit das Gebiet Pressetelegramme E T O s : z 5 j s A : ' „a9 Q s lik: Imliche Tel. | — 8*) L reberbefeblöhabers Ost noch von deutschen Fiuulaud (nur deutsche, franz. oder russishe Sprache) | — 20 E R R 4 ils 5 Þ Yen eset ‘ . “ Í wit) o i ¿g A 4 . . . « . « . * . . . an/talten vorbanden, V R B E Luxemburg (nur ofene deutsche Sprache zuläisig) . f — 8*) verkehr mit Deut\{land zugelassen sind. (Nur Niederlande(für =XP= v. Abj.80Pf.): gewöhnliche Tel, | — 10 || inugaru: gewöhnliche Telegramme « « « « « « .] — 4 offene deutshe Sprache zulässig) « . . .. .| — | 15 Prefseleleatamme H Pressetelegramme. « « «oooooo e] —
*) Ciuscztiezlih der Reichsabgabe, die 3 Pf. von jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm beträgt, Wegen der Abrundung der Reichsavgabe st#. unter Deutschland, wegen der Abrundung der
Telegramingebühr |. unter 1) der Vorbemerkungen,
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Verlag der Geschäftsstelle des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers (Mengering), Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Beclin 3W. 48, Wilhe
mster. 32.
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Deutscher Zreußischer
Yer Bezugspreis beträgt vlerteljährlih 9 4. Alle Postanstalten nchmen Sestellung an : für Serlin anßer den Postansalten'und Zeitungsgvertricben für Gelbstabyolex aach die GBe¡chäftsstelle SW, 48, Wilhelmstraße 3D.
Einzelne Uummern kosten 25 Pf.
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und
Reichsbankgirokeonto.
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Juhalt des amtlichen Teiles: | Deutsches Reich. Ernennungen 2. Bekannimachung über Zahlungöverkehr mit dem Ausland. Bekanntmachung, betreffend Uebernahme der Resibestände der Altbekleidungsstellen.
Handelsverbote. Anzeige, betreffend bie Ausgabe der Nummer 74 des Reichs-
Gese gblatts. Erste Beilage.
Verzeichnis der von dem Nate der Volksbeauftragien und der Reichsregierung erlassenen und verkündeten Verordnungen.
Preußeu.
Ernennungen und sonftige Personalveränderungen. Handelsverbote.
LYnzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen Geschsammlung.
Erste Yeilage.
Bekanntmachung einer in der Woche vom 23. bis 29. März zu Krieaswohlfahrtszwecken genehmigten Eotgegennahme von Geloöspenden.
Amisiches. /
Deutsches Reich.
Der Heir Reichepräsident hat den - Reicheminifter Gothein zum Reichsschayminister ernanni.
Der Bürobirekior in der Reicht kanzlei Geheimer Hofrat Pinkow ist unter Ernernung zum Geheimen Regierungsrat als Kafsenkurator in das Büro des Hercn Reichtprösidenten eingetreten.
Der Kapitän zur See z. D. von Grumbkow ift, zum Hafenkapitän béi dem Kaiser Wilhelm-:Kanal ernannt worden.
M-M
Bekantitmachung über den Zahlung8verkehr mit cem Ausland.
Vom 28. März 1919.
Auf Grund des 8 9 der Verordnung über den Zahblungs3- verkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichz- Gefeßbl. S. 105) wird folgendes bejtimmt:
S: L.
Artikel 1 der Bekanntmachung über den Zablungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs Gefeib!. S. 109) in der Fassung der Bekannimachungen vom 11. Dezember 1918 (Reichs- Gejeybl. S. 1420) und vom 18. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1440) crhält folgende Fassung:
Bei allen Personen und Firmen, die gewerb3mäßig Gelde sler- geschäfte betreiben [Geldwechsler), dürfen :
1. deuisde Geldsorten, Reichskassensdeine. Banknoten und Darlehnskassenscheine gegen ausländische Geldsorten, Papier- geld, Banknoten und dergleichen, :
2. aus!äntische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und der- gleiden gegen deutshe Geldsorten, Neichskassenscheine, Banknoten und Darlehnékafssensckeine
Bug um Zug umgewecselt werden, Der Gefamtbetrag der für
echnung einer und derselben Person oder Firma bei einem oder mehreren Geldwechslern innerhalb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwecslungen darf, wenn bet der Umwechslung der Geldwechsler die ausländischen Zahlungsmittel erwirbt, zehntaufend Mark, wenn bei der Umwechilung der Geldwccsler die ausländishen Zahlungs- mittel abgibt, eintausend Mark nig;t überschreiten.
Ueber die auf Grund des Abs. 1 bei Geldwechslern crworbencn ausländischen Zahlungsmittel daf im Ausland innerhalb cines A leide ils bis zum Betrage von eintausend Mark vaifügt werden.
Auf den Berkehr zwishen Geldwech|lecn findet der Abs. 1 kleine Anwendurg. 8 2
e Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Berlin, den 28, März 1919,
Der Reicswirtschaflsminister. Wi1\sell.
V, f
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Kras
Berlin,
nds.
Bekanntmachung der Reichsbckleidungsftelle,
betreffend Uebernahme der Restbefslände ber Alt- bekleidungs stellen.
Vom 4. April 1919,
H
Die Kommunaloerbände, die mit dem 1. Mai 1919 ihre Altbekleidung® stellen aufgeben und Uebernahme ihrer Rest bestände an getragenen Kleidungs- und Wöäschetnücken durch die Neichsbefleidungsstelle gemäß Z 4 der Reichskanzlerbekaunt- machung über ben Verkelzr mit getragenen Kieidungs- und TWäschestücken rom 23. Dezember 1916 Pie Vi S. 1427) beantiagen wollen, weiden hiermit aufgefordert, diese Antiäge unter genauer Bezeichnung der Waren und Preisberechnung
bis zum 31. Mai 1919
an die Reichsbekleidungsftelle Verwaltungsabteilung (Ab- E M) io Berlin W. 50, Nürnberger Play 1, einzu- reiches. Nach diefem Zeiipunkie besteht für die Neich3bekleidungs- lebt leine Vapflihturg mehr, , so!he Anträge zu berück- gen. IL
Den Kemmunalverbänden, die die aus\chließliGe Be- wirischaftung der geirogenen Meidung urd Wäsche über ben 1. Mai 1919 beibehalten (Ziffer T dex Bekanntmachung der Neichsbekleidurgsstele vora 26. Mörz 1919 — „Reich8- anzeiger“ Nr. 69 —!, bleibt der Anspruch a1s § 4 der ge- nannten Beka nimachuug des Reichskanzlers vom 23. De- zember 1916 bis zur Aufhebung des § 9a der Bundesreats- verordnung vom 10. Zuni/23, Dezember 1916 (Reicys:-Geseßzol. S. 1420) gewahit. /
Die übrigen Kommunelverbände, die zwar ihre Alt- bekleidungéftellen, nit aber die ausschließlide Bewirtichaftung der getragenen Kleidung und Wäsche beibehalten, unterliegen vom 1 Mai 1919 ab nit mehx der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 191€ und behalien *dem- gemöß auch niht mehr ven dort im 8§ 4 sestgesezten Anspruch. e /
Es ift zuläsfig, d: Kemwuralverbände, die ihre Alt- bekleidungdftellen über den 1. Mai 1919 hinaus weiterbetreiben, die Nestbestände solcher Kommunalverbände erwerben, die diese Betriebe am 1, Mai 1919 aufgeben.
Berlin, den 4. April 1919.
Reichsbekleidungsstelle. Dr. Temper.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Hermann Stiefel, hier, Inhaber der Firma E. Schüße Nach f, Bayerstraße Nr. 23, wird der Handel mitFetinkostwaren, intbesondere mit Kanindcchen- wurst, Konserven, Wein und Spirituosen, Zucker- waren und Schokolade, gemäß § 1 der Bundesratsbekannt- machung vom 23. September 191d untersagt.
München. am 4. März 1919.
Magistrat der Lantveshauptstadt München. Oberbürgermeister Dr. von Borscht.
BekanntmaBGung- Nuf Grund der Bundeérat3verordnung vom 23. Sey!lember 1915,
| beircffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist
der Milh- und Butterge|häfisinhaberin Anna verw. Gruber in
Oschay durch Versügung vom heutigen Tage der Handel mit Milch-
produtten und Eiern sowie jegliche mittelbare oder unmitteibare Ve-
teiligung an folhem Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf
diefen Hantelsbetrieb bis auf weiteres untersagt worden. Oschay, am 2. April 1919.
Die Amtéhaupimannschast. vou Seydewih, Armtöhauptmann.
Bekanntmachung
Auf Gruvrd ber §§ 1 und 2 ter Bekarntmachung des Reichs- fanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Netichsges. Bl. 603) wird tem Schankroirt Otto Hildebrand der Weiterbetrieb seiner Shank- wirtschaft „Deiniuger Bräu“, Große Kirchstraße 2, vom 5, April 1919 ab bis auf weiteres untersagt. -— Kosten, vie durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hat der Betroffene zu tragen.
Gera, ten 1. April 1819.
Der Stadtrat. Dr. Trautner. Bekanntmachung.
Semas Beschluß des Kreisausshusses vom 31. März 1919 wird der Handelamann Simon höônfeld in Kesselbach als unzuverlässize Person vom Handel mit Vieh, Fleisch und Tleishwaren ausgeschlossen.
Gießon, ven 1. April 19419,
Kreisamt Gießen. J. V.: Langermœn n.
Anmnzgeigenvreis [lx den Nanm einer 5getpaltenen ESinhett3zeile 59 Pf, eter 3 gespalt, Einveit8zeile 90 P?, irtrfterbdem wird anf deu Anzeigenpreis cin Tenerung8zuschlag vou 20 v, §, erhoben,
Anzeigen nimmt au:
die Veschäftöstele des Neich3« uud JSNTERRLEIEONN
Veriin SW. 48, Wiigelmftraße Nr. 22,
#919.
Postsche&honto: Berlia 41 821,
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Bekanntmachun q Gemäß Beschluß des Kreigauss{usses vom 31. März 1919 wird der Meter Heinrich Nübl von Utphe als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieh, Fleisch und Fleilch- waren ausgeschlossen. Gießen, den 1. Aptil 1919. Kreitamt Gießen. F. V.: Langermanu.
Die von heute ah zur. Ausgabe ge!angende Nummer 74 des Neihs-Gesezblatis enthält untec
Nr. 6793 eine Bekanntmachung über den Zabhfungtverfehr mit vem Nusland, vom 28. März 1919 und uüater
Nr. 6794 eine Verordnung über die Abändervng der Verordnung über die Neuausstellung von Zulassungsbescheini- aungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919 (ReiE- Gesezbl. S. 243), vom 31. März 1919.
Berlin W. 9, den 4. April 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
VBrenfßen.
Minifterium des Innern.
Zu Naegierungeräten find ernannt worden die Regierung€- assessorea: von Bismark in Frankerstein, Freiherr von Kir chbaco in Gumbinnen, Dr. Windeck in Naitenwerder, A eA in tarienwerdecr, Sieger in Aachen, von MaerLer in Danzig, von Lücken in Breslau, von Hove in Münster, Freiherr von Wangenheim in Steitin, Kreuzberg in Kalbe a. S., Dr. Kuegler in Breslau, Dr Nohte in Wiesbaden, Dr. Vogeler ia Ott- meiler, von Nappard in Köslin, Dr. ron Alvensleben in Königsberg, Ven sfe in G:mbinnen, Dr. Stüler in Schlesroig, Kiein in Kolberg Fürst in Lebus, Dr. Straat- mann in Stetlin, Hoffmann in -Frarksurt a. O., von Hedewanr - Len in Schleswig, Kolewe in Saarlouis, von Neirersdorf-Paczensky und Tenczin in Witimund, Krahmer -Mölilenberg in Bromber,
wider in Königsberg, von Bonin ia Stade, Dc. Potk- of in Altentichen, Prien in Potsdam, Rabe von PBappenbeim in Meldorf, Dr. von Moßner in König& berg, von Consbruch in Minden, von Cossel in Aacheit, Berner in Königsberg, Frhr. von Münchhausen, Glogau, Abramowski in Danzig, von St1utterheim in Breslau, Zachariae in Winsen a. L.,, Fürbringer in Brombera Pollak in Kaitowitz, Dr. von Buchka in Trier und Dr. R ohde in Gumbinnen.
Der bish-rige Negierungssekreiär Kuß aus Frantfurt a. O. ist zum G?heimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium des Innern und
der bisherige Reg erun 18setretär von Preegmann aus Posen zum Geßeimen Registrator im Ministerium des Junert ernannt woiden.
Der RNegierung®seïkretär Arndt aus Allenstein ifi vom 1. Ypril d. Y. ab als Geheirner Negisirator in demselben Minifterium angestellt worden.
Sustizministeriuzuï.
Der Rechtsanwalt Hermarn Krause in Aschersleben ist um Notar für dey Bezirk des Obeilandecgerihts in Naum- urg a. S. mit Anweisung seines Amtszsizes in Ascher3- leben und ‘
der Nechtsanwalt Hermann Wiegleb in Egeln zum Notar
für den Bezirk des Oberlandesgerichis in Naumburg a. S. mit Anweisuyg seines Amtfites in Egeln ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Verseßt sind: die Reglerung3räte Eduard Grunow, bisher in Hannover, nach Kattowiz ols „Oéerreglrümgsrea! (auftrw.) bei der Eisenbahndirektion dosetbst, Hövel, bisher in Münster (Westf.), als Mitglied der Eisenbahndirektion nah Cassel, Dr. Witte, bisher in Beriin, als Mitglied der Eisendabndireftion nach Elberfeld, Dr, Goude- froy, bisher in Hamburg, als Mitglied der Eisenbahn- direktion nah Frankfurt (Main), Dr. Barkhausen, bieher in Braunschweig, als Miiglied der CEisenbahndirektión nach Hannover und Hellwig, bisher in Altona, als Mitglied der Eisenbohndirektion nech Kattowiz; der Vberdaurat Max Büttner, bisher in Essea, als Oberbaurat zur Eisenbahn- direfniion nah Berlin; — die Regierungs- und Boaurüte Zoche, bisher . in Breslau, als Oberbaurat (auftrw.) zur E senbahndirekiion nach Essen, Julius Dorpmüller, bisber in Saarbrö2a, ais Mitglied der E:seabahndirektion nah Stettia, Hermann Meyer, vizhor in Cassel, als Oberhaurat e ) ver Wisenbahnadtrektlon nach Halle