1919 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

D da t

Lieferer unmittelbar bezogenen böhmisden Koblen sind die Melte- karten nit an den autéländisben Leferer, sondern (somcit cs sih um pit in Bapern gelegene Betrieb» bande!t) an den Koblenausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift : „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen. sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs- stelle München 6,%) zu senden. 9

Außerdem iît eine besondere fünfte Meldekarte mit der Auf- rift „Auslandskohle“ an den Kohlenautgleih Dresden von tén- jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern thre Verbrauchs- stelle haben und böhmische Koble, sei es allein oder neben deutscher Koble, von einem deutschen Lieferer beziehen.

11. Außerdem haben Meldepflichtige; deren Verbrauck(hsstele im Absaßgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Needereigesellshaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausg!eich Mannheim“ (siche auch § 6 8a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nheinischen Koblenhandels- und Reedereigesellhaft verwenden. Diese besondere, fünfte Meldekorte ist in dem Meldekarten- beften enthalten, bie bei den betreffenden süddeutschen Kriegêamt- stellen bzw. den an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstellen oder deren Unterstellen erbältlih find.

TIT. Sämtliche Meldekarten find aleihlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilunosstellen oder verschiedene Lieferer zu rihten sind, müssen sämtliGße Karten in allen Teilen genau aleich lauten. Dies bezieht ih anch auf die Be- zeihnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

TŸV. Für Gasfoks ist die unter Absaß_ T, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verleilungsstelle zu rihtende Meldekarte an- die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“, zu senden.

8 6, AmtliGe Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungs\tellen sind:

1. Für Steinkohle *) aus Ober- und Niederschlesien:

Amtliche Verteilungsstelle für \chiesishe Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.

2. Für Nuhrkohle *):

“Amtliche Verteilungsstelle für Nuhrkohle, Essen, Frau- Bertha: Kruvy-Straße 4.

3. Für Steinkohle*) aus dem Aacbener Never:

Amtliche Verteilungéstelle für die Steinkoblengruben des _Aachener Moyiers in Kohlscheid (Bez. Aachen)

4. Für die Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:

Amtliche Koklenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3 Kaiserstr. 27 1.

5, Für die Braunkohle+) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von \äc{hsi\{cher Braunkoblet):

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunk ohlenwerke rets „der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für die mitteldeuts{che Braunkohlef) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten :

Amtliche Verteilungselle für dên mitteldeuts{en Braun- _Foblenbergbau in Halle a. S., Maadeburger Str. 66.

7: Für Braunkohle +) aus den Freista»ten Sachsen und Sacbsen- Altenburg owie für böhmische, nah Dentschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für \ächsishe Steinkohle *):

_Koklenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.

8, Für rheinische Braunkohle +):

Amtliche Verteilunagsstelle für den rheinisGen Braunkohlen- bergbau in Côln. Unter Sachsenhausen 5/7.

8a. Fir Braunkokle{) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen :

@oklenauägleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgescoß.

9. Für Stein-*) und Braunkoble f) ans dem redt&.hetuischen Bayern und für böhmische nah Bay®!n eingeührte Kohle *+) :

Amtliche V 1teilungést-\e für den Kohlenbergbau im rehts- rheinishen Bavern, M'inchen Ldwiastraßke 16.

10. Für Stei kohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkir-n, Ba sinah1nsen Ibb-nbüren uw. ):

Amtliche Verteilung#stelle für die S teinkohlengruben des Deisters und feiner Uma-bnna Barsin hausen a. Deister.

11. Für Gasfofs8**) siehe § 5, IV.

S Art dèr Meldun a

1. Die Meldungen, die mit deutliber rechtsverbindliher Namens- unterschrift (Firmenuntershrift) des Meldepflichtigen versehen fein müssen, dürfen nur auf amtlihen Ma'meldekarten erstattet werden, die jeder Mesdepflibtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks foblonstelle, bei Fehlen einer sol@en bei der zuständigen Kriens- wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs- amtsstelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungéstelle gegen eine Gebühr von 0,35 M. für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, Tl sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0.40 Yk. vorgeseben. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siebe § 5. 1? und 4, § b TT und 9,9) sind dort für 0.10 M. das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des aleihen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt-

ch zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge-

„wêérblichen Betriebes z11 mehreren Verbrauchergrupven gehört, ist maß- gebend, zu welcher Verbrauchergruvve der wesentlich\te Teil setnes Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkomtnissar eine Ver- brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durhkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durhkreuzen.

§8. Meldung im Falle der Annahme- verweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, 1o bat er neben der für den Neichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Neichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben ein- ufenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldeklarte nit an einen ieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen s, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzu feinem eigenen Lieferer weiterzugeben bis sie zu dem „Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezteht, so gibt ‘er nicht die urschriftlice Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorliéferer in Frage kommen. Létßtere hat er an die einzelnen Vorkieferer weiterzugeben. Die Meñgen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nit N En als die der urschriftlihen Karte. Jede neue Melde- arte hat:

a. die auf die Karte entfallende Menge,

b. die auf die anderen Karten verteilten Nestmengen der urschriftliGßen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Cinzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftlihe Karte ist bis zum 1. Dktober 1919 sorgfältig

_ aufzubewahren. i

T E O ¡aunkohlenbrike aßpreßst: ine und Grudekoks,

i LUA, Dastopogrus, «Lösche und dergleichen Abfalleczeugnisse sowie

Koksgrusbriketts, ;

wohnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, bat die bet1effffenden Meldekarten nicht an den ausländi|cen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Vertetlungéstelle München 6,?), andern- falls an den Koblenausgleih Dreéden 6,7) zu sendez. Die Karten

landskohle“ zu versehen.

& 10. Unzülässtigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei tmnehreren Lieferern- sind

verboten. 8 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen).

1. Abgabe und Bezug von Brennstossen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monatsmeldekarte (§1, 1 und 2) bedürfen der Anweisuug oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen foll. Gegen die Gnticheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zu- lüisig, Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise béim Vorliegen eines besonders wiht'gen Grundes erteilt,

Die Amtliche Verteilungsstelle maht der Kriegsamtstelle bzw. der an ihre Qi ee Maqtnen Zivilverwaltungsïelle von solchen Aus- hilfélieferungen itteilung und bewirkt die Streißung der éênt- sprechenden Menge bei dem ständigen Lieferer (Händler). 5

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Koblenhandels- und Reederei: Ges. m. b.’ H. (Koblenkontor Mannibeim) besttmmt sind, tritt hinfichtlich der gemäß Absaß 1 erforderlihén Anweisung oder Genehinigung für

der Kohlenansgleih Mannheim. S

Auf § 3a 1 (leßter Saß). und Z 10 wird hingewiesen. -

2 Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus- hilfslteferungen eines Ployhändlers ans Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis dér Parteien die Genehmigung der Kriegs8amts- L N der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungbstelle vorUltegr. G

Diese Stelle benahrichtigt von solchen Aushilfslieferungen die Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung -der entsprechenden Menaen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.

3. Ein Hauptlieferer 9, 1) darf ausnahmtweise beim Vor- liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zu- aegangenen Mesldekarte verzeichnet i, durch einen anderen Händler liefern. *) Aut leßteren findet in diesem gane die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die ein- schlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nahträglihe Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

8 12, Anfragen und Anträge Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nihts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

8 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen

fürandere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb- lihen Verbrauchers bezogen A ohne Genehmigung des Reichs- fommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a?

8 14. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nah 8 7 dec Bekanntmachuna vom 28, Februar 1917 mit Gefängnis bis zu cinem Jahr und mit G-lèstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit etner dieser Strafen, bei Fahrlässigfeit gemäß § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom, 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 4 bestratt.

92, Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlihen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, aut die si die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem. Täter ge-

hören oder nicht. S 10 N T IT E T. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 4. April 1919. | Der Ra a Kohlenverteilung. uß.

*) Eine Abänderunx bestehender Lieferung8bezie hungen soll durch t iese Bestimmung nicht begünstigt werden.

Bekanntmachung.

Am Sonnabend, den 19. d. M., bleiben die Büros und Kossen der NReichshaupibank den ganzen Tag geschlossen.

Berlin, den 5, April 1919.

Neichsbankdirektorium. Haven stein. von Glasenapp.

a ———

Bekanntmachung,

betreffend Erhöhung der Freigabegebühren der Reich slederstelle.

Für die vom 15. April 1919 ab freigegebenen Leder betragén die Freigabegebühren der Reichslederstelle a. hei Ledern, die nah Gewicht gehandelt werden, 12 Pfg. für das Kilogramm, b. bei Ledern, die nah Maß gehandelt werden, 12 Pfg. für den Quadratmeter, e. bei Ledern, die nah Stüczahl gehandelt werden, 3 Pfg. für das Stück. Für die vor dem 15. April 1919 freigegebenen Leder bleiben die seitherigen Gebühren der Neichslede1 stelle maß-

gebend. j Berlin, den 7. April 1919. Reichslederstélle. Blasse. Fecher. erem Lz

- Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bedingungen für dite bgube von freiaegebenem Bodenleder vom 24. Februar 1919.

. Die Bedingungen für die Abgabe von freigegebenem

N vom 24. Februar 1919 werden, wié folgt, ge- ändert: 14 Absf. 2 erhält folgende. Fassung :

V Niederlassungenyon ederberstellern, die den unmittelbaren Verkehr mit Led handlungen beut. Robstofaenossensda en gepflogen baben, gelten als Kedergroßhandlung'infowéit, als sie fremde Erzeugnisse

e E L A 23A

S7 D E Teer n IERE T P T F T TOTT E E E C O T T Y E B R

i Abs. ten handelt, Vorschrift

3. Jeder Lieferer (Häudker), der von einem im Auslande |

für solhe ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Aus-

Nuhr*oble an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen |

b) § 15 erbält folgende Fassung: Í l

1 Ledergroßhandlungen, die im Jahre 1913 Bodenleder- umsäße mit Schuhmachereibetrieben getätigt haben, fönnen auch Einschreibungen unmittelbar Þvon Schuhmacheret- betrieben annehmen. Lederfleinhandlungen bezw. Rohstoff» enossenschaften, die Einschretbungen von Schuhmaherei- Pétrieben annehmen, sind nah Maßgabe der von thnen in Fahre 1913 mit anderen. Ledêtkleinhandlungen bezw. Noh- stoffaenosseschaften gétätigtén Zodenleverumsäße als Leder- großhandlung zu beriicksichtigen.

s c. In § 21 ist statt der Ziffer §9 die Ziffer 1D zu seßen.

Berlin, den 7. April 1919.

Reichslederstelle. Blasse. Fecher. Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bedingüngen für die Abgabe von freigedebenem Schuhoderleder . vom 24. Februar 1919.

In 8 15 sind stait der Ziffern 5 in bêiden Fällen die Ziffern 12 zu segen. ; Berlin, den 7. April 1919.

Neichslederstelle. Blase. FeWGer.

Preußen.

Die preußishe Staaisregierung hat den Rechtsanwalt Justizrat Lippmann in Stettin zum Oberpräsident der Provinz Pommern und

den Gewerkschaftssekretär Philipp in Breslau zum Ober- präsidenten der Provinz Schlesien ernannt.

iy Aemter find ihnen vom 1. April d. J. ab übertragen worden. i

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen undForsten.

Der Hilfsarbeiter im Ministerium, Regierungs- und Farste- rat Rose ist zum Obe: forstmeister, der Förstassessor Conrad in Breslau zum Oberfö1ster in Worrnditt, érnaant worden.

Versegt worden find: der Forstmeister Bonse in Sîgo maringen nach Kattenbühl, der Forjtmeister Geiger in Trappónen nah Grohnde, der Forstmeister Gemmel in Ciersk a Wichertshof, der Forstmeister von Jlten in Krossen nah Walsrode, der Forstmeister Kohlbach in Warthewald nah Marienwalde, der Forstmeister Schellig in Rossitten s AOTEL, der Forstmeister Schmidt in Torgelow nach

ohenbrüd.

Dem Oberförster Fenner in Shwarzä ist die Oberförster- stelle Hochenburg, dem Obe: förster Krug in Reisen die Ober- försterstele Torgelow, dem Oberförster Ring in Warnen die Oberförsterstelle Trappönen, dem Obersörslter Schulte in d flag die Oberförsterstelle Steinau (Cassel) übertragen worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunft ‘und Volksbildung.

Der ordentliche Professor Dr Mittwoch in Greifswald ist in gl'icher Eigenichaft in die philosophische Fakaltät der Friedrih-Wilhelms-Universität in Berlin verseßt worden.

Die Wahl des Studienrats Dr. Modersohn an dem Nealprogymnasium in Wolgast zum Direktor dieser Ansialt ist namens der Preußischen Regierung bestätigt worden.

Bekanntmachung. Dem Gastwirt Gerhard Bußmann in Vreden, we!chem auf Grund der Bekanntmachung vom 23. 9. 1915 (RGBl S. 603) die Verabreihung von Speisen und Getränken jeglicher Art in seinen Wirtschaftsräumen untersagt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Betriebes wieder gestattet worden. Ahaus, den 31. März 1919.

Der Landrat. Frhr. von Sh orlemer-Al st.

Bekanntmachung.

Der Händlerin Minna Einfeldt, geb. Strunk, hier- selbst, Kirchhofallee 77, is die Wiederaufnahme ihres Handelsbetriebs mit Gegenständen des tägliden Bedarfs g e- stattet worden, |

Kiel, den 25. März 1919.

Städtische Polizeibehörde. Dr. Pauly.

Bekanntmachung, S Der Gastwirtin Elisabeth Gruschka von hier ist die Ausübung des Schankgewerbes in dem Lokale Winzer- E OIeTRE Nr. 3 hierselbst, vom 2. April d. J. wieder gestattet. Königshütte O. S., den 28. März 1919. Die Polizeiverwaltung. Werner.

| Bekanntmachung.

AOA Personen ist auf Grund des §1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlä\siger Personen vom Handel vom 23. Sep- tember 1915 wegen Unzuverlässigkeit der Handel u Tor [aat worden: 1) Ww. Julie Grünewald, hier, Gütersloherstr. 72, mit Pferdefleish, der Ankauf von D es zur Schlahtung und der Betrieb des Noß\schlächtereigewerbes, 2) Schlachter Albert Grüne- wald, hier, Gütersloßerstr, 72, der Ankauf ‘von Pferden zur Schlachtuna und die Ausübung des MRoßschlächtereigewerbes8, 3) Schlachtermeister Karl E hier, Heeperstr. 130, mit l und Wurstwaren, 4) Möbelhändler Wilhelm Schröder, ‘hier, Jöllenbeckerstr. 16, mit Möbeln. i

Bielefeld, den 29. März 1919.

Der Vorsißende der ¿ur Entscheidung über die Erteiluna und Ent- ziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels er-

ridhteten Stelle. F V.: Heitkamp.

Bekanntmachung.

Dein Kaufmann Levi Cohen in Wickede, Hellweg 90, babe id) auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603). den Handel mit Kleidungsstücken “und Mánufakturwaren wegen Unzuverläsfigkait bis auf weiteres untersagt.

Dortmund, den 29. März 1919.

Dér Ländrat._ J. V.: Heini. , Regierungsrat. D Arbeite L Fete E

Ls Békannt G ün.

Auf Gruyd der Bekanntmachung zur Fernhalturg unzuverlässiger

Personen vou Handel vom 23, September 1915 (RGB1. S. 603)

habe ib der Pändlerin Maria Derksen in Duidburg,

Kaßlerfelde1r [traße 51, deu Händel mit Lehens?eund Fut? éêr-

n e s eln wegen Unzuverlässigfkeit in diesem Handelsbetrieb un t'er'- Duishurg, den 29. März 1919.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Maiweg.

Bekanntma{Gung. ; Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 (RGBL 603) habe ih dem Händler Jacob Baltes in Duisburg, Wilhelm- firaße 17, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln wegen Unzuyberlässigkeit in diesem Handelsbetrich unt ersagt. Duisburg, den 29. Mäxz 1919.

Dex Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Maiwe g.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915,

betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Pérsonen vom Hantel (RGBI. S. 603), ist den Fleishergesellen Arthur Hauser, Tborn-Moder, Lindenstraße Nr. 51, und dem Hausbesißer N ichard Haus ex, Thorn-Moer, Linderstraße Nr. 54 wohnhaft, jéder Handel mit allen Gegenständen des. .tägltchen Bedarfs, insbesondere die Abgabe von Fleisch, unterfa gt. Die von dem vorstehenden Verbot Betroffenen haben die Kosten dieser Bekanntmachung zu tragen. Thorn, den 2. Aptil 1919.

Die Polizeivetwaltung. Dr. Has e.

Bekanntmachung.

Die Brotverkaufs\stelle des Nobert Fries, Feldstraße, ist wegen E ihres Inhabers vom 5. April 1919 ab geschloi1sen. erner ist dem Fries jeglicher Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art sowie mit Gegenständen des täglihen Bedarfs uyd jede Ver- mittlertätigfetit hiefür untersagt. Die durch das Verfahren berursachten Kosten, insbesondere die Gébühren für die vorgeschriebene öffentlidje Bekanntmachung, bat der von der Än- ordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 1. April 1919.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Schweiter.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

(ANSOL S L? E A SNE A O S ETE I Q O N R S I I I E E O E C E P B S E

Nichtamiliczes, Deutsches Reich,

Preußen. Berlin, 8. April 1919.

Das Kabinett hat in seiner vorgestrigen Sitzung, wie dem „Wo!ffschen Telegraphenbüro“ von berufener- Seite mit- geteilt wird, beschlossen, der Nationalversammlung einen Geseß- entwurf vo"zulegen, wonach der 1. Mai zum National- festtag erflärt werden soll.

Die Preußische Staatsregierung hat laut Meldung des „W. T B.“ unter dem 7. d. M. den nachstehenden Er- laß an die Eisenbahnbeamten gerichtet:

Es sind zurzeit unter den Eisenbahnbeatnten Bestrebungen im Gange, zur Durchseßung einseitiger Gehaltsforderunaen gegebenen- alls auch in einen Streik einzutreten. Die Staatsregierung timmt mit großen Beamtenverbänden îin dex Auffassung überein, daß der festen Anstellung“ der Beamten und der staatlihen Garantie ihrer besonderen Nechle ihre Gebundenheit an den Dienstvertrag,” den sie étnseitig nicht lösen können, ent- \spriht. Auch das Koalittonsrecht rechtfertigt keinen Kontrafkt- bruch. Jede niht genehmigte Dienstverweigerung stellt #ich daher als Dienstvergehen dar, das die geseßlichen Folgen nah sich zieht. Die Regierung würde der Volksge\amtheit gegenüber gewissenlos handeln, wenn sie den Beamten die Befugnis einräumen wollte, Staatsbetriebe wie die Eisenbahn stillzuiegen und dadurch der

‘Volksgesamtheit, deren Interesse der Beamte dienen soll, unendlichen

Schaden zuzufügen. Dies, gilt um so mehr, als der schwer bedrängte Staat in seine; Fürsorge für die Beamten durch Milliardenaufwendung bis an die äußersten Grenzen seiner Leistungsfähigkeit legt gegangen ist und als zahlreihe Volk8genossen, von denen die ittel für Befriedigung der neuen Forderungen der Eisenbahnbeamten aufge- bracht werden mußten, in ihrer Stellung weniger gesichert und geringer entlohnt find wie eben diese -Eisenbahnbeamten. Ja, die Regterung müßte \solen Streik zu eint Zeit, in der das Vaterland noch fort-

gera dur @ußere Gefahren und durch den . Mangel an Nahrungsmitteln und Rohstoffen s{chwer bedroht "ift, gerade- zu als ein Verbrechen am gesamten Volke betrachten.

Hungersnot und Stillstand der gesamten Wirtschaft würden die unausbleiblihen Folgen- des Verfagens der Verkehrsmittel sein und die Beamten würden tadurch neben der Gefährdung threr Lebens- slellung für si selbst, für ihre Frauen und Kinder und für alle Volkêgenofsen namenlofes Elend heraufbeschwören. Die Regierung m daß weitaus die Mehrzahl aller Beamten ihre Ansicht teilt. Diese können \ich darauf verlassen, daß die Regierung auch alle ihr zu Gébote stehenden Ma@tmittel anwénden wird, um Dienstwillige vor dem Terror einzelner zu {ügen. Sie ist überzeugt, daß es nur dieser Darlegung bedarf, um die Beamten, die dem Vaterlande ihre Treuè in den Zeiten härtester Prüfung und Not unverbrüchlih be- wiesen haben, von einem verderblichen Kampfe gegen die Volks- gesamtheit abzuhalten

ur deutshen Friedensabordnung ist als Vertreter des Chefs der Admiralität dem „Wolfsschen Telegraphenbüro““ zufolge der Kommodore Heinrich kommandiert worden. Kom- modore Heinrich, der bereits in früheren Jahren sowohl im Reichsmarineamt wie auch im Admiralstab tätig war, ist zuleßt im Kriege Führer der Torpedoboote gewesen. Dem Leiter der Marinevertretung sind zur Bearbeitung besonderer Gebiete unter- stelli : Fregattenkapitäu Frhr.. v. Gagern und Korvetten- kapitän Reymann von der bisherigen Seekriegsleitung ; Korvettenkapitän Humann, zuleyt, 1. Offizier des Panzer- kreuzers „Moltke“; Rechtsanwalt Dr. Scheurer (Breren), bisher Vezernent sür Völkerreht und Seekrieasreht im Admiralstab, Kapitänleutnant Kiep, gurzeit noch bei der Waffenstillstandskomniission in Spaa, übernimmt die Geschäfte eines Adjutanten. : ; :

Zu der im Reichsmarineamt verbleibenden Zentrale für Friedenzangelegenheiten gehörèn die Verbindungsoffiziere zur

+ Staat als mit den von der Entênte während des

wenig, wie mit

Bepölkerung und der Sichèrung eines dauernden Völker-

friedens vereinbar drahtlich Iu erhoben und | edin

Geschäftsstelle für Frieden2an zelegenheiten d:s Auswärtigen Amts, Koroettenkapitäa Frhr. von Weizsäcktex und Kapitän-

leutnant Mejer; jerner zur Bearbeituvg aller Angelegenheiteaz, :

die_das Kiaut¡chougebiet betreffen, der befynute Sachoe1 ee für ostastatiscje Fragen, Gch. Admüalitätsxat Dr, M. chrameter, für alle Eaischädigunge- und Fingyzangelegen- heiten dec Marineintéadaaturrat Schaller, füc die Tnviene, Telegraph2n!, Kabel- und Verkehrsfragen Kapitänleutnant Elge. Für alle besonders. die Marine berührenden Fragen des Völkerrechts und Seerechts sind ferner Professor Dr. Triepél (Berlin) und Professoc Dr. Pohl in den Kreis der Sach- versländigea aufgenommen worden, die in Berlin bei der Friedensgeschäfisstelle verbleiben.

Jn der Geschäftsstelle des Auswärtigen Amts für die Friedensverhanblungen fand. unter dèm Vorsitz des Böolschaiters Grafen Bernstorff und später des-Frièdens- delegierten Professors Dr. Schücking eine-Befprehung übèr die voraussichilich bei dér Friedensfonferenz zur Mus fommendén Militär- und Marinefragen statt. Außer zahl- reichen Verlrxetern der Miliiär- und Marinestellen nahm. cine Anzahl dér von der Regierung für die Fciedensverhandlungen berufenen Sachverständigen an der Sizung teil.

Nachdem in München die Näterepublik ausgerufen ift, die bisherige Regierung München verlassen hat und der Landtag wider Recht uud Geseg aufgelöst worden ist. ist das Ver- hältnis Bayerns zum Reich, wie dem „Wolffshen Telé- araphenbüro“ oon berufener Seite mitgeteilt wird, in ein neues Stadium getreten. Entsprechéñd der vorläufigen Verfassung düifen im Staatenousschuß uur Regierungen vertreten jein, die aus allzemeiñen Wahlen hervorgegangen sind und- die das Ver- trauen ihrer Volksvertretungen genießen. Beide Vordus3- sezungen treffen auf die NRäteregierung München nicht zu. Sie kann alio dem Stlaateriausschuß nicht angehören, - Die Reichsregierung nimmt Kenntnis von der Erkiärung des bayerischen Ministerpräsidenten Hoffmann, wonach die bis- herige Regierung niht zurückgetreten ist, sondern nur ihren Sip von München weg verlegt hat. Sie be- trachtet diese Regierung nach wie vor as den Ausdruck des Mehrheitswillens des bayerischen Volkes und ist mit ihr der Ansicht, daß sie die einzige Jnhaberin der Höchstgewalt in Bayern und âllein berechligt ift, rechtswirlfsame Anordnungen zu e und Befehle zu erteilen. Der weitere Verbleib ihres Vertreters im Staatenauss{huß wird- daher oon der Reichsregierung als zu Recht bestehend anerkannt.

Wegen dez Versuchs, - eine Militärreooltie in Magdeburg und Umgegend und in anderen Garnisonen her- vorzurufen, sind in Magdeburg mehrere Verhaftungen vorgt- nommen worden. Die békanntéste vón den in Haft genom- menen Personen int der frühere Reichstag3äbgeordnete Brandes, der Mitglied der U S. P. mar. Der Berliner Vollzugsrat, dem von Magdeburg aus gestern morgen diese Nrryajama gemeldet wordzn ist, hat, wie „Wolffs Telezraphenbüro“ meldet, beim Reichäwehrminister interveniert und ihm mitgeteilt, die-Magdeburger Arbeiter hätten erkiärt, fie würden so lange streifen, bis Brandes wieder frei- gelassen würde. Darauf ist dèr Bescheid erteilt worden, daß Brandes unter allen Umständen der Prozeß für die Straftat gemacht werde, deren er schuldig sei; eine Freilassung käme nicht in Betracht.

Weiteren Meldungen zufolge haben gestern mittag Mit glienae des Wachtegiments. den Reichs8justizminister Lands erg, der zu einem privaten Besuch dort weilte, den Kom mandierenden General des TV. Armeekorps von Kleist und den Hauptmann im Genèralstab Freiherrn von Shüchting als Geiseln sür Brandes und die beiden Mitglieder des Zeutral- soldatearats Kegel und Felkel festgenommen unb unter starker Bedeckung nach der Kaserne Rävensberg gebraht. Auch die Festnahme anderer in dèr politischen oa stehender VPiänner aus den Reihen der Sozialdemokralie und der bürger- lihen Parteien isi geplant. Wie von berufener Stelle dem obengenannten Büro mitgeteilt wurde, wird die Reichs- regierung sür die Freiheitsberaubung eines Kabinettsmitglieds und Verleßung der Jmmunität eines Mitglieds der National- versammlung aufs energischfle Rechenschaft fordern und hat bereits Schritte eingeleitet, um den unhaltharen Zuständen in Magdeburg ein Ende zu. machen. Der Vorfall. zeigt, daß der Reichswehrministèr nur zu recht hatte, als er am Sonnabend auf diese in Magdeburg geplante Militärrevolte hinwiés. Die Schuldigen werden ihre Tat shwer zu büßen haben. Ueber Magdeburg ist der Belagerungszustand verhängt, und eine ausreichende Truppenmasse ist in Bewegung geseßt worden. Von zuständiger Seite wird ferner mitgeteilt, daß der Minister Landsberg unter Bedeckung mehrerer Aufständisher mittels Automobils von Magdeburg nah Braunschweig gebracht werden sollte. Dieses wurde aber in Helmstedt durch die Auf- merksamkeit und Entschlossenheit der * ol angehalten; die Aufständischen wurden entwaffnet und der Minister begab sich auf die Polizeidireklion.

Der Ostpreußische Städtetag in Tilsit hat bei der deutschen N Mrt, der Nationalversammlung - und der Waffenstillstandskommission in Spaa namens der in ihm zu- sammengeschlossenen 67 Städte Ostpreußens gegen, eine räumliche ÄAbtrennung der Provinz vom Deutschen Reiche durh einen . polnishen Weichselsireifen und gegen die Loslösung und Einverleibúng einzelner Teilé der Provinz in -einen polnischen oder Ne

ege Ansichten und Wilsons Bedingungen ebenso dem Willen der \ dävon ‘betroffenen

vertretenen

dringend gebeten, berartige Friedensb gungen nit

zuunterzeihneu, da ch dié

t l ) értrümmerung ihres | MWirtschaftslebens und ihrer deuishen Kultur im ‘Osten zum

Schaden Ostpreußens und des gangen deutschen - Vaterlandes nicht gefallen laffen wollten. i

Bayern. i

Die in München anwesenden Mitglieder des Zentralrats find nach einer amilihen Meldung der „Korrespondenz Hoff- mann“. in der Nacht vom 6. zum 7. April mit den reoolutio- näreÿ Arbeiterrat München, dem Witglieder der Mehrheits- fozialdemokratie, dec unabhängigen sozialdemokratishen ‘und der fommunistishen Partei angehören, zusammengetreten und haben beschlossen, die Räterepublifk Bayern auszu- rufen. Die Versammlung einigte sich auf die vor- läufiäés Ernennung folgender Volksobeauftragter: Aeußeres: Dr. Livp (U. S. P. D), Janeres: Soldmann (U. S. P. D.), Volkswohlfahrt (früher soziale Fürsorge) : Havemeister (U. S: P. D), Volkzaufklärung: Landauer (parteilos), aalen Siloló Geséëll, Justiz: Kübler vom Bauernrat, Verkehr: Paúlukum (U: S. P. D.), Land- und Forstwirlschaft: Steiner vom Bauernrat, Voikswirischaft: Dr. Jaffé (U. S. P. D.), Militär: unbestimmt, Kommissar für Ernährungswesen: Wußlhofer, Kommissar für Wohnungs- wésen: Dr. Wadler.

Das Generalkommando des 1. Bayerischen Armeekorps gibt obiger Quelle zufölge unter dem gestrizen Datum bekannt:

Unter Heutigem wurde die Näterepublik Bayern aufgerufen- Für den Bereich des 1, Baperischen Armeeborps wird bis auf weiteres der verscchärfte Belagerüngszustand verhängt.

usammenrottungen und Demonstrationen find \strengstens bverx- oten. Wer tätlih gegen die Vertreter der NRäterepublik vorgeht, wer plündert, raubt oder \tiehlt, wird ers{ossen. Der t1n Korpsbereich 1. Bayerischen Armeéekorps verhängte Belagerunäszustand und das Standreht werde nur- im Interesse der Sicherheit de-s Proletartats bis auf weiteres aufrecht erhalten. Diez Polizeislunde ist auf Abends 10 Uhr, an Sonnabenden und Sonntagen auf Abents 11 Uhr fest- gesezt. Eine Stunde nach Eintritt der angegebenen Zeit hat alies in seiner Behausung zu fein, Das Recht der Straße gehört der flafsenbewußten Arbeiterschaft! Die revolutionären Soldaten, dite den Schuß der Arbeitertla{ssén übernommen haben, sorgen für die Durchführung dieser Anordnung.

Eine Kundgebung der Regierung des Frei- staats Bayern an die Beamtenschaft besagt:

Die Nachricht, daß die fozialistishe Reaierung des Ministerpräsidenten Hofsmann zurückgetreten sei, ist unwahr. er vom. bayerischen Landtag einstummig gewählte Ministerpräfident Hoffmann hät denSitß der Negierun g heute nav Bamberg verlegt. Diese Regierung ist die einzige Jn- haberin der höchsten Gewalt Bayerns. Nur ihre Anordnungen und Befehle sind. zu“ vollziehen. Alle von anterer Seite ergehenden An- weisungen sind ungülteg.

Die Regierung des Freistaats Bayern. Hoffmann, Ministerpräsident.

Abgeordneté aller bürgerlihen Parteien der drei fräntishen Regierungsbezirke haben untereinander Fühlung genommen und erheben einstimmig Einspruch gegen die Ausrufung Bayerns zu einer Räte- republik, Jn der Kundgebung beißt es:

Bereits am leßten Sonntag, den 6. April, haben auch die Mehr-

heitssozialisten Bayerns ih aus politiichen und wirtschaftlichen Gründen gegen die Ausrufung einer Näterepublik ausge|prochen. Wir fordern die Beamtenschaft und das S werktätige Volk Baverns, Arbeiter, Bauern und Bürger auf, sich hinter den vom Volk gewählten Landtag zu stellen. Die gesamte Bevölkerung * Nordbayerns und die Presse wird hiermit gewarnt, sich durch den Terrox einer vers{windenden Minderbeit, vorwiegend von Leuten überwiegend ausländishen Geblüts, einsdüchtern zu lassen. Der Augenblick ist so ernst wie noch nie. Bayern hängt über einem Abgrund; wenn es ‘vor dem Sturz nicht bewahrt wird, ist alles ver- loren. Dann hat Bayern im Innern Brudermord, Plünderung und Hungersnot. Eine weitere Hoige ist die wirtschaftliche Absperrung Bayerns, durch die ein vollständiges Erliegen unseres Wirtschafts- lebens, die Stillegung des Cisenbahnverkehrs und ebenso das Auf- hören jeder Kohlen- und Lebensmittelzufuhr eintritt. Das Ausland hat jede Ernährungsbeihllfe an ein bolshewistis{ches Bayern abgelehnt. Eine Hilfe von Rußland und Ungarn ist ausgeschlossen, da diefe Länder selbst dur) Hungersnot_ geveinigt find. Der Fricdenss{luß wird verzögert. Die vielen Tausende von bayerischen Krieg8gefangenen bleiben in der Knechtschaft des Auslands. Die Euch dies sagen, sind Gure Landsleute, nicht landfremde Menschen, die von Bayern noch vor wenig Monaten nichts wußten und denen Euer Schickfal gleich- gültig ist. Der A.- und S.-Nat Nürnberg hat nah mehrstündiger Beralung mit 138 gegën 70 Stimmen die Räterepubli? abgelehnt. Dagegen haben sich Würzburg, Fürth, Regensburg, Passau, Hof, Shweinfurt und Ansbach für die Räterepublik? erklärt.

Württemberg.

Na% dem amtlichen Bericht . vom 7. April, Abends, herrsht in Stuttgart völlige Ruhe. DieGeschäfte haben geöffnet. Das Gaswerk hat mit Hilfskräften die Arbeit auf- genommen. Die Arbeit bei Basch, Daimler und den anderen Großbetrieben soll heute wiedér aufgenommen werdèn, ebenso in Göppingen, wo der Verband der Jndustriellen die Be- zahlung der Strèikiage cbgelehnt hat.

Oesterreich.

Am Sonnabend und Sonntag tagte in Wien die Reich 3- konferenz der Soldatenräte. Jn seiner: Bégrüßungs8tede sagte der Staatssekretär für das Heerwesen Deutsch, laut Bericht des“ „Wolffshen Telegraphenbüros“ u. a.: j Für Deutsch-Desterreih ist die Lage derart, daß bei jeder Handlung auf die außenpolitische Lage Rücksiht genommen rcerden muß. Wir brauchen den. Frieden unter allen Umständen, damit wir zu arbeiten beginnen föônnen. Jede Taktik, und \ei sie innerpolitis{ noch so wünschenswert, die- uns Le olitishe Gefahren bringt, muß vermieden werden. Wir find die rfegtik und- müssen uns* deshalb, ob wir wollen oder nicht, dem Sieger fügen. Leise dämmert auch für Deutsch-Oesterreih eine wirtschaftlihe Besserstellung auf: Ver- Zimmern wir den {üchternen Ansaß nicht.

Nach Darlegung ‘der s{hweren Folgen, die eine Ausrufung der Räterepublik in Deutsch-Oesterreih nah sih ziehen würd, _durch Schübauer, wurde eine Entschließung angenommen, in der dem Prolelariat allex Länder Brüdergrüße übermittelt

nd die Atbeiter der Ententeländer aufgefordert, werden, ihre

Regierungen zu verhindern, daß sie der Entwicklung Deutsh- cserreigs immer neue Schwierigkeiten in den Wea legen. e

skonferenz stehe ut dem. Boden: der sozialistischen 4hlik ‘und ‘erwarts ‘von - den Volksbeauftragten Deutsch- csierreichs, “daß fie unvoergüglich ‘an {ne unaufschiebbaren fgaben schritten, die die fehige Zeit dringend erheische.

n eine Massenver}amm- 4 lun

f Lek Meldung a Miener Korrespondenzbüros g e Parteien aus dem

hat nam 6, April

APNESA I SECNE N AMOCZ E SPNENA E A ata TT E IDANT A Po If PNE S IS E S N a A T R E O DMA I H: S