1919 / 90 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Reichsanzeiger

aatsanzeiger.

KBe Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außen vex Postanstalten uuù Zritungavertricben für Selbstabhsies

| Der Bezngapreis beträgt vierteljährlih D „4. i «az die ‘Geschäftsstelle 8W, 48, Wilhelmstraße 22.

Einzelue ummern koslteu 2W Pf,

Srgeit 40 pf riner 8 gespalt. Einheii3zeile 98 Pf, Au! vea Nugoigenvveis etn Tenernngzuichlag vou v, H, Léda2u,

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WAmygsigern nimmt que Barlin SWŒ. 48, Wiheirrtrate Wn.

is » M D. Reichsbankgirokonts.,

Fuhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich, Gruonnungen ac.

Gesey über cinen allgemeinen Feiertag, Gisey üver eine vereinfachte Form der Geseßgebung für die Zwecke der Uebergang8wirtscyaft.

Verordnung über Höchjipreise für Cu e der Kartofsel-

trocknerei und der Kartoffelstärkef n

Vekanntmachung zur Aenderung der-Vekannimachung über die Ginfuhc von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelsiärkefabrikation vom 30 Nooember 1915.

Bekanntmachung, betreffend einen Tarifvertrag zwischen dem deuischen Transportarbeiterverband und der Betriebs- vereinigung beé Straßen- und Klelndahnverwaliungen im Fisenbahndiretiionsbezirf Essen.

S andelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe dex Nummer §1 des Relhs- esegblaits. Preufzen.

Gruennungeni und sonstige Personalveränderungen. Grlaß, betieffend bie Annahme von Notgeld. Handelsverbote.

T I I TA

Aumilicßés,

Dentscches Reih.

Der Herr Reichspräsident hat im Namen des Reichs den Siaatssefretäc a. D. Dernburg zum Reichsminister der 9 exnannt und zum Mitgliede des Reichsministeriums

erufen.

Der Herr Reichspräsident - hat die Regierungsafsessoren bei der Neichsversicherungsanstalt sür Angestellte Dr. Frißg- Molf Landmann, Dr. Karl Snay, Ludwig von Naveu, Dr. Philipp Eisengarthen, Theodor Oppermann und Albert Rolf fs zu Regierungsräten bei der Reichsoerficherung2- anstalt für Angestellie ernannt.

Geseg äber einen allgemeinen Feiertag. #

‘Vom 17. April 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gese beschlossen, das nah Zustimmung des Staatenausshusses hiermit verkündet wird:

8 1.

Es wird ein allgemeiner Feiertag eingeführt, der demi Gedarken des Weltfricdens, des Völkerbundes und des internationalen Arbeiter- sQuges geweiht ist und für den der Charatter eines Welifeiertags S wird. L a, N folat 5 F L :

Seine endgültige Festlegung erfolgt nach Friedenss{luß un Verabschiedung der Verfassung. 7

In diesem Jahre wird er am 1. Mai gefeiert, zugleich als eine Volkskundgebung für polinihen und s zialen Fortschritt, für einen geren Frieden, für \ofortige Befreiung der Krieatgefangenen, für

kumung der beseßten Gebiete und für volle Gleihberehligung im Wöikerbunde.

Der 1. Mai 1919 gilt im Sinne reich3- und landesgeseßlicher

Vorschriften als allgemeiner Feiertag.

2 Das Gesey tritt mit dem dge der Verkündung in Kraft. Yerlin, den 17. April 1919. Der NReichspräsident. Ebert.

Der Relchsminisier des Junern. r. Preuß.

Geseg über elne vereinfachte Form der Geseßaebung für die Zwedcke der Uebergangswirtschaft.

Vom 17. April 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesey besch!ossen, das nah Zustimmung des Staatenautschusses hiermit verkünbet wird:

G44 Während der Dauer der Natioralbersammlung kann die Reich3- regieruna mit Zuslimmung des Staatenaußs{Gusses und eines von der Rationalversammlung gewählten Ausschusses von 28 Mitgliedern diejenigen geseplihen Maßnahmen anordnen, welhe sich zur Regelung des lleberganges von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirischast

áls notwendig und dringend erweisen. Diese Verordnungen sind der Nationalversammlung alsbald zur

Kenntnis zu bringen und auf thr Verlangen aufzuheben.

! Giseybl. S. 825)

| Berlin, Dienstag, den 22. April, Abends,

A A

8 9. Dieses Gese tritt mit dem Tage feiner Verkündung in Kraft, Es ist von der Reichsregierung außer Kraft zu seßen, sobald die Nationalversammlung es beschließt.

Berlin, den 17. April 1919.

9 Der Neichspräßfideut. Gbhert.

Der Reichsminister des Junern. Dr. Preuß.

Verordnung

über Högstpreise für Erzeugnisse der Karisffel- trodnerei und der Kartoffelstärkefabrikation.

Vom 17. April 1919. e

Auf Gru»ed der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkserrüßrung vom 22 Mai 1916 (Reid 9 PRITON 18 August 1917 (Neichs-

Seseybi. S: 401) wird verordnet:

A: 1 Beim Verkaufe von Karioffelwalzmebl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl türfen, vorbehaltlch der Vorichrift im § 2, foigende Preise sür 100 kg Neingewicht nicht überschritten werden:

bei Kartoffelwalimehl. « « + u COOLO: M6, bei trodener Kartoffelstärke und Kartoffel- stärkemehl C U E ¿4

Gie Lieferung ¡u diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. Desaven a die gewerbliche Niederlassung des Verkäufecs und das Lager cver die Verkaufsstelle des Empfängers in demselben Gemeindebezirke, so hat die Lieferung durch n Merkäufer fret Lager oder Verkaufsstelle des Empfängers zu: erfolgen.

S 92,

Bcim Verkaufe von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl an Verbraucher in Mengen, die 5 Kilogramm nit übezrst-igen, dürfen folgende Preise für 500 Gramm Neingewicht nit üver|chritten werdeu:

dei Kartoffelwal;mebl « , «—, «e « » 60 Pfennig, bei t1edener Kazrtoffelstäike und Kartoffel- {ärtemebl. A E

Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürsen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Vfennige nach oden abgerundet werden.

Die Lande8zeutralbebhörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Fönnen niedrigere als die im Abs. 1 festgeseyten Preise festsetzen.

§ 2,

Beim Verkaufe von Karioffelflo@en und Kartoffels@nigeln dürsen folgende Preise für 100 kg Reiugewicht vit über)hruten werden: i:

bei Kartoffelfloden. 80 M,

bei Kartoffeli\chniyeln. . . , « + 83,50 „. Die Lieferung zu diesen Preisen hat frathtfrei Station (Bahn ober Schiff) des Empfängers zu erjolçen.

8 4. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchipreije.

T [N Der Reichsernäh- ungsminister l'ann Ausnahmen von den Vor- \ch{riften diefer Verordnung zutafsen, Für Kartoffelflocken und Kartoffel- \chnißel, die zu Futterzwecken abgegeben werden. können auch die Landeszentzalbehörden Ausnahmen von den im § 3 festgejegten Preisen zulassen. :

8 6,

Diese Verordnung tritt mit dem 24. April 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunït tritt die Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabri- fation vom 16. September 1915 (Reichs Geseybl. S. 588) in der Fassung der Verordnungrn vom 24. Februar, 29. Februar und 5, November 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 118, 135, 1261) außer Kratt.

Berlin, den 17. April 1919.

Der Reichgernährungsminisier. Schmidt.

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Bekanntmachung

zur Aenderung der Vekannimachung über die

Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei

und der Kartoffelstärkefabrikation vom 30 No- vember 1915 (Deuisher Reichtanzeiger Nr. 282).

Auf Grund des § 13 der Verordnung über die Regelung des Absazes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Pong der Verordnung vom 31. August 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 1070) witd bestimmt:

1. Der § 5 Abs. 2 der BekanntmaŸhung über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoff-lstärkefabrikation

vom 80. November 1915 („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr, 282) erbält folgeade Fassung : Der von der CrockenkartofeloVerwertungs- Gese) schaft zu zahlende Preis soll’ regelmäßig den für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel stärkefabrikation fest-

geseßten Höchstpreis uit übersteigen.

A4

Poftsche&konto: Berliu 41821, 21919.

E e S

Kraft. ; Berlin, ven 19. April 1919. Der Reichgernührungsminisier. Schmidt.

9) Diese Bekanntmathung tritt mit bem 24. April 1919 ik

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Gemeindeärbeiter und Straßenvahner Deutschlands, Sekretariat Essen, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Trans- portarbeiterverbanb einerseits und der Betriebs- vereinigung der Straßen- und Kleinbahnverwal- tungen im Eijenbahndirektionsbezirk Essen anderseits am 26. Januar 1919 abvge\ctosseoen Tarifvertrag gemäß 8 9 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für den ö-tlihen Bereich der genannten Betriebs- vereinigung für allgemein verbinbdlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antcag können bis zu 30. April erhoben rozrden und find on das Reichsarbeit&- ministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richien.

Berlin, den 19. Upril 1919. Der Reichsarbeiisminisler. J, V.: Cáspar-

Bekannt macMGunsg.

Dem Meßugermeisier Gebhard Rothmund in Ober- ubldingen ist wegen ÜUnzuverlässigleit der Handel mit Fleis und Flei1chwaren mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt worden, :

Ueberlingen, den 12. April 1919. E

Badisches Bezirkgaint. Koehler.

BekanntmaGunsg.

Dem Gemüsebündiler Josef Büsdorf, Schöningen, wird wegen Unzuveclä)sigfeit der Handel mit Lebensmitteln untersagt, : :

Heimstedt, ben 26. März 1519, "74 Greishbirektieon. Dr. Blasius. Ü ¿32

Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 81 des Reichs-Geseyblatts enthält unter : S

Nr 6812 die Verhängung des Belagerungsziflandes übér das Gebiet des Freistaats Braunschmeig, vom 13. April 1919, und unter h e L E E

Ne. 6813 eine Bekanntmachung. betreffend die Aufhebung der Bekarnmmachungen über Säde vom 27. Juli 1916 (Neiche-Veseybl. S. 834) und vom 20. Dezember 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 1116), vom 8. April 1919. S

Berlin W. 9, den..17. April 1919, - PBostzeitungsamt, - Krüer.

Preußen. i

Die Preußische Staalsregierung hat - den Bürgermeister Dr. Maier in Charlottenburg zum Oberpräsidenten der Provitz Brandenburg und i L O

den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat ‘im

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Voleahdue Professor Dr. Becker zum Unterstaatssekretär in diêftm Ministerturn ernannt. Rad. De E 1G EERO

Finanzministerium. P e

Betcifft die Annahme von Notgeld. Anschließend an den Rundeclaß vom 10. März I. L Die Reichsbank hat so große Bestände an Zahlungsmitteln

in Abschnitten von 1 46 und aufwärts angesamméèlt,. dáß sie zur Einlösung der umlaufenden Eisaßwertzeichen in vielen, (Srößen ausreichen. Es erscheirit daher geboten, den Verkehr. sobald als möalich von diesen Érsaßwert tichen zu befreien. Die bei den Kassen aufkommenden,, au 6 und mehr laufenden Ersazwer!zeichen sind daher nicht wieder auAgigedEHE j? sondern bei den Ausgabesteïllen in Reichsgeld umzuwechselü: Vom 1. Mai 1919 ab sind die auf 1 (6 und mehr lautenden Ersatzwertzeichen überhaupt nicht mehr anzunehmen. Me Die auf 50 Z und darunter laufenden Ersaywerlzeichèê müssen bei dem foribestehenden Mangel an en!sprecenden Münzen nech im Verkehr belassen werden, Sie sin! -poû dén Kassen auh weiterhin auzunehmn. F Nur in den Fällen, wo den „Mugabesiallen mgs liegender besonderer Verhältnisse voa vornherein eing Uber“

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§ Sa, Va: niN „o Te A dén 2 F - Tr 4 A A 4 i L