Gegen den Bescheid der Neichswirtschafts\telle für Jute, dur den die Zulassung abgelehnt oder eine bereits genehmigte Zulassung widerrufen wird, steht dem Betreffenden das Necht der Beschwerde bei der Reichsítelle für Textilwirtschaft zu. i
Die Verpflichtungen der zugelassenen Sackgroßhändler und Weber ggenSher der Reichswirtschafts\telle für Jute werden dur besondere
ulassungsbedingungen geregelt.
8 5.
Oeffentliche Anerbietungen zum Ankauf oder zum Verkauf von Sâäten mit Ausnahme von Papiersäcken sind nur den zugelassenen Sakgroßhändle'n und Webern gestattet ; sie haben dabei hinzuzufügen : «Für Faserstoffsäcke zugelassen“. : /
Angebote für Papiersäke müssen als solche kenntlih sein.
IL. Preisfestseßung.
S 6.
Die zugelassenen Sackgroßhändler dürfen die von ihnen er- worbenen, in der Anlage autgeführten gebrauchten Faserstoffsäcke nur zu den in der Anlage festgesezten Preisen abgeben. ;
Werden die Preise ermäßigt, so treten die neuen Preise erst einen Monat nah erfolgter Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt ausdrüdlih festgeseßt wird.
S | Die Verkaufêpreise gelten für Säcke in handelsübliher Be- \chaffenheit und umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver- [adeitelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu ler versandt wird, sowie die Kosten des Einladens. Neben den Verkaufêpreisen dürfen Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art nicht bejonders in Nechnung gestellt werden.
III. Bestandsanmeldun g.
88.
Die zugelassenen Sackgroßhändler und Weber haben ihren Be- stand an Faserstoff\äcken am 1. eines jeden Monats, alle übrigen N von Faterstoffsäcken, die mehr als 1000 Stück besißen, haben ihren Bestand an Faserstoff\äcken am 1. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres der Neihswirtschaftsstelle für Jute, Abteilung Säcke, Berlin W. 8, Unter den Linden 33, auf vor- geshriebenem Formblatt anzuzeigen. j
Die Meldungen müssen spätestens am dritten Tage nah dem Meldetermin abgesandt werden.
8& 9, Die im Eigentvm des Netichs oder eines Bundesstaats befind- lihen Bestände an Faserstoff\äcken unterliegen der Meldepflicht nur insoweit, als sie in gewerbli(en Betrieben Verwendung finden.
IV. Bedarfs8anmeldung. 8 10.
ESäeverbrauFer, die ihren Bedarf aus den Beständen der Sack- Ce und Weber nicht oder nicht vellstärdig decken können, aben ihren unçedeckten Bedanf möglidst früb zeitig bei der Neichs- wütschastéstele für Jute, Abteilurg Säcke, Berlin W. 8, Unter den Linden 33, unter Angabe des Verwendungszweckes auf dem vorge- schriebenen Fo1mbloatt ayzumelden. Die Reichewirt schaftestelle vermittelt die Deckung des angemel- deten Bedarfs in sür den orgegebe nen Ver went ungszweck geeigneten Eätcken nah Maßgabe ter versügbaten Bestär. de.
V. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland. S E
„Wer aus dem Auslande leere Faserstoff\äcke einführt, ist ver- pflihtet, den Eingang de1selben unter Angabe der Menge, der Arten, der Größen, des im einzelnen gezahlten Einkautt preises und des Auf- bewabrungsortes der Neichéwirtscha}tsstelle für Jute unverzüglich dutch eingeschriebenen Bricf anzuzeigen. Bei Eingang von mit Waren gefüllten Säcken besteht die gleihe Anzeigepflicht, jedoh kann die Angabe der Arten und Größe der Säcke dur Angabe des Füll- matetials und der Inhaltsmenge erseßt werden. : i
Als Einführender gilt, wer nah Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oter fremde Rtchpuyg berechtigt ist. Befindet sid der Verfügungsberechtigte nit im Inlande, so tritt an jeine Stelle der Empfänger.
8 12.
Die Reickswirtsckafts\telle für Jute bat fich binnen 10 Tagen
mch Empfang der Anzeige zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweiie übernehmen will. Geht birnen 14 Tagen nah Absendung der Anzcige tie Erklärvng nicht ein, so ist der Cinfübrerde berechtigt, die Sâcke als Inlandêware nah Moßgabe der Vor|\chrifteu Ab- schnitt T und 11 dieser Verordnung zu veräußern.
VI. Abgabenerhebung. 8 13,
Die zugelassenen Sackgroßhändler und Weber haben für jeden an den Verbraucher ve1kauften und abgelieferten Faserstoff\ack cine Abgabe von # 9% des Verkaufspreises an die Neichswirt\chaftsstelie für Jute zu entrihten. Die gleiche Abgabe haben auch alle übric en Personen zu entrichten, falls ibnen die Genebmigung zum Verkauf oder zur Herstellung und zum Verkauf von Faserstoff|äcken besonde1s erteilt wird. Wird die Herst llung zur Verwendung im eigenen Be- triebe im Felonveren Bn e genehmigt, so tritt für die Bercchnung der Abgabe an Stelle des Verkauttpreises der für Ware gleicher Art zurzeit gezahlte Markt1preis.
Am 1. und 15. eines jeden Monats is der Neich8wirtschafts- fene für Jute, auf dem vorgeschriebenen Formblatt Recnung zu egen. VII. Vebergangsbestimmun g.
8 14.
Die zugelassenen Sackgroßhändler haben für ihren bei Inkraft- treten diejer Bekann!mocung vorbondenen Bestand an gebrauchten Faserstoff\äcken die Hälfte des Unterichier -8 zwiswen dem biéherigen Verkaufepreise und dem neuen Verkauf preise an die Neichswirt- \chafts\telle für Jute zu zahlen. Diese Beträge sollen an die Ein- zahler zurückvergütet werden, falls ihnen aus Preieänderungen oder aus der Authebung der Säckebewirtshaftung Verluste erwachsen. Ueber das Voiliegin solcher Verluste über den Maßstab der Ver- teilung sowie über eine etwaige anderwettige Verwendung entscheidet der Unteraus\chuß für Säcke endgültig.
Die Sockgroßhändler haben ihren Bestand an gebrauchten Faser- stoffsäcken sofort aufzunehmen, die Vol ständigkeit und Nichtigkeit der Nachweisung zu bescheinigen und fie mit einer Unterschteds- berechnung binnen ¿zwei Wochen der Reichêwirtschaftestelle für Jute, Abt. Säcke, einzureichen. Die Zahlung hat binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
VIII. Schlußbestimmungen. S L:
Mit Gefängnis bis zu cinem Jahre und mit einer Geldstrafe bis zu 15 (C00 1 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den in den &8 2, 5, 8 und 11 enthaltenen Vorschriften zuwider- handelt.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Neichêwirtschafts- stelle für Jute ein. j
8 16, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. April 1919.
Reich8wirtschaftssielle für Jute. Der Vorsißzende: Hoffmann.
Anlage zur Bekanntmachung I. 10.
Verzeichnis von Verkaufspreisen für gebrauchte Faserstoffsäcke.
Ungefähre | Nr. Bezeichnung der Sacksorten Leut Preis cm E
1. | Original flickfreie, gewendete Saat - und Reis-Bombays, Saat- Köper-Säccke und ähnlihe Säe, ohne Geruh (zum Transport von Lebenêmitteln geeignet) . .
Original-Kakao-Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt ge- V
3./100 kg Original s\{chwere prima
Mandel-Säcke (noch nicht. mit
anderen ‘Produkten gefüllt gewesen)
4D K Me Ca S
9. | Original flickfreie Saat- und Neis-
Bombays, Saat-- Köper-
Sädcke und ähnlihe Säcke, mit
Geruch (zum Transport von Lebengs-
mitteln niht mehr geeignet) . N
6. |Nohzucker-Bombay-Säcke (ge-
waschen oder gebürstet, für 2 Ztr.
70ckc100/115 | 400
Do
75120 390
759X130 390 609X115 320
70ckX100/115 | 325
Nobzucker-Versand geeignet) . 72100 320 7. |dio. Calcutta-Säde . « - « 72ck100 319 8. |Original-Santos8-Kaffee-SäckeI (noch nicht mit anderen Produkten ge- falt ae L E E 70ck 95 240 O0 Ee Mer Cte e e 55ck 105 240 10. 5/4 Kleie -Säcte (bestehend aus Ballen gleichen Fassungsvermögens) . 65135 245 - 11./4/4 Kleie-Säccke (darunter fallen auch andere in dieser ungefähren Größe vorkommende Sorten, ebenso 90 kg _Hafersäde) . . 70105 239
12. |Calcutta-und Bombay-Säcke I (Reis-Bombay- und Calcutta-Säke 11) 70/75 105/115 245 13, |Original-Lein)\aat-Laplata-Sä cke (noch nicht mit anderen Produkten gé- E 14. | Original - Pflaumen -Säcke und tleine Ballen I (darunter fallen au Kaffee-, Austcal-, Kakao - Säcke und andere Sorten in_ diesem Gewebe, die kleiner als Neis-Säcke sind; noch nit mit anderen Produkten gefüllt ge- E E E s 15. | Gewaschene trockene Original -Sal - peter-Säcke (noch nicht mit
58100 215
65ckch100/110 | 239
anderen Produkten gefüllt) . « 65ckX90 195 16. |Driginal-Kleie- und Mais-La-
plata-Säcke (noch nicht mit
anderen Produkten gefülit gewesen) « 58100 175
D mers
Bekanntmachung
über Abänderungen und Neufassung der „Anords
nung auf dem Wirtschaftsgebiet der Reichswirt-
\haftsstelle für Ersaßspinnstoffe Nr. E. 10 über
Spinnpapier- und Popierrundgarn - Lieferung8- verträge vom 4. März 1919“,
Vom 1. April 1919.
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirischaft wird gemäß § 1 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Feb’ uar 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 174) und § 2 der Bekanntmachung über Sa der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichs8wirschaftsstellen auf dem Textilgebiete vom gleichen Tage (Neichs-Geseßbl. S. 175) die Anordnung auf dem Wirischaftsgebiete der Reichs- wirtschaftsstelle für Ersaßspinnstoffe Nr. K. 10 vom 4. März 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 8. März 1919) über Spinnpapier- und Popierrundgarn-Lieferungsverträge, die vor dem 4 Dezember 1918 abgeschlossen worden sind, wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Sli
Hat ein Lieferer den Lieferungsvertrag bis zum 1. März 1919 einsließlich nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist jeder Vertrags- teil berechtigt, den Vertrag in bezug auf den noch nicht gelieferten Teil der vereinbarten Menge rückaängig zu maden. Diese Berechtigung bezieht sich höchstens auf die Hälfte des rückständigen Teiles der ver- einbarten Menge; bei Spinypapier- Lieferungbverträgen darf diese Berichtigung nur bis zu demjenigen Teil der vereinbarten Menge ausgeübt werden, der nachweislich bis zum 1. März 1919 einscließlich noch nit hergestellt’ war. i j
Die Nückzärgigmachung wird dur Erklärung mittels Einschreibe- briefes an den Vertrag gegner vollzogen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn fie bis zum 20. März 1919 zur Post gegeben worden ift; Ausnahmen hiervon kann die Reichswirtschafts\stelle für Ersaßz- spinnstoffe zulassen.
S Di
Bei Spinnpapier-Lieferungsverträgen trilt für die im Jnland erzeuaten und in der Zcit vom 1. März 1919 aus\cließlich bis 31. Mai 1919 einschließlich gelieferten Véengen an Sielle des ver- einbarten ein Preis, der um zehn vom Hundert des in der Be- kanntmahung — Nr. W. 111 700/5. 17 KRA. — vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmahung — Nr. Paga 1200/11. 17 KRA. — vom 1. Februar 1918 angegebenen Preises niedriger ist als der vereinbarte Preis. Ist der vereinbarte Preis niedriger als der in der Bekanntmachung — Nr. W. 111 700/5. 17 KRA. — vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmahung — Nr. Paga 1200 11. 17 KRA. — vom 1. Februar ‘1918 angegebene, so bleibt er in Kraft. Hat der Abnehmer bereits erfüllt, fo ist der Lieferer ver- pflichtet, ihm den Unterschied zwischen dem hiernah zu zahlenden und
dem vereinbarten Preise zu erstatten. : __ Cine Rückwirkung dieser Regelung auf ein Verrechnungéver- hältnis gegenüber der Spinnpapier- Ausgleichskasse findet nicht statt.
S 3,
Soweit Papierrundgarn-Lieferungsverträge bis zum 1. März 1919 aus\chließlich noch nicht erfüllt waren, tritt an Stelle des vereinbarten ein Preis, der dem in der Bekanntmahung — Nr. W. [11 700/5. 17 KRA. — vom 10. Juli 1917 und der Nachträgsbekanntmahung — Nr. Paga 1200/11. 17 KRA. — vom 1. Februar 1918 angegebenen Garnpreis unter Berücksichtigung der nachstehenden Abzüge entspricht, sofern nicht der vereinbarte Preis niedriger ist:
Nr. Þ metris{ch Und gröber , « 59/9 8,4 i8.. D ameottis L O/S
e D S T Ma . 20 9/6 v TiL Pia 10 Mett 4 29% e 10,1 mettrisch und feiner . « 859%/.
Hat der Abnehmer bereits erfüllt, so ist er bere{tigt zu verlangen, daß der Lieferer ihm ‘den Unterschied zwischen dem hiernach zu zahlenden und dem vereinbarten Preise erstattet,
Der Anspru auf Preisermäßigung ist durch Erklärung an hey Vertragsgegner geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksgy wenn fi bis zum 15. Mai 1919 einschließiich yittels Einschreihy, briefes zur Post gegeben worden ist.
L 4. i Vor dem 1. März 1919 abgeschlossene Vergleiche aller Art übe, Spinnpapier- und Papierrundgarn-Leferungsverträge bleiben in Kras,
8 5. Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine Anwendung ay lüstrierte Papierrundgarne, Mischgarne (Textilose, Textilit, Depa, garnel Bindfäden und Seilerwaren sowie sür die zu deren Herstellung estimmten Spinnpapiere. i ; i: Zellulongarne und dergleichen Zellstoffgarne sind nit Papier, rundgarne im Sinne dieser Anordnung.
8 6.
Dkese Bekanntmachung tritt an Stelle der Bekanntmachung Nr. E. 10 über Spinnpapier- und Papierrundgarn-Lieferung8verträg vom 4. März 1919 und mit Wirkung vom Tage der Verkündung de Bekanntmachung Nr. E. 10 in Kraft.
Berlin, den 1. April 1919.
Reichswirtschafisstelle für Ersaßspinnstoffe. Der Vorsißende: Georg W. Meyer
Bekanntmachung, betreffend Festsezung der Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesißzer für das Kalenderjahr 1919 ent fallenden Absaßes von Kalisalzen, gemäß 8 7 dez Geseßes über den Absag von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Neichs-Geseßbl. S. 775).
Die Verteilungs stelle für die Kaliindustrie h beschlossen, die gemäß § 7 des Geseßes über den T von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Geseßblatt S. 775) fest zuseßeude Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesißer für daz Kalenderjahr 1919 entfallenden Absaßzes von Kalisalzen, wi folgt, festzuseßen :
Inland | Ausland \ Doppelzentner reines Kali (K:,O) Carnallit mit mindestens 909%/» und weniger
als 12 9% K»O. D 4000 D L d! E O 39 000 GEB, Nohsalze mit 12—15% K:O . « « «+ « | 3700000| 421000 Düngesalze mit 20—229% KO 1216 000 680 000 Düngesalze mit 30—32 9% K:O . . « 49 000 6 600 Düngesalze mit 40—42 09/6 K,0O einschließ.
Kalidünger mit 38% KO . ..«, 946 000 266 000 C S 3015 (00 56 500 Seele Kalt mit über 420/94 K:0 . 72 200 9 Schwefelsaure Kalimagnesia . « A 20 600 46 500
Summe | 9057 800] 1 476 830 E E E R, R E MEEEEL T Wo 10 534 630.
Berlin, den 16. April 1919. Der Vorsigzende der R e für die Kaliindustrie: edel. 4
BekanntmaqdMun g.
Die Handelsuntersagung gegen die Firma „Probat" Fabrik und Großbetrieb chem.-techn. Artikel G. m. b. H. in Dreéde Schumannstraße 31, ist aufgehoben worden.
Dresden, am 16. April 19 9.
Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Neichardt.
Preußen.
Die Preußische Regierung hat den Geheimen Regierungsral! und vortragenden Nat im Ministerium des Jnnern Dr. Kutsche! zum Präsidenten der Regierung in Hildesheim ernannt.
mama] Gesegz über Abänderung des Gesezes, betreffend die Um
legung von Grundstücken in Cöln, vom 28. Juli 1911 (Geseßsamml. S. 160).
Vom 28. März 1919.
Die verfassunaggebende Preußische Landesversammlung h: folgendes Geseß beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Für das Umlegungsgebiet des ehemaligen Festungsgürtels be Stadt Cöln von der Luremburger Straße aus in nördlicher Ri tung bis zum Niederländer Ufer und auf dem zwischen Dürentt Straße, Aachener Straße und Stadtwald gelegenen Teile des Stadb gebiets der Stadt Cöln werden folgende Ausnahmebestimmungen i dèm Umlegungsgeseß für die Stadt Cöln vom 28. Juli 1911 (Geseh samml. S. 160) erlassen, und zwar: : N
1. Zu § 1. Der Nebensatz in der zweiten Zeile: „für die det Bebauungsplan endgültig festgestellt ist“ fällt weg.
2. § 13 findet in folgender Fassung Anwendung: Für das ¡h Stz1aßen und Pläyen über den Flächeninhalt der eingeworfent öffentliden Wege und Pläße hinaus erforderlihe Gelände ist de Eigentümern Entschädigung in Geld zu gewähren, und zwar sow dieses Gelände 50 vH der von den Eigentümern eingeworfentt Grundfläche übersteigt. Die Entschädigung ist als Bruchteil d Gesamtwertes des zu den Straßen und Plätzen bestimmten Gelänte zu berechnen.
3. è 23 Absaßzz 1 letzter Saß findet keine Anwendung.
4. 29 erhält als 3. Absay folgenden Zusatz: Zu den ut legungsfähigen Aufwendungen im Sinne des vorstehenden zweilt Abfages gehören die gesamten Kosten der neuen Anlagen (Straße! «und Grünflächen, nebst Brücken, Verlegungéarbeiten usw. einschließli fünfjähriger Unterhaltung), ‘soweit fie notwendig oder ¿wem sind; ferner die Kosten im Sinne - des Artikels 6 der Ausführun(! bestimmungen. ,
5. In Î 30 Zeile 2 it in der Klammer statt bisher „(§ 29 V sag 2)“ zu schreiben „(§ 29 Absaßz 2 und 3)." i . 6. § 34’ wird um folgende Bestimmung erweitert: Der Vet teilungésplan kann getrennt für einzelne in {ih abgeschlossene Teil des Gesamtgebiets aufgestellt und festgeseßt werden. Die Ausdehnun und Reihenfolge“ dieser Cinzelgebiete bestimmt die Kommission (§ ° Die Zerlegung in CEinzelgebiete erfolgt im übrigen unbeschadet d Einhéitlikeit des Umlegungsgebiets und isbesonderë untér Wa! rung des für däs gésamte AUciegung ee feststehenden Hunde teilfaes des abzutretenden Straßen- und Plaßtlandes. L i
Ist somit der’ Hundertteilsatß des zu Straßen und Pläßen (Fr! flächen) abzutretenden Geländes in ‘den Einzelgebieten vers{hieden b dem in°8§ 4 Ten Durchschnittshündertteilsaß, fo kann V! (Figentüner ‘bei höherem Hunderctteilsäaß - Entschädigung in Geld n § 13 oder Landentschädigung im Wege der Vereinbarung (§ 26)
denjenigen Einzelgebieten verlangen, die! einen Tleineren Hunderttell!
Freiflähhenland abzutreten haben. In diesen leßteren Gebieten wird das übershüssig ausgeworfene Bauland entweder zu vorerwähnter Verteilung oder aber der Gemeinde als Entgelt für die Geld- entschädigung überwiesen.
Berlin, den 28. März 1919.
Die Preußische Staatsregierung. Fishbeck. Haenisch. Dr. Südekum. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser.
———
Ministerium des Jnnern. Der Regierungss\ekretär Borde aus Frankfurt-Oder ist
zun Deveien Registrator im Ministerium des Innern ernannt worden. j
Heine. - Stegerwald.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
_Die Oberförsterstelle Gersfeld im Regierungs- bezirk Cassel ist zum 1. Juli 1919 zu beseygen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Mai 1919 eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige Hilfsbibliothekar an der Preußischen Staats- bibliothek in Berlin, L ofessor Dr. Keller, ist e Biblicttüer an E ea Pee E bilosophisd
er ordentlihe Professor in der philosophischen Fakultät der Friedrih-Wilhelms-Universität in Berlin, Dr. E ist zum Lehrer des Arabishen am Seminar für orientalische Sprachen in Berlin und
der wissenschaftliche. Hilfsarbeiter am Meteorologischen Infint in Berlin, Dr. Knoch, zum Obscrvator ernannt w9o: den.
-
Bekanntmachung.
Das gegen den Bäckermeister Friß=Hab erer und dessen Ehe- frau, Gertrud geb. Popella, in 3 ehlendorf, Ries erlassene Handelsverbot vom 17. September 1917 wird hierdurh aufgehoben.
Berlin, den 15. April 1919.
Der Landrat des Kreises Teltow. von Ahenba d.
terte mrn
Bekanntmaqchun g,
Die Ehefrau des G u stav Grebe, hterselbst, Segerothstr. 128, habe ih zu m Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen- ständèn des täglihen Bedarfs wieder zugelassen. N
Essen, den 5. April 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm,
pre As e
Bekanntmachung,
Den Kaufmann Peter H. Dreikauß bierselbst, Nütten« \cheiderstraße Nr. 70, habe ich zum Handel mit Lebens- und Belt und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zu- gelassen. x
Essen, den 11. April 1919.
“Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm,
Bekanntmachung.
Dem Pferdemeßger Gustav Buse, hier, Steinweg 50 wohnhaft, ist „auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- témber- 1915 E E RE A mit Nahrungs- und Genuß- mitteln wegen Ünzuverlässigkeit untersagt worden. — Die Kosten diejer Bekanntmachung fallen Busche zur Last.
Barmen, den 11. April 1919.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.
Bekanntmathung.
Dem Meyggermeister Robert Kohl, Crefeld, Neußer Sirade 10, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 29. September 1915 (RGBIl. S. 603) zur Fernhaltung unzuver- lässiger ernen vom Handel den Handel mit Fleisch und Fleishwaren mit Wirkung vom 14. April 1919 ab auf unbe- stimmte Zeit untersagt. — Die Kosten des Verfahrens fallen Kohl zur Last.
Crefeld, den 28. März 1919.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V. : Prinzen.
Bekanntmaqchun g.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Neichs- Geseßbl. S. 603), haben wir dem Händler Wilhelm Holtmann in Dortmund, Helligegartenstraße Nr. 36, durch Verfügung vom heutigen s den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Meggen lä gde i des täglichen Be- darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. — Die
Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Neichs- *
aujeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen! zu ragen.
Dortmund, den 11. April 1919. Lebensmittel-Polizeiamt. J. A.: Schwar z.
Bekanntmachung.
Der Mühlenbetrieb des Mühlenbesißers Ernst Christ in Erfurt, Grüne Scildhens Mühle, Marstallstraße 4, ist wegen Unzuyverlässigkeit des Inhabers gemäß § 71 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 dauernd ge\chl of \en worden. j
Erfurt, den 5. April 1919. f
Die Polizeiverwaltung, Schmid t.
Bekanntmachung,
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlä)siger erlonen vom Handel S L Ee 603), ist den Kaufmann
ozaschen | wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täalichen
Bedarfs untersa g t worden. — Die Kosten dieser Veröffent-
lihung haben die Kozaschen Eheleute zu tragen. Gleiwiß, den 14. April 1919. | Die Polizeivecwaltung. Feenel, { s
ohann und Anna“ eleuten in Gleiwiß, Wschstraße Nr. 15:
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverläisiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) habe ih dem Kaufmann, Arbeiter Karl Smers in Zecin bezw. dessen Ehefraù dur Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Material- und Kolonialwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Seelow, den 1. April 1919.
Der Landrat. J. V.: Fürst.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §1 Abs. 1 und 2 der Verordnun vom 23. Sep- tember 1915, betreffend die Fernhaltun ntuveCläMaee Personen La Handel (Reichs-Gesepbl. S. 603), habe ih dem Grünwarenbändler Friedri Heine in ShiffbekdenHandel mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs untersagt. — Die Kosten der Bekanntmachung trägt Heine.
Wandsbek, den 4. April 1919.
Der Landrat des Kreises Stormarn. J. V,: Namur. Nichtamfliches,
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. April 1919.
Jn der am Donnerstag unter dem Vorsiß des Vertreters des Neichsministerpräsidenten, Reichsministers der Finanzen Schiffer abgehaltenen Vollsißung des Staatenaus- schusses wurde den Geseßentwürfen über eine vereinfachte Form der Geseßgebung für die Zwecke der Nebergangs8- wirtschaft und über einen allgemeinen Feiertag in der von der Nationalversammlung beschlossenen Fassung die Zustim- mung erteilt. Ferner wurde der Einbringung folgender Geseß- entwürfe an die Nationalversammlung zugestimmt: Geseßentwürfe über eine atißerordentlihe Kriegeabgabe für das Rechnungs8- jahr 1919, über ‘eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, Entwürfe eines Grundwechselsteuergeseßzes, eines Vergnügungs- steuergeseßes, eines Tabaksteuergeseßzes, eines Spielkartenstceuer- gesetzes und Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwertung von Militärgut. Zugestimmt wurde auch dem Entwurf einer Vero: dnung über das Verfahren zur Feststellung der Ver- gütung von Requisitionen und Kriegsleistungen im besegzten und geräumten Reichsgebiete. Außerdem wurde über zahlreiche Eingaben Beschluß gefaßt.
Die Deutsche Waffenstillstand skommission in Berlin teilt durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mit, daß die von einigen Berliner Blättern gebrachte Nachricht, der Vor- sißende der interalliierten Waffenstillstandskommission in Spaa, General Nudant, habe am 16. d. M. in Spaa dem Vorsißenden der Deutschen Waffenstillstandskommission, General v. Hammerstein, den Tert der vom Präsidenten Wilson gehaltenen Ansprache im Viererrat über die Einladung der deutshen Vertreter zum 2. April nach Versailles amtlich überreicht, trifft nicht zu. Weder General von Hammer- stein, noch General Nudant ift zur Zeit in Spaa anwesend Die Deutsche Waffenstillstandskommission in Spaa erhielt lediglich dur Funkspruh von einer Havasnote Kenntnis, welche die Ansprache Wilsons im Viererrat wiedergibt. Diese ist nach Berlin weitergegeben worben. Eine offizielle Einladung der deulshen Vertrerer über Spaa zu den Vorfriedensverhand- lungen ist noch nicht erfolgt.
e E E E
_ Die deutsche Waffenstillstandskommission gibt betreffs der Einlösung von Forderungen an elsaß-lothringische öffentlihe Kassen und an deutsche öffentliche Kassen in Elsaß-Lothringen folgendes bekannt:
Im Artikel IIT des Trierer Finanzabkommers vom 13. Dezember 1918 hat sih die deutsche Negierung verpflihtet, den Elsaß-Loth- ringern alle Schulden bezw. alle bereits fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Effekten, die deutsche öffentliche Kassen betreffen, an ihren Fälligkeitsterminen und gemäß den in Kraft befindlichen Geseßen auszuzahlen, also z. B. Schaßz- anweisungen, Cffekten-, Post- und andere Schecks, Ueberweisungen, Akzepte usw. "Diese Aufzählung foll, wie es im Artikel III heißt, nur hinweisend und nicht abs{ließend sei.
Zur Ausführung des Artikels 111 ist am 1°. April in Kehl zwischen deutshen und französishen Vertretern ein Abkommen ge- troffen worden. Dieses Abkommen geht insofern über die im Artikel 111 vorgesehenen Maßnahmen hinaus, als die Franzosen zu- gestanden, haben, daß nicht nur die Forderungen der in Elfaß- Lothringen wohnenden Personen und Gesellshaften an deutsche öffentliche Kassen in Elsaß-Lothringen, sondern au die' Forderungen der in den deutschen Bundesstaaten wohnenden Personen und Gesell- Garten an elsaß-lothringische öffentlihe Kassen nunmehr eingelöst werden.
Das Abkommen lautet: : i Kehl, den 12. April 191%
Artikel L.
In Elsaß-Lothringen wohnende Personen, die dort bereits am 21. November 1918 wohnten und Inhaber von fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Forderungen sind, welche deutsche öffentliche Kassen betreffen, können diese Forderungen dur Vermittlung der Neichsbank unter den nachstehend dargelegten Bedingungen einziehen.
Die gleiche Befugnis wird den juristifGen Personen und den Ge- sellshaften eingeräumt, die ihren Siß in Elsaß-Lothringen baben und bereits am 21. November 1918 gehabt haben. ;
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerhalb Elsaß-Lothringens wohn- Ls Person oder einer außerhaib Elfaß-Lothringens ihren Sitz habenden juristishen Person oder Gesellshaft zustanden.
Art Tel Il Die vorliegenden Bestimmungen finden Anwendung auf Forde-
F rungen jeder Art, die öffentliche Kassen betreffen, insbesondere Schatz-
anweisungen, Werlpapiere, Wechsel, Post- und andere Schecks, Zins- heine, Geldscheine, Ueberweisungen, Akzepte, Forderungen an den deutschen Militärfiskus usw.; die hier vorgenommene Aufzählung ist hinweisend und nicht ab\chließend.
Aæxtik el TI11.
Die Inhaber der in den Artikeln 1 und 11 bezeichneten Forderungen können ihre Zablungsaufforderungen gegebenenfalls unter Beifügung der Schuldtitel an den Schaltern irgendeiner in Elsaß-Lothringen im Beétriebé befindlichen Neichsbankstelle einreihen. Der Zahlungs- aufforderung find beizufügen :
1) eine ron cinem Beaufträgten der französishen Regierung unterzeichnete Bescheinigung darüber, daß der Gläubiger die im Artikel T Absaß 1 und 2 hinsichtlich des Wohnsitzes aufgestellten Vorausseßungen hafte Für- eingetragene juristische Pérsonen und eingetragene Gesell- [haften wird die Bescheinigung dur einen Negisteraußzug erseßt;
,__ 2) eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, daß die einzu- ziehende Forderung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 1 Absay 3 fällt.
Die Zahlungsaufforderungen und die Schuldtitel werden bei der
Reichsbankhauptstelle in Straßburg Et diese wird - sie der Reichsbanfstelle in Karlsruhe weiter übermitteln. i Die deutschen und alliterten Behörden haben alle zur Sicherung der ordnungsmäßigen Uebermittlung dieser Zahlungéaufforderungen und dieser Werte erforderlichen Anordnungen zu treffen. Jede der deutschen und alliierten Behörden ist für die so übermittelten Urkunden und Werte nah den Landesgeseßen und -bestimmungen bis zu dem Augenblick verantwortlich, in demn ihr Entlastung erteilt worten ist. Artitél TV. i | / Die Reichsbankstelle in Karlsruhe wird der Neichsbankhauptstelle in Straßburg für die so übermittelten Urkunden und Werte Ents- lastung erteilen. i | Sie wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Weiter- gabe der Forderungen an den Zahlungéort und ihre Vorlage zur Zahlung sicherzustellen. | Artilkél V.
Die eingezogenen Beträge werden dur Ueberweisung auf die Bücher der Neichsbankanstalten in Eljaß-Lothringen übertragen, bei denen die Forderungen eingereiht wurden. i
Diese Anstalten werden in den Büchern der Reichsbankzentrale in Mark für den Betrag dieser Einziehungen erkannt. |
Die Gutschriftsanzeigen, die von den Reichsbankanstalten, welche die Einziehung besorgt haben, zur Versendung gelangt sind, werden bei der Netchsbankstelle in Karlsruhe gesammelt; diese wird sie der Reichsbankhauptstele in Straßburg übermitteln. Die Neichsbank- bauptstele in Straßburg wird die Gut|schriftsanzeigen an diejenigen elsaß-lothringishen Anstalten, für die sie bestimmt find, weiterleiten.
Sogleich nah Empfang der oben angeführten Gutscbriftêanzeigen werden die Bestimmungsanstalten die Vorzeiger in Mark für die eingezogenen Beträge erkennen. Sie werden mit den gleihen Be- trägen ein Konto: „Neichöbank, Berlin, Schuldkonto für Inkasso an Clfaß-Lothringen“ belasten.
Axrtikél V.
Die nicht bezahlten Forderungen und Werte werden bet der Neichsbankstelle in Karlsrube gesammelt werden; diese wird fie unter Angabe des Grundes der Nichtzahlung an die Neichsbankstelle in Straßburg zurückgehen lassen.
Die Gutschristanzeigen und die nicht bezahlten Forderungen und Werte werden von Karlsruhe nach Straßburg unter den oben im Art. 111 vorgesehenen Bedingungen übermitteit werden.
Artikel VIT. : D
Für die in den Art. 1 bis VI bezeichneten Einzugsgeschäfte werden für die Reichsbank die in ihren Bestimmungen festgeseßten Gebühren erboben werden.
Ae I
Ausnahmsweise wird zugestanden : In einem deutschen Bundes- staate wohnhafte Personen, die dort bereits am 21. Novemkter 1918 wohnten und Inhaber von fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Forderungen sind, weiche elsaß- lothringishe öffentlihenKassen betreffen, können die Forderungen durch Vermitilung der Reichsbank einziehen lassen.
Die gleiche Befugnis wird den juristischen Personen und den Gesellschaften eingeräumt, die ihren Siß in einem deutshen Bundes- staate haben und dort bereits am 21. November 1918 gehabt haben.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerhalb eines deutschen Bundes- staats wohnhaften Person oder einer außerhalb eines deutschen Sd alies ihren Sit habenden juristishen Person oder Geselle
aft zustanden.
Die Einziehung dieser Forderungen gibt Anlaß zu geshäftlihen Maßnahmen, Bescheinigungen und eidesstattlichen Versicherungen, Vebermittlungen und Ueberweisungen, entsprechend jenen, die in den Artikeln I1EI, IV, V, VI und VI! vorgeseben sind. N
Die MNeichsbankanstalten in Elsaß-Lothringen, wel%e die Ein-
ziehung bewirkt haben, werden für die eingezogenen Beträge - ein
Konto : „Reichsbank, Berlin, Forderungskonto für Inkasso in Elsaß- Lothringen“ erkennen.
Die Reichsbankhauptstelle in Straßburg wird einmal in der Woche der NReichsbankzentrale in Berlin die Bilanz der Salden der in den Artikeln V und VII[ bezeihneten Schuldkonten und Forderungs- konten mitteilen.
Die Hauptbilanz der gesamten in den Büchern der Neichsbank« siellen in Elsaß-Lothringen eröffneten Schuld- und Forderungskonten wird den: Gegenstand eines Barausgleiches zwischen der Neichsbank- hauptstelle in Straßburg und der Neichsbankzentrale in Berlin bilden.
Artikel Ix.
Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird 14 Tage
nah Unterzeichnung dieses Protokolls beginnen.
Gezeichnet : Für Deut)chland: Für Frankreich: RNichter. Pierre Strohl, Schott. Ch. de Fréville, Assistent d. Herrn Stroßk.
Der Sacverständigenrat für die Kohlenwirt- \haft hat seine erste Tagung, die vom 14. bis 16. April unter Vorsitz des Ministerialdirektors Dr. Meydenbauer statt- fand, nunmehr abgeschlossen und die Vorschläge des Reichs- iirtschäft8ministeriums zur Regelung der Kohlenw irt- {haft durchberaten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit- teili, hat er sich auf folgende Grundlagen geeinigt:
Ein Neichskohlenrat von 50 Vertretern der bergbaulichen Arbeitgeber und -nehmer, der Verbraucher, des Kohlenhandels und der Wissenschaft leitet die Kohlenwirtschaft.
Den Vertrieb der Kohle übernehmen Syndikate, die in den einzelnen Bergbaubezirken zu errichten find, sofern sie niht {on be- stehen. In jedem Syndikat stellen die Arbeitnehmer 2 bis 3 Aufsichtsratsmitglieder und ein Mitglied des geshäftsführendenVorstands. Die Gasanstalten, welce Koks erzeugen und abseten, bilden einNeichs8gasfokssyndikat. Die Syndikate werden in einem NeihskEohlenverband zu- sammengefaßt, in dessen Aufsichtsrat die Arbeitnehmer drei Stellen, die Angestellten eire Stelle beseßen. Auch hier stellen die Arbeit- nehmer ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Alle wih- tigen Fragen können im Wege der Berufung an diesen Neichskoblenrat gebracht werden.
Der Kohlenhandel wird nicht in gebundene Oraanisationen übergeführt. Die Beseitigung des unwirtschastliGen Wettbewert 3 und der Shuß der Verbraucher wird dur die Zusammensetzung des mit weitgehenden Nechten ausgestatteten Neichskohlenrats und außer- dem durh folgende besondere Bestimmungen gesichert: Jedem Verbraucher wird ermögliht, feinen Bedarf von mindestens einem Eisenbahnwagen zu den dafür festzuseuenden und zu veröffentlihenden Preisen, Zeiten und sonstigen Bedingungen gegen Barzahlung zu beziehen. Obersie Instanz. für die Preisfestseßzung ist das N eichswirtschaftss- ministerium unter Mitwirkung des NReichskohlenrats. Jag den Bedingungen wird auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden, daß der Bezug möglichst in der verkehrëgünstigen Frübjabhrs- und Sommerzeit - erfolgt. Die Gemeinden und bei weniger als 10 000 Ginwohnern die Kommunalverbände können weitere Preisfefst« seßbungen für den Kleinhandel vornehmen. Die volle Oeffent- lihfeit der Preisbildung ist das beste Mittel gegen Mißstände. Die Verbrauchergenossen\chaften und deren Verbände werden ebenîo wie alle Wiederverkäufer im Einkauf bei den Svndikaten unter gleichen Bedingungen gleihmäßig behandelt.
Neben den VertriebLorganitationen werden eine Technisch« Wirtschaftlihc Gesellschaft für Kohlenbergbau,
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