1919 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

A n

O

S S ower

B S

Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechis- . Miwäilte:

Geheimer Justizrat Dr. am Zehnhoff dei dem Overlandeagericht in Düsseldorf, Justizrat oon Glebocki bei dem Oberlandesgeriht in Posen, Justizrat Christensen bei dem Amisgericht in Hadersleyen, Dr. Wegener bei dem Kammeraericht, Pläper bei dem Landgericht 11 in Berlin, Siber bei dem Landgericht TI1 in Berlin, Alfred Cohn und Dr Heinrich Seidel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslan, Dr. Hendrichs bei dem Amtsperichtund dem Landgericht in Neuwied, Späte bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bielefeld, Ewers bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Flensburg, Moriß Sommer bei tem Amtsgericht in Charlottenburg, Kopy bei dem Amtsgericht in Berlin- Schönebera, Dr Schweißer bei dem Amtsgericht Berlin- Weddino, Dr. Neugebauer bei dem Amtsgericht in Bunzlau, Dr, Böse bei dem Amtsgericht in Castrop, Dr. Große- Weischede bei dem Amtsaeriht in Hatpe und Naumann bei dem Amtsgericht in Ortelsburg.

__ Mit dor Lös{ung des Juslizrals von Glebocki, Dr. Böse und Dr. Große-Weischede in der Rehtsanwaltslisie ist zugleich ihr Amt als Notar erloschen.

Jn die Liste der Rechtsanwälte find eingetragen die Rechts- anwälte: Justizrat V o gt aus Neurüppin und Sommer aus Charlottenburg bei dem . Kammergericht, Dr. Seidel dus Bres!au bei dem Oberlandesgericht daselbs, Dr. Fürth aus Liegniß und Dr. Szagunn vom Landgericht IT in Berlin bei dem Landgericht T in Berlin, Dr. Eryst Derr child aus Colmar i. Els. bei dem Landgericht in Fränkfurt a. M., Dr. Grosse aus Hamm bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Frankfurt a. M. Renter aus Altena i. W. bei dem Amtzgericht 1nd dèm Landgericht in Magdebur, Dr. Münch aus Krossen o. O. bei dem Amtsgericht in Berlin-Lichterfelde, Redlich aus Wronke bei dem Amtsgericht in Wriezen, von Krahn aus Berlin bei dem Amtsgericht in Düben, Dr. Angust S chulz aus Charlottenburg bei dem Amtsgericht in Osterburg, der frübere Rechtsanwalt, Justizrat Dr. Hey bei dem Landaeriht in Trier, die Geri18o\}essoren: Hans Schmidt bei dem Oberlandesgericht in Cöln, Goet\ch bei dem Oberlandesgericht in Stettin, Dr. Rosenkampff bei dem Landgericht IT in Betrliri, Griese bei dem Landgericht ITI in Berlin, Kos cky bii dèm Landgericht in Frankfurt a, O., Werber bei dem Amtsgericht Und Landgericht in Bont, Albert Daltrop bei dem Amtsgericht und dèm Ländoericht in Bielefeld, Zerläng bei dem Amtsgericht und dem Land- geriht in Flensburg, Alfred Loewenstein bei dem Amts- geriht und dem Landgericht in Aller stein, Kurt Lewinsohn bei dem Aml3geriht und dem Landaeriht in Justerburg, Dr. Sallach bei dem Amtsgericht uyd dem Landgericht in Danzig, Dr. Unger und Dr. Martin, Wendtland bei dem Amtsaeriht und dem Landgericht in Stettin, Simmel bei dem Amtsgericht in Liebau |. Schles, Dr. Breitenfeld bei dem Amtsgericht in Anklarm, die früheren Gerichtsassessoren Hans Oppermann und Alfred Müller bei dem Land- gericht T in Berlin.

Ministerium für Landwirtschaft, Dömänen i und Forsten.

Die Oberförsterstellen Jbenhorsst (Gumbinnen) und

Oberaula (Case! sind zum 1. Juli 1919 4 beseßen. :

die - Oberförsterstele Padrojen (Gumbinnen)

„1. Auaust d. J. Ab

Bewerhungon um diese Stellen müssen eingehen: für

Jbenhorst ur d Oberoula bis zum 20. Mai 1919, für Padrojen bis_zum 1. Juni 1919,

zum

Ministerium für Wissenschaft, Kuns | und Beiobirb uen

Der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Friedrih-Wilhelms- Universität in Berlin Dr. Wage- Seit ist zum außerordentlichen Professor in derselben

afultät, :

der bisherige Privatdozent in der theologishen Fakultät der Universität in Greifswald Lic. Deißner zum außerordent- lihen Professor in derselben Fakultät und

der außerordentliche Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Schiefferdecker zum ordent- lichen Honorarprofessor in derse!ben Fakultät ernannt worden.

Die Wahl des Oberlehrers Johannes an dem Städtischen Lyzeum und Oberlyzeum in Thorn zum Direktor des Städtischen Lyzeums in Pr. Stargard ist bestätigt worden.

Staatsfkommissar für das Wohnüngswesen.

Die Regierungs- und Bauräte Geheimer Baurat Gyßling in Schleswig, Geheimer Baurat Behrendt in Merseburg, Schierer in Breslau und Bode in Danzig sind aus dem Dienst der Bauverwaltung ausgeschieden und-führen die bisher nebenamtiich versehenen Geschäfte des Bezirks- mwohnungsaufsihtsbeamten für die Provinz Schleswig bezw. Sachsen, Schlesien, Westpreußen nunmehr im Hauptamt.

Der Geheime Baurat Behrendt ist zum 1. Mai d. Y. nah Magdeburg versetzt.

BekanntmacGung. /

Auf Grund der Bundetratêverordnung vom 23. September 1915 betr. Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBIl. S. 603) in Verbinduyg mit Ziffer 1 und 3 ‘der Ausführungs- bestimmungen des Herrn. Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 haben wir dem Bätcrmeister Max Seidel, hier, Ludw!gstraße 49, und der Inhaberin einer Bäkerei, Frau Anna PMaluschke, hier, Präsidentenstraße 36, wohnhaft, dur Verfügung vom heutigen Tage die Herstellung und den Verkauf von Balckwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug. auf diesen Gewerbe- betrieb vom 24. d. M. ab untersagt. Dieselben haben die dur das Verfahren verurfähten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vorgeschriebene öffentliche WBekanntinachüng zu erstatten.

Néuruppin, am 17. April 1919. Die Polizeiverwaltung. Wärzecha.

t

2 BetunktBiGuk ÁÂuúf Gtund der 88 1 und 2 der Bundeêrätsberotbnung hom §3. September 1915, betr. Fetnhaltung ünJuperlässiger Personen vom Handel (NGBl. S. 603), Und der Auésführungbbeftimmungen hierzu pom 27. Sepiember 1915, wird der Ehefrau des Theodor

J auf die Dauer von neun

Rot es, Sobanga geb, Famm, wohnhaft in Sterkrade, asernenstraße Nr. 6à, der Handel mit Mehl und Back- waren, tnöbejondere Brot, sowie jede mittelbare oder - un- mittelbare Beteiligung an einem jolhen Handel für das Gebiet des Deutschen Reichs unter1agr, Die durh das Verfahren entstandenèn baren Auslagen, insbesondere auch die Kosten der Be- fanutmachung fallen der Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 17. April 1919,

_ Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dex Beigeordnete Dr, Heuser.

Bekanntmathung,

em Händler Heinrich van Läak in Homberg babe i auf Grund der Bupydésratêverordnung vom 23. Septëmber 191 den Händel mit Lebeüsmitteln und andern Gegen- ständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Der Händler van Laak hat die Kosten dieser Bekanntmachung zu rragen.

Mêrs, den 11. April 1919.

Der Landrát. von Laer.

Nichtamtliches. Deutsches Rei@z. Preußen. Berlin, 24. April 1919. Der Staatenausschuß versammelte sich heute zu einer Vollsizung, vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel

uvd Verkehr und für Rechnungswesen sowie der Ausschu sür Handel und Verkehr Sigzungen. E [uß

Die Deutsche Regierukg veröffentlicht dur „Wolffs Telegraphenbüro““ folgende Vorschläge für die Errihtung eines Völkerbundes:

I. Grundlagen.

1. „Der Völkerkbund foll dur obligatorische -Sc&lichtüng: inter- nationaler Streitigkeiten unter Verziht auf Waffengeröält den dauernden Frieden zwischen seinen Mitgliedern auf die sittliche Macht des Rechts gründen ünd als internationale Arbeitsgemeinshaäft dein geistigen ünd materiellen Fortschritt der Menschheit dienen.

&r wird auf ewige Zetten geschlossen und bildet einé Einhèlt zur gemein’amen CERERAUNa na außen. | : Die, Mitglieder gewährleisten einander ihren territorialen Besiß und enthalten sih gegenseitig der Einmishung in innerpolitische ngelegenbeiten. 2. Besondere Zweke des Völkerbundes sind: a) die Verhütung internationaler Streitigkeiten ; o Abrüstung; E ; c) die Sicherung Ae, N und der allgemeinen _ wirtshattlihen cer G gung, D der Sus er nátionalen Minderheiten ; : 9) die f affung eines internationalen Arbeitsrèchts : ?) die Negelung des Kolonialwesens; i 8) die Zufammenfassung bestehender und künftiger internatio- _ naler Einrichtungen; h) die Schaffung/ eines Welipaxlaments. 3. Der Völkerbund umfaßt: R sf 8) alle kriegführenden Staaten eins{kießlich dër wäßrend des Krieges neu entstandenen ; A A b) alle neutralen Staaten, die dem Haager Weltschied8berband atgeschlossen waren; ad e) alle anderen, wenn sie von zwei Dritteln der béreits vör- bandenen Bundesmitglieder zugelassen werden. Dem PäpstliGen Stuhl bleibt der Eintritt in den Völkétbund vorbehalten. id 4. Die Mitglieder verpflichten sich, keinen dem Zweke des Bundes wider\prehenden Sonbervertrag abzuschließen, auch kein Gehbeimabkommen irgendwelher Art zu treffen. Bestehende Ver- träge: solcher Art sind aufzuheben. : Geheime Verträge sind nichtig.

II. Verfassung.

5. Die Organe des Völkerbundes sind: a) der Staatenkongreß; b) das Weltparlament ; c) der ständige internationale Gerichtshof ; à) das internationale Vermittlunggaüit ; 0) die internationalen Verwaltungsämter : f) die Kanzlei.

A. Der Staatenkongreߧ.

6. Der Staatenkongreß ist die Versamnilung der Vertreter der Völkerbundstaaten. Jeder Staat hat einen bis drei Vertreter ; die Vertreter können nur einheitlich abstimmen.

. Der Kongreß triit mindestens jedes dritte Jahr zusammen.

8. Der AOL urt fübrt die Geschäfte des Völkerbundes, joweit sie nit anderen Drganen übertragen sind; er wählt bei seinem ersten

usammentritt einen ständigen Ausschuß, der in der Zwischenzeit die eschâftsführung besorgt.

nichts anderes bestimmt, mit einer Mebrheii von zwei Drittelu der vertretenen. Staaten gefaßt. Im übrigen regelt der Kongreß seine Geschäftsordnung felbst.

P. Das Weltpärlaäment.

10, Das erste Weltparlament seyt ih zusammen àus Ver- tretern der einzelnen Parlamente der Völkerbundsstääten. Jedes einzelne Parlament wählt für je eine Million der Bewohner seines Staates einen Vertreter; doch darf kein Párlament tnebr als zehn Vertreter entsenden. l

11, Ueber die spätere R des , Weltparlärnents egete! das Weliparlament unter Zustimmung des Staaten- ongressés. ;

12. Die Zustimmung des Weltparlaments is erforderli für

a) die Aenderung der Bundesverfassung; b) die Aufstellung allgemein gültiger internationaler Rechts- nortnen: c) die Einseßung neuer Bundesbehörden ; d) die Festseßung des E } / d Pi R Angelegenheiten befißt das Weltparlament zuglei e Initiative. i :

13. Das Weltparlament tritt glei{zeiti me dem Staaten- ges zusammen. Jm übrigen regelt es seine Geschäftsordnung elbst.

0. Der ständige internationale Gerichtshof. 14. Der internationale Gerichtshof wird vom Staatenkongreß un Jahren wie. folgt gewählt : t __ Jedér Staat \{lägt mindestens eine und höchstens vier Personen bor, die geeignet und bereit sind, das Nithteramt zu übernehmen. Mindéstens einer der Vorgeshlägenen soll nit Angéhötiger des vörgeihlagenen Staates sein: -+ j A : i ; us der Gésämtliste der A Ret bejelhnèt jedet Staat fünfzehn Personen ; die fünfzebn Personen, die die incisten Stimmen

auf sich vereinigen, find zu Nichtern gewählt.

Gb:

9. Die Beschlüsse des engere werden, soweit der Vertrag

j

« _ Veim Ausscheiden von Richteru- treien die Personen «u xa

Stelle, dié näch den fünfzetn Gewählten die meisten Stimmen

halten haben, und zwar in der Neihenfolge threr Stimmenzahl.

4 15. Der Gerichtshof trifft seine Emscheidungen in der Vesetung

von drei Mitgliedern, von denen iede Partei eines wählt. Den Vor

enzen bestimmt, falls si die Parteien nicht über ibn einigen, doœ erichtshof in seiner vollen Beseßung. is

D. Das internationale Vermittlungsamt,

16, Für das internationale Vermittlung8amt ernennt jeder Stagk vier Wahlmänner seines Vertrauens. Die Wahlmänner treten zu einer Tagung zusammen und wählen mit Stimmenmehrheit die, fünfzehn Mitglieder des. Vermittlungsamts sowie zehn Ersaßmänne, deren Reihenfolge bei der Wahl zu bestimmen ist.

17. Das Vernittluñgsamt faßt seine Beschlüsse in der Bese ung-

von fünf Mitgliedern, von denen jede Partei zwei wählt. Den Vora figenden bestimmir, falls si die Parteien nit über ihn einigen, das Vermittlungsamt in seiner vollen Beseßung. L 18, Die Mitglieder des Vermittlung8amts dürfen weder în einem aktiven Dienstverhältnis zu threm Heimatstaat stehen, no& gleichzeitig - Mitglieder einer anderen Behörde des Völkerbundes sein.

Sie nehmen ihren Aufenthalt am Sitze des Völkerbundes.

È, Dietnternätionalen Verwaltungsämter. 1d. Der Völferbund wird âlle Bestrebungen jd die Zusammets

g

: fässund der gemeinsamen Interessen det Völker fördern und auf die

Weiterbildung déx bésteßénden und bie Schaffung neuex internationalse Einrichtungen: hinwirken. Dies gilt besonders für die Gebiete des Rechtes, der Wirtschaft und des Finanzwesens.

20. Die bestehenden Unionen werden dem Völkerbunde na Möglichkeit angegliedert.

21. Alle internationalen Büros, die früher durch Kollektivverträge eingeführt worden sind, werden, wenn die Vertragsparteien zustimmen, unter die Aufsicht des Bundes gestellt. |

22. Alle internationalen Büros, die künftig gebildet werds, stehen unter der Aufsicht des Bundes.

F. Die B undeskanzlei.

23, Die Beamten der Kanzlei werden von dem s\ländigat gad des Staaten kongresses ernannt und stehen unter séinos u M :

94. Die Kanzlei bildet das gemeinsame Büro ter Orgáne des Völkerbundes. Ihre Geschäftsordnung wird von dem {ständigen Aus\chuüß des Staatenkongresses bestimmt.

25. Die Kanzlei veröffentliht alle Bes{hlüsse und Kund« ‘gebungen der Organe des Völkerbundes in ihrem amtlichen Publikationsorgan. Die Mitglicder des Völterbund:s verpflichten sich, die Beschlüsse und Kundgebungen des Staatenkongresses und des internationalen Vermi1tlungs8amts in ihren amilien Publifkations- organen im Originaltert und in der Landes\sprache zu veröffen! liche und ibren gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen.

26. Die Mitglieder des Völkerbuntes verpflichten si, alle von ihnen abgeschlossenen, internationalen Verträge de: Kanzlei zur Vex- öffentlihung im Publikationsorgan des Vöbikerbundes einzureichen. -

G. Stellung der Bundbesbeamten.

27. Alle Mitglieder in internationalen Behörden und des Welt. párlaments mit Ausnahme derjenigen, die dem Aufenthalts\taäte ias angebören, genießen dort die diplomatishen Vorrechte und Ye- reiungen. ae

28. Die Mitglieder des Weltparlaments genießen in dem Staate, 2 v angehören, dieselben Nechte wie Parlamentsmitglieder dieses

aates. '

ITT, Friedlihe Schli{Gtung internationaler ; Streitigkeiten. -

99. Alle zwischenstaatlihen Streitigkeiten, die auf diplo- matishem Wege nicht haben exrlêdigt werden können - und für die niht eine besondere Schietsgerihtsbärkeit vereinbart wird, müffsea entweder durch den ständigen internationalen Gerichtshof ‘aus- anes oder durch das internationale Vermittlungsamt geregelt: werdén. : :

30. Das regelmäßige Organ für die Entscheidung von zwis{het- staatlichen Rechtsftreitigkeiten ist der internationale Gerichtshof. Jedes Mitglied des Völkerbundes hat hier ein Recht zur Klage, äuf die sih der Gegner eirlassen muff? Die Entscheidungen ergehen in Nämen des Völkerbundes.

Das gleiche gilt für das Verfabren vor dem Vermittlungsamt.

31. Der internationale Gerichtshof ist außer für Streitigkeiten der Staaten zuständig:

a) für Klagen Privater gegen auswärtige Staaten und Staats oberhäupter, wenn die Staatsgerichte sih für unzuständig erkiärt haben ;

b) für Streitigkeiten zwischen Ani eeiaen verschiedener Glied« staaten des Völkerbundes, soweit die Auélegung von Staats- verträgen den Gegenstand des Streites bildet.

__ 32. Den beteiligten Staaten bleibt vorbehalten, für efnzelne Streitfälle oder bestimmte Arten von Streitfällen Schiedsverträge Ne Diese Befugnis steht ihnen jedoh vit zu, soweit e sich um die Auslegung allgemeiner gescchuiebener No'men des inter« natiovalen Rechtes oder um die Auslegung der Saßung des Völker- bundes handelt.

___ 33. Grhebt in einem Staatenkonflikt“ vor dem internationalen Gerichtéhof der Biklagte den Einwand, daß es sich um einen reinea erc enronmet oder um einen Nechtsfall von überwiegerd politi» her Bedeutung handle, so hat der Gerichtshof über dieien Einwand vorab zu entscheiden. Findet er ihn begründet, so verweist er dei Konflikt vor das Vermittlungsamt zur Regelung. /

Ist der Konflikt vor dem Vermittlurgäamt anhängig gemaht und wird dort der Einwand erhoben, daß es \sich um eine reite Rechtsfrage handelt, so Er das Vermittlungsamt den Fall zu- nächst dem - internationalen Gerihtshot, der daruber entscheidet, 9b der Konflikt an das Vermittlungsamt zurückverwiesen wird oder bet deni Gerichtshof anhängig bleibt.

34. Der Gerichtshof entwirft auf der Grundlage des Haag! Abkommens über die friedlihe Erledigung internationaler Streitige keiten vom 18. Oftober 1907 eine Verfahrensordnuug; diese bedarf zu ihrer Wrksamkeit der Zustimmung des Staatenkongresses. 6

Das Verfahren vor dem Vermittlungëamt wird *von diess selbst bestimmt. h

Sowohl der Gerichtshof als das Vermittlungsamt sind befugt, das Streitverhältnis für die Dauer des Verfähréèns durch eine vor- läufigé Verfügung zu regeln. :

35. Die Entschließung des Geribtshofs erfolgt nach den inter» nationalen Vereinbarungen, dem -völkerrehtlihen Gewohnheitsredht und nach den allgemeinen Grund\äßen von RNeht und Billigkeit.

36. Die Gntscheidung des Gerichtshofes oder des Vermittlungs-

* amts verpflichtet den betroffenen Staät, ihren Inhalt nah Treu und

Glauben auszuführen.

IV. Verhütung internationaler Streitigkeiten.

37. St-llt das Vermittlungsamt fest, daß in den Beziehungen einzelner Völkerbundstaaten etne Spannung eingetreten ist, so kann es den beteiligten Staaten seine Vermittlung anbieten. Diese sind dann verpflichtet, ‘die Angelegenheit vor dem Beriüfitianas int zu er- “ite und ian die Unterlagen für einen Vorschlag zur Lösung der

rage zu geben. ; j

38. Jeder Völkerbundsstaat- ist ven iGtes die Beschimpfung eines anderen Volkes in Wort, Sthrift odér Bild dur 1èine Geseg- gebung und Verwaltung zu bekämpfen. Bei Verleßung dieser Pflicht Tann der geschädigte Staat die Gntscheidung des in1einationalen Ge- rihtshofs änruten. ; :

39. Zwischen den Staaten des Völklérbundes gilt eine wesisel-

seitige Verpflichtung, solche tatsählihen Behauptungen, die dur die

7, des cinen Staates zum Nahteil des anderen veröffentlicht en sind, Federgeit zu berichtigen. Bei Verweigetung det ¡(tigung entscheidet der internationale GBetichtshof.

V, Abrüstung. ' 40. Die Mitglieder des Völkerbundes werden ibre Rüstungen ande und in der Luft so begrenzen, daß von thnen -nur die zur h erheit des Landes erforderlihen Streitkräfte unterhalten werden. Sie werden ihre.NRüstung zur See auf die Machlmittel be- anfen: die zur Vertetdigung ibrer Küsten erper s pes : : 41. Gefamtjahreausgaben zu Rüstungäzwecken nah Voranschlag Yhrehnung sowie die Ziffern der Cffektivbestände an-Truppen Kriegsmitteln aller Ärt, insbesondere an Kriegsschiffen, sind jedes ir der Bundeskan;lei einzureichen und von *dieser in dem Publi- nsorgan des Völkerbundes. zu: veröffentlichen. 42, Zur Durchführung der Abrüstung wird ein besonderes Ab-- men getroffen, - das - au - die .tintérnationale Kontrolle über die ehaltung det getroffenen Vereinbärungen énthält, i Das Abkommen bildet eiñèn wéséntli@#èen Bestandteil ber Ver- 1g des Völkerbundes. |

VI. Verkehrs8freiheit. g

43, Die Herrschaft übér das Meèr wird dem Völkerbunde tragen, Ex übt sie dur eine internationale Seepolizei aus, deren Organisation ein besonderes Abkommen entscheidet. j Die für die Seepolizei erfordetlihen Machtgzuttel werden hen n Seestaaten des Völkerbundes dur das Abkommen ingentierts ; C eto Außer den Schiffen dèr Seépolizei dütfen keine bewaffneten hie dás Meer befahren.

44. Die für den internationalen, Seeverkehr unentbehrlichen fung R Kanäle stehen den Schiffen aller Völkerbundsstaaten mäßig offen f ; E 6 Kein Völkerbundsftaat darf die See- und Binnenschiffahrt 4 anderen Völkerbundstaates ungünstiger behandeln als diejenige eigenen oder des meistbegünstigten Landes. Dies gilt insbesondere die Venutlnd der Einrichtungen für die Versorgung der Schiffe flelecunge und Betriebsstoffen. Die Küstenschiffahrt wird durch esonderes Abkommen geregelt. Wegen der Seetüchtigkeit der jife und der Bordverhältnisse werden bis ¿ur Regelung dur den \ferbund die Geseße des Flaggenstaats als máäßgebend anerkannt. 46, Die Uit steht dem Verkehr der Luftfahrzeuge aller Völker- déstaaten gleihmäßig frei. Zur Durchführung dieses Grundsatzes d ein besonderes Abkommen, getroffen, . das u. a. die Zouanbyng dem Gebiete des überflogenen Staats sowie die Sicherung de llaufkfommens regelt. i i L 47, Kein Völkerbundsstaat darf in der Freiheit des Kabel- und nkspruchverkebrs beschränkt werden. A :

48. Die Rechtsstellung der: Angehörigen des einen Völkerbunds- tes im Gebiete des anderen in bezug auf perfönlihe Freiheit, [tuéfreibeit, Aufenthalts- und Niederlassungsreht sowie Gerichts- þ regelt ein besonderes Abkommen auf der Grundlage möglichster eihslelung mit. den Fnländern. :

49, In der Ausübung von Handel, Gewerbe und Landwirtschaft en die. Angehörigen des einen Völkerbundsstaats im anderen erbunds\taat den Irlländern gleichgestellt sein, insbesondere auch shtlih der damit verbundenen Abgaben und Lasten. 50. Die Völkerbundsstaaten werden \sih weder unmittelbar noch telbar an Mainahmen beteiligen, die auf eine Fortsegung oder ederaufnah1ne des Wirtschaftöskriegs abzielen. Zwangsmaßnähmen Völkerbundes bleiben vorbehalten.

bl. Waren aller Art, die aus dem Gebiet eines Völkerbunds-, nts fommen oder nah einem folchen- gehen, follen in den Gebiêtén Völkerbundéstaaten von jeder Durchsuhrabgabe frei sein.

62, Der gegenseitige Verkehr \oll innerhalb des Völkesbundes st dur Ein- Aus- und Durchfuhtverbote gehemmt werden, soweit E nicht aus Gründen: der öffentlihen Sichérheit, der «Gesundheits» dEeuheuPpolizei oder zur Durchsührung der inneren wirtshaftlichen ehgebung erforderlich i}. i L 3, Den éinzelnen Völkerbundsstaaten steht es frei, die wirt- iflihen Beziehungen zu einander unter Berücksichtigung der be- deren Bedürfnisse durch Sonderabkommén auch in anderen als den slehend aufgeführten Beziehungen zu regeln. , Sie anerkennen als Ziel ihrer Bestrebungen die Schaffung eines

élthandelêvertrags.

VIl. Schuß der nationalen Minderheiten.

54, Den nationalen Minderbeiten innerhalb der einzelnen [lerbunds\taaten wird ein nationales Eigenleben, insbesondere in rae, Schule, Kirche, Kunst, Wissenf aft und Presse verbürgt. Ueber die Durchführung dieses Grundsatzes entscheidet ein be- tetes Abkomméèn, das vornehmlich bestimmt, in welher Weite das dt der Minderheitèn vor den Organen des Völkerbundes geltend aht werden kann.

VI1I. Arbeiterrecht.

55. Es gehört. zu den Hauptaufgaben des Völkerbundes, der feitershaft aller Gliedstaaien ein menschenwürdiges Dasein und Freude an der Berufstätigkeit zu fichern. Cin betonderes, in der lage beigefügtcs Abkommen regelt zu. diesem Zroeckte für die Ar- ter die Fragen der Freizügigkeit, des Koalitionsrechts, der Gleich- ung der ÎIn- und Ausländer in bezug auf die Arbeitébedingungen, Arbeitsvermittlung, der Soziälversicherung, des Atxbeiter|ck&utzes, Peimarbeit, dêr Arbeitsaussiht und der internationalen Durth- rung und Fortbildung dieser Normen. :

6, Für die Ueberwachung und den Ausbau des Arbeiterrechts { bei der Bundeskanzléi ein Weltarbeitsamt eingerichtet werden.

IX. Kolonien.

57, Für die Verwaltung der Kolonien, diè nihj das Recht det lbstverwaltung besißen, haft der Völkerbund eine internationale dnung auf folgenden Gebieten : /

a) der Slhuyß der Eingeborenen gegen Sklaveret, Alkohol, Waffen- und Munitionshandel, Volksseuchen, Zwangsarbeit und Zwangsenteignung ; |

b) die Fürsorge für Gesundheit, Erziehung und Wohlstand

‘der Eingeborenen und die Sicherung der Gewissensfreiheit;

c) die. Siche!ung des - Friedens durch Neutralisierung der Kolonialgebiete und durch Verbot der Militarisierung.

58, Den in dêi Völkerbundstaaten anerkänntén C eL aats, aften witd bie freie Ausübung ihter Békenütiisse und dér Mission allen Kolonien gewährleistet. : 4

, Den Angehötigen aller Völkerbundstaaten wird die Freiheit wirischaftlichen. Betätigung untér Berücksichtigung der vorstehen- allgemeinen Bestimmungen über die Verkehrs reiheit in jéder

lonie gewährleistet. E E dis

60). Me, eheuog und Ueberwachung der vorstehenden Be- mungen ee ein Welt - Kolonialänt eingerichtet. N jeder lonie sind fuflragte des Völkerbundés verpflichtet, Über die nehaltung der vorstehenden Be zu wachen.

61. Ueber das Schicksal der dem er mittelbar angeschlossenen Gebiete koiontalen Charafters kann r dwch Beschluß des Völkerbundes zugunsten eines Mitgliedes ver-

t werden. ; 4 iu a A Rie 4 L L ga 62. Weigert sich eir Völkérbündöstaät Sþrüthé, Beschlüsse oder fügungen fines ‘zuständigen Otganes des Völkeibundes auszuführen let Bt F Jon ane, esu en E: u pertássun a I as Verm agi in. seiner Vollbesegung von fün itgliedern über die "Bang bolttiredun V Ô 63. Die Swangbvolistetlüng fanhi t ä) Qu dér diplomätishen Béziehungen dur aaten ;

dbesonvere U Tara alle

ferbund nicht unmittekbar |

b) Einschränkung oder Fbhruch der wirtschaftlichen Be- ¡ledungen, nämentlid) Gin- und Auéfuhrverbote, ungleich- cäBige P e LEN Sperrung des Personen-, Güter- und Nachrichtenverkchrs, Beschlagnahme von Schiffen;

e) militäriswen Maßnahmen, die dem verletzien Staate allein oder in Verbindung mit anderen Staaten aufgetragen wérden.

64. Jeder Staat hat das Necht, bei einem Angriff auf sein Ge- biet ‘nicht nur zu den Nechtsmitteln des Völkerbundes, sondern sofort " zur Selbsthilfe, zu greifen. i i

65. Alle Kosten und Schäden, die den Mitgliedern des Völker- bundes einzeln oder gemeinsam aus den Maßnahmen der Voll- streckung entstehen, zahlt der friedebreWende Staat.

X1? Kosten,

66, Die gesamten Kosten des Völkerbundes werden von den Mitgliedern nah einem Sch]üfsel aufgebracht, der von dem Staaten- kongreß in Anlehnung an den Schlüssel des Weltpostvereins fest- gestellt wird.

Der Divifionsgeneral Nudant, Vorsizender der ständigen interalliierten Waffenstillstandskommission, hat laut Meldung des „Wolfsschen Telearaphenbüros“ an den Vorsißenden der 1 ags Waffenstillstandskommission folgende Note über- ändt:

Der Marschall. Oberbefehlshaber der alliierten Armeen tele- graphiert am 22. April unter der Nummer 2093:

Wollen Sie die folgende Antroort der alliterten und afsociierten Negierungen der deutshèn Regierung übermitteln : ;

1) Die deutschen ODelegierten können abreisen, wann sie hierzu bereit sind. Die deutsche Regierung wird gebeten, den Termin ihrer Abreise 0 {nell wie möglih bekannt zu geben. Jhre Reise im alliierten Gebiet wird so geregelt, daß sie Abends in Versailles an- kommen, um in Ruhe fi einrihten zu können, i

2) Die deuts@en Velegierten werden jede Bewoegungsfreiheit zur Erfüllung ihrer Mission haben Ebenso haben fie völlige F1etheit für telegraphische und telephonisWe Verbindung mit ihrer Regierung.

3) Die deutschen Delegierten können schon jeßt ihre Dreimitglieder- l'ommission nah Versailles senden, um die Unterbringung vor- zubereiten. Nudant.

ret et

In deù Uns aufgezwungenen Wo ffenstillstandsbedingungen wär die sogenannte Demarkationslinie, durch die bas von den Polen beseßte Gebiet der Provinz Posen abgegrevzt wurde, südlih von Nakel so gezogen, daß die Neye und die Bahnstrecke Schneidemühl —Nake|—B1 omberg in deutscher Hand verblieben. Troy ihrer Verpflichtung, an dieser Linie Waffenruhe zu halten, habèn die Polen, wie „Wolffs Telegiophenbüro“ meldet, wiederurn am 16. April Abends den Bahnhof Nakel mit Artillerie beschossen. Von den aht abgegebenen Schüssen traf einer den Bahnsieig, tötete einen Posischaffner und verwundete einen Lokomotivführer und einen Heizer. Offenbar haben die Polen den Personenzug 255 beschießen wollen, der uvgefähr zur Zeit der Beschießung den Bahnhof Nakel durchsahren mußte. Das rech1swidrige Ver halten der Polen hat außer dem Schaden an Leib und Leben der deutshen Beamten eine erhebliche Störung im Eisenbahnbetrieb zur Folge gehabt.

-

Jn der Nacht zum Ostersonntag ist der Wirkliche Geheime Nat, ordentlichè Honorarprofessor ‘aû der Universität “Berlin Dr. jur. und phil, h. c. Adolf Stölzel im 88. Jahre eines arbeitsreichen, geseaneten Lebens verschieden. Ausgestatfet mit ungewöhnlichen Geistedgaben, war es ihm vergönnt, in vielseitiger Betätigung als Richter und Verwaltungsbeamter, als langjähriger Präsident der Justizp1üfungskommission wie als Rechtslehrer und rechtshistorischèr Forsher Hervorragendes zu leisten, als Schriftsteller Werke von bleibendem Werte zu schaffen. Nach Beendigung seiner Studien in Marbuxg und Heidelberg (1849 bis 1852) ist Stölzel zunächst bei den fkurhe})ishen Gerichten in Cassel, seit 1867 bei den preußischen Gerichten daselbst als Richter tätig gewesen. Eine aufsehenerregende Arbeit über „die Entwicklung des gelehrten Richtertums in den deutschen Territorien“ wurde Anlaß zu seiner Be- rufung ‘an das Kammergericht (1872) und sodann in das Justizministeriuum als vortragender Rat (1873). Seit 1875 gehörte er der Justizprüfungskommissioa als Mitglied av, 1886 wurde er ‘dete Prösident. In dieser Stellung blieb ex hem Ausscheiden aus dem Amt eines vortrageaden Nats (1898), bis ihn nach mehr als fünfgigläßriger Beamten!äufbahri 1904 körperliches Leiden nötigte, zuückzutreten. Neben den Amtsgeschäften fand Stölzel Zeit und Gelegenheit zu fruchtbarer literarisher Arbeit. 1885 gab er eine Lebensbeschreibung des Schöpfers des All- emeinen preußischen Landrehts Karl Gottlieb Suarez, härais. die, A über den Rahmen eines Lehens- bildes hinausgelhsfend, recht8geshichtlize Bedeutung hat und überaus reizvolle Einblille in das geistige Leben am Ende des 18. Jahihvnderts gewährt. Ein großes gweibändiges Werk über Biandenburg - Preußens Rech19- verwaltung und Rechtsverfassung folgte 1888, eine Darstellung der Entwicklung des gelehrten Richteriums 1901. Nicht minder anregend und bedeutungsvoll war seine Betätigung auf dem Ge- biete des juristishen Ausbildungs- und Prüfungswesens. Hierhin gehört seine viel verbreitete Schrift „Ueber Proberelationen“, seine zweibändige „Schulung in der zioilistishen Praxis", eink Einführung in die Handhabung des Zivilprozeßrehts, die über die Grenzen Deutschlands hinaus Beachtung uvd Anerkennung gefunden hat. Las Werk entstand in engem Zusammenhange mit -den stark besuchten Vorlesungen, die Si1ölzel seit 1887 als Professor an der Unioersität: in Berlin hielt. Zahlreich sind die Aufsäße, in denen Stölzel einzelne Rechts- oder rects- historische Fragen behandelt hot. Mehr ais vier Jahrzehnte hindu!:ch is Si1ölzels Wirken auf die Heranbildung der jungen Ruristen, auf die Rechtswissenschast und Rechtsprehung be- deutsam gewesen. Seine Lebensarbeit als Beamter. und Rechtsgelehiter stellt ihn in die Reihe der ausgezeichneten Männer, denen ein ehrendes und dauerndes Gedenken ge-

sichert ist. V

Bayern.

Nach Meldungen des „Wolfsschen Telegraphenbürog“ ist in München der Generalstreik wegen Finanzschwierigs

keitén und Unzufriedenheit der - Arbeiter von gestern an auf-

gehobèn worden. Die Stimmung der Bévölkerung ist infolge des .Terrors äußerst gedrückt. Es manaelt an Zeitungen und R richten. von auswärts. Das Ausfheben dér von dén

slrafe bedroht. Die Arbeiter wurden aufaefordert, indie

ed “vedrohi. De wo feñèn Flugblätter wird mit Todes-

ohnungen der Vürger zu gehen und fch Quartieré zn suchen.

P24

Nach einer Mitteilung des Truppenkommandos in Augs- burg war Dienstag die Frist zuc Waffenahlieferuua abgelaufen, ohne daß ‘in Oberhausen genügende Waffen ablieferuna erfolgt wäre. Die Frist zur Abgabe wurde darauf bis 12 Uhr Mittags verlängert, Bis bohin wurde elu Teil der Waffen bei der Polizeistation an der Wertach- brüde niedergeleat und die Geschüße avgegeben. Als did Regierungstruppen die niedergeleaten Waffen abheolten, entstand aus bisher noch nicht völlig geftlärter Ursache ein Zusammenstoß zwischen Regierungä1ruppen und Beoölkerur g. (Verluste der Bevölkerung: ein Toter, vier Verwunkdete), LA feststand, daß die Waffen in Oberhausen auch jezt noch nit völlig abgeliefert waren, ordnete der Führer der Regierungd- truppen den Einmarsch in die Obe: hausener Vorstadt an, um endgültig Ruhe und Ordnung berzustellen. Dem Etumarsd wurde, soweit bisher bekannt, kein Widerstand geleistet.

Baden.

Die badische Regierung hat dem „Wolffihen Lels graphenbüro“ zufolge eiflärt, daß sie nit beabsichtige, badische Trnppen nah Württemberg oder Bayern zu senden.

Bremen.

Die bremishe Nationalversammluna irat gestern nachmittag zu einer Sißgunag zusammen, die nach „Bösmanns Telegraphenvüro“ einen stücmishen Charakter trug. Ein Dringlichkeitsantrag, der Regierung ein Mißtrauensvotum zu erteilen, wurde mit allen Stimmen gegen die Stimmen der Unabhängigen Sozialisten und Kommunisten abgelehnt.

Die von den Ordnungsparteien eingeleitete Streit- abwehr gegen den politishen Streik der radifalen ‘Arbeiter ging auch heute in voller Schärfe weiter.

Ungarn.

Der Voiksbeaufiragte Kun hat auf ein Telegramt« Balfours vom 19. April bezüglich der Vertretung der materiellen Jnteressen der in Ungarn lebenden aus- ländishen Staatsäangehörigen dem „Woiffichen Tels graphenbüro“ zufolge geantwortet, die ungarische Sawjet- regierung übernehme die volle Verantwortung für die Durch- führüng der Maßnahmen, laut welchen fremden Staats- bürgern gestaitzt ist, ihr Geld und ihre Wertpapiere in ungar- ländishen Banken zu beheben. Ebenso würden fremde kom- merzielle Unternehmurgen und Bauk. n nicht sozialifiert. Habe fih bgend ein Fall creianet, der diesen Maßnahmen widers spreche, so sei die ungarishe Sowjetregierung zur Wiedergrut- machung bereit. Es wird vorgeschlagen, daß eine wirtsaft- lihe Kommission der Entente nah Budapest entsandt werde.

Das „Ungarische Telearophen- Korrespondenz-Büro“ meldet, daß die Rumänen ihr Vordringen am 22. zwisccen Theiß und Maros auf der ganzen Linie fortgeseßt haben. Da die ungarischen Truppen sh an mehreren Stellen voll- ständig undiszipliniert verhielten, so besonders vor Debreezin, wurde diese Stadt im Laufe der Nacht geräumt.

Frankreich.

Nach dem von der „Agence Havas“ verbreiteten Bericht über die diplomatische Lage hielten die Führer der- Regierungen am Dienstag zwei Sißungen ab. Ja der- ersten

Sitzung, an der Lloyd George, Clemenceau und Orlondo teile

nahmen, befaßte man sih mit einer Uebergangslösung der Adriafrage; es wurde aber noch keinerlei Beschluß ge- faßt. Wilson, Lloyd George und Clemenceau ver- sammelten sich, um die Frage von Kiautschou gzu prüfen, derentrwegen chinesisch - japanishe Meinungsverschieden- heiten bestehen. Japan fordert, daß die Frage vor Ankurft der deutschen Delegierien gelöst werde, da der Präliminar- friedensvertrag, we sie sagen, alle Deutschland be- treffenden Fragen lösen müsse. Diese Frage müßte im Vertrage selbst ihre Lösung finden. Die veprt 2 ist folgende: China fordert das Recht der Wiederbe|: gung Kiautschous und des Hafens von Tsingtan ohne Kompens- sationen als direkte Rückgabe von Deutsch!and und als Kriegsbeute. China bestreitet Japan das Recht, diese Geo biete zu fordern oder irgendwetiche Kompensationen dafür in Form von Konzessionen auf diesem Gebiete oder hinsictlch der in diesen Gebieten noch bestehenden deutshen Juteressen zu erha!ten. Kiautshou und der Hafen von Tsingtau waren

laut Mitetsvertrag für die Dauer von 99 Jahren deutshes Gebiet gewo! den. Japan bemächtigte fich Tsingtaus, kerkerte alle Deutschen ein, beseßte Stadt urid

Gebiet und nahm Besiß von allem, was die Deutschen früher besessen hatten. Diese Expeditionen kosteten Japan ungefähr 2000 Soldaten und 80 Millionen. Das deutsche Gebiet von Kiautschou und - der Hafen von Tsingtau werder von China gefordert, welches anführt, daß die Kriegserklärung im Jahre 1917 alle Verträge zwishen China und Deutschland nihtig gemacht hábe. Japan fordert dos Recht, diese Gebiete als Kciegsbeute zu behandeln, und ve-pflihtet sich, sie selbft später an China zurü ugeben. Jn der vorgestrigen Sißung der Konferenz wurde noch kein Beschluß gefaßt. Die Prü dieser Frage wurde einigen Sachverständigen anvertraut.

Der Sozialistenkongreß in Paris verlangte in einer Eatschließung, daß die Aiche Jaurès' im Pantheon beis geseht werde, und nahm das von den früheren Mitgliedern der Mehrheit wie Thomas und der Minderheit wie Longuet vorgelegte Parteiprogramm an, in dem der Zusammentritt einer Konstituante gefordert wird. Ferner wird in dem Programm verlangt, daß der Staat die widerrehtlihen KriegSgewinne einziehen sowie starke Kavital- steuern und Monopole für Luxusgegenstände einführen solle. Die Eisenbahn, Travsport- und Bergwerksunterneh- munaen, Lebensversicherungen usw. sollen durh den Staat,

die Departements und Gemeinden unter Kontrolle der Ver- .

braucher betiieben werden. An sofortizen Reformen fordert das Programm die Vermeidung von Streiks durch Orgavis sation der Ve: ständigurigsbedingurgen, Entwicklung der Sozial- versicherung, Herobsezung der Arbeitsftunden, Festseßung vou Mindesilöhnen, Schuß füc Mütter und Kinder, freien obliga- torischen Einheitsschuluntetriht, Verbesserung der Wohnungs- verhäitnisse usw.

_— Der Präsident Wilson gab gestern eine offizielle Er«- lärung über“ die adriatishe Frage ab. Der Präsident

ließ wissen, daß er ein für allemal die Aufmerksamkeit auf d C lenken wolle, daß es gewisse wohl definierte T

%

C