hâftigungsorte gesichert ist, so ist aub tiesen Familienangehörigen eie Fahrt nebst einer angemessenen Beihilfe zu den Reiseuntosten zu ewilligen. Auch kann die Gemeinde des legten Wohnorts eine Bei» hilfe zu den Unkosten der Beförderung des Umzugsguts aus Mitteln der Crwerböslosenfürsorge gewähren; die Beihilfe soll im Falle der Beförderung dur die Eisenbahn die Kosten dieser Beförderung nicht übersteigen. i Ist bei Verheirateten die Mitnahme der Familie in den aus- wärtigen,Beschäftigungs8ort vicht angänatg, so kann die Gemeinde des leßten Wohnorts den zurückbleibenden Familienangehörigen während der Dauer des auswärtigen Arbeitéverhältnisses die Zuschläge zur Grwerbslosenunterstüßung (§ 9 Abs. 1) ganz oder teilweise gewähren. Diese Zuschläge an die Familienangehörigen der Kriegsteilnehmer fallen, abweichend von § 5 Abs. 1, der Erwerbslosenfürsorge des Auf- enthaltsorts zur Last,
S 8a, Als Wohnort im Sinne diescr Verordnung t ‘der Ort änzu-
Eo in dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält,
ondern mit der Absicht längeren oder dauernden Verbleibens wohnt.
& 9, Art und Bie der Unterstüßung, -die Feststellung einer Turzen MWartezeit von höchstens einer Woche für die Erwerbslosen nit “Aus- nabme der Kriegsteilnehmer ist dem Ermessen der Geweinde oder des Gemeindeverbandes überlassen. Gs t jedoch für eine auéréichende Unterstützung, die mindestens den nah der Neichsversicherung8ordnung festgeseßten und nah der Zabl der Familienmitglieder L den Cr- nährer einer Familie angemessen zu erhöhenden Ortslohn «erreichen muß, zu s\orgen; an Stelle von Geldunterstüßzungen Éönnen gu Sachleistungen, Gewährung von Lebensmitteln, Miets- unterstüßung und dergleichen treten, Für FKriegs!eilnehmer \o- wie für die teilweise. Erwerbslosen (Z 9 Abs. 2) darf eine
Wartezeit nicht festaeseßt werden; das gleiche gilt für die im § ©
Abs. 2 bezeichneten Perjonen bei der Rückkehr in ihren früheren Wohnort. Personen, die zur Führung des Haushalts eines Erwerbs- losen nötig siand, sind wie Familienmitalieder zu behandeln. ‘Der geschiedene oder getrennt lebende Ehegaîte eines Erwerbslosen .und die bei ihm lebenden Kinder des Erwerbslosen rechnen zu dessen Familienmitgliedern, wenn sie von ihm ganz oder in der Hauptsache unterhalten worden sind. Das gleiche gilt für unebelihe Kinder sowie für Suef- und Pflegekinder. Der Familienzuschlag kann in
diesen Fällen an denjenigen ausgezahlt werden, in dessen Haushalt
das getrennt lebende Faunlienmitglied verpflegt wird. i
Erreichen in einex Kalenderwohe Arbeitnehmer infolge vorüber- ee Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in threr
rbeits\tätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeits\tunden nicht und treten deswegen Lobnkürzungen ein, so erhalten die Arbeit- nehmer, sofern 70 vom Hundert des verbliebenen Wochenarbei18- verdienstes den Unterstützungsbetrag der Woche bei gänzlicher Er- werbslosigkeit nit erreihen, Erwerktélosenunterstüßung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeitsvcrdier\st und Erwerbslosen- ‘unterstüßung zusammen niht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbeitgeber find ver- vfl'chtet, über den Aibeitsverdienst Auskunft zu geben und auf Er- A der Gemeinden oder Gemeindeverbände die Errehnung und
uszahlung der Unte:ftütßung kostenlos zu besorgen.
Die Unterstüßungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dlirfen nur für die lech8 Wochentage gewährt werden und ohne E weder das eineinhalbfahe des Ortslohbns nech die ür die einzelnen Orte nah Maßgabe ihrer Zugebörigkeit zu den Ortsklassen vorgeschriebenen Höchstsäße übersteigen. Wo für einzelne Orte die vorgeschriebenen Höchstsäße in einem Mißverhältnisse zu den Kosten der Lebenshaltung stehen, können dur Bestimmung der Landeszentralbehörden diese Höchstsäße bis zum einundeinhalb- Laa Ortslobn, jedoch niht über die Höchstsäße der Klasse A inaus, erhöht werden.
S Höchstsäße betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1
: für in den Orten der Ortsklassen : 1. männlide Personen A B Q Du a) über 21 Jahre . . . . 6,00 500 400 3,50 Mark b) über 16 bis zu 21 Jahren 425 3,50 3,00 250 jy q) über 14 bis zu 16 Jahren 2,50 2,25 2,00 1,75 y 2, weibliche Personen *
a) über 21 Sahre . .- «+ « 350 3,00 2,99 229 G Þ) über 16 bis zu 21 Jahren 250 2,26 2,000 1/75 jy c) über 14 bis zu 16 Sahren 2,00 1,75, 1,75 150 y
Die Familienzuschläge dürfen folgende Säße nit übersteigen : für in den Orten der Ortsklassen : A B O Du. E a) die Ehefrau . . . . . 1,50 1,50 1,25 1,00 Mark b) die Kinder und sonstige unterstüßungsberechligte Angehörige - 7% 4100 4/00 1,00 0/759. Maßzgeblich für die Einreihung der einzelnen Orte in die Ortss flássen A bis E ist das Ortsflassenverzeil;:nis, wie es für die Ge- währung von Wohnungsgeldzushüssen für die Neichsbeamten jeweilig aufgestellt ist.
8 9a. ‘
Ausländischen Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber ein inländischer Aufen1haltscrt zugewieien worden is, wird die Fürsorge an diesem Aufenthal1801t nicht über den Zeitpunkt hinaus ewährt, zu dem ihnen durch den Demobilmachungskommissar Gelegen- eit zur Le gegeben wird. i
Die Fürsorge kann von dem Demobilmachungskommissar derart geregelt werden, daß dem Erwerbslosen Unterkunft und Verpflegung pon seinem bisherigen Arbeitgeber nah WVaßgabe des während tes Arbeitsverhältnisses Ueblichen als Sachleistungen gewährt werden. Jn diesem Falle hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband dem Leistenden eine bei der Negelung festzuseßende Vergütung im Nahmen ihrer sonstigen Fürs»rgeaufswendung zu gewähren.
Die Vorschriften des § 8 gelten mit der Maßgabe, daß der Demobilmachungskommissar die Vrte, an denen eine Arbeit anzu- nehmen ist, beshränfken kann.
Der Demobilmachungskommissar kann bestimmen, welche Stellen diese Vorschuiften durchzuführen und die nötigen Anordnungen zu treffen haben.
8 10.
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können die Erwerbs- losenfür'orge von weiteren Vorausseßungen (Teilnahme an den der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltungen fahliher Ausbildung, am Besuche von Werkstätten und Lehrkursen und dergleichen), inóbe- sondere für Jugendliche, abhängig machen.
Sie können bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbslosenfürsorge (Mißbrauch der Einrichturg, Nichtbefolgung der Kontrollvor|\chri\ten und dergleichen) festseßen.
8 11. Kleinerer Besiß (Spargro\cen, Wohnungteinrichtungen) darf Er, s Beurteilung der Bedürstigkeit nicht in Veiracht gezogen werden.
& 12.
Unterstüßungen, tie der Eiwerbslose auf Grund eigener -oder fremder Vorjorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet werden, als die Erwerbslo)enunterstüßung und sonstige Unterstüßungen und Yentenbezöge zusammen den dreifachen , Ortslobn übersteigen. Anzurehnen sind auch Zinsen von Spar- groshen und dergleichen. Die Nenten ‘der Kriegsbescädigten find nur zu zwei Drittein in Anrechnung zu bringen.
§ 12 a. F eîn Erwerbsloser auf Grund der Netch8yersicherung zur Fortseguna oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Kra:kheit bei einer Kiankeukasse, tnappschaftlihen Krankenkasse oder Grsaßkässe
; vesie oder einer anderen Krankentasse
berechtigt, so hat die Gemeinde die Weiterversiherung in der bis- herigen Mitgliedeklasse oder Lohnstufe herbeizuführen. Ste hat zu diesem Zwecke dis erforderliGen Meldungen binnen zwei Wochen nah Beginn und Cnte der Unterstügung zu bewirken und dle vollen Beiträge für den Erwerbslosen zu zahlen.
Versäumt es die Gemeinde und verliert bdadurch der Erwerbslose den Anspruch auf Krankenhilfe, jo hat die Gemeinde ihrerseits dem A Len die gleihe oder eine gleidwertige Krankenhilfe zu gewäbren.
Kann die Gemeinde die ärztlihe Behandlung felbst nicht be- schaffen, so hat sie dem Erwerbtlosen dafür jechs Achtel des geseß- lichen Krankengeldes zu gewähren. / ;
j S 12h
Die Gemeinde kann mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres ren (§ 225 der Neichs- versiherung8ordnung), die in ihrem Bezirke den Sig bat, ‘und deren Leistungen denen der Allgemeinen Ortsfkrankenkasse mindestens gleich» wertig find, vereinbaren, daß bei der Kasse alle von der Gemeinde zu unterstügenden Euwerbslosen versidiert werden, aud wenn sie nit dem zur freiwilligen Versiherung oder Weiterversicherung nach der Reichsversiherung berechtigten Personenkreis angehören.
1
Als Grundlohn gilt der Betrag der Unterstüßung, die em s
Erwerbslosen für seine Person zu zahlen ist, soweit er den Höchst-
betrag des Grundlohns bei der Kasse niht übersteigt. § 12a Abs. 1 |
Sag 2 gilt entsprechend.
Die Leistungen der Kasse bestimmen #fich nach den gleihen Grund» |
säßen wie füc Versicherungspflichtige. Stzeit über Leistungen wird im Spruckverfahren nah der Reichéversicherungtordnung entschieden. :
Die Borschristen des § 214 der Neichsversicherang8ordnung gelten nit, soweit danach dem Erwerbslosen, neben den Ansprüchen nach Ab}. 3, An)prüche gegen eine andere Kasse zustehen würden,
Hängt der Erwerb eines Rechtes nah der Neichsversicherung ' oder der Satzung einer Krankenkasse, knappschaftlihen Krankenkasse oder Ersaßkasse davon ab, daß eine Wartezeit bei einer Käfse zurü» gelegt ist oder während. eines bestimmten Zeitraums eine Versicherung. von béstimmter Dauer bcstanden hat, so t die Versicherung na Abs. 1 einer Versicherung auf Grund der Neichsversicherung oder bei
einer: l'nappschaftlichhen Krankenkasse oder Ersaßkasse gleich. Die Zeit f
von mindestens 6 Monaten nah § 199 der Neichsversicherungs- - ordnung gilt als Wartezeit im Sinne dieser Vorschrift.
Ein Ausscheiden aus der Kasse wegen Wegfalls der Erwerbs- losenunterstüguyg steht dem Ausscheiten wegen Erwerbslosigkeit im Sinne des § 214 der Reichéversicherungsordnung, aber niht dem Ausscheiden zaus der versicherungépflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 313 der Reichaversicherung8ordnung gleich.
Hat eine Gemeinde vor dem 15. April 1919 Vereinbarungen mit einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Abs. 1 bis 6 im allgerneinen entsprechén, )o sind die daraus entstandenen Versicherungs- verhältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden.
12e.
Erwerbslose, bet denen die Gemeinde die weitere Versicherung nah § 128 nit herbeiführen kann, weil der geihäftlide Verkehr mit der zuständigen Kasse infolge Beseßung deuisden Gebiets dur eine feindliche Macht verhindert oder weseatlih erichwert ist, werden bei der für den Gemeindebezirk zuständigen Allgemeinen Ortskranken- kasse oder, - wcnu eine solche nicht besteht, bei der zuständigen Land- trankenkasse. versidhert. § 12 b Abs. 2 bis d: gilt entsprechend.
\ «8 124.
- Au wo ‘eine Gemeinde eine Vereinbarung mit einer Kranken- kasse nah § -12b getroffen bat, ist ein Erwerbsloser, der den Vor- auéseßungen des § 12a genügt, nach dieser Vorschrift zu versichern, wenn er es“ bei der Gemeinde - binnen ‘drei Wochen nah dem In- krafitreten -dieser Verordñung oder nach dem späteren Beginne der Ea ns beantragt und niht der Fall des § 12c vorliegt.
Wird der Antrag nicht oder niht re@tzeitig geslellt oder war der GErwerbslose nah § 12e versichert, so kann er die Versicherung bei seiner früheren Kasse bei Beendigung der Versicherung nah & 126 oder 12e in gleiher Weise fortsegen oder aufrechterhalten, wie wenn er bis diekin Peitglied der früheren Kasse gewesen wäre, e er binnen drei Wochen seinen Wiederbeitritt zu dieser Kasse erklärt. l
In den Fällen des Abs. 2 kann die frühere Kasse den Erwerbs- losen ärztlich) untersuhen lassen. Für eine Crkranfung, die beim MWieterbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspru nur gegen die nach § 12 b oder § 12e zuständige Kasse. Auf ihren oder seinen Antrag erhält er die Leistungen von der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, \o hat dke frühere Kasse der nah § 12h oder 12e zuständigen binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungs- falls mitzuteilen. Diese Kasse hat der früheren ihre Aufrwendung in vollem Umfang zu erseßen. Streit über Ersaßansprüchhe wird im Spruchverführen nah der Reichversiherungétordnung entschieden.
8 12e.
Fn den Fällen der 88 12a bis 124 werden die von der Ge- meinde zu zahlenden Beiträge als Kosten der Grwerbslosenfürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet.
Neben Krankengeld oder Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbslosen gewährt wird, erhält er nur die Zuschläge für Familien- mitglieder nah § 9 Abs. 1. 2-192 |
Erwerbslosen, die Ewerbslosenunterstüßung beziehen und nit unter die §8 12a bis 12e faßten, wird bei Erkrankung die Unter- stützung in vollem Umfang weitergewährt.
8 12g. a Erwerbslosenunterstüßung ift der Pfändung nicht. unter- worsen. D109.
Für die DurWführung der (Frwerbslosenfüuforge sind Fürsorge- auss{hüsse zu errichten, zu denen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen werden müssen.
Die Fü sorgeausshüsse entscheiden über Streitigkeiten in An- gelegenheiten der Erwerbélosenfürsorge. (
Ueber Besckwerden entscheidet die Kommunalaufsih{sbehörde endgültig. 4
S Auf Antrag etner Arbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der Erwerbélofsenunterstüßung und die Kontrolle der Erwerbsklosen der betreffenden Organiiation zu übertragen, falls sie 1. ihren Mitgliedern saßungsgemäß eine Erwerbslosen- (Arbeitslosen-) Unterstüßung gewährt, 2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Auszahlung der Unterstüßung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungs- mäßig erfolgt.
Bestimmungen bestehender E1werbslosenfüsorgeeinribtungen, die für Mien günstiger find als die vorstehenden, sind aufrecht- zuerhalten. ;
8 16,
Gemeinden und Gemetndeverbände haben-Anträge auf Erstattun der Kosten durch Vermittlung der höheren Verwaltungsbehörden be den Landeszentralbehörden zu stellen. Diese meiden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligung für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats beim Reichskanzler (Neichsschaßamt) an.
Der Le (Neichs\chatzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf Ansuchen Vor\hüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren.
8 16a,
Der Vorstand der Gemeinde ist befuat, für die NiGtbefolgtng der Vorschriften dieser Verordnung oder ter auf Grund der Ver- ordnung etlassenen Beschlüsse-der Gemeinde Ordnungsstrafen zugunsten dex Gemeindekasse bis zu einhundertfünfzig Dark testzusezgen Dies ilt entsprehend für den Gemeindevecbaud, soweit er Träger der
rwerbéloseafürsorge ist.
r 8 17.
Die Landetzentralbehörde kann Aueführungevorschriften zu bieser Verordnung erlassen. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bes zeichnete Stelle kann bestimmen, daß für cinheitlihe Wirtichasts« gebiete der gleiche von thr festzusebende Orislohn zu gelten hat. Jn gleicher Weise tann bestimmt werden, daß der nah § 9 Abs. 4 und 9 für einen Ort eines einheitlihen Wirtschaftëgebiets geltende Höchstsay
auch für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat.
8 18.
Diese Verordnung tritt, soweit nicht in den zusammengefaßten Verordnungen ein fcüherer Termin bestimmt ist, mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmen, : D
. Berlin, den 23. April 1919,
Der Reichsminister für mre Demobilmachung. oeth:
Bekanntmachung über Höchsipreise für Schwefelsäure und Oleum. y : Vom 19. April 1919.
Auf Grund des 8 5 der Verordnung, betreffend bie private Schwefelwir!1scha}t, vom 13. November 1915 (Reichs- Geseßbl. S. 761) wird bestimmt:
8 1.
__ Der Prets für Schwefelsäure und Oleum daf folgende Säte nit übersteigen :
a) Schwefelsäure bis 78 vom Hundert Monohydrat einsch{chliè- lih 510 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis.
b) Schwefelsäure von 78 vom Hundert aus\cließlih bis 92 vom Hundert Monohydrat einschließliÞ 1000 Mark für 1000 Kilogramm . Schwefelinhalt im Erzeugnis, abiüglich 125 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgeliefertec Beschaffenheit.
e) Hochkonzentrierte Schwefelsäure über 92 vom Hundert Monohvdrat auss{!ließlich und Oleum bis 40 vom Hundert freies Anhyduid einschließli 684 Mark für 1000 Kilo- gramm Schweselinhalt im Erzeugnis, abzüglich 30 Mank für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Be- \chaffenheit. ;
d) Für unter a, b und e nit genannte Stärkegrade \orot- Schwefelsäure von besonderer Beschaffenheit wie z. B. chemish reine Säure oder Akfumulatorensäure: Die unter a, b und 6 genannten Höchstpreise mit einem den Ev- zeugungskosten angemessenen Zuschlag für 1000 Kilogramm
j Erzeugnis. j
Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Gr-
zcugungéstelle und schließen die nah der Verordnung, betreffend die
private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Neichs-Geseybl.
S. 761) zu entrihtende Umlage ein.
_ Der Preis für AbfaUschwefelsäure darf nicht höher sein, als fich bei der Zugrundelegung des Höchstpreises für Schwefelsäure mit 78 vom Hundert Monohydrat unter Berücksichtigung eines handelE- üblichen Abschlags ergibt. s
8 2. Ï Zuschläge für Verpackung und Versand.
1. Lieferung in Kesselrwoagon : i
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nihi mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem dem Ankaufstag auf der Station des BestimmungForts fol- genden Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darf dem Empfänger eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die E: weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig.
h) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger {sk die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht ¿ulässig, Der vom Säurcempfänger gestellte Wagen ist spätestens am zweiten Werktag nah Eingang zu füllen und abzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender enl 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechn&t werden.
2. Lieferung in Eisenfässern:
a) Werden Ei)enfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, fo darf eine Mietgebühr von nit mehr als 2 Mark für je 100 Kilo- aa Säuregewicht eins{hließlich Füllgebühr berehnet werden. Die
isentässer find innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Versandes bis zum Tage dee Nückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Nückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenea Monat bis zu 4 Mark Leihgebühr berechnet werden.
b) Wird bei fkäuflicher Ueber][assung der zur Verpackung der Säure dienenden Cisenfässer an den Säureempfänger die Nückgabe der Fässer an den Verkäufer vereinbart, fo darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied ¿wischen dem Verkauféspreis und dem Nücknabmepreise nicht mehr betragen, als die Mietgebuhr nah 2a für die vom Säureempsänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.
c) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von niht melr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen.
3. Lieferung in Korbflaschen :
a) Werden Korbflashen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf außer einer Füllgebühr von nit mehr als 75 Pfennig für je 1(0 Kilogramm Säuegewiht einc Mie1gebühr von nit mehr als 250 # das Stü für jedeu angefangenen Zeitraum von 2 Mo- naten, vom Tage des Ber sandes bis zum Tage der Nückkebhr zum Säureverkäufer gerechnet, längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten berchnet werden. Für Korbflaichen, welhe troß Aufsorderung des Säureverkäufers vom Empfänger nit innerha]b dieser viermonatigen Fuist zurückgegeben sind, darf außerdem die Erstattung des Wertes zu dem unter þ) angegebenen Höchsipreis, zuzüglich 2,50 Mark das Stück, beansprucht werden.
b) Bei käufliher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure el és Flaschen an den Säurecmpfänger darf dex Verkäufer
erechnen :
für VollmantelkorbflasWen nicht mehr als 36,00 Mark das Stück
„ Bandeisenkorbflasden „, « O2 4
„ Weidenkorbflaschen S O Lw s außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm Säuregewicht.
Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für 1/2» Weiden- korbflashen mit einem Fassungévermögen bis zu 40 Kilcgramm (Demyohns) darf ein Preisausschlag von bis zu 2 Mark für die ¿Flasche berehnet werden. |
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart und erfolgt sie innerhalb von 4 Monaten vom Tage des Versandes der Säure an gercchnet, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- preis und dem Nücknabmepreise der Flaschen niht mehr betragen, als die Mietgebühr nah 3s für die vom Säureempsänger beanspruchte Gebrauchszeit betrazen haben würde.
c) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säure- empfänger darf nur cine Füllgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm Säuregewicht berehnet werden.
d) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die Säure aus N auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Aufschläzen nah Abs. 3a, b oder c einen Aufs{hlag für Wagen- miese von nicht mehr ls 50 Pfennig für 100 Kilogramm Sätuce-
berechneu.
D 3 Bestimmungen für Wiederverkäufer von Schwefelsäure (Händler). 1. Bei Lieferung von Schwefelsäure und Oleum unmittelbar der Erzeugungsstelle darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig teller ist, dem Käufer einen Aufschlag von nicht mehr a1s acht Hundert über die in den S8S 1 und 2 verzeichneten Preise be-
n. x ; Qiefert der Verkäufer, welher nicht gleichzeitig Hersteller ist, efelsäurce und Dleum vom eigenen Lager, so darf er für je Kilogramm Säuregewicht über die in den 88 1 und 2 verzeidz- Preise hinaus, außer den Auslagen für Fraht und Transport- Herung, einen allgemeinen Aufschlag von 4,50 Mark berechnen, r einen besonderen Aufschlag bis zu 4,50 Mark bei Lieferung Haus des Säureempfängers oder frei Bahn oder Ufer am Orte Gieferanten, unter Cinshluß der Bruchgefahr und gegebenenfalls bholung der entleerten Verpackung. 9, Bei Lieferung von Schwefelsäure eins{ließlih chemis reiner vefeläure in Vengen, V e 5 Kilogramm nicht überschreiten, der Verkäufer die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager er- senen Unkosten, foweit sie den Höchstpreisen entsprechen, zuzüglich Pfennig für ‘das angefangene Kilogramm Säure berechnen.
8 4, Die Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1919 in t. Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend hi:preise für Schwefelsäure und Oleum, vom 29. Juli 1918 ds-Geseßbl. S. 980). :
Bailin, den 19. April 1919. Der Reich8wirischaftsminister. Wissell.
Hie von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 87 Neihs-Gesetblatts enthält unter Nr, 6821 eine-Bekannimachung über das Verfahren zur stellung der Vergütung von Requisitionen und Kriegs- ungen im beseßten und geräumten Reicht gebiete, vom April 1919. : Berlin W. 9, den 24. Aptil 1919.
Postzeitungsami. Krüer.
Lie von heute ab zur Au2tgabe gelangende Nummer 88 Neihs a eseßblatts enthält unter
Nr. 6822 das Gese über die Regelung der Kaliwirischaft, 4. April 1919, unter
Nr. 6823 eine Verordnung übec Jnkraftseßung des Gesehes r das Branntweinmonopol, vom 6. April 1919, unter
Nr. 6824 eine Bekann!machung, betreffend die Ueber- ng ausländischer Wertpapiere, vom 283. April 1919, unter Nr. 6825 eine Bekanntmachung, betreffend die Fassung Keichsverordnung über Erwerbslosenfütsorge, vom 16. April 9 und vnter * ¡
Nr. 6826 eine Bekanntmahung über Höchstpreise für wefelsäure und Oleum, vom 19. April 1919.
Berlin W. 9, den 2%. April 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
inistecium für Landwirtschaft, Domäneu u-nd Forsten.
Die Oberförsterstellen Lorenz (Danzig), Kreuß- gerhüite (Oppeln), Frankenberg (Cassel) und Fisch- h (Trier) find zum 1. Juli 1919 zu besezen, Bewerbungen sen bis zum 1. Juni eingehen.
Die Oberförsterstelle Neuendorf (Potsdam) ist zum ugust 1919 zu besezen, BVéwerbungen müssen bis zum Juni eingeheü.
Die Oberförsterstellen Dingken (Gumbinnen), ßeburg (Allenstein), Wilhel msberg (Marienwerder), höônwalde und Grimniß (Potsdam) und Lubiathfließ ankfurt) sind zum 1. Oktober zu besehen, Bewerbungen jen bis zum 25. Juni 1919 eingezyen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versezt sind: der Regierungs- und Baurat Verlohr, her in Schneidemühl, als Vorstand des Eisenbahn-Betriebs- s nah Fulda und der Regierungsbaumeister des Eisen- nbaufahs August Sauer, bisher in Havnover, als Vor- d (auftrw.) des Eisenbahn-Betriebsamts 1 nah Dirschau.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige ordentlihe Professor Dr. Binder in rzburg ist zum ordentlichen Professor in der rechts- und tôwissenschaftlichen Fakultät der Universität in Göttingen inni worden. j
Dem bisherigen Stúdienrat am Augulsie Vicioria:Gywm- um in Posen Dr. Schoenichen is die neu errichtete [le eines wissenschaftlichen Beamten bei der Nuskunsfiitelie Schulwesen und bei der Hauptstele für den naturwissen- filihen Unterricht und die Leitung der bei der Hauptstelle begründenden biologischen Abteilung übertragen worden.
\
Bekanntmachung. Auf Grund dex Bekanntmachung über die Fernhaltung unzuper-
iger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NRGBi.
603) habe ih der Frau Gerhard Kaugmann in Duis-
g, Musfeldstraße 7, 111, durch Verfügung vom 13. März 1919 andel mit Lebens- und Futtermitteln sowie
genständen des täglihen Bedarfs wegen Ünzuver-
gfeit in diesem Handelsbetrieb untersagt.
Duisburg, ‘den 17. April 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Maiwe g-
——_——-
Bekanntmachung. Den Eheleuten -Karl Euler in Hohenlimburg, ermhagen 2, t der Handel mit T des lihen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, duhen, Seife und Bekleidungsstücken jeder Art,
auf Grund der Bundesratsverordnung vem 23. September 1915 -
untersagt worden. — Dic Kosten dlejer Veröffentlichung haben die davon Betroffenen zu tragen. Hohenlimburg, 14. April 1919. Die Polizeiverwaltung. Menze k.
(Fortsezung des Amilichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Deutsches Neich.
Preußen Berlin, 26. April 1319.
_ Die vereinigten Ausschüsse des Staatenans\cchusses für Zoll- urd Steuerwesen uud für Justizwesen sowie die ver- einigien Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Justizwoesen und für das Landh:er uno die Festungen hielten heute Sißungen.
Die Liste der Mitglieder der voraussichilich am 27. und 28. April von Berlin nah Verfailles abreisenden deutschen P E A oN ist laut Meldung des „Wolffschen elegraphenbüros“ vunmehr fertiggestelit und dér französischen Regierung mitgeteilt worden. Außec den eiger tlichhen sechs Fuiedensdelegierten, nämlich dem Reiche ministern Grafen Bro ck- dorff-Ranßau, Dr. Land3bera und Giesberts, dem Präsidenten der Preußischen Landesversammlung Oberbürger- meister Leiner t, Professoc Shücking und Dr, Melchior, umfaßt die Liste die Ytinisterialdirektoren von Sto ckhammerñ und Simons als Generalkommissare sowie Mitglieder des Auswärtigen Amts und Vertreter der übrigen Neichs- ministerien als behördlihe Kommissare. Ferner gehören ihr Finanzsachverständige, wirischaftlihe Sachversländige und Mit- glieder der Wasffenstillstandskommission an. Die Delegation wird von dem erforderlichen technischen und Kanzleiversonal begleitet. Mit ihr begeben sich die Vertreter der leitenden deutschen Nachrichtenaaenturen sowie 15 Vertreter der deutschen Presse nebst ihren Sekcetären. zum Verhandlungsort.
Die ars Cöln in verschiedene Blätter gelangte Nachricht, es mürd-:n vorläufig keine Pässe mehr für das beseßte Gebiet auf Befehl des Marschalls Foch genehmigt, und zwar angeblich bis zur Unterzeichnung des Vorfriedens, ist dem „Woissschen Telegraphenbüro“ zufolge bisher der Waffenstillstands- kommission amtlich nicht bekannt geworden. Jufolge- dessen entipricht auch die in verschiedenen Biäuern wiederholte Behauptung, die Waffenstillstandslkommission habe gegen die generelle Verweigerung der Pässe Einspruh erhoben, nicht den Tatsachen.
Der Verband der württembergi1)chen Kolonial- deutschen hat, gleichzeitig im Namen von über 300 000 Wür!tembergern, in einem an die Waffenstillflandskommission gerichteten Telegramm die deuishe Negierung ersucht, jeden Frieden abzulehnen, der dem deutschen Volke seinen Kolonialbesig raubt. “Der Verband „ist der Ueberzeugung, daß ohne Kolornicn ein wiitschaftlihes Leben in Deutsczland unmöglich sei. und daß der Raub der Kolonien in kurzer Zeit einen neuen Weltkrieg entfesseln muß.“
Die \chle3wig-holsteinischen Abgeordneten alker Parteien zur Deurshen Nationalversammlung und zur Preußischen Landesversammlung haben nach einer Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ einstimmig folgende Entschießung gefaßt:
Wir sehen in Schleswig-Holstein einen vnlöëbaren Bestandteil der großdeutshen Republik. Wir anerkennen die 14 Punkte Wilsons und unterstüßen die Reichsregierung im “mpf für ihre Durch- führung. Wir lehnen jede die Wise u (Grundsäße verleßende Gewaltpolitik ab. Sollte uns der Fued ntveriiag eine Abstimmung im eigenen Lande aufnötigen, fo verlangen wir für jede Veränderung von Staatsgreuzen, daß
I. eine gemeindeweise Abstimmung aller Männer und Frauen
über 20 Jahre einschließlih aller Krieg8gefangenen im ganzen betroffenen Gebiete stattfindet ; : 5
IT. nuc solche Gemeinden als für die Abtretung stimmend gezählt weiten, in denen zwei Drittel der Wahlberechtigten einer Ab- tretung zugestimmt haben ;
111. auf beiden Seiten der Grenze unter gegenseitiger Aufrechnung von Enklaven und möglihster Schonung wir1schaftlicher Zu- ‘jammenbänge, gleihe nationale Minderheiten bleiben und der Schuß der nationalen Véinderheiten au nah der Abstimmung siheigestellt wind. Jnsbefondere sollen Sprache, Schule, Kirche, und angestammte Kultur überall 1hr Recht finden,
IV. zur ungehinderten Durchführung einer wirklih freien Ab- stimmung eine paritätische — für Nordschleswig deutsch- dänische — Kommission mit einem \{wedis{chen Obmann ein- geseßt wird und jede fremde Beseyung des Landes unterbleibt ;
V. im Einne der Berner Beschlüsse die Abstimmung erst dann
vorgenommen wird, wenn nah Eintritt des Fiietens die Wirkungen der Hungerblockade aufgehoben sind. i
Wir verlangen, daß für Schleswig-Holstein allen gefährdeten Städten und Landschaften möglichste wirtschastliche Förderung zugesichert und diese Verheißung sofort in die Tat umgeseßt wird. Wir verlangen endlich, daß die alten #Frerheiten unseres Landes in Verwaltung und Kultur si@ergestellt und nah den demokratishen Grundsäßen einer mögli\t weitgehenden Selbstverwaltung unter Zustimmung des Landes neu ausgebaut werden.
Durch Erlaß des Reichspräsidenien vom 21. 8. 1919 (R.-G.-81. Nr. 65, S. 827), betreffend die Errichtung und Be- zeichnung der obersten Reichsbehörden, ist dem Reichs\chay- ministerium — und bei diesem wieder der besonders dafür gebildeten Abteilung IT Immobilien, Berlin (Friedrichstraße 66) — die Verwaliung und Verwertung der freiwerdenden Jm- mobilien der Heeres- und Marineverwaliung über- tragen worden. Künflig bedürfen daher Kauf-, Miet- und
Pachtveriräge über solhe Immobilien der Génehmigung des
Reichsschazministeriums. Erwerber von reihseigenen Grund- stücken und Gebäuden sowie Miet- und Pachlinteressenten für solche werden deshalb, um sich vor Schaden zu bewahren, gut tun, beim Abschluß von Verträgen fich zu vergewissern, ob das Reichsschazminislerium zu dem Vextcagsabschluß sein Einver-
ständnis gegeben hat. Besondere Vorsicht ist geboten bei Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen mit nicht ord- nunasmäßig bestellten Organen der Heeres- und Marinaeverwaltung.
Wie der Aus\{uß der Deutsch Oesierreicher tem „Wolff- schen Telegraphenbüro“ mittelt, wird auf dessen Veroulassung von der deutfch - österreihishen Regierung der Wiener Nationalversammlung im Laufe der nächsten Zeit ein Gesezentw urf vorgelegt, der die Einbürgerung der- in Deutschland lebenden Angehörigen der auf dem Boden der früheren österreihisch - ungarishen Monarchie entstandeuen verschiedenen Nationalstaaten nah Deutsch-Oesterreich behandelt. Nach dem Geseßentwmf sollen ale vor dem 1. August 1914 in Deulschland ansässigen Oesterreiher dur Abgabe ihrer Eiklärung an den oben genannten Ausf{huß, der diese der deutsch-österreichishen Gesandiichaft in Berlin vorzulegen hat, ohne weiteres die deulsch: ésterreichisce Staats- zugehörigkeit erlangen.
Diejenigen Oesterreicher, welche nach dem 1. August 1914 in Deuschland autäfsig geworden sind, habeu gleichfalls ihre Gesuche dem Ausschuß zu übermiiteln, der sie dann einzeln bearbeitet. Ler erste Einlauf von 1200 Gesuchen is bereits durch den Ausschuß dem deutsck-österreichishen Staatzamt des Janern überreicht worden. Gesuche um Aufnahme in den deutsch-österreichischen Staat3nerband sind einzureichen bei dem Yusshuß der Deutsch - Oesterreicher im Deutschen Reiche, Zentralleitung Verlir.-Charloitenburg (Konistraße 11).
Bayern.
Von zus\ändiger Slelle wird dem „Wo!ffchen Telkes araphenbüro“ mitgeteilt, daß gecen Garmisch-Parten- kirchen arm 24. April von den Spartakisten ein Angriff versucht wurde, der aber von der dortigen Orls8wche abs geschlagen wurde. Ein bei dem leßten Gefe ht bei Dachau gefangengenommener Angehöriger der Negierunastruppen, der wieder freigelassen wurde, teilte über das Gefecht bei Dachau mit: „Während fich die beiderseitigen Führer be- sprachen, hielten fich die Spartafisten zum Angriff bereit. Die Führer der Spartakisten behaupteten, sie" hätten feine Fühlung mit ihren Truppen. Das Zeichen zum Argiiff der Spariakisten war ein Alarmshuß, der mit den Spaitakisten derx Puivers- fabri? von Dachau verabredet worden war. Es handelt fi hier also um einen Bruch des Waffenstillstands.“
Das Kommando des Il. boyeriscchen Arm-ekorps in Nürnberg veröffentliht laut Meldung des „Woifsschen Telearaphenbürcs“ folgende Erklärung:
íIn- einer am 25. April im Herfnles-Velodrom stattgefundenen Versammlung wurde zum Schluß von einer Minderheit be- {losen :
1) vom Kommando tes I1I1. A.-K. zu fordern: 3. daß der Be-
Lagerungszustand aufgeboben wid, b. daß die
jeßigen Machthaber des Kommandos gelebt und zur Verantwortung gezogen werden, c. daß die Pressezensur aufgehoben wird, d. daß diegegenMünchen marschierendenTruppen sofortzurückgezogen werden, e. daß die Werbungen sofort eingestellt werden ;
2) beim Kommando anzufragen, wie viel Persönlichkeiten in den
lezten Tagen verhajtet worden seien.
Darauf g1bt das Kommando in aller Oeffentlichkett folgende Antwort : Die gestellten Forderungen werden nit erfüllt. Alle Maßnahmen des Kommandos stüßen sich auf den festen Willen der hinter ihm {stehenden Soldaten, Arbeiter, Bürger und Bauern-; sle dienen zum Schuße der Regierung Hossmann und gcwährleisien Nube, Ordnung und Sicherheit im Lande. Eine Pressezensur bat im Korpsbereih niemals bestanden. Die erfolgten Verhaftungen sind begründet und bleiben aufrc{chterhalten.
Vom Kommando und vom Vollzugsaus\chuß des ITT. A.-K. ergeht ferner folgende Bekanntmachung:
Es ift festgestellt, . daß Führer der U. S. P. D. und der Kommunistèn den gewaltsamen Umsqhturz der geseßlihen Regierung Hoffmann organisieren und mit Waffen die militärische und bürgerlißce Gewalt stürzen und diese dur ihre Diktatur erseßen wollen. Geaen dieses hochverräterilche Beginnen wird pflihtgemäß Abwehr ohne Zaudern nötig. Deshalb wird mit aller Strenge angeordnet: Die Straße bleibt frei ! Ansammlungen werden nicht geduldet! Umzüge sind verboten! Das Militär wird gegen jedèn, der diese Anordnungen übertuitt, mit Waffengewalt vorgehen. Die Bevölkerung ist gewarnt! Jeder Friedliebende wird „die Maßnahmen billigen und die bewaffnete Macht unter- stützen.
Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ aus Augsburg meldet, besaat der militärische Tagesbericht vom 25. April:
Keine besonderen Ereignisse. Mit dem Abtransvort der würt- tembergishen Truppen wurde | begonnen. Es bleiben in “Augs- burg bts zur Uebernahme der Sicherung dunch verlößlide Stadt- voltewehr soviel NReaierungstruppen zurü, daß die Ruhe der Stadt unbedingt gesichert ist. Nah Meldungen aus Fürsten- feld - Bruck haben die Spartakisten dort verbreitet, daß die MNegierungétruppen tn Augsburg furh1bar gehaust, geraubt und ge- plündert und 90 Personen - den Kopf abgeschnitten bätten. Die Augeburger Bevölkerung kann an Hand der bisherigen Greignisse die Unrichtigkeit und Gemeinheit diefer Lügen feststellen und fie ails Makstab für die Beurteilung wciterer unsinniger Gerüchte benuyen, wie sie von den Sparkatisten mit Vorliebe auch in Augsburg aus- gestreut werden.
Braunschweig.
Die Neubilduna der Regierung, die in der gestrigen Nachmittagssißung der Landesversammlung erfolgen solle, ist nicht zustande gekomnien.
Laut Bericht des „Wolff\den Telegrapbenbürcs“ forterte der Atg. Wessel (Landetwahlverband), taß die Negierung, ent- sprechend der Zusammenseßung dcs Landtags, gebildet werde. Von einer rein sozialistischen Regierung müsse Abstand genommen werden. Der mehrheits\ozialistisGe Abg. Dr. I af p er solle Vorsißender werden, vnd von jeder Fraktion solle ein Milalied in das Kabinett entsandt werden. Der Abg. N önneburg (Dem.) verlangte, entweder dem Antrag Wessel stattzugeben oder ein anderes Koalitionsministerium zu bilden, bestehend aus zwei Unabhängigen, zwei Mehrheitésozialisten und drei Bürgerlichen. Der Abg. Eckardt (Unabböngig) sprach fi für ein rein sfozialistis@es Minifterium, der Abg. Brade (Dem.) dagegen aus.
Die Anträge auf Bildung eines Koaliiions- ministeriums wurden mit 30 gegen 28 Stimmen ab- gelehnt. Jm weiteren Verlauf der Sißung erklärten die Abgeordneten des Landeëverbandes, daß sie sich niht weiter an dén Beratungen beteiligen, umd verließen den Sißungssaal; desgleichen die Demokraten. Da das Haus nunmehr bes{luße unfähig war, wurde die Sißzung abgebrochen und auf Freitag voimitiag anberaumt mit der gleihen Tagesordnung.
A rain r —— É S f