1919 / 105 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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?Frdngdsischen Besiß über, Auf fünf Jahre werben Erzéügnisss aus «S pE-Sotbringen gollfrer na Deutsckiland eingeführt; Frankrei eha! i

Nich die. Kontingentierung dieser Ausfuhr vor. Die franzosische

R ckMegierung ist _berechtiot, zukünfüia jede deutsche Beteiligung an Ver-

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. Lothringer: gefällten Urteile sind ungültig

“üslerteidif-deutshen Grenze und einer Linie, d

Ada NAB & uit 4A L E N Ua 2 J 4, Spe Vai Ga ol . » A DeTODT ur nilelbar füdtidi fen der Gen fin

7 F204 t“ Ur d.1 L Fi 9 À L E ¡MIQIDIRB Und iti bon Kater vorveiläuf T \

er Aufwendunçen fär die deatsckte Koloni

„c MWallung.. und: Bewirtschaftung auf öffentlichem Gebiete, wie Eisen-

babnen, (GBas-, Wasser- und Clektriziiätsroerken, Berawerken, Stein-

¿vtüchen, Meiallwerken ui. zu verbieten, Die französische Regierung

ist bereWtigt, all? Besißungen, Rechte und Juteressen, welbe deutsche Stagaisängehörige cder von Deutschland tonirollierte Gesellschaften anm 11. November 1918 in Elsaß-Lothringen besaßen, zu liguidieren. ‘DeutsBland muß seine Staadsangebörigen unmittelbar entschädigen. Werträge, tvelche dur den Waffenstillstand unterbrochen worden find, Bléiben mit Ausazabme derer in Kraft, melde Frankrei im all. den!einen ' Snteresse binnen fe&s Monaten nab Vertragsbunterschrift

Zindigt. Alle Geridtéurteile ziviler und Tommerzieller Art vom

ZE, August 1814 an, wel{e von elsaß-lothringiscen Gerichten gefällt Worten nd Und bor dem 11. November 1918 die Nechtskraft erworben Häbei, bleiben rechtsgü!tig. Ulle seit dem 3. August wegen politischer Beêtkbrechen oder Vergehen ven deutscæn Gerichten gegen Elsaß-

ot l ] ] alc, Deêgleiden alle Erlasse des NReichsperichts in Leipzig nah dem 11. Notember 1918. Alle Be- rutungen. deim: MNeichsgericht gegen Be'chlisse der elsaß-Tothringischen Gerichte sind suspentiert, : : ; Adbdscckchnitt 6: L E e. fedste Abschnitt “über Ossterreick® entbält nur n. Anzigen Ntifkel, welFer lautet: id extenit die Un- (engloteit Qesterrei#s an und wird fie in den durds dio Ber- 40g. festgeTgwn Grenzen alé unabändorlich ftrifte- respckteren, fofern mb ter Nät der Gesellsdaft der Näiüienen einem arder Verbalien zuftimmit.

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eti, un bér die autonemen rutben!fden GKiete ütt von

t e N, KaPallen/mit cinbogifen soll, Die Grenze zivisden I und det TsFecoslowaken®%soll die alte, am 3, August 1 ante |GirenFe agen |Desterreict-Una.n bilden. BDou-sce

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(uSacht und si nach Nordavesten wendet, indem sie westlih von

oserreidiide Gronze im äußersten |Shidesten ihres Kilometer westlich von Leobschüß geleoenen Vorsy Pulscke Siaaibancetriac, die auf der Licke, wabrskin:

Hernab voir Deutscland an den tichecho-slowatishen St:

, geirelénen Gobtieie wobnen, erwertew tie tichohoslewr T E r En S 4 T) 5 B 4A e C AZLE s Ld De Os d angebortteit Lid verlieren De deuts: Staatsangeböriagte! ; 2

halb ¡weier Zabre nad dem: Jufraftireten des [Fuiedenéverirages bleibt kèn deutsden Staatscncelöriçen von über 18 Iabren die O ‘pordebalten.

Abschnitt §: Poken.

Der achie Absc;nitt besäftigt sich mit Polen, dessen Un-

, Sa afi a b 145 5 alhpu r] 2 p Ét 1 47 ator h Bbatgigcit ¿Deutsbla a) bentalls unCt Lennt, Ui en C cen

Fes im zweiten Toile - festo&egt find. Polen varpflidtet st& Veonen und Herflinften au? Ostpreußen ter solden mit der Be- stimmung nad Mtpreußew dieselben DurEfahrtörehte wie feinen Stcaisangoboricen zu gewähren. Dautscke Sigatsaneebörige, die vor dom 1. Januar 1908 in Pelen anjässig waren, erwerben ipso

f nt BE mt Lia A E A M4 Rd E ä Yi Lzà d Se A) Jacto ‘be. relnisde |Staatëancebönrigfeit. Sunerbalb trceier Jahre

naar Inkraftinetèn des Frieden8vertraces bleibt den deutsen Stagtär

ünbebörigen die Option vorbebalten. Die Betbeiligung Polens an det finanziellen Lasten- des lDeutskon Reiches und Vreußens wird Utizer? der Finanzkslgusel im neunten Teil geregelt. Cine Aufcebnung

ation in Poien findet nickt

att: Ceaauve, Wältor und andere |Sicatsbeliße, tit eb. mals dem

Wömiarei& Polen gehört baben, müssen Polen fre; von Æe2n Laîten

Jtüidéstelli rerden. - Abschnitt 9: Ostpreußen.

a 0 Der neunte Abschnitt. sezt fest, daß in der Zone zwtschen der im : El enaer tra festgesetzten (Brenze Ostpreußens und der nachfolgend

rchriebenen Lime die Eimoobner sich dur Abstimmung entsetden jollen, welhem Staate sie angeschlossen zu werden wünschen. Diese inie verläuft längs dex Ost- unv Nordgrenze des Regierungsbezirkos Allenstein bis zu deren Zusanmmenireffen mit der Grenze zwischen den Kreisen- Oleßko und Angerburg; von da die Nordgrenze des Kreises Mlekfo bis zu deren Zusammentreffen mit der alten Grenze Ost- Preußens. Vier-chn Tage nach Inkrafttreten des Fricdensvertrages ollen dic deutschen Truppen und die deutschen Behörden aus dieser Zone zurückgezogen werden. Eine internationale Kommission von fünf Mitgliedern übernimmt die Verwaltung und trifft Vorkehrunaen für vie Abstimmung, deren Einzelheiten festgeszbt werten. Dem Wunsche ér Eimvobner soll ebenso, wie der geographischen und wirtschaftlichen Laae der Ocrtlichkeiten Rechnung geträpen werden. In den Kreisen Stubm, Rosenberg und Marienbura, östlih von der Nogat, sowie Marienwerder. östlih von der Weichsel sollen die Bewohner dur Abstimiftung nah Gemcindea zu erkennen geben, ob sie zu Polen oder zu: Dfipreußen gehörzn wollen. Die alliierten und assoziierten Groß- mächie. werden die Grenze in dieser Geaoend so festseßen, daß Polen über jeden Abschnitt der Weichsel die volle und ganze Kontrolle ver- bleibt, wobei das östlihe Ufer auf solchen Akstand, wie er für Neaulierung und Amelioration nötig ist, einbegriffen szin soll, Gin Vertrag zwischen Deutschland und Polen soll Deulschland die volle Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen dur polnishes Gebiet und andererseits Polen gleiche Grleichterungen“ für seine Verbindungen mit der Freistadt Danzig sichern. ¿

: Abschnitt 10: Memel / Bestimmif, daß Deutshlond zuaunsten der Aalliierten und assoztierten Groftmächte auf das Gebiet wischen der Otte und Nordostgrenze von Wstpreußen, wie sie im Friedensvertroge festgcscht ist, und die alten Gten?en zroischen Deutschland und Rußland verzichtet,

: AbschGnitt 11 besti:nmt den Verzi®t Deutschlands auf das Gebiet, weldcs reicht von ber Ostsee nah Süden bis zum Treffpunkt der Hauptschiffahrts- tvege der ‘Nogat und Weichsel: der Grenze Ostpreußens wie sie im gsgenwartigen Vertrage festazseßt ist, von da den Hauptsiffahrtêwe der- Weichsel talwärts und bis zu einem Punkte, ungefähr sechs Kilo- meter und. fünfhundert Meter nördlichßh von der Dirshauer Brücte, von ba nad Nordwesten und bis Höbe fünf, ein Kilometer fünfhuntert

“Meter südostlich von der Kirche in Guettland: Eine im Gelände zu be-

simmendè Linie; bon da nach Westen bis zu dem von der Grenze des Kreiscs" Berent gebildeten Vorsprung, adt Kilometer fünfhundert Meétèr notbvöstlid von Schöneck: Eine Linie die zwishen Mühlbanz im: Süden unt NRambeltsh im Nordzn verläuft; von da nach Westen dite Grenze des Kreises Berent bië zu der Wendung, welche sie sechs Kilometer nordnordwestlih von Schöne mat; von da und bis zit‘einein Punkte an der Mittellinie des Lankener Sces: Cine Linie, verlaufend nördlich von Neufies und Schatarpi und südli von Beérenhütte und Lanken; von da die Mittellirie des Lankener Spe6 bis zu seinem Nordende; von da und bis zum Südende des Polenziner Ses: eine in dem Raume zu ziehende Linie; von da die Mittellinic des Polenziner Secs bis zu seinem Nordende; von da gegen Nord- osten bis zu dem Punkte ungefähr ein Kilometer südlich von der K'ir&e

- in-Koliebfen, wo dic Eisenbahn Danziq—Neustadt einen Bach über- queri: eine Linie südöstlih von Kamchlen, Krissau, Fidlin, Mattern

und der Schäferei und im Nordw?sten von Neuendorf, Hoch- und Klein-Kelpin. Rennenberg. und den Städten - Oliva und Zoppot; og. da den Lauf des obenerwähnten Batkes bis zur Ostsee. Danzig Ml «freie Stadt unter vem Sckauke der Gesell\{aft der Nationen werden, und cin von den alliierten und assoziierten Großmächtén er- üannter Dberkomnmissar soll in Danzig seinen Siß haben, Durch cine

besondere Konvention zwischen Polen und der Freistadt Danzig soll

Danzig innerhalb der polnisckèa Zollgrenze verseßt und für Ein- rihiung eines Freigebietes im Hafen gesorgt werden, ferner Polen

, der ‘freie Gebravch aller Danziger Gewässer und Siffahrtseinrich-

tungen für'Ein- und Ausfuhr sowie die Kontrolle und Verwaltung- der Weichsel und des gesamten Eisenbahnneßes innerhalb der Freistadt und au der postaliscben und telegraphisden Verbindungen zwischen Polen und dem Hafen Danzig gesichert werden. Auch sollen die auswärtigen Angelegenheiten der Os Danzig sowie. diejenigen ihrer Ange- hörigen in fremden Ländern dur die polnisde Regierung wahrge- nommen werden. Die in Danzig ansässigen deutsden Staatsange- hörigen sollen ipso facto die deutsde Staatsangebsörigfeit verlieren und die Danziger Staisangehörigkeit erhalten; die Option für Deutsche über 18 Jahre innerhalb gweicr Jahre wird vorbehalten. Alles Eigentum des Reiches oder deutscher Staaten auf Danziger Gebiet geht an die verbündeten Großmätte über, die es entweder an Danzig oder an Polen überweisen können, __ AbschGnitt 12: Schbleswig.

Der zwölfte Abschnitt, - übershrieben Sch{leswig, bestiinmt die Grenze zwisckchen Deutschland und Dänemark und wird entsprehend den Wünschen der Bevölkerung festgeseßt, Nördlich- von einer von Ost nach West gerickchteten Linie, ausgebend- von Schleimünde südlich von der Lotsenintel und dem Laufe der Schlei tromauf folgend, die Sthlei verlasfend und sich nah Südwest wendend, fo daß sie südöstlih von Schleswig, Haadeby und Vusdorf und im Nordwesten von Fahbrdorf vorbeigeht, die Neider Au nordwestlich von Jagel erreicend, dem Laufe der Reiter Aw folgend, scdann dem Lalife der Treene- bis zu cinem Punkte nordôftlih von Friedricstadt vorbeigebend, dem Laufe der Eider bis zur Nordsee folgend, sollen die Bewohner des bisherigen Roicbsgcbietes zur Abstimmung \chreiton. Die deutschen Behörden haben zchn Tage ncch Inkrafttreten des Fricdenévertrages die Zone nördlich von obiger Sielle zu räumon, die Arbeiter- und Scldaten- râte werden aufgelöst, Eine internationale Fünferkommission, darunter ein Schèvede und ein Norweger, übernimmt die Verwaltung. Offiziere und Soldaien-der deutiden Armoe aus der beteiligten Bene müssen zur Abstimmung zugelassen werden! Ju der Zone nördlib von etner inie, die von der alten Au na West und Nordwest bis nördlich von ¡Sylt verläuft, soll spätestens drci Wochen nach der Räumung dur Tie deutschen Behörden don der Bevölkerung abgestimmt werden. Sralbt die Wfstimmung den Wuns® na Wiederverciniqung mit Dänemark, so soi die dôniicke -Regierura gu unmittclbarer YVe- epung berediiqi fein, Sütlich von dieser Linie bis zu einer Linie, aus- gebend 1umgefähr 13 Kilometer ‘vostnordöstlib von Flens3bura, sodann nab Sütavesten zwitckden Oversee und Grossolt, weiter nad Westen bis Vanderocp, weiter nad Südwesten bis Kollund, sodann na Nord- westen bis zur Sobolmer Au und. fltlih von Föhr und Amrum ver- laufend, foll spätestens fünf Wochen nab der Ab immung tin dem voraus3gebenden Abschnitte abgestimmt werden. Ju* der dritten Zone wischen dieser Linie und der Linie Schléimündung—Cidermündung {oll zwei Wochen nach der Abstimmung im zweiten AbscGnitte abge- timmi werden. Eine Dommission aus sieben Mitgliedern, darunter

cin Däne und ein Deutscher, soll vierzebn Tage nach der Abstimmyng

dem Ergebnisse entsprewend die * Grenzlinie bestimmen. Alle Be- wohner der an Däntimark zurütfPlenden Bebiete erwerben ipso facto die dänische Nationalität, doch Meibt die Ovlion während zweier Jahre vovbrhalten. Die finanziellen Verhällnisse werden entsprechend der Finanzklaufel des Fricdensvertrages geregelt, -

Abs@Gnitt 13: Helgoland, bestimmt: Die Bfesticungen, militärisGen Amrragen und Häfen von Helgoland und der [Diine werden unter Kontrolle der verbündeten Re- aerungen von der deutschen Regiernng auf Kosten des Deutschen Reiches irù festgesckter Frist zerstört, Deuschland darf diess Bes- fejt.gungen und militärischen Einrichtungen nickt wiederbezstellen.

In Abfchnitt 16: Rußland

und. die ‘russishen Staaten; erkènût' Dêitshland dauernd und unver- äußerlich bic Unabhbärgiakeif aller am 1. August 1914 russisch ge- wesenen GeŒiete an, ferner anscheinend Lilie in Telegramm) Ver- träge von Brest-Litowsk sowie aller seit November 1917 getroffenen Abmeckungen mit allen Nogienmgen ccr potitiscen Gruppen 'Ruß- lands, Die verbündeten (Mächte bebalten Rufiland das: Recht vor, von Deutsdilond lle Neftitutioren und Reparationen na den Grund- säßen des gegemrärt'gen Vertrages zu erlangen. Deuts{kland ver- pilichtet si, den locllen Wert: aller Berträge- cder Abmachungen der veibündeteom Mächte mit den Stcaten auf russisckem Gebiete anzu ertennen, obense roie die Grenzen dieser ‘Staaten, fo, trie sie festgeseßt iverden, :

4.Teil: Nechte und deutsche Intexessen außerhalb Deutschck{chlands,

Ar t4k el 118: Außerbaïb feiner Grenzen im Europa, wie fie durch den gegentvärtngen Vertrag festgeseßt find, vergicktet Deutschland auf alle Rechte, Titel oder Privilegien wel&er Art immer in ezug auf alle ibm oder feinen Verbündeten gehörigen Gebiete ebenso, wie auf alle Nechte, Titel oder Privilcgi:n, tie es etwa gegenüber den wvbündeten und assogüerten Mächten besißt, unter wmelkem Titel es 70, ; AbsGniht 1: Deu Ge Kokonien,

Artikel 119: Deutsckland verzitet auf seine übersecis&hen Besißungen. /

Artikel 120: Alle seine dortigen Rechte werden auf die Re- gierung überg®hen, die fraft des Artikals 257 der finanziellen Klauseln die 'Autorität üder diese Territorien ausübt,

Artikel 122: Die die Autorität ausilbente Regierung kann alle ihr nôtig ersheinenden Maßnahmen treffen, betreffend Rückbe- förderung deutsher Staatéangehöriger und betreffend die Bedingungen, under denen deutsche |Staal8angebbrige euvepäden Ursprunges ‘er- mächtigt oder nicht ermächtigt welden, sich in jenen Gebieten aufzu- balten, Besitz zu baben, Hande! oder einen“Beru? zu betreiben.

Artikel 124: Deutschland vergütet die Süden der franzs- siscden Unterianen ün der Kolonie Kamerun oder deren Grenzwone, die cus Akten deutscker ziviler oder militärischer Bebdiden und deu\&er Privatpersonen vom 1, Januar 1900 bis zum 1, August 1914 ent- standen sind.

Artikel 125: Deulsckland verziktet auf alle Rebte aus semen Verträgen mit Frankrei, betreffend Acquatorialafrifa; es ver- pflicotet sich, der franzosischen 'Regierung nah teren Beredbmung alle „Kautionen, Kredite und Vors(üsse zu bezahlen, ‘die kraft dieser Ver-

trage zum Nuhzen "Doutscklands geleistet worden sind,

Artikel 127: Die Eingeborenen der deutsen_ überseeischen Besißungen hzben ein Recht auf den diplomatis@en Scckuß der die Autorität ausübenden Negierung.

2 Abs\Gnitt: China.

Artikel 128: Deutschland verzichtet zugunsten Chinas guf alle Privilegien aus dem Schlußprotokoll von Peking vom 7. Sep- tember 1901, sowie ‘auf jede Forderung von Entschädigungszablungen kraft E Protokolls, die später. als am 14, März 1917 ent- fanten/ ift. ;

Artikel 129: China ist nicht mehr verpflichtet, Deutschland Vorteile aus dem Abkommen vond 29. August 1902, betreffend neue chinesische Zolltarife, sowie vom 27. September 1905, bezüglich Whang Poo, und dem Þprovisorischèn Ergänzungsabkommen vom 4. Aptil 1912 zu gewöhren. h i: ;

Artikel 130: Deutschland überläßt unter Vorbehalt a: derêr Bestimmungen dieses Vertrages China alle Gebäude, Kasernen,

Kriegsmunition, Schiffe aller Art, drahtlose Einri&tunagen und anoeres .|

öffentlidbe Œigentum in den deutschen Konzesstonen Tientsin, Hankau oder auf anderem Minesishem Gebiet. Die Gebäude mit Wohnungen von Diplomáten oder Konsuln find ausgenommen, außerdem das deutsche offentliche cder private Eigentum im Gesandt\chaftsviertel von Peking, über welches die verbündeten Regierungen verfügen werden.

Artikel 131: Deutschland verpflichtet si, China die y, nomishen Instrumente aus den Jahren 1900 und 1901 zurüczujyj, rtikel 132: Deutshland nimmt die Aufhebung der 9 träge, betreffend die deutsckchen Konzessionen in Hankau und Tien an, die in die volle Souveränität Chinas übergehen, ohne daß day die Cigentumsrechte Staatsangehöriger verbündeter Régierungzn y rührt werden, : ; N / Artikel 133 : Deutschland verzichtet auf alle Ansprüd Internierung seiner Untertanen in . China, Bescblagnabme j Scbiffe, Liquidationen usro. seit dem 14, August 1917.

i AvsMnitt 3: Sam __Artikel-135 bis 137. Deutlschländ erfcnnt an, “daß seat 22. Juli 1917 alle feine Berträge- und Abmachungen mit Stam sg ein Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam hinfällig f

les deutsche Staatécigentum mit Ausnahme der diplomatischen gi tonfularischen Gebäude: gebt obne Ents&ädigung auf die siames| Regierung über. Alles private Eigentum wird den finanzisi Klauseln dieses Vertrages - entsprechend behandelt. Deutschland y gichiet auf alle Ansprüche wegen Beschlagnahme deutscher Sz Liquidationen oder Internierungen ia Siam, wobei die finanzieh Klauseln des gegenwörtigen Vertrages zu berücksichtigen find,

Abshnitt 4: Liberia.

Deutschland verzich!et auf alle Auspcüche aus den Verträgen 1 Liberia sowie auf jede Beteiligung an der Wiederherstellung Ülvj mit Wirkung vom 8. August 1817, |

Abschnitt 5: Marokko.

Deutschland verzidtet auf alle Rechte aus der Algecirasakte s aus den franzosis{-deutsden Abmachungen vom 9. Februar 1909 vom 4, November 1911, Alle deutschen Verträge init der \cerifist Negierung sind seit dem 3. August 1914 abgeschafft. " Deutsdlz wird in keiner Weise an den Vertandlungen Frankreidßs oder and Mächte bezüglich Marokkos teilnehmen. Deutschland erkennt | französische Protefiorat an und verzitet auf die Rapituklationen. 7 fcherifisde Regierung wird die Vorschrifien und Bedingungen für Niederlassung deutscher Staatsangeböriger regeln. Alles deu Staatsgut geht ohne Entschädigung an den Machzen über. Dau hören au das Eigentum des Deutschen MNeiches sowie das Pri eigentum des Cxkaisers oder anderer Töniglicer Personen, Privateigentum wird den Finanzklauseln entsprechwend behandelt. F Dergtverksrechte werden abgeshäzi und sodann nach Maßgabe Besißes deutscher Staatsangeböriger behandelt. “Die deutsde F gierung wird die Uebertragung des deutschen Anteils an der Sty bank von Marokko an #Frankreich fsicherstellen. Der Wert d Aktien wird auf Nechnung der „Schuld für Wiederherstellungen" 4 gezahlt. Die deutsche Regierung hat ihre Staatsangehöricen dy zu entschädigen. Marokfanisde Waren werden bei der Einfubr Deutschland wie franzöfisGe Lchandelt.

AbschGnitt 6: Aegypten, :

Deuticksand erkennt das englishe Protektorat an und verzid auf die Kapitulationen sowie auf alle Verträge mit Aegypten 1 Wirkung vom 4. August 1914, Die Gerichtsbarkeit über deul Staatsangebörige und deutsches Eigentum geht bis zur Swcsfy ägnptisder Gerihtéorganisaïionen an die englisen Konsulargerd über. Die ägyptische Regierung regelt in voller Freiheit die deuts Niederlassungsrechte, Deutschland stimmt der Abschaffung oder | Abänderungen zu, die Aegypten an den Bestimmungen über die # mission der öffentlichen Schuld bom 28, November 1904 vorneh könnte. Deuisbland willigt in die Uebertragung der Rechte | Sultans aus der Konstantinopler Konvention, betreffend fteie Sh fahrt auf dem Suezkanal, an die englische Regiekung ein Und verzih auf alle Beteiligung an dem sanitären maritimen Ouarankän Yegyptens. Alles deuishe Staalégebiet gehttohne Entscädigung Acgypien über. Acoyptiscche Waren sollen bei der Einfubr wie 6 lische behandelt werden. s ra N

Abschnitt 7: Türkei und Bulgarien.

‘Deutschland erkennt alle Vercbredunaecn der verbündeten assoziierten Mächte mit der Türkei und Bulgarien an.

AbschGnitt 8: Schantung.

Deutschland, verzichtet zuaunsten Japans auf eine Rechte | treffend Kiau}f®Gou, die Eisenbahnen, Minen und Unterseekabe! d dem Vertrag’ mit China vom 6. März 1891 und alle anderen A Alle deutsdén Rechte an den Eisenbahnen von Tsingtau und Taniw gehen sam Zubeküör an Japan über, ebenso die deutschen Unte Tabel. Alle beweglichèn und unbeweglichen Rechte des Deulsd Reickes im Gebiet von Kiautschou achen frei und lastenlos auf Jy über. Deutschland übergibt Japan drei Monate nah Inkraft! dieses Vertrages alle Arcive, Register und Dokumente, betreffend Verwaltung von Kiautschou. s

5, Teil: Militärische, maritime und Luftklausil

Der d, Teil besagt, daß zwei Monate nah dem Inkrafttreten) Vertraaes die militärischen Kräfte Deutschlands wie folgt demobilisl sein müssen: e /

Die deutsche Armee darf niht mehr als 7 Jnfank divisionen und 3 Faballeriedivisionen umfassen. Die Gesamtheit ! deutscben Heeresbestände, einschließlich- der Offiziere und Depots, t 100 000 Mann nicht übersteigen und darf auss{ließlich für die 4 rechterhaltung der Ordnung im Junnern und zur Grenzpolizei f wendet werden. Der Gesamtbestand der Offiziere eins{ließlid Stäbe darf 4000 nicht übersteigen: Die Infanteriedivision darf höchstens 410 Offizieren, 10 830 Mann und die Kavalleriedivision d 275 Offizieren und 5250 Mann bestehen. Hierin eingerehnct ist! jede Infantericdivision je ein Feldartillerie-Regiment mit 8 zieren und 1300 Mann. Die Divisionen dürfen von höchstens i Armcekorpsstäben encadriert werden. Der Große Admiralstab 1 aufgelöst werden, Die Kriegsverwaltungen dürfen höchstens f Zehntel des Personals des im Budget 1913 vorgesehenen Perict behalten, Die Zahl der deulshen Staatsbeamten für F Förstereien und Küstenschuß darf die: Zahl der im Budget 1913| gesehznen nit übersteigen. Gendarmerie und. Polizei dürfen nut einem der Bevölkerungszunahme seit 1913 entsprechenden “Maße höht werden. Zwei Monate nach Inkrafttreten des Vertrageb | die Bewaifnung Deutschlands 84 0 Gewehre, 418 000 Karabil 792 \ckwcre Maschinengewehre, 1134 leichte Maschinengew® 63 mitllere, 189 leite Minenweifer, 204 77er Geschüße uw 105er Ges&ühe nicht übersteigen. A

Zwei Monate na Jnkrafttreten des Vertrages dürfen die 1 nitionsvorräte der deutschen Armee folgende nicht übersteigen: 40 800 000 Gewehrpatronen, 15408090 Mast" gewehrpatronen, 25290 mittlere Minenwerferaescwsse, 151 200 le Minenwerfergeschos}se, 204 909 Siebenundsickzigergränaten, bi Hundertfünfergrangten. Alles übrig in Deutscland Gefindl Krieasmaierial muß den Alliierten zur Zerstörung ausgeliefert wi

Das Kricgêmaterial darf in Deutsckland asi in Fabriken |

gestellt werden, welde von den fünf alliierteMMegierungen ang sind, und nur in einem von ihnen bezei 1 Umfang. Die 8 steluna, Einfuhr und Verwertung jègliben änderen Ariegématen von Casen, verbotcnen flüssioen- oder \onsticen Stoffen, von V9 wag21n, Tanks und allen ähnlichen Werkzeuaen ist Deutsland ver? Die allgemeine cbligatorishe Wehrpflicht ist in- Deutschland gesckchafft. Die deutsche Armee refkrutiertsichdurch! willige Slellung für zwölf ununterbrodcne Jahre für Ut offiziere bei der Truppe und Soldaten, für 25 fortlaufende Jaht Offiziere, welde lehtere si vervflidten müssen, mindestens bis Alter von 45 Jahre Dienst zu tun. d) A An Militärsckulen ist“ nur die netwendise Zahl für di: R} tierung «der Offiziere der notwendigen Einheiten - gestattct. Schüerzahl entspridt den zu beseßenden freien Stellen.- Den L richtsanstalten und Vereinigungen aller Art ist es--verboten, s militärishen Fragen zu befassen“ oder irrendweldhe Verbindun

s

hen Militärbehördei zu unterhalten. Alle Maßnahmen für eine Mobilmaung sind verbeten. Deutsland darf feine Militärmissionen ins Auéland \cckicken und muß verhindern, daß se:ne Stcatsangelörigen sih 1n [remden Heeren, Flotten und Luftflotten anwerbzn lassen.

Alle Festungen, Festungsanlagen auf deutschem Gebiet est. li einer 20 Kilometer östlich des Rheins gezcgenen Linie werden ent- wassnet und gescleist, Ver Bau neuer Befestigungen in diejer Zone ijt. verboien. ‘Die . Befestigungssysteme an der Süd-_ und tarenze Deutschlands bleiben in threm augentliÆlichen Zustand.

Cedis Monate na. derm Inkrafttreten des Vertrages darf die deutswe Kriegsflotte nt mehr ols sechs Panzer vom Typ Deutschland oder Lothringen, seckchs leite Kreuzer, zwölf Zerstörer und zroölf - Toupedoboote, -dazegen ein cinziges Ünierseeboot mehr um- assen. Die “Mannschastébéstände dürten einsGließlih Offiziere 19099 Manu nit übersteigen; diese müssen dur freimillige Stellung für ununterbrochene 2% Johre für Offiziere, für ununterbrochene io Jchre für Unteroffiziere und Matresen rekrutiert fein. Alle weileren UNeberwassec-Kriogssäifre, ferner alles. KriezSmaterial, weldeg die Zahl und die Menge, wie sie von den alliierten und assoztierten tfegierungen festgesezt find, übersteigt, alle UV-Beote, Hebeschiffe und Dos werden ihnen von Teutschland ausgeliefert. (Es bandeli fh um die Panzer Oldenburg, Thüringen, Ostfetesland, Helgoland, Posen, Westfalen, Rheinland, Nassau, dié leiten Kreuzer Stettin, Danzig, München, Lüteck; Strasburg- und Augsburg, Kelberg, Stuttgart, um 42 neue Serstörer, und. 59 neue Torpedoboote. Fin Bau kefinblice Schiffe werden“ zerslôrt. Hilfsfreuzer und Gilfssduffe werden ente wasfnet und wie Handelesœiffe behandelt. Deutschland darf Feine neuen KrieassMiffe bauen oder erwerben, melde nid zum Erfaße der ten Deutschen belassenen Einheiten dienen. Die Wasserverdrängung ver Grsabschiffe darf höchstens betragen: 10 000. Tonnen für Panzer, 6300 Tonnen für leide Kreuzer, 800 Tonnen für Zérstörer, 200 Tonnen für Torpedobocte. Der Bau und die SGrwerbung neuer Untersceboote, ‘selbi von Hardel&U-Booten f Deutschland verboten. Das Krieosmaterial, welces die deutsche Flotte führen darf, wird pon den Allüerten festcesekt, Peberschüssicees Material muß aus- oelieferi werden. Zur SichersteWung einer völlig freien Zufabrct zur Ostsee für alle Nationen in einer Zone 2wisken 55 Grad 27 Minuten und 54 Orad nôrdlider Breite und 9 Grad öftlick und 16 Grad östlich Greemvih darf Deutsland keinerlei Festung noch Artiller:o und Sciffahrtömece zwiscen der Nordsee und der Osfsce komman- dieren und installieren Die dort befindlihen Festunren müssen ge- shleift und dic Gesbe fortaesdafft werden. Deutschland daf seine

Küstenver!edigung nicht verstärken nod ihre Vieweg medifizieren.

Drei Monate na Jnkrafttrêten tes Vertmages diitfen die Funk.

sprubstationen Naven , Hannover und Berlin nur Hantelstele- gramme unter dor Kontrolle der Alliierten atfenden. Devtsland dar? in dieser Zeit keine neuen Stationen bauen,

Doutschland darf keinerlei militäri\{Ge und mari- timeLuft\cchiffahrts?kräfte mebr besißen, auêgenommen sind hundert Wasserflugzeuge, welche es zweXs Aufsuchunq von Minen bis spätestens 1. Oftober 1919 behalten darf. Das Fkuapersonak muß demobilisiert werden, außer 1000 Mann, welhe nur bis- 1. Oktober 1919 in Dienst bleiben dürfen. Bis zur Räumung des deuischen (Ge- betes dirtfen alliierte Flugzeuge Deutschland frei überfliegen und landen. Ses Monate nach Jufkrafttreten des Friodensvertraçes ift die Herstellung und Einfuhr von Luftschiffen und Lufts{iffteilen in Deutlsland verboten. Das gesamte Flugmaterial abgeschen von oben erwähnten 100 Wasserflua:eugen muß den AlÜiierten auêge- händigt werden. Alle militärischen, maritimen und Lufiklauseln des Bertrages werden unter Kontrolle interalliierter AuesGüsse ausführt werden. Die deutsche Regterung muß den Auss&üssen alle Erleicbte- rungen in ihrer Mission aewähren, Ja einer Frift von drei Monaten m Inkräftireten des Vertrages muß de deuts&e Gesehgebung ent- sprechend diesen Vertragsklauseln üter militärisde, maritime und Luftfragen abgeändert werden.

“Teil 6: Kriegsgefangene und Grabstätten. __ Die deutschen Kriegéaœfangenen werden nach der Friedensunker- zethnung so \cknell wie möglich repatriert. Die Durcführung wird für jede ter alliiérdèn Mächte durch einen besonderen UVnteraus\chuß ge- regelt, Die deutshen Kricetgefancenen und Zivilgefangenen werden nah der Ha luna durch die deutsche Regieruna auf ihre Kosten in ¿hren Wohncrt zurückgebracht, selbst wenn ter Wehbnort in den be- schten Gebieten ist. Leizieres vorbehaltlih ver Zustimmung und Kon- trollè der Alliterten und Ofkkupationsbehörden. KriegsLaefangene, welbe wegen Verstöße gogen die Dispplin Strafe verblißen oder gegan welche ein Berfahren sckwebt, werden repatriert außer bei Vor- omninissen, welckbe nah dem 1. Mai 1919 stattfinden. Anderer P uldine Gefangene ftönnen zurüdgehelten moerden. Diejenigen, wel Repatriierung veriveige:n, brauden midt repatriiert zu werden, jedoch behalten sich die Aiièrten das Recht vor. sie zu repairiiereñ, in acutrales Land zu führen oder zur Nicderlassuna auf threm (Gebiet zu e-mäctigen. Die Nepatriierung kann von ter Repatriierung alliterter Krieg8aqefangener oder Angehöriaer, zrelcke sid etwa noch “in Deutsch- land befinden, abhängig gemackt werden, Die Alliiorten und die deutshe Reoierung verpflicten si, die Grabstätten auf ihrem Gebiet bestatteier Soldaten und Matrosen zu unterhalten und zu respektieren und ‘Ausschüssen alle Erleichterungen für die Neaistrierung der Grah- stätten und Errichtung von Grabmälern zu gewähren und die Ueber- rührung der Erdenreste in die Heimat zu gestatten. Die Alliierten und die beutide Regieruna tauscker. eine vollständiae Liste der Toten und der Angabe der Grabstätten derjenigen aus, welche nit identifiziort werden fonnten. j : Teil 7: Strafmaßgahmen.

Die liierten und assoziierten Mäshte erheben öffentliche Anklage gegen Wilbelm Il, wêgen der hödbsten Verstöße (olfense suprême) gegen diz internationale Moral und gegen die beiliae Auto:ität der Verträge. Ein Sondertribunal zur Aturieilung des Anaeklagten, welchem das Verieidigungêrecht gesichert ist, wird „aus bier Wichtern gebildet, melde von den Vereinigten Staaten, England, Frankrei, Jtalien und Jcpan ernannt werden (also fünf Rihter!), Die Alliierten werden §ie Regierung der Niederlande um die Aus- lieferung des Exkaisers ersuben. Personen, welche sch einer Zuwider- handlung gegen Kriecgêgesebe und -gebräute \chuldig madten, können bon den allizerten Mächten vor ihre Militärgezicbte gestellt werden. Die deuise Regierung mird den alliterten und assoziierlen Mächten icde Person ausliefern müssen, welck- einer Zuwiderhandlung gegen Kriegsgesche und -gebräucdbe besGuldigt ist und der deutschen Regierung étiweter „namentilich oder mit Rang, Amt oder Stellung beze:cknet wird, worin diese Personen von den deutschen Behörden beschäftigt waren, Wenn Zuwiderhandlungeit qeoen Angebörige mehreren Mächte begancen ivurden, werden die Militärgerichte aus Mitgliedern aller interessierten Mächte zusammengeseßt sein. Deutschland iverpflihtet sid, alle notwenTgen Dokvmente und Auskünft: zu geben, welde fün die völlige Kenntnis der in Frage stehenden Verstöße, für die Aufsubung der Sbuldigen und die genaue Grkenntnis der Verantwortlibfeiten notwendig befunden sind.

: Teil 68: Neparationen.

N ersten Abschnitte (Allgeincine Bestimmungen) wird fest- eseßt: Deutschland ift für alle Verluste, alle Schäden, die die all'ierten und assoziierten Rogierungen und ihre Nationalen infolge des Krieges erlitten, berantworilid. Die verbündeten Ragierungen erkennen an, daß die Hilfsquellen Deutslands nit genügen, wenn die andauernde Minderung dieser Hilfêquellen infolge der ibriaen Bestimmungen des Vertrages berüdsihtigt wird, um die vollständioe Vergeltung aller dieser Verluste und dieser Schäden siderzufstellen. Deutsbland muß jedo die Verpflichtung üher- nebmen, alle der Zivisbevölkerung der Verbündeten und ihrem Eiacn- tum wverursachten S&äden nah Maßgabe der Lesonderen _An- Toce Nummer 1 zu vergüten. In dieser A werden als sol Sckäten au de direkten Folren jeder Krieaéoperation der beiden Trieafübrenden Gruppen, an meldem Orte se vorkamen, crufgeäßTt, erner die Vorantworilichkeit DeutsWlands für die durch seine Ver- bündeten herbeigesührten Schäden jeder Art, Sodann wird die Hafi

iursg für alle Pensionen oder Entschädigungen an die Kriegsopfer oder deren Himerbliebene, ferner für die Unterstüßung Kriegsgefangenez und deren Familien, ebenso die Unterstüßung Ängehöriger der Mobi- lisierten oder aller jener, die in ten Armeen dienken, auggcspredÆen. Jnsbesondere verpflichtet sich Deutsbland, alle Summen zu vergüten, die Belgien bei den veroündeten und assozierten Regierungen bis 11, November 1918 entliehen hat, einsließlie 5% Prozent Zinsen. Der Betrag dieser Anleiben wird dur eine besordere Kommission für die Reparationen festgeseßt. Deutschland verpilidtet sib, alsbald eine entsptehende Emission besonderer auf den Inhaber lautender, in Gold- mark am 1. Mai 1926 eder ne Wahl Deutslands am 1, Mai eines früheren Jahres zahlbarer Sculdversdzreibungen vorzunehmen. Die Hohe des Schadens, für ven Deuts&land verpflichtet ist, wird ebenfalls dur die Kommission für die Reparationen festgeseßt. Sieben Mit-

lieder und je ein Ersaßmann werden von merika, Großbritannien, esrankreid, Jtalien, Japan, Belgien und Serbien gewählt, wovon immer nur fünf an den Abstimmungen si beteiligen dürfen. Der Stß der Kommission ist Paris, Die Kommissiea wird Deutschland billige Gelegenheit geben, si zu äußern, chre daß es an Entscheidungen beteiligt würde. Bu den Berugniisen der Kommisston wird gehören, daß sie periodisch die Zahlungéfähigkeit Deuts&lands abzusdäben und deshalb das deutsde Steueriystem ¿zu prüfen hat, damit alle deuisen Eintünfte, einsckließlih derjenigen für den Sämnidendienst oder für die Rüclzahlung innerer Ankeiben in erster Reibe ten Zahlungen für die Ver zcltungen zugute kommen und weiter, um Gewikheit zu erwerben daß das deutsce. Steuersystem genau ebenso idzwrer ist als verbéltnis- maßig dasjenige irgend eer in der Kommission vertretenen Mächte, Llo Bürgschaft und ArWennur.g serer Sckuld hat Deutidland eine erste Zahlung: in auf den Jnhaber lautenden und in Gold zablbaren steuerfreien Schuldvérs&reibungen als Anzablung und in drei Teilen wie folge zu leisten: Zwanzig Milliarden Mark Gold bis zum 1. Mai 1921, obne. Juieressen, fctann vierzig Millicaden Mark Gold zwisczon 1921 und 1926 mit 24% Zinsen, von 1926 ab mit 9 % Zinsen und 1% Amortisation auf den Gesainibet:ag der Gmission, endli als sofortige Deckung eine \{riftlickde L erprlichtiung, sobald die Kommission überzeugt sein wird, daß Deutsland die Himfen und bie WUmortijation solcher Scbuldveistbreibungen sichern kann, über weitere vierzig Milliarden Mark fünfvrozentiger, in Gold zahlbarer Sbuld- verschreibungen auézugeben. Die Kommission kann als Anerkennung unk Bürgschaft der unter hr festzusebendeu Vedingungen bon Zeit zu Zeit noue derartige Emissionen vornelmen. j

“Die feste Amiloge des abten Teils „Reparationen"“ seþt die Ver- pflichtung Deutscklands fest bis zu 50 % feiner Vorräte an Farben eie Semischen und pharmageutiscken Predutten ter Konnnissicn für Reparationen zu überlassen, Ucberdies wird Deusland während ter Zeit von Jnkraftdreten des Vertuages bis zum 1. Jum 1920, sodann während jeder fecktBmonatlidhen Ver:cte bis 1. Januar 1925. immer 29 % ter Pretúk®en an Farben sowie Jemiscken und vharmnageut en Predukten überlassen. Die Kommission wird den Vreis unter Be- rüctsichtigung der |Nettoausfuhipreite vor dem Kricae und der seit- herigen Kosterändomngen festseßen, Außgr den festgeseßten Zahlungen muß ‘Deutschland alle bed laginabmten cêer tequéstrierten Gegenstände, semweit dieselben auf deutschem Vöden cer guf demjenigen seiner Alli- ¡ierten stckch befinden, fowie die be#d&lagnabmten Gestfummen zurüd- tellen. Die deuisdæ Regierung erkennt unmwderruflih die der Kom-" mission für Reparaticnen dur don Friedenîavertrag guerfannten Neochte an und did der. Kommission alle von ihr gawünschten Ju- fovmationen zur Feststellung deutscer Verpflichtungen liefern und den Komniissionêmitgliedern und ihren Beauftragten alle \Vorreckte diplo- matisckcher Vertreter befreundeter Mädte zuerkennen. ‘DeutsÆland e die Kesten der Kommission und alles Personals, das sie gebaut. /

Artikel 244 venweist wesen der d2ut\chen Kabel auf die Anlage 7. Diese Anlage seßt fest: DeulikTand verzichtet im ‘Namen seiner Nationalen zucunsten der Verbürkbeten auf die Kalel (Emd2en— Vigo vom ‘Pas de Calais bis zur Höhe von Vigo; Emden—Brest von der Höbe von Cherbourg bis Brest; Emden—Teneriffa von der Höhe von Dürkivben Gis-zur Höhe pon Teneriffa; Emden—Azoren vom Pas de Calais bis Fayal; Azoren——New No!k von Fayal bis New -York: ferner auf Teneviffa—Monrevia, Monrovia-—Lome, Lome—Duala, Monrovia—Pernambuko, Konstantinopel—Konstanza, Yap—Schanghai, Yap—Guam, Yap—Menato. Unter Berücksich- ticung der Herstellungéfosten amd einer Abnußzungsquote wird die Ab- lung ‘Deulscland auf das Konto Vergoltungen qutgebracht.

Die Klauseln über den internationalen Verkehr bestimmen, daß die Warentranéporte von alliierten Staaten nab Deutsdland und der Warentransiwverkehr über Deuis#land die Meist- begünstigung für den Warenverkehr auf deutschen Linien genießen. Deutschland nimmt die Beschlüsse einer internationalen Konvention an, die zur Nevidierung der Berner Konvention von 1830 betreffs des (ifenbahnverkehrs fünf Jabre nah Inkrafttreten des Vertrages eventuell zusammentreten wird, Deutschland ift verpflibtet, den ditekten internationalen Personen- und Gepäckverkehr auf den deutsden Bahnen zuzulassen. Die Abtretung der Eisenbahnen in den Gebieten, in denen Deutsland seine Souveränität aufaibt, muß dur völlige Ablieferung des rollenden Materials dieser Gebiete in autem Zustande erfolgen. Wo die betreffonden Eisenbahnnebe kein eigenes tollendes Material besißen. wird der æbzutretende Teil an Material ven einem Sachwrständicen-Auesckuß festaeseßt. Falls binnen 2% Jahren nah Jukrafttreten des Vertraaes die alliierten MäFte auf deuts{bem Ge- biete Ans{blußlinien zur Verbesserung der Verbindung auf ibre Kosten bauen wollen, muß Deutsckland dies gestatten. Deutlskland nimmt im voraus die eventuelle Kündiouna der Gotthardkonvention an. Streitfölle werden durch die GeselliSaft der Nationen gesck{lichtet. Deutsland verpflichtet sid, jede Allgemeinkonvention betreffs des internationalen Reaimes für Transit. Schiffabrtsweoe, Häfen und Gisenbabnen anzunehmen, die binnen fünf Jahren nah Inkrafttreten des Vertraoes mit Zustimmung"der GesellsGaft der Nationen von den alliierten Mäckten abgescklossen werten könnte.

(Der 9. und 10. Teil ist bereits gestern gemeldet.)

E Teil 11: Die Luft\ch{iffahrtsfragen sind im 11, Tei dahin gehend festgeseßt worden, daß die alliierten Flug- zeuge volle Freiheit des Ueberflieaen® und Landens in deutschem Gebiet und Hoheilégewössern besißen und dieselben Vorteile wie die deutschen Flugzeuge besonders bei Unglütéfällen acricßen. Die alliterten Flug- euge im Transit für frerndes Land können deutickes Gebiet und Hohbeits- xwisser cbnc Landung. überfliegen, vorbebaltlié der Vorstriften wel&e Déutschland einfübrt und wele aleiherwèise auf deutsde wie alliterte Flugzcuc2 Amwendung finden. Die Fugplöbße Deutsklands, wel&ke nationalem und sffentlihem Verkebr geöffnet sind, müssen ten alliierten Fluozeugen betreffs Taxen âller Art auf dem Fuste der Gleichered- tigung geöffnet sein. Vorstehende Maßnahmen A N N der Einhal- tung der Votschriften, wélcke ‘Deutschland nötigenfalls erläßt, wofern die Vorschriften unterschiedslos auf deutscke und alliicrte Fluczeuge An- wenduna finden. Von den Alliierten auê7cstellte National täts- und Navigabilitätszeugnisse, BefähigungsnaEwcise und Lzenzen werden von Deutschland veilou'tia anerkannt. Vem Standpunkt des internen und lommerziellen Luftverk2hr8 aenteßen alliietie Flugzeuge in DeutsGland die Bebandlung meistbeoünstiater Nationen. Deutsland paßt sid den Vorschriften für den Luftverkebr n, welde die Alliierten in ihrer Ab- macbunga über Luftsciffabrt festsezten. Vorstehende Maßnabkmen bleiben bis 1, Januar 1923 bestehen, es sei denn, daß Deuts{land zuvor in die Gesellschaft der Nationen aufcenommen oder von den Alliierten crmäch- tigt wurde, sich der alliierien Konrention "üker Lufisciffahrt anzuschließen. Teil 12: Häfen, Shiffahrts8wege und Eisenbahnen.

Deutschland aèwäbrt den alliierten Personen, Waren, Schiffen, Waggons und Posten Transitfreiheit durch Jen Gebiet. Auf (isenbahnen, Schiffabrtswegen und Kanälen evbebt es einerlei Transitabgaben, noch. \{reibt es ynnüße Fristen und Einshränkungen vor, und es oewährt den Alliterttn dieselbe Behandlung wie Deut\H- land. Transitwaren sind völlig abgabenfrei und alle Taren oder

Lasten für den Tranfsitverkehr müssen vernünftig scin. Deutschland Tontrolliert dèn Transitverkehr in keiner Weise, abgesehen von den

nohwendigen Maßnahmen zur Feststellurig, daß NMeisente wirklich ic Transit reisen. Deues{land matt keinerlei Unterschied. oder Vortei betreffs der Rehte, Atgaten und Verbote betreffs der: Ginfuhr ünd Ausfuhr und betr-Ffs des Waren- und Personenverkehrs aus und nah Deutschland, unbekümmert um die Art, die Herkunft; die Natur und Nationalität des Transportinittels und Transportweges. Deutsch- land darf alliierte Häfen oder Schiffe dur keinerlei Auftaren und Prämien auf die Ein- und Ausfuhr dur deutskbe Häfen und Schiffe benachteiligen, und muß na Mögliikcit ven Warenverkehr innerbalb Deutschlands beschleunigen und jede Umleitung des Werkehrs zule gunsten ihrer eigenen Transpoeriwege vermeiden. "Die alliietten Häfen erhalten dieselben Vorteile unz reouzierten Tarife, welche gunsten deutscher oder anderer Häfen auf deutschen Eisenbahnen ot Schiffahrtswegen ‘gewährt sind. In Binnenhäfen ünd Binnenschiff- fahrtéwcgen DeutsGlands genießen’ die Uliterten ‘dieselbe Beband- sung, wie deuische Angehörige un: Life, und falis Deutschland irgend einer alliierten oer fremden Mackt cine Bevorteilung ei rôumt, roird dieses Regime unverzüe li unt bedingungélos auf ‘alle allitzrten und afsoziierten Mächte ausaeebnt. Perfonen- und Schiffs- verkehr dürfen fanerlei Bz2hinderungen unléiworfen fein, außer ten Maßnabmen betreffs Zoll, Polizei, Ge undbeitawdefcn, Einwanderung, Auswanderung, sowie Ein- und Autfutr rerboterer Wgren. Dicie Maßnahmen müssen vernünftig unz cinbeirlib fein üund- dürfen ben Verkebr niht unnüß behindern.

Die am 1. August 1914 in deuiscke2n Häfen bestehenden Fr cie zonen bleiben erhalten. Jn tr Freizone dürfe nur Abgatsn erhoben werden, welhe für ten Viterlalt und WMusbesserung d Hafens, sowie für die Verwertung versci-dener nlagens in vere nünftigem Maße festgeseßt sind. Die itatistis&e Gebühr auf Wartn kann bêchstens 1 pro Ville des Wertes betragen. Für alle Natio- nalitäten destebt Gleiberchtigung.

Aus den Bestimmungen über Danzig ist noch herrot- zuheben, daß Polen das Ret erbält, Wasserwzge, Sebiffahrtsein- richtungen, Gisenbahnen und andere Verk Hrömittcl zu entroickeln und zu verbessern und hierzu Grundstü? eder anderes nwötige Eigentum unter geeigneten Bedingungen zu micten oder zu kaufen.

Aus dem Abschnitt Schlecwig ist no® hervorzulcben, daß die Akstimmung nördlich tex Linie füoli® Alson bis nördli Sül: eine Gesamtabstimmung dieses Akbscl-nittes Hen soll, deren Mebr- heit maßgebend sein wird. In der 2. Zone bis zur Linte Oft-Nortoft Flensburg verlaufend nach südli Föbr und Ararum soll die Ak- stimmung nach Gemeinden stattfinden, wobei die Mehrheit jeder Ge- meinde entsheidet. Im 3. Abfæ#ritt %is zur Linie SHleimünte-- Eidermünde soll ebenfalls die Abstimmung nach Gemeinden mit cut- scheidender Mebrbeit jeder Gemeinte ftattftnden.

Sazern.

Das kGeneralkommondo Oven gibi, der „Korresacudenzg Hoffmann“ zufolge, über die Verluste aus den leßten Kampftagen in München folgendes bekannt: Gescmt- versuste bis 8. Mai 1919: Offizie;e tot §8, verwundet 20, Manrschaften tot 50, verwundet 144, vermißt 10.

Württemberg.

ZU Beginn der geslrigen Sigung der Landesversamms [ung führte der Präsident Keil laut Bericht - des „Wolfsschen Telearaphenbüros“ u a. aus: i

Der gestrige Tag ist füc unsere Bevölkerung von katastrovhaler Bedeutung. Die Friedensbedinaungen bedeuten, wenn sie nit noch wesentliche Aenderungen erfahren, eine Unterbirdung der Lebensfähigfeit unseres Volkes. Das deutsche Volk - ist bereit zu jeder WiedergutmaGung begangenen Unrechßts, die in den Grenzen setner Kraft liegt. Von diesec Bereitschast geleitet, hat es beim Abick{:!uß des Waffenslillftandes die Grundsäße vertreten, die Präsident Wilson der Welt verkündet bat. Die Friedensbedingungen der feindlihen Mächte en!spre{en aber vidt diesen Grund- säßen. Sie laufen vie!mebr auf einen Gewaltfrieden hinaus, wie er in dieser Art in der Geschichte fein Beispiel hat. Das deutsche Volk foll zu einem Sklavenvolï erniedrigt werden, das in allér Zukunft allen Kapitalisten und Imverialißen der Entèntestaaten Frondienste leisten soll. Von cinem SelöftbestirnmunatreWt der Völker ist in den Friedensbedingungen faum no& eine Spur zu ents» deden, statt Versöhnung wird ein Frieden nach diesen Bedingungen vershärfte Erbitterung und Haß erzeugen und cine Kriegéfaat a:18- streuen, die emporwudern muß. Sollte selbst die Lebensnot des deutschen Volks die Regierung zwing-n, einen solchen Frieden zu unterzeichnen unscr Volk würde sich innerliG mit ihm niemals

abfinden. / Sachser,

Die Leiche des ermordeten Ministers für Mili- tärwesen Neuring ist, dem „Wolffichen Telegraphenbüro“ zufolge, gestern nahmittag unweit Kötiß bei Meißen- aus der Elbe gezogen æorden. Die Jdentität ist einwandfrei festgestellt. Die Leiche warde nah d:m Kötißer Friedhofe geschafft.

Oecrftterrei@.

Jn der gestrigen Sizung der deutsch-österreihischen Nationalversammlung würde ohre B:sprehung der Geseßentwurf. betreffend das Staat8wappen und das Staats- sieael der Republik Deutsch: Oesterreich, - angenommen. Nach ei:stündiger Unterbrehung der Sißzung beautragte Weiß- kuchner, laut Bericht des Korrespondenzbüro3, namens des Hauptaus\chu}ses, als bevollmächtigten Vertreter der deuts - österreihishen Republik bei den Friedensverhandlungen den Staaatskanzler Dr. Renner zu bestimmen, dem als politishe Bcrater die Abgeordneten Dr. Gürtler (chrifil.-soz) und Dr. Schönbauer (großdeutsch) beineg-ben werden. Der Beritht- erstatter gab bei dec Begründung des Antrags dec tiefen Er- sc{üiucrung über die heute veröffenil-chten Friedensbedinguncen für das deutsche Volk Ausdruck und {loß mit dem Wunsche, daß es der Friedensdelegation gelingen möge, ein Ergebüis der Verhandlungen zu erzielen, welches niht nur den Fri-den, sondern auch die Möglichkeit der Eristenz und des wirtshaft- lihen Wiederaufbaus gewährleiste. (Lebhafter Beifall ) Das Haus nahm den Antrag des Havptausschusses a n, worauf der Staatskanzler Renner das Wort ergriff.

In tiefer Ergriffenheit gab der Staatskanzler ramens des ganzen Hauses dem innigen Mitgefühl über das der deutschen Naticn drohende Schicksal, das boffentliß durch die- wadsende Erkenrtnis der Völker dieser Erde gemildert werden würde, Ausdruck. Nach der Unglüksbotschaft von gestern werde der Gang der Fricdens- delegation cinem Busigang glei. Aber es ci immcr so in der Geschichte, daz Völker für das büßen, was die Herrschenden verbrohen bäâtten. Die breite Yale dcs Volkes - Deutich- Oesterreihs8 wollte niemals Kricg baben § und babe keinen Krieg verschuldet. Denncch babe es die . Veräntwortung zu über- nehinen. Die deuts{-österreihi\{he Republik hade nie Krieg geführt und sh bemüht, Frieden nach allen Seiten, selbs um den Preis empfindlicher Opfer, zu halten, und troydem würde die Last dieses Doe auf das Junge Staatëweien follen. „Wir sind gewillt, die

olitik festzuhalten, die durch die Novemberbeschlüsse von der pro