1897 / 53 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

& 16. Wartezeit. Die Wartezeit (S 15) beträgt: 1) bei der Invalidenrente zweihundert Beitragswochen

17); 2) bei der Altersrente eintausend¡weibhundert Beitrags- wochen. A 8 17.

Beitragsleistung. Pr jede in Anrehnung zu bringende Woche ift ein ersiherungöbeitrag zu entrichten (Beitragswoche ). Die Beitragswoche beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche.

Als Beitragszeiten werden, obne duß Pelirdge entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Beitragswochen in Denis Zora, während deren Versiherte

1) bebufs Grfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zum Air oder zur Marine eingezogen gewejen find,

_2) in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrihtet baben, i A

3) wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit ver- bundener Krankheit an der Fortseßung ihrer Berufs- thätigfkeit verhindert gewesen sind. :

Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Per- sonen, welhe vor den in Rede stehenden Zeiten berufs- mäßig eine die Versicherungepflicht begründende Beschäftigung nit ledigli vorübergebend aufgenommen haben.

Die Dauer einer Krankbeit i nicht als Beitrag3zeit in An- rechnung zu bringen, wenn der Betheiligte fih die Krankbeit vorsäßz- li oder bei Begebung eines dur Fra lihes Urtbeil feft- gestellten Verbrechens, durch schuldbafte Betbeiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder dur geschlehtlihe Ausschweifungen zugezogen hat.

Bei Krankheiten, welhe ununterbrohen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreihende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nit in Anrehnung. i

_ Die an eine Krankheit si anschließende Genesungs- ¡eit wird der Krankheit gleih geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an

gerechnet. 8 18.

Zum Nachweise einer Krankheit 17) genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (S 135), beziehungsweise der- jenigen eingeshriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskaffe, welcher der Versicherte angebört bat, für die- jenige Zeit aber, welhe über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstüßung hinausreiht, sowie für diejenigen Personen, welhe einer derartigen Kasse niht angebört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kafsenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstüßung oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsihtsbehörde durch Geld- strafe bis zu einhundert Mark angehalten werden.

Für die in Reihs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vorftehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgeseßte Dienstbehörde ausgeftelt werden. Für diese Fälle is die Krankenkasse durch die Aufsihtsbehörde von der Aus- ftellungspfliht zu entbinden. :

Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere.

8 19, Aufbringung der Mittel.

Die Mittel zur Gewährung der Invaliden- und Altersrenten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Versiherten aufgebracht. , :

Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs dur Zuschüsse zu den in jedem Jahre thatsählih zu zahlenden Renten, seiiens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu leihen Theilen (§S TO09b, 111 und 116) und sind für jede Beitrosémthe 17) zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem die Veorsicherungévfliht begründenden Arbeits- oder Dienst- verbältniß gestanden hat.

& 20.

Die Festsezung der für die Beitragëwoche ju entrichtenden Bei- trâge erfolgt für tie einzelnen Verficherungsanstaltien 41) im voraus auf beftimmte Zeiträume, und zwar erstmalig für die Zeit bis zum 31. Dezember 1900, demnädst für je zehn weitere Jahre. s

Die Ee der De ist unter Berücksichtigung der Zinsen und sonstigen Einnahmen aus dem Vermögen der Ver- siherungsanstalten, sowie der infolge von Krankheiten 17 Absatz 2) entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Verwaltungskoften, die durch Krankenfürsorge 12) und durch Erstattung von Beiträgen (§§ 30 und 31) vorausfidtlich entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapitalwerth der deu Versicherungsanstalteu durch Renten voraussihtlich er- wachsenden durchschnittlihen Belastung.

Die bisher als besondere Reservefonds angesam- melten Beträge sind zu dem übrigen Vermögen der Versicherungsanstalten abzuführen.

8 21. Fällt fort.

S 22. Lohnklassen.

Zum Zweck der Bemessung der Beiträge und Renten werden für die Versicherten nah der Höhe des durchschnittlichen Jahret- arbeitsverdienstes derjenigen Klassen, denen fie angehören, folgende Lo hn klassen gebildet:

Klasse 1 bis zu 350 A eins{ließlih, IT von mebr als 350 bis 550 Æ, ITI von mebr als 550 bis 850 M, 1V von mebr als 850 bis 1150 A, V von mebr als 1150 A

Als Jabres8arbeitsverdienft gilt: E

1) für die in der Land- und Forftwirthshaft beshäftigten Per- sonen, soweit nicht Ziffer 4 Plat greift, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des § 3 feftzusezende durhshnittliche Jahresarbeiteverdienst, beziehungsweise der für Be- triebébeamte nah § 3 des Unfalsversiherungsgefeßes für Land- und Forstwirthschaft zu ermittelnde Jahresarbeits- verdienft ; ; S :

2) für die auf Grund des See-Unfallversiherungs8gesezes versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Perfonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß SS 6 und 7 a. a. D. vom Reichskanzler, beziehungsweise von der höheren BVerwaltungsbehörde feftgeseßt worden ist; :

3) für Mitglieder einer Knappschaftskafse der dreibundertfache Betrag des von de-m Kassenvorstande festzuseßzenden durhschnittlichen täglichen Arbeitsvertienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedo niht weniger als der dreihundertfae Betrag des ortsuübliben Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (S 8 des Krankenversicherungegeseßzes);

4) für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkafse der dreihundertfahe Betrag des für ihre Krankentassenbeiträge maßgebenden durhshnittlihen Tagelohnes beziet ungêwetie wirkfliten Arbeitsverdienstes (S 20, 26a Absatz 2 Ziffer G6 des Krankenversicherungêgesetzes) ; :

5) im übrigen der dreibundertfahe Betrag des ortsüblichen Tage- ohneé gewöbnlider Tagearbeiter des Beschâäftigungsortes (S 8 des

Krankenversiherun , soweit nicht für einzelne Berufs-- avetes von rrungbgesepes), e E l örke ein anderer |

ahresarbeitäverdienft feftgeseßt wird. S Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welhe nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruchen. Der auf den Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrages ist jedo, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lobnklasse vom Arbeitgeber und dem Versicherten ver- einbart ift, nicht nach der höôberen, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse ¡u bemesfen. Die Landes-Zentralbebhörde kann anordnen, daß die nach Absay 2 für die einzelnen Orte maßgebenden Lohn- flassen und Beiträge (§8 96 ff), sowie die Klassen von Versicherten, welhe an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen entfallen, von der M EELREO anftalt in jedem Orte ihres Bezirks bekannt zu machen sind.

S 23. Fällt fort.

8 24. :

Die Beiträge müssen nah den Lobnklassen in der Weise bemessen werden, daß dur die in jeder Lobnklasse aufkommenden Beiträge an- nähernd die Belastung gedeckt wird, welche der Versicherungsanstalt nah Maßgabe der Beslimigüngén der §8 20 und S9 Cme

Für die bei derselben Verficherung8anftalt in derselben Lobnklafse versicherten Perfonen können die Beiträge nach Berufszweigen ver- schieden bemessen werden. Im übrigen sind die Beiträge für die in derselben Lohnklafse bei einer Versicherungsanftalt versicherten Perfonen gleih zu bemefsen. :

S 25. Berechnung der Renten. E

Die Renten werden für Kaïienderjahre berehnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vor- behaltlih der Vorschrift im § 28 Absay 2, von den Versiherungs- anstalten R ift, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente jährli fünfzig Mark beträgt.

S 26. j

Die Berehnung des von den VersiHerung8anftalten auf- zubringenden Theiles der Invalidenrente erfolgt in der Weise, daß etnem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungsfäye hinzugerehnet werden.

Der Grundbetrag beläuft si É

für die Lebnklafse T gui rag

S I ; 120, S Z IV ; 150; w e V v 180 o s

War der Rentenbewerber in verschiedenen Lohnklafsen versichert, so wird als Grundbetzag der Durchschnitt der den Beitraaswochen entsprechenden Sre in Ansatz gebraht. Kommen mehr als 500 Beitragswochen in Be- tracht, so wird der DurEschnitt derjenigen-Grundbeträge angerechnet, welche auf die 500 Beitrags8wochen der höchsten Lobuklatsen entfallen. 7 :

Der Steigerungssaß beträgt für jede Beitragswoche

in der Lohnklafse L 2 Pfennig, 6 s IT 3 v L LTE 4 z A y IV 5 S - V 6 E 2

de die Kalenderwoche kann nur cin Steigerungsfaß in Anrechnung gebracht werden. Sind mehr Beitrags- marken verwendet, als hiernach Beitragswochen in An- rehnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten Marken niht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklassen entrihteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern. : :

Der von den rgen aufzubringende Theil der Altersrente besteht in dem Grundbetrag der Invalidenrente. r E

Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben abzurunden und in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der volle Monats- betrag der Rente zu belassen.

S 27

Für einen Versicherten, welcher bei ciner der nah S8 5 und 7 zugelafsenen Kasseneinrihtung betheiligt gewesen ift, wird bei Berehnung der Nente für jede Woche der Betheiligung nah dem JIakrafttreten dieses Gesetzes diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher derselbe nah dem von ihm wirkli bezogenen Lohne angehört baben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt verfichert gewesen wäre. Dat der Versihherte gleichzeitig einer Knappschaftékasse oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse angehört, so bestimmt sih die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des § 22 Absfay 2.

8 28, S _ Für die nah § 17 als Beitragszeit geltende Dauer besheinigter Krankheiten und militärisher Dienstleistungen wird bei Berehyung der Rente die Lohnklasse Il zu Grunde gelegt. i

Den auf die Dauer militärisch:r Dienstleistungen entfallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich 89).

S 20 K

Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Ver- lust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als diefer Zeitpunkt gilt, sofern nit ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist 79). ;

Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des ein- undsiebenzigsten Lebensjahres. :

Für Zeiten, die bei Stellung des Antrages auf Bewilligung einer Rente länger als ein Jahr zurüdck- liegen, wird die Rente nicht gewährt. E /

Erben können einen Rentenanspruch nur insoweit geltend machen, als derselbe noch zu Lebzeiten des Verj- siherten bei der unteren Verwaltungsbehörde ange-

meldet worden ift.

S 30. Erstattung von Beiträgen. E

Weiblichen Personen, welche eine Ghe eingehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hâlfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die leßteren vor Gingehung der Ebe für mindestens zweihundert Wochen ent- richtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen sech8 Monaten nach der Verheirathung geltend emacht werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle

ark nach oben abgerundet. : 5

Mit der Erstattung erlisht die3durch das frühere Versiherung®-

verhältniß begründete Anwartschaft. S 31.

Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zwei- hundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verftirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ift, fo steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nit vorhanden ift, den Hinterlafjenen chelihen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrihteten Beiträge zu.

Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zwei- bundert Wochen Beiträge entrichtet worten sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer ‘Rente gelangt ift, so stebt den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Grstaitung

rstebende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfallversiherungsgeseße Renten gewährt werden. Der Erftattungs8anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nah dem Tode des Versicherten erboben werden. Der zu erftattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.

& 32. Erlöschen der Anwartschaft. i

Die aus einem Versicherungsverbältniß fich ergebende Anwart- schaft erlisht, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre ein die Versiherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverbältniß, auf Grund desfen S, entrichtet sind, oder ein freiwilliges Versicherungsverbältniß nicht er E ges als inêgesammt vierzig Beitragswochen be-

anden hat.

Den Beitrags8wochen im Sinne des vorigen Absatzes3 werden gleih behandelt die Zeiten,

S welche nah § 17 als Beitragéwochen angerechnet werden,

2) während deren der Anwärter eine Unfallrente oder aus Kassen der in 8 5, 7, 36 bezeihneten Art Inva- liden- oder Altersrenten bezog, ohne gleichzeitig eine nach LLOER Gesey versiherungspflihtige Beschäftigung auszuüben.

Die Anwarts{haft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine das Verficherungsverhältniß begründende Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleiftung das Versicherungéverbältniß erneuert und darnach eine Wartezeit von zweihundert Beitrags8wochen

zurückgelegt ift. 8 33.

Entziehung der Juvalidenrentc.

Tritt in den Verbältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung ein, wele ihn niht mehr als erwerb8unfähig (28 9 und 10) crsheinen läßt, so kann demselben die Rente ent- zogen werden. S

Liegt Grund zu der Annahme vor, daß der Empfänger einer Invalidenrente bei Durhführung eines Heilver- fahrens die Erwerbsfähigfeit wieder erlangen werde, fo kann die Versicherungsanstalt zu diesem Zweck ein Mee verfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestim- mungen des § 12 Absag 2 bis 4, 6 und 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des für die Angehörigen zu leistenden Betrages die Invalidenrente tritt. Hat sich der Rentenempfänger folchen Maßnahmen der Ver- sfiherungsanftalt entzogen, fo kann Entziehung der Rente eintreten, fofern anzunehmen ift, daß er durch sein Ver- eten He Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ver- eite at.

Die Entziehung der Nente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welhem der die Entziehung aussprehende Bescheid zugestellt worden ift. E : s

Wird die Rente von Neuem bewilligt, fo ist die Zeit des früheren Rentenbezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankbeits- zeit (S 28 Absaz L) anzurehnen. Die Vorschriften des § 17 Absatz ò und § 32 Absay 1 finden auf diese Zeit keine An- wendung.

8 34.

Ruhen der Rente.

Das Recht auf Bezug der Nente ruht:

1) für diejenigen Feten welche auf Grund der reihs8gesezlihen Bestimmungen über Ünfallversicherung eine Rente beziehen, folange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der ihnen nah dem eder iges Gesetze zugesprohenen Rente den Betrag von 450 4 übersteigt :

2) für die in den §8 438 und 7 bezeichneten Personen, fo lange und fo weit die denselben gewährt:n Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge unter Hinzurehnung der ihnen nah dem gegen- E Gesetze zugesprohenen Rente den Betrag von 450 ( über- teigen; V8) so lange der Berechtigte eine die Dauer pon einem Monat übersteigende Freibeitsitrafe verbüßt, oder so lange er in einem Arbeitshause oder in einer Besserungêanstalt untergebracht ist;

4) folange der Berechtigte niht im Inlande wohnt. Durh Be- {luß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenz- gebiete oder für folhe auswärtige Staateu, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprehende Für- sorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Aiters gewährleistet ist, außer Kraft gesezt werden.

Während des Bezugs von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die Altersrente. Auf diesen Fall findet die Bestimmung des §2 Abfay 7 Satz 2 keine Anwendung.

a9, Verhältniß zu anderen Ansprüchen.

Vie auf geseßliher Vorschrift berubende Verpflihtung von Ge- meinden und Armenverbänden zur Unterstüßung hbilfsbedürstiger Per- sonen jowie sonstige gesegliche, statutarische oder auf Vertrag berut-ende Verpflichtungen zur ffloree für alte, franke, crwerb8unfähige oder bilfsbedürstige Personen werden durch dieses Gesey nicht berührt.

Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an bilfs- bedürftige Personen Uzterstüßungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen Personen ein Anspruh auf Inraliden- oder Altersrente zusteht, so ist ihnen hierfür durch Ueber- weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.

Ist die Unterstüyung eine vorübergehende, so können als Ersaß höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und ¡war mit niht mehr als der Hälfte, in Anspruch ge- nommen werden. Der Antrag auf Ueberweisung iît bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstüzung bei der Ver- siherungsanstalt zu stellen. Wird die Unterstützung fort- laufend durch Gewährung des Unterhalts in einer Änstalt gewährt, fo kann für die Dauer der Unterstützung in dem zur Ersayleistung erforderlihen Betrage die fortlaufende Ueberweisung der Rente an die Gemeinde oder den Armen- verband in Anspruch genommen werden. Wird jedoch die fortlaufende Unterstüßung in anderer Weise geleistet, fo kann die Ueberweisung höchstens zur Hälfte des Renten- betrages beansprucht werden. S :

Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur E erRpung Hilfsbedürftiger auf Grund geseßgliher Vorschrift er- füllen.

Streitigkeiten, welhe aus diesen Bestimmungen zwischen der Versicherungsanfstalt, der Gemeinde oder dem Armenverbande und dem Versicherten entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nit be- steht, durch die der Gemeinde oder dem Armenverbande vorgeseßte Aufsichtsbehörde entshieden. Die Entschhei- dung der leßteren fann binnen vier Wochen nah der Zu- stellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §8 20 und 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

S 2 | (Fortfegung in der Zweiten Beilage.)

rz

der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu.

M 03.

(Fortsegung aus der Ersten Beilage.)

36.

Fabrifkafsen, Knapps{aftskassen, Seemannékafsen und andere für

ewerblihe, landwirtbschaftlihe cder ähnliche Unternehmungen be- febeude Kasseneinrihtungen, welhe ihren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind be- rechtigt, diese Unterstüßungen für folhe Personen, welhe auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden- oder Alter8renten haben, um den Werth der leßteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleihzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kafienmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebs- unternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechen- dem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kafsen- leistungen, welhe vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse be- willigt worden sind, erstreckt fich die Ermäßigung nicht.

Die bierzu erforderlihe Abänderung der Statuten bedarf der Genebmigung der zuständigen Landesbehörde. Die leßtere ift befugt, eine entsprehende Abänderung der Statuten ihrerseits mit re{ts- gültiger Wirkung vorzunehmen, sfofern die zu den erwähnten Kafsen- einrihtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kafsenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die leßtere aber von den zufländigen Organen der Kasse abgelehnt worden ift.

__ Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nit, fofern die dur die Herabminderung der Unterstüßungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrihtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Ver- wendung durch das Statut Freget und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe er- forderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu deen.

8 37. Fällt fort. : "S 8 38.

___ Die Bestimmungen des § 32 Absatz 2 Ziffer 2 und des § 36 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, binsihtlich deren auf Grund orts- statutarisher Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht.

E 39.

Insoweit den nah Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gefegliher Anspruch auf Ersatz des ibnen dur die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über.

40. Unpfändbarkeit der Ansprüche.

Die Uebertragung der aus diesem Gesetz ih ergeben- en Ansprüche auf Dritte sowie deren Be ep End ober f ung hat nur insoweit rechtlihe Wirkung, als sie er-

1) ¿ur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Be- rechtigten auf seine Ansprüche von einem bei der Renten- festseßung betheiligten Anftaltsorgan oder einem Mit- gliede desselben gegeben worden ift:

2) zur Deckung der im §749 Absaß 4 der Zivilprozeßordnung E SE Ugen; F

3) zur Deckung von Forderungen der ersaßberechti Hes meinden und Armenverbände und Kra E E Pen, ias Dle Rentenforderungen dürfen nur auf Ersat- forderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädi- ungen, soweit der Anspruch auf diese nah 88 39 und 76 Absag 1 auf die Versicherungsanstalt übergegangen sind, auf geshuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Nentenbeträge, auf die zu erstatten- den Koften des Verfahrens und auf die vom Vorstand verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden.

Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Ansvruch aus He Taue gans oder um Theil auf Andere über-

gen, fofern dies von der unteren V , behörde genehmigt wird. ; S

LL. Organisation. 8 41. Die Invaliditäts und Ret D itäts- un ersversiherung erfolgt dur Versiche- rung8anftalten, welche nach Bestimmung S Dec Ne weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des

Bundesftaates oder T heile desselben errihtet werden. i; O kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile der- selben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes- taats eine gemeinsame Versicherungsansftalt errichtet werden.

Ln Lr Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu ver- sihern, welche in deren Bezirk beschäftigt werden. Auf die Bestimmung des Beschäftigungsorts finden die Vor- schriften des § 9a des Krankenversiherungsgesezes An- w endung. Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet dessen Siy in dem Bezirk einer anderen Versicherun gs- anstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der betheiligten Bersicherungsanstalten die Versiherung auch bei der Versicherungsanstalt des Betriebssizes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf Antrag des zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers ertheilt werden, wenn die beschäftigten Perfonen Mitglieder einer für den Be- trieb errichteten Betriebskrankenkasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Auslande, aber in g T Nt ICne Matt, iélen G G: Inlande belegen

, | le Versicherun ei i :

anstalt des Betriebs ines, N A ; 8 42,

__Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Geneb- migung des Bundesraths. Soweit die Genehmi E idi S wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der Peibetlizten Land es- regierungen die Errihtung von Fersherungöanstalten anordnen.

di Siß der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung

A die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Ge-

bietstbeile derselben errichtet, fo bestimmt den Sig, falls eine Verein-

Bua E betheiligten Landesregierungen niht zu Stande kommt, der rath.

: 8 44.

Die Versicherun Sanstalt kann unter ihrem Namen Rechte er- Werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- Anft werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das penltaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen er Versicherungsanstalt nicht ausreiht, der Kommunalverband, für welihen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Unvermögensfalle esselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat oder Theile 4H lang errichtet ist, der Bundesstaat.

B Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder undesftaaten oder Theile \olcher errihtet, so bemißt sih deren im

: Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoh, den 3. März

R e S a eten dus P En vg +9 am E darf A Z L Gimabmen u Treber sd Baer, H verwertet werden, Jhre Ei O rit darf andere als Ll áu : L : ihr übertragenen Geschäfte nit übernehmen. fion. Meiene

H, Die dur die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt » stehenden Kosten sind von dem D Tanga! Ras taate, für welchen sie errihtet wird, vorzushießen. Für gemeinsame Versicherungs8anstalten „find die Vorshüffe beim Mangel einer Ver- rung nach dem im § 44 Absatz 2 vorgesehenen Verhältniß zu en. Die geleisteten Vors(üsse sind von der Versicherungsanftalt aus den ¿unächst eingehenden Peisberunzobeiinigen zu ernte E 4

i 4 Vorstand.

Die Versicherung8anftalt wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit niht einzelne Angelegenheiten dur Geseß oder Statut dem Auésschufse oder anderen Organen übertragen sind.

Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerihtlich und außer- gericht!lid zu vertreten. Die Vertretung erstreckt ih auch auf die- jenigen Geschäfte und Nechtshandlungen, für welche nach den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

D Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird durch das Statut geregelt.

Der Vorsigende des Vorstandes hat Beschlüsse der Ne der Versicherungsanstalt, welche deren Befug- nisse überschreiten, die Gesege verleßzen oder eine Ge- fährdung der öffentlihen Interessen besorgen lassen, mit aufshiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittelst Bes- erde au I DeDT Tbe, Ls Beschlüsse im

inne dieser estimmun elten MRentenfefts - bescheide nicht. N AENLCEOAE S 47

_ Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer

öffentlihen Behörde. Seine Geschäfte werden ey dus oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalvecbandes oder Bundes- ftaates, für welhen die Versicherungëeanstalt errihtet ist, wahr- enommen. Diese Beamten werden nah Maßgabe der landesgeseßz- ichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer

Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten.

Neben den vorgenannten Beamten müssen dem Vor- stande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, und zwar von beiden eine gleiche Anzahl angehören, über deren Anzahl und Wahl das Statut Bestimmung zu treffen hat. Hinsihtlih der Wählbarkeit gelten die Be- stimmungen des § 90.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den vorgenannten „noch andere Perfonen angehören sollen. Die- selben können nah Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesfoldet sein. Sofern ihnen Befoldungen zu gewähren sind, hat der Aus- [chuß 48) die Anstellungebedingungen festzusegen.

Den bei dem Vorstande beshâftigten Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten, sowie den Kontrolbeamten können, |oweit sie nicht nah dem für sie geltenden Landesreht als Staats- oder Kommunalbeamte an- zusehen sind, R naherer Bestimmung der Landes- regterung die Nechte und Pflihen von Staats- oder Kommunalbeamten es werden.

48, N Aus\{huß.

Für jede Versicherung8anstalt wird ein Aus\huß gebildet, welcher aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- sicherten besteht, Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts dur die Landes-Zentralbehörde, später durch das Statut bestimmt. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- sicherten muß glei sein.

__ Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirke der Versicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-Krankenkasjen, Knappschaftskassen, Seemannskafsen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmter, obrig- keitlih genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. Soweit die im § 1 bezeihneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ift nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde - Kranken- versicherung beziehungsweise landesrehtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der bezeihneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengeseßt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Ver- sicherten theil.

8 49,

Die Wahl der Vertreter erfolgt nah näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der Landes-Zentralbehörde oder f von dieser bestimmten Behörde zu erlaffen ist, unter Leitung eines Beauf- tragten dieser Behörde.

Für jeden Vertretec sind mindestens ein erster und zweiter Ersaßmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu er- seßen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reibenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.

__ Die Wabl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.

Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die POLSA age hat.

__ Wählbar zu Vectretern sud nur deutsche, männlihe, voll- jährige, im Bezirke der Versicherungsanftalt wohnende Personen, welche sih im Besige der bürgerlichen Ehrenrehte befinden und nicht Dur art fte Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen eschränkt sind.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nah Maßgabe dieses Gesegzes versicherten Personen und die be- vollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes Verte Personen.

e Weitere Organe. Als öôrtlihe Organe der Versicherungsanstalt können nach näherer Bestimmung des Statuts Vertrauensmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt werden. Die- selben dürfen niht Mitglieder des Vorstandes sein. Durch das Statut oder die Landesregierung kann die Errichtung öôrtlih abgegrenzter Sektionen angeordnet

werden. Geschieht dies, so sind zugleich Bestimmungen

1897.

über Sig und Bezirk der Sektionen, über die Bildung

der Sektionsvorftände und den Umfang ihrer Befugnisse

zu treffen. Dabei finden die Bestimmungen des S 47

Anwendung. Werden Sektionsausschüsse vorgesehen, so

ist gleihzeitig deren Zusammenseßung und die Wabl

ihrer Mitglieder zu regeln. e 5 S 53.

Diejenigen Versicherten (§§ 1, 2, 8), welche als Arbeitgeber ver- sihcrungépflihtige Personen nicht bloß vorübergebend beschäftigen, werden hinsihtlih der Bildung der Vorstände, Ausschüsse und Schiedsgerichte, _fowie binsihtlich der Bestellung als Vertrauens- männer der Klasse der Arbeitgeber zugerehnet.

§ 53. | ; Abstimmung.

__ 1 Dei Abstimmungen der Vorstände und Ausschüsse gieót im Falle der Stimmengleichbeit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. S 54.

Für jede Versich anst le i si S

etMerungSanitalt ift ein Statut zu errihten, weldes bon dem Ausschusse 48 {lo j Dasf nuß Be- ffimmung treffen: (S ) beschlofsen wird. Dasselbe muß Be

. 1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Be- E Ls Berufung d Ausschusses T) über gen Be: [tell es Borhlenden desse über di shluß- iafung; fiß jelben und über die Art der Beschluß

_*) für den Fall der Bestellung von Vertrauens- mannern 51) über die Art der Best sowie ü j Db

R und eivgnisie; Bestellung sowie über ihre Ob

L Uber die Form, in welher die Vorstände ihre Willens- erklärungen fundgeben und für die BacfiGervictaiale n haben, towie über die Art, in welcher die Beschlußfassung der Vor- t âà "25 m rve Vertretung nah außen erfolgen foll:

Uber die Vertretung der Versi zSauf: gegenü

Borsänden S d Aba L siherungëaustalt gegenüber den

über die Zahl der Schied3gerictsbeisiter ;

G) über die Höbe der na 8 47 Abs 58 5 Vergütungen L ch 47 Absatz 3 und 58 zu gewährenden

) über die Aufstellung des Jahreshausha 5

__8) über die Aufftellung und Abnahme der Rd a une De niht von der Landes-Zentralbehörde Bestimmungen getroffen

verden ; :

9) über die Veröffentlichung der Nechnungs8ab\{chlüs}e :

10) über die öffentlihen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu erfolgen haben; 7

11) über die Vorausseßungen einer Abänderung des Statuts.

n § 55.

Dem Ausschusse 48) müssen vorbehalten werden:

1) die Wahl der Beisiger der Schiedsgerichte ;

2) A des Jabreshaushaltsplans:

8) die Prüfung der IJahresrechnung und die Aufstellung von Er- innerungen gegen dieselbe;

4) die Zustimmung zu Beschlüssen der Vorstände, welhe den Erwerb, die Veräußerung oder die Belaftung pon Se nee L R E ddEafiali betreffen, so- ern nicht na em pslihtmäßigen Ermessen des Vor- e ear in Verzuge ift; d S

te Deslußsafsung über die Bildung von Nückvers 8s vicbaiben E L e g von Nükversicherungs

G) die Abänderung des Statuts;

7) die Ueberwahung der Geschäftsführung der Vorstände.

: S 553.

Der Entwurf des Jahreshaushaltsplans ist spätestens zwei Wochen vor derzur Festsetzung des Plans anberaumten Sißung des Ausschusses 48) der Aufsichtsbehörde in Abichrift vorzulegen. Diese ist vorbehaltlich der in S 62a, bestimmten Zuständigkeit der Landes - Zentralbebörden befugt, auf Grund des Aufsihtsrechts 131) Anftände zu erheben und, wenn dieselben nicht beseitigt werden, den vom Ausschusse festgestellten Plan entsprechend zu ändern.

Das Statut bedarf einér Gültigk

Vas Stiatuk bedarf zu seiner Gültigkeit der Genebmigung de

Reichs-Versicherungsamts. Dem leßteren sind die von dem Ausfbufe (8 48) über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen.

Gegen die Entscheidung des Reichs - Versich-rungsamts, dur welche die Genehmigung verfagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Be- shchwerde an den Bundesrath statt.

_ Wird innerhalb dieser Frist Beshwerde niht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf- recht erhalten, so hat das Reichs-Versiherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beshlofsenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Auëshusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solhes vom Reichs-Versicherungsamt erlaffen. In leßterem Falle hat das Reichs-Versiherungsamt auf Kosten der Versicherungsanftalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Ane ningen zu treffen. A

änderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reis- Versicherungs8amts. Gegen die Versagung der Seuehutiauna ara binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beshwerde an den Na Ses E ; g

Na eststelung des Statuts sind durch den- Vorstand der Versiherungsan stalt im „Reichs-Anzeiger“ und in via für die Veröffentlihungen der Landes-Zentralbehörde bestimmten Blatte der Name, Siß und Bezirk der Versiherungsanstalt sowie der Name des Vorsißenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleiher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. erden Sektionen errichtet, {o sind deren Bezirke und Vor- A b in gleiher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu

n.

8 57.

Den Vorsißg im Ausschusse 48) führt bis zur Genehmigun des Statuts der Vorsizende des Vorstandes der Bares ilA Derselbe beruft die Mitglieder des Aus\husses. Für diejenigen Mit- glieder, welhe am Erscheinen behindert find und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rehtzeitig mittheilen, sind die Ersazmänner zu laden. balten e h hes S das T Sltenden Ausschusses er-

r eilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der SndeS D TTa De Ide zu ice hs E

: h __ Ekrenämter. Die unbesoldeten Mitglieder der Vorstände, die Mitglieder der Aus\chüfs e, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichts- beisißer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nah den u pee S p e Ae En uur E für baare Aug- n, die Bertreter der Bersicherten außerdem Ersaß Arbeitsverdienst. G E E 59.

Haftung der Mitglieder der Organe.

Die Mitglieder der Vorstände und Aus\chüsse, sowie die.