1897 / 53 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Vertrauenêmänner haften der Versicherungsanstalt für getreue Geshäfts- verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

Die ieder der Vorstände und Ausschüsse, sowie die Vertrauensmänner, welche absihtlih zum Nachtheil der Versicherungs- anftalt handeln, unterliegen der Strafbestimmung des § 266 des Strafgeseybuhs.

8 60. Ablehnung von Wahlen.

Wahlen zu solchen Stellen, welhe als Ehrenamt wahrzunehmen find, können von den Arbeitgebern der nach Maßgake dieses iches herten Personen und von bevollmähtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß D Absaß 1 Ziffer 1 bis 4 und 8 des Bürger- ihen Geseßbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegen- wärtigen Gefeßes oder der Unfallversiherungsgeseze oder des Krankenversiherungs8geseßes übertragenen Gbrenamts fteht der ührung einer Vormundschaft gleih. Durch das Statut (S 54) ônnen die Ablebhnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Fee welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder ch der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung ent- ziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nit getroffen find (S 73) vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

8 61.

Solange die Wabl der geseßlichen Organe der Versicherungs- anftalt niht zu Stande kommt, oder solange diese Organe die Er- füllung ihrer geseßlichen oder statutarishen Obliegenheiten verweigern, bat der Vorfigende des Vorstandes die leßteren auf Koften der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder dur Beauftragte wabhr- nehmen zu laffen.

§ 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welhem fie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeit- geber hiervon in Kenntniß zu seßen, widrigenfalls ihnen die im § 58 vorgesehenen Entshädigungen versagt werden können. Die Nicht- leistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten

rsonen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der rbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits- verbältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuhebeu. 8 62a. Genehmignugsrecht der Laudes-Zentraibehörden.

Der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde oder der von letzterer bestimmten Bebörden bedürfen:

1) Beschlüsse der weiteren Kommunalverbände über die Bestellung der Vorstandsbeamten (§8 47 Absatz 1, S 51 Abfaß 2); : L

2) die Ser eau der Besoldungen für die sonst dem Vorstande angehörenden Personen 47 Absäáß 3, §51 Absatz 2, § 54 Ziffer 6);

3) die in § 65 Absatz 3 und § 65a bezeichneten Ver- einbarungen der Versiherung8anfstalten;

4) Beschlüsse des Vorstandes über den Erwerb, die Beräußerung oder die Belastung von Grundstücken der Versicherungsanstalt, fofern nicht nah dem pflicht- gemäßen Ermessen des Vorstandes Gefahr im Verzuge ist 55 Ziffer 4); t

9) die Errichtung von Dienstgebäuden, K ranken- bäusern und Heilstätten der Versicherungsanstalt, fo- wie die Höhe der zu ihrer Instandsezung aufzuwendenden Kosten. d

§ 63. Staatskommisfsar.

Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reis f o- wie der nach § 44 bei Unzulänglichkeit des Anstaltsver- möôgens haftenden Kommunalverbände und Bundes- ¡taaten von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichs- kanzler mindestens ein Kommiffar bestellt.

Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Versicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhand- Tungen vor den Schied8gerihten beizuwohnen, Anträge zu stellen, \o- wie çcegen folhe Bescheide oder Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente feftgeseßt wird (§8 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen. _Soweit es zur Gewinnung eines Ginblicks in die Geshäftsführung er» forderlich ist, hat der Kommissar von den Akten, nament- Tih von folhen, welchc die Rentenfestsezung betreffen, regelmäßig Einsiht zu nehmen, auch is ihm von den Verband- Tungêgegenständen rehtzeitig Kenntniß zu geben. ;

Die Aufsichtsbehörde kann bei Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Mitwirkung des Kommissars in Anspruch nehmen. Ï y :

Die Thätigkeit der Kommifsare erftreckt sich mit den aus Ab- sat 2 sich ergebenden Befugnissen nah näherer Bestim- mung der Landes-Zentralbeh örde au auf diejenigen nah SS 5 und 7 zugelafsenen Kafeneinrihtungen, welhe in deren Be- zirkeu ihren Siy haben. j : e /

Der Bundesrath ift befugt, für die Kommissare Geschäfts- anweisungen zu erlaffen. ¿4

Gemeinsame Versihherungsanstalten.

Auf gemeinsame Versicherungsanftalten finden die vorstebenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung :

1) für die Bestellung der den Vorständen angehörenden Beamten 47) und für deren dienstliche Verhältnifse sind die am Siye der Versicherungéanstalt oder Sektion geltender Vorschriften maßgebend. Erstreckt sih der Bezirk der Versiherungsanstalt oder Sektion über Gebiete mehrerer Bundesftaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be- theiligten Landesregierungen nit erzielt wird, der Bundesrath;

2) die im § 48 Zas 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter, sowie -die Bestimmung über die Bildung von Sektionen 51 Abfatz 2) werden, wenn stch der Bezirk der Versicherungêanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen ; = ;

3) die im § 49 Abfayg 1 bezeihnete Wahlordnung wird, sofern ih der Bezirk der Versicherungsanftalt über die Gebiete mehrerer Bundesftaaten erftr:ckt, vom Reichs-Versicherungsamt erlassen ;

4) der Erlaß der nah § 54 Ziffer 8 zulässigen Bestimmungen über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrehnung, die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Aus- schußes 75 Absatz 2), sowie die Ernennung des Staatskommisfsars (S 63 Absatz 1) erfolgt durch die Regierung desjenigen Bundes- ftaates, in welhem ih der E der Versicherungsanftalt befindet ;

5) die im § 62a vorbehaltene Genehmigung ift, sofern sich der Bezirk der Versiherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesftaaten erftreckt, im Einvernehmen mit den betbeiligten Landesregierungen von der Zentral- behörde des Bundesftaates zu ertheilen, in dem si der Sit der Bersicherungsanftalt befindet. Falls ein Ein- verständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, entscheidet der Bundesrath.

S 65. Vertheilung der Laft.

Jeder Versichherungsanstalt verbleibt, unbeschadet der dem Reich zur Last fallenden Beträge 25, §8 28 Absag 2), die Hälfte derjenigen Belastung, 'welche aus den von ihr festgeseßten Mtenten erwä ft.

Die andere Hälfte wird von sämmtlihen Versiche- rungsanstalten gemeinsam getragen und auf dieselben nach Maßgabe der 88 89 ff. vertheilt. Z

Die V g8sanstalten können vereinbaren, auch die ihnen na Absatz 1 verbleibenden Lasten bis zur A nsam u tragen. Bestehen für das Gebiet desselben Bundes-

aates mehrere Versiherungsanstalten, so können sie

durch Anordnung der Landes-Zentralbe hörde hierzu ver- pflihtet werden. Erstrecken \i{ die Bezirke dieser Ver- iherungsanstalten über Gebiete mehrerer Bundes- aaten, fo entscheidet über die Anordnung, falls ein Einverständniß der betheiligten BreSreglernngen nig erzielt wird, der Bundesrath. Die vorstehend bezeich- nete Anordnung kann auch durch Vereinbarung mehrerer La ndes-Zektcalbebörden für die Versiherungsanfstalten ibrer Gebiete getroffen E

Mehrere Versiherungsanftalten können vereinbaren, wegen Ausübung df Heilverfahrens bei Versicherten (SS 12 und 33) gemeinsame Einrichtungen zu treffen und deren Koften auf bie einzelnen Versicherungsanftalten

u vertheilen. G Ó 8 66.

Veränderungen.

Veränderungen der Bezirke der Versicheruncsanftalten sind zu- lässig, sofern sie von dem Auss{chufse einer betheiligten Versicherungs- anstalt oder von der Regierting eines Bundesftaates, defsen Gebiet die Versicherungsanfstalt ganz oder theilweise umfaßt, B ibtaßt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschluß- faffung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungéanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderun betheiligt find, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind au die Vertretungen der leßteren befugt, Anträge auf Verände- rungen zu ftellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solher Versicherungsanstalten müfsen die Vertretungen der be- theiligten Kommunalverbände E werden.

8 67.

Seiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Versicherungs- anstalt aus, fo verbleiben der leßteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des" Ausscheidens angefsammelte Vermögen, sowie alle bis zu diesem Zeitpunkte entstandene Verpflihtungen.

Führt die Veränderung zur Auflöfung der Versicherungsanstalt, fo geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasfelbe niht von den betheiligten Landesregierungen denjenigen Versiherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Senehmigung der betheiligten Landesregierungen v on einer Versicherungsanstalt übernommen wird, auf den weiteren Kom- munalverband beziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Ver- sicherungsanstalt errichtet war.

Für gemeinsame Versicherungsansftalten erfolgt die antheilige Ueber- nahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die be- theiligten Kommunalverbände oder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung niht zu Stande kommt, nah Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaates betheiligt find, der Landes-Zentralbebörde.

8 68. s Streitigkeiten, welhe in Betreff der Bermögensauseinandersezung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine \chiedsrihterliche Entscheidung von dem Neichs-Versicherungsamt entschieden. S 69. Fällt fort.

TTT. Schiedsgerichte. 8 70. Schiedsgerichte.

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet. : n

Die Zahl, die Bezirke und die Sige der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundeéstaates, in dessen Ge- biet die Versiherungsanstalt ihren Siß hat, bestimmt. Bei Schiedsgerichten, deren Bezirk ganz oder zum theil außer- halb der Grenzen dieses Bundesstaates belegen ist, erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit den betheiligten Zentral- bebörden durch den e

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Zahl der Beifißer muß aus der Klafse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je zwei betragen.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlihen Beamten von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sig des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise minde sens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisißer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausshulse der Versicerungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung ‘von den Arbeitgebern und den Versicherten, nah einfaher Stimmenmehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des § 50, bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des § 60.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nah Ablauf dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ibr Amt az- getreten haben. Die A wieder wählbar.

8 72. Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsißenden und seines Stellvertreters sind von der U E es I eal eITdE bekannt zu machen. 3

8 73.

Der Vorsißende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisiger find auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlih zu verpflichten. :

Die Festseßung der den Beisizern zu gewährenden Vergütungen 58), sowie der baaren Auslagen erfolgt dur den Vorsitzenden.

Perfonen, welhe die Wabl obne zuläsfigen Grund ablehnen, oder fih der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entshuldigung entziehen, werden vom Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt. : :

„Kommt eine Wabl nicht zu stande oder verweigern die Ge- wählten ihre Dienstleistung, fo hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sit des Schiedsgerichts belegen if, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungêweise Verficherten zu E:

S 74.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgeriht und leitet die Ver- handlungen des]elben. Durch das Statut können über die Reihenfolge, in welcher die Beisißer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Be- stimmungen getroffen werden. E

Das Schiedsgericht ift b. fugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidli, zu ‘vernehmen. A

Das Schiedsgericht entscheidet in der Beseßung von drei Mit- priages s denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter be- nden muß.

Gefe Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmen- mehrheit.

Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte dur Kaiserliche Verordnung mit Zung des Bundesraths geregelt.

a.

Die Kosten des Aas, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Ueber die Ge- \häftsräume des Schiedsgerichts, die Anftellung und die Bezüge des dem Schiedsgericht beizugebenden Hilfs- perfonals wird von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstande der Versiherungsanftalt Bestimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die

Landes-Zentralbehörde 71 Absatz 2).

Das Schiedsgericht ift befugt, den Betheil \solhe Koften des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch R L Anträge derselben veranlaßt worden sind. E

Dem V den des Schiedsgerihts und den Stellvertreter darf eine Vergütung von der Versicherungsanst t niht gewährt werden. Als eine solche Vergütung ist nichi anzusehen die Entshädiguag, welche der Vorsivende für Abhaltung von Terminen außerhalb des Sitzes des Schiedsgerichts zu beanspruchen hat. 5

Auf die bei demSchiedsgericht beshäftigtenBureaus-, Kanzlei- und Unterbeamten findet die Bestimmung des § 47 Absatz 4 AUNINMLAA, S

Durch Bestimmung der Landes - Zentralbehörde kann für das Gebiet des betreffenden Bundesstaats oder für Theile desselben angeordnet werden, daß die zur Dur- führung der FInvaliditäts- und Altersversiherung errihteten Shiedsgerihte auch für die Unfallversiche- rung in [and- und forstwirthschaftlichen Betrieben, sowie bei den für eigene Rehnuna ausgeführten Bau- arbeiten des Gundétitaates. der Verbände und Korpo- rationen zuständig sein sollen, welhe auf Grund des § 4 Ziffern 2 und 3 des Bau-Unfallversiherungsgeseßzes die Unfallversiherung selbständig durhführen. Diese Anordnungen sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens [tund von der Landes-Zentralbehörde durch das zu ihren amtlihen Bekanntmachungen bestimmte Blatt, fowie in fonst geeigneter Weise zu veröffentlihen und dem Reichskanzler mitzutheilen.

Die Kosten des Schied3gerihts und des Verfahrens vor demselben werden auf die an demselben betheiligten Versicherungsanstalten, Berufsgenossenshaften, den Staat und die betheiligten Verbände unter Berück- ihtigung der Zahl der im vorangegangenen Kalender - jahre für die betheiligten Stellen entshiedenen Streit-

le nah näherer Bestimmung der Landes- Zentral - örde vertheilt.

LTV. Verfahren.

8 75. Feststellung der Rente.

Der Anspru auf Bewilligung einer Rente i st bei der für den Wohnort des Versicherten zuständigen unteren Verwaltungs- behörde anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke, insbesondere die lette Quittungékarte (§# 100) beizufügen. Die untere er- waltungsbehörde hat die ihr etwa erforderli er- sheinende nähere Begründung des Anspruchs herbei- zuführen; sie ist zu dem Zwet insbesondere befugt, den für den Wohnort des Rentenanwärters etwa bestellten Vertrauensmännern und dem Vorstande A im § 48 Si 2 bezeichneten Krankenkasse u. |. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, fich binnen einer ihnen zu stellenden angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Ver- waltungsbehörde hat die Verhandlungen nah deren Abschluß unter Beifügung der beigebrahten Urkunden dem Vorstande der- jenigen Versicherungéanstalt, mit deren Namen die Quittungs- karte versehen ist, zu übersenden. :

Der Bescheid über den Me Fenaulpruck ift von der: jenigen Versiherungsanstalt zu ertheilen, an welche für die leßten zweihundert Beitragswochen die größte Summe an Versicherungsbeiträgen entrihtet worden ist. Jst diese Summe für mehrere Versicherun gs- anstalten gleih, fo ist unter ibnen diejenige zuständig, an welche zuleßt Beiträge entrichtet worden sind. Im Streitfalle bestimmt das Reihs-Versiherungsamt die zuständige Anftalt. Is hiernach eine andere Ver- siherungsanfstalt zuständig, als diejenige, an welhe der Nentenantrag zunächst eingesendet worden ist, so hat die leßtere den Antrag mit den E Verhand- inl und Urkunden an die zuständige Anstalt abzu- geben.

Werden vor Erlaß des Rentenbescheides weitere Er- hebungen erforderli, fo sind sie auf Ersuchen der Ver- siherungsanstalt durch die untere Verwaltungsbehörde Pre eie, L ;

DieineinerordnungsmäßigausgestelltenQuittungs- karte enthaltenen Marken begründen, sofern dieselben ordnungsmäßig verwendet find, bis zum Beweise des Gegentheils zu Gunsten des Versicherten die Ver- mutbung, daß während derjenigen Zahl von Beitrags- wochen, für welche Marken beigebracht sind, ein den Vorschriften des al enes entsprehendes Versicherung s- verhältniß auf Grund der Versicherungspfliht oder freiwilliger Versicherung bestanden hat. Diese Ver- muthung findet jedoch insoweit nicht statt, als si er- giebt, daß die Marken erst nah Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit derBeiträge eingeklebt oder während eines Kalenderjahres mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe Beitragswochen entfallen. è

Wird der angemeldete Anspru anerkannt, \o ist die Höhe der Nente fofort festzustelen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein shriftliher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Der Bescheid is dem Staatskommi sar 63) in Urschrift oder Abschrift mitzutheilen.

Wird der angemeldete Anspruch nit anerkannt, so ift derselbe dur \chriftlihen, mit Gründen “4 alias Bescheid abzulehnen.

76.

Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nah den Unfallversiherungsgeseßen zu entshädigenden Unfall verursacht ift, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, fofern im übrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente zu bewilligen. In diesen Fällen geht der Anspruch des Versicherten gegen die Berufsgeuosfen- schaft bis zur Höhe der Invalidenrente auf die Ver- siherungsanstalt über.

Die Versicherungsanstalten sind berehtigt, die Feststellung der Unfallrente bei der verpflihteten Berufsgenossenschaft zu bean - tragen und gegen die leßtere nöthigenfalls an Stelle des Verleßten das in §8 61 bis 63 des Gewerbe-Unfall- versicherung8geseßes und in den gleichartigen Vorschriften der anderen Gefeße über Unfallversiherung vor- Gene Verfahren durchzuführen, auch an Stelle des

erleßten Rechtsmittel einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welhe ohne ihr Verschulden verstrihen sind. Nah Feststellung der Unfall- rente fônnen sie die Berufsgenossenshaft wegen Er- stattung der von ihnen bereits gezahlten, der Berufs- enossenshaft zur Last fallenden Rentenbeträge in An- fruh zu nehmen. Streitigkeiten aus Anlaß dieses Erstattungs- anspruhs werden im Verwaltungsftreitverfahren und, wo ein solhes nicht besteht, durch die bôhere Ver- waltungsbehörde entschieden. Diese Entscheidung kann binnen vier Degen nah der Zustellung iw Wege des Rekurses nah Maßgabe der 88 20 und 21 der Gewerbe- ordnung angefochten werden.

(e VetsfiGérik aoanstalten sind auch dannberechtigt, nach Absatz 2 die Feststellung von Unfallrenten herbei- zuführen, wenn infolge der Feststellung einer Unfall- rente ein völliges oder theilweisesRuhen der Invaliden- oder Altersrente eintreten würde.

8 77. Gegen den Bescheid, durh welhen der Anspruch abgew iesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welhen die Höhe Le Rente festgestellt wird, findet die Berufung auf \hiedsgerihtliche Gntscheidung

ues. Diese erfolgt durch das für den Wohnort des E Ee £75 Absa 1)zuftändige Shiedsgericht. Der Bescheid muß die Bezeihnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. Die Be- rufung is bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nah der Zina des Bescheides bei dem zuständigen Schieds- geri P nit auch dann als gewahrt, wenn die Be- rufung bei einer anderen Behörde eingegangen ift. ACDAETE has die Donnrount nte ungesäumt an das zu- änd ihta E

la f e hat feine aufiGiebende Wirkung.

Eine Ausfertigung der Entscheidun Berufenden und dem LWorstande der V dem Staatskommissar 63) E.

at das iedêgeriht in besonderen Ausnahmefällen, il das A ate näher bestimmen darf, den Anspruh auf Rente nur dem Grunde nah anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versiberungéanftalt unverzüglih die Höhe der Rente festzustellen und au in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Reoision eingelegt wird, fofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.

8 80.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat aufschiebende Wirkung nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der angefohtenen Ent- scheidung nahträglich gezahlt werden follen.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel is bei demselben zur Vermeidung des Aus- \chlusses binnen vier Wochen nah der Zuftellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. :

Die estimmung des § 77 Absatz 3 findet ent- fprehende Anwendung. i

Die Revifion kann nur darauf gestügt werden:

1) daß die angefohtene Entsheidung auf der Nihtanwendun oder auf der unrihtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder ait einem Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten beruhe;

2) daß das Verfahren an wesentlihen Mängeln leide.

des Schiedsgerichts ift dem erungsanstalt, eine Abschrift

8 81. Bei Einlegung der erie ist anzugeben, worin die Nicht- anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die be- Haupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs- Versicherungsamt if bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe niht gebunden, welhe zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.

Fehlt die Angabe folher Gründe oder ergiebt fich aus der Ben der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nit auf der tihtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, fowie daß das Verfahren niht an wesentlichen Mängeln [eidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ift die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs- Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündlihe Verbandlun zurückweifen. Andernfalls hat das Reichs-Versicherungsamt na mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Wird das angefohtene Urtheil aufgehoben, so kann das Neichs- Versicherungëamt zugleich in der Sache selbft entscheiden oder dieselbe an das bisher mit der Sache ahre oder ein anderes Swiedsgeriht oder an den Vorstand der ersiherungsanstalt zurüd- verweisen. Dabei kann das Reichs-Versiherungsamt be- stimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage 1a beftimmte Rente vorläufig zu zahlen ift. Im Falle der Zu:äckverweisung ift die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen.

i : S SIa.

Dit Versiherung®anstalten sind befugt, von der Rückforderung der gema 79 bis 81 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten C eLrAge abzusehen.

Auf die Anfethtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspru auf Rente finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung E Ä dire E tens entsprehende Anwendung, oweit ni ur atsertiwe Berordnung mit Zuftimmung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird. x A Y

§ - 83.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, find, fobald diefelben die Rechtskraft beschritten haben, dn dem Vor- stande der Versicherungsanstalt der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragfteller wohnt, abschriftlih mitzutheilen.

i ; i S 84.

_Die Wiederbolung eines Antrags auf Bewilligung einer JIn- validenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Êr- werbsunfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ift vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Ent- scheidung nur dann zuläsfig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in- z¿wishen Umstände eingetreten find, aus denen fi das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solhe Bescheinigung nicht beigebraht wird, hat die untere Ver-

waltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück- zuweisen.

; , § 85, Die Entziehung der Rente 33) sowie die Einstellung

von Rentenzahlungen 34) erfolgt durch \chriftlichen mit Gründen versehenen Be id des V à i SS 77, 78, 80 bis 83 finden Auen Y E E

8 86. __ Naqh erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Ver- iherungsanstalt dem Berechtigten die mit der Zaklung beauftragte ostanstalt S7) zu bezeihnen und der unteren Berwalhinad- ehôrde des Wohnorts über die deu Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Ein- tritt von Veränderungen. & 87, / Auszahlung der Renten.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der für die Festseyung der Rente zuständigen Versicherungs- anstalt bvorshußweise dur die Postverwaltungen, und zwar in der Regel dur diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Gmpfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsiß hatte.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsiß, so hat auf feinen Antrag der Vorstand der Versiherungsanftalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die leßtere an die Postanstalt des neuen Wohnorts ¿ur Auszahlung zu überweisen.

Die Zentral - Postbehörden sind berehtigt, von jeder Ver- fiherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzablungen an die den Versicherungéanstalten von der Zentral, ostbehörde zu bezeihnenden Kassen abzuführen und darf die für die 2 ersicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahre vor- geshossenen Beträge niht übersteigen.

S 88, l Rechuungsstelle.

Die Rechnungs stelle des E Ir Serungzants hat alle bei dem leßteren nah Maßgabe dieses Gesetzes vorkom- menden rechnerishen und versiherungstehnischen Arbeiten aus- zuführen. Insbesondere liegt derselben ob:

1) die Vertheilung der Renten (§8 89, 141 a);

W die Abrehnung mit den Postverwaltungen

Gs «)

3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesees herzu- stellenden statistishen Arbeiten ;

4) die Mitwirkung bei Feftsezung der Versiche- rungsbeiträge (8 97).

r Reichskanzler bestimmt, welche Mittheilungen

der Rehnungsstelle zu diesen Zwedcken von den Ver- siherungsanstalten zu machen find.

89. Vertheilung der Renten.

Zur Feststellung des Maßstabes, nah welchem die im abgelaufenen Rechnungsjahre gezahlten Rentenbeträge auf das Reich und die einzelnen Versicherungsanstalten zu vertheilen sind, ermittelt die Rechnungsftelle jähr- lih für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von derselben festgestellten, noch laufenden Renten, sowie den hiervon auf das Reich gemäß § 25 und § 28 Abs. 2 entfallenden Antheil. Der nah Abzug des leßteren verbleibende Restkapitalwerth entfällt auf die Versiherungsanftalten nah dem aus S 65 si er- gebenden Verhältniß.

. Bei der Berechnung des Werths der dem Reich ge- mäß § 28 Abf. 2 zur Last fallenden Rentenantheile wird bis zu anderweiter Bestimmung des Bundesraths für jede ohne Beitragsleiftung in Anrechnung kommende Beitragswoche 17 Abs. 2) ein Betrag von 21 4 zu Grunde gelegt.

_ Die Belastung der einzelnen Versicherung8anfstalten mit dem gemeinsam zu tragenden Theil der Nentenlaft erfolgt nach einer Verhältnißzahl, welhe vom Bundes- rath nach dem Werth des zinsbar belegten und des fonstigen Vermögens der einzelnen Versicherun gs- anstalten und zwar erstmalig für das Fahr 1898 nah dem Stande vom 31. Dezember 1897 festzustellen is. Für jedes folgende Jahr werden zu diesem Werth die Zinsen des für das Vorjahr festgeseßten Vermögensbetrages nah dem vom Bundesrath festzustellenden Zinsfuße, sowie die vorjährige Einnahme aus Versicherun g8beiträgen zugerechnet und hiervon die vorjährige Ausgabe für Renten, Beitragserstattungen und Verwaltungskoften abgezogen, die Verwaltungskosten jedoch nur soweit sie durch die Kontrole 126) und durch das Einzugsver- fahren (S§ 112ff.) erwachsen sind und fünf vom Hunderxt der Beiträge niht übersteigen. Von fünf zu fünf Jahren findet eine neue Festsezung des Vermögens- werthes ftatt. 8 90

Fâllt fort. 8 91. Fällt fort.

92

8 92.

_ Die BZentral-Postbehörden haben der Rechnungs stelle Nach- weisungen über diejenigen Zahlungen, welhe im verflossenen Rechnungsjahr auf Grund der Anweisungen der Versihherungs- anftalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die Rehnungs stelle hat die vorgeschossenen Beträge nah dem gemäß § 89 festgestellten Ver- hältniß auf die einzelnen Versicherungsanfstalten und das Neich zu vertheilen und den ersteren den von ihnen zn erstattenden Betrag unter Angabe der der Berehnun zu Grunde liegenden Zahlen mitzutheilen. Gegen die ertbeilung ist die Beschwerde bei dem Reihs-Versihherungsamt zu- lässig. Die Nachweisung über die dem Reih zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorzulegen.

Den Zentral-Postbehörden hat die Rehnungs ftell e mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungs- anstalten zu erstatten sind. 7

8 93.

Erstattung der Vorschüfse der Postverwaltungen. Die Versicherungsanstalten haben die von den Boflyerwalinitgei i m abgelaufenen Rehnungsjahr vorgeshofsenen Beträge binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung der Rehnungs- stelle 92) zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anftalt. Sind folche nicht vorhanden, fo hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge borzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten er- folgt die Aufbringung diefes Vorshufses nah dem im § 44 Abs\. 2 festgeseßten Verhältniß.

. Gegen Versicherungéanstalten, welche mit der Erstattung der Be- träge im Nüftande bleiben, ift auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reihs-Versicherungsamt das Zwangsbeitreibung8verfahren einzuleiten. N

Fällt fort. 95

S 95, _ Erstattung von Beiträgen.

._ Der Bescheid über den Anspru auf Erftattung von Bei- trägen (S§§ 30 und 31) ift von derjenigen Versicherungsanstalt zu ertheilen, an welche zuleßt Beiträge entrihtet worden sind. Der Anspruch ist bei der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder bei dem Vorstande der Bersicherungsanfstalt geltend zu machen; hierbei sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstüccke vorzulegen. h

Gegen den Bescheid findet nur Beshwerde an das Neichs - Versicherungamt statt; sie ift bei Vermeidung des Ausfhlusses binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Vorstande der Versicherungs- anstalt einzulegen. Die Bestimmungen des S T7 Abk: 3 find entsprehend anzuwerden.

Die Versicherungsanstalten, an welche seiner Zeit die nunmehr zurückerftatteten Beiträge entriÿhtet worden find, haben der erstattenden Versiherungs- anstalt Ersaß zu leisten; das Verfahren wird vom Reihs- Versicherunsamt geregelt. as

Höhe der Beiträge. i Bis zur Inkraftsezung eines anderen Beitrages 20) find in jeder Versiherungsanstalt an wöchentlihen Beiträgen

zu erheben : |

in Lohnklafse 1. 12 Pfennig,

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8 97. R : Vor Ablauf der im § 20 bestimmten Zeiträume ift

eine Prüfung über die Zulänglichkeit der Beiträge durch die Nehnungsstelle des Reihs-Versicherungsamts zu bewirken. Dabei sind Fehlbeträge oder UVebershüfse, welche si aus der Erhebung der bisherigen Beiträge herausgestellt haben, in der Weise zu berüdcksichtigen, daß durh die ‘neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des § 89 eine Ausgleichung eintritt. Ueber die Höhe der hiernach künftig zu erhebenden Bei- träge hat der Bundesrath zu euen.

ällt fort. s 99

Marken. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver- siherungsanftalt für die einzelnen Mes Marken mit der Be- zeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs-Versicherungs- amt béftlirmt die Zeitabshnitte, für welhe die Marken ausgegeben werden follen, sowie die Untersheidungsmerk-

male und die Gültigkeitsdauer der Marken. Junerhalb zweier Jahre

nah Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige Marken umgetau S werden.

Die Marken einer Versicherunagsanftalt können bei allen in ihrem Bezirk belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungs- anstalt einzurihtenden Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nenn- werths fäuflih erworben werden.

8 100, Quittungskarte.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines ent-

prehenden Betrages von Marken in die Quittungskarte des Ver-

en.

Der Versicherte ist verpflihtet, die Quittungskarte ih ausftellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Marken oder Eintragung der Versicherungszeit zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§8 109a, 112a, 112b). Er kann hierzu von der F Le T de tdebaede durch Geldftrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nit versehen, oder lehnt er deren Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber berehtigt, für Rechnung des Versicherten eine solhe anzuschaffen und den ver- auslagten Betrag bei der nun Tobzahlung einzubehalten.

Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über den Gebrau erlassenen Bestimmungen (8 108) und die Strafvorschrift des § 151, Jm übrigen bestimmt der Bundesrath ihre Einrichtung.

Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie niht für Rech- meh des Versicherten zu beschaffen ist 100 Absf. 2 und § 102 Ab. 2), die Versicherungsanstalt 8 Ausgabezirks.

_ Jede Quittungskacte bietet Naum zur Aufnahme der Marken für mindestens zwelundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte is am Kopfe mit dem Namen der- jenigen Versicherungéanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser

eit beschäftigt ift, jede folgende mit dem Namen derjenigen Ver- fiherungsansftalt, welhe ih auf der nächstvorbergehenden Karte ver- merft findet, zu bezeihnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen mir E, fo ift der auf der ersten Karte enthaltene Name maß- gebend.

Der Versicherte ift berehtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausftellung einer neuen Quittungskarte gegen Nüdckgabe der älteren zu beanspruchen.

S 103.

Die Ausftellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die von der Landes-Zentralbehörde bezeihnete Stelle.

Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte eingeklebten Marken derart aufzurehnen, daß ersihtlih wird, wieviel Beitragswohen für die einzelnen Lohnklafsen dem Inhaber der Karte anzurehnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der beschei- nigten Krankheiten und militärishen Dienstleistungen des In- habers anzugeben, welche in der Zeit, für welhe die Quit- tungskarte gilt, entfallen. Üeber die aus dieser Aufrechnung fich ergebenden Endzahlen if dem Inhaber der Karte eine Bescheini- gung zu ertheilen.

S 104.

Fällt fort. 8 105.

Verlorene, unbrauhbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten find durch neue zu erjeßen. In die neue Karte sind die in der älteren nachweisbar entrihteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen. x

S 106.

F Der Versicherte is befugt, binnen zwei Wochen nah Aushändigun der Sg 103) oder der neuen OQuittungskarte 105) egen den Inhalt der Bescheinigung beziehungsweise der Aufrehnung ‘inspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Einsprus findet binnen gleiher Frist Beschwerde bei der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ftatt. Die E entsheidet hierüber, sowie über

andere das Verfahren betreffen & Teiiverden endgültig. 1 S

Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungs- anstalt des Bezirks zu übersenden und von dieser an diejenige Ver- siherungsanftalt, deren Namen fie tragen, zu überweisen.

Diese ift befugt, den Inhalt von Quittungskarten desselben Versiherten in Sammelkarten (Konten) zu übertragen und diese an Stelle der Einzelurkun den auf- zubewahren, die leßteren aber zu vernihten. Das Ver- fahren sowie die Einrihtung der Sammelkarte wird vom Bundesrath bestimmt.

Der Bundesrath hat die Vorausseßungen und die Formen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten au ch in anderen Fällen zu Es

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige dur dieses Gese niht vor- gesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke si vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher fie zu- gehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersezung derselben dur neue Karten, in wel{he der zulässige Inhalt der ersteren nah Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu übernehmen ist, zu veranlaffen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurück- zubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zus ständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrehnung, Uebertragung oder der Durch- führung des Einzugsverfahrens (§8 112 ff.) findet diese Bestimmung keine Anwendung. S e

Quittungskarten, welche im Widerspru mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind dur die Ortspolizeibehörde dem Zuwider- handelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem leßteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, Ri E a

Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrihten, welher den Versicherten während der Beitragswoche 17) beschäftigt hat. Findet die Beschâstigung niht während der ganzen Beitrags- woche bei demselben Arbeitgeber ftatt, so ist von demjenigen Arbeit- (E welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochen- eitrag zu entrihten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienfstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber „als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. : Sofern die thatsählich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderli zu er- ahten ift. Im Streitfalle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Verficherungsanstalt ift berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Be- stimmungen zu erlafsen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.

8 109 a.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber 109) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken derjenigen Art in die Quittungskarte einklebt, welhe für die Lohnklasse, die für den Versicherten in An- wendung kommt 22), und, falls die Beiträge für einzelne Berufs- zweige verschieden bemessen sind 24), für den betreffenden Berufs-

¡weig von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs-