anftalt ausgegeben ift. Die Marken müssen in fortlaufender Reihe Bg werden ; der Arbeitgeber hat fie aus eigenen Mitteln zu erwerben. __ Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lobnzahlungen si ergeben- den Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken fspätestens in der leßten Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältniß früher beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden.
Der Bundesrath if befugt, über Entwertbung von Marken Vorschriften zu erlaffen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu
bedrohen. 8 109 b.
Die Versicherten sind very flihtet, bei den Lohnzahlungen die Hâlfte der Beiträge, in den Fällen des § 22 Absay3 aber, sofern niht die Versicherung in einer böheren Lohbn- klasse auf einer Vereinbarung zwishen dem Arbeit- geber und dem Versicherten berubt, den auf sie ent- entfallenden höheren Betrag sich einbehalten zulassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen.
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleihmäßig zu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehr- belastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden.
Sind Abzüge bei einer Lobhnzahlungsperiode unter- blieben, so dürfen fie für die betreffende Lohnzahlungs- periode nur ncch bei der nächstfolgenden Lobnzablung nahgebholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen verspäteter Feststellung einer bisber streitigen Versiherungspfliht oder aus anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, obne daß den Arbeitgeber bierbei ein Verschulden trifft.
Arbeitgeber, deren Zablung83unfähigkeit im Zwangs- beitreibungsverfahren festgestellt worden ift, dürfen, ]oweit die Entrichtung der Beiträge in der im § 109 a Absatz 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeitdauer machen, für welche sie die geshul- deten Beiträge nachweislich bereits entrihtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge, gemäß S112 ff. stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Absatzl1 zu- gelassenen Lohnabzüge zu machen und derenBetrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zuständige Ein- zugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf Grund des § 52a des Krankenversiherungsgeseßes ge- troffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der betbeiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die Invalidenverficherung.
S 110, i
Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf wele die Versicherungepfliht nah § 2 erstreckt worden is, wird dur Bes{luß des Bundesratbs geregelt.
S L Entrichtung der Beiträge durch die Versicherteu.
Die versihherungspflihtigen Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.
Dem Versicherten, welcher auf Grund dieser Bestimmung die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nah § 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflihteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Betrages, und in den Fällen des § 22 Absatz 3, sofern nicht die Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwishen dem Arbeitgeber und dem Versicherten berubt, auf Erstattung der Hälfte desjenigen ge- ringeren Betrages zu, welhen der Arbeitgeber nah der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu ¿ragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Morke vorschriftsmäßig entwerthet ift. Der Anspruch ist für die betreffende Lohnzahblungsperiode bei der Lohn- zahlung geltend zu machen. Ift dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohn- ¡ablung8periode nur noch bei der nächstfolgenden Lohn- zahlung erhoben werden.
S 111a.
Bei freiwilliger Versicherung (§ 8) haben die sie ein- gehenden Personen Marfen derjenigen Versiherungsan- stalt zu verwenden, in deren Bezirk sie beschäftigt sind oder, fofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, ih auf- halten. Dabei steht ihnen die Wabl der Lohnklasse frei. Begeben sich Versicherte in das Ausland, so sind sie be- rechtigt, die Versicherung dort fortzuseßen; sie haben dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirk fie zuleßt beshäftigt waren oder si auf- gehalten haben. S j
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unternommenen Beschäftigung, während deren ste nach § 3 Absay 2 und § 3a der Versicherungspflicht nit unterliegen, freiwillig sfi versichern (S 3), teht gegen den- jenigen Arbeitgeber, welher, wenn die Versicherungs- pflicht bestände, nah § 109 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten B e- träge nah Maßgabe des § 111 Absay 2 zu. Die Anrechnung höherer Beträge, als si bei Anwendung des § 22 Absag 1 und 2 ergeben würden, kann der Arbeitgeber ablehnen.
S 111b. Untvirksame Beiträge.
Die nachträglihe Entrihtung von Beiträgen für eine versiherungspflihtige Beschäftigung ist nach Ablauf von vier Jahren, und wenn es sich um die Verwendung von Bei- trägen einer höheren, als der maßgebenden Lohnklasse (5 22 Absas 3) handelt, nah Ablauf eines Monats seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge dürfen nah eingetretener Erwerb8unfähigkeit (SS 9, 10) sowie für eine länger als ein Kalenderjahr zurückliegende Zeit nicht ent- rihtet werden. S ; :
Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zweck der Fortseßung oder Erneuerung des Bersicherungsverhältnifses frei- willig geleisteten Beiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den Versicherten auf Grund der Versicherungspfliht oder der Selbst- versicherung für mindestens einhundert Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind.
8-112, Einziehung der Beiträge,
Durch die Landes-Zentralbehörde, oder mit Tercntiang der- selben durch das Statut einer Versicherungsanfstalt, oder mit Geneh- migung der böôheren Verwaltungsbehörde durch statutarishe Bestim- mung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde fann abweichend von den Vorschriften des § 109 a Abfaz 1 angeordnet werden, daß die Ee für alle Versicherten oder für be- ftimmte Klassen derselben ; |
1) durch die Organe der reichs- oder landesgeseßlihen Krankenkassen oder der Knappschaftskassen;
2) durch Gemeindebebörden oder andere von der Landes-Zentral- behörde bezeichnete Stellen, oder durch örtlihe von der Ver- siherungéanstalt cinzurichtende Hebestellen :
für Rehnung der Versicherungsanftalt eingezogen werden. Auf dem- selben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen über die Ver-
vflihtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen wer
Sofern in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen die Einziehung der Beiträge durch örtlihe Hebestellen der Versihernngsanstalten angeordnet wird, sind die leßteren verpflichtet, solche Hebestellen auf ihre Koften an den von der höheren Verwaltungsbehörde bezeihneten Stellen zu errichten. : i
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Ein- ziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemein de- behörden und fonstigen von der Landes-Zentralbehörde bezeihneten Stellen eine von der Landes-Zentralbehörde zu be- stimmende Vergütung zu gewähren. j
Den örtlichen Hebestellen der Verfsicherungsanftalten (Absatz 1 Pes 2) kann durch Bestimmung der Landes- Zentralbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde die Einziehung der Krankenversiherungsbeiträge über- tragen werden. In diesen Fällen sind die betheiligten Krankenkassen verpflichtet, zu den Kosten der Hebestelle beizutragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind nach Anhörung der betheiligten Versiherungsanftalten und M eaen von der höheren Verwaltungsbehörde zu treffen. 2 :
Die Landes-Zentralbehörde trifft erforderlihenfalls Bestimmungen über die Befugnisse, welche der Versiche- rungsanfstalt gegenüber den Einzugsfstellen, soweit sie nicht von der Versicherungsanstalt selbst eingerihtet sind, zum Zweck der Fürsorge für eine ordnungsmäßige Er- füllung dieser Aufgabe zustehen. i E
Die Einziehung der Beiträge bei der freiwilligen Ver- siherung (§ 8) kann nicht vorgeschrieben werden.
112 a.
Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeihneten Stellen können nähere Bestim- mungen über das Verfahren der Einzugsstellen (§ 112) bei Einziehung, Verwendung und Verrehnung der Bei- träge erlassen. i
Soweit diese Bestimmungen nihts Anderes anordnen, werden die Beiträge durch die Einzugsstellen zugleih mit den Beiträgen zur Krankenversicherung an deren Fällig- keitsterminen, bei folhen Versicherten aber, für welche Krankenversiherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten Terminen von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Be- trägen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei findet die Bestimmung des § 100 Absatz 2 entsprehende Anwendung.
Durch die Landes-Zentralbehörde oder mit deren Ge- nehmigung durch die Versicherungsanstalt kann angeordnet werden, daß die Krankenkassen und fonstigen Einzugs- stellen Marken nicht zu verwenden brauchen, sofern sie in die Quittungskarten der Versicherten handschriftlich oder durch Verwendung eines Stempels die Versicherungs- anstalt, die Arbeitsdauer und die Lohnklafse, für welche die Beiträge entrichtet sind, eintragen.
S 112 b.
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, fo kann von der Landes-Zentralbehörde oder von dem Vor- stande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeitgebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beshäftigten Personen durch Verwendung von Marken nah den Vor- |chriften der §S 109 und 199a felbst zu entrihten. Von (ten Verfügungen if der Einzugsfstelle Kenntniß zu geben.
Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden können für die von ihnen beschäftigten versiherungspflihtigen Per- sonen die Entrichtung der Beiträge nah den Bestim- mungen der §S 109 und 112a Absatz 3 übernehmen. So- fern dies geschieht, ist der Versiherungsanstalt und der Einzugsstelle entsprechende N ACRA ju machen.
Sofern eine im § 112 Absatz 1 vorgesehene Anordnung getroffen ist, kann auf demselben Wege bestimmt werden, daß
1) die Ausftellung und der Umtausch der Quittungskarten (§8 103 und 105) dur die nah § 112 Absaß 1 mit der Einziehung der Bei- träge beauftragten Stellen stattzufinden hat;
2) der auf die Versicherten entfallende Theil der R von den Versicherten unmittelbar eingezogen wird;
3) für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus dur decn Arbeits- vertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittel- bar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hâlfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungsweise der Ge- meinde entrihtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder ein- gezogen wird. L
Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der Landes-Zentral- behörde bezeihneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ift. a
S 114.
Die im § 112 Absaß 1 und § 113 Absatz 1 Ziffer L vor- gesehenen Maßregeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse (§ 135) au A das Kafsenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errihteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgeseßte Dienstbehörde getroffen werden. i
S 115.
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, solange er* in dem Bezirke dieser Stelle versichert ift, zu hinterlegen. Die Landes-Zentralbebhörde ift befugt, wegen der Verpflihtung zur Hinterlegung Be- stimmungen zu treffen. S 116
Abrundung.
Ergeben sih bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten ftatt- findenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ift der auf den Arbeitgeber entfallende Theil nah oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nah unten auf volle vas abzurunden.
Fällt fort. S 118. Fällt fort. S 119
Fällt fort. 120.
S 122. Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwishen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im S 8 be- zeihneten Personen andererseits, oder zwishen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklafse, oder, sofern die Beiträge für einzelne Berufs- zweige verschieden bemessen sind (§ 24), für wel. en Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden, sofern sie niht im Renten- feststellungsverfahren (98 75 ff.) hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (§ 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. egen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen
vier Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde zu, rz endgültig entscheidet. Vor der Ent- Menn ist in der Regel der Versicherungsanstalt Ge- egenheit zur Aeußerung zu p.
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche untere beziehungsweise höhere Verwaltungsbebörde zur Entscheidung zuständig sei, so wird die zuständige Behörde von der den betheiligten Behörden gemeinsam n vorgeseßten Behörde, sofern aber mehrere Bundes-
aaten in Betracht kommen und eine Einigung ihrer gexutralbehörden nicht stattfindet, vom Reichskanzler estimmt. R
8 123.
Die Vorschriften des § 122 finden auch auf Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherung8anftalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten \ind, Anwendung. i:
124.
Im übrigen werden Streitigkeiten zwishen Arbeitgebern und Arbeitnehmern uber die Berehnung und Anrechnung der für diese zu entrihtenden oder im Falle der §§ 111 und 11la denselben zu erstattenden Beiträge von der unteren Verwaltungsbehörde (§ 122) endgültig entschieden. g
125.
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere BVerwaltungsbehörde von Amtswegen dafür zu forgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung von Marken bei- gens werden. Zu viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der
jersiherung8anstalt wieder einzuziehen und nah Vernichtung der ín die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrehnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurück- zuzahlen, welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht baben.
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nit zuständigen Versiherungsanstalt, so ist nah Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlih beigebracht sind, ein der Zahl der Beitrags- wochen entsprehender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungs- anftalt beizubringen. Der Beirag der vernichteten Marken ift von der Versicherungsanftalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen n r mgen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten entsprehend zu theilen.
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nah Ansickt der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nah Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die Ee neuer Quittungskarten treten.
a.
Auch ohne daß eine Streitigkeit (§8 122 und 123) vor- ausgegangen ist, sind den Betheiligten auf ihren Antrag die entrihteten Beiträge zurückzuzahlen, sofern die Ver- siwerungspfliht oder das Reht zur freiwilligen Ver- sicherung (§ 8) für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist.
8 126. i Kontrole.
Die Versiherungsanstalten sind verpflichtet, durch geeignete Einrichtungen die rehtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. So- weit niht hierfür durch das Einzugsverfahren (S8 112 ff.) oder durch die Mitwirkung der örtlihen Organe des Staats oder der Kommunalverbände eine Gewähr gegeben ift, hat die Versicherungsanstalt besondere Kontrolbeamte damit zu betrauen, si von Zeit zu Zeit an Ort und Stelle dar- über zu vergewissern, daß die Beitragsentrihtung ord- a a erfolgt.
Die L erunadanfialien find efugt, mit Genehmigung des Neichs-Versicherungsamts zum Zweck der Kontrole Vorschriften zu er- lassen. Sie find ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Er- füllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reihs-Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und dieselben, sofern folche Anordnung nicht befolgt wird, felbst erlassen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ibnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versiherungs- anstalt, sowie den mit der Kontrole beaustragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben die- jenigen Geshäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen her- vorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von Aus- kunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeich- neten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungs- karten behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie fönnen hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde dur Geldstrafen bis zum Betrage von je reitet art angehalten werden.
Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Bethei- ligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im § 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, oder dur die die Beiträge einziehenden Organe, anderen- falls nah Erledigung des Streitverfahrens gemäß den Vorschriften der 88S 122 bis 124,
S 128.
Die durch die Kontrole der Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie dur den Vorstand der Bersicherungs- anstalt dem Arbeitgeber aen werden, wenn derselbe durch Nicht- erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (§ 122) statt. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derfelben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. os
S 129, : i Vermögensverwaltung. Die Bestände der Versicherungsanstalten müssen in der
dur ch §8 1807 und 1808 des Bürgerlichen Geseubuchs be--
zeihneten Weise angelegt werden. Außerdem können diese Bestände mit Genebmigung der Landes-Zentral- behôrde in Schuldverschreibungen, welche von in- ländischen kommunalen Körperschaften (Provinzen, Kreisen, Gemeinden) oder von deren Kreditanstalten aus- gestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, an- gelegt werden. Sofern der Bezirk der Versicherungs- anstalt sich niht über das Gebiet eines Bundesftaates hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nah Artikel 212 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Sau s durch das Landesgeseß zugelassenen Weise erfolgen.
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommunal- verband bezw. die Zentralbehörde des Bundesftaates, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, widerruflih gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens in anderer als der nah Absatz 1 zu- lässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anzulegen. ei E O Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, alls eine Verständigung nicht erzielt wird, die Landes-Zentralbehörde oder, sofern mebrere Ren betheiligt find, der Bundesrath. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens arf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeihneten Weise nicht anlegen.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
N D
(Schluß aus ter Zweiten Beilage.)
citweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Z
ralbehörde desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebtet die M iSeennatanalt ihren Sig hat, auch ia anderer als der durch §§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Geseßbuhs bezeihneten Weise vorübergehend angelegt V die Aufbewadrung von Werthpapieren trifft die im Absay 3 bezeihnete Landes-Zentralbehörde Bestimmung. Dieselbe ist befugt, anzuordnen, daß bei der Anlegung des Anfstaltsvermögens einzelne nah den vorstehenden Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender apiere nur bis zu einem von ibr näher zu bestimmenden Bie, erworben E d li Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Ver- fiherungsawt nah päberer Anweifung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Ds über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einzureichen. j 5 S ‘Die Art On der Rechnungsführung bei den Versich-rungs- anstalten wird dur das Reichs-Bersiherungéamt geregelt.: Das Rechnungéjahr ist das Kalenderjahr.
V. Aufsicht. 8 131. Reichs-Versicherungsamt. Die Versiceruxgéanstalten unterliegen der Beaufsichtigung dur das Reichs-Versiherungsamt. Das Aufsichtsrecht des leßteren erstreckt ch auf die Beobachtung der geseßlihen und s\tatutarishen Vor- riften. Auch kann das Reichs-Versicherungsamt Be- schlüsse der Organe der Versicherungsanstalt, von welchen eine Gefährdung der öffentlichen Interessen zu besorgen ift, beanstanden und, sofern dieselben nicht binnen bestimmter Frist zurückgenommen werden, außer Wirksamkeit segen. | / : Alle Entscheidungen des Reih8-Versicherungëamts siad endgültig, soweit in diesem Geseße nickt ein Anderes bestimmt ist. : ‘ Das Neichs - Meräiherimgieint ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunemen. Die Mitglieder der Voistände und fonstigen Organe der Versicherungs- anstalten find auf Erfordern des Reichs-Versicberrngsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werthpapicre und Geldbestände und ihre auf den Inbalt der Vücher und die Festseßung der Nenten 2c. bezüglichen Schriftsiülke vorzulegen \ owie die sonstigen Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Auffihtsrehts als erforderlich erachtet werden. Das Neichs - Versicherungsamt kann dieselben hierzu, sowie zur Befolgung der geseßlichen und ftatutarisch2-n Vorschriften und der auf Grund des Aufsichts - rehts erlassenen Anordnungen dur Geldsirafen bis zu ein- tausend Mark anhalten. P
S
Das Reichs-Versicherungëamt enischeidet, _Unbeshadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welhhe sih auf die Nehte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeic der vollzogenen Wahlen, soweit über leßtere niht nah § 49 Absay 4 zu befinden ift, beziehen. L A j
Auf die dienstlihezn Verhältnisse der auf Grund der 88S 47 Abfaÿ 1, 51 Absatz 2, 74a Absatz 4 bestellten Bcataten findet diefe Vorschrift keine R, L
Die Entscheidungen des Reichs: Versicherungsamts erfolgen in der Beseßung von vier Mitgliedern, ein schließlich des Vor sitßenden, unter welchen sih je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- sicherten befinden muß, und unter Zuzichung eines richterlichen Be- amten, wenn es fih handelt :
1) um die Entsheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe der Bersicherungsanstalten (§ 46),
2) um die Entscheidung vermögensre{tlicher Streitigkeiten bei Beränderung des Bestandes der Versicherungéanstalten (§ 68),
3) um die Enticheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§ 80).
Statt des rihterlihen Beamten kann ein zum Richteramt befähigtes ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungs- amts zugezogen werden.
__ Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gefeyes die auf Grund der Unfallversicherungs- ge!eße zu nihtständigen Mitgliedern des Neichs-Versicherungsamts ge- wählten Vertreter der Betriebéunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres b: fonderen Berufézweiges.
_Im übrigen werden die Formen des Verfahrens nnd der Se- ihâftsgang des Reichs-Versicherungsamits durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Nee geregelt.
8 134.
T Landes-Versicherungsämter.
Sofern für das Gebiet eines Bundes\taates ein Landes-Ver- sicherungëamt errichtet is (S 92 des Gewerbe-Unfallversihecungé- gv, F 100 des Unfallversiherungsgeseßes für Land- und
orstwirthschaft), unterliegen diejenigen Vezsicherungsanstalten, welche sih über das Gebiet dieses Bundesftaates nit hinaus er- itrecken, der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts. Auf die Landes-Versihherungsämter finden die Vorschriften der §8 131 bis 133 entsprehende Anwendung. :
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unter- Ses Versicherungéanstalten gehen die in den §§ 56, 68, 93, 95
bsaß 1 und 2, LO09, 12, 145 dem Neichs- Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. e Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt. V4 Schluß::-, Straf- nud Qebergangsbeftimmungen, J, Krankenkassen.
Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten borbehalt- lih der Bestimmung im § 12 Absay 7 die Orts-, Betriebs- Ie), Bau- und Innungs- Krankenkassen, die Knappschaftekassen owie die Gemeinde-Krankenversiherung und landesrehtlihe Ein- ridtungen ähnlicher Art. 1s
: Besondere Bestimmungen für Seeleute.
Seeleute (§ 1 Absay 1 Ziffer 1 des See -Unfallversiche- Tungsgefecßes) sind bei derjenigen Versiherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet.
.. Die für Seeleute zu entrihtenden Beiträge dürfen nah näherer Bestimmung der Versicherungsanstalten nach dem | für die Unfallversiherung der Seeleute abgeshäßten Be- darf an Bejaßungömannschaften der einzelnen Schiffe von den Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge könpen durch den Bundesrath von den Borschristen dieses Gesetzes abweihende Bestimmungen getroffen
erden.
Für Seeleute, welhe sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Nechtêmitteln drei Monate. Die Frist
Dritte Beilage
Berlin, Mittwoh den 3. März
kann von derjenigen Behörde, gegen deren Besch2id das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. ___ Die Obliegenheiten der unteren Verwaltung8behörde fönnen, soweit es sih um Seeleute bandelt, durch den Bundesrath den Seemannsämtern übertragen werden. S 137. ÿ : Beitreibung.
_Nükstände sowie die in di- Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weife beigetrieben wie Ge- meindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsreht des § 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs Gesetbl. S. 351) und vecjähren binnen vier Jahren vas der Fälligkeit.
8 138. Zuständige Landesbehörden.
Die Zentralbeb örden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver- bände als weitere Rommuna!verbände anzusehen, und von welchen Staats: oder Gemeindebehörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Geseße den Staatë- und Gemeindeorganen sowie den Ver- tretungen der weiteren Koramunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. :
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „MReichs- Anzeiger“ bekannt zu machen.
8 139.
Zustellungen. i
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, fönnen dur die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Personen, welche niht im Inlande wohnen, können von den zu- stellenden Behörden aufgefordert werden, einen Zustellungsbevol- mächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerbalb der gesetzten Frist niht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlihen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Be- hörde oder der Organe dec Versicherungéanstalten ersezt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers un- bekannt ift.
S 140.
Gebühren- und Stempelfceiheit. 4
Alle zur Begründung und Abvwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versiherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlihen \chiedsgerihtlihen und außergerihtlihen Verhandlungen und Urfuaden sind gebühren- und stempelfrei Dasselbe giir für privatschriftlihe Vollmachten und amtlihe Bescheinigungen, welhe auf Grund dieses Gesetzes zur Legi- timation oder zur Füßruag von N erforderlich werden.
Rechtshilfe.
Die öffentlichen Behörden find vervflihtet. den im Bollzuge
dieses Geseges an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungs- amts, der Landes-Versicherungsämter, der SHiedsgerihte, der Vor- stände der Versiherungéanstalten und Sektionen sowie anderer öffentliher Behörden zu entsprehen und den bezeihaeten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheiluegen zukommen zu lassen, welhe für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt dea Organen der Versicherungs- anstalten unter einander sowie den Organen der Beruf8szenossenschaften und der Krankenkassen ob. __ Die dur die Erfüllung diefer Vervflihtungen entstehenden Kosten siad von den Versicherungsanstalten als eigen2 Verwaltungs- fosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldera und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versicherungsanstalten, Berufs - genossznshaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
& 141 a.
Befoudere Kasseneinrichtungen.
Die Bestimmungen der §8§ 35, 36, 39, 40, 65 bis 68, 75 Absaß 2, 76, 80 bis 82, 86 bis 93, 95 Absay 3, 123, 130 Abfay L, 140 und 141 finden au auf die nah §8 5 und 7 zugelassenen Kafseneiarihtungen entsprehende Anwendung. Für Kasseneinrihtungen, welche außer den auf Grund dieses Geseßes zu gewährenden Leistungen noch besondere statutarische Leistungen gewähren, wird zur erstmaligen Feststellung des Vertheilungsmaßstabes (§89) die Summe berechnet, welche sich ergeben bätte, wenn von dem Beginn ihrer Wirksamkeit als zugelassene Kasseneinrihtung ab die nah diesem Geseg bestimmten Beiträge erboben, da- von unter M ns eines vom Bundesrath fest- zusegenden Zinsfußes Vermögen angesammelt und daraus während dieser Zeit die Renten in der reihsgeseßlihen Höhe, die Beitragsbestimmungen und die Verwaltungs- kosten bestritten worden wären. Der hiernach) si ergebende Betrag wird als Vermögensbestand der Berechnung zu Grunde gelegt. Eine Vertheilung der von Kasseneinrihtungen festgestellten Renten erfolgt nur dann und insofern, als ein Anjpruch auf dieselben auch nach den Vorschriften diefes Gesezes be- stehen würde und soweit dieselben das Maß des reihzgeseßlihen An- spruchs nit übersteigen. | |
Soweit diese Kasseneinrihtungen die von ihnen festgeseßten Renten obne Vermittelung der Postanstalten selbs auszahlen, wird ihzien der Reichszushuß am Schlusse eines jeden Rehnungsjahrs direkt überwiesen. Die Versicherungsanfstalten, auf. welche Theile der von folhen Kasseneinrihtungen gezahlten Menten entfallen, haben diese Antheile nah deren Feststelung dur die Rehnungs stelle den Vor- ständen der betheiligten Mae agen jährlich zu erstatten.
Straftestimmungen. Ï Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der BVersicherungéanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Un- rihtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nit entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungéanstalt mit Gelditrafe bis zu anaer Ms delegt werden. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs¿wange unterliegenden Personen Marken in zue reihender Höhe und in vorshriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§ 109 a) zu verwenden oder die Versiherungsbeiträge reht- zeitig abzuführen (§8 112, 112A), können von dem Vor- stande der Ve: fiherungsan1talt mit Geld1trafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der WMarkeu von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 144) oder im Falle des § 111 von dem Ber- sicherten bewirkt worden ift.
§144. i Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nah gesetzlicher oder statutarisher Vorschrift erfortcerlihen Nachweisungen oder An- zeigen, sowie die Verwendung von Marten auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen. 4 : Name und Wohnort von solchen bevollmäthtigten Betriebs[eitern sind der Versicherungsanstalt und beim Einzugsverfahren der Einzugösstelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmähtigter eine in den §5 142 bezw. 143 mit Strafe bedrohte Handlung, fo
finden auf ihn in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung.
1897.
S 145.
Gegen die auf Grund dieses Geseßes oder der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder dzn Schiedsgerichtëvorsitenden erlaffenen Strafvzrfügungen fiydet biznen zwei Woden nach deren Zustellung die Beschwerde an das HReichs-Versicherungsamt statt. Bestreitet der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht, so ist diese Frage auf dem im § 122 bezeihneten Wege zum Austrag zu bringer, e
Die von den vorbezeineten Organen sowie von den Verwaltung®- behörden auf Grund dieses Gesetzes feftgesezten Strafen fließen, so- weit nicht in diesem Geseye abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.
& 147.
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten is untersagt, dur Uebereinkunft oder mittels Arbeitzordnungen die Anwendung der Be- stimmungen dieses Gesezes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise aus8zusliefien oder dieselben in der Uebernahme oder Aus- übung eines in Gemäßheit dieses Geseyzes ihnen übertragenen Ehren- amts zu beshränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben feine rehtlihe Wirkung.
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge ge- {lossen haben, werden, fofern niht nach anderen geseßlihen Vor- schriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
8 148.
Dié gleihe Strafe (§ 147) trifft, sofern nicht nah anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,
1) Arbeitgeber, welche von den ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- zwange unterliegenden Perfon-n an Beiträgen in rechtswidriger Absicht mehr bei der Lobnzahlung in Anrechnung bringen, als nach S§ 109b und 22 Absay 3 zulässig ist, oder welche es unter- lassen, entgegen der Vorschrift des S 109bþ 2E 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu machen, oder den bei An- wendung des § 52a des Krankenversicherungsgeseßes auf die Beiträge zur Invalidenversiherung fih ergebenden Verpflichtungen nachzukommen;
_2) Angestellte, welche einen folchen größeren Abzug in rechts- widriger Absicht bewirken;
3) Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn fie dabei von dem Arbeitgeber in recht8widriger Ab- sit mebr erstattet verlangen, als nach 88 22 Absatz 3, 111 und 111a zulässig ist, oder wenn sie für die gleiche Beitrags- woche die Erstattung des vollen Beitragsantheils von mehr als einem Arbeitgeber in Anspru nehmen oder es uaterlassen, den vom Arbeitgeber erhobenen Beitrags- antheil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden:
4) diejenigen Personen, welhe dem Berechtigten eine OQuittungs- farte widerrechtlich nre n
49.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Per- sonen auf Grund des § 109b Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Ver- siherung verwenden, werden, falls niht nah anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
Wurde die Verwendung in der Absiht unterlassen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens- vortbeil zu vershaffen oder die Versiherungsaustalt oder die Versicherten zu schädigen, fo tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so darf aus\chließlich auf abe erkannt werden.
8 150.
Die Strafbestimmungen der §8 142, 143, 147 bis 149 finden auh auf die geseßlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesell\chaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
S 151.
Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke mat, welhe nach § 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungs- karten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vor- drucks eingetragenen Worte oder Zahlen verändert, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu zehn Mark belegt werden. 4
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Verände- rungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kenn- zeihnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitaufend Mark oder Ge- fängniß bis zu sech8 Monaten ein. Sind mildernde Umstände vor- handen, so kann statt der B vate auf Haft erkannt werden.
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Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Ver- siherungsanstalten fowie die das Auffichtêreht über dieselben aus- übenden Beamten werden, wenn fie unbefugt Betriebsgeheimnisse ofenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Keurntniß gelangt find, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter-
nehmers ein. i S 153.
Die im § 152 bezeihneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrehte erkannt werden fann. beftraft, wenn sie absihtlih zum Nachtheile der Be- triebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim ges haltene Betriebseinrihtungen oder Betriebsweisen, welche fraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, folange als diese Betriebs- geheimnifse sind, nahahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens- vortheil zu vershaffen, so fann neben der Gefängnißstrafe auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark U werden.
Mit Gefängniß nit unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird be- straft, wer unehte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälsht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wifsentlih von falshen oder ver- fälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal ver- wendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, so apa auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden,
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unter- schied, ob fie dem Verurtheilten gehören oder niht. Auf diese Ein-
ziehung ift auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver- urtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
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