1897 / 54 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Zabl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Gerätbe, sowie diè Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entfprehen. L : S E

Eine im Vertrage bedungene Konventionalftrafe gilt niht für er- lasen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ift. i: L

Eine tageweise zu berehnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Ver- zôgerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansaß.

Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer sch in der ordnungsmäßigen Fort- führung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bau- leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder dur das nicht ebörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde biervon sofort Anzeige zu erstatten. 2 : / :

Anderenfalls werden hon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblih bindernden Umstände begründete An- sprüche oder Einwendungen zugelassen. . :

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen find die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. S

Der bauleitenden Behörde bleibt vorbebalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erahten find, eine argemessene Verlängerung der im Vertrage festgeseßten Vollendungs- fristen längstens bis zur Dau r der betreffenden Arbeitéhinderung zu bewilligen. S _

Für die bei Eintritt einer Unterbrehung der Bauausführung bereits auégeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver- tragëmäßig bedungenen Preisen entsprehende Vergütung. Ist für vershiedenwerthige Leistungen ein nah dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, fo ist unter Berücksichtigung des höhßeren oder geringeren Werths der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rüdständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprehend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er- mitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.

Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrehung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz des ibm nachweislich entstandenen wirfliwen Schadens beanspruhen, wenn die die Fortseßung des Baues bindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behörde oder deren Organen vers{chuldet find oder insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige Um- stände in Frage stehen sich auf Seiten der bauleitenden Behörde zugetragen haben. j

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden. :

In gleicher Weise ift der Unternehmer zum Schadenserfaß ver- vflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite ih zu- getragen haben. : E E

Ist die Unterbrechung dur Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unternehmer einen Schadensersaß nicht beanspruchen.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schaden®- ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Konventionalstrafen in Anrehnung. Iffft die Schadensersaßforderung niedriger als die Konventionalstrafe, fo kommt nur die leßtere zur Einzichung. i : S i L

In Ermangelung gütliwer Einigung entscheidet über die bezüg- lichen Ansprüche das Schiedsgericht 19). .

Dauert die Unterbrehung der Bauausführung länger als 6 Monate, fo steht jeder der beiden Vertragsparteien der Nütritt vom Ver- trage frei. Die Rücktrittserklärung muß {chriftlich und spätestens 14 Tage nah Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa er- wahsenen Ansprüche auf Schadentersaß oder Konventionalstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus- bedungene Vollendungéfrist um die Dauer der Bauunterbrehung verlängert wird.

& 7.

Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den befonderen Bestimmungen des Verdingungsanscblags und des Bertrags entsprechen.

Bei den Arbeiten dürfen nur und geübte Arbeiter beschäftigt worden.

Arbeits[cistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprehend findet, sind sofort und unter Aus\{luß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadel- hafte zu erseßen.

tüchtige

Für hierbei entstehende Verluste an Materialien bat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu balten.

Arbeiter, welhe nah dem Urtheil des bauleitenden Beamten un- tüchtig find, müssen auf Verlangen entlassen und dur tüchtige erseßt werden.

Materialien, welche dem Anschhlage bezw. den besonderen Be- dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprehen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb ciner von ibm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Bebufs Ueberwachung der Autführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Per- sonen jederzeit wäbrend der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeits- pläßen und Werkstätten frei, in welhen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

& 8, Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.

Der Unternehmer hat dcr bauleitenden Bebörde und dem bau- leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit ges{lofenen Verträge jederzeit auf Er- fordern Auékunft zu ertbeilen. i :

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten tadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Ar- beitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder niht pünktlih erfüllt, fo bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer ges{huldeten Beträge für defsfen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlihen Unterlagen, Lohnlisten 2c. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver- fügung zu ftellen. :

S9. Entziehung der Arbeit 2c.

Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch niht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lafsen oder selbst für seine Rehnung auszuführen, wenn

a. seine Leistungen untüchtig sind, oder E

b. die Arbeiten nah Maßgabe der verlaufenen Zeit niht genügend gefördert sind, oder : M

c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß

S 8 getreffenen Anordnungen nicht nachkommt. e Bor der Entziehung der Arbeiten 2c. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel bezw. zur Befolgung der ge- troffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.

Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer dur eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht. : |

Auf die Berechnuxg der für die ausgeführten Leistungen dem Unternebmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflich- tung desselben zum Schadenersaß finden die Bestimmungen im § 6 gleihmäßige Anwendung. ;

Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sih ergebende Forderung und Schuld amitgetheilt, E : i

Abschlagszablungen können im Falle der Arbeitsentziehung" dem

Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrags gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ift.

Ueber die infolge der Arbeitsentziehung etwa zu erbebenden ver- mögensrechtlihen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Eini- gung das Schiedsgericht 19).

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S 10. Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß \ich zufolge Auf- forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, fo oft nah dem Ermessen des letzteren die zutreffenden baulichen An- ordnungen ein mündlihes Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers find bezüglih der Bau- ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplaß den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Fall des Ungehorsams kann ihre fofortige Ent- fernung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer hat, wenn niht ein Anderes ausdrücklich ver- einbart worden ift, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlih erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Beseitigung So7ge tragen. : Ñ E

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe 2c. sowie seiner anf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ift lediglich Sache des Unternehmers.

Mitbenußung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Nüftungen sind während ihres Bestehens avch anderen Bauhandwerkern unentgeltliß zur Be- nußung zu überlaffen. Aenderungen an den Nüftungen im Interesse der bequemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu- nehmen, ift der Unterne mer nicht verpflichtet.

S 11. Beobachtung pclizeiliher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für feine Angestellten 2c.

Für die Befolgung der für Bauausführungen bestebenden polizei- lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang feiner ver- trags8mäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadur erwachsen, können der Staatskasse gegenüber niht in Rechnung geftellt werden. i

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Tranéport- brüdcken 2c. Dieser Verantwortung unbeschadet ift er aber auh ver- vflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrüden 2c. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm felbst oder seinen Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach- läfsigung polizeiliher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Veberhauypt baftet er in Ausführung des Vertrags für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gebilfen und Arbeiter persönlich. Er kat inébesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welher dur ibn oder seine Organe Dritten odec der Staatékfafse ¿zugefügt wird.

Krankenversicherung der Arbeiter.

Der Unternehmer ift verpflichtet, in Gemäßheit des Gesetzes über die Krankenversiherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (N.-G.-Bl. S. 73) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung be- \chäftigten Personen gegen Krankheit zu bzwirken, soweit dieselben nicht bereits nahweielich Mitglieder einer den geseßlihen Anforde- rungen entiprehenden Kranfkenkafse sind.

Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat er gemäß §70 des genannten Gefeßes gegen Bestellung auêreihender Sicherheit cine den Borschrifsten dieses Gesetzes entsprehende Baukrankcnkasse entweder für seine nit bereits anderweitig versicherten versiherungspflihtigen Arbeiter und Angest:llten allein, oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf cigene Rehnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. :

Wird ihm diese Verpflihtung nicht auferlegt, errichtet jedoch die bauleitende Behörde felbst eine Baukrankenkafse, so hat er seine niht bereits anderweitig versicherten versiherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten in diefe Kasse aufnehmen zu lassen und erkennt das Statut derselben in allen Bestimmungen als verbindlih an. Zu den Kosten der Rechnungs- und Kafsenführung der Baukrankenkasse hat er in diesem Falle auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von der- selben festzuseßenden Beitrag zu leisten.

Unterläßt es der Unternehmer, die KrankenversiGerung der von ibm beschäftigten versiherungspflihtigen Personen zu bewirken, fo ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welhe etwa der bau- leitenden Behörde hinsihilih ter von ibm beschäftigten Personen dur Erfüllung der aus dem NReichsgesete vom 15. Juni 1883 fih ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

Etwaige, in diesem Falle von der Baukrankenkafse statutenmäßig geleistete Unterstüßungen sind von dem Unternehmer gleihfalls zu ersetzen. N Aa Unternehmer erklärt biermit ausdrücklih die von ihm ge“ stellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen, vorstehend bezeihneten Verpflihtungen in Bezug auf die Arbeiter-Kranken- versicherung haftbar.

S 11a. Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Nechte Dritter.

Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbefondere dur Entnahme, durch Auflagerung von Erd- und anderen Materialien außerbalb der \chriftlich dazu angewiesenen Flähen oder durch un- befugtes Betreten, ingleihen für die Folgen eigenmächtiger Ver- \perrungen von Wegen und Wasfserläufen haftet aus\{{ließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen fein.

Für den Fall einer sclchen widerrechtlihen und nah pflihtmäkiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Laft fallenden Beschädigung erklärt sih derselbe damit einverstanden, daß die bau- leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosien den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Nechnung an den Veschädigten auszahlt, im Fakle eines rehtlihen Zablungsbindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter- legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Nück- forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerihtlihe Klage dem Beschädigten der Ersaßanspruch ganz oder theilwei]e ab- erkannt werden sollte.

& 12,

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ift berechtigt, zu verlangen, daß über alle später niht mehr nahzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeihnenden Beauftragten während der nrn gegenseitig an- zuerkennende Notizen geführt werden, welhe demnächst der Bereaiing zu Grunde zu legen sind. i

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun- lihster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer sch{riftlich gegen Behändigungsschein oder mittels cingeshriebenen Briefes be- kannt gegeben wird. - :

Veber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen ; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.

Die Verhandlung is von dem Unternehmer bezw. dem für den-

selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbft noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der M N Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen 2c. als anerfannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleifteten im Falle der Arbeitsentziehung 9) finden diese Bestimmungen gleich- mäßige Aumeudamng, 5 : as

Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge- nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternebmers hiervon nit, vielmehr ift es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

S Rechnungsaufstellung. Bezüglich der formellen Aufstellung der Rehnung, welche in der ore, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und eibenfolge der Positionsnumméern genau nach dem Verdingungs- anslag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen. : Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rehnung nahzuweisen, unter deutlihem Hinweis auf die shriftlihen Vereinbarungen, welche bezüglih derselben getroffen worden find. Tagelohnrehnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter- nebmers Arbeiten im Tagelobn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter bebufs Prüfung ibrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aut- stellungen dagegen siad dem Unternehmer binnen längstens aht Tagen mitzutheilen. é : |

Die Tagelohnrehnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.

8 14, Zahlungen.

Die Sc{hlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reichende Kostenrehnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest- stellung derselben. :

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe

ewährt.

5 Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungêverschiedenheiten zwishen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so foll das dem leßteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleihwohl nit vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus®- drüdcklih vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welhe er aus dem Vertragêsverhältniß über die behördlicherfeits anerkannten hinaus etwa noch zu baben vermeint, bestimmt bezeihnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge- {loffen ist.

Zablende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern niht in den besonderen Be- dingungen etwas Anderes festgeseßt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde.

S 15. Gewährleistunx5.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nah den allgemeinen geseßlihen Verfchriften Rd bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgeseßbuchs) is nicht statthaft.

S 16. i Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstshuldner in den Vertrag mit einzutreten

Kautionen.

Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder siheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, sowie die Stamm- und Stamm - Prioritäts - Aktien und die Prioritätse- Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb dur den preußi- \ckchen Staat geseulih genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleibbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.

__ Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werd-n, falls infolge eines Kurêsrückgangs der Kurêwerth bezw. der zulässige Bruihtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nit verzinst. Zinstragenden Werthpapieren find die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der [leßteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung dec Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich- feiten in Ausficht genommen werden muß, an den E R dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Erfaßz Autadlbolies Werthpapiere, sowie den Grat abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu forgen.

Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver- bindlichkeiten nicht nahkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloë- haltung auf dem einfachsten, geseßlich zulässigen Wege die hinterlegten Wertbvapiere nnd Wechsel erag ri bezw. einkassieren.

Die Nückgabe der Kaution, soweit dieselben für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ift, erfolgt, nahdem der Unternebmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflihtung dient, nahdem die Garantiezeit abgelaufen it. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlihkeit einzubehalten ift.

S T Uebertragbarkeit des Vertrags.

Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter- e seine vertragsmäßigen Verpflichtungen niht auf Andere über- ragen.

__ Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ift die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. /

Bezüglih der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der Sewäheuna von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des S 9 sinngemäße Anwendung. \

Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen follte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ift, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fort- seßen oder dasselbe als aufgelöst betrahten will.

8 18. Gerichtsstand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im § 19 vorgesehenen Zu- ständigkeit eines Schiedsgerihts bei dem für den Ort der Bau- ausführung zuständigen Geriht Nechi zu nehmen.

e. 2 A Schiedsgericht. e: n

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Prldten Tris über die Ausführung des Vertrags find zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerfannt, falls der Unternebmer nit binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der- selben der Behörde anzeigt, daß er auf \ciedsrihterlihe Entscheidung

E Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Berwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werten. 4 ; E s L

: das schiedsrihterlihe Verfahren finden die Vorschriften der vi, N eteeesochnung vom 30. Januar 1877 §§ 851 bis 872 A eet die Bildung des Schiedsgerichts dur die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften niht getroffen sind, ernennen die Merwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen niht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die An- gelegenheit gehört Hat. E A L

Falls die Schiedsrichter sih über einen gemeinsamen Schiedsspruch nit einigen können, wird das Schied8geriht dur einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn diese sich niht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen be- nacbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, deren Siß dem Sitze der vertragshließenden Behörde am nächsten

egen ift. M R Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Rerhandlungen (Beweisaufnahme u. \. w.) stattzufinden bat. Die @atscheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nah Stimmen- mehrheit. i L - E

Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen binzu- zerechnet.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrihterlihen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nah billigem Ermessen.

Wird der Schiedsspruh in den im S 867 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, fo hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlihes Rechtswege zu erfolgen.

8 20. Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welhe den Abs{luß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderfeits frankiert. _

Die Portokosten für solhe Geld- und sonstige Sendungen, welche im auss{licßlihen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der

letztere. y Die Kosten des Vertragtstempels trägt der Unternehmer nah

Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen. _ i

Die übrigen Kosten des Vertragsabshlusses fallen jedem Theile ¿zur Hâlfte zur Last.

Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Berlin, den 20. Februar 1897.

Königliche Ministerial-Baukommission. von der Marwiß.

Statiftik und Volkswirthschaft.

Ueber die Ergebnisse der Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Junt 1895

ift seitens des Kaiserlihen Statistishen Amts in den Vierteljahrs- heften zur Statistik des Deutschen Reis bereits wiederholt Mitthei- lung gemacht worden. Nunmehr beginnt dasselbe mit dem eben erschienenen Band 102 der Statistik des Deutshen Reihs, Neue Folge Berlin, Puttkammer u. Mühlbre{t, Preis 6 #A —, eine längere Reibe von Veröffentlihungen, die mit dec ausführlichen Darstellung jener Ergebnisse sih befassen follen.

Band 102 giebt zunächst die wesentlichsten Materialien, die zur

Durchführung der Berufszählung dienten, und außerdem in fünf Tabellen beruféstatistishe Nachweise für das Reih im Ganzen. Sie baben zum Gegenstand die Berufsgliederung der Bevölkerung, die Nebenerwerbsverhältnifse derselben, etnige besondere Berufsklafsen nach ihrer fozialen Bedeutung, die Hausiergewerbetreibenden und die beschäftigungelosen Arbeitnehmer. __ Wie im Vorwort mitgetheilt wird, sollen in einem zweiten Bande für die Reichsbevölkerung Alter und Familienstand sowie Religions- bekenntniß in Verbindung mit dem Beruf zur Darstellung kommen, und diesen berufsftatistisen Nachweijen für das Reich im Ganzen werden in weiteren Bänden analoge Nachweise folgen für die einzelnen Bundesstaaten und größeren Landestheile, die einzelnen 28 Großstädte, die kieineren Verwaltungsbezirke, sowie für (eie Ortsgrößenklafsen. In einem eigenen Bande werden die Ergebnisse der Berufszählung tertlih erörtert werden.

In ähnlicher Weise erfolgt dann die Publikation der Ergebniffe der zugleich mit der Berufszählung aufgenommenen land- und forft- wirthschaftlichen sowie der gewerblihen Betriebsftatistik.

Die Eisenbahnen Mut S Ends imBetriebsjahre 1895/96. E

_ Vanaufwendungen. Für die vollspurigen deutshen Bahnen

beliefen sih die Bauaufwendungen, worunter die cigentlihen Bau-

foften und verschiedene sonstige Aufwendungen (Zinsen während der

Bauzeit, Kursverluste, erste Dotierung des Reserve- und Erneuerungsfonds 2c.) zu verstehen sind, im Jahre 1885/86 im Ganzen auf 9449,23 Millionen Mark, somit für 1 km der Eigen- thumslänge auf 254020 A Sie sind im Betriebsjahre 1895/96 im Ganzen auf 11 184,55 Millionen Mark geftiegen, für 1 km der Eigenthumslänge aber auf 247 246 # gefallen, In dem zehnjährigen Zeitraum hat also im Gesammtbetrage eine Zunahme von 1735,32 Millionen Mark, d. st. 18,36 v. H., dagegen für das Kilometer eine Abnahme von 2,67 v. H. stattgefunden. Der Rückgang der kilo- metrishen Kosten erklärt sih daraus, daß in den legten Jahren über- wiegend billigere Nebenbahnen gebaut worden sind, Höher als der Durchschnitt stellen si die kilometrishen Kosten im Jahre 1895/96 bei folgenden größeren Bahnen:

__ Pfälzische Ludwigs: Eisenbahn mit 325 654 M, badische Staats- eisenbahnen mit 323178 A, s\ähsishe Staatseisenbahnen mit 320455 M, hessishe Ludwigs - Eisenbahn mit 314702 X, württembergische Staatseisenbahnen mit 310194 #, Reichs- eisenbahnen mit 286 829 #4, preußische Staatseisenbahnen mit 290 330 A Unter dem Durhschnitt dagegen bleiben nachftehende größere Bahnen: bayerische Staatéeisenbahnen mit 230852 A, pfâlzishe Nordbahnen mit 222223 #, pfälzishe Marimilians- babn mit 210547 4, Ostpreußishe Südbahn mit 207 192 4, Ober- bessishe Eisenbahnen mit 176 862 4, Mecklenburgishe Friedrich Franz-Eisenbahn mit 90 325 4, Oldenburgishe Staatseisenbahnen mit 87 7598 A Die Kosten des leßten Erwerbs, also das eigentliche Anlagekapital der jegigen Eigenthümer, stellen sich etwas höher als die Bauaufwendungen, nämlih im Jahre 1885/86 auf 9722,11 und S P 1895/96 auf 11 406,51 Millionen Mark oder 252153 #

m, Von den Kosten des leßten Erwerbs waren beschafft worden bis ¡um Jahre 1885/86: bei den Staatsbahnen durch Staatsanleihen und aus extraordinâren Fonds 8847,97 Millionen Mark, bei den Privat-

*) S. Nr. 53 des „Reichs- und Staats-Anzeigers“, Dritte Beilage.

bahnen durch Ausgabe von Aktien und Obligationen und durch \chwebende Schulden 874,14 Millionen Mark, bis zum Jahre 1895/96: bei den Staatsbahnen durch Staatsanleihen und aus extraordinären Fonds 10 725,19 Millionen Mark, bei den Privatbahnen durch Aus- gabe von Aktien und Obligationen und durh \{chwebende Schulden 681,32 Millionen Mark. Vetriebseinnahmen. Die gesammten Betriebseinnahmen GRGLS der Pachtzinse) sind von 994,51 Millionen Mark im ahre 1885/86 auf 1495,43 Millionen Mark im Jahre 1895/96, also um 50,4 v. H. gestiegen, obwohl die durhschnittlihe Betriebs- länge nur um 20,8 v. H. zugenommen hat. Davon entfallen auf den Perfoner- und Gepäckverkehr 28,16 (27,54), auf den Güterverkehr 67,61 (67,30) und auf die sonstigen Einnahmen 4,23 (5,16) v. H.

und auf 1000 Wagenachékilometer aller Art berehneten Einnahmen find gestiegen, und zwar von 26768 auf 33287 # = 24,4 v. H,, bezw. von 3852 auf 3914 A = 1,6 v. H., bezw. von 101 auf 103 A = 2 v. Ÿ.

Die größte kilometrishe Einnahme hatte im Betriebsjahre 1825/96 die Main-Neckar-Eifenbahn mit 82 368 Æ erzielt. Darauf folgen: die Bayerische Ludwigseisenbahn mit 59229 #, die Alten- burg-Zeitßer Eisenbahn mit 43 557 , die Lübeck-Büchener Eisenbahn mit 40 699 Æ, die fädbsishen Staatseisenbahnen mit 39558 #, die Reichseisenbahnen mit 38 393 #, die preußishen Staatseisenbahnen mit 37 471 S, die pfälzishen Bahnen mit 35 032 , die badischen Staatseisenbahnen mit 34 693 4, die Zittau-Reichenberger Eisenbahn mit 33125 f Die kleinste fkilometrishe Einnahme hatte die S{hleswig-Angeler Eisenbahn mit 2696 #4

Vetriebsausgaben. Die Betriebsausgaben auë\cließlih der Kosten für erheblihe Ergänzungen, Erweiterungen und Verbesserungen und autschließlich der Pachtzinfse sind in der Zeit von 1885/86 bis 1895/96 von 560,68 auf 837,27 Millionen Mark, also um 49,33 v. H., die Ausgaben auf 1 km der durchscnittlihen Betriebslänge von 15 091 auf 18 636 #4, also um 23,45 v. H. gestiegen. Fast auf gleiher Höbe haben sich die auf 1000 Nuz- und auf 1000 Wagen- achsfilometer aller Art berechneten Ausgaben gehalten, nämli 2171 M gegen 2191 A bezw. 57 gegen 98 # Der Prozentsay der Betriebsausgaben im Verhältniß zu den Betriebseinnahmen hat sh im Jahre 1885/86 auf 56,38, im Jahre 1895/96 auf 55,99 ge- stellt. Während die Privatbahnen unter Staatsverwaltung den leßteren Prozentsaß um 11,23, die Privatbahnen unter eigener Ver- waltung um 0,23 v. H. überschritten haben, sind die Staatéibahnen um 0,03 v. H. darunter geblieben. Den höchsten Saß haben die Betriebsau8gaben abgesehen von der Militärbahn, die sich ihrer eigenartigen Verhältnisse wegen zu einer Vergleihuog niht eignet bei der Schleswig-Angeler Eisenbahn mit 99,62 v. H., den niedrigsten bei der Neubrandenburg-Friedländer Eisenbahn mit 38,68 v. H. erreicht,

Bon den Betriebsausgaben beanspruchten die persönlichen Koften 50,43 v. H. im Jahre 1895/96 gegen 50,12 v. H. im Jahre 1885/86. Darauf folgen nah der Reihe ihres Antheils: die Kosten des Bahn- tranéports mit 19,21 (18,82) v. H., die Kosten der Erneuerung be- stimunter G:genstände (Oberbau und Betriebsmittel) mit 11,63 (12,27) v. H., die Kosten der Unterhaltung der Bahnanlagen mit 11,28 (10,68) v. H., die allgemeinen Kosten mit 5,91 (6,29) v. H., die Kosten für die Benußung fremder Bahnanlagen und Beamten mit 1,11 (1,54) v. H. und die Kosten für die Benußung fremder R abzüglich der betreffenden Einnahmen mit 0,43

,28) v. H.

Betriebsüberschuß. Unter Ausfcheidung der Koften für er- beblihe Ergänzungen, Erweiterungen und Verbesserungen, sowie der Pachtzinse hat der Uebershuß der Betriebseinnahmen über die Be- triebsausgaben betragen im Jahre 1885/86 433,83 Millionen Mark, im Jahre 1895/96 658,21 Millionen Mark, er hat also um 51,72 v. H., mithin um mehr als die Hälfte zugenommen, dagegen hat er im Verhältniß zu der Gesammteinnahme nah Ausscheidung des Pachtzinses nur eine geringe Steigerung, von 43,62 auf 44,01 v. H., erfabren.

Als Rente des auf die betriebenen Strecken verwendeten Anlage- kapitals betrahtet, ergab der Betriebtübershuß im Jahre 1885/86 4,48 v. H. im Jahre 1895/96 dagegen 5,82 v. H., mithin 1,34 v. H. mehr. Jedes Kilometer der durhsnittlichen Betriebslänge brachte im Jahre 1895/96 14 651 M gegen 11676 4 im Jahre 1885/86, mithin ein Mehr von 2975 M4 = 25,48 v. H. Den größten kilo- metrishen Ueberschuß erzielte im Jahre 1895/96 die Main-Nekar- Eisenbahn mit 30 424 A Ihr folgen: die Altenburg-Zeiyer Eisen- bahn mit 22370 Æ, die Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn mit 17 868 M, die Eisern-Siegener Eisenbahn mit 17 791 Æ, die preußischen Staatseisenbahnen mit 17513.4, die Neihs-Eisenbahnen mit 1644546, die Lübeck-Büchener Eisenbahn mit _15 402 Æ, die pfälzischen Eisenbahnen mit 15 280 M, die fächsischen Staats-Eisenbahnen mit 14742 , die bayzrishe Ludwigs-Eisenbahn mit 14527 #, die hessishe Ludwigs- Eisenbahn mit 13 §04 Æ, die badishen Staats-Eisenbahnen mit 13387 A Den fkleinsten kilometrishen UÜebershuß erzielte die Schleswig: Angeler Eisenbahn mit 10 #4

Anzahl uud Gehaltsverhältnisse der Beamten und Arbeiter. Bei den vollspurigen Eisenbahnen waren im Betriebs- jahre 1895/96 im Jahresdurchschnitt 431 816 Beamte und Arbeiter, einschließli der Handwerker, Lehrlinge und Frauen beschäftigt; mit- hin kommt auf je 120 Einwohner ein Eisenbahnbediensteter.

Gegen das Jahr 1885/86 hat eine Vermehrung der Beainten und Arbeiter um 98 377 Personen oder um 29,5 v. H. stattgefunden, während zu gleiher Zeit die Eigenthumélänge der Eisenbahnen nur um 21,4 v. H. zugenommen hat. Das größere Anwachsen der Zahl der Beamten und Arbeiter erklärt sich einerseits aus der inzwischen eingetretenen Verkebrésteigerung, andererseits aus den erhebiihen Er- leihterungen, die im Dienste namentlich des niederen Personals ein- geführt wurden. : i

Die Lertbeilung der Gesammtzahl der Beamten und Arbeiter in den Jahren 1885/86 und 1895/96 auf die einzelnen Verwaltungs- ¿weige ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

1885/86

ammr aus

Beamte Arbeiter zusammen

in 9% der ge- fammten Be- amten und Arbeiter 15 142 45 100 279 30,1 167 647 50,3

47403 950371 15,1 199026 333439 100,0 1895/96

atis

Arbeiter

pn

Anzahl 13 732 1410 30 156 70 123 87 557 80 090

Allgemeine Verwaltung . Bahnverwaltung Transportverwaltung . . Werkstättenverwaltung eins{chl. Gasanstalten . 2 968 Zusammen ... 134413

zusammen

in °%/0 der ge- fammten Be- amten und Arbeiter 13 952 3,2 124 061 28,7 230 818 53,5

Beamte

Anzahl

12 778 1174 32475 919586 122990 107 828

Allgemeine Verwaltung . ST verotalbiná Transportverwaltung Werkstättenverwaltung einschl. Gasanstalten . 4236 58749 62985 14,6 Zusammen ... 172479 259337 431816 100,0

Die Gesammtzahl ift bei allen Verwaltungszweigen, mit Aus- nahme bei der allgemeinen Verwaltung, bei der infolge der Neu- organisation der Königlich preußishen Staatseisenbahnen eine Ver- minderung der Arbeitskräfte eingetreten ist, naturgemäß gestiegen, am stärksten, um 37,7 v. H., bei der Transportverwaltung

Die Besoldungen und fonstigen persönlihen Ausgaben für

Beamte und Arbeiter betrugen im Jahre 1895/96 im Ganzen

Auch die auf das Kilometer Betriebslänge sowie die auf 1000 Nut- |

535,80 Millionen Mark gegen 360,31 Millionen Mark im Jahre 1885/86; sie baben mithin um 175,49 Millionen Mark = 48,7 v. H. zugenommen.

Die Gesammtsumme der persönliden Auëgaben is hiernach beträchtlich mchr gewachsen als die Gesarmnmt¡abl der Beamten und Arkeiter, soda die durchschnittlihe- Aufw-ndung für jede beshäftigte Person vcn 1081 Æ auf 1241 M = 14,58 v. H. gestiegen ift.

Schmalspurige Eisenbahnen. Die Eigentbumslänge der dem öfentliden Verkehr dienenden, der Reichzaufsiht unterstehenden Schmalspurbahnen also aus\@ließlich der sogenannten Kleinbahnen betrug am Ende des Betriebsjahres 1885/36 382,46 km; bis Sue 1895/96 ift fie auf 1297,40 km, alfo um das 3,4fache, ge- tiegen.

Von den Schmalspurbahnen waren 607,16 km (288,66) Staats- bahnea und 699,24 km (93,80) Privatbahnen, wovon 21,45 km (7,00) unter Staatsvcrwalturg standen. 725,90 km hatten eine Spurweite von 1 m, 6,61 km batten eine Spurweite von 0,90 m, 201,65 km batten eine Spurweite ron 0,785 m, 363,24 km hatten eine Spurweite von 0,75 m.

An Betriebésmitteln standen den Schmalspurbahnen im Betriebs-

jabre 1895/96 270 Lokomotiven, 710 Personenwagen und 6095 Gepäd- und Güterwagen zur Verfügung, während im Jahre 1885/86 nur 82 Lokomotiven, 138 Personenwagen und 3293 Gepäck- und Güter- wagen vorbanden waren. Von diefen Betriebsmitteln wurden geleistet im Jahre 1885/86 1 103 876 Nut- und 27 041 380 Wagenachskilo- meter, im Jahre 1895/96 5 328 245 und 84 049 630. __ An Baukosten waren aufgewendet im Jakre 1885/86 im Ganzen 20,590 Millionen Mark und auf 1 km Eigenthumslänge 58 058 , im Jahre 1895/96 dagegen 75,23 Millionen Mark bezw. 57 982 Die kilometrishen Kosten sind senach um 0,13 v. H. gefallen.

Die Betriebseinnahmen sird von 1,73 Millionen Mark im Jahre 1885/86 auf 6,69 Millionen Mark und die Betrieb3ausgaben von 0,94 auf 4,61 Millionen Mark gestiegen. Die Ausgaben sind hiernah stärker gewachsen als die Einnahmen, weshalb der Betriebsüberschuß nur von 0,79 auf 2,08 Millionen Mark zugenommen hat.

Arbeiter-Wohlfahrtseinrichtungen.

Um dem in Stolp fühlbar gewordenen großen Mangel an fleinen Wohnungen und der dadur hervorgerufenen Wobnungsnoth abzuhelfen, ist die Gründung einer gemeinnügigen Genossen- schaft zum Bau von Arbeiterwohnungen ins Leben gerufen. Auch wird von den städtischen Körperschaften erwogen, wie insbesondere durch Herabseßung der Straßenbaufosten in anderer Weise die Bauluft zu beleben ist.

Literatur. Literatur über das Bürgerliche Geseybuch für das

Deutsche Reich. II.*)

Als Vorläufer der größeren Kommentare zum neues Bürgerlicken Geseßbuh-, deren Erscheinen bereits angekündigt ist, hat sh eine Handausgabe mit kurzen Anmerkungen, besorgt von dem Landrichter Paul Landé in Schneidemühl, eingestellt. Das in Karl Heymann's Verlag, Berlin, erschienene, 643 Lexikon-Oktavseiten umfassende Werk (Preis 10 4) if sorgfältig unter Benußung der Vor- arbeiten bearbeitet und ohne Zweifel in herreorragender Weise geeignet, das Verständniß des Geseyes bei allen denen zu fördern, die h mit ihm zu befassen und vertraut zu machen haben; und das sollten niht etwa nur die Jurisien fein, sondern jeder gebildete Deutsche müßte es für seine Pflicht erachten, fich wenigstens ein unge- fähres Bild von dem bürgerlichen Rechte zu machen, unter dessen Scepter ex in Zukunst leben wird. Besonders erleichtert wird die Orientierung durch die zahlreihea Verweisungen. Bei jedem einzelnen Paragraphen sind auch die Motive zum Entwurf erster Lesung und die Kommissionsprotokolle der zweiten Lesung, soweit erstere nach der zweiten Lesung noch !1- treffea und soweit die Protokolle der zweiten Lesung cine Abänderung des ersten Entwurfs enthalten, eingehend berücksihtigt. Daéselbe ist auch mit den abändernden Beschlüssen des Reichstages der Fall, Eine eigentlihe wissenshaftlihe Bearbeitung des Stoffes hat indeß dem Plane des Verfafsers offenbar fern gelegen; die Entwickelungsgeshichte der einzelnen Bestimmungen, die Abweichung vom gemeinen, preußis{en Rechte u. \. w. wird nicht hervorgehoben.

Eine tiefer gehende wissenshaftlihe Durchdringung des Stoffes wird in einem Werke angestrebt, welches der Amtsrichter Fr. Bunsen in Rostock unter dem Titel „Einführung in das Bürgerliche Geseßbuch für das Deutshe Reih“ in Wilhelm Werther's Verlag zu Rostock erscheinen läßt. Der Vetfasser will durch seine Arbeit eine klare und ershöpfende Darstellung des bürgerlihen Nechts der Zukunft geben, um dadur die Kenntniß des Inhalts des Geseybuhs zu vermitteln. Das System beruht auf der Legalordnung. Das Werk ift auf drei Bände be- rechnet, von denen der erste den allgemeinen Theil und das Recht der Schuldverhältnifse behandelt, der zweite nach Fertigstellung der Grundbuchordnung das Sachenrecht, der dritte nah Fertigstellung des Gesetes über das Verfahren in den Sachen der freiwilligen Gerichts- barkeit das Familien- und das Erbreht bringen wird. Der vor- liegende erste Band (338 S., Preis 4,50 6) giebt in der Einleitung die Entstehungsgeshichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bebandelt sodann die Geltung deéselben nah Naum und Zeit das fogenannte internationale Privatre(t sowie das Verhältniß, des Bürgerlichen Geseßbuches zu den Reichs- und den Landesgesetßen. Hieran schließen fih der allgemeine Theil und das Reht der Schuldverhältnisse, überall genau den Abschnitten und den Titeln des Geseßbus folgend. Jedes einzelne Rechtsinstitut wird von der Grundlage des gemeinen Nechts bis in seine Einzelheiten an der Hand des Gesetzbuchs und des Ein- führungsgesetzes verfolgt, erläutert und in Vergleich gestellt mit dem jeßt gültigen Recht. Diese Art der Darstellung zwingt den Leser, stets den Gesetzestert selbst zur Hand zu nehmen und zu vergleichen, um so sich am sichersten mit dem Inhalt des Geseßbuchs vertraut zu machen.

Es ift überhaupt eine bemerken8werthe und überaus erfreuliche Erscheinung, daß zuerst die Praxis die geistige Durcharbeitung und Verarbeitung des neuen deutschen Privatredts energisch in Angriff nimmt; bietet doch gerade die wissenschaftlitze Durchdringung des Stoffes durch die Praktiker die sicherste Gewähr dafür, daß sih der Üeber- gang vom alten zum neuen Recht nicht sprunghaft, sondern in ruhiger und sicherer Weise vollziehen wird. Zunächst sind es zwei Werke, welhe als größere, der Vergleihung mit dem geltenden Rechte gewidmete systematische Darstellungen aus der Feder an- gesehener Praktiker noch besondere Hervorhebung verdienen. Das eine, „Preußisches und deutsches Zivilrecht“* betitelt, hat den Landgerihts-Direktor Dr. Wa njeck in Breslau zum Verfasser (Verlag von H. W. Müller in Berlin); das andere führt den Titel „Das Bürgerlihe Geseyßbuch in Vergleihung mit dem preußishen Recht“ und wird von dem Amtsgerichts - Rath Dr. Œ. Riedel herausgegeben (Verlag von Siänaitois u. Troschel, Berlin). Von jenem Werke liegt zur Zeit der erste, die Hälfte des Stoffes umfassende Theil vor (268 S.; Preis 450 M), von diesem erst Lieferung 1 bis 3 (224 S.; Preis 3 4) welhe die Lehreu des allgemeinen Theils bis zu dem fehr eingehend behandelten Reht der juristishen Personen zur Darstellung bringen, und denen noh etwa elf weitere folgen sollen. Die Verfasser beider Werke wenden sih an die preußischen Praktiker, und zroar sowohl an die älteren als auch an die jüngeren. Sie wollen durch eine Gegenüberstellung und Vergleihung der leitenden Gedanken des Allgemeinen Landrechts citeufeits, des Bürgerlichen Geseßbuchs andererseits dem Praktiker behilflih sein, eine Uebersiht des Thatbeftandes der beiden großen Rechtssysteme zu gewinnen. In dem Werk von Wanjeck {ließt sch die Anocdnung des

*) S. Nr. 258 des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ vom 23, No-

vember 1896.

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