1897 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

aa A ELIT A s N u E T T L E r E S P R RENS s N F O T E TEEE G a7 V “B E P E D t 179,7, 2006 16 r A Ce E De E R E E E A A 1 T S E S n 4 m rad d H E d # #

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zur Gewährung des Mindestsaßes erforderliße Bedarf den nah S 271V zu zahlenden Staatszushuß übersteigt. Dem Kassenanwalt steht kein Einspruh gegen die Festseßung und Anweisung der einzelnen Alterszulagen zu.

Auf die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen in Berlin findet der § 5 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß der Es spätestens nah fiebenjähriger Dien}tzeit im öffent- lichen uldienste zu beginnen hat, und daß der Höchftbetrag pätestens nah weiteren vierundzwanzig Dienstjahren erreiht ein muß.

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| g 9. Beginn der Zahlung der Alterszulagen.

Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablau desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienfizeit vollendet wird.

10.

Berechnung der Diensizeit für die Gewährung des vollen Grundge alts, der Alterszulagen und der Miethsentschädigung. Bei 2 runa der REORE der Lehrer und Lehrerinnen kommt die Æ ammte Zeit in Ansaß, während welcher sie im öffentlichen Schuldienst in Preußen oder in den nah ihrem Eintritt in den öffentlihen Schuldienst von Preußen erworbenen Landestheilen sich befunden haben. __ Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienft- dit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers oder einer ehrerin nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen gewesen find. __Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlihen Ver- pflihtung für den öffentlihen Schuldienst an gerechnet.

Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Vereidigung erst nah dem Eintritt in den öffentlichen Schul- dienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von leßterem Zeitpunkt an gerechnet.

_ Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aïtiven Militärdienstes hinzugerechnet.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigften Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

Als öffentliher Schuldienst ist auch anzurehnen :

1) diejenige Zeit, während welher ein Lehrer an einer Anstalt thätig gewejen ist, welhe vertragsmäßig die Vor- bereitung von Zöglingen für die staatlichen Lehrerbildungs- anstalten übernommen hat ;

2) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Erzieher oder Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, Jdioten-, Waifen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt sih befunden hat.

_ Mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers kann au die im außerpreußishen öffentlihen Schuldienste zugebrachte Zeit angerechnet werden.

S 11: __Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.

__ Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in den öffentlihen Volksshuldienst an Privatschulen, in denen nach dem Lehrplan einer öffentlihen Volksfchule unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, gelten bei Bemessung der Alterszulagen foigende Vorschriften :

1) Sofern sie sich beim Jnkrafttreten dieses Gesezes bereits im öffentlichen Volksshuldienst befinden, find ihnen die an derartigen Privatschulen zugebrachten Dienstjahre anzurechnen. 2) Sofern sie erst nah dem Jnkrafttreten dieses Gefeßes in den öffentlihen Volks\chuldienst übertreten, erlangen sie bis zuw Höchstmaß von zehn Jahren eine Anrehnung dieser

ienstzeit oder eines Theils derselben soweit, als ein Beitrag von jährlih 270 A für Lehrer und 120 # für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, in Berlin an die Schulkasse, riachgezahlt wird. Für die vor dem 1. April 1897 zurückgelegene Zeit ermäßigen sich die vorstehenden Säße auf ein Drittheil. Die Stadt Berlin ist befugt, bei der An- rechnung jener Dienstzeit über das Höchftmaß von zehn Jahren hinauszugehen und auf die Einzahlungen an die Schulkasse ganz oder theilweise zu verzichten.

3) Die Beschäftigung, welhe vor den Beginn des einund- zwanzigsten L.bensjahres oder vor die erlangte Befähigung zur Anstellung im öffentlihen Volksschuldienste fällt, bleibt außer Berechnung.

__ Der Beschäftigung an einer preußishen Privatshule im Sinne des ersten Absaßes steht gleih, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer oder Lehrerin, sei es als Er- ieher oder Erzieherin an einer privaten Taubstummen-,

linden-, Jdioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt beschäftigt ist.

_Mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers kann unter leihen Bedingungen auch die im außerpreußishen Privat- Bene zugebrachte Zeit ganz oder theilweise angerechnet werden.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte N enang ist auh für den Anspruch auf Ruhegehalt maß- gebend.

8 12.

; Dienstwohnung.

Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung ewährt wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit enechmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Gereinde fich bereit erklärt, die feststehende oder eine aus- reihende Miethsentschädigung zu zahlen, und wenn genügende Miethswohnungen in der Gemeinde vorhanden sind.

S 13. Dienstwohnung auf dem Lande.

Auf dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine freie Dienstwohnung erhakten.

S 14. Größe der Dienstwohnung.

Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen Pi die örtlichen Verhältnisse und die Amtsstelung zu berück-

igen.

Gegen die Fesiseßzungen der Schulaufsichtébehörde über Nothwendigkeit, Umfang und Einrichtung ist das Verwaltungs- streitverfahren zulässig.

S 15. D i Unterhaltung der Dienstwohnung.

Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungs- pflichtigen getragen.

_ Denselben liegt auch , unbeschadet der Verpflichtungen Dritter, aus besonderen Rechtstiteln die baulihe Unterhaltung

f } entshädigung.

S 16.

Miethsentshädigunxg. Als Miethsentishädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ift eine Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Ent- digung für die niht gewährte Dienstwohnung darstellt; fie oll n der Regel ein Fünftel des Grundgehalts und des die Schulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen. Einstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne eigenen Paussiand, sowie diejenigen Lehrer, welhe noh - Jahre im öffentlihen Schuldienst gestanden

in der Regel eine um ein Drittel geringere

8 17.

Beschaffung von Brennmaterial. _ Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstück gegeben wird, und wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichts- behörde die Beschaffung des dem Bedarf entsprechenden Brenn-

materials für die Lehrer und Lehrerinnen verlangen. Im übrigen wird an Een Verpflichtungen zur Be- schaffung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für

die Schule oder die Schulstelle A geändert.

aben, ieths-

Gewährung von Dienstland. _ Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör, ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlihen Verhältnissen thunlih ijt, ein arten zu gewähren.

o die örtlichen Verhältnisse es thunlih erscheinen lassen und wo ein Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer in Anrehnung auf das p eat rar eine Landnußung gewährt werden, welche dem durhschnittlihen Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrer- E Demiiiicasting des Landes sid erf

ur Bewirthschaftung des Landes find erforderlichenfalls Wirthschaftsgebäude berzustolen. s Die entlihen Laften und Abgaben von dem Schul- werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnußung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen find, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Ge- I der Schulaufsichtsbehörde. uf Anrufen von Betheiligten beschließt der Kreisaus\{huß und, fofern es sich um Stadtshulen handelt, der Bezirks- ausschuß darüber, welcher Theil des Dienstlandes als Haus- garten anzusehen ist. Der Beschluß des Bezirksausshusses in erster oder zweiter Jnstanz ist Ina,

: __ Naturalleistungen. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen statt- le hat, behält es dabei unter Anrehnung auf das rundgehalt bis zur Ablösung der Naturalleistungen oder bis fr Aufhebung des bisherigen Gebrauchs sein Bewenden. Die ufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und der Genehmigung der D.

Anrechnung auf das Grundgehalt. __ Auf das Grundgehalt (S8 1, 2, 4) oder die nach § 3 ge- währte Besoldung sind anzurehnen :

1) Der Ertrag der Landnuzung (§8 18 Abs. 2 und 5).

az Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Natural- ngen.

Bei amtlicher Festseßung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen von Betheiligten über die Anrehnung dieser Diensteinkünfte sowie des Ertrages der Landnußung der Kreis- auss{huß und, sofern es sich um Stadtshulen handelt, der Bezirksausshuß. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Jnstanz ist endgültig.

ne anderweite Festsezung is bei Ger Aenderung

der ihr zu Grunde liegenden thatsählichen Verhältnisse zulässig.

ay Festseßung gilt auch für die Berehnung des Ruhe- ge i;

2 Das Brennmaterial (8 L Dasselbe wird mit dem

nach § 8 des Geseßes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhe- ehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffent- ichen Volksshulen (Gesez-Samml. S. 194), festgeseßten Be- trage mit der Beschränkung angerehnet, daß das verbleibende Grundgehalt 2) einshließlih der zu 1 und 2 angeführten Bezüge bei Lehrern nicht unter 840 , bei Lehrerinnen nicht unter 650 Á# jährlih betragen darf. Jn gleiher Weise ift das Grundgehalt, von welchem die nah § 3 festzuseßende, Be- foldung gewährt wird, zu berechnen. 21. Zahlung des baaren Diensteinkommens.

Die Zablung des baaren Diersteinkommens erfolgt an endgültig angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte MLBa L U voraus.

2. Umzugefkosten.

Lehrer und Lehrerinnen au öffentlichen Volksschulen er- halten bei Verseßungen im Jnteresse des Dienstes aus der Staatskasse eine Vergütung für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden at 9 oder Herbeiholungskosten.

ie näheren E über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister getroffen. ___ Im übrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung von e und Herbeiholungsfkofsten.

Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Art. I[T Abs. 1 des Gesehes vom 15. Juli 1886 (Gesez-Samml. S. 185).

Bei Verseßungen gilt der Verlust einer Dienftwohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentshädigung nicht als Verringerung des S.

i : Gnadenquartal. Hinterläßt ein an einer öffentlihen Volksschule endgültig oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so p den Hirterbliebenen außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle— Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnaden- E leihe Anspruch steht den el

er gleihe Anjpruch steht den ehelihen Nachkommen ciner im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. 9 _An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Ortsschulbehörde. __ Eind folche Personen, welhen das Gnadenquartal ge- böhrt, nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzial-Schulkollegiuum, nah Anhörung des

leihe Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder Pflegekinder des (der) Verstorbenen at werde, S (fie) ihr Ernährer gewesen is und sie in Bedürftigkeit hinter- läßt, oder daß dasselbe an solhe Personen, welche die Kosten der leßten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben soweit ezahlt werde, als der Nallaß zu deren Deckung nicht ausreicht. Die Schulunterhaltungspflihtigen find zur Gewä der Gnadenbezüge verpflichtet. E 5 hrung Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ift kann die Wiederbesezung der Stelle auch während der Gnaden- zeit erfolgen. 8 24

Belafsung in der Dienstwohnung. In dem Genusse der von “einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung is die hinterbliebene amilie, welche mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nah blauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu be- lassen. Hinteriäßt der (die) Verstorbene keine solhe Familie, [e ist denjenigen, auf welhe der Nachlaß übergeht, eine vom odestage an zu rehnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

Jn jedem Falle muß auf Erfordern der Schulauffichts- behörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden.

S 2.

Rechtsweg bei Sireitigkeiten wegen des Diensteinkommens.

Auf die Lehrer und Lehrcrinnen an öffentlichen Volks- schulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des i E vom 24. Mai 1861 (Gesez-Samml. S. 241) mit folgender Maf- gabe Anwendung:

1) die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es sih um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der Mer aats zu richten;

2) im Falle des 2 2a. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs der Ober-Präsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts-Minister;

__3) bei der rihterlihen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesches erfolgten Fesiseßungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über Dienstwohnung oder Mieths- entshädigung, über Dienstland, über Naturalleistungen, sowie über die Anrehnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu Grunde zu legen.

P S 26. Streitigkeiten bei Auseinandersezungen.

Bei Streitigkeiten zwishen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Shrees (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder dem Schul- verbande über die Auseinandersezung wegen der Landnugzung, der Naturalleiftungen, der Dienstwohnung einschließlih des E artens oder des baaren Diensteinkommens trifft die

ezirksregierung, in Berlin das Provinzial - Shulkollegium, vorbehaltlih des Rehtsweges eine im Verwaltungswege voll- streckbare einstweilige Entscheidung.

Bei Verseßungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (derselben) den Schulunterhaltungspflihtigen un- mittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet werden, welche der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat.

Die Bezirksregierung, in Berlin das ProvinziaL Schul: kollegium, ist befugt, die Entscheidung allgemein den ihr nat- geordneten Behörden zu übertragen.

i 8 27. Leistungen des Staates.

I. Aus der Staatskasse wird cin jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nit erforderlih ist, zur Deckurg der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse dessclben gezahlt.

Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden sowie eines ersten Lehrers 500 M, eines anderen Lehrers 300 #, einer Lehrerin 150 4 jährli gezahlt werden. Bei der Berehnung kommen nur Stellen für vollbeschäftigte Lehrkräfte in Betraht. Darüber, ob eine Lehrkraft voll egeingi ist, entscheidet ausschließlich die Schulaufsichts-

ehôrde.

Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis die- selben durch eine besondere Lehrkraft versehen werden.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und soweit dur dessen A oiuna eine Erleichterung der nah öffentlichem Reht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Ver- pilihtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde E E

_ 11. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für jede politische Geieinis r )

Sind für die Einwohner einer politishen Gemeinde mehr als 25 Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag inner- halb der Gesammtzahl von 25 Stellen für so viele erstc Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und Lehrerinnenstellen ges währt, als dem Verhältniß der Gesammtzahl dieser Stellen untereinander entspricht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welhe der höhere Staatsbeitrag zu zahlen ift, ausgeglichen.

Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schhulverbandes nicht deen, dergestalt, daß der Schul- verband aus mehreren politishen Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und fur die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden mchr als 25 Stellen vorhanden find, wird dur Beschluß der Schulaufsichtsbehörde nah Anhörung der Be- theiligten mit Rücksicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welhe den einzelnen politischen Gemeinden angehören, sowie mit Rüfsicht auf die Einrichtung der Schule festgesezgt, wie viele ganze der im Schulverbande bestehenden (ersten, anderen Lehrer-, Lehrerinnen-) Stellen auf jede zum Schulverbande g7hörende politishe Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu rechnen find, für wie viele Stellen demgemäß an den Schul- verband der Staatsbeitrag zu zahlen ift. Der Beschluß ift den betheiligten Schulverbänden zuzustellen Denselben steht binnen vier Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an den Ober-Präsidenten O den Hohenzollernshen Landen an den Unterrichts-Minister) zu, welcher endgültig entscheidet. Bei

der Dienstwohnung ob.

Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die

einer erheblihen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berehnung von den betheiligten Schulverbänden beantragt

¡ährlich zu kürzen. jährl

oder von der Sgulaufsichtsbehörde von Amtswegen beschlossen

werden. _ 4E Gemeinde vér- die Einwohner einer politishen Gen è ver- E Me fra nrt an, so werden O für die politische (S zu berehnenden Staatsbeiträge für erfte, andere G er- und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schulverbände peye die Schulauffichtsbehörde na dem Verhältniß der- ¡enigen Staatsbeiträge vertheilt, welche den Schulverbänden E ährung der Staatsbeiträge für sämmtlihe Schulstellen ein würden. 2 ju E ie diesen Vorschriften angeordnete Festseßung und Vertheilung bleibt bis zum Schluß desjenigen Rechnungszahres maßgebend, in welchem eine neue getraffen ist. i Auf Beschwerden entscheidet der Ober-Präfident (in den Hohenzollern cen Landen der Unterrichts-Minister) endgültig. _ Jn Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag ¿r alle Schulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig an- ellte Lehrer und für Lehrer, welche noch nit vier Jahre E öffentlihen Schuldienste gestanden haben, um 100 Æ

Für diejenigen Lehrerstellen, für welhe der Staat den L ea E T) an den Schulverband gewährt, vird aus der Staatsfasse ein jährlicher Zushuß von 337 e, für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein jährlicher Zuschuß von 184 #4 an die Alterezulagekasse des betreffenden Bezirks gezahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse

rehnet. :

E s alle der Nr. Il Absatz 4 erfolgt die Zahlung und Anrechnung für die einzelnen Schulverbände nah dem Ver- hältniß der ihnen zu gewährenden Besoldungsbeiträge.

Jn Berlin Siu de m r Zuschuß zu den Alters-

agen an die Schulkaîse geza. : |

E 7. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, so wird derjenige Betrag, um welchen nch nah den vorstehenden Bestimmungen der für sämmtliche be- theiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag verringern würze, au fernerhin fortgezahlt. Jn dem Auseinander- sezungsverfahren, welches sich an die Abänderung der Ge- meindegrenzen knüpft, wird au darüber verfügt, an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu leisten ift. L :

VI. Denjenigen politishen Gemeinden, denen na den Bestimmungen zu T, Il und IV am 1. April 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu leisten sind, als ihnen nah den Vorschriften der Geseße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 (Gesez-Samml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der Ausfall durh Gewährung eines dauernden uschufses aus der Staatskasse insoweit erseßt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Veranlagungssolls übersteigt, welhes der Gemeindebesteuerung der Einkommen von mehr als 900 A jährli für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Zuli 1893 (Sesez-Samml. S. 1652) zu Grunde zu legen ist.

Gehören die Einwohner einer dicser politischen Gemeinden ver S Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Absay 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staats- zushuß, welcher danach der politishen Gemeinde zujstände, wenn die öffentlihen Volksschulen in derselben als Gemeinde- anstalten unterhalten würden, auf die einzelnen Schulverbände nah dem Verhältniß des für lehtere entstandenen Ausfalls an bisher zahlbar gewesenen Staatsbeiträgen vertheilt wird.

Zur Abrundung der nah Absaß 1 und 2 zu Lee festen Zuschüsse sowie zur weiteren ewährung solher Zuschüsse an diejenigen unter den obengedahten politishen Gemeinden und Schulverbänden, deren Steuerkraft im Vergleich mit den Volks\hul- und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältniß- mäßig gering ist, wird ein Betrag von 250 000 4 verwandt.

Die Festseßung der Staatszushüsse für die einzelnen be- theiligten politishen Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Königliche Verordnung. A E

VTI. Soweit in einem Yahre der für die Gewährung des Mindestsazes der Alterszulagen erforderlihe Bedarf hinter dem Staatszushuß zurückbleibt, ift der Staatszuschuß ent- sprechend zu kürzen. Der Uebershuß istff zur Unterstüßung solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die Gewährung des Mindestsazes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird. Soweit der Uebershuß nit hierzu Ver- wendung zu finden hat, ist er zur Unterstüßung von leistungs- unfähigen Schulverbänden bei Elementa:shulbauten in den Staatshaushalts-Etat einzustellen. i A

VITI. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen, soweit fie niht gegen die von den Schulverbänden zu entrihtenden Alterszulage- und Ruhe FYa T NE (8 11 des Geseßes vom 23. Buli 1893, Gejeß-Samml. S. 194) aufgerehnet werden. | S

Die den Lehrern und Lehrerinnen an Den Volks- shulen aus Staatsfonds gewährten Alterszulagen kommen in

ortfall. Fortf da

Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Fest- sezungen find in denjenigen Fällen, in denen dies erforderli ist, nah den Vorschriften dieses Gesezes neu zu gestalten. ür diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge bereits den VorsSriften dieses Geseßes (S8 2, 4. und 6) entsprechen, sind diese Gehaltsbezüge zu leisten, ohne daß es einer Neuregelung der Besoldun En, e bedarf. Bleiben diese Gehalts- bezüge hinter den Mindestsäßen (§8 2 und 6) zurück, so sind unächst die Mindestsäße zu zahlen, auch ohne daß eine vor- herige Beschlußfassung der Schulunterhaltungspflichtigen er- olgt ift. N Î Die vor dem Jnkrafttreten dieses Geseßzes endgültig an- gestellten Lehrer und Lehrerinnen sind hinsichtlih der für ihre Stelle neu getroffenen Bestimmungen und Besoldungsvor- sriften zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie sih diesen nnbees lan oder bei der bisherigen Ordnung verbleiben wollen. Die Erklärung is binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung scrifilich abzugeben und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Unterwerfung unter die neue Ordnung angenommen. : Verbleiben hiernach eine oder mehrere Stellen in der bisherigen Ordnung, so erfolgen bis zur Erledigung der Stellen die Zahlungen aus der Alterszulagekasse nah Maß- gabe der neuen Besoldungsordnung an den betreffenden Schul- verband. Der Schulverband hat die Alterszulagen, welche den Stelleninhabern nah der neuen oder der alten Besoldungs- ordnung zustehen, an diese zu zahlen und betreffs der in der alten Ordnung verbliebenen Stellen auch diejenigen Alters- zulagen zu übernehmen, welche bisher für diese Stellen aus

Eine Ders lern des nah den bisherigen Ordnungen Cg durchschnittli Diensteinkommens \oll in Regel nit stattfinden und ist nur in besonderen Ausnahme- fällen mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers zuläsfig. Das Geseg tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. Die Gehaltsordnungen gnd nach Maßaabe dieses Geseyes derart festzustellen, da von diesem Termin ab in Wirksamkeit treten. Für das Rechnungsjahr 1. April 1897/98 wird der Bedarf der Alterszulagekafen (8 8 Absaß 6) nah dem Stande der Alterszulagen vom 1. April 1897 berechnet. Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere au diejenigen, welhe einen Höchftbetrag für die Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen vorschreiben. Die 1 bis 3 des Gesezes vom 14. Juni 1888 (Geseß- Samml. S. 240) und Artikel T des Geseßes vom 31. März 1889 (Geseßz-Samml. S. 64), betreffend die Erleichterung der Volks\schullajten, treten außer Kraft. : Die Einführung dieses Geseßes in die Stolbergschen Graf- schaften bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel. 7 Gegeben Berlin im Schloß, den 3. März 1897. (L. S.) Wilhelm. / Fürst zu N enaNe von Boetticher. von Miquel. Thielen. osse. Freiherr von Marschall. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

43. Sißzung vom 6. März 1897. Die zweite Berathung des Etats der landwirthschaft- lihen Verwaltung wird bei den Ausgaben für die Thier- ärztliche Hohshule und das Veterinärwesen fortgeseßt.

Ueber den Beginn der Debatte ist vorgestern berichtet worden.

Aba. Shmidt- Warburg (Zentr.) befürwortet eine Vermehrung und Gehaltsaufbefserung der Kreis-Thierärzte.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein:

Ich darf die Erklärung meines Herrn Kommifsars nach einer Richtung ergänzen. Nicht die Besoldung von 600 Æ ift allein die Entschädigung, die den Kreis-Thierärzten gewährt wird; sie haben vielmehr dadur, daß sie Reisekosten und Diäten beziehen, woh eine erklecklihe Einnabme. (Sehr richtig! rechts.) Das ift auch wobl wesentli der Grund, weshalb im Großen und Ganzen Wünsche auf Aufbesserung der zu geringen Gehaltsbezüge von den Kreis-Thierärzten, welche eine autkömmlihe Privatpraxis haben, bis jeßt an mich nit gelangt sind. Der Grund, weshalb öfter die Bewerbung um Kreis- Thierarztstellen nicht eintritt, ift niht darin zu suchen, daß es an den für diese Stellung qualifizierten Personen gebriht, sondern meistens oder häufig darin, daß die Herren genöthigt find, dann an dem Sitze des Landraths ihren Wohnsiß zu nehmen. Da- durch geben sie öfter ihre Privatpraxis auf und stehen vor der Gefahr, daß sie in ihrem neuen Wohnsiß eine glei gute Praxis niht wieder erwerben. Aus diesem Grunde treten mandche Thierärzte, die an sih die Qualifikation für den Kreis-Thierarzt haben, als Bewerber nicht auf.

Im übrigen kann ih dem Herrn Vorredner erwidern, daß der Standpunkt, den i bisher zu dieser Frage vertreten habe, auch heute noch derselbe ift. Jh glaube allerdings, daß es geboten ist, die Zahl der Kreis-Thierärzte erbeblih zu vermehren und dafür die Mittel zu beschaffen, damit auch da, wo ein geeigneter Bewerber wegen Verlustes seiner Praxis und aus Besorgniß, daß er eine gleich gute Praxis nicht wieder erlangt, nit auftritt, ein Kreis-Thierarzt angestellt werden kann.

Auf eine Frage des Abg. Dr. Lotichius (nl.) erwidert Regierungé-Rath Dr. Müller, daß ein Gesegentwurf über die Ge- meindebullenhaltung für die Provinzen Swlesien und Hessen-Nafsau ausgearbeitet werde.

Abg. Dr. von Woyna (fr. kons.) beklagt ebenfalls die geringe Zabl der Kreis- Thierärzte, namentlih .in Hannover. Der Kreis-

Thierarzt für die Stadt Hannover babe zuglei den Landkreis Han- nover und einige andere Orte in der Nähe zu versorgen. :

Abg. Schmidt - Warburg: Mir hat ein Kreis-Thierarzt seine Noth geklagt. Oder foklte auch hier das Sprichwort gelten : Be- scheidenheit if eine Zier, doh weiter kommt man ohne ihr ? Es handelt sih hier um eine Kulturaufgabe. :

Minifter für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein:

SFch darf meine Aeußerung vielleicht dabin berichtigen, daß ih gesagt habe: Die Kreis-Thierärzte haben feinen Grund zur Klage.

Bei den Ausgaben zur Förderung der Fischerei empfiehlt “Abg. Dr. Lotichius eine größere Fürsorge für die Rein- erhaltung der Gewäfser durch internationale Verträge und durch Borschristen über die Verhütung der Verunreinigung der Flüsse dur induftrielle Abwäfsec. :

Gebeimer Ober-Regierungs-Rath Freiherr von Seberr -Th E Diese Wünsche sollen möglichst in Erfüllung gehen. Die landwirthschast- liche Verwaltung is stets bemüßt gewesen, allcs Mözliche ¿ur Förderung der Fischerei zu thun. Große Unternehmungen fönnen aber nit geändert werden ledigli im Interesse der Fischerei.

Abg. von S öning (kons.) hält im Interesse der Hebung der Fischzuht die Errichtung von biologi!chen Stationen zur wissen\haft- lichen Erforshung der Fi1chkranfheiten u. st. w. für nothwendig.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein:

Meine Herren! Ich glaube, darüber besteht hier kein Zweifel, daß in den lezten Dezennien für Hebung der Fischerei vom Staat wie von den Provinzialverbänden, auch dur Verbreitung größerer Einsicht bei den Betheiligten, sebr viel geleistet ist. Ich bezweifle au nit, daß diejenigen Provinzialverbände, welhe fi bisber an diesen Bestrebungen noch nicht betheiligten, auf Anregung der Betheiligten sich aber so dieser Angelegenheit annehmen werden, wie es beispiels- weise in der Provinz Hannover in großem Umfarg geschah, so lange ih die Ehre hatte, dort der Verwaltung vorzustehen und zweifellos auch noh geschieht.

Im einzelnen wünschte der Herr Vorretner, der Staat möge da, wo die Möglichkeit rorliegt, eingreifen, um den durch Ueberfischen oder aus anderen Gründen eingetretenen Rückgang der Fishzucht vorzubeugen. Fch bin für diese Anregung, der jeßt schon in einzelnen Fällen Folge gegeben wird, dankbar; namentlich die Forst- und Domänenverwaltung

Dann hat der Herr Vorredner die biologishe Station Plôn erwähnt. Plön war bisher die einzige biologishe Station, begründet vom Dr. Zacharias, der einen erheblichen Staatszus{uß bekommen hat und noch bekommt. Der wiederholt gestellte Antrag des Herrn Dr. Zaarias, der Staat solle die Station übernehmen, ift ftets ab- gelehnt und wird auch ferner abgelehnt werden. Die landwirtb\chaft- lihe Verwaltung hat bereits in Aussicht genommen, außer Plön noch andere biologishe Stationen zu errihten. Eine solhe if {hon in Trachenberg seit über Jahresfrist in Thätigkeit. Nah meiner Ansicht wäre es verkehrt, fi allein auf Plôn zu beshränken; denn die Fauna, die do einen großen Einfluß auf die Fishnabrung hat, ist zweifellos in Holftein eine andere als in den öftlichen und westlihen Landestheilen. Ebenso if auf die Erzeugung von Insekten wahrscheinli noch die Qualität des Wassers von verschiedener Bedeutung. Die Station Plôn hat große wifsenshaftlihe Resultate gefördert und wird für die Förderung der Fishzuht in Holftein großen Nugen haben, ift aber niht maßgebend für andere Landestheile, weshalb die Staatsregierung ih nit auf Plön bes{ränken kann. Es ift ja auh schon mit einer zweiten Station in Trachenberg der Anfang gemacht.

Dann wies der geehrte Herr Vorredner auf die Feinde der Fish- zut hin. Zu seiner Berubigung theile ih mit, daß gegen Reiber und Ottern, die Hauptfeinde der Fische, bereits cin Vertilgungskampf geführt wird. Einmal sind in den Königlichen Forften die Beamten strengftens angewiesen, die Reiber zu vertilgen, andererseits werden Prämien für Vertilgung der Fischreiher und Ottern gewährt. Da- neben giebt es aber auch andere Fishfeinde, deren Ermittelung und Feststellung der Mittel zur Bekämpfung Aufgabe der biologishen Stationen ift. Diese Stationen baben nicht allein zu erforschen, wie die Ernährung der Fishe zu fördern ist, sondern auch festzustellen, welche Feinde der Fishzuht Insekten u. f. w. Krankheiten u. st. w. wie z. B. bei der Krebspeft vorhanden find. Im übrigen erkennt die Staatsregierung im vollsten Umfange an, daß auf diesem Gebiete noch sehr viel zu leiften ist, daß in volkswirthschaftliher Beziehung die Förderung dieser Angelegenheit eine große Bedeutung hat, und ih habe in der allerersten Rede hier im Abgeordnetenhause {hon betont, daß ih auch der Förderung der Fishzubt große Bedeutun beilege.

Auf eine Anregung des Abg. Ka\ch (kons.) bemerkt Geheimer Ober-Regierungs-Rath Freiherr von Seherr -Thoß, daß vom nächsten Jahre an auch die wissenschaftlihe Erforshung der Gewässer außer dem Plôner See in Pommern und anderen Provinzen in Angriff genommen werden foll.

Abg. Kasch dankt der Regierung für ibr Entgegenkommen.

5 Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hamme r- tein:

Zum Schluß der Verhandlung über diese Titel des Etats gestat t ih mir eine kurze Bemerkung zu Aeußerungen, welhe der Herr Abg. Gamp bei Beginn dieser Etatsberathung zu der Denkschrift über die zur Förderung der Landwirtbschaft ergriffenen Maßnahmen ge- macht hat.

Der Herr Abg. Gamv, welcher leider heute nit hier ift, sagte im Beginn seiner Dar”egungen in ironisher Weise, es sei bezeichnend, daß die Hebung der Fischerei au als ein Mittel zur Förderung der Landwirtbschaft in der Denkschrift Aufnahme gefunden babe.

Das Interesse, das heute bei der Etatsberathung der Fischerei von allen Parteien im Hause entgegengebrat ift, beweist s{on, daß es rihtig war, wenn au die Förderung und Hebung der Fishzuht in der Denkschrift berührt ist. Jm übrigen ist mit vollem Recht die Fischerei in der Denkschrift berührt worden, weil sie einen Gegenftand der landwirthschaftlihen Verwaltung bildet. Ih babe auf diese Be- merkung des Herrn Gamp nicht sofort erwidert, weil es mir wichtiger ersien, das bei Berathung des gegenwärtigen Etatstitels zu thun. Mit dem hoben Hause befinde ih mich, wie ich glaube, in vollem Einverständniß, wenn ih autspreche, daß die landwirthschaftliche Ver- waltung mit Fug und Recht der Fischangelegenbeiten, die zu ihrem Refsort gehören, auch in der Denkschrift gedaht hat. (Sebr richtig!)

Die Frage der Verunreinigunz der Gewäfser habe ih con wiederbolt berührt, ich unterlasse deshalb, von neuem jeßt darauf ein- zugehen.

Abg. Dr. Hahn (b. k. P.) bittet den Minister um Beschleunigung der Auszablung der Entschädigungen für Grund und Boden, -den die Grundbesißer schoa 1892 zum Fischereibafen in Geeftemünde her- gegeben haben.

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

TEUN; i Ih muß den Herrn Abg. Dr. Hahn bitten, seine Rede, die er eben gehalten hat, beim Etat der Bauverwaltung zu wiederholen. Der Fischereihafen in Geestemünde fteht auf dem Etat der Bau- verwaltung, die Expropriationsangelegenheit ist Sache der Bauverwal- tung und geht das Landwirthschafts-Ministerium nit an.

Bei den Ausgaben für Landesmeliorationen, das Moor-, Deich-, Ufer- und Dünenwe}en beklagt ih _

Abg. von Glebocki (Pole) darüber, daß die Entwäfserungs- genofsenshaften nah Lage der Gesctgebung und des Normal statuts über die Verwendung der Gelder und die staatliche Beaufsichtigung der rihtigen Ausführung der Drainage- Arbeiten im Unklaren sind. Der Minister habe durch besondere Verordnungen an die Aufsichtsbehörden den Unklarheiten des Normalftatuts vorzubeugen gesucht; in allen Fällen sci ihm dies aber nicht gelungen. Es empfehle sich die Er- gänzurg des Normalstatuts namentli nah der Richtung, daß die Genossenschaften Darlehnskapitalien erft aufnehmen dürfen, wenn die Entwässerungsarbeiten von den ftaatlihen Aufsichtsorganen ab- enommen seien. Die dazu nöthigen technischen Kräfte seien vor- anden, da die Zahl der Baumeister erheblih vermehrt worden sei,

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Holle: Die Unzulänglichkeit des Normalstatuts liegt im wesentlichen an dem Wassergenossenschaftsgeset von 1879. Die Kreisaus\hüsse waren mit der Aufsicht betraut worten. Dieser Grundgedanke erwies jich in der Praxis als unrichtig, und darum ist 1895 das Normalstatut ergänzt worden dahin, daß die Staats- fontrole erweitert worden if. Provisorishe Beitragskataster sind {on vor Ausführung der Bauten erlaubt. Im übrigen sind alle Maßregeln getroffen worden, um die Unternehmungen finanziell ficher n P Kirsch (Zentr.) empfiehlt ebenfalls * eine Revision des Normalstatuts. i :

Abg. von Glebocki fügt den Wunsch hinzu, daß die Revision der Aufsichtsbehörde kostenlos erfolge. ; .

Die Ausgaben zur Förderung genossenschaftliher und fommunaler Flußregulierungen sind in diesem Etat gegen das Vorjahr um 100 000 # erhöht worden. 0

Abg. von Kröcer (konf.) bittet die Regieruug um Entschädigung der Bewohner des Löbenitz-Thales, die durh den Bruch des Deiches geschädigt worden seien. i

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- tein:

: Ih erwidere dem Herrn Vorredner Folgendes: Die Frage, ob

Staatsfonds zu gewähren waren.

geht in einzelnen Fällen so vor, wie es der Herr Vorredner anregte.

eine Entschädigung für den durch den Deichbruch erlittenen Schaden