1897 / 59 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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po S9.

Seine Majestät der König haben Altergnädigst geruht: dem katholishen Pfarrer und Landdeczanten Wegerhoff Senden im Kreise Tiinggaulan dem Ober-Postsekretär a. D. Dickhaut zu Frankfurt a. M., dem Ober - Telegraphen- S efretâr a. D. Brinkmann zu Goslar a. H., bisher zu Frfurt, und dem Postmeister a. D. Housselle zu Karls- he i. B., bisher zu Münster i. E., den Rothen Adler-Orden

erter Kasse,

dem Posisekretär a. D. Hecht zu Hannover, den Ober- Telegraphen-Assistenten a. D. Sander zu Lassel und Wolff zu Hamburg, dem Postverwalter a. D. Schochow zu Schwer- enz im Kreise Posen-Ost und dem Feuerwehr-Bureaubeamten a. D. Albert Red mann zu Berlin den Königlichen Kronen: Orden vierter Klasse, s dem Gefangnen - Aufseher a. D. Schaefer zu JFerlohn das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Gemeinde-Hegemrcister Krug zu Masmünster im

‘Kreise Thann, dem Postschaffner a. D. Dinse zu Krefeld, den Briefträgern a. D. Karl Richter zu Berlin, Georg Weber zt Noriheim und Wilhelm Schneider zu Hattingen (Ruhr), und dem Landbriefträger a. D. Jacob Zorn zu Lüßzelstein m Kreise Zabern das AUgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Rei.

F Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: E den Regierungs- und Scheïrath Dr. Scchlemmer in Straßburg zum Kaiferlichen Ober-Schulrath, und

| den Seminar - Dircktor Dr. Stehle in Colmar zum

Raiserlihen Regierungs- und Schulrath in der Verwaltung pon Elsaß-Lothringen zu ernennen, sowie

_die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Wilhelm

W indelband zum Rektor der Kaiser Wilhelms Universität [Straßburg für das Jahr vom 1. April 1897 bis 1. April 1898 zu bestätigen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : E den Kaiserlichen Oberförftern Fischbach zu Finftingen, Lie Die Saarunion und Dr. Kahl zu Meß den Titel vet (vi iei er mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu verleihen.

Geschäftsordnung der Dis3ziplinarvehörden für die Schutgebiete. I. Abschniti. Geschäfisordnung für die Disziplinarkammer.

; e Ds _ Die Mitglieder werden von dem Vorsißenden für die Er- füllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet.

_ Die Verpflihtung des Vorsißenden erfolgt dur Ein= reihung einer entsprechenden s\chrifilihen Erklärung on den Reichskanzler.

: e Q D Die Geschäfte werden vorbehaltlich der im 8 8 bestimmten Ausnahmen durch Kollegialbeshluß erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sißungen, welhe nah Bedürfniß von dem Vor- sißenden bestimmt werden. Soweit nicht mündlih verhandelt wird, ift die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.

i E S 3. __ Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welhe auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mürdlihe Verhandlung statigéfunden hat. £ 4.

Ein zu einer Sigzung einberufenes Mitglied hat im Falle : der Verhinderung diese zeitig vor der Sißung dem Vorsißenden :

anzuzeigen. E le ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder find verpflichiet, dem Vorsißenden von dem Urlaub Anzeige zu machen, welher ihnen in Bezag auf die von ihnen be- fleideten Reichs- oder Staatsämter bewilligt wird. Eine leihe Anzeige muß erfolgen, wena ein Mitglied an der hrnehmung seines Amts dauernd behindert ist.

g pr O / D D. n Im Falle der Behinderung eines ordentlihen Mitgliedes en die stellvertretenden Mitglieder einberufen. Zst ein Stef in richterlicher Stellung zu vertreten, so tritt der Dtellvertreter ein, welcher sih in richterliher Stellung be- findet; ist ein anderes Mitglied zu vertreten, so tritt der zit in rihterliher Stellung eyenne Vertreter ein,

Der Vorsipßende leitet F, Berathung, stellt die Fragen ammelt die Stimmen.

d Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung id Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung ent- “ce das Kollegium. Die Entscheidungen erfolgen nah der avoluten Mehrheit der Stimmen, Bilden sih in einer Sache,

und

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von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die réibeilig für fich hat, so werden die dem An- geshuldigten nachtheiligsfien Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so lange hinzugerehnet, bis sih eine Mehrheit ergiebt. 5 Die Abstimmung im Kollegium erfolgt in nachstehender Reihenfolge: :

Zuerst stimmt der Berichterstatter, nach diesem der etwa ernannte Korreferent. Jm übrigen bestimmt fih die Reihen- folge der Abstimmung nah dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Der Vorsizende giebt seine Stimme zuleßt ab. S

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Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sih nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der Disziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag.

S 8. Verfügungen, wele eine sachliche Entscheidung nicht ent- halten, insbesondere diejenigen, welhe nur die Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden ohne

Vortrag im Kollegium von dem Vorsißenden oder unter dessen Mitzeihnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welhem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen ist. Jm Falle einer Meinungsverschiedenheit zwishen dem

den gegen eine Verfügurg erhobenen Widerspruch eines Be- theiligten zu erfisheiden ist, muß der Beschluß des Kollegiums eingehoït werdea. Daxselbe gilt, wenn ‘der Vorsißende den Vortrag im Kallegium GNgeou Das hat.

Sn schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entsheidurg eine mündlie Verhendlung erfordert, der Vorsißende tine shæiftlihe Abstimmung anordnen. Ergiebt sih hierbei -cine Metinungsvecschiedenßeit, so muß die Entscheidung in «iner Sitzung erfolgen. 8 10

10.

Zu ‘jeder einen Kollegialbeshlu§Þ :erfordernden Sache wird von dem Vorsißenden ein Berichterstatter und nah Befinden. ein zweiter Berichterstatter (Korreferent) ernannt.

Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Vorschrift: des S 19 unter 1D mündlih E '

1

s{üsse, Verfügungen 2c. unter dem “Namen: „Kaiserliche Disziplinarkammer:für die Schußtzgebiete“.

aufzuführen, wele an der Au ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung erfolgt ist. Die Ausfertigung der End- entkcheidung ist mit der Ueberschrift zu versehen: „Jm Namen des Kaisers“. S 18.

schrift: s „Kaisertihe Dieziplinarkammer für die Schußzgebicte“. S 14.

Die Disziplinarsachen gelten in Anszhung der portofreien

Beförderung als Reichs-Dienstangelegenheiten. 15.

Dem Vorfßigenden liegt die Leitung :und Beaufsichtigung: des gangen Geschäftsgangs ob. Er offnet die eingehenden. Sendungen, versteht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten und Bericht- erstatter (88 8, 19), veranlaßt die &inladung der Mitglieder zu den Sitzungen, zeichnet die Konzepte aller Verfügungen 2c., vollzieht (unter Gegenzeihnung des Sekreiärs) alle Rein- schriften und trifft in Bezug auf die Geschäftskontrolen die ¿erforderlihen Anorduungen. Er dekretiert ferner in allen vas Follegium als solches betreffenden Angelegenheiten.

S 16.

Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen von dem

ältesten Beisizer in richterliher Stellung vertreten.

8 17.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Jahres überreicht der Vorsißzende dem Reichskanzler eine Zu- sammenstellung der gesammten Geschäfte. Die Zusammen- stelung muß insbesondere die gahl der anhängig gewordenen Disziplinarsahen und die in den einzelnen Sachen erlassenen

SntsGeidungen ergeben. 8 18.

Jn Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlihen Subaltern- und Unterbeamten-Personals, sowie in Betreff der Bestreitung der Bureaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsißenden die geeigneten Anordnungen treffen.

Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, insbesondere die Zeugen- ebühren zu bestreiten sind, und über die Verwaltung dieser

onds, ferner über die Einziehung der in Disziplinarsachen

dem Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungs|strafen und

Vorsizenden und dem gedachten Mitgliede, oder wenn über 3

Die Disziplinarkammer erläßt alle Entscheidungen, B e-

8 12. Jn den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlick : tischeidung theilgenommen haben.

_Die Désziplinarkammer führt ein Siegel mit der Waa= 5 fturiben

Fuserate nimmt au: die Königlihe Expedition:

des Deutschen Reihs-Anzeigers

and Königlich Preußischen Staatz-Anzeiger= j

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. A —- LS

1897.

baaren Auslagen (8 124 Reichsgescy vom 31. März 1873) das Erforderliche anordnen. S N

Für das mündliche Verfahren find die nachstehenden Vor- schriften zu befolgen: T. Zu S8 101, 102 des Reich8geseßes vom 31. März 1873.

Ohne Zustimmung des Angeschuldigten kann niht_ ver- handelt werden, wenn demselben nicht vom Tage derzVor- dung an gerehnet mindestens eine Woche freigeblieben ist.

In der Vorladung is die zur Verhandlung der Sache bestimmte Stunde anzugeben, jowie dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er sih des Beistand:s eines Rechts- anwalts als Vertheidigers bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle feines Aus- bleibens die Verhandlung der Sache und die Entscheidung er- folgen werde. : :

Jst das persönlihe Erscheinen des Angeschuldigten be- \{lossen, so muß die Vorladung unter der Verwarnung er- folgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde. R

Der Staatsanwalt wird von der Sizung durh Vor- jeigung der Verfügung benachrichtigt, durch welche die Sizung

estimmt ist. ; E. Qu : l

Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschrän- fung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffentliher Sißung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sigzung.

Y Die Befolgung dieser Vorschrifi muß aus dem Sißungs= protokoll si ergeben. III. Zu SS 104 bis 107.

Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten Protokollführers.

Der Berichterstatter wird von dem Vorsizenden bei Be- stimmung der Sißung ernannt.

: Dg erichterstatter hat eine schriftlihe Darstellung des Sadcwerhalts und ein scriftlihes Gutachten abzufassen und die Schriftstücke dem Vorsißenden vor der Sißung vorzulegen.

In der Sihung wird der Bericht dur Verlesung der Darstellung oder nah Wahl des Referenten mündlih an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Jst ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser an der Berichterstattung bei der Ver- handlung nickcht theil. : :

Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des An- gesGuldigten, die etwaige Auknáhme des Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsißenden ob. Er fann jeden, welher Störungen verursacht, aus der Sißung entfernen lassen. :

j Der Versigende kann die Vernehmung des Angeschuldigten ] und die BVeweisaufnahme einem anderen Mitgliede über=- tragen. j

Für das Beweisverfahren sind im übrigen die Vorschriften“ j der Strafprozeßordnung maßgebend. | | IV. Zu § 108.

Mit der Entscheidung sind zugleih die Gründe zu ver-

: Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesent- lichen Jnhaltss der Gründe. Die Verkündung erfolgt Puk den S Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden von dem Berichterstatter verfaßt und mittels Verlesung im Kollegium oder auf dem Wege des sriftlihen Umlaufs fest- gestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben. Das Sigzungs tokoll “n 3 ‘fiel a ungsprototoll muß insbesond i s kündete Entscheidung enthalten. E VI. Zu 8 116: __ Die Akten sind vor die Sisenang mit einem Jnhaltsverzeichniß (Notulus) j VII. Zu S 124. find Ui E Angeéuldigte zu erstatten hat ; , Un der verurtheilenden Entschei { dem Betrage nach festzustellen. M E

; II. Abschnitt. Geschäftsordnung für den Disziplinarhof. Die Bestim d n

mungen des ersten Abschnitts fi folgenden Abweichungen auf den Gedan O Disziplinarhof entsprechende Anwendung.

1) Zu S 5.

Die Reihenfolge, in welcher die in richterlicher Stell Mee bezw. die nicht in richterlicher Stellung fédenden stellvertretenden Mitglieder einzuberufen sind, wird durch ihr Dienstalter bestimmt, und zwar in der Art, daß im ersten Fall der ältere, im folgenden der jüngere einzutreten hat.

a 2) gu S4

da Disziplinarhof erläßt feine Entscheidungen unter dem

an den Disziplinarhof. zu versehen.

mit dem

„Kaiserlicher Disziplinarhof für die Schubgebiete“.