1897 / 65 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Unterredung mit von Knebel in Herrn ebabt hat. Gr e die Herren über ihre falschen Anfragen die Börse ganz in unserem Sinne auf, er bat aber keine An - gemacht, auf wel%e die Landwirthschaftskammer ibre Be-

uptung über die Prei2notierungen in Stettin nden könnte. Apolaznt konnte daher mit gutem Gewissen der Erklärung der nichtver- eideten Makler beitreten, kein einziger von ibnen vernommen fei, denn eine solhe Unterhaltung kann man doch nicht eine Ver- nehmung nennen. Die Notierungskommifsare haben sich nichi nah den Aussagen der Makler zu richten, sondern selbst die Ver- bltnifie fritish zu beurtheilen. Die Vorsteher der Kaufmannschaft waren durhaus berehtigt, in den Behauptungen der Landwirtbs{chafts- kammer cine Verlegung der Ehre ihrer Notierungëkommifsare zu er- bliden. Die Behauptung von einer Verschleierung der Marftver- Hältnifse an der Stettiner Börse ist eine Beleidigung, auch wenn man naher sagt, man habe feine Beleidigung ausspreben wollen. Es wäre nicht zu verwundern, wenn aus den Kreisen der Kauf- mannschaft ein sehr scharfes Ürtheil über Herrn von Schwerin und die Mitglieder der Landwirthschaftskammer von Pommern fäme, aber ih babe feineswegs von dem Vorsteher der Stettiner Kauf- mannschaft ein Verfahren erwartet, das mit der bürgerlihen Ehre niht im Einklang stände. Die Stettiner Börse hat selbft vorge- \{lagen, in ten Aueschuß der Produktenbörse für die Preienotiereng einen Vertreter der Lantwirthshaft und einen Vertret-r der Müllerei aufzunehmen. Aber das Vorgehen des Herrn von Schwerin hat natürlih eine Spannung bervorrufen müssen. Den Ausdruck „ver- leumderishe Verdächtigung“ habe ih mir nicht angeeignet. Aber die ungerechte Beschuldigung des Herrn von Schwerin, macht jedes friedlihe Zufammenarbeiten unmögli. In Stettin hat die neue Börsenordnung ganz anders gewirkt als in Berlin, dort ist die Produktenbörse nicht nur _geschlofsen __ worden, sondern es hat si nit einmal eine freie Vereinigung ge Es ift also garnichts da, was der Minifter auflösen könnte. Nur in einem Privatkomtor kommen die Herren zusammen, aber obne Swlußschein und dergleichen, und dieses Lokal ift auch nur wenig besuht. Noch nie ift eine Beshwerde gegen die Solidität des Geschäfts und die Richtigkeit der Preisnotierungen in Stettin erboben worden. Der e und die Schiffahrt von Stettin sind auf das schwerste ge- chädigt, wenn die jeßigen Zustände fortdauern sollten. Die Stadt will für einen zweiten Freibafen noch erheblihe Aufwendungen machen; aber die Leistungsfähigkeit der Stadt Stettin ist. auf das \hwerste bedrobt dur die Zerstörung der Börse. Allerdings wird zunächst der Handel geschädigt, aber nur in der erften Zeit; wenn der Getreidebandel vernichtet ist, wird auch die Landwirtbschaft die üblen Fingen am eigenen Leibe verspüren. Eine Aenderung der Stettiner örienordnung ift dringend erforderlich, um die Schäden zu be- seitigen.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Gestatten Sie mir, in dem erregten Sireit der Meinungen zwischen dem Herrn Grafen Schwerin - Löwiß und der Stettiner Kaufmannschaft einige wenige Bemerkungen einzu- s{halten, die vielleicht berubigend auf die Gemüther der ftreitenden Theile wirken. Die Stettiner Kaufmannschaft hat in diesem Streit meine Vermittelung angerufen, indem fie einen Antrag an mi gerichtet hat, der dabin lautete:

Bei dem Herrn Landwirthshafte-Minister befürworten zu wollen, daß die Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern ven Auf- sichtêwegen angewiesen werde, über die bestimmten Fälle, in denen ibrer Meinung nach die von uns bestellte Notierungskommifssion ihre ebrenamtlice Pflicht verleßt habe, binnen angemefsener Frist unter Beibringung des Beweismaterials bei dem Herrn NegierungE- Präsidenten als unserer Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben.

Ih habe infolge dieses Antrages Veranlaffung genommen, den Herrn Landwirtbhschafts-Minifter zu ersuchen, mir das bezügliche Material mitzutbeilen. Ich babe zwar keinen Beruf, in den Streit der Mei- nungen mich hineinzumishen, wobl aber habe ich ein Interefse daran, festzustellen, daß das Verfabren der Notierungs-Kommissarien an der Stettiner Börse ein ordnungsmäßiges ift.

Der Herr Landwirtbschafts - Minister hat nun die Güte gehabt, mir das bezüglihe Material mitzutheilea, und na Einsichtnahme von diesem Material habe ih den Bescheid erlafsen an die Aeltesten der Kaufmannschaft, von welchem der Herr Vorredner, wie ih böre, bereits Mittheilung gemacht hat. In diesem Material befinden ih namentli die Gutachten zweier ungenannter Makler, deren Inhalt, wie ih annehme, dem Herrn Grafen Schwerin - Löwitz Veranlassung gegeben hat zu der Aeußerung, welche von der Stettiner Kaufmann- schaft so {wer empfunden wird.

Die beiden Aeußerungen in den Gutahten der beiden Meatftler lauten folgendermaßen; das erste:

Das bier zum Verkauf durch Makler und Agenten angebotene Getreide wird zumeist {hon Vormittags in der Oderstraße nah Eintreffen der Berliner Vordepeshen gehandelt. Hierbei geschieht es nit selten, daß, wenn der Händler für besonders gutes Getreide glaubt einen boben Preis angelegt zu baben, er si das Bekannt- werden dieses Abschlusses und des Angebots selbst verbittet.

(Hört! hört! rets.) Dadurch kann es auch geschehen, daß der Börsenkommifsar von diesem Geschäftäabs{lufse uud seinem Preise keine Kenntniß erlangt. (Hört! hört! rechts.) In dem zweiten Gutachten beißt es ganz ähnlich folgendermaßen : Die bier zum Verkaufe durch Malïler oter Agenten angebotene Getreidewaare wird zumeist an den Vormittagen an der Vorbörse in der Oderflraße bereits verkauft. Hierbei geschieht es nicht selten, daß, wenn der Käufer besonders gutes Getreide seiner Ansiht nah hot bezablt hat, er dem Makler S@ucigen auferlegt für den ge- jablien Preis. (Hört! bört! rets.) L Hieraus erklärt sich dann, daß von diesen Abschlüfsen der Börsen- fommifsar keine Kenntniß erlangt.

(Hört! hört! rets.) Nun gebt so viel aus diesen Erklärungen ganz flar bervor, daß man den Börsenkommissarien in Stettin nicht den allergeringften Vorwurf machen kann (sehr richtig! rets), wie ih das meinerseits in dem Bescheid an die Kaufmannschaft anerkannt habe. Auf der andern Seite, muß ic aber sagen, ann ih es mir wcbl erklären, wenn man auf Grund dieser Aeuße- rungen der beiden ungenannten Makler zu ter Auffaffung fommt, daß die Notierungén an der Stettiner Börse damals nicht ganz rihtig die Marktlage wiedergegeben haber. (Sehr richtig! rets.) Ob nun die Aeußerung, die der Graf S&werin-Loewiß darauf ge» ftügt hat, daß die Notierungen der Stettiner Börsenkommission eine Verschleierung der Marktlage entbalter, nit vielleicht eine etwas unvorsichtige gewesen ift, will ih der Erwägung anheimgeben; aber

mit der Marktlage nit übereinstimmen, das ift jedenfalls wobl zu erklären. (Sehr rihtig! rets.) Denn das ift die ausdrücklihe Vor- {rift in der damals geltenden Börsenordnung für die Stettiner Börse, daß niht bloß die innerhalb, sondern au die außerhalb der Bèrse gefchlossenen Geschäfte bei der Notierung berücksihtigt werden sollen. / IH möhte teshalb glauben, daß, wenn bier , wie der Abg. Graf Schwerin es ja au auétrüdcklich erklärt bat, ein Mißverständniß ¿u ‘Grunde liegt, daß er seiner- seits feinezwegs die Absicht gehabt babe, die Stettiner Notierungékommissarien einer unrichtigen Handlungéweise zu be- \{uldigen, und wenn bier klar erbellt, daß es thatsählich gänzlih un- mögli ift, sie einer folen Handlungsweise zu beschuldigen, dann, glaube ich, wäre es am besten, den Streit ruhen zu lafsen. Dann ift die Differenz der Meinungen nicht so viel Mübe und so geräuschvollen Streites werth. Ich empfehle den beiden Litigenten, den Degen ein- zustecken. Lassen Sie nun das goldene S@hweigen berrshen an Stelle des geräushvollen Streites! (Lebhafter Beifall rets.)

Abg. Graf von Kaniß (kons.): Diese Erklärungen, für die wir dem Mbcisie: dankbar sind, bestätigen unsere thatsäch iden Angaben. Mir baben behauptet, daß die witigften Abschlüfse nit zur Kenntniß der Börserkommission gekommen sind. Ih würde mi freuen, wenn damit der Streit beigelegt wäre. Ih balte die gegenwärtige Störung im Getreidegeshäft für bedauerlih, weiche aber N von Evnern darin ab, daß ich meine, daß der Getreidehande darunter mehr leidet als die Landwirthschaft. Ich wäre dem Minifter dankbar, wenn er uns über die Vorgänge an der hiesigen Pseudobörse eine autbentishe Auskunft geben wollte. Der Weizenpreis in aris, wo der Terminhandel floriert, stebt 18 e Höher als in lin, das spriht zu Gunsten unseres Markts. Die Preise in Borlin werden durch den Mangel einer offiziellen Preiênotierung nit gedrüdckt und stehen nicht unter dem Weltmarktpreis. vorigen Jahre hat eine so ungebeuere Getreideeinfubr vom Aus- lande ftattgefunden, daß es fein Wunder ist, wenn robe Quantitäten von Getreide und Mebl jeßt unverkäuflih find. Müblen- lager und Magazine sind gefüllt. Daran würde aber der Terminbandel nichts geändert baben. Durch Heranziehung möglichst vieler oder möalichft \{lechter Waare suht man die Preise zu werfen. Die D ; daß wir nach Beseitigung des Terminhandels ausfömmlide Preije erzielen würden, habe ih nit gebegt. Ich habe nur erwartet, daß die Zolldifferenz ganz zum Ausdruck und unsere befseren Getreide- sorten mehr zur Geltung kemmen_ würden. Gegen die Aufhebung des Terminhandels haben nur die Sozialdemokraten und Freisinnigen gestimmt, aber aus ganz entgegengeseßten Gründen. Die ersteren be- fürhteten davon eine Steigerung der Preise. Die Nationalliberalen des Reichstages baben niht etwa übereilt für die Aufbebung des Terminhandels gestimmt. Der betreffende Antrag tragt die Namen von Cuny und Bachem. Die Verhandlungen der örsenenquête- fommission liefern den Beweis, daß der deutsche Handelsstand für eine Reform der Börse in gesunder Form eingetreten ift. West- und Süddeutsbland if für die Aufhebung des Terminhandels ges wesen. Herr Rickert meinte, daß man mit der Börse umgegangen sei, wie mit einer Bande von Gaunern und Betrügern. Womit baben wir die Ehre der Kaufmannschaft angegriffen ? Weil wir ftatt des Eùbrengerichts einen Disziplinargerichtebof haben wollen ? _Herr Alex2nder Meyer hat im Reichstage gelagt: Wolit Ihr an der Börse Ordnung, so werft die Kerle raus! Herr Kantorowicz meinte nur, der Regierungskommifsar würde an der Börse eine febr unglüdlihe Figur spielen ; gegen das Institut selbft hatte er nichts einzuwenden. Man trägt sich no immer mit der stillschweigenden Hoffnung, daß der Getreide- terminbandel wieder eingeführt wird; fie würden sih alles gefallen [afsen, Kommissar u. st. w., wenn vur dieser Wunsch erfüllt würde. An die Wiederberftellung des Terminhandels ift aber absolut nit zu denken. Der Westen und Süden Deuts{lands wollen davon nihts wifsen. Der Geheime Kommerzien-Ratb Diffené in Mannkbeim bat uns in der Enquête arseinandergesegt, daß er diesen Terminhandel als chädlich für die Preiébildung ansebe, weil er auf jeden Fall die Preise drücke. Die Vertreter Bayerns wollten ebenfalls vom Terminbandel nichts wissen, drei Viertel des Reichstages desgleichen. Auch Nzrd- deuts{land hat keine Veranlafsung, den Terminbandel zurüdzuwünshen. Es würde mit schlechter Waare ein Preisdruck auf die gute Waare auêgeübt werden, wie Herr Deuts nahgewiesen hat. Für Termin- waare legt der Müller keine hohen Preise an, das ist selbstverständlich. Dazu ftommen die vielen Manipulationen mit _ Hause und Baifse, tie Kündigungen an sih felbst, um den Sein hbervor- zurufen, daß Waare am Plate i#, um die Preise zu werfen. Die andere Methode, die ter Ritter und Blumenfeld, bestand darin, die Waaren beranzuzieben, um die Preise zu fieigern. Sollen diese Manipulationen zurückehren? Ein großer Theil des Geschäfts wird jeßt an der Frühbörse gemacht. Man weiß aber, welhe Waare man befonmt. Früber batte man gutes Getreide direkt an den Konsumenten verkauft; so verfubr der große Getreidebändler Horwiß in Hamburg. Der kleine Landwirth konnte nit direkt an die Müblen verkaufen; er mußte sih nah den offiziellen Preisnotierungen richten. Es fommt diesen Herren, wie Herr Horwiz zugegeben bat, weniger auf die wirtbscaitlide Seite der Frage, sfondérn auf ten Profit an. In der- Schweiz, Italien ift ebenfalls eine lebbäfte Bewegung zur Beseitigung des Terminbandels vorhanden. Unsere Regierung hat das Verdienst. daß sie zuerft mit Ernft und Energie an die Lösang dieser \{hwierigen Aufgabe berangetreten ift. An der Marktordnung bat nit nur die Börïe selbft, sondern baten auh Produzenten und Konsumenten ein Interesse. Die Erklusivität der Börse zu bescitigen, ist die bervorragendste Aufgabe. Ich wollte nicht Oel ins Feuer giefßen, sondern nur der Verständigung einen Weg bahnen. Die Börse hat nit ibren eigenen Interefien, fondern dem G-meinwehl zu dienen.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat an mi die Frage ge- richtet, was das Ergebniß der Ermittelungen sei, die von mir ver- anlaßt sind, um fesizustellen, ob die Vereinigungen, welhe an die Stelle -ter Produktenbörse an verschiedenen Börsenpläßen getreten sind, den Charakter von Börsen haben oder nit. Diese Ermitite- lungen sind eingeleit:t, es sind die Berichtz der Staatsfommissarien der betreffenden Börsen darüber erfordert, und fie find ¡um großen Theil eingegangen. Diese Berichte find den Herrn Ober-Präfidenten als der Aufsichtsbehörde für die Börsen mitgetheilt mit dem Ersuchen , sich auch ihrerseits über die Frage na Anhörung der Hantelsorgane, also der Handelskammern, bezw. der Aeltesten der Kaufmannschaft zu äußern. Diese Berichte sind ncch nicht cingegangen. Die Entscheidung der Aufsichtébehörze in dieser Frage, die ih jeßt zu treffen haben würde, hat also no4 nicht ergehen können. Ih möchte aber auch glauben, meine Herren, daß die Bedeutung des Ausfalls dieser Ermittelungen und dieser Ent- scheidung doch nit zu übershäßen ift. Denn was kann das Ergebniß sein? Entweder is das Ergebniß, daß die Vereinigungen keine Börsen sind, und dann bleiben sie bestehen, oder das Ergebniß ift, daß sie Börsen sind, sei es, daß darüber die verwaltungsgeritliche Entscheidung erfolgt, sei es, daß es niht nothwendig ift, fie herbei- zuführen. Dann tritt das ein, was der Herr Abg. von Eynern vorhin ganz rihtig gesagt bat: Sie lösen sih auf. Damit find aber die Produktenbörsen noch niht wieder bergeftell. (Sehr richtig!) Damit sie wieder hergestellt werden, bleibt nihts Anderes übrig, als eine Verständigung der beiden Theile, die zusammenwirken sollen

daß er zu der Auffassung gekommen, daß objektiv die Notierungen

in dem Vorstand der Börse. ¿Ohne eine Bereitwilligkeit dieser

méglich, das Börsengesch auszuführen. Nun

solhen Bereitwilligkeit wenig Neigung gezeigt.

den freien Vereinigungen umgebt, ift ein st

schon nahe, weswegen. Es -ifft der

Ströme, die Häfen waren geschloffen ,

niht angeboten, die alte Ernte war verkauft, die neue noch nit da, sodaß tas Geschäft, was dort umging, Es gering war. Dazu kommt der Mangel der Einricbiung an autorifierten Börse, der die Abwickelung des Geschäfts auf äußerste ers{wert. Es kommt endlich dazu die Trauer um b Terminhandel, der ja zweifellos belebend auf den Produktenvertkr einwirkt. (Hört, bört! links.) Ich glaube aber, daß das andeg werten wird. Wenn der Verkehr sh wieder belebt, wenn die Strôme und Hâfen offen f\ind, wenn fremdes

ins Land fommt und die neue Errte in Frage Fozat dann werden die materiellen Interessen ftärker wiegen das Reibungsbedürfniß, dana wird die Bereitwilligkeit Theile zunebmen, si die Hand zu reihen und eine Verständigure y suchen, und für eine solhe Verftändigung giebt es einen weiten Spie, raum. Die geseßlichen Vorschriften des Börsengeseßes und des Lark, wirthshaftékammer-Gesetes nöthigen uns nur zu Folgendem: ersten, daß die Landwirtbschaft vertreten ift neben der Kaufmann, haft in dem Vorstand der Produktenböcse ; zweitens, daß hej der Berufung der Vertreter der Landwirthschaft die Laud, wirthscaftskammer mitwirkt. Wie aber diese Vertretung geordnet ist in dem Vorstand der Produktenbörse, wie die Mitwirkung de Landwirtbschaftskammern stattfindet, das ist dem Ermessen der Vey waliung, der Regierung, überlassen.

Dies also ift ein weiter Spielraum, innerhalb defsen die Ver. ftändigung der beiden Parteien ftatifinden kann, und ih babe nid ftcts bereit erklärt, bier den örtlihen Bedürfnifsen der einzzlnez Handelskammera Rechnung zu tragen. Wenn beide Theile fich verständigen und bereit sind, in ein gemeinsames Zxsammeawirk-n einzutreten, fo wird es an mir gewiß nicht fehlen. Jch bin meinerseits gern bereit, Jhuea entgegenzukfommen. Ih habe deshalb auch inzwishen Veranlaffung genommen, die Herren Ober-Präsidenten der betreffenden Orte, ax denen Produktenbörsen bestehen, zu ersuchen, daß sie bei fi bietender Gelegenheit die Vermittelung übernehmen und dabin wirken sollen, daß eine Verständigung herbeigeführt und der Produktenverkehr wieder

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aufgenommen wird.

Ih bege die Hoffnung, daß dieser Erfolg in der Folge eintreten wird. Ih hofe namentlich, daß er eintreten wird, wenn einmal beide Theile si entshließen, die Feind- seligkeiten einzustellen auf der ganzen Linie. Es ifi n der That jezt genug geleistet in großen Reden, großen Leitartikeln, Interpellationen und Agitationen aller Art. Ih glaube das iff au von beiden Seiten“ befürwortet worden —, es if am b:fien, wir lafsen die Sathe nun auf sich beruhen. Dann wird, glaube i, die Verständigung zuerft vielleiht an den Außenbörsen erfolgen, die am erften bereit sein werden, sih zu verftändigen. Die hiefige Börse grolt am meisten; aber ich glaube, au fie riù auf die Dauer dahin kommen, die Trauer um da seligen Terminhandel abzulegen, denn der it nun einmal tot (Sehr rihtig! rechts.) Er if durch Geseß aufgehoben, r es geht auh in der That nicht an, daß wir in dem einzn Jahre cix solhe Einrihtung aufheben und im nächstzn Jahre sie wieder eis führen. (Bravo! rechts.) Das is mit der Geseygebung nick&t einbar. Also die Herren müssen \ih darin fügen, sie müssen ihr Geschäfte obne Terminbandel mahen. Ih hoffe, daf ihnen dieje gelingen wird, und daß in nicht zu ferner Zeit die Berliner Börje auf bandelsre{tliher Grundlage in verjüngter Geftalt wieder ersdeinen wird. (Bravo!)

Abg. Freiberr von Zedliz und Neukirch (fr. kons.) fpriht hierüber seine Befriedigung aus und geht dann auf die Bâerci- verordnung ein, deren Ótsgültigfeit von der Judikatur anerkannt worden ist. Ueber die Wirkungen der Verordnung, führt er aus, baben si Bâätckermeifster und -Sesellen ausgespro@en. Die ftleinen Bôder fühlen sh beschwert, weil sie niht im stande sind, eine d Schicht einzuführen. Die Gesellen beschweren fi darüber, die lange Arbeitszeit niht überall abgeshaffft sei. Angefichts dieser Thatsache ift eine Revision um so nothwendiger. Wir wien, daß Erhebungen statigefunden haben. Es würde aber zur Beruhigung beitragen, wenn der Minister uns mittheilte, auf Grundlage und mit welchem Ergebniß solche Erhebungen ftati- zefunden haben. Für das tehnis&e Schulwesen find ¡wei ne Baugewerkshulen für das Rheinland in Aussiht nommen. Die genofsenschaftlihe Organisation für das Haud- wek ist fschwerer zu schaffen als für die Lantwirtbe, Namentlich der Osten if zur Selbftbilfe zu schwach. Die Regierung muß dem Handwerker kräftig beispringen. Es find aber im Extra- ordinarium nur 10000 # für solhe Zwecke eingestellt. Minister sollte weit mehr fordern. Außer dem Kunstgewerbe au das übrige Gzwerbe in den Prov:nzen unterftüßt werden d Errichtung von Musterlagern und Autftellungen.

Minisier für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat die Frage an mi s” rihtet, was das Ergebniß der über die Bäckereiverardnung eingeleit-18 Ermiitelunaea sei. Daß über die Bäckereiverordnung Grmittelung® eingeleitet find, ist bereits im Reichstage seitens des Vertreters der Reichsregierung mitgetheilli worden. Die Ermittelusg= die anzaftellen - sind, gehen dabin, ob \sich troß e erst furzen Geltungédauer der in Rede stehenden ordnung s{on jet nachtheilige Wirkungen dieser Î B gezeigt haben, worin dieselben bestehen, und ob insbesondere Umstände zu Tage getreten find, welhe die Klagen über eine schwere wi \hzftlihe SHäd:gung des Bätereigzwerbzs und das Schwinden eint guten Einvernehmens zwischen den Meistern und Gefellen alé be gründet ersheinen lassen. Dem entsprechend find denn nun die Re- gierungen der sämmtlichen Bundesstaaten, au die preußischen, Der anlaßt worden, Bericht zu erstatten. Die Berichte der preußis#® Regierungen find eingegzngen und find der Reichêregierung 2 getheilt. Eine Ents&ließung der Reichsregierung auf Grund dic Berichte ist mir bisber noch nit bekannt geworden. Ich sehe n deshalb au außer stande, nach diefer Richtung hin ebenso wt wie über den Inhalt der Berichte eine Mittheilung zu machen, wf fie der Herr Vorredner wünsht.

Darauf vertagt sih das Haus.

Sdluß 4/4 Übr. Nächste Sizung Mittwoch, 11 Us (EEo! für Handel und Gewerbe, Antrag von »

effsere Dotzuerung der Geistlichen; Antrag Virchow auf eines Komptabilitätsgeseßes.)

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M 69.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines

Gesehes, betreffend dik Abänderung der Gewerbe-

ordnung, ndung zugegangen. Artikel 1.

An die Stelle des Titels VI der Gewerbeordnung treten nah-

imm é lzende Bestimmungen: itel VI.

Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsver bände.

I. Innungen. a. DURES erte BEEIMtITten.

Diejenigen, welhe ein Gewerbe selbftändig betreiben, können zur eiderung der gemeinfamen gewerblichen Intereffen zu einer Innung plammentreten.

h S 81a. -

Aufgabe der Zunnagen ift:

1) die Pflege des eingeistes sowie die Aufrechterbaltung und étirkfung der Stänbeeéhre unter den Innungsmitgliedern;

2) tie Fa A eines gedeiblichen Verbältnifses ¡wischen Meiftern d Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herberg8wefen dd den Arbeitênahweis; :

3) die nähere Regelung des Lehrlingêwesens und die Fürsorge ftr die tehnise, ewerblidhe und fittlihe Ausbildung der Lehrlinge, trbéhalili&d der Bestimmungen der §8 103 e, 126 bis 132a;

4) die Entsheidung von Sireitigkeiten der im § 3 des Gewerbe- ertihtägesetzés vom 29. Juli 1890 ih8:Geseßbl. S. 141) und im

‘53a des Kranken es (Neichs-Geseybl. 1892 S. 379 êèn Art E I T leDe i Fevera Tru ibren Sebr: lingen.

8 81b.

Die Innungen find befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den | Jnnungêmitgliedern gemeinsame gewerblihe Interessen als die im è 813 bezeichiteten auêzudehnen. Insbefondere fteht ibnen zu:

1) Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, tehnishen mnd sittlichen Ausbildung der Meister, Gefellen (Gehilfen) und Lebr- linge zu treffen, insbesondere Schruken zu unterftüßen, zu errihten und p leiten, sowie über die Benußung und den Besuch der von ihnen rihteten Schulen Vorschriften zu erlassen;

2) Gefeven- und MeisterprÉfungen zu veranftalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszuftellen ;

3) zur eeldhong ibrer Mitglieder und deren Angehörigen, ibrer Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Franfkbeit, des Todes, der Arbeitsnnfähigkeit oder sonstiger Bedürftig- lit Kafsen zu errichten;

4) Schiedsgerichte zu erridten, welhe berufen find, Streitigkeiten ler im & 3 des Gewerbegerihtsgeseßes und im § 53a des Kranken- dsEcnügögesenes bezeichneten Art zwisen den Innungs8mitgliedern nd ibren Gesellen (Gebilfen) und Arbeitern an Stelle der fonft zu- fündigen Behörden zu entfcheiden.

5) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungêmitglieder fixen gemeinshaftlihen Geshäftsbetrieb einzurihten.

8 82.

Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel niht über den Bezirk der böberen ngsbehörde, in relbém die Innung ihren Siß nimmt, hinausgehen. Ausnahmen béütfen der Genehmigung der Landes-Zentralbebörde.

Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher ton tem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindliden Innungen verschieden ift. Die landesüblihen Benennungen (Acmter, Gilden u. dergI.) können beibebalten werden.

Mehrere Bundesftaaten können ih zur Errichtung gemeinfamer Jinungen E In diesem Fall sind die den Bebörden über- isen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung ge-

n wird, von den Bebörden deéjenigen Bundeéftaats S [ubmen, in welGem die Innung ihren Sig hat.

S 33.

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ibrer Verwaltun ud die Rechtsverhältniffe ihrer Mitglieder sind, soweit das Gese ridt darüber bestimmt, durch das Statut zu regeln.

Dasselbe muß Bestimmung treffen über :

1) Namen, Siß und Bezirk der Innung sowie die Gewerbs- iveige, für welhe die Innung errichtet ift;

2) die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen jur S ung derer Aufgaben, insbesondere binsihtlich der Regelung

ng8wesens;

3) Aufnabme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder ;

4) die Rechte und Pflihten der Mitglieder, Lib udace den Kahftab, nah welchem die Mitgliederbeiträge erboben werden ;

9) die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse mnd die Formen seiner Geschäftsführung ;

6). die Zusammenseßung und Berufung der Innungsversammlung, N N in der elben, an der De Ea eEA sofern y ngéversammlung aus retern befte . 3), die Dahl und die Wahl der Vertreter ; E

E Fen nang der Beschlüsse der Innungêversammlung und

3) die Aufstellung und Prüfung der Jahresrehnung ;

9) die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellenaus\chusses ; 10) die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung 1 Gesellen (Gehilfen), Æhrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fort- vungs- oder Fachshule und die Regelung des Lehrlingswesens r De fo

241) die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidun

im § 81 a Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten ; as D, i, de ¡Baranéeyungen und die Form der Verbängung von

è rafen ; Bt die Vorausseßungen und die Form einer Abänderung des uts und den Grlaß und die Abänderung der Nebenstatuten; 44) die ôffentlichen Bläiter, in welchen die Bekanntmachungen

Innung zu erfolgen bäben;

15) die Vorauésegungen. und die Form der Auflösung der Innung. Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in zem Gesey bezeichneten Aufgaben der Innung niht in Verbindung

ge, geseßlichen Vorschriften zuwiderläuft.

p; immungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im § 81 b ua 3, 4 und 5 bezeihneten Aufgab-n dürfen niht in das Innungs- aufgencmmen werden.

8 84. N Das Innungéftatut bedarf der Genehmigung durch die höhere ck, Valtungstebörde deéjenigen Bezirks, in welhem die Innung ihren g g mt. Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde

ie Genebmigung ift zu versagen: : L V R das oa den geseßlihen Anforderungen nicht

2) wenn durch die in dem Innungsflatut vorgesehenen inrl@e

gilt für die Einziehung von Ordnungéstrafen 92 c).

' Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 17. März

vorgesebenen Begrenzung des Innungsbezirks die na 82 Abíay 1 erforderlihe Zufkimmung versagt Hat. 9.8 M S De E af i R, nur E E wenn in nnu vorgesehenen Inn i für di gleihen Gewerbe eine Innung bereits bestebt. E E In dem die Génehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs ftatk; wegen des Ver- fahrens und der Bebörden gelten die Vorschriften der §S 20 und 21, ioweit Dies (an PBReDIn das Verfabren in fireitigen Verwaltungë- ächen greift. Gri Abänderungen des Innungsftatuts unterliegen den gleihen Vor-

S 85,

Beshlüfse der Innung über Errichtung von Siedêgerichten zur Entscheiduyg von Streitigkeiten zwishen Innungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gebilfen) und Arbeitern, sowie von Innungs-Kranken- kafsen 73 des Krankenversicherungêgeseßes), bedürfen der Gé- nebmigung der böberen Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ift die Gemeindebebörde des Orts, an welhem die Innung ihren Siß hat, sowie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung fann nah Ermessen verjagt werden. Gegen die Verfügung der höhßer?n Verwaltungsbebörde steht den Betbeiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbebörde zu.

Die für Einrichtungen der im § 81 b Ziffer 3, 4 und 5 bezei{h- neten Art erforderliden Bestirnmungen sind in Nebenftatuten zu- sammienizufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde nah Anhörung der Aufsichtsbehörde. Die Geneh- migung kann nah Ermessen verfagt werden. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde eingelegt werden. Abänderungen der Nebenftatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.

Ueber die Einnabmen und Ausgaben der im § 81 b Ziffer 3 und 5 bezeihneten Einrichtungen ift getrennt Rechnaung zu führen und das biefür bestimmte Vermögen gefondert von dem übrigen Innung®2- vermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben niht gemacht werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen.

S 86.

Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindli®keiten eingehen, vor Gericht agen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Medea,

S 87.

Als Innungêmit ieder êônnen nur aufgenommen werden : 1) diejenigen, welhe ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ift, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben;

2) diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angehörenden Groß- betriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Fus beshäftigt sind;

_3) diejenigen, welde in dem Gewerbe als selbftändige Gewerbe- treibende oder als Werkmeister oder- in ähnliher Stellung thätig ge- wesen find, diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere e Ll aer der gemerlien Betrie

ie in landwir i oder gewerbli etrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker. pi

Andere Personen Tönnen als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

_ Von ter Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab-

bängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben dur das

Statut geregelt sind; die Prüfung darf aur den Nachweis der Be-

fäbigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des

Gewerbes bezwecken.

Ift diz Aufnahme von der Zurüdcklegung einer Lebrlings- oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ift eine Ausnahme von der Erfüllung diefer Anforderungen nur unter beftimmten, im Statut festgestellten Vorausseßungen zulässig. Von einem Aufrabmesuchenden, welcher bereits vor einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche niht nochmals verlangt werden.

Gewerbetreibenden, welhe den gefeßlihen und statutarishen An- forderungen entsprehen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver- sagt werden. f

Von der Erfüllung der geseßlien und statutarischen Bedingungen kann zu Gunften Einzelner nicht DRERR werden.

a. Der Austritt aus der Innung if, wenn das Innungsfstatut eine vorberige Anzeige darüber nicht verlangt, jederzeit geftattet. Eine An- zeige über den Austritt kann frühestens sech8s Monate vor dem letzteren verlangt werden. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungs- vermögen und, soweit niht ftatutarisch abweihende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Nebenkafsen; fie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbind- lihkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen find, werden durch den Austritt niht berührt. Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimm- rechts und der Ehrenrehte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsegen, solange auégeübt werden, als sie die ent- \sprehenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen. ¿96

Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welhe mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung ftehen, niht auferlegt werden. n anderen Zweden als der Erfüllung der statutarisch oder dur das Geseh bestimmten Aufgaben der Jnnung, soœwie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung darfen weder Beiträge von den Innungêmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.

Die Innungen sind befugt, für die Benußgung der von ihnen gelapssenen Einrichtungen, Fadshulen Herbergen, Arbeitsnahweis und ergleihen Gebühren zu er a s

Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausshufses 95) erwachsenden Koften sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Ein- ahmen keine Déeckung finden, von den Jnnungsmitgliedern aufzu- ringen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfang des auf den Eintritt folgenden Monats. Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge sowie die für die Benußung der Innungseinrihtungen zu entribtenden Gebühren 88 Abs. 3) werden auf Antrag des Innungévorftandes auf dem für die eitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Das Gleiche

Sire genen wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungébehörde ange- fohten werden ; diese entscheidet g

a. Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren

A die Mittel zur i fident der den Innungen nach § 81a o ent

Aufgaben nicht ellt ersheinen ; d) wenn die Landes- a t der dur das Innungéftatut

1897.

Bürgerlichen Geseßbuhs bezeichneten Weise angelegt werden.

der Bezirk der Junung ih nit über das Gebiet eines A A

binaus erstreckt, kann die Anlegung aub îin der nach Artikel 212 des

E ¡zum Bürgerlichen Gesetßbuch zugelassenen Weise en

eitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Auf- sittsbebörde au in anderer als der durch die §S 1507 und 1808 des Mpgerthen Geseßbuhs bezeihneten Weiiïe vorübergehend angelegt en. _UVeber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Auffichts- bebörde Bestimmung. 89b.

Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei :

1) dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglihen Belaftung von Grundeigenthum ;

2) Anleihen, sofern ihr Betrag niht nur zur vorübergehenden Ausbilfe dient und aus den Uebershüssen der laufenden Einnahmen über F e SA Fuer Berau ame R werden kann ;

er Veräußerung von Gegenständen, we einen geshiht- lichen, wifsenshaftlihen oder Kunftwerth haben. gei 8 90. Auf Innungs-Krankenkassen finden außer den Vorschriften des 73 des Krankenversicherung8geseßes auch die S§S 34 bis 38, 47 e 3 bis 6 des [leßteren entsprehende Anwendung. Jedoch fann die Kassenverwaltung auss{ließlich den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Vorausseßung, daß die Innungs- mitglieder die Hâlfte der Kafs-nbeiträge aus eigenen Mitteln E streiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der Ia I aeseiten siad. Auflö ® S ie Schließung oder Auflösung der Innung hat die Sw{hließun solcher Kassen kraft Gesetzes zur Folge. G e 91.

Die auf Grund des § 81 b Bie 4 errihteten Jnnungs-Swieds- ge te müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwet Beisißern

esteben. :

Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Ge- sellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Die erfteren sind von der Innungsverfammlung, die leßteren von den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahlrecht finden die Vorschriften v S8 10, 13 Absay 1, 14 Absatz 1 des Gewerbegerihtsgeseßes An-

endung.

Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde beftimmt; er braut der Jnnung nicht anzugehören. N

Die Beisiger erhalten für jede Sißung, welcher sie beigewohnt baben, Vergütung der baaren Auslagen und eine Entschädigun für

eitversäumniß ; die Höhe der leßteren und der Betrag der dem Doe» igenden zu gewährenden Vergütung sind im Nebenstatut festzuseßen.

Sind Wahlen niht_ zu stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Auffichtebehörde die Bei- fißer aus der pahl der wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Ge- bilfen) und Arbeiter zu ernennen.

91a.

Erfolgt durch das Innungs-Schieds8gericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, fo ift der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung niht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer nah dem Ermessen des Gerichts festzusegenden Entschädigung zu verurt eilen. In diesem Falle ist die Zwangsvollstrekung gemäß §§ 773 und 774 der Zivilprozeßordnung A UEE

1 b. Die Entscheidungen der Innung 81 a Ziffer 4) und der Innungs- Schiedsgerichte 81 b Ziffer 4) sind \hriftlich abzufassen; sie gehen in Rechtskraft über, wenn niht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung niht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.

Aus Vergleichen, welche nah Erhebung der Klage vor der Innung oder dem Innungs-Schiedsgericht geshlofsen sind, findet die Zwangs- vollstreckung statt.

Die Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig voll- streckbar erklärt werden, wenn sie die in d 3 Fuffer 1 des Gewerbes gene bezeihneten Streitigkeiten betreffen, oder der Gegen- stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von 100 Æ nit übersteigt. p

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprehen, wenn glaubhaft as wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erseßenden Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitéleistung abbängig gemacht werden.

Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen der Innung oder des Innungs-Sciedsgerihts durch die Polizeibehörde nah Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungs- zwangsverfahren; wo ein folhes Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwoangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten Anwendung. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung is nur im Falle des § 127 d zulässig.

Jt rechtzeitig Klage erhoben, so findet der C 647 der Zivil- prozeßordnung entsprehende Mm eovuas.

Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungs- versammlung und dem Vorstande wahrgenommen. - Zur Wakrnehmung- einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Die Innungsversammlung besteht nah Bestimmung des Statuts entweder aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer Mitte newählt werden. Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit geit,

ie Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung des Innungsvorstandes statt. Die èrste Wahl nah Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorftand niht vorhanden is, werden von einem Beauftragten der Aufsichts- behörde geleitet. Ueber die Wahlhandlung is ein Protokoll auf- zunehmen. \

8 92 a.

Der Vorstand hat nah näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung zu führen.

Er hat über jede Ana ia seiner Zusammenseßung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Jst die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aende- rung dritten Personen nur dann entgegengehalten werden, wenn be- wier wird, daß fie leßteren E war.

Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerihtlich und außergerihtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sih auch auf die- jenigen Geschäfte und Rehtshandlungen, für welhe nah den Geseyen eine Spezialvolmacht erforderlih ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nah außen übertragen werden.

di gur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften

e

Die Bestände müfsen in der durch die §8 1807 “und 1808 des

escheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Per- fonen zur Zeit den Vorstand bilden.