1897 / 65 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1897 18:00:01 GMT) scan diff

S e E

¿aab

E E L P S I R Le E E E E E

L B Me A I E I E E E L R T O E T L

n D L 74 1 s 3 j E E E é

e F é 4 L # f & F J í Ï E d

- B vertre

S 103n. Die Behörden sind innerbalb ihrer. ändi verpflichtet im E E herge: En Frsadten der

wer?skammern und ibrer e zu entsprehen. Die gleiche .

ihtung liegt den- Or dêr dwerkékammern untereinande E Die dus die Erfüllung, dde: Biibtun entstehenden Kosten find Don den Handwerkskammern als eigene Verwaltungskosten zu

S 103 0.

Die Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundeëftaaten, in welden andere geseßlihe Einrihtungen (Handels- und Gewerbekammern, Gewechekammixrn) zur Vertretung der Interefsen des werks

rhanden find können diesen Körpershasten die Wahrnehmung der Réchte und Pflichten der Handwerkskammer übertragen, wenn ihre Mitgsieder, soweit sie mit-der Vertretung der Intereffen des Hand- w E sind, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirks bervorgehen.

IV. Innungéverbände.

& 104. Innungen, welche nit derselben Aufsichtsbehörde unterftehen, können zu bänden zusammentreten; der Beitritt ift durch die Innun puriplutg zs beshließen,

e Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ibnen vertretenen. Gewerbe die Innungen, Innungs- ausshüfse und. Handwerkéfammern in der Verfolgung ihrer gesezlihen Aufgaben, sowie die Behörden dur Vorshläge und Anregungen zu unterstützen; fie find befugt, den Arbeitsnahweis zu regeln, sowie Fatschulen zu errihten und zu Unn.

A.

Für den Innungsverband if ein Stakut zu errihten, welches Bestimmungen enthalten muß: i

a. über Namen, Zweck und- Bezirk des Verbandes;

b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Auëscheidens aus demselben; ;

c. über Bildung, Siß und Befugnktsse des Vorstandes ;

d. über die Vertretung des Verbandes und ibre Befugnisse;

s. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes ;

f. über die Vorausseßungen und die Formen einer Abänderung des Statuts;

g. über die Vorauésezungen und die Formen einer Auflösung des

des. Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbe- treibende dem Innungkverbande ihres Gewerbes mit den Rehten und iten der Mitglieder der ihm angehörenden Innungen beizutreten

tigt find.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welcke mit den deseligen meen des Verbandes niht in Verbindung steht oder gesegli orschriften ERE: é

Das Verbands ftatut bedarf der Genehmigung. und zwar:

a. fas Innungéverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde binausgreift, durch die leßtere;

b. für Innungéberbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungébehörden desselben Bundesftaats fih erftreckt, E s E Bezirk fi auf mehrere B

c. nungsverbàä en Bezi auf m unde8- ftaaten erftredt, durch den Reichskanzler.

Die Genehmigung ift zu versagen :

1} wenn die Zwecke des Verbandes fi nicht in den geseßlichen Grenzen balten ; :

2) wenn das Verbandéftatut den geseßlihen Anforderungen nit

pricht.

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl ter dem Verbande pegeireien Innungen nicht hinreichend er- scheint, um die e des Verbandes wirksam zu verfolgen.

Gegen die Versagung der Genehmigung ift, sofern jie dur eine böbere Verwaltungébebörde erfolgt, die Beschwerde zuläsfig. Aenderungen des Statuts Pen den gleichen Vorschriften.

S c

Der Verbardévorftand hat alljäbrlich im Monat Januar ein Verzeichniß derienigen Innungen, welche dem Verbande angebören, der neren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Siß bat, einzur N

Die Zusammensetzung des Vorstandes und Veränderungen in der- selben find dieser Behörde anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Siy des Vorstandes an einen anderen Ort ver- legt wird. Liegt lepterer niht in dem Bezirk der vorbezeihneten Bes böôrde, so ift die Anzeige an diese und an die bhôbere Verwaltungs- behörde, in deren Bezirk der U é ug wird, gleichzeitig zu richten.

Versammlungen des BVerbandévorftandes und die Vertretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten

en.

Sie sind der böberen Verwaltungésbehörde, in deren Bezirk der Vorftand seinen Siß hat, sowie der höheren Verwaltungébehörde, in deren Bezirk diz Versammlung; abgehalten werden soll, unter Ein- reihung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der leßteren fteht das Recht zu,

a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenftände umfaßt, welhe zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung steben ; :

___ b. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu s{ließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände erftrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung fteben, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werben, welche cine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand- Iungen enthalten. 8 104

î.

Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verbältnisse der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandéftatuts zuftändige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge

zu richten. Sie sind verpflitet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. nit

Die Innu tände können À 1040 werden

ents

1) wenn si ergiebt, daß na § 104b. Ziffer 1 und 2 die Ge- nehmigung bâtte versagt werden müfsen und die erforderlihe Aende- g Des Ds R T pn. sageten Fri nicht E wird;

enn den . auf Grun erlafienen ü nit Folge geleistet ift; 4

3) wenn ter Verbäandsvorftand oder die Vertretung des Ver- bandes fih gesetwidriger Handlungen s{uldig machen, welche das Semeinwobl gefährden, oder wenn Fie antere als die geseßlih zu-

mae Sébliebung erfolgt durth Beschl e d un ur der für di Ls Verbands fiat jufiäadigen Sie er für die Genehmigung en chluß en Verwaltungsbehörde ift di Beschwerde zuläsfig. R n Me

S 104g. Dur Beschluß des Bundeêratbs fann Innungsverbänden die ‘beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, dl einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt

werten. In soldem Falle haftet dem Gläubiger für alle Verbindblich-

keiten des a astperbandes nur das Verm desselben. Der Bes{luß des Bundesratbs iff dur den „Neihs-Anzeiger“ zu verf . Auf diejenigen Innungétverbände, welchen die ge-

beigelegt if, finden die Bestimmungen der §8 104h g. s 104»,

cls cedi sih

handlungen, für welche ¿ j

L das einem Mitgliede oder mehreren i des Vertretung des Innungsverbandes

nah außen üt en werden.

Zur T Vertreter des Înnun ügt bei a es Debbeinigung der F ge: behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Ln daß die zeihneten Personen zur Barkrolang. des Verbandes sind.

& 104i. Der Innungéverband if befugt, für die Mitglieder der ibm an- geschlofsenen Innungen und deren Angebörige zur ütung in ällen dér Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder ger jedürftigkeit Kassen zu errihten. Die dafür erforderlichen Be- stimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen ; diese, sowie Ab- änderungen derselben . bedürfen der Genehmigung durch den Reichs-

Auf die von dem Innungéverbande ichteten Unterftüßzun fassen finden dieselben - Vorschriften E welche für eth: artige von einer Zwangsinnun Cra Kassen gelten.

Der Inn band unterliegt, vorbehaltlih der Vorschrift des 8 104 da, der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk ¿r Vorstand seinen Siß hat. ea F Die Au ven De überwacht die Befolgung der geseßlichen und fiatutarischen chriften und kann dieselben durch Androhung, Fest- seßung und Vollftreckung von Ordnungéftrafen gegen die Inhaber" der Aemter des Verbandes erzw y _Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus- \chließung von Verbandêmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, die Wahlen zu den Verbandeämtern fowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rehte und Pflichten der Inde er Aufsichtsbehörde ift jährli ein Rechnungabsluß nebft örde i rlich ein nun ne Vermögen2ausweis vorzulegen. & 1041 E Die EGröffnuyg des Konkursverfahrens üker das Vermögen des Innungsverbandes Ls die Schließung des leßteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes bat jedoch die während des SESIIOe En dem Gemeinschuldner zustehenden Rehte wahr- zunehmen.

8 104m.

Bei der ftatutmäßig beschlefsenen Auflösung eines Innungs- verbandes wird die Abwickelung der. Geschäfte, sofern die Verbands- vertretung niht anderweitig des Plieuk durch den Vorstand unter Aufsicht der im § 104 k bezeichneten ehôrde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verx flihtung niht oder tritt die S{ließung auf Grund des & 104 f oder des § 1041 ein, fo. erfolgt die Abwickelung der Geschäfte hun clues Beauftragten der ihtsbehörde.

Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder liefung ab bleiben die Verbandsmitglieder auch für diejenigen Zablungen verhaftet, zu welchen sie ftatutarisch für den Fall ei Ausscheidens aus den Verbandsverkältnifsen verpflichtet sind. Das Recht, diefe Beiträge A und einzuziehen, fteht dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu. 8 104 n.

Im e der Auflösung oder Schließung des Innungsverbandes muß sein ôgen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und ur Erfüllung seiner sonftigen Verbindlichkeiten verwendet werden.

r dasselbe bisher ganz oder theilweise zur ¿Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zw bestimmt, so darf der nah Berichtigung der Schulden übrigbleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entiogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im § 104b Absay 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.

Betarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverbande er- rihteten Unterrihtéanstnlten oder Unterstüßungsfafsen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Bebörde des Staats, in welhem die fernere V-rwaltung der Anstalt stattfinden foll, so hat die im vorstehenden Absatz bezeihnete Behörde diese Ge- nehmigung herbeizuführen.

__ Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, soweit die Verband8oertretung niht anders beschließt, unter die Innungen, welhe dem Verbande zur Zeit der Auslösung oder Schließung angehört haben, nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertbeilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im § 104k gean Es endgültig entschieden.

el 2. Die S8 126 bis 133 (Titel VII Abschnitt TIl1) der Gewerbe- ordnung werden dur folgende Bestimmungen erseßt:

ITI. Lebrlings8verbältnisse. A. Allgemeine Bestimmungen.

8 126.

Bei Personen unter siebzehn Jahren, welhe mit techni Hilfale sungen nicht ledigli) auênabhméweise oder L Ds châftigt werden, gilt die Vermuthung, daß fie in einem Lebhrverhältniß ehen

hen. Die Befugniß N Ly Anleitun Die gniß zum en oder zur Anleitung von Lehrli steht Personen, welhe sich nicht im Besiße der H on Eo rechte befinden, nicht zu. s i566

Die Befngniß- zum Halten und zur Anleitung von Lebrlingen kann folchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche jich wiederholt grober Pflichtverleßungen gegen die ibnen anvertrauten Lebrlinge s{uldig Era baben, oder gegen welche Thatsachen vor- liegen, die fie in sittlicher Beziehung zum Halten odér zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

Die Befugniß zur Anleitung von Lebrlin ea kann ferner solckchen Personen ogen werden, wegen ailer oder fTöôrperlicher

Gebrechen zur jahgemäßen Anleitung eines Lehrlings nit et find. Die Entziehung Ei dur Verfügung der E Beccaltnaats behörde; gegen -die Verfügung findet der Rekurs ftatt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §20 und 21, soweit nit landesgeseglich das Verfahren in ftreitigen o” M L Vileee Berwalinagübehäive kann, è ie böbere Verwaltungsbehör ann die entzogene Be- fugniß nah Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt E

126 c. Der Lebrvertrag ist binnen vier Wochen nah Beginn der Lehre schriftli abzushließen. Derselbe muß enthalten : s __ 1) die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerb- lichen Thiglak in welhem die Ausbildung erfolgen foll; 2) die Angabe der Dauer ter Lehrzeit ; 3) die Angabe der gegenseitigen Leistungen ; 4) die Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Ore Scicatetna f diene a von dem betreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder S des Lehrlings zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlings auszubändigen. Der Lehrherr ift ep Det der Orts - Polizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. rlinge in ftaatlich anerfannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Der Lehbrvertrag ift koften- P meines

Der Lebrherr if verpflichtet, den Lehrling in den bei sei Betriebe vorkommenden Arbeiten des Sewecbes, bem Zwedck E

Kräften nicht ang dem Lehrling die zu seiner des Gottesdienstes an Sonn- und Me nicht entziehen. Lehrlinge, welhe im Hause des erbalien, niht berangezogen wre A.

Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lebrherrn unterwor und dem Lebrherrn sowie demjenigen, wrelher an Stelle des die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu und anftändigem Betragen E

Das Lebrverbältniß kann, wenn eine län ift ni

bart ift, während Le iee vier WoSen nah Beginn dee LET durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. ine Verein wona diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll,

nichtig. Nag Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlafsen werden, wenn einer der im § 123 vorgesehenen Fälle auf ibn Anwendung findet oder wenn er die ibm im § 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verleßt oder den Besu& m e Lev s lite nab Wt on in s rver n f der Probezeit aufgelöst werden, wenn: N 1) einer der im § 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgesebenen Fälle

P 9) der Lehrherr seine geseßlihen Verpflichtun en den ling in einer die Gesundbeit, t Sittlichkeit E Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der vâter- lichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragêmäßig On Verpflichtungen unfähig wird.

S T S E e A uis

Ur o rberrn gi a

sofern die Aufhebung binnen Ber E geltend gemacht A

C.

Bei Beendigung des Lehrverbältnisses hat der Lehrherr Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling i wiesen worden ift, über die Dauer der Lebrzeit und die während ter» selben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be- tragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der Gemeindebebörde koften- und ftempelfrei zu beglaubigen ift.

An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretnngen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diefen aut- gestellten Lehrbriefe treten. § 127

d.

Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesey nicht vorge- sehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann leßterer den Anspru auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend maten, wenn der Lehrvertrag \chriftlih ges{hlofsen ift. Die Polizeibehörde kann in diefem Falle auf Antrag: ves Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch geri ies Urtbeil das Lebrverhältniß nicht für aufgelöft erklärt ift. Antrag ift nur zu- lässig, wenn er binnen einer Woche nah dem Austritt des Lehrlings estellt ist. Im Falle der Weigerun kann die Polizeibebörde den Lehrling mmangiweise zurüdübren Tafien oder durch Androbung von

afe zu fünfzig Mark o U en Rüdkehr anhalten. § 157 i E e.

Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, sofern der leßtere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die \riftlihe Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lhr- verbältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlafsen wird, nah Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lebrherr in dem Arbeits zu- vermerken.

Binnen neun Monaten nah der Auflôsung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht E werden.

D Ó

_ Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lebrvertrag shriftlich geschloffen ist. In den Fällen des § 127b Aksaz 1 und 4 kann der Anspru nur geltend. gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festseßung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ift.

Der Anspruch der Entschädigung erlisht, wenn er nit innerhalb vier Wochen nah Auflöfung des Lehrverbältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemackt ist.

« Q.A2T.&-

Ist von dem Lehrherrn das Lehrverbältniß aufgelöt worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlafsen hat, fo ift die von dem Lehrherrn beanspruhte Entshädigung, wenn in dem Lebr Anderes nit ausbedungen ist, auf einen Betrag feftzusepen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruhs folgenden Tag der Lehrzeit, D E L GIE f Sat agent

erbe de rherrn den Gesellen oder Gehilfen S e bie Lablang dee Suil@äbignng- sind als blick it

Für die lung shädigung ner m verhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arkeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn iz Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fort- seßung eines Lebrverhältnisses noh verpflihtet war. der Ent- shädigungsberechtigte erft nah Auflösung des Lehrver ifses von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit ragen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diefe der Gni- chädigungsanspruch erft, wenn derselbe nit innerhalb vier Wochen nah erhaltener Kenntniß hrend: nat ift.

Wenn der Lehrberr eine im Mißverhältniß zu dem Umfange odr der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lebrberrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Gntlafsuns eines entsprehenden Theils der Lehrlinge auferlegt und die Annabme von Lehrlingen über eine bestimmte Zah! hinaus untersagt werden. Die! Belt mmungen des § 126 b Absaß 3 finden hierbei entsprehende

nwendung.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können dur Beschlué des Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die blehfie, Zahl ber Lebelings, ertasien werden, walde di oven en

Ï gehalten wer rf. o nicht erlafsen find, können fie durch Anordnung A ird behörde erlaffen werden.

(Séhluß in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reihs-Anz

M 69-

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

p. Besondere Bestimmungen für Handwerker.

§& 129.

Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Wbensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des erbes, in welhem die Auleiiung der Lebrlinge erfolgen fol,

Ì D entweder die von der Handwerkzkammer vorgeschriebene Lehr- zeit, oder solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlafsen hat, mindeftens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gefellenprüfung bestanden haben, N j :

oder fünf Jahre bindurch selbständig oder als Werkmeister oder

in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind. :

Die bößere Verwaltungtbehörde kann Personen, welche diesen

Anforderungen nit ertsprechen, die Befugniß zur Anleitung von &hrlingen verleihen. S L

Die Unterweisung des Lebrlings in einzelnen tehnis{en Hand-

¡Fen und Fertigkeiten dur einen Gesellen fällt niht unter die im

L. 1 vorg:sebenen Bestimmungen. S "Die Zurüdcklegung der Lebrzeit kann auch in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe e:felgen und dur den Besuch einer Lebr- werfstätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtanftalt erseßt werden. Die Landes-Zentralbebörden können den Prüfungszeugnifsen von Lehr- werkstätten, gewerblichen Unterrihtsanstalten oder von Prüfungs-

ehörden, welhe vom Staat für einzelne Gewerbe oder zum Nachweis

der Befähigung zur Anstellung in ftaatiichen Betrieben eingeseßt sind, die Wirkung der Verleihung der im Abs. 1 bezeichneten Befugniß für biimmte Gewerbszweige beilegen. G

Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen

von den Bestimmungen im Abî. 1 zuzulafien. S 129 a. 6

Der Unternehmer eines Betriebes, in welhem mebrere Gewerbe vereinigt find, ift befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Ge- werben Lehrlinge anzuleiten, wenn {r für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht. E

Mer für cinen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Vorauëfeßungen des § 129 entspricht, ift berechtigt, au in den úbrigen Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten.

Wer für cin Gewerbe den Voraussezungen des § 129 entsprickt, if berehtiat, au in den diesem verwandten Gewerben Lebrlinge an- zuleiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer.

S 129b.

Gebört der Lebrberr einer Innung an, so ift er verpflichtet, eine Abihrift des Lehrvertrages binnen vierzebn Tagen nah Abschluß des- selben der Innung einzureihen : er kann bierzu durch die Ortspolizei- tebôrde angehalten werden.

Die Innungen können bestimmen, daß der Abs@luß des Lehr- vertrags Dor der Innung erfolgen foll. Ja diesem Falle ifi dem Lfrberrn und dem Vater oder Vormund des Lebrlirgs eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen. fo

Soweit durch den Bundesrath oder die Landes - Zentralbehörde auf Grund des § 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zabl von Khrlingen nickt erlafsen find, ift die Handwerkskammer und die Innung zum Erläß solher Vorschriften befugt.

8 S 130a.

Die Lehrzeit soll in der Regel drei Iahte dauern; sie darf den Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen.

L Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbebörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbszweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und M 8 103 a Abs. 3 Ziffer 2 bezeichneten Vereinigungen festgeseßt erden. __ Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Innehaltung der festgeseßten Lehrzeit zu entbinden.

S131. „Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit einer Prüfung (Gesellenprüfung) zu unterzieben.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt dur Prüfungsaus\chüfse. Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsaus|chuß gebildet, bei anderen Innungen nur tann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Ab- naîme der Prüfung von der Handwerkskau:mer ertheilt ift. Soweit sür die Abnahme der Prüfungen für die einzelnen Gewerbe nit durh Prüfungsauss{üsse der Innungen und die im § 129 Abs. 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblihen Unterrichtsanstalien und Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforder- lihen Prüfungsausshüfse zu errihten.

: : s S 131 a.

_ Die Prüfungéausshüsse befichen aus einem Vorfißenden und mindestens zwei Beisigzern.

Der Vorsitzende des Prüfungsaus\{chu}ses wird von der Hand- werkéfammer bestellt. Von den Beisißern wird bei dem Prüfungs- Wwsschuß einer Innung die Hälfte dur diese, die andere Hälfte aus

| der Zahl der Gesellen, welhe eine Geiellenprüfung bestanden haben,

durh den Gesellenausschuß bestellt. Bei den von der Handwerks- ammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die Beisißer von der Handwerkskammer bestellt.

Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsaus\hüfse erfolgt in der Regel auf drei Jahre, ist aber“ jederzeit widerruflich. Be Während der erften sech8s Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Z estimmungen können au Gesellen (Gehilfen), welche die Gefellen- prüfung nicht abgelegt haben, gewählt werden, wenn fie eine Lehrzeit on mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben.

O 8 131 b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling

| die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit

genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Be- ung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Noßh- puerialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten oder {lehten ‘\chaffenbeit unterrichtet is. Î dee S übrigen werden das Verfahren vor tem Prüfungéausfhuß, s Ps der Prüfung und die Höhe der DBrüfungagebübrea dur bebe Prüfungéordnung geregelt, welhe von der höheren Verwaltungs- ôrde nah Anhörung der Handwerkt:kammer erlafsen wird. _ Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die dies au in- der Buch- und Rechnungsführung zu erfolgen hat. M diesem Falle is der Prüfungsaus]chuß befugt, einen besoaderen Sti Xrständigen zuzuziehen, welher an der Prüfung mit vollem deg qmreht theilnimmt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme Pesipenden den Ausfchlag. / Z auss ie Kosten der Prüfung werden, sofern di:-se von dem Prüfungs- von Ld einer Innung abgehalten wird, von leßterer, im übrigen r Handwerkéskammer getragen. Diesen fließen die Prüfungê-

bühren zu.

TAL G

Das Gesuch um ift rüfung hat der Lehrling an den (e fungéaus zu ang Lr Gesuch sind das Lehrzeugniß ?-127c) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Befuch

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoh, den 17. März

einer Fortbildungs- oder Fahsule vervflihtet war, die Zeugnifse über den ulbesu beizufügen.

Der Prüfungsausshuß bat dem Lehrling über tas Ergebniß der Prüfung ein Zeugniß auszustellen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungëauss{huß den Zeitraum zu bestimmen, vor defjen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

Die Prüfungszeugnifse find Fos und ftzmpelfrei.

F É.

Der Vorsitzende ift berehtiagt, Beschlüsse des Prüfungtausshufses mit aufshiebender Wirkung zu beanftanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer S 103e Ziffer 6s).

S 132a.

Die Landes - Zentralbehörden find befugt, die Bestellung der Prüfung8ausshüfse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegen|tände der Prüfung sowie die Prüfungëgebübren abweihend von den Yor- schriften der §8 131 bis 132 zu regeln, dabei darf jede binfihtlih der bei der Prüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im S 131b Absasg 1 bestimmte Maß herabgegangen werdzn.

IIlIa. Meistertitel. §8 133.

Handwerker dürfen den Mcistertitel nur führen, wenn sie in ibrem Gewerbe die Befugn'ß zur Anleitung von Lehrlingen er- worben (8 129) und die Veisterprüfung bestanden haben. Die Ab- nahme der Prüfung erfolgt dur Prüfungskommifsionen, welhe aus einem Vorsitzenden und vier Beisigern bestehen. ,

Die Erricktung der Prüfungskommissionen erfolgt nach An- böôrung der Handwerkskammer dur Verfügung der höheren Ver- waltung8bebörde, welche auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolat auf drei Jabre. A

Die Prüfung hat den Nachweis der Befäßbigung zur selbst- ständigen Lusführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes und der zu feinem sch1bstständigen Betriebe sonst nothwendigen Kenntnisse zu erbringen.

Das Verfabren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung und diz Höhe der Prüfungëgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlafiende Prüfungsordnung geregelt. E

Die Kosten der Prüfungekommissionen fallen der Handwerkskainmer zur Last, welcher die Prüfungegebühren zufließen.

Die Prüfungztzeugnifse sind kosten- und stempelfrei.

Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen steht die Erlangung eines der im § 129 Abs. 4 bezeichneten Prüfung8- zeugniffe glei.

Artikel 3.

1) Der bisherige Abschnitt IlT a des Titels VII der Gewerbe- ordnung erhält die Bezeichnung III b. i

9) Der § 134 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgende Faffung: j Auf Fabrikarbeiter fizden die Bestimmungen der 121

bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 Anwendung.

3) Hinter § 144 der Gewerbeordnung wird folgender § 144 a einges(@oben : Personen, wel&e dea Bestimmungen der S8 126a, 126b und 129 entgegen Lebrlinge halten, anleiten oder anleiten lasen, fönnen von der Oitöpolizeibehörde dur Zwangsftrafen zur Entlaffung der Lebrlinge angehalten werden. i

n gleider Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den auf Grund der 8la Ziffer 3, 128 Abf. 2 und

-_

130 erlassenen Vorschriften entgegen angenommen sind, verfügt

werden. i Artikel 4,

1) Im § 148 der Gewerbeordnung werden folgende Ziffern 9 a, b und e eingeschoben : 9 a) wer den §8 126a und 126b zuwider Lehrlinge bält, an- leitet oder anleiten läßt, 9b) wer dem § 129 oder den auf Grund der §§ 128 und 130 erlassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt, : 9c) wer unbefugt den Meistertitel führt. 2) Die Ziffer 10 des § 148 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung : j s wer wissentlih der Bestimmung im § 1276 Absay 2 zu- wider cinen Lehrling beschäftigt. 3) Absas 1 Ziffer 8 und Absayz 2 des § 149 der Gewerbeordnung werden aufgehoben. : 4) Im § 150 der Gewerbeordnung wird folgende Ziffer 4 a ein- geschoben : : i der Lehrberr, welcher den Lehrvertrag niht ordnungsmäßig abschließt (§8 103 e Absatz 1 Ziffer 1 und 126e). Artikel 5.

_ Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bisherigen Titel VI und VII der Gewerbeordnung Bezug genommen wird, treten die entsprehenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlihen Geseßbuchs werden im 8 126c Absaÿ 2 Sah 1 des Artikels 2 die Worte „Vater oder Vor- munde* dur die Worte „geseßlihen Stellvertreter“ erseßt.

Uebergangsbestimmungen. E Artikel 6.

1) Auf bestehende Innungen finden die Vorschriften des Art. 1 Anwendung; sie haben bis zum Ablauf eines Jahres nah dem im Art. 9 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ihre Verfassung entsprehend diesen Bestimmungen umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen und, falls dieser Anordnung niht Folge gegeben wird, entweder die Aenderung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verfügen oder die Innung zu s{ließen. /

2) Die von der höheren Berwaltungsbehörde auf Grund der bis- herigen §8 100e und 100f der Gewerbeordnung getroffenen Bestim- mungen werden aufgehoben. L

3) Die Innungs-Krankenkassen haben ihre Statuten gemäß den Vorschriften des § 90 dieses Mey zu ändern. Falls dies binnen einer v:n der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht die Bestimmungen des 1001 Anwendung finden, gesGtosen werden. : :

4) Tritt an Stelle einer beim Inkrafttreten dieses Geseßes einem Innungsausschuß oder Jnnungsverband angehörigen Innung eine

wangéinnung, so wird sie bis zur anderweiten Beschlußfaffung der nnungsversammlung mit allen Rechten und Verbindlichkeiten Mit- glied des Innungsausfchusses oder Innungsverbandes. Artikel 7. ;

Gewerbetreibende, welhe bei Erlaß des Geseßes Lehrlinge halten, sind berechtigt, die Lehrlinge auszulehren. E

Auf Personen, welhe beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, findet § 129 Absay 1 des Artikels 2 mit der Maßgabe Anwendung, n denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zw eijährige Lehrzeit zurückgelegt haben. i

Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Borausepuanen des Absay 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur An- leitung von Lehrlingen zu verleihen.

eiger und Königlih Preußischen Staals-Anzeiger.

1897.

Die Landes-Zentralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes beÆimmen, daß den im Abf. 2 bezeichneten Personen die Befuaniß ¿zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn fie eine fürzere als zweijährige Lehrzeit zurüdgelegt haben.

Artikel 8.

Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Gewerbe felbft- ständig betreibt, ist befugt, den Meistertitel (Artikel 2 § 133) zu fübren, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen tesißt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt, soweit es ih um die zu seiner Durchführung erforderlih-n Maßnahmen handelt, sofort in Kraft.

Der Zeitpunkt, mit welchem das Geseß im übrigen ganz oder theilweise in Kraft tritt, wird durch Kaiferlihe Verordnung mit Zu- stimmung des Bundesratbs bestimmt.

Zur Feier des hundertjährigen Geburtstages weiland Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm des Großen.

Zar Vorfeier des 100jährigen Geburtstages Seiner Majestät des Hochselizen Kaisers Wilhelm k. veranstaltete der .Verein für die Geshibte Berlins“ am Sonnabend, den 13. März, im Bürgersaale des Ratbbauses eine erbebznde Festlichkeit mit de:1 Prozramm: „Kalter Wübelm in Lied und Wart“. Das- selbe wucde dur Rezitation geeigneter patriotischer Sedidte mit eins gefügten Musikstückzn, wele die Kapelle der Mazistratsbeamten wirksam vortrua, zur Ausführung gebraHt. Nach den einleitenden Worten des Ersten Vorsizendenz#Geheimen Arhiv-Raths B. Reuter begann die Feier mit der Nationalbymne; dichterishe und musifalishe Vorträge wcchselten dann mit einander ab. Frau Victor Laverrenz - Schöneberg deklamierte mit fanftzm, wobltöner.dem Organ das Rückert’she „Magdeburg“, ein „Hochzeitslied“ zum 11. Juni 1829, sowie die Gedihte „Siegeßeinzug* (16. Juni 1871) und „Tod der Kaiserin Augusta“ (7. Januar 1890, von K. Gerof). Mit markiger Stimme und tiefer Empfindung rezitierte Herr Karl Blankenstein vom Berliner Theater die übrigen, im Programm vor- gesehenen Dichtungea: „Bar sur Aube" (27. Februar 1814), „Preußens Losung“, von H. von Boyzn, „Pcinz von Preußen, ritterlich und bieder* vom Freiherrn von Gaudy (1848), fodann das „Lied von Düvvel* von Em. Geibel (1864) und Th. Fontane?s „Einzug der Sieger in Berlin“ (20.September 1866). DenSthluß der Rezitation bildeten der „Weckruf* von Ernst von Wildenbruch und nah dem Gerok'schen „Tod der Kaiserin Augusta* das unvergleihlich schöne Lied „Es ist bestimmt in Gottes Rath“. Die Versammlung stimmte sodann unter den Klängen der Musik mit ein in die Nationalbymne und brachte stehend den Manen des großen Kaisers, dessen Kolossalbüste aus einem blumen- und lorbeerreihhen Pflanzenaufbau den Anwesezden entgegenleuchtete, den Nusdruck der Dankbarkeit und Ergebung dar. Der Erste Vorsitzende wies shließlih auf die bevorstehende Ausstellung des Vereins hin, die in Gemeinschaft mit der Akademie der Künste am 22. d. M. eröffnet werden wird, und erinzerte daran, daß für das Zustandekommen der- selben der Verein dem Allerhöchsten Protektor, Seiner Majestät dem Kaiser Wilhelm II. aufrihtigen Dank s{ulde. ;

Heute und in den nähten Tagen finden ferner folgende Vorfeiern statt: Heute Abend, 73 Uhr, im Bürgersaal des Nathhbauses „Festsißung der „Brandenburgia“. Morgen, den 18. März, Abends 8 Ubr, in den Börsensälen Festkonzert, veranstaltet von der Berliner Kaufmannschaft. Akends 84 Uhr in der Ressource, Kommandantenstraße 57, Kommers der Berliner ärztlihen Standesvereine. Abends 9 Uhr im Handwerkervereinssaal, Sophienstraße. 15, Festakt des deutschen Privatbeamten- Vereins. Äm 19. März, Abends 7 Uhr, im Bürgersaal des Rathhauses Festakt des Vereins „, Waise? hort“ (Verband Berlin der deutschen Reichsehtschule.) Abends 74 Uhr im Kaiserhof, Festakt des Vereins Berliner Kauf- leute und Industrieller und des Zentralausshufses hiesiger kaufmännischer, gewerbliher und industrieller Vereine. Abends 8 Uhr im Kroll'shen Etablissement, Festkommers der Akademie für die bildenden Künste, der Königlichen Hobshule für Musik, des Königlichen Kunstgewerbe- Museums und der Königlichen Kunstschule; Abends 8 Uhr im Konzerthause „Sanssouci“, Kottbuserstraße 4a, Festkommers der städtishen Verwaltungsbureau- und tehni|hen Beamten.

Die Feststraße, welche auf Kosten der Stadt Berlin nah den Plänen des Stadt-Bauraths Ludwig Hoffmann ausgeführt wird, wird folgendermaßen gestaltet sein: Auf beiden Seiten der Straße stehen 12 weiße, reih vergoldete, \chlank aufstrebende Obelisken von 15 m Höhe, geschmüdckt mit Blumenkörben und symbolishen Ornamenten. Dazwischen sind niht ganz so hohe Bannermasten aufgestellt, die ebenfalls mit vergoldetem Korbwerk, prangenden Blumen und duftigem Tannengrün belebt sind. Die Obelisken und Bannermasten werden dur Guirlanden verbunden. Den Ausgangspunkt bildet das Denkmal Friedrichs des Großen, umgeben von kleinen Pylonen mit Flammenbecken und \chlanken Masten. Vier Reichsbanner flattern herab und dazwischen winden si vergoldete Seilgehänge mit preußischen Flaggen, Wimpeln und Guirlanden. Ein idyllishes, anmuthiges Bild wird das Denkmal der Kaiserin - Augusta gewähren, das in reihstem Blumenshmuck prangen foll. Auf der anderen Seite des Opernhauses ist ein wirkjamer dekorativer Hintergrund für die Denkmäler der Heroen aus den Befreiungskriegen Blücher, York und Gneisenau geschaffen. Hinter dem Standbild des erstgenannten Feldherrn wird zwischen Lanzenpfeilern ein großes bemaltes Velarium gespannt, das noch vom Einzuge der Truppen aus dem Jahre 1871 herrührt. Es trägt Anton von Werner's figurenreiche Darstellung „Kampf und Sieg“. Die beiden anderen Denkmäler haben als Hintergrund kleinere Velarien, die von dem Maler Senft mit kraftvollen Löwen- figuren geschmüdt sind. Das Ganze wird von vergoldetem Tauwerk und Guirlanden umshlungen. Zu einem ernst gestimmten Schau- stûck ist die Neue Wache ausgestaltet. Das kleine, einem altrömischen Kaftrum ähnlihe Bauwerk Schinkel's erscheint nah allen Seiten erweitert. Dicht an die Eckrisalite lehnen sich zwei stolze 99 m hohe Pylonen, bekrönt mit s\tattlihen, goldbronzierte Kriegstrophäen. Zwischen den beiden mächtigen Pylonen breitet sib hoh über der Attika der Wache in malerishen Falten eine Wand von dunkelblauem Fries\toff, geschmückt mit vergoldeten Seil- gehängen. Die Mitte nimmt das auf bronzefarbenem Tuch gemalte Reichspanier ein. In geringerer Höhe wird die \toffverkleidete Wand seitlih fortgeseßt bis zu zwei kleineren, mehr vorgeschobenen Pylonen, welche Flammenbecken von wuchtigen Formen tragen. Wie Sammet wirkt das Tannengrün, welches, von bronzierten Lorbeer- und Eichen- Ornamenten unterbrochen, die Flächen der Pylonen umkleidet. Die es stoffgeschmückten Wände dienen zuglei als Hintergrund ür die Marmordenkmäler Scharahorst’'s und Bülow's. Am Palais der Kaiserin Friedri und am Zeughause, wo die Straße enger wird, ist der Weg dur zwei ftolz aufragende Obelisken von 29 m Höhe markiert, deren prächtiger dekorativer Schmuck auf Deutschlands Bedeutung als Seemacht hinweist: hier die E Figur des Meergottes Neptun mit einem mächtigen Ruder der Hand, dort eine ruhende Quellnymphe. Beide Figuren

nd in dreifaher Lebensgröße von Nikolaus Geiger a Breit vorgelagerte Be isscnäbel sind als Becken