1820 / 4 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 11 Jan 1820 18:00:01 GMT) scan diff

E 5A E N L A E E Ee

Einrichtung der Bauer des Landrathes oder der Bauer des Majors leichter Befreiung erhielt, als der Sohn eines freien Bauers, der das Unglück hatte, Niemand anzugehören. Denn die Nakur der Menschen und der Dinge bleibt sich immer gleich, und in Einem Jahr- hunderte gehen die Begebenheiten, bei übrigens gl-i- chen Umständen, geradè wie im anderen. Deswegen ist die Geschichte so léhrreich, und man kanñ es als einen großen Fortschritt im Vetfaßungsroesen ausehen, daß man überall zum Geschichtlichén zurückgekehrt ist, und das leere Raisonniren aus Principien, wie M ö- ser es nennt, daran gegében.

Wurde ein Hof erledigt, so sorgte der Graf dafür, daß dieser nicht mit einem freien Bauer ‘bésest wurde, sondern mit einem Knechte, der vielleicht bis jeßt als Häusler in einer kleinen Wohnung des Hofes geseßen ; und diese Familie des Knechtes liéß sich nun jede Be- dingung gefällen, auf die ihr der Hof übergeben wurde.

Andere Bauern, die sahen, daß diejenigen Bauern, die decn Graféna für ihren Herrn erkannten, es beßer hatten als Tie, hielten es der Klugheit für angemeßen, den Grafén ebénfalls für ihren Herrn zu erfenuen, und ihm als folhen jährlich einen gewißen Zins von ihrem Gute zu geben. Sie verloren hiedurch das echte Eigenthum am Gure, und hörten auf s{chöf- fenbare Männer zu seyn, eben weil sie ihr Echtwort verloren. , :

Jn dieser Periode entwickelte sich auch das Lehn: wesen, was den Untergang der fréien Landbauern un- gemein beförderte. Die Güter, auf denen die Fami: lien erloschen, oder denen fie im Kriege genommen ioorden, wurden nicht wieder einer andern Fantilie zu Erb und Eigenthum übergeben, soudern nur zu Lehn mit dem Veding, dem Lehnherrn im Kriege zu- zuziehen. Der Bauer, so auf ihnen saß, war also kein echter Eigenthümer.

Sonst übte der Staat die Oberlehn über jeden Ucerhof aus, und jeder Besißer wurde, wenn der Staat in Gesahr war, durch den Heerbann aufgebo- ten. Jeut mußte jeder Lehnträger schon gerüstet aus: Ziehen, wenn er nicht vom Staate, sondern von sei- nem Lehnherrn aufgeboten wurde.

Bischöfe und Klöster hatten die Verbindungen und den Einfluß, den sie hatten, dahin benutzt, daß fie un- abhängig vom Grafen (vom Landrathe) geworden, in- dem sie eien Voigt (Advocatus) angenommen, der ihre Leute befehligte. j j

Die Bauern, welhe nun unter der Bischofmüße oder unter dem Prälatenhute standen, hatten es eben: falls beßer als die anderen, da sie doch ihre Hilfe in der Nähe hatten, und beide, der Bischof wie das Kio- ster, schon ihres eignen Vortheiles wegen, nicht wollten, daß ihre Bauern gar zu sehr geshunden und geplagt würden. Andere Bauern, die dieses sahen, begaben sich ebenfalls in den Schub des Bischofs oder des Klosters, Übertrugen ihnen ißre Höfe, erkannten sie als ihre Herrn und bezahlten einen gewißen Zins. Hiedurch verloren sfe ebenfalls das echte Grundeigen: thum, obgleich sie vor wie nah auf den Höfen blie- ben. Aulein sie hielten es für beßer, die gegenwärtige Ruhe mit dem Verluste der Freiheit zu erfaufen, und so den Plakereien des Grafen zu entgeßn, indem sie un- ter ihm weg und unter den Voigt des Klosters kamen.

Daß die Aufmahnung zum Heerbanne sich in ein Aufgebot verwandelt, die mannitio in eine ban- nitio, und daß der Graf aufbieten konnte, und gar nicht zu mahnen brauchte, das führte den Un- tergang der freien Landeigenthümer herbei.

Hierzu fam, daß die Grafen-Aemter nah und nah erblich wurden, wo also das, was eine Familie einmal in ihrem Gau an Gütern erworben, auch bei ihr blieb, bis sie nach und nah einen großen Theil des Gaues an sih gebracht.

Hiedurh fam es denn, daß der freien Hofbe: siger, so noch echtes Eigenthum besaßen, immer

weniger wurden, und daß der teutsche Ackerboden si überall in Lehn-, Pacht-, Zins- und Bauer: Gut verwandelte.

Diejenigen Familien , die in dieser Periode noch ehtes Eigenthum bewahrt hatten, zogen sich von den Pacht -, Zins - und Lehnleuten zurück, und hießen freie und schöffenbare Leute. Jn Urkunden: liberi und liberi scabini, SJhre Güter Freigüter oder freie Banfkgüter.

Aus diesen Familien stammt unser alter landsäßi- ger Adel. Es sind die wenigen freien Bauer - Fami- tien, so noch übrig geblieben, echtes Eigenthum bewahrt und teinen Herrn über sich er- kannt hatten.

Diese Familien sind also dadurch aus den andern Bauerfawmilien hervorgehoben, nicht daß sie gestie: gen, sondern daß jene gesunten, nicht daß sie beßer, sondern daß jene s{chlechter geworden.

Dieses waren die Ingenui der Teutschen, accht- bare und schbóffenbare Leute, die nun eine beson- dere Zunft oder Jnnung bildeten, da in der ganzen Welt das Gleiche sih zum Gleichen „gesellt.

Die Reichzbedienten, als die Grafen ( Comites ), Dinggrafen (Vice -comites), ferner die Vögte (Aävo- cat) der Klöster und ihre Stellvertreter die Dingvögte (Vice- advocati), alle diese wurden aus den freien und schöffenbaren Leuten genommen, und so kam denn vielfach Amt- und Dienst - Adel noch zum angebornen Land- und Bauer : Adel.

Sie nannten sich nun, indem fie si von den an- dern Landbauern und Dienstleuten (VMin1sterialibus) schieden, Edle und Freie (nobiles et liben). Wenn ste in Urkunden als Zeugen erschienen, seßten sie ihre Unterschriften immer vor die der Dienstleure.

Ebenfalls heuratheten fe nicht in die Familien der Dienstleute, sondern heuratheten unter sich, so wie die- ses in jeder Jnnung Sitte, wo der Meister wieder eines Meistecs Tochter nimmt.

Eine sonderbare Wendung nahm dieser Adel in der folgenden Periode,' wo ihn der Dienstadel überwuhs, und wo er genöthigt war, sih mit diesem zu vermi: schen, um nur adetig zu bleiben.

Eine zweite Art Adel entwickelte sich nämlich aus dem Kriègsdienste, aus den Gefolgen (comitatibus). Diese bestanden blos aus Reiterei, welche nicht von ihrem Eigenthumé, fondern blos für Löhnung (bene- ficia) diente. Da diese Gefolge, so die Herzoge und Fürsten unterhielten, si beständig in den Waffen übten und unter sich die Ritterspiele einführten, o gelangten fie gar balb zu demjenigèn Ansehen, welches jeßt im Heere die Linie hat. Sie hatten in ihrer Verfaßung drei Stufén, indem nämlich einer zuerst gewiße Jahre als Simplex oder Waffenjunge, und wiederum gewiße Fahre als Famulus oder Knappe die- nen mußte, ehe er von der ritterli(en Zunft als Viles (fpäter Ritter) aufgenommen wurde *).

Diese Abtheilungen in Stufen war urält. Schon zu den Zeiten des Tacitus fand fie fch in den BVe- folgen, wix man aus den Worten sieht: quin etiain comitatus ‘gradus habet.

_Von Anfang mochte der hohe und niedere Dienst- Adel aus dem vorhandenen hohen und niederen Land- Adel genomnen werden. Jn der Folge aber nahm die Dienstmannschaft (näch dem gewöhnlichen Gange aller Gilden, die nur Meistersöhne aufnehmen) nur Diensk- tnannskinder zu Waffenjungen an, und konnte #0 leicht aus den andern Ständen keiner hineinkommen.

*) Siehe ser über dîie Adelsprobe in Teutschland im 4. Bande der Phantasien. Gewöhnlich diente einer vom I4ten bis 21sten Jahre als Famulus oder Knappe,

(Fortsesung folgt.)

Rèdaktion in Aufsicht: von Stägemann. Reimershe Buchdruckcrei.

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Allgemeine

Preußische Staats - Zeitung.

Stück. Berlin, den 11ten Januar 1820.

L Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Berlin, vom 11. Januar. Se. Königliche Majestät haben geruhet, den bisherigen Ober-Län- desgerichts-Vice-Präsidenten Morgenbeßer zu Kö- nigsberg in Preußen, zum Präsidenten des Ober : Lan- desgerihtes daselbst zu ernennen.

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Se. Königliche Majestät haben geruhet, den bisherigen geheimen Justiz- und Kammergerichts:Rath von Tettau zum Vice: Präsidenten des Ober: Lan- desgerichtes zu Marienwerder zu ernennen.

Der Justiz- Kommißarius Keus zu Dülmen ist auch zum Notarius publicus in dem Departement des Ober-Landesgerichtes zu Münster bestellt wordon.

IL Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Paris, vom 1. Januar. Jn der Sibung der Kammer der Abgeordneten vom 50. v. M tadelte Herr B. Constant die Faßung des Protokolls der leyten Sibung, weil es bei aller Weitläuftigkeit dennoch die Verhandlungen nicht treu und erschöpfend wiedergebe. Während man die Aeuserungen der. Minister mit be- sondrer Sorgfalt auseinanderseze, gehe man über die Einroürfe ihrer Gegner fiüchtig hintoeg.

Verschiedene Bitischriften wurden vorgetragen. Eine derselben, das Gesuch cines Officiers der Ehrenlegion, sei: nen Gehaltabzug betressend, vetanlaßte den Generallieu-: tenant Gr. Foy (von der Linken) in einer ausführli- chen Rede über die Behandlung zu klagen, welche das ú Institut der Legion seit dem Jahre 1814 erlitten, und das Schicksal ihrer roohlverdienten Mitglieder, die zum Theil von Almosen zu leben sich genöihiget sähen, der Theilnahme der Kammer zu empfehlen. Man beschloß die Uebersendung der Bittschrift an den Präsidenten des Ministeriums und an den künftigen Ausschuß für das Budjet.

Die Rede des Grafen Foy, die ihm stellenweise bereits in der Kammer das laute Mißfallen der rech: ten Seite zuzog, indem er z. B. die älteren Orden des heil. Geistes, des heil. Michael, des heil. Ludwig, Stiftungen unpopulairer Fürsten nannte, haben die royalistishen Tagesblätter hefcig gègen ihn angeregt. Man fragt ihn, ob der Stifter des Ordens der Ch: renlegion populairer gèwesen sey" als dex- Bekämpfer der Feudalität, Ludwig XI.; man maeht ihm be- merflih, daß eben jest die Popularität des Ordens vom heil. Michael einen Pair von Frankreich (den Gr. Bertholet, einen bekannten Chemiker) veran- laßt habe, ihn abzulehnen.

Dagegen sînd die sogenannt - liberalen Tagblätter über die Beschlüße, welche die Kammer der Pairs bei Gelegenheit einer ungeziemenden Bittschrift zu Gun- sten der verbannten Königsmörder auf die Anträge des Marquis von Lally:Tolendal und des Marschals Prinzen von Eckmühl gefaßt hat, in Bewegung ge: set worden. Die beschloßene Zerreißung der Bitt: schrift wird ein willkürlihes Parlements - Urtheil gé- nanat. (Jn Anspielung auf das Urrheil des Parle- ments von Paris, welches den Vater des M. von Lalll y ungerecht zum Tode verurtheilte, Als ob der

Beschluß der Tagesordnung niht auch ein Urtheil, und o 0b die Kammer der Pairs eine durch Ueber- sendung solcher Bittschrift ihr zugefügte Schmach, ihren Attributen gemäß, nicht zu rügen befugt wäre!) Dex Antrag des Marschals Pr. von Eckmühl, daß der Petitionsausschuß solche Bittschriften in der Kam: mer niht mehr zum Vortrage bringen solle, wird als ein Eingriff in das verfapungsmäßige Petitionsrecht noch härter getadelt. Er könnte aber, insofern er die Angelegenheit des Bittjtellets blos von den Ansichton eines Ausschußes abhängig macht, nur dann wesent: liche Besorgnis erregen, wenn die Kammer der Ab: geordneten denselben Beschluß faßen sollte. Der aus dem entschieden : erflärten Royalismus des Prinzen vonEckmühl gezdgene Schluß, daß die Bourbons ihre treusten Anhänger uncer den vormals treusten Anhängern Bonapartes zu fuchyen hâben, ist wol voreilig und zu gewagt. L

Dieser Beschluß übrigens, und die von mehren Seiten eingehenden Addreßen wegen Erhaltung des Wahlgesezes, haben die Frage von dem Rechte der Petitionen im Allgemeinen, und insbesondere mit Rück-

_ sicht auf die Kollectivpetitionen in unseren Tagblätz

tern angeregt und vielseitige Erörterungen veranlaßt. Das Journal de Paris unterscheidet das Recht der Vorstellungen (pétition) von dem Rechte der Be- sHwerdeführung (plainte) und veksteht, in Bezug auf einen an die fonstituirende Versammluñg Üübêr diesen Gegenstand erstatieten Bericht; unter dem er- sten das Recht jedes Staatsbürgers, der Regierung über Gegenstände der Geseßgebung oder Verwaltung, seine Ansichten und Meinungen mitzutheilen; unter den andern das Recht jeder Person, wider Beeinträch- tigung in ihren Rechten Sc{uß zu sucen. Das Recht der Petitionen éntspringe aus der Volks - Sou- verainitát, und fönné deshalb jeßt niht wéëéiter - ein- geräumt werden 2. (Der Jrrthum ist handgreiflich. Jede verständige Regierung wird über ihre Gesebge: bung und Vertoaltung sehr gern alle Einfichten, die sich ihr darbieten, zu Rathe ziehen, und deshalb gern jedem Unterthanen das Recht gestatten, seine Bedenk- lihfeiten und Bemerkungen ihr mitzutheilen, wie es bei uns im §. 156- Tit. 20. Th. 11. des Landrechtes ausdrücklich geschehen ist und wie dieses Recht bei uns von jeher ausgeübt wird, ohne daß irgend Js-