1820 / 7 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 22 Jan 1820 18:00:01 GMT) scan diff

ner Kreises v. Grabczewsky. 9, Der Medicinal-

Rath Dr. und Profeßor Wendt zu Breslau. 10. Der

Geheime Ober: Justizrath Freiherr v. Altenstein zu Berlin. 11. Der Ober: Landesgerichts - Präsident v. Gögze zu Köslin. 12. Der Geheime Ober-Bergrath und Berghauptmann Graf von Beust zu Bonn. 25. Der Geheime Ober - Regierungsrath Behrnauer zu Berlin. 14. Dek Zoll-Direktor v. Kleist zu San- dau. 15. Der Superintendent Müller zu Oebis- felde. 26. Der Superintendent Dr. Weber zu El- bing. 17. Der Kammerherr von Buch zu Berlin. 28. Der Geheime Medicinalrath v. Siebold zu Ber- lin. 19. Der Graf zu Dohna zu Kotenau in Schlesien. 20. Der Hofräth und Profeßor Tromm s: dorf zu Erfurt. 21. Der Wirkliche Legationsrath Zykxa zu Berlin. 22. Der Geheime Hofrath von S töl6er zu Nieder-Hottendorf bei Görlis. 25. Der Geheime Ober - Tribunalsrath Sieve zu Berlin. 94. Der Dr. und Profeßor der Theologie Marh ei- nicke zu Berlin. 25. Der Regierungs : Chef - Prâfi- dent v. Wißmann zu Frankfurt an der Oder. 26. Der Geheime Rath v. Willemer zu Frankfurt a. M. 97. Der Geheime Rath von der Hagen auf Hohen- auen. 28; Der Regierungsrath v. Lüßow zu Pots: dam. 29. Der Bürgermeister Graf v. Villers zu Burgesch im Kreise Saarlouis. 50. Der Graf von Plessgen auf Jwenack im Großherzogthume Meklen- burg. -51. Der Graf von der Schulenburg-Em- den zu Emden in Magdeburgschen. 32. Der Graf v. Reichenbach auf Zeßel in Schlesien. 35. Der Oberst v. Quißow zu Bollendorff in der Priegn16. Z%. Der General: Konsul Schmidt zu Warschau. 55. Der Landrath des Koseler Kreises von Lange. 56. Der Konsistorialrath Pal mie zu Berlin. 57. Der Major v. Brockhaufen außer Dienst, auf Rüben- Hagen in Pommern. 58. Der Regierungs: und Me- dicinalrath Gumpert zu Posen. Den St. Johanniter-Drden: 1. Der von Kölichen-Richtern, Kammerherr und Landes- Direk: tor- zu Liegniß. - 2 Der Graf Eduard von Hadcke, Lieutenant außer Dienst zu Berlin. 3. Der Prinz Karl zu Wied-Neuwied, Major im 1 sten Koblen- zer Landwehr - Regimente. 4. Der Oberstlieutenant v. B arnefow, agr. dem Zten Ulanen: Regimente (Bran- denburgschen). 5. Der Graf v. Solms zu Gußlau in Schlesien. 6. Der Kammerherr v. Westerha- gen. zu Teistungen im Eichsfelde. 7. Der Landrath v. Arnstädt zu Broß-Werthern. s. Der Haupt- mann Köhn von Jasfky zu Goblow in Pommern. q: Der Regierungs : Chef: Präsident von der Horí zu Minden. 20. Der Graf von Zech zu Merseburg. Ai: Der Feuer-Societáts- Direktor von Fürgas zu Ganzer im Ruppinschen Kreise. 12, Der Landrath von dem Busche-Mün ch im Fürstenthume Min- dén. 15. Dér Lieutenant v. Sydow auf Thamm bei Poléwis in Schlesien. 14. Der Rittmeister v. Lin- denfels zu Anspach. 15. Der Hauptmann und Land: \chafts - Deputirte v. Nab6 mer auf Vellin in Pomw- mern. 16. Der Baron v. Lane auf Krafthagen. 21. Der Fürstlih Waldecksche * eheime Rath von Sypillfer zu Arolsen. | Das Allgemeine Ehrenzeichen 1ster Klaße: 3. Der Hofrath Krahmer bei der General : Ordens- Kommißion. a. Der Geheime Sekretair Schliebiß Heim Militair- Kabinet. 3. Der Provinzial - Kaßen: Rendant Albrecht zu Königsberg in Preußen. 4. Der Oberförster Kuchen beck er zu Schöneiche bei Wohlau. S5. Der Oberförster Walter zu Reichersdorff. 6. Der ofrathR i stelhueber zu Brauweiler. 7. Der Polizei: istrikt - Kommißarius und Kreis : Kaßen: Kontroleur Scchönfelder zu Steinau in Schlesien. 8. Der Uniter-Steuer-Einnehmer Bürger zu Muskau. 9. Der Réchuungsrath Rolke zu Verlin. 10. Der Rech- nuünasrath WoUn y zu Berlin. 11. Der Pfarrer Beyer zu Chechlau. in Schlesien. 12. Der pensionirte Ka- pitain Weiß zu Danzig. 15. Der Fabrikant Rumpe zu Altena. 14. Der Ober - Landesgerichts : Sekretair Meyer zu Paderborn. 15. Der Prediger Schrei - ner zu Traben bei Trarbach. 16, Der Fabrikant

Boch -Buschmann- zu Mertloh, Kreis Merzig.

17. Der reformirte Prediger Kauhlen zu Eschweiler. 18. Der fkatholishe Pfarrer Cläsen zu Gillrath. 19. Der Amtsrath Cochius zu Dreeß. 20. Der Bürgermeister Häberlein zu Treuenbrießen. 21. Der Bürgermeister Rasper zu Löwenberg. 22. Der Bür- germeister Cremerius zu Worringen. 25. Der BVür- germeister Windeck zu Bonn. 24. Der Kaufmann Aders zu Elberfeld. 25. Der Kaufmann Kaspar Engels zu Barmen. 26. Der Kreis - Einnehmer von Spibnaß zu Neuhaldensleben. 27. Der Ober- förster Niemann zu Dars. 283. Der Spediteur und vormalige Lootsen - Kommandeur Lietke zu Pillau. 29. Der Salzfaktor WoUfo pf zu Görlis. 30. Der Doctor medicinae Steinrüdck zu Berlin. 31. Der Stadtrath uud Juwelier Wilm zu Berlin. Bürgermeister Hundt zu Groß-Salza. 55. Der Münzmeister Unger zu Berlin. 34. Der Geheime Kalkulator Haas zu Berlin. 35. Der Oberförster Krüger zu Kalbiß. 36. Der Regiments-Arzt Dr. Gaube zu Bonn. 57. Der Geheime Kalkulator Tas manti zu: Berlin.

Das Allgemeine Ehrenzeichen 2ter Klaße: !

1. Johann Baptist Boh, Sohn des Mühlenbesigers

Boh zu Klein-Blittersdorf im Regierungsbezirke Trier.

2. Der Accise: und Steuerrendant Ahrens zu Pol: nis - Wartenberg im Regierungs - Bezirke Breslau. 3. Der Rathsherr Gladisch zu Betsche. Gerichtsmann Ullbricht zu Roznowo. 5s- Der mann Benhold zu Posen. 6. Der Zimmermeister

Edlich zu Yeisterwis. 7. Der Häusler Glunschkck|

ebendaselbst. 8. Der Wirth Manfka zu Groß-Slawsf. 9. Der Brand- Jnspektor Friedemann zu Königs- berg in Pr. ebendaselb. 11. Der Schmiedemeister Stadtverord- nete Beck zu Breslau. 12. Der Schullehrer D a- vid zu Klein-Kaßowiß im Vosenberger Kreise. 15. Der Erbschulze Kont ny zu Loncznig im Neustädter Kreise. 14, Der Regierungs *Hauptkaßendiener Kinzel zu Liegniß. 15. Der Deichschauer und Ort -Vorsteher Wilms zu Wahrenberg. 16. Der Freischulze Lin- demann zu Sabes im Pyriger Kreise. 17 Der Schulze Unkrieg zu Strickeshagen bei Stolpe. 18. Der Pfandträger Karl Arndt in Zypke. 19. Der Un- terförster Kühne in Widitten. 90. Der Magistrats- | Kanzlist Hadelich zu Erfurt.

Berlin, vom 23. Januar. Des Königs Ma- jestät haben mittels Verordnung vom 17- d. M. für

das gesammte Staats - Schuldenwesen eine besondere

Behörde, unter der Benennung „Hauptverwal: | tung der Staats-Schulden“ anzuordnen geru- het, und hievon den Wirklichen Geheimen Ober - Fi: nanz- Rath Rother zum Präsidenten, den Haupt: Ritterschaft’: Direktor Dom- Dechanten v. d. Sch u- | lenburg, der zugleich zum Wirklichen Geheimen Ober - Finanz: Rathe ernannt worden, zum 1sten Mit- gliede, den Landrath und Domherrn v. Pannwißtß zum aten Mitgliede, den Stadtgerichts - Direktor Beeliß zum 5ten Mitgliede, und den Chef des hie: sigen Handlungshauses, Gebrüder |Schickle®, Da- vid Shickler zum 4ten Mitgliede ernannt.

Durch die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 17ten

d. M. ist auch die Seehandlung von dem Ministerium * des Schabes getrennt, und derselben der Wirkliche Ge:

heime Ober- Finanz : Rath Rother als Chef und Königl. Kommißarius vorgeseßt worden.

Se. Majestät der König haben den bisheri: f

gen Kammöergerichts-Asseßor von Gerlach zum Ra- the bei diesem Kollegium zu ernennen allergnädigst ge: ruhet.

f Königl. Majestät haben geruhet , den Ge- heimen expedirenden Sekretair und Journalisten bei dem Ministerium des Schatzes, Raffel, zum Hofrathe zu ernennen und das desfalsige Patent höchsteigen- händig zu vollziehen. :

5 halé davón ist: ; die Verordnung wegen Der Xúnftigen Bes ì handlung des gesammten Staatsschulden:

32. Der |

4. Der | Kauf: |

10.’ Der Feuermauer- Kehrer Monien |

4, Heute wird das 2te Stück der dieeshrigen Geseßsamm- 2 lung ausgegeben, welches auch Nicht-Abonnenten für 22 Hk- |

" ¿n dem unterzeihneten Komtoir,, Unter - Waßer - Straße

Nro. 3., ais zinzeine Viece beïommen Xônnen. Der Jn- No. 577.

Wesens nebst dem Etar Für die Staatsschul- den-Verzinsung und Tilgungz

No. 578. die Verordnung wegen Aufhebung des bis- : her unter der Benenuung „„Kurgznärksche Land- | schaft‘ bestandenen Kredit- Instituts des Staates und

der Ritterschaft und Städte in dea Marken ;

No. 579. die Allerhöchste Kabinetsordre .an das Staats- den Staatshaushalt und Das |

Ministerium , Staatsshulden-Wesen, desgleichen

No. 580. Kontrole mit dem trefsend 3

No. 581. die Allerhöchste Kabîínetsordre, ‘die Xünftigen ! Verhältniße der General-Direktion der Seer

handiangs-Sozietàt hetressendz und No. .582-

lagen der Monarchiez sämmtuäch vom x17ten d, M. Berün, den 20. Januar x820. Königl, Pr. Debit-Komroir f. d, Allgem, Geseßsammlung.

Verordnung wegen der künftigen Behand:

lung dés gesammten Staarsschulden- Wesens.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gna-: -

den König von Preußen 2c. 2c. thun fund und erflä: ren hiermit :

gegangenen Verpflichtungen hben Uns von dem, we- gen Reguktirung des gesammten Staatsschulden - We:

ses in dem Finanzgeseße vom 27. Oktober 1310 ge- : _ftellien Ziele, dis jehr entfernt gehalten.

Es find zwar neben anderen großen Aufopferungen die Verheißungen dieses Geseges nicht nur rücksichtlich | | der regelmäßiyen Ubtragung der laufenden ungd der | Auszahlung der rück ändigen Zinsen, sondern auch der ; | Konsolidirung und Tilgung der dazu zunächst geeigne- | n S r in soweit es möglich war, e: | reits in Cxfüllung gebracht; und obgleich wegen der Menge der noch vorzunehmenden Ermittelungen Line vollj¿ändige Uebersicht der gesammten Staatsschuld j früher nicht versch%afft werden konnte: so haben Wir doch schon durch Unsere Ordre vom 7. Mai 1818 die Bildung eines Tilgungsfonds von ‘Einer Million Tha- | ler jährlich , zur Einlösung dex Staatsschuld : Scheine i

ten Schulden selbst,

angeordnet.

Wir ‘sind nunmehr von idem gesammten Schul: ; denzustande des Staates unterrichtet, und haben daher öifentlichen Kenntnis zu ;

beschloßen ' bringen.

selbigen zur

Wir Hosfen dadurch und durch die von Uns beab: -

sichtete künftige Unterordnung dieser Angelegenheit

unter die Reichsstände, das Vertrauen zum Staate ' und zu seiner Verwaltung zu befestigen, und Unfern

aufrichtigen Willen, allen Straatsgläubigern gerecht zu

werden, um so unzweideuciger an den Tag gzu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und .allmäliger Tilgung al: ler Sraars\czulden ¿as Nöthige unwiderruflich Hie:

mir fesisegen : L. ‘Betrag ‘der verzinslichen allgemeinen Staatsschulden.

Nach dem anliegenden von Uns voilzogenen Staats: ‘schulden - Erac betragen die von Unseren Vorfahren und "in den verßÄagnisvollen Zeizxen Unserer Regierung zum wahren Bedürfniße und zur Erhaltung des Staaus ; entweder bereits gemachten oder, in so weit die Vec- | buiefung noch nicyt erfolgt ist, noch zu machenden ve-zinslichen allgemeinen Staatsschulden die Summe ;

v0 WŒinmalhundert ‘und Achtzig Millionen Ein und Neanzig Tausend Siebenhundert und Zwan- zig Thalecn.

Diese Schuldon sollen nicht nur von Uns, sondern aach von Unseren Nachfolgern in der Krone ‘bis zu ih: rex cudlichen Tilgung unausgesezt als Lasten des

die nähere Verbindung der WGeneral- Sa4gats:- Ministerium be- :

| die Verordnung wegen Gleichstellung des i Salz- VerkXaufpreises auf den Salz - Nieder- ;

i ¿Die bekannten Ereignisse der legten | Zeit, so wie die Mannicfaltigkeit der daraus hervor: |

Staates und aller im Staatsverbande befindlich Glieder betrachtet werden. E TL,

‘Wir erklären diesen Staatsschulden - Etat auf äm- mer füx geschloßen. Ueber die darin angegebene Sum- me hinaus darf Fein Staatsschuldschein oder irgend ein anderes Staatsshuiden-Dokument ausgestellt werden.

Sollte der Staat füufrighin zu seiner Exhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten án die MNothwendigkeit fommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so kann folches mur mit Zu- ziehung und unter Mitgarantie der Xünftigen xeicys- ständischen Versammlung geschehen.

I, S L Garantie. :

Für die sämmtlichen jeyt vorhandenen und ün dem won Uns wollzogenen (tat angegebenen Staatsschul- den und deren Sicherheit, án fo weit die legte :niché \chon durch Spezial: Hypotheken gewährt äst, garanii- ren Vir hiedurch für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und (igen- thume des Staates, ¿nsbesondere mit den sämmtlichen ‘Domainen, Forsten und säkalaristrten Gütern im gan- zen Umfange der Monarchie, mit Auasschluß derer, welche zux Aufbringung des jähulichan Bedacfes wan 2,500,000 Mthlr. für den Unterhalt Unjerer Königli- chen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinz- liche Hofstaaten, so wie auch für aile dahin gehörige Justiture ac. ærforderlich sind. e E

TV. Werzinsung.

Die wegélmäßige Verzinsung ‘dieser Schulden mach- dem in den Dokumenten bestimmüen Zinsfuße rfolgt in denselben Raren und aus denselben Kaßen and Inftituien wie hisher.

Sollten Wir es än der Folge .angemeßen ‘finden, Zinszahlungen,, idie gegenwärtig nur im Julande ers folgen, auch auf auswáärigen Haadelspläpen leisten zu lassen: so behalten Wir Uns vor, die Staarsfchul- den - Verwaltungsbehörde anzuweisen, solches dur die Seehandlung zu bewirfen. :

V.

2 «Silgung.

Zur «allmähligen Avcragung «aller werzinslihen Schulden än soweit ‘solche mt son wie bei .den Anleihen im Auslande durch ibesondere Verträge, bei denen es sein unähanderlicves Bewenden behält, „an- derweit festgeseßt is bewilligen Wir für immer Ein ‘Prozent jährlih von der gegenwärtizen Höhe des Schuldkapirals zu einem .ailgemeinen Tilgungsfond.

_ “Diesem Fond treten auch die gus der allmäligen Abtragung der Schuld æntstehenden Zingersparniße hinzu, und zwar: : |

a ) bei den alten Kurmärkschen landschaftlichen Obli- gationen ám Etat T. Lat, b. dem für dieselben ange- legten ‘besonderen Tilgungsplane gemäß, ohne Unter- A bis zur erfolgten gänzlichen Kapitalstilgungz eben ¡so /

b ) bei iden im Œtat I. Lät. c. aufgeführten, bes sonders werbrieften Schulden, unbescyadet des den resp. Gläubigern bei dieser Gattung won Schulden etwa zustehenden Kündigungsrecbts. Dagegen aber findet

c) Hei den übrigen Schulden im ŒÆtat L. Lit. d. e. f. das Hinzutreten der aus der allmäligen :Kapis talstilgung entstehenden Zinsersparniß, zu dem allge- meinen Tilgungsfond, nur än bestimmten Fristen statt; zunächsi in den Fahren 2820 ibis 4822, fedoch mit Hinzurechaung der durch die Schuldentilgung in den Jahren 2818 und 2819, schon œrlangten Zinser- sparniße; vom a. Januar as825 ‘ab aber immer in

Zeitabshnitten von 20 auf inander folgenden Jah-

ren, um so den Bedarf zur Verzinsung won Zeit zu Zeit vermindern und dadur Unsern Unterthanen ‘bei Entrichtung der Abgaben mach und mach Erleichterun-

gen gewähren zu können.

Ungeachtet nach Unserer :Veroxdnung wom 27sten

Oktober 2810 und selbst nach dem Jnhalte der Staats-