1820 / 7 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 22 Jan 1820 18:00:01 GMT) scan diff

Schuldscheine , die. Tilgung -der Staatsschulden dur sukzessiwe' Verloósung érfölgèn sóllte, so hat doch dicse Maasregel in ihrer zeitherigen Ausführung wéder den Absichten des Staates noch den Erwartungen der Ge- sammiheit der Staatsgläubiger éntsprochen, und fin: den Wir Uns daher “bewogen, ‘hiermit festzuseßen , daß dée im Etat Tit. L, ‘Lit. %, c. d, e. “aufgeführten Staats\chulden - Dokumente, so weit das féstgesetzte Amortisationsquantum und die Zinsenerspätungen aus: reichem, vorläufig nicht verlooset, sondern, so roie es in den Jahren “1818 und 1819 rücsichtlith der Staäts- Schuldscheine mit günstigem Erfolge geschéhen ist, jähr- lich aufgekauft, - éine Verloosung von Seiten der Staatsschulden » Verwaltungsbehörde abér érst dann ‘eingeleitet werden soll, wenn die resp. Schuld: Doku- mente an der Börse oder sonst nicht mehr unter dem Nennwerthe aufgekauft werden können.

E VŸVII. | Fond zúr Verzinsüng ünd Filgung. S

Zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung über- co eisen Wir hiemit :

1) die sämmtlichen Domainen- und Forst : Reve- nen mit Nüksicht auf die Bestimmungen zu T:

2) dén Erlös dus derm von jegt ab Kur gegen baa- res Geld zu bewirkenden Verkaufe von Staatsgütetn oder Ablösungen ‘von Dománialcenten Erbpachtgel- dern urid andérn Grundabgaben , Zinsen, Zehnten, Diensten 2c. und

5) die Salzrevenüen , soviel davon zur ausïeichen: den Ergänzung des Staatsschuldentilgungys/: Kassen- bedarfs erfodert wird.

Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von den Provinzialkassen unter Verantwortlichkeit der demsel: ben vorgesezten Behörden ohne die geringste Vertür: zung in nmionatlichen ‘Raten direkte an die Staats- schulden - Tilgungsfkasse.

Vom 1sten Januar 1820 ab kann die Verausga- bung vorstehemder Jntraden von Seiten der-Provinzial- Kassen nur durch Quittungen der ebengenannten Kaße rechnungsmäßig justifizirt werden. Byn detnseiben Zeitpunkte ab fönnen nur die bei den nah 2. für Veräuferungen von Staatsgütern, Ablösungen 2c. zu leistenden Zahlungen als giltig anerkannt roerden, welche von der in den folgenden Abschnitten näher zu bezeichnenden Staatsschulden - Vertwoaltungsbehörde bescheinigt worden. : i

Die bisher bestandene Generaldomainen - Veräuse- rungsfkaße hört mit dem 1. Januar 1820 gänzlich auf, und die bei derselben verbliebenen Einnahme - Reste

gehen hienach ganz zu dem Staatsschulden - Verwal-

tungsfond über. a ETL,

: * Behörde zur Verwaltung. ¡4 Unfer Staatsrath hat bet Gelegenheit seines, we- gen -der Verordnung über die rechtliche Natur der Domainen in den neuen und wieder eroberten Pro- vinzen abgegebenen Gutachtens vom 50. Junius 1818 bereits darauf angetragen, „daß bei der ferneren Aus- führung des Domainenverkaufes eine besondere Be- ¡hörde niedergeseßt werde, welcher die Verbindlichkeit

,; obliege, für die Verwendung der Kaufgelder zur

,, Schuldentilgung zu sorgen.

Fn Berüsichtigung dieses Antrages und zur Aus- führung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen segen Wir daher eine von den übrigen Staats : und Finanzverwaltungen ganz abgesonderte Behörde unter der Benennung ¡¡ Hauptverwaltung

dér Staatsschulden hiermit ein.

IX. a)’ Einrichtung. | Diel Behörde soll aus Einem Präsidenten und Vier itgliedern bestehen. - Wir ernennen hiezu ¿ den Wirklichen Geheimen Ober- Finanzrath Rother zum Präsidenten, den Wirklichen Geheimen Ober: Fi - nanzrath , Domdechanten von der Schulenburg,

zum 1sten Mitgliede, den Landrath ‘und Domherrn,

von Pannwihß zum 2ten Mitgliede, den hiesigen Stadtgerichts - Direktor B eelis zum Sten Mitgliede

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A CrtEur G

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und den Chef des- hiesigen Handlungshauses , Gebrir der Schickler, David Schickler zum 4ten Mitgliede"

Jn Zukunft und beim Abgange des Präsidenten oder Eines dieser Mitgliéder werden Uns von der

oder, falls es

einzelnen "Titel

Schatzes, in so hungen dei der

jeßt zu niedrig werdén muß.

lung àâlljährlich

öffentlichen Ke

Diese Behörde

nen , aber noch in den nöthig werden mente ausfertigen.

Wir behalten Uns indeßen hiebei vor, „bei jedem

nébst den ftünftigen

Betrag deßelben ni

M b) Verpflithtungéên.

künftigen reihsständiscen Versammlung, und bis zu deren Errichtung von dem Stäatsrathe, drei Jndivi: duen zur Auswahl Eines derselben vorgeschlagen. Dem Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen ob, außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugniße und daher auch gleiche Verantwortlichkeit.

“N ist Uns und der Gesammtheit der Staatsgläubiger dafür verantwortlich, das nach Il. weder Ein Staats-Schuldschein mehr, noch andere Staatsschulden: Dokumente irgend einer Art ausgx- stellt werden, als der von Uns vollzogene Etat besagt. Ueber alle darin genannten Summen fann sie, inso: fern solches noch nicht geschehen ist, Staats : Schuld- scheine, jedoch immer "nur in der ‘bisherigen Form,

bei den schon ‘im Etat aufgenomme-

der Festsezung begriffenen Schul- sollte, andere Staatsschuld - Doku:

nähere Aniveisung darüber zu erthei:

A,

len, an welche Behörden ‘oder Personen bie innerhalb der Etatssummen ausgefertigten Schulddokumente ab: geliefert werden sollen,

Sollte sich bei der für einzelne Schüldpositionen dem Ministerium des Schatzes ferner obliegenden end- lichen Feststellung ein Minderbedarf gegen die im Etat für dieselben vorläufig ausgeworfene Summe er- gében : so hat Uns dîe Staatsschulden - Verwaltungs: Behörde das Kapital, sobald deßen Crsparnis fei! steht, Zinsen vom nächsten Zinszah: lungs: Termine ab, behufs der Bildung eine Staàäts:

weit zur Disposition zu stellen, als der

.

cht zur Deckung etwaniger Erhö:

Fesisezung anderer Títel, die im Etat angenommen seyn könnten, verwendet Die bis zur wirklichen Ueberweisung

XITL,

XIIL.

des ersparten Kapitals aufgelaufenen Zinsen verblei- bèn dem aügemeinen Tilgungsfond und sind, wenn es die Umstände ‘erfodern, zur shnelleren Ablösung der | V, gub. b. benannten, besonders verbrieften Schul: den vorzugsweise bestimmt.

Die Staatsschulden - Verwaltungsbehörde ist ferc | ner für die púnfktlihe Verzinsung und Tilgung der L gesammtèn Staatsschulden nach der in den §F. IV. und V. gegebenen Vorschrift sonders verpflichtet, bei ihren Operationen auch den allgemeinen Staatsfkredit möglichst zu berüsi(htigen.

verantwortlich, und be:

Endlich ist die Staatsschulden : Verwaltungsbehörde | verpflichtet, der künftigen reichsständischen Versamm:

Rechnung zu legen. Bis zur Einfüh:

A F c) Kontrolirung.

nntunis gebracht werden.

(Schluß in der Beilage.)

rung derselben tritt der Stäatsrath an deren Stelle. Die Ertheilung der Decharge behalten Wir Uns nach «- Maaßgabe des Uns von ersterer , vorläufig aber von legterm zu erstattenden Gutachtens vor.

Bis die reihsständishe Versammlung zusanimen- getreten seyn wird, soll statt ihrer eine Deputation des hiesigen Magistrates mit der Stäatsschuldenver: waltungs-Behörde die eingelösten Staatsschulden-Do- fumente alljährlich nach erfolgtem Rèechnungsschluße in gemeinschaftlichen Verschluß nehmen , und für de- ren abgesonderte und sichere Aufbewahrung bei dem Depositorium des Kammergerichtes Sorge tragen. Vor der Niederlegung werden jedoch jedesmal die Num- mern und Lettern der eingelöseten Dokumente zuglei mit der Rechaungslegung der Verwaltungsbehörde zur f

Beilage.

ler und überlaßen es demselben, solche resPective

nisteriums zu bewirken,

| Unterhaltung einer ordnungsmäßigen und übersichtli-

die von jeßt ab verfallenden, sondern auch auf die

bisher verfallenen und uneingezogen gebliebenen Zin- ' sen, dergestalt, daß das Recht zur Einfoderung von _Zinsrückständen der leßtgedachten Art mit dem 1sten

solche Art verjährten Zinssummen fallen dem allgee

l lionen Zweihundert und Zwei und Vierzig Tausend " Dreihundert und Sieben und Vierzig Thalern Kou- ' rant, welche aus den in Zirkulation befindlichen Tre- sor: und Thalerscheinen, den von Uns, traftatenmá- | fig libernommenen ehemaligen Sächsischen Kaßenbillets Lit, A. und aus einigen anderen Titeln entstanden ‘sind, zu decken. Für je6t ist nur zum Umtausche der bei der Zirfulation untauglih werdenden unverzinsli- hen Papiere der obenerwähnten Gattungen ein

ger Betrag jedoch nah dem jedesmaligen Bedürfniße

V il0gchL

| zum 7ten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung,

vom 22sten Januar 1820.

Verordnung wegen der künftigen Behand: lung des gesammten Staatsschulden Wesens. (Schluß.) ; XV. d) Besondere Vereidung,

Der Präsident und die Mitglieder dieser Behörde werden wegen der vorstehenden zu übernehmenden Verpflichtungen und daß sie bei ihrer Verwaltung nach keinen anderen, als den im gegenwärtigen Gesebe ausgesprochenen Grundsägen verfahren wollen , durch Unsern Justizminister auf dem Kammergerichte in Ges genwart einer Deputation des hiesigen Magistirates, der hiesigen Börsenvorsteher und der Aeltesten der Kaufmannschaft De eide Lr

e) Unterbeamte.

Die jevt bei dem Ministerium des Schabes beste: hende Staatsschulden - Tilgungskasse wird mit dem Ausfertigungsbureau oder der sogenannten Kontrole der Staatspapiere nebst ihrem Personale und Ge- schäften, der Staatsschulden - Verwaltungsbehörde Über: wiesen und unter deren ausschließlichen Befehl gesteüt.

Die Regulirung des Bedürfnisfonds dieser Be: hörde übertragen Wir hiedurh Unserem Staatsfanz-

durch Absezung von dem bisherigen Etat des Schabmi-

XVII, Verjährung unerhobner Zinsen. Um der Staatsschulden : Verwaltungsbehörde zur

chen Buchführung alle nur mögliche Mittel zu ge- währen , bei fortdauerndem vieljährigen Unterbleiben des Einziehens fälliger Zinsen von Seiten der Jnha- ber der Schulddofkumente aber die Erreichung dieses Zweckes mit mannichfaltigen Schwierigkeiten verbunden ist: so finden Wir es unumgänglich nöthig, dem Ver- jährungs - Termin bei Zinsrücfständen von Staats- schuld - Dokumenten vom Tage der Vollziehung dieser Verordnung ab, auf Vier Jahre von der Verfallzeit an gerechnet, hiedurch festzuseßen.

iese Festsezung bezieht sich jedoch nicht blos auf

Januar 1824 ein für allemal erloschen ist. Die auf

meinen Tilgungsfond zu, ohne daß von Seiten der Intereßenten späterhin irgend ein Anspruch in dieser Beziehung rechtlich begründet werden fann, MNVIIL Unverzinslihe Schulden,

Außer den im §. k. benannten Schulden is der Staar auh noch verpflichtet, die sogenannten unver: zinslihen Schulden mit einer Summe von Elf Mil:

Quantum zum Etat gebracht worden, deßen künfti:

alljährlich festgestellt werden wird, ALN, Provinzial - Staatsschulden,

Es sind ferner die im Etat angemerkten, zum |

größten Theile mit den neu erworbenen oder wieder vereinigten Landestheilen, oder in Folge ‘det veränder- ten Staatsverwaltung auf Uns überkommenen Proz vinzial-Staats\chulden, welche fich auf den Passiv-Etat der resp. Regierungs-Hauptkaßen befinden, jedoch zur definitiven Feststellung ihres Betrages hin und wieder noch einer näheren Prüfung bedürfen, mit 25/914,694 Rthlr. vorläufig ermittelt worden. |

Das Scháähministerium wird sich mit Feststellung derselben auch ferner beschäftigen ; und bis diese vollen- det ist, was im Laufe des Jahres 1820 geschehen muß, wird dasselbe auch die Verzinsung mit den ihm dazu auf dem Haushaltungsplane überwiesenen Mitteln bewirken.

Mach erfolgter definitiven Feststellung des Betra- ges derselben sollen auch die Schulden dieser Art dec allgemeinen Staatsschulden: Verwaltungsbehörde Über- wiesen und behufs ihrer gleichfalls einzuleitenden Amortisation, wo soleze, wie bei den Sächsischen Zen- tralsteuer : Obligationen, nicht schon besteht, die näs heren Bestimmungen von Uns erlaßen werden.

X X,

Bis zur Errichtung eines solchen Tilgungsfonds kan feine Kündigung von Seiten der Gläubiger angenom- men werden. Solche wird nur in dem einzigen Falle nachgelaßen, wenn Domainengüter 1c. , welche dieser Sczulden als Specialhypotheken namentlich verschries ben sind, für Rechnung des Staatsschulden - Til= gungsfonds veräusert werden,

Dagegen müßen die auf den Provinzialetats stes henden Aktivkapitalien so viel als möglich eingezogen, besonders berechnet und nah Ablauf des Fahres 1820 mit Rücksicht auf die im F. 5. des Gesehes vom gten März v, J. enthaltene Bestimmung zur Befriedigung der resp. Gläubiger verwendet, oder aber dem fünsti- gen Amortisationsfond der Provinzial - Staatsschulden überwiesen werdn, ext |

Zuschüße zu den Provinzial ¿und Kommunal - Kriegs\{hulden.

Wenn einzelne Provinzen und Kommunen ver- hältnismäßige Aversionalzuschüße zur Verzinsung und allmäligen Bericdtigung ihrer resp. Provinzial - und Kommunal : Kriegsshulden, wozu im Etat Lit, £, Tit. I, bereits die nöthigen Mittel mit begriffen sind, gewährÈ werden; so finden Wir für nöthig, dei dieser, die Verwaltung des gesammten Staats: Schuldenwe- sens umfassenden Verordnung, schon jeßt, an jene Ber willigung die Bedingung zu knüpfen, daß hinsichtl, der Dotirung des Tilgungsfonds und der Amortisation dex vorerwähnten Schulden feine den Gläubigern günsti» gere, als dië in Absicht der allgemeinen Staatsschul- den im §. V, zu c. vorgeschriebenen Bestimmungen getroffen werden,

XXIL,

Indem wir so flir die hinreichende Sicherstellung, regelmäßige und pünktliche Verzinsung und allmäli- ge Tilgung aller Staatsschulden ohne Ausnahme voll- ständig gesorgt haben, wollen Wir, daß das gesammte Staats - Schuldenwesen unausgesebt nach vorstehenden Bestimmungen verwaltet werde,

XXIIL.

Auf die pünktliche Befolgung dieser Verordnung in ihrem ganzen Umfange werden Wir Allerhöchst - Selbst unabläßig wachen, so wie Wir denn auc alle dabei betheiligten Staatsbehörden für die unbedingte und pünktliche Ausführung derselben hiedurch verants wortlich machen,

So geschehen und gegeben Berlin, den 17ten Jas nuar 1820, ;

Friedrich Wilhelm. C. Fürst v, Hardenberg,