ines großen Aufwandes macht erwehren können, und
den, daß der Zustand , worin die
dermalen befindet, nur mit fen war
Die Kabinetsordre vom 17. I fend den Staatshaushalt und das daß der « n Staates für die gedachten 18è1 und 1822 diè Summe von
fen, bestimmt bereits ,
ahren 18207. 1821 W= §0,863,150 Thalern jährlich n bestimmt ferner, daß die V im Großen und Gänzen, un
tel sie aufzubringen, durch Bekanntmachung des ts zur offentlichen
ats zur
Finanz-Et i l Endlich ergiebt die
den soll.
tiger Behandlung des gesammten
auf eine stehende Kriegs-
gesagt wer- sich
Opfer zu erfau-
es darf daher gebildete Welt solchen
añuax 1820; betref: Stáatsschuldenwe- Aufwand des Preußi- Bedüirfniße in den
icht übersteigen soll. Sie ewendung dieser Summe d die Uebersicht der Mit- Haupt- Kenntnis gebracht wer- Verordnuñg wegen künf- Staatsschuldenwe-
sens von demselben Tage, daß ohngefähr ein Fünfcheil
von vorgedachter.. Summe) Thl. 21 Gr. o Pf. jährlich gung der allgemeinen Staa wandt werdén soll; und daß den mit Einschluß der lersch billets überhaupt A 191,534,067 Thl. beträgt. Hienach haitet also Durchschnitté, die am Ente
Anzahl derselben hier angènómmeñß,
von 17 Thl. 17 Gr. 23 Pfi;
Verzinsung und
umlaufenden Tresor - ; eine, auch der von Sachsen übernómmenen Kaßen:
Tilgung jährlich 22
oder geñnauér 10,145,027 zu Verzinsung und Til- tsshulden vorjeßt ange- die Summe dieser Schul- und Tha-
19 Gr. 2 Pf. N auf jedem Einwohner im des Jahres 1818 gezählte à, eine Staatsschuld hat zu deren
und Jel r. 64 Pf. auf:
zubringen. Da indeßen zu Anfange des Jahres 1820, wo die Sraatss{huld yörgedachtermaßen fés?gestellt wor-
den ist, die Zahl der tes, wie die in den
noch nicht übersichtlich zusaminengestellie Millionen anzunehmen ist: so kani
geben wird, auf elf
man in übersichtlihen Zahlen den Ant
wohners an der Staarsschu
seinen jährlichen
Einwohner des Preußischen Staa?- Kreisen béreits vollendéte aber
Zähluñg er-
eil jedes Ein-
ld äuf 17é Thaler, und
Beitrag zu der Verzinsung und Til:
gung derselben auf 222 Groschen annehmen. * (Fortsezung folgt.)
E ad
Man hat mit eben nen in der Haude - und Spe
d. M. folgenden Pariser Artikel gelesen : Amnestie
Hindernis der
ßes 3 Konfiskationen
pelen
F o, sern zu Gute gefom „Zurückgabe alfo faum „Kämpfe dürften „qefortdauern, ehe das „u teréße ausgeglichen ser Ar'ikel enthält eben so Zeilen, und sie sind von der selben nichf einmal eine Zeitung seyn mgstens éin getäuscht werden kann. wo der Redaktéur Und man mß
solches Gewand
Die Jesuiten haben feine übérhaupt nicht geduldet roerden.
wenigstens, sem Staate wieder aufgenommen er Regierung und die
reich, weil fie Ube haben sie, bis -jeht
Geist
Theil den neuen Jesuiten -
diese Nachricht erwarten , daß er
fo vielem Unwillen als Erstau-
nerschen Zeitung vom 27- „Ein gr 0: sind die vie- Gütern, die zum Profeß - Häu- men sind, an deren zu dénfen ist. Diese
von
daher noch Jahrzehende
entgegéngeseßte Ins werden kann.“ Die- viele Unrichtigkeiten als Art, daß dié Quelle der-
Französisch - Revolutionaire kann, weil diese Blätrer ihren Lügen we-
-mwerfen , daß der Leser
Es is schwer zu begreifen,
hergenommen habe, dieß an ige.
Profeßhäuser in Frank: Leine Hoffnung, in die- ¿u werden, weil der óffentlihe Meinung des
größerenTheiles der fatholischen (Glaubensgénoßen ihrem
nstitute nicht günstig ist. Häuser, so konnen diese au
aben sie keine Profeß- ch nicht mit Gütern aus-
|
haben weder die
gestättet werden. Üeberhaupt aber noch irgend eine
Jesuiten, noch irgend ein Justitut, Privatperson , seit der Restauration, von Konfiskatio- nen herrührende Güter erhalten können, weil ganz und gar feine konfisciët worden sind. Das Befkragen Ludwigs XVLLL. gege die Mörder seines Bruders und gegen die eifrigsten Anhänger Buonaparte's war voll Gnadé und Milde; und man muß in der Thát so unverschäint seyn, als in Frankreich die Re- volutions: Parthei ist; um die Grevel dex Revolution mit einigen von der gesezmäßigen Regierung ergrifse=. nen Maaßregel Zu vergleichen, und den Fahren 1795 und 179 ein sogenanntes Schreckensystem des Jahres i815 entgegén zu seßen. Mit einer, seines großen Ahnherrn würdigen Herzensgüte hatte LudwigAVLlI, im Jáhr 1814 den Mantel der Vergeßenheit auf alle seit 25 Jähren begangenen politischen Verbrechen gew 0k: fen, und den Mördern des frommen Ludwig nicht zwar Verzeihung zugesägt (denn diese mögen sie bei Gott suchen, wenn sie ihx Herz bis zu ihm erheben dürfen); aber doch versprochen, ihre Thât auf keine Weise zu ahndêèn. Die Bedingung, daß sie die Lauf- bahn der Ruthlosigkeit schließen, und künftig als stille Bürger sich dem Geseße unterwerfen würden, war zwar nicct ausgedrückt; aber sie verjiand sich do wol von selbst. Ais daher im Jähr 1815 einigé dieser begna- digten Verbrechcxr am Umsturze des Thrones der Bours bonen arbeitetéèn;, und die ersten waren ; welche den berüchtigtèn Artikel der Buonapärteschen Charte bes \chworen, wodurch Ludwig demX\ Lll. und seiner Fa: milie alle Hoffnung Zuë Rücktehr sollte abgeschnitten werden, so erlaubte dem Monarchen die Pflicht gegen dèn Staat nicht lätiger, der Stimme der Langmuth Gehör zu geben: Die Frevler hatten zehnfacy den Tod verdient: Ludwig AVUI, begnügte sich, sie geseßlich aus einem Naterlande zu verstoßen, auf wels ches sié ewige: S%mach geläden hatten. Das Géseßz spricht diese Berbannung so unbedingt aus, daß die Minister sich wol nicht ungestraft erlauben dürfen, Ausnähmén zu Gunsten irgend eines rückfáligen (relaps) Königs: Mörders zu machen. Wenn diese Aeuserung den lezten Vorfällen zu widersprechen scheint , st0 muß bemerkt werden, daß Cambaceres und einige Andere nur dárum mit größerer Schonung haben behandelt werden können ; weil die Frage, 0b sie sih nah dem Geiste des Geseßes unter den auf ewig Berbannten béfinden ôder nicht; von den Ministern verneinend ent- schieden ist. Außer den rücfälligen ist kein Königse Mörder verbannt worden, und der berüchtigte Va rs rere treibt seiù Wesen fort , ungesiört, wenn gleich nicht unbemerkt. ;
Das Geset gegen die Königs: Mörder verbannt noch êine zweite Klaße von Menschen, welche in einer beson:
dern Königlichen Ordonnanz genannt waren, und deren
Gegenwart in einem Sraate, den sie #0 eben umge- stürzt hattén, wenigstens im ersten Augenblicke gefähr: lich seyn fonnte. Fn Ansehung dieser Fndividuen sprach sich das Geseb mit Milde aus. Es erlaubt dem Könige die Zeit ihres Bannes abzukürzen. Dies müßen also die Amnestirten seyn, welche der angeführte Zei- tungs - Artikel meint.
Keinem der durch Gese Und Ordonnanz Geächte-
ten ist das mindeste von einem, zum Theil sehr übel * Nicht eins mal einen stärkeren Beitkag zu den Kosten des Krieges, hat man ihnen abge-s F
erworbenen -Reichthume entzogen worden.
welchen sie Frankreich zugezogen, fodert. Wi e- einige von ihnen
(erme eee ————
Redaktion in Aufsicht: von Stägemann. Reimershe Buhdruckexsi.
ihr Geld im Auslande j angewandt haben, auch dieses wird die Geschichte sagen. f
Allgemeine
Preugisge Staats - Zeitung.
Berlin, den 1sten Februar 1820.
Ae
L Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 1. Februar. Des Königs Ma- jestät haben bei dem Finanzministerium den Rech- nungsrath Kuchenbaecker zum Geheimen Rech- nungsrathe, den Expedirenden Kriegsrath Fisch ba ch zum Geheimen Hofrathe, den Geheimen Regifsèrator Frese zum Hofrathe, und den Buchhalter Würing zum Rechnungsrathe allergnädigst zu ernennen und die zu dem Ende ausgefertigten Patente Allerhöchst- selbst zu vollziehen geruhet.
Se. Königliche Majestät haben geruhet, den bisherigen Kammergerichts : Referendarius Quinqu e, nach bestandener dritten Prüfung bei der JImmediat- Examinations-Komnmißion, zum Stadt-Justizrathe bei dem Stadtgerichte zu Elbing zu ernennen.
: Der bisherige Ober : Landesgerichts - Neferendarius Kolligs zu Halberstadt ist zum Justiz-Kommißarius dei dem Land- und Stadtgerichte zu Osfterwieck be- stet worden.
: Der Justiz-Kommißarius Kroenig zu Paderborn ist auch zum Notarius publicus in dem Departement des Ober-Landesgerichts daselbst bestellt worden.
Allerhöchste Kabinetsordre, die künftigen Verhältniße der General-Direktion der Seehandlungssozietät betresfend. Vom 17. Januar 1820,
Die nunmehr erfolgte endliche Regulirung des ge- sammten Staatsschuldenwesens und deßen künftige Verwaltung erfodert, daß der Abtheilung des See: handlungsinstitutes, welche zur Zeit unter der Firma der General-Direktion der Seehandlungssozietät besteht, für die Zukunft eine selbstständige dem Bedürfniße angemeßene Stellung gegeben werde.
Auf Jhren Mir dieserhalb gemachten Vortrag seße Jch daher hiedurch Folgendes fest.
I. Die General-Direktion der Seehandlungssozie- tät mit ihren bereits vorhandenen oder künftig noch zu errichtenden Komtoirs bildet von jest ab ein für sich bestehendes, von dem Ministerium des Schatzes unabhängiges Geld „ und Handlungs - Institut des Staates.
11. Zum Chef, welcher zugleih die Stelle eines Königl. Kommißarius vertritt, ernenne Ich hiedurch den Wirklichen Geheimen Ober - Finanzrath und Di- rektor Rother.
Demselben wird mit unumschränkter Vollmacht, jedoch zugleih mit persönlicher Verantwortlichkeit die specielle Leitung der Geschäfte des Institutes übertragen.
III. Die Direktoren und das gesammte Personale des Institutes sind dem Chef zur Verwaltung der Geschäfte untergeordnet.
1V. Den Umfang der legen und insbesondere die Wirksamkeit des Institutes seße Jch dahin fest :
1) das Înfstitut behált die bis jest geführte, im Fn - únd Auslande befkaunte Firma: „General-Direk« tion der Seehandlungs sozietät‘“ unverändert bei z
2) dasselbe dirigirt wie bisher, so au in der Zu- kunft den Ankauf des überseeischen Salzes aus Eng- land, Frankreih und Portugal und liefert das benü- thigte Quantum bis in die, den Küsten zunächst be- legenen Magazine, wo solches der weiteren Disposi- tion der Salzdebit-Partie übergeben wird;
Z) Es zieht wie bisher die Salzdebit : Uebershüße in Ost- und Westpreußen, Litthauen und Schlesien für Rechnung der bekheiligten Kaßen ein;
4) Alle im Auslande für Rechnung des Staates, deßen Kaßen und Justitute vorfallenden Geldgeschäfte ohne Unterschied, und felbst im Julande die, wobei eine kaufmännische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann, sind von jest ab durch die General: Di- rektion der Seehandlungssozietät, auf Requisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Koften, zu besorgen.
Insbesondere ertheile Ih hiedurch dem Institute ein ausschließendes Recht auf die Besorgung aller der- jenigen Geschäfte, welche
a) die Bezahlung der im Auslande kontrahirten
Staatsschulden an Kapital und Zinsen für Rech- nung der Hauptverwaltung der Staatsschulden;z
b) die Einziehung der dem Staate aus irgend
einem Fundamente im Auslande disponibel werden- den Gelder für Rechnung der betheiligten Verwal- tungsbehörden, und :
c) den Ankauf der dem Staate unentbehrlichen Produkte des Auslandes, zum Gegenstande hahen.