1820 / 14 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 15 Feb 1820 18:00:01 GMT) scan diff

Namen des Auss{chUßes, mit dem ersten Theile des Gesebes, die Abrechnung mit den Käufern der Nationalgüter und deren Befreiung von weiteren Nachfoberungen der Staatsfaße betreffend, in der Hauptsache ganz einverstanden und brachtc nur verschiedene Abänderungen in Antrag, welche theiis ein einfacheres und abgekürztes Verfahren bezwecken, theils zu Gunsten der Staatsakaße dén Unterschied auf- heben, den der Entwurf zwischen dem Debet an den Staat und dem Debet an die alten Eigenthümer , st0- wol in Beziehung auf den ursprünglichen Käufer, als auf den dritten Besitzer, angemeßen gefunden hatte. Einfacher wird das Gescy nah dem Vorschlage des Ausschußes besonders dadurch, daß die in früheren Un- ordnungen enthaltene 6jährige Verjährungsfrist aus: drücklich aufgenommen wird. Die anderen Bestimmun- gen des Gesetzes beschränken si auf diejenigen Er- werber von Nationalgütern, welhé entiveder gar keine Quittung der Behörde Über den Rechnungs : Saldo aufweisen können, oder nur eine solche, dié zur Zeit der gerichtlichen Einfoderung noch nicht 6 Jahre alt ilt... Wer Bericht: Erstatter bemerkte hiebei, daß einige Mitglieder des Ausschußes, für die ehemaligen Be: siger, denen das Gese vom 5s. December 1814 einen Anspruch auf die noch rückständigen Kaufgelder einges räumt habe, die Zojäâhrige Verjährungsfrist geltend machen wollten, daß aber die Mehrheit sich hiemit nicht habe einverstanden erklären können, weil am 9. Decb. 1814 die 6jährige Verjährungsfrist bereits geseblich festgestellt gewesen sey. Faktisch bemerkte der Bericht- Erstatter nah der vom Finanzminister ertheilten Aus- Eunft, daß 500,000 Abrechnungeu völlig saldirt, 45,000 angefertigt, und 20,000 noch anzufertigen wären, und daß die noch nicht berichtigten Saldos 6 bis 7 Mill. Fr. betrügen.

Was den zweiten Theil des Gefegentwurtfes be: trift, nämlich die Rechtsverhältniße der Tausch - und Pfand: Jnhaber, so trug der Bericht-Erstatter im Na- men des Ausschußes an, dieserhalb es ganz bei den bestehenden Gesehen zu laßen, indem gar fein Grund ersichtlich sey, den Rechten der Staatsfkaße hierin et: roas zu vergeben und den Inhabern solcher Güter Eigenthumrechte zu bewilligen, auf welche sie ver: tragmäßig gar cinen Anspruch hätten. Es sey be: sonders zu berü sichtigen, daß diese Wohlthat denen zu statten kommen werde, die das frühere Gesel, wel- ches ihnen gegen Erlegung des vierten Theiles des áusgemittelten Werthes dié Erwerbung des Eigen- thumes zugesichert habe, zu umgehen versucht, indem die Redlicheren bereits die Zahlung des Viertels ge- leistet und dadurch die geseßliche Bedingung erfüllt hátten. Eine Verwirrung des Eigenthumes werde hieraus nicht entstehen, da die Domainen-Behörde die genausten Nachweisungen solcher Staatsgüter besie und fi also zu jeder Zeit auszugleichen im Stande sey. Die Kammer hat die Disfußion über diesen Ge- genstand ausgeseßt.

Hienächst ward über verschiedene

Er erklärte sih im

Vorstellungen

Bericht érstattet, die fein besonderes Intereße gé: währen. Wir erwähnen nur des Folgenden.

Von Seiten mehrer Einwohner von Paris war nachgesucht worden, daß die Regierung ihnen das Ka: pital, welches sie, angeblich in von Sachsen im Jahre 12 Mill. Fr. angelegt, mit den Zinsen seit 1815 durch Abrechnung auf den Antheil Sachsens an der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-Kontribution verschaf- fen möge. Der Bericht : Erstatter trug, obgleich zur Begründung des Anspruches gar nichts beigebracht sey, auf Uebersendung an den Minister der ausroârti: gen Angelegenheiten an, welches auch beschloßen wurde Der Graf Froc de la Bo ullaye, ein Diplomat, bemerkte hiebei, daß der unbedingte Beschlus dieser Uebersendung an den Minister der auswärtigen Ange: legenheiten als eine Billigung des Antrages gegen den König von Sachsen angeésehn werden éónne. Es sey aber zu bemerken, daß derselbe die Schuld als Herzog von Warschau aufgenommen und die Salzwerfe von Wieliczka dafür verpfändet habe, daß diese Schuld jebt also ihn persculich nicht mehr verpflichte. nuel widersprach dieser leßten Behauptung, weil der König von Sachsen au nach dem Verluste der Hy: porhek nicht aufgehört habe; Schuldner zu seyn, und die angecragene Kompensätion bei der Rcgiérung zu Gunsten eier unbesirittenen Foderung Französischer Gläubiger hienach allérdings geltend gemacht werden eöónnée. Der Finanzminister gäb in Abwéseñheit des Ministers der auswärtigen Angelegénheiten die Erläu- térung, daß der Antheil der Privatpersonen (Franzôsi- scher?) an dem nur 7 óder 8 Mill. Fr. betragenden Darlehn in 449,000 Fr bestehe, und daß diese Refkla- mation zu den Gegenständen der wechselseitigen Ligui- dation gehöre, die zwischen Frankreich und dem vdr- maligen Herzogthume Warschau vor einer in War- schau bestchendelì Kommißion verhandelt werde. Dié ganze Sache sey nur auf diplomatishem Wege und zwar zwischen Frankreich zu beseitigen. (Wären dem Herrn Manuel die Be: chlüße des Wiener Kongreßes gegenwärtig gewesen, #0 würde er si erinnert haben, daß Se. Majestät der König von Sachsen in Art. 24. des Traktates vom 24. May 1815 von dieser Schuld gänzlich“entbunden worden, und daß Frankreich in Art. 118. der Haupt-Akte vom 9. Fun, 1815, ausdrücklih auch diefer Uebereinkunft beigetreten, also der Antrag auf Kompensation von Seiten der Französischen Regierung gar nicht bérüsichtiget wer: den konnte. Unter solchen Umsiänden würde nach den

um so méhr zu motiviren gewesen seyn, als der Un- spruch selbst gar nicht nachgewiesen worden. Woher weiß Herr Manuel, daß die Foderung der Franzö- sischen Gläubiger an sich unbestritten sey? Sie untet:

liegt vielmehr wesentlichen Zweifeln.) Jn einer geheimen Sißung der Kammer haben die Herrn Marquis de la Fayette und Manuel!

| ihré Anträge, der erste, den König um die Vorlegutis

einem von dem Könige | 1811 eröfneten Darlehn von |

Herr Ma: |

Prinzipien der Kammer überhaupt die Tagésordnung|

Ï

| | |

und dem Königreiche Polen |

éines Geselz - Entwurfes zur definitiven Bildung dér National-Garden, und der Andre, um die Vor: legung eines Entwurfes zur anderweiten Bildung der Fury zu bitten, vorgeträgetn.

Nach dem Journal de Paris wird diè Vorlegung des Geseß:Entwukrfes über die Abänderung der Wahl: Vorschriften, weléhé schon in der Sißung der Kammer vom 1. d. M. erfolgén sollte, durch einen Rückfall des Ministers des Junetren (man hofft nur um éinigé Tage) verzögert.

Die Zeitung, der Courier, dié mán für das Organ der sogenannten Doktrinairen hält, nennt sich seit dem 1. d. le Courier français. Herr Kerätry, einer dér befxanntésten Abgéordneten von dex linkèn Seite, er: scheint unter den Herausgebern.

Der Schneidergeselle Bizeul, dex von einigeti Fräuenzimmern beschuldiget worden, fiè mit einem spiven Jnstrument verwundet zu haben, ist von dem hiesigen Zuchtpolizeigerichte, als der That überführt, obwol nicht geständig, zu Z5jähriger Gefängnisjtrafe verurtheilt wörden. Es wurden 38 junge Mädchen und Frauen, welché in solckér Art verlegt zu seyn angezeigt hatten, ahgchörtz doch erkannten nur 4 den Ange: klagten, der von dem Strafurtheile appellirt hät.

Die Renomméé zeigt án, dâß die unlängst békannt: gemachten „, Maximes et pensées du Prisonnmietr de St. Helene” ein erfundenes Machwcrk und keineswe: ges, wie angegeben worden, aus den Papiéren des las Casas entnommen sehen; daß viélmehr einé Bé: Fanntma ung dieser Papiere gâàk nicht zu etwarten stehe, roeil die Englischen Behörden , die solche in Bez schlag genommen, die Zurükgabê vêriveigertëén.

Kours der Renten 73 Ft.

London, vôm 4. Februar. Der König is, in Folge der Gemüthbewegüng, welce dié kurz äuf eiti: ander gefölgten Verlusté seinés edlen Bruders und seines ehrwürdigen Vaters ihm verursächt, seit eitiigen Tagen von einer Latigenentzündung befallen worden, welche jedo: § nah dem Bülletin von heuté Morgen eine günstize Wendung zu nehmen schêint. Jndes find Stadt und Hof deanoch in große Bestürzung gesest.

Dás Parlament hát sih bis zum i7. d. M. ver: tagt. Den Tág zuvôr wird das feieëlihe Leichenbé: gängnis des verewigten Mondaëchen stättfindeti.

Die Bank hat ihre Baárzahlungeri in Goldé ân-: gefängen. Es fanden sih wenige Empfänger, da sté die Goldbarren gegen einen Verlust voi 5 Proéént, nah dem dermaligen Kourse, êrhálten haben würden.

Madtid, vori 24. Jatuar. Die Nachrichten aus Kädix enthalten, daß zwar die Desertion der Aufrüh: rer fortdauere, daß dagegen auch Detaäschéments der königlichen Truppen zu ihnen übergehen.

Der Gouverneur von Kädix, Brigadier Dóöôn Alonzo Váaldéz, der General Odonel und der General Freyre haben theils an das Volk, theils an die Truppen äángemeßene Proflamationén erlaßen, um sie in der Treue gegen die Regierung zu erhäl(én.

Das Volk hat bis jeßt noch in keinèr Art mit dei Aufrührern gemeinschaftlihé Saché geniacht, verhält sich vielmehr ganz ruhig, und dié Civil: und Mili- tair 2 Behörden scheinen dés treuen Sinnes dér unteren Bolksklaße so sehr gewiß zu seyn, daß siè aus dersel: ben National-Milizen bilden, welché zuk Bekäripfutig der Rebéüen bestimint sind. Zunächst weïden 6000 Mann organisirt, welchè zu deû Truppen unter dem Oderbefehlé des Genéralò Freyte stoßen sóôllen. Das Misrrauen gegen dié übrigen, zu den Aufrührer noch nicht übergegängenen Expeditions-Tëuppen hät dén Anz griff des Generals Freyréê verzögeët, welcher jedoch von allen Seiten des Reiches Truppen erwartêt, um êrnstliche Maazregeln zu nehmen. Die vefatniniós Kaz valeriè ist bishex treu verblieten. Von deë Artillerie dei Sapéurs und selbst déë Marine kann mañ ir Gleiches nicht kühnen.

Die Aufrührer haben ihrekrseit ünteë der Ünter- chrift dés Philip von Arco-Uguero, Chefs des Ge- neralstabes, auc eine Proklamation erlaßen, worin ste sich die National-Armee nennen, zugleich aber érklären daß sie, indem sie die Konstitution dêr Coëtes vétthei- digen wdlien;, wéder die Rechte 1hres von ihnéèn âner- kannten legitimen Königes, noch irgend cin Eigenthum öder eine Person ánzutasten, noch irgend einèê Neuerung zu unternehmen gemeint seyen, welche der Gerechtigkeit und der Religion ihrer Vater widerstreite; auch daß nichi ein Geist des Aufruhres, soudern der reinsie Pa- triotis mus und die heipesten Wünsche für dus Wohl dés Vaterlandes sié beledên.

Y Jn dêr Nacht vom 13. zuüñi 14. betäiächtigten sie lich des wichtigen und sehe befejtigten Arsenales la Câraccas Sie hattéri die Besaßung zur Meuterei verlei- tet, und wären im Einverständnis mit derselben. Zwar hatte déë Gouverneur vón Kadix einige Stundèn zu- vor ein Detäscheinent von 56 Mann zur Verstärkung det Bésäßzung nach Carátéa geschickt ; dieses bit, jedoch bei seiner Ankunft diè Wachen ám Thore ab- zulösen unteèrläßen, #0 daß die Aufrührer in jenes Detaschenient umzingéltén Und zu kapititiven nöthigten. Dié Kapitulätión geshah mit dem Be- dinge, daß das Detaschement die Parthei der Aufrüh- rer nehmé,; âbèr den Nâámen Sorià fortführe und sciae Officiere behálté. Jn dèr Nacht vóm 17. de- sertirté dié Wäché dês Förts, wélches den Eingâng E Ländengé vön Kadix vértheidiyt (Körtadurä), nach San Fernändò. Die Jusurgenten glaubten, das Fort über- rumpeln zu tönnen, abeë die. Garnison mächtèê iüitio Lärm, in Kadi wurdé der Génetalmärsch geschlagen und der Angriff vereitelt. Dieses hat wahrscheinlich zu deni Gerüchtëé Anlaß gegeben, äls. öb Kadix in der Getvalt der Aufrühreêr sey. : La Caraccá liegt nicht àuf der Junfel León, fondérn bildet einé besóndére kleine Insel, die durch einén Arm der Bai de Puntales von der Jnsel Leon getrennt ist. Zur beßéren Uebersicht wird eine kurze Beschreibung der Lokalität nit unangemeßen seyn. Die Erdzunge,

án deren äuserstèr Spigé die Stadt Kadix liegt, bildet