1820 / 27 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 01 Apr 1820 18:00:01 GMT) scan diff

trag hielt der Staatsrath v. Süsfkind im Namen Mpanzménistersums über -die Steuer-Rektifikatien. Eine Vergleihung dor Bevölkerung mit der Summe

des

der direkten und indirekten Abgaben ergiebt, daß auf jeden Einwohner ein "Steuerbetrag von etw@ Vier Gulden kommt.

Ueber die Kurmärksche Landschaft.

s (Schluß. i , Die Landschaft war auf ihre Fesammten Kaßen bei -dem Ausbruche des ‘Krieges von 1806: etwa 5,500,000 Rthl. *). schuldig, hierunter befanden {ich 2,709,000 Rthl., welche für Rechnung des Staates ‘ertiehen waren, ‘nd vón demselben verzinfet wurdeh. _ _Jhre Einnahmen betrugen mit Eitischlus“dér vóm Staate zu bezahlenden Zinsen und receemäßigen. Ent-

‘allein beinahe zivei Drittêl aus seißen Kaßen.

Die Ausgaben betrugen an Zinsen 260,000 Rthl.

- 40,000 - §0,000, --,

E E 1% ¿4 950,000 Rthi, Jn dieser Lage der Sache mußté der Krièg für die ‘Dperationen der Landschaft verderblih- witken. Der Staatsfaße wurden durch die Jnvasion des Feindes ‘alle Einkünfte entzogen, und weder die Zinsen noch "die ‘tecesmäßige Vergütung konnten bezahlt werden. Auf dem “Lande selbst lastete der Feind mit KontribU- tionen, NMequisitionen, fostbarer Verpflegung eines großen Heeres. Um den landschaftlihen Gläubigern ‘wenigstens die Zinsen fortlaufend zu zahlen, ‘und ten Kredit der Landschaft zu erhälten, hätten Land und Städte zusammentreten follen. Aber diése konnten den Unershwinglichen Foderungen des Feindes nit einmal gnügén, und würden notorisch in ein neucs, weit beträchtlicheres Schuldeniwwesen verröickelt. Die Inhaber der landschaftlichen Obligationen mußten das Sc{iÉsal der Staatsgläubiger theilen. Nicht Kapitäl, ‘Nicht Zinsen wurden ân die Gläubigèr entrichhtet. Uls ‘der Feind “am Ende des Jahres 1808 das

an Aufwand für öffentliche Zwecke “an Administrationskosten . » «

Land ‘geräumt hatte und die Verwaltungsbehörden des

Staates wiederum in Wirksamkeit getreten waren, fing die Stañtskaße äuh init der Landschaft sh aus: zugleichen an. Béi den géoßen Verpflichtungen die auf ihr ruheten, bei den Ansprüchen die von allen Seiten hervortrateu, bei der Bedrängnis der Provin- xen, konnte es nux allmälig und unvollständig gesce- en. Mit dem Anfange dés Jahrés 1811 ward eiñe regelmäßige Verzinsung aller Staatsschulden twoie- der in Gang gebracht. Aber die Landschaft ward durch ‘das Edikt voïn 23. Okt. 1810 anderweit betrof- fen. Siè ‘verlor durch die Steuer- Reform dieses Ediktes die Erhebung vom Getränke, Schlachtvieh und Mahlgetraide, und ward auf die Hufen - und Giebel: Schoßgefälle, eine Einnahme von vielleiht 40,000 Thalern **) beschränkt. Was sie außerdem zur Besirei- tung ihrer Ausgaben nöthig hatte, erhielt sie aus der Staatsfaße, von der sie lange schon nur ein Komtoir gewesen war. : ; : Das Geses vom 17. Jan. d. J. hat ihre enckliche Auflösung nunmehr ausgesprochen. Der Staat hat die Schulden, die sich noch auf 3,254,890 Rthl. belaú: fen, auf den allgemeinen Staatsschulden - Fond über- nommen, und die Provinz ist ron der speciellen Ga: rantie entbunden worden. | Das Justitut hat seîne Bestimmung erfüllt und wird in der Geschichte: unseres Vaterlandés unter den Denkmalen der Vergangenheit seinen gebührenden Plat behäupten. Die Landschaft, welche in dér frü: heren Zeit die Schulden der Landesherrn übernahm, das heißt, die zu den Bedürfnißen des Staates erfo: *) Es werden hier nur runde Zahkèn angenommen, da es auf diè hôchste Genauigkeit nicht ankommt. +*) Die Altmark und Kottbus waren damals getrennt, Mit dérèn Einschluß beträgt diese Steuer etwa 46,000 Thaler. Die Verwa]tungskosten betrugen noch immer an 20,900 Th!,

schädigung 270,000 Rthl. Hievon berichtigte der Staat

derlichen Geldsummen ‘bewilligte und auf die Etn: wohner der Städte und die bäuerlichen Eingeseßenen des plattén Landes vertheilte, diese Landschaft wat! seit dem Ende des sfebzehnten Jahrhunderts ‘nich! mehr; allenfalls ‘ihr Schatten noch bis in die erster Regierungsjahre Friedrih Wilhelms-I1, insofern fïe aus den zu ihrer Erhebung gestellten öffentlichen Efnnahmen zu den Sktaatsausgáben diejenigen Sum: “men beitrug, welche der Landesherr foderte.

Von welcher Seite jedoch die Wirksamkeit des Jn: stitutes betrachtet werden möge, so wird man sîch leicht ‘darüber verständigen, daß deßen Fortdauer seit der Re: gierung Friedrichs des Großen eine nußlose und vöt: lig entbehrliche Maasregel- der öffentlichen Verwaltun; war. Ais eine Reliquie der Vergangenheit wurde sir

dem Lande duréh die Unterhaltüng zu kostbar. Abi

welche wohlthätige Erinnerung hätte sich au an den todten Namen der Landschaft knüpfen laßen? Sie wär nicht mehr das Organ der Stände, fondern tines Schattens der Stände; und um diese wieder zu ex: wecken, sey es zu einer lebendigen, den Gemeinsinn Träftigenden Kommunal - Verwaltung, als Provinzial: stände; sey es zu einer festeren nationalen Vereinigung des Ganzen, als Landesstände: in beiderlei Hinsich: gewährte dieses Kredit- Justitut so wenig Jnkereße, stand in so anoinális 2er Einsamkeit da, daß die erste | Operatión, mit welcher die Thätigkeit der neuen

Stände beginnen mußte, seine Auflösung gewesen seyn}

wücde. Aber der Üebergang des Jnstitutes an di Staatsverwaltung vereinfaht den Geschäftgang, be: {hrärikt die Zahl der Beamten, {aft Sinecuren ab und bewirkt ein Ersparnis an den Besoldungen. Die GAptene Dialefïcik wird vergebens nah irgend einem ewiñne suchen, den die Fortdauer der Landschaft in ihrer gegenwärtigen Gestalt (seit 1740) der Provin; hätte schaffen mögen oder geschafft hätte. Sollen wit aber an einen unter der Last der Jahre morsch gewor: denen Eichbaum blos deshalb die Axt nicht legen, roëil er auf vaterländischem Boden gewachsen ? __ Das Juntereße der Gläubiger allein wird man, mit rehtiihem Scheine, La tgétenftéllen können. Hier dür: fen wir aber die Geschichte reden laßen. Das Jn: tereße der Gläubiger wurde seit dem 16ten Jahrhun- derte zweimal gefährdet: im dreißigjährigen Kriege, und im Kriege von 1806. Die Special: Hypotheë war auf dem Papiere da. Aber welchen Gebrauch gestattete sie den Gläubigein? Daß die Landsehaft im aufe des 18ten Jahrhunderts ihre Verpflichtungetr fireng erfüllte, lag nit in den Vortheilen der Spè- cial:Hypothek, welche s{werlich von einem Gläubiger in gerichtlichen Anspruch genommen worden is, son: dern in der General-Hypothek, welche die Ruhe, der Glanz und das Gfück der Monarchie gewährten. Als diese Sonne sich einige Jahre unter Wolken verbarg E: der täuschende Schimmer der Special: Hy: pothefk ? Wie verschieden aber auch die. Meinungen in der

Theorie hierüber seyn mögen, praftisch sind wir Bran: |

denburger alle darüber einverstanden, daß es uns und unseren Söhnen gelingen werde, mit unsrer Altvor- dern angstammtem- treuen Sinne der die Landschaft im 16ten Jahrhunderte gegründet, angeshloßen an den Heldenmuüth unserer Regenten und ihreè gesebge- bènden Weisheit vertrauend, die General: Hypothet aufreht zu halten, auf wélche, wie unser Gut. und Blut, also auch das Privat-Eigenthum der landschaft: lichen Gläubiger angewiesen ist.

Redaktion in Aufsicht: von Stägemänk: Reimershe Buchdruckerei,

Allgemeine

Yreußishe Staats - Zeitung.

27te Stü. Berlin, den 1sten April 1820.

L Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Berlin, vom 1. April. Am 28. v. M. ward F, D. die Prinzeßin Radzivill und Frl. Blanka von Wildenbruch in der Königl. Schloßkapéelle durh den Hofprediger Herrn Sack konfirmirt. Se. Maj. der König und die ganze Königl. Familie waren dabei gegenwärtig.

I,

Madrid, vom 10. März. Der König hat durch eine Verfügung vom 9. d. eine provisorische Junta ernannt, mit welcher die Regierung über alle von ihr ausgehenden Maasregeln bis zur verfaßungsmäßig eintretenden Wirksamkeit der Cortes sich berathen wird. Diese Junta besteht aus zwei Präsidenten, ünd 9 Räthen. Zum Chef-Ptäsidentén ist dec Vêtter des Königes, auch Schwager des Friedensfürsken, ber Kardinal: Erzbischof von Toledo, Don Ludwig von BouLbon ernannt. (Ehemaliger Präsident der Re- gentschaft zu Kädix und Mädrid. Er ward dieferhälb bei der Zurückkunft des Königes in Ungnade nah To- ledo vérwiesen, ihm àauh dàs Erzbisthum Sevilla entzogen. Er is ein Mann von 42 Jahren "). Der Vice-Präsident ist der General-Lieutenant Don Franc. Ballasteros. (Bekannt aus dem Jnsurrections- Kriege durh verschiedene meisteätheils unglücklihè Gefechte, besonders durch seine Weigerung, dem De- frete der Cortes zu Kadix vom 24. Dêt. 1812, wsl: ches den Herzog v. Wellington zum Generallißi- mus der Spanischen Armee ernannte, und dem Ber fehle des Herzoges, eine Bewegung auf die linke Flanke des Marschals Soult zu mahen, Folge zu

*) Wenn in einer teutshen Zeitung, wahrscheinlih aus einer unzuverläfigen Französischen, gesagt wird, der Kardinal habe bei der Zurücktunft des Königes 1m Jahre 1814 in Valencia deßen Eid auf die Konz stitution empfangen, so waltet hierin ein Irrthum ob. Der König hat damals keinen Eid auf die Kon- stitution abgelegt, solche vielméhr unbedingt verwor- fen. Der Kardinal hatte zwar von der Regentschaft Und den Cortes die Instruktion erhalten, dem Könige vor Ableistung des Eides keinen Akt der Souveraint- tät zu gestatten, auch ihm den gewöhnlichen Handkus

zu verweigern, allein da der Kdnig es foderte, küßte

er ihm dennoch die Hand,

Se. Majestät der König haben dem ODbexs Landes-Gerichts-:Präsidenten von Kaisenberg und dem Seehandlungs-Direktor Kolb e, den rothen Ad- ler:Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.

Se. Königl. Majestät haben den bisherigen Hofrath Beckedorff zum Geheimen Ober: Regierungs- Rath zu ernennen und das desfalfige Patent höchsiei-

genhändig zu vollziehen geruhet.

Zeitungs-Nachrichten. | || |

leisten, weshalb ex gefängen nah Ceutà geshickt wurde. Nach der Zurückkunft des Königes einige Zeit Kriegsminister, zog er sich die Ungnade des Mo: narchen zu und ward nach Valladolid vertviesen:) Uns ter den 9 Räthen is besonders rur D. Manuel Lardizabal bekannt, eins der ältern Mitálieder des Rathes von Kastilien. (Obwol er fich unter den Rä- then befand, die zu Bayonne die Konstitution Bon ä: partes annahmen, hat der König ihm dennoch sein Vertrauen bei der Zurückunft nicht entzogen). Don Pezuela hat als Justizminister die Kon- stitution der Cortes mit unterzeichnet. In die Hände der provisorischen Junta hat der König vorläufig den Eid auf die Konstitution abgeleistet.

Wenn in unsern Zeitungen (und in fremden) von dem Wunsche des Volkes die Rede ist, so muß die Armee darunter verstanden werden. Die Veränderung unserer Regierungsform ist, ohne Theilnahme des Vol: fes, nur von der Armee ausgegangen, und wenn die fóniglichen Verordnungen vom 5s. 6. und 7. der Wünsche oder des Willens des Volkes erwähnen, so is die Garde Corps des Königes gemeint. Dagegen if nicht in Abrede zu stellen, daß sowol das Volk in Ma: drid, als, so weit die Nachrichten hier find, auch in den 'Provinzen Zufriedendeit mit der vorgegangenen Verändérung bezeigt, und besonders, nur die vor idm liegende Gegenwart anschauend, sih darüber in Aeu: ierungen des Beifalles ergießt, daß diese große Begez benheit ohne Blutvergießen und andere Greuelscenen vorlübergegangen.

Schon am 7. und twviederholt in den folgenden Ta- gen äußerten sich die Soldaten der Garde Corps