1820 / 35 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 29 Apr 1820 18:00:01 GMT) scan diff

eder überhaupt nit den kleinsten Theil des Reiches abtreten oder vertauschen. (Dieser Artifel kommt da: her wegen der Florida?’s sofort zur Sprache, da die vor der Annahme. der Konsticution vollzogenen Haud-: lungen des Königes, in sofern jie der Konstitution nicht gemäß sind, für nit geschehen angenommen werden.) 5. 6) Er kann, ohne Zustimmung der Cortes, kein Angriffbündnis und feinen besondern Handelsvertrag mit einer fremden Macht abschließen, sih au zu fei- nen Hilfgeldern verpflichten. 7) Er kann, ohne ZU- stimmung der Cortes, fein Nationalgut veräußern oder abtreten. 8) Er kann, ohne den vorgängigen Beschlus der Cortes, weder direfte noch indirefte Steuern und Abgaben , von welcher Art es seyn möge, erheden. Er fann feinem Einzelnen und keiner Korporation ein ausschließliches Privilegiura ertheilen. 10) Er kann keinem Einzelnen und keiner Korporation ihr Eigen: thum entziehea, oder sie in deßen Besis und Genuß beeinträchtigen. Muß der öffentlichen Wohlfahrt we- gen über irgend ein Privat-Cigenthum verfligt werden, so kaun es nit ohne Entschädigung, welche von Sa: verständigen ermeßen wird, geschehen. 11) Der König fann Keinen seiner Freiheit berauben , oder willfürlid strafen. Geschieht es denno, so sid der Minister, der den Befehl unterzeichnete, und der Beamte, der ihn vollstreckte, dem Volke verantwortlih, und werden als Verbrecher wider die persönliche Freiheit besicaft. Nur dann, wenn das Wohl und die Sicherheit des Staates es nöthig machen, fann der Kénig eine Ver: haftung anordnen , doch muß der Verhaftete binnen 24 Stunden seinem ordentlichen Richter überliefert werden. 12) Der König muß zu seiner VBecmählung die Einwilligung der Cortes erlangen. Dhne dieses wird er dafür angesehen, als habe er ver Krone entsagt. 173. Der König muß bei seiner Thronbesteigung, oder im Falle er alsdann noch minderjährig , bei sei: ner Voljährigkeit in Gegenwart der Cortes einen Eid dahin ableisten, daß er die fatholische Religion verthei- digen und beshüßen, auch im Königreiche die Aus- libung keines anderen Glaubens gestatten, daß er die Gerfaßung und die Gesebe aufrecht erhalten und die Pflichten erfüllen wolle, die darin (Art. 172.) enthal- ten sind, widrigenfalls ibm der Gehorsam zu verwei: gern, und Alles, was er dagegen unternommen, für unkráftig zu achten ist. 174. Dos Spanische Reich is untheilbar. Die Thronfolge is für irnmerwährende Zeiten nach Linien mit dem Rechte der Ersktgeburt , ohne Unterschied des Geschlechtes, doch nach den folgenden näheren Bestim: mungen angeordnet: J 175. Nur Kinder aus rechtmäßiger Ehe gelangen

zum Throne. i A

176. In gleichem Grade und gleicher Linie schließt das männliche Geschlecht die weiblichen Mitglieder und der Aeltere den Jüngeren aus; aber die wèéiblichen Mit- glieder einer näheren Linie, oder in einem näheren Grade derselben Linie, werden den niännlihen Mitgliedern einer entfernteren Linie oder eines entfernteren Grades vorgezogen. 2

(Diese Bestimmungen sind der älteren Verfaßung überall gemäß.)

179. König der Spanier (Rey de las Espannas) ist der jet regierende Don Ferdinand VII. von Bourbon.

180. Nah dem Ableben desselben gelangen seine ehelichen Nachkommen, männlichen oder wroeiblichen Ge- chlechtes, zum Throne ; in deren Ermangelung srine

rüder und Schwestern oder seine Onkel und Tanten, die Brüder und Schwestern seines Vaters und ihrè eheliche Nachkommenschaft, immer nach Linien und mit dem Rechte der Ersktgeburt.

181. Die Cortes sind denjenigen von der Thron: folge auszuschließen verpflichtet, der zur Regierung unfähig ist oder dur irgend eine Handlung die Krone

verwirkt hat. i van 182. Sind alle vorhin genannten Linien erlosHen,

so schreiten die Cortes zu einer neuen Wahl, woie sie sol%e der Wohlfahrt des Volkes angemeßen erachten, doch dergestalt, daß die hier festgeseßte Succepi0nsz Ordnung beobachtet werden muß. :

183, Eine Königin oder eine Thronfolgerin darf sich nur mit Zustimmung der Cortes vecmähien. An: dernfalls wird sie für entsagend angenommen. Ihr Gemahl hat feine Gewalt und feinen Theil an der Regierung. (Fortsezung foigt.)

Wißenschaftliche Nachrichten. Ueber das Kataster. Von Benzenberg. Bonn, bei Weber. s Theile in 8.

( Fortsegung.)

Der Verfaßer dieser Schrift hat Theil L, von S. 174 bis 98 oie Geschichte des Fraazösiscyen Kara: sters in den fünf Perioden angegeben, jo €s von 1801 bis 1817 durhlaufen. Dann von S. 98 bis 298 eine voliständige Darstellung der gegenwärtigen Cin richtung des Französischen Katasters in allen seinen Theilen, sowol in der Vermeßung, als in der Abih: zung und der Zusammenseßung und Ausarbeitung der *Muttercolien. Won S. 299 bis 455 folg: eine Vez: urtheilung des Französischea Katasters, seiner Einrich: tung und seiner Kosten. Bei der Berechnung der Kosten ist alles mit Beispielen von wirtlicen Katas ster- Repnungen belegr, die im ehemaligen Rhein: Mosel - und Roer : Departement von der Regiecung liquidirt worden. S. 455 dis 549 enthalten eine Dars stellung der Fehler, die der Minister beim Sanyé des Katastérs gemacht, Der Haupcfehler war ber, daß er zu viel Zeit und zu viel Geid mit zwecklosem Herumz probiren verlor. Dann, daß er eine Einrichtung der Rollen einführte, wobei jedesmal der ganze Artikel, so ein Eigenthümer besaß, umgeschrieben werden mußie, {0 oft ein Stückck ab - oder zukam. n den Kantonen K Koblenz, Rübenach, Pollih und St. Goar wechselren in einem Jahre 9168 Stüce und wegen dieser mupten 30885 Stüdcke umgeschrieben werden. Der Artikel des Freiherrn v. Vinke zu Flame-rsheim besteht aus 830 Parcellen, und nimmt, da in der Yiurtterrole 40 Zei- len auf die Seite gehen, 5 Bogen ein. So ofr- ein

Scúck durch Kauf oder Tausch in den Artitel ommt }

oder hinwegfällt, muß der ganze Artifel von 5 Bogen umgeschrieben werden. Der dritte Fehler ist, daß für die Erhaltung des Katasters nicht so gesorgt wird, daß die Veränderungen, die sich in der Feldmark durch Theilen und Zusammenlegen creignen, auf der Karte nachgetragen werden. Alle Kataster gehen durch“ ihr Stehenbleiben zu Grunde, indes die Flur, so sie dar- stellen, si ándert. Denn Alles was in der Sesell: schaft immobil ist, Alles was nicht stetig in dem Kreise der Veränderungen fortschreitet, in welchem sich die Geselischaft unaufhörlih bewegt, steht zuleht als Ruine aus einer längst vergangenen Zeit, und paßt nicht mehr auf die Gegenwart.

Die laufende Rechnung, st0 die Grundeigenthümer über ihren Grundbesis mit einander führen, wobei die Mutterrolle das große Hauptbuch der Gemeinde vertritt, ist nur dadurch möglich, daß man eine Karktt besist, nämlich eine kleine Flur auf dem Pa piere, die dieselben Abtheilungen hat, wie die große Flur auf dem Felde, und die man ne ben sih legt, wenn man die Umschreibungen macht, Hiebei aber ist nothwendig - daß die tieine Flur auf dem Papiere immer den Veränderungen folge, fo dit große Flur auf dem Felde macht. Jn Savoyen“ war das Kataster nah 40 Jahren s{chon völlig zu Grunde gegangen, und die Französische Regierung muste es wieder von vorn anfangen , als sie das Land bekam.

: “(Schluß folgt.)

Redaktion in Aufsiht: von StägemanN-. Reimersche Buchdruckerei,

Ea E STR E E É A E mam mee er,

r C O D E Qr L E p wm a fa

Kröónik des Tagés.

Bérlin, vom 29. April.

Bekenntnis abgelegt hatten.

A ( Am 25. d. üm 13 Uhr iñittags hatte in der Wohnung Sr. Königl. Hoheit des Herzoges von Cumberland die Einsegnung Sr. Durchlaucht des Prinzen zu Solms-Braunfels,

| Sohnes Jhro Königl. Hoheit der Frau Herzogin von Cumberland und des hochseligen Prinzen Friedri ch Wilhelm zu Solms- Braunfels Durchlaucht, statt, nachdem Se. Durchlaucht ihr éffentlihes Glaubens:

fte Diese feierliche Hands lung ward durch den Königl. Preußischen Hofprediger,

Herrn Sa ck vollzogen, in Gegenwart Sr. Majestät

des Königes von Preußen, sämmtlicher anwesender

Prinzen und Prinzeßinnen;, mehrer Staats - Minister

Allgemeine

Preußishe Staats - Zeitung.

“erie Tir 3 E WAE C

35e Stück, Berlin, den 29sten April 1820.

l. Amtliché Nachrichten.

und Generale, der Königl. Groß - Britannischen und Königl. Hänöverschen Gesandtschaften , O mehrer Mitglieder des geistlichen Ministeriums.

Se. Majestät der König haben dem ber Lan- desgerichts : Präsidenten v. Lt zu rid o rothen Adler:Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet. Der bisherige Stadt: Justizrath Krah zu Königs- berg in Preußen, ist zum Justizkommißarius bei dem i n T Des O und zum Nota im Departem i - s Gerichtes bestellt A E E E S | Der Privat-:Docent Doctor juris v. Lancizollé ist ¿zum Profeßor extraordinarius in der juristischen Fakultät an hiesiger Universität befördert worden,

Il Zeitungs-Nachrichten.

i diA An E __ Frankrei. ie Kammer der Abgeordn : vA Ihren Sißzungen vom 15. und A ZOE rathung Über die Rechnungen fort, indem sie einen Theil der Sißung vom 14. und die beiden folgenden gañz an die Anträge des Hrn. B. Constant und seiner Freunde auf eine nähere Ersrterung dèr beiden im Jahre 1818 abgeschloßenen Staatsanleihen von 16 und 24 Mill. Renten verwenden mußte. Herr B. Con- stant foderte, daß die Unterzeichnungs-Listen der Theil: nehmer an der Anleihe von 16 Mill. und sämmtliche auf beide Geschäfte Bezug habende Verträge und son- stige Verhandlungen vorgelegt würden. Hérr Caftmir Yerrier, ein Banquier, foderte, daß die Genehmi- gung der Rechnungen, in soweit sie sich auf die beiden Anleihen bezôge, gänz verweigert werde. Die Red- ner der linken Seite schloßèn sich diesem Begehren an. Besonders heftig ward getadelt, daß die Anleihe der 24 Mill. mit fremden und nicht wit inheimischen Vanquiérs geschloßen worden. Dieser mit großer Ani- Ey von der linken Seite geführte Kampf löste M dahin auf, daß dér Finanzminister erwieß, die gè- derten Papiere wären von der Regierung längst rait- | getheilt und dürften nur im Archive der Kammer nach- Fen werden; der Antheil der Fremden an dén bei: 0 Anleihen von 50 Mill. habe übrigens nicht mehr e 4,841,445 Fr. betragén. Dem Minister dèr Aus- e gel Angelegenheiten ward es nicht schwer, das e: den Staat ganz nußlose, die Privatverhältniße e tief verlezende Verlangen des Herrn B. Con- Kant nach den Subsériptionslisten der Darleiher auf Be Werth zurückzuführen. Eine sehr Überwiegende ine menmehrheit wieß die sämmtlichen Anträge der bee E zurück und der in Frage stehende Artikel E eseßes ward genehmigt. (Herr B. Bignon, n dâás Gefühl sêiner überlegenen Staatsflugheit in

der Boönapartischen Verwaltung über die Gränzen des

chicklichen und der Lebensklugheit hi i : he gheit hinausführte, in- Be schräne, damaligen Minister der Unwißenhbeit der A bub eines feigherzigen Sklavensinnes an: g L4b E igté den reihen Häusern zu Paris durch , daß sïè sich nicht gedrängt hätten, bei den

Eroberungen Bönapartes durch kaufmänni : râtionen Theil an der Beute zu E E es weder zu Berlin noch zu Wien gesehen habe. Was Berlin betrifft, so wird Herr B. Bignon am bestoa wißen, daß für sie keine Beute übrig war ; auch würde er selbst ein zu großer Freund seiner Landsleute ge- wesen seyn, um ihnen nicht allen Kredit für Preußen zu einer Zeit (1808) abzurathen, wo sein Gehilfe, dex Herr Graf Darü, bei der Unterzeichnung der Räu- mungs-Konvention próphetish äußerte, daß diese Maas: regel doch nur provisorisch sey, und nach Jahr und Tag ein neuer Vertrag werde geschloßen werden. Die Fügung einer höhere Macht, als Bonaparte und sein Intendant der großen Armee, hat den Sis dieser geweissagten Verhandlungen von Berlin nacch Paris verlegt. Wenn übrigens der Banquier Herr Perrier bedauert, von dem Gewinne an der Anleihe ausgeschloßen worden zu seyn, und Herr B. Bignon bemerkt, daß Preußen die Kontributionszahlungen nur durch seine N Häuser habe leisten laßen: so müßen wir zur Sreuer der Wahrheit noch hinzufügen, daß die vier Berliner Häuser, Gebrüder Beneke, Liepmann Meyer Wulf, Salomon Moses Levi und Ge: brüder Sch ickler, so wie die Kaufmannschaft Schle: siens, Preußens und zu Frankfurt an der Oder die Kontributions-Wechfel an Bonaparte für den Staat ohne alles Jutereße ausgestellt haben, ‘ob- wol sie s{ch unter den damaligen Umständen über die Gefahr nicht täuschen konntea. Die Französischen Häu- ser würden jedo in gleicher Lage der Dinge nicht anders gehandelt haben.)

In der Sißung vom 17. Apr. ward die Kammer durch eine Botschaft der Regierung überrasch{t. Der Min?ster des Jnneren trat auf die Rednerbühne, um der Versammlung anzukündigen, daß der König das ihr vorgelegte Geseß wegen der Wahlen zurücknehme, da es in der Kammer bisher nicht zur Berathung ge- diehen sey, und die nur noch kurze Dauer der Sibung und die Nothwendigkeit , sich mit den Finanzgeseßen zu beschäftigen, nicht gestatten werde, die sehr erheb: lichen Fragen, zu denen die zahlreichen Artikel des Ge- seß : Entwurfes Anlaß gäben, Fragen, die schon vor