merkungen über die Wnigliche Rede vorbehalten haben. Herr Tierney wünschte dem Hause zu dieser Vorbe: deutung einstimmiger BeschlÜße besonders Glüd. j l i erthesten und an- fléul neuen Par- jet zur Unterzeichnung umhergeht uüd {ou eine Mengé bedeutender Unter: schriften erhalten hat, um Aufhebung des Prohibiriv- Handéls: Systemés einreihes. T RANRS „„Dêr Grundsaß (heißt es däriti), am wöhlfeilsten Markte zu kaufen und am theuersten zu verkaufen; der jédéi Käufmann in seinen Unternehmungen leitet; ist au K Nation anwendbar. Eine na diesem Grundsaße geordnete Politik würde den Handel der Welt zu et? nem Austausche gegenseitiger Vortheile inachen und einen Zuwachs vvn Reichth«m und Genüßen über die Einwohner jedes Landes verbreiten. Unglücklicher- weise wurde und wird mehr oder weniger eine volitg umgekehrte Politik von den Regierungen befelgt, in- dem sie darauf hinarbeiten, die Erzeugnißé anderer Län- der auszuschließen, um die Erzeugniße des eigenen Lan- des zu béfördern, wodurch der verbrauchenden Masse der Unterthanen der Zwäng auferlegt wird; sih Ent- behrungen in der Quantität oder Qualität ihrer VBe- dürfniße gefallen laßen zu müßen. Das herrs ende Vorurtheil zu Gunsten des \hüßenden und beshrän: kenden Sysièmes geht von der irrigen Meinung aus, daß die Einfuhr fremdér Erzeugniße in demselben Maaße eine Verminderung des Verbrauches vvoer des Preises der inländischen Erzeugniße hervorbringe. Man kann zugeben, däß beri gewißen Arten von Produktion; welche die unbeschränkte Zufuhr des Ausláides nicht ertragen, der Antrieb der Producentei nacyláßen roerde : dagegen aber läßt fich klar erweisen, daß auf die Dauer keine Einfuhr ohne eine entsprechende mittel: oder unmittelbare Ausfuhr fortgeseßt werden könne, daß also zum Behufe dieser Ausjuhr andre Prvdut- tionen sh daiïbdieten werden, wie sie dem Lande am angemeßensten find, so daß wenigstens eine gleiche, gewiß aber eine vortheilhaftéte Anwendung des eigenen Kapitales und der Arbêit die Folge seyn wird. : Es kann von dèùñ vitlen Swhub-: Abgaben und dén Verbötén unferes Zollgesezes er: wiesen wérden, daß; währèüd sie insgesammt als eine seht here Besteurung derganzen Gefellshäft wirken, äußerst wenigé derselben de n: jenigen Klaßen; zu deren Gunstén sie urx- ih eiûgeführt wurden, at Chnde ei: nigen Vortheil verschaffen, kéin einziges aber dur feile Vörtheile den Schaden er: seßt, det den andberên Klaßen dadurch verur: sacht wikd. Näch unserér Ueberzeugung wird die jeht allgemein herrschende Moth dur dás Beschränkungs? System bédevtend vermnehët; und eine ÄUbhilfe nuë durch dié sleunigstéè Aufhebung sol{her Beschräukungei erreicht, dié dem Kapitalé und dem Fléißé am meiiten schaden, ohne diesen Verlüst durch die angemeßene Ver: mehrung der éffeütlicten Einkünfte auszugleichen. Jebt ist eine Erklärüny wider ein solches Shstem um so ns: thiger, da die Kaufleuté uhd Fäbrikanten dés Auslan? des vón ihren Régiérungen verinehrte Shuß:Zölle und Verboté foderti; indem sié das Beispiel und Änse- hen unseres Lahdés, gegen welchés ihre Reklamai10- nen fast ausschließend. gérichiet sind, als einén Beweis für die Stáatsklugheit sólchér Maasregeln aufstellen. Nichts würdé der Handelsfeindschaft des Auslandes zweckmäßigér éñtgegenwirkén; als die Annahme einer einsichtvolleren und versöhnenderei Politik von Unserer Seite. Diplómatishch mag ës vielleicht zu rechtferti: gen seyn, die Aufhebung hoher Zôle ober Verboté . diesseit von gegenseitigen Bewilligungen abhängig zu machen: áber unsere Beschränkungen werden dem eigenen Kapital und der eigenen Industrie niht we« niger nachtheilig bleiben, wénn andere Regierungen auf unstaatswirthschaftlichen Anordnungen beharren. Die größte Liberalität mird in solchen Fällen immex die beste Politik seyn. Ein öffentliches Anerkénntnis
àls dié beste Regel für das Gewerbe der g2n-
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des richtigen Grundsatßes von unserer Seite wird den heilsarnsten Einflus duf die Politik anderer Staaten béwähren. B I IUNUIE ‘a j
_ Indem wir aber unserèé Ueberzeugung von dem Unpolitischén und Ungerechten des veschránkenden Sy- fiemes aussprechen , haven wir nur diéjenigen Theile des Shystemes im Aùüge, dié nicht, oder nux unterge- ordnet, init den öffentlichen Eintkünf:en züsammenhan- gen. So lañge die Nothwendigkeit der gegenwärtigen Höhe dés éffenclichèn Einkömmens vorhanden ist, er-- warten wir nicht, daß ein so wichciger Theil desselben, diè Zölle, aufgegeben ôdér wéseñclih vecrnindert wer: den könne, ohné einen Ersàg an die Sielle treten zu lafen. Aber egen jede den Handèl veschränfkende Maáasregel, dié für das Eintommen nicht wesentlich ist, gegen alle Adÿabek, welche nur wider die Kon: kurreiz des Auslandes zu {ügen bestimmt sind, ge: géh die übertriebenen ZoUusäße; die zum Theil zur Ver: mehrung des öffentlichen Einkomrnens, zum Theil für den Schug des inländis@en Gewerdes eingeführt find, ist unsére Bitrscvrift an die Weisheit des Parlamen- tes ebrfurchtvoii gerihte “6
Sin Caalitin Pröôzeye ioider die Berschn:orer find àuch Jungs, Brunt» Tod und Daviojon 0es Hochverrathes schuldig befunden. Das Gericyt dexr Königsbank hat nvomehr wider sie und Thistle- wóob das Todesurtheil gefalir. Sie soilén yehángfs alsdann ihre Köpfe äbgeschiagen nd die Körper gevier- theilt wêèrben. Dié ührigèn 6 Angeklagten haben ihre Citlärung, nach welchzer sie sich nic - s{Wuidig ag: bcn, ividerrufen und sich selbs s{uidig erfänniz duyer ¡E ihr Urtheil, ohné vor die Jury gestellt zu werden, erwärten. Bs :
Der Herausgeber einer Zeitüng is wegen verbote: nèr Befanntmachung der Vergandiung-n wider 01€ Verschwörer vor dem Sce&luße derjeluen, In Cine Gelde buße von 500 Pfund genonmmeä ccorden. Jéht erschei- nen sämmtliche Verhaudlungen in alien öffentlichen Blätter. É 4 1A i
Man hat unläñgst eñtde&ckr, daß das (¿llgemein angendtniiene Verh linis zwischen den Geldgewichten Frankreihs und Engiands ut 650 Pfd. auf 1 Miu. zu Gunsten Frankreihs uürichtig \e9: „Der Jrx: hum ist durch die Maäsregél bder Munze zu Loudoi, die Gêlvicytë älle? Länder nä attcstirten; von den Engl. Könsuln im Auslande eingesandten Stiüden zu vecs gleichen; èrimitièlr worden. 8
Dex Kourier toideërspriht der Gerüchte, als habe diè. Regierung die Abj1cht) dié Fonds der wohlthätigen Anstalteti und tnilden Stifrungen an sich zu ziehen.
Kbüigkêich der ÑNiéderlande. Der Geseg - Ent: wuif über dië Reorganisation der National-Miliz ist in der ziveiten Kammer der Generaiftaaren im Haag inic 47 Stimmen ges n worden. Z1- liige Mitglieder sprachen lebhaft gegen den Entwurf, brachten auch besonders die Abschaffung der Strafe
»,
des Stvies zur Sprache. | R
Außer diesem ist den Generalstäatéü noch ein Gé- ség:-Entwurf über dié Organisation einer Landwehr vorgelegt, nach welcher lle mánnlichen Einwohner
“ voin erreichten igten bis zuni vollendeten 45sten Jahre
im Falle eines Kkieges öder einéë Gefähr in Masse aufzustehen, und das Vaterland zu vercheidigen vers pflichtet sind; Dex Entwurf wirb noch in den Ab thëilungen beráthen: i : O, Der Abgeordnete dér Próvinz Namur hat i die- sen Tagen ein neues Ein : uno Ausfuhrsy stei vôrge- legt, welches den Zweck hät, dié Fntereßen des Han- dels, der Manufaktureri und des Ackerbaués in Ueber- einstimmung zu britigen. Nach demselben würden Am-
sterdám, Rotterbam, Antwerpen und Ostende Freihas
fen und der Handél an dém ganzen, im Kreise des Zolles alsdann nicht mitbegrifseaen Küstenstriche fre?- Für dieses Vorrecht würde ein Vorschuß von 84 Mill. wulden geleistet. i i 1 LITW
Die Gráfíin v. Mö ntholoni ist von, Brüßel nach Paris gereijt. (Siehe Beilage.)
zum 37sten Stücke d
Beilage er Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung,
vom 6ten Mai 1820.
I E T
Rußland. Am 20. März hat Se. Majestät der Kaiser folgenden Ukas erlaßen :
Unser vielgeliebter Bruder der Zesarowitsch und Großfürst Constantin, hat durch eine an Unsere vielgeliebte Mutter, die Kaiserin Maria, und an Uns gerichtete Bitte, Unsere Aufmerksamkeit auf Seine häuslichen Verhältniße gelenkt, in Betreff der langen Abroesenheit Seiner Gemahlin, der Großfürstin Anna (gebornen Prinzeßin von Sachsen - Koburg : Saalfeld), welche bereits im Jahre 1801 ins Ausland reisend, wegen Jhrer gänzlich zerrütteten Gesundheit, sowol his jet zu Jhm nicht zurückgekehrt ist, sondern auch hinführo, nah Jhrer eigenen persönlichen Frfklärung, nicht nach Rußland zurückfkehren kann, und dem zu- folge Er den Wunsch hegt, daß Seine Ehe mit Ihr getrennt werde. Jn Rücksicht dieser Bitte, mit Gee nehmigung Unserer vielgeliebten Mutter, haben Wir diese Sache der Durchsicht der Heiligen Synode über- geben, welche, in Vergleichung der Umstände de-selden mit den Kirehengesezen und nach Grundlage des 55sten Artikels Basilius des Großen, festgeseßt hat „die Ehe des Zesarowitsh und Großfürsten Constantin mit der Großfürstin Anna zu trennen, und Jhm, wenn Ers wünscht, zu gestatten, in eine neue zU tre: ten.“ Aus allen diesen Umständen haben Wir ersé- hen, daß jede Gewalt zur ungestörten Erhaltung des Ehebündnißes in Unserer Kaiserl. Familie, indem es schon ins neunzehnte Jahr, ohne irgend eine Hoffnung der Wiedervereinigung, getrennt gewesen , fruchtlos seyn würde; und indem Mir deshalb Unsere Geneh- migung, nach Grundlage der Kirchengeseße, zur wirf- lichen Vollstrelung des obgedachten Beschlußes der Heiligen Synode ertheilen, befehlen Wir, denselben éberall in seiner vollen Kraft anzuerkennen.
Indem Wir bei dieser Gelegenheit Unsere Gedan- ken auf die verschiedenen Vorfälle richten, welche beë den ehelichen Verbindungen der Mitglieder der Kaiserl. Familie eintreten fönnen, und deren Folgen, wenn sie nicht vorausgesehen und durch ein allgemeines Gese bestimmt sind, mit schwierigen Misverständnißen ver=- fnüpft seyn können: so halten Wir für nöthig, zue unerschütterlichen Erhaltung der Würde und Ruhe der Kaiserl. Familie und selbst Unseres Reiches, den früheren Verfügungen über die Kaiserl. Familie folgende ergánzende Verordnung zuzusehen :
Wenn irgend ein Mitglied der L ziserl. Familie in eine eheliche Verbindung mit einem Judividuuns von einem nicht entsprechenden Stande tritt, das heißt, welches nicht irgend einem herrschenden oder re= gierenden Hause angehört : #0 kann in einem solherx Falle das Mitglied der Kaiserl. Familie dem anderer Individuum die Rechte nicht mittheilen, welche den Mitgliedern der Kaiserl. Familie zustehen, und die in einer solchen Ehe erzeugten Kinder haben kein Recht zur Thronfolge.
Jndem Wir diesen Unseren Willen allen gegen=- wärtigen und künftigen Mitgliedern Unserer Kaiserl. Familie und allen Unseren getreuen Unterthanen. ges máß dem im 25sten Artikel der Verfügung über die der Kaiserl. Familie bestimmten Rechte, kund thun - so verpflihten Wir vor dem Angesichte des allerhöche sten Herrschers Alle und Jede, welche dies angeht, diese Unsere ergänzende Verordnung zu ewigen Zeiten hei= lig und unverbrüchlich zu beobâchten.
Gegeben in der Hauptstadt St. Petersburg, anz 20. Márz, im Jahre von Christi Geburt 1820 und Unserer Regierung im zwanzigsten.
L E Ie
Auszug aus der Spanischen Konstitution vom 18. März 1813. (Schluß.)
Art. 533 — 555, Von der Besteuerung. So- bald die Cortes versammelt sind, wird ihnen durch den Finanzminister eine allgemeine Uebersicht des dôfz fentlichen Geldbedürfnißes für jeden Zweig der Ver: waltung vorgelegt. Nach dem Belaufe dieses Bedürf- nißes werden die Steuern von ihnen festgeseßt.
Alle Spanier, ohne Rücksicht auf Vorrechté odêr Ausnahme, sind zur gleichen Theilnahme än den Steuern, nah Maasgabe ihres Vermögens verpflich- tet. Die Vertheilung der direkten Steuern auf dié einzelnen Provinzen geschieht im Verhältniße der Kräfte einer jeden, zu welchem Behufe der Finanzminister eine Uebersicht vorlegt. :
Die öffentlichen Einkünfte fließen aus den Provin: zial: Staats- Kaßen die in jeder Provinz die Einkünfte erheben, in eine Haupt-Staats:Kaße zusammen.
In der Haupt - Staats: Kaßen-Rechnung muß jede Ausgabe mit einem vom Finanzminister fontrasignir- cen Befehle des Königes, in welchem auf die genehmi: pi E der Cortes Bezug genommen wird
elegt seyn.
Zur Prüfung sämmtlicher öffentlicher Rechnungen wird eine Ober-Rechenkammer bestehen.
Die Rechnung der Haupt-:Staats: Kaße wird, nah erfolgter Schlußgenehmigung der Cortes, durch den Druck bekannt gemacht. Eben dieses findet in Anse- hung der Rechnungen der Minister über die Kosten ihrec Verwaltungszweige statt.
Zölle werden nur in den Häfen und an den Grän: zen eingerichtet.
Die anerkannts Staatsschuld muß einer der ersten
Gegenstände seyn, mit denen si die Cortes beschäfti= gen. Sie müßen die púnktliche Verzinsung und dis allmälige Abzahlung mit besonderer Sorgfalt anordnen.
Art. 355 — 565. Von der bewaffneten Macht. Es wird ein stehendes Heer zu Lande und zuw Waßer , behufs der äußeren Vertheidigung und der inneren Ordnung organisirt.
Die Cortes bestimmen jährlih die Zahl der nacþ den Umständen erfoderlichen Truppen, und die Art ihrer Aushebung, so wie die Zahl der auszurüstenderæx Kriegsfahrzeuge.
Alles, was zur guten Verfaßung der Land - und Seemacht gehört, als Mannszucht, Beförderung, Bea soldung u. dgl. wird von den Cortes angeordnet. Zuns Unterrichte werden Kriegsschulen- angelegt.
Kein Spanier kann sich dem Dienste im stehenden Heere entziehen, sobald er nach dem Gesetze dazu auf- gerufen wird. :
Außerdem hat jede Provinz eine Landwehr, die aus den Einwohnern der Provinz nah dem Maaße ihrer Bevölkerung und na den Umständen gebildet wird. Jhr Dienst findet nur statt, wenn es durch die vorwaltenden Verhältniße erfodert wird.
Innerhalb jeder Provinz kann der König über. den Dienst dieser Landwehr verfügen ; außerhalb der Pro- vinz nur mit Genehmigung der Cortes.
; Art. 366 — 571. Vom öffentlóchen Unter- richte. Jn allen Städten, Flecken und Dörfern wer- den Elementarschulen errichtet, in welchem die Kinder im Lesen, Schreiben, Rechnen und im Katechismus des karholischen Glaubens, dem eine kurze Daerstel- lung der bürgerlichen Pflichten beigefügt wird, untex» wiesen werden. ;