1820 / 51 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 24 Jun 1820 18:00:01 GMT) scan diff

- von

mandeur des Großherzoglich-Badischen Militair:Ordens, Ritter des Militair - Theresilen- und des Oesterreichisch- Kaiserlichen Leópold- Ordens , Mitter des Rußish-Kai-

Í Ee Ordens der heil. Anna erster Klaße, des heil. ladimir zweiter, des heil. Georgs dritter Klaße und des göôldnen Ehréensäbels mit Brillanten, Offizier der

Königlich: Franzöfischen Ehrenlegion, Kommandeur des Königlich-Preußischen Rothen Adler- und des Königlich» Schwedischen Schwert: Ordens, Großkreuz des Groß- Herzoglich-Heßischen Hausordens und des Kurheßischen Löwenordens, Ritter des Königlich - Baierischen Mili- tair-Ordens, Großherzoglichen General-Lieutenant und General - Adjutanten der Kavallerie, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiser- lich-Königlich-Oesterreihschen Hofe.

2-9) Ee O n der Kurfürst von Heßen: den Herrn Freiherrn von Münchhausen, Jh- ren Geheimen Rath und Kammerherrn, außerordentli: sehen Gesandten und bevollmächtigten Minisker am Kai- ferl. Königl. Oesterreichschen an Kommandeur zwei- s Klaße des Kurheßischen Hausordens vom goldnen

óroen.

9) Se. Königliche Hoheit der Großherzo von Heßen: den Herrn Karl du Bos Frcidecen a8 Thil, Jhren Wirklichen Geheimen Rath, Kommandeur, Großkreuz des Großherzoglichen Hausordens und Kom- mandeur erster Kloße des Kurfürstlich - Heßischen Or- dens vom goldnen Löwen.

10) Se. Majestät der König von Däne- mark, Herzog von Holstein und Lauenburg: den Herrn Joachim Friedrich Grafen von Bernstorff, Ihren Geheimen Konferehz-Rath, außerordentliBen Ab- lten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich-

esterreichschen Hofe, Großkreuz des Danebrog: Ordens.

11) Se. Majestät der König der Nieder- lande, Großherzog von Luxemburg: dén Herrn Anton Reinhart von Falck, Kommandeur des Nieder- ländischen Löwenordens, Minister für den öffentlichen Unterticht, die National - Judustrie und die Kolonien.

13) Se. Königliche Hoheit der Größher- zdóg von Sachsen-Weimar, und Jhre Durch: lauchten die Herzoge von Sachsen-Gotha, Sachsen-Koburg, SachseneMeinungen und Sachsen- Hildburghausen: den Herrn Karl Wil- helm Freiherrn von Fritsch, Großherzoglich - Sachsen: Weimar: Eisenahschen Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister, Großkreuz des Großherzoglichen Haus- Ordens vom Weißen Falken. :

15) Se. Durchlaucht der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel: den Herrn Gra: fen von Münster 2c. ; und den Herrn Grafen von Har: denberg 2c. | Se. Durchlaucht der Herzog von Naßau:

errn Freiherrn Ernst Franz Ludwig Marschall

ibérstein, Jhren dirigirenden Staatsminister, des Preußischen Rothen Adler: Ordens und des Großher- zoglich-Badischen der Treue Großkreuz.

14) Jhre Königlichen Hoheiten die Groß: Herzoge von Mecklenburg:- Schwerin und Medcklenburg-:-Strelig: den Herrn Ledpold Hart: wig Freiherrn von Pleßen , Großherzoglich - Mecklen- burg: Schwerinschen Staats - und Kabinets-Minister, Großkreuz des Königlih:-Dänischen Danebrog:Ordens.

15) Jhre Durchlauchten die Herzoge von Holstein: Oldenburg, von Anhaltc-Köthen, Anhalt-Deßau, Anhalt-Bernburgz die Für- sen von Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt: den Herrn Günther Heinrich von Berg, Präsidenten des Oberappellations- Gerichtes zu Ölden- burg, Herzoglich-Holstein-Oldénburgischèn, Herzoglich: Añhaltschen und Fürstlich: Schwarzburgschen Bundes- Tags: Gesandten, Kommandeur des Guelphen - Ordens.

16) Fhre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern- Hechingen und Hohenzol- lern-Sigmaringen, Lichtenstein, Reuß älte: rer und jüngerer Linie, Shaumburg: Lippe,

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Lippe und Waldeck: den Herrn Freiherr vor Marschall 2c.

17) Die freien Städte Lübek, Frankfurt Bremen und Hamburg: den Herrn Johann Fried: rich Hach, 1. U. D. Senator zu Lübek und Gesandten

welche zu Wien, nach geschehener Auswechselun|

ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Kabinets- Kon:

ferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Er. F wägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansih:|

ten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu

einer definitiven Vereinbarung übex folgende Artikt|

gelangt sind: Art. 1. Der teutshe Bund ist ein vdl:

kerrehtlicher Verein der teutschen souverainen Fürftaf und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängig f keit und Unverlegbarkeit ihrer im Bunde begriffenen"

Staatcn und zur Erhaltung dex inneren und äußeren Sicherheit Teutschlands. besteht in seinem Juneren als eine Gemeinschaft sel»

ständiger, unter fich unabhangiger Staaten, mit weh

selseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragssblie:

genheiten, in seinen äußeren Verhältnißen ader als ein}

in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht. =— Art. 3. Der Umfang und die Sczranken, welche de

Bund seiner Wirksamteit vorgezeiwnet hat, sind in|

der Bundes-Akte bestimmt, die der Grundvertrag unt

das erste Grundgeses dieses Vereines ist. Fndem die: f selbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und f

begränzt ske zugleich deßen Befugniße und Verpflich: tungen. Art. 4. Der Gesammtheit dex Bundes: Glieder stehn die Befugniße der Entwickelung und Aus; bildung der Bundes - Akte zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke fölche nothwendig macht, Die deshalb zu faßenden Beschlüße dürfen aber mit dem Geiste der Bundes - Akte nicht in Widersprud

stehen, noch von dem Grund- Karakter des Bunde | abweichen. Art. 5. Der Bund if als ein unaup À

löslicher Verein gegründet, und es kann daher der Lüus: tritt aus diesem Vereine keinem Mirgliede desselben freistehen. sprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur skatthaben, wenn

die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den be: |

stehenden Verhältnißen vereinbar und dem Vortheile des Ganzen angemeßen findet. Veränderungen in dem

gegenwärtigen Besißstande der Bundesglieder können k

keine Veränderungen in den Rechten und Verpflich: |

tungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne aus: drücklihe Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. F Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete F haftender Souverainitätsrechte kann, ohne solcve Zu: F stimmung, nur zu Gunsten eines Mitverbünderen ge: schehen. Art. 7. Die Bundesversammlung, aut |

den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder ge:

bildet, stellt den Bund in seinèr Gesammtheit vor, | und ist das beständige verfaßungzmäßige Organ seines | Wollens und Handelns. -— Art. 8. Die einzelnen Be: | vollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommit: | tenten unbedingt abhangig, und diesen allein wegen F getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Fnstruktionen, | so wie wegen ihrer Geschäftführung überhaupt, ver: k

antwortlih. Art. 9. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Jhre Wirksamkeit if zunächst durch die Vorschriften der Bundes-Akte, und durch die in Gemäsheit derselben beschloßenen oder ferner zu beshließenden Grundgesege, wo aber diese nicht gegen, durch die im Grundvertrage bezeichne- ten Bundedzwecke bestimmt. Art. 10. Der Ge: sammtwille des Bundes wird durch verfaßungsmäßigé Beschlße der Bundes: Versammlung ausgesprochen : agi gr aber find diejenigen Beschlüße, dié innerhalb der Gränzen. der Kompetenz der Bundes: Versammlung, nah vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung, entweder im engeren Rathe oder im

Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder

Art. o. Dieser Verein

‘oder verworfen. werden sol. Ein giltiger Beschlus im

| Falle verweigert werden darf, erfolgen.

F ) Was insbesondere die organischen Einrichtungen be- Art. 6. Der Bund is nach seiner ur: | W s

da im engeren Rathe kein Bundesglied mehr als eine werden sollen. Art. 14. Die Bundes: Versammlung

der Bundes: Akte, die darin enthaltenen Bestimmun- gen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, und in llen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser U-kande ihre richtige Anwendung zu sichern. Art. 18.

das Andere durch die grundgeseßlichen Bestimmungen

vorgeschrieben ist. Art, 11. Jn der Regel faßt die I Bundes: Versammlung die zur Besorgung der gemein- samen Angelegenheiten des Bundes erfoderlichen Be- chlüße im engeren Rathe nah absoluter Stimmen- Mehrheit. Diese Form der Schlußfaßung findet in allen Fällen statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsäße in Anwendung, oder beschloßene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen find, überhaupt aber bei allen Berathungs- Gegenständen, welche die Bundes-Akte oder spätere Beschlüße nicht bestimmt davon ausgenommen haben. Art. 12. Nur in den in der Bundes-Akte ausdrücklih bezeich- neten Fällen, und wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedenschluß - Bestätigung von Seiten des Bun- des ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sih die Versammiung zu einem Plenum. Fst in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehöre, zweifelhaft, so steht die Ent- scheidung derselben dem engeren Rathe zu. Jm Ples num findet feine Erörterung noch Berathung statt, sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engeren Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen

Plenum sezt eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimrnen voraus. Art. 15. Ueber folgende Gegen: stánde : 1) Annahme neuer Grundgesege, oder Abän- derung der bestehenden, 2) Organische Einrichtung, d. h. bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke, 5) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund, 4) Religionsangelegenhei- ten, findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit statt, jedoch kann eine definitive Abstimmung Uber Gegen: stánde dieser Art nur nah genauer Prüfung und Er- örterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder

beslimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Art. 14.

trifst, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrißen und wesentlichen Be: stimmungen im Plenum und durch Stimmen-Einhel: ligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefaien ist, fo bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlun: gen über die Ausführung im. Einzelnen der éngeren Versammlung Üüberlaßen, welche alle dabei noch vor: kommende Fragen durch Stimmeninehrheit entschei: det, auch nach Befinden der Umstände eine Kömmißion aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiedenen Mei: nungen und Anträge mit möglichster Schonung und Berüeksichtigung der Verhältniße und Wünsche der Ein: zelnen auszugleichen. Art. 15. Jn Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhangige Staaten erscheinen, folglich Jura s1ngulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemu: thet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmt: licher Betheiligten kein dieselben verbindender Beschlus gefaßt werden. Art. 16. Wenn die Besißungen Eines souverainen teutschen Hauses durch Erbfolge auf ein Anderes übergehen, so hangt es von der Ge- sammheit des Bundes ab, ob und in wie fern dié auf jenen Besizungen haftenden Stimmen im Plenum,

Stimme führen kann, dem neuen Befiger beigelegt

ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes

Da EintracGt und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrecht erhalten werden soil, so hat die Bundes-Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüße nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu faßen. Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu be. sorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-Versammlung berufen, vorläufige Maasregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorgebeugt, und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Cnde hat sie vor Allem für Aufrechthaltung des Besigstandes Sorge zu tragen. Art. 20. Wenn die Bundes-Versammlung von einem Bundesgliede zum Schuze des Besigstandes aufgerufen wird, und der jüngste Besisstand streitig is, so soll sie flir diesen be- sondern Fall befugt seyn, ein bei der Sache nicht be- theiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schügenden Gebietes aufzufodern, die Thatsache des jüngsten Be: siges, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeits Verlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abs faßen zu laßen, deßen Vollziehung die Bundes: Ver- sammlung, wenn der Bundes: Staat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Auffoderung frei: willig dazu versteht, durch die ihc zu diesem Ende ans gewiesenen Mittel zu bewirken hat. Art. 21, Die Bundes: Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundes: Akte bei ihr den Streitigkei- ten der Bundesglieder die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, hat sie die Entscheidung derselden durch eine Aus: trágal- Instanz zu veranlaßen, und dabei, so lange nicht wegen der Austrägal- Gerichte überhaupt eine anderweite Uebereinkunft zwischen den Buandesgliedern stattgefunden hat, die in dem Bundestags: Beschluße vom achtzehnten Jun. achtzehn hundert und sieden- zehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die I Ib EN ergehender Instruktionen, zu faßenden Beshlus zu beobachten. Art. 22. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bun- destags:Beschlußes der oberste Gerichtshof eines Bun- des’: Staats zur Austrägal» Jnstanz gewählt is, so steHt demselben die Leitung des Prozéßes und die Ent: [eun des Streites in allen seinen Haupt - und ebenpunkten und ohne alle weitere Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch auf Antrag der Bundes: Versamm: lung, oder der streitenden Theile im Fall einer Z2öge- rung von Seiten des Gerichtes, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlaßen. Art. 23. Wo keine besonderen Entscheidungs - Normen vorhanden find, hat das Austrägal: Gericht nah den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in 0 fern solche auf die sezigen Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen. Art. 24. Es steht übrigens den Bundesgliedern frey, sowol bei einzel: nen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künf- tige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Kompros miße übereinzufommen, wie denn auch frühere Fami- lien - oder Vertxags-: Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal- Jnstanz nicht aufgehoben, noch ab- geändert werden. Art. 25. Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundes-Staa: ten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hilfleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung dder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer Wider- se6lihkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhres, oder gefährlicher Bewegungen in mehren Bundes Staaten stattfinden. Art. a6.