1820 / 51 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 24 Jun 1820 18:00:01 GMT) scan diff

Weun in einem Buhndes-Stgate durrth Widerseßlich- keit der Unterthanen gegen die Obrigkeit: die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührisher Bewegungen zu fürchten, oder ein wirflicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen is , und die Regierung selbsk, nach Erschöpfung der verfaßungs- mäßigen und geseßlichen Mittel, den Beistand. des Bundes anruft: so. liegt der Bundes: Versammlung ob, die shleunigste Hilfe zur Widerherftellung der: Ord: nung zu veranlaßen. Sollte im lehtgedachten Falle die Regierung notórisch außer Stánde seyn, den Aufruhr dur eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hilfe des Bundes zu begehren: so ist die Bundesversammlung nichts: desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wieder: herstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. Jn jedem Falle aber dürfen die verfügten Maasregeln von keiner längeren Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe geleistet wird, es noth: wendig erachtet. Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilfe. zu Theil geworden , ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlaßung der einge: tretenen Unruhen in Kenntnis zu seßen, und von den zur Befestigung. der wicderhergejiellten geseßlichen Ord: nung getroffenen Maasregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu- laßen. Art. 28. Wenn die öffentlihe Ruhe und, geseßliche Ordnung in mehren Bundesf|aaten durch gefährliche Verbindungen und An: schläge bedroht find,-- und dagegen nur durch Zusam-: menwirken der Gesammtheit zureichende Maasregeln ergriffen werden können: so ist die Bundesversamm- lung befugt und berufen, nah vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen, solche Maas- regeln zu berathen und. zu beschließen. Art. a9. Senn in einem Bundesstaate der. Fall einer Justiz: Verweigerung eintritt, und auf geseßlichen Wegen aus- reichénde Hilfe nicht erlangt werden kann: so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfaßung und den bestehenden Gesezen jedes Landes zu- beur: theilende Beschwerden über verweigerte oder gehemrate

Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche |

Hilfe bei der Bundesregierung,: die zu der Beschwerde Ánlas gegeben hat, zu bewirken: Art. 30. Wenn Foderungen von Privatpersonen deshalb nicht befrie: digt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten , zwischen mehren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist: so hat. die Bundesver» sammlung, auf Anrufen der Betheiligten , zuförderst eine Ausgleichung auf. gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch-ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen. Bundesglieder sich nit in einer zu bestimmenden Frist über ein Kom: promifi vereinigten, die rechtliche Entscheidung der strei: tigen Vorfrage durch. eine Austrägal - Instanz zu veran: laßen. Art. 31. Die Bundesversammlung hät das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Afte und übrigen Grundgeseße des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Kompetenz von “ihr gefaßten Beschlüße, der durch Austräge gefällten. schiedsrichter- lichen Erkenntniße, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten kompromiforischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde über: nómmenen besonderen Garantien zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundes- verfaßungsmäßigen Mittel, die erfoderlichen Exeku- tions-Maaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besondern CExefutions-Ordnung dieserhalb festge: seßten Bestimmungen und Normén, in Anwendung zubringen. Art. 52, Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbe- schlüße zu halten, der Bundesyersümlyng, aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundes: Stäaten nicht zusteht: so fann in der Re: gel nur gegen die Regierung selbst ein Exekutionsver: fahren statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine. Bundesregierung, in Ers

tnangelung eigner zureihenden Mittel, selbst die Hilfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bun: desversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur WiederhersteUung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgeru-

jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen

der Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe gelei: Þ stet wird, verfahren, und im zweiten Falle ein Gleiches; F sobald die Regierung wiedêr in Thätigkeit gese6t ist, f Die Exekutions: |

beobachtet werden. Art. 55.

Maasregeln werden im Namen der Gesamratheit des f

Bundes beschloßen und ausgeführt. Die Bundesver:

sammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung |* thun. tig mit diesem Ausspruche, wegeù der in solchem Fallé 4 unverzüglich in Wirksamkeit zu set endén Bertheidigungs-

+ Maasregeln, ein Beschluß gefaßt werdén.

aller Lofalurmnstánde und sonstigen Verhältniße, einer oder mehren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen deù Auftrag zur Vollziehung der beschloßenen Maasregeln, und bestimmt zugleich sowol ‘die Stärke derx dabei zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesmas

ligen Zwecke des. Exekutions- Verfahrens zu bemeßende Die Regierung, an |

Dauer desselben. Art. 34. welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu dies

lung, von der -beäuftragten Regierung zu ertheilendet besonderen Jnstruktion, dás Exekutions-Verfahren un: mittelbar leitet.

sammlung, welche derselben den Civil: Kommißair zu ernennen hat. Die beauftragte Regierung wird, wäh: rend der Dauer des Exekutions: Verfahrens, die Bun- desversammlung-. von dem Erfolge desselben in Kennt: nis erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig er- reicht ist, von der Beendigung des Geschäftes unterrich: ten. Art. 35. Der Bund. hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündniße und andere Ver- träge zu beschließen. Nach dem im zweiten Artikel dek Bundes-Akre ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstverthei: digung, zur-Erhaltung der Selbsiständigkeit und äußern Sicherheit Teutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverleßbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aus. Art. 36. Da in dem elften Artikel der Bundesaktê allè Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht ha: ben, sowol ganz Teutschland, ‘als jeden einzelnen Bun:

desstáat gegen jeden Angriff in Schus zu nehmen, unk} sih gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde bé: | griffenen Besizungen zu garantiren : so kann kein ein: f

zelner Bundesstaat von Auswärtigen verleßt werden, ohne daß die Verlesung zugleich und in demselben Maaße die Gesammtheit des Bundes treffe. gegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dérgleiczen Verleßungeii

zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. | Solíte von Seiten eines fremden Staates über eint |

von einem Mitgliede des Bundes ihm wiederfahrné

Verleßung bei der Bundesversammlung Beschwerde gt: f

führt, und diese gegründet befunden werden: so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, wels die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und gnü- genden Abhilfe aufzufodern, und mit dieser Auffo: derung, nach Befinden der Umstände, Maaßregeln, wo:

durh weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeil |

vorgedêugt werde, zu verbinden. Art. 37. Wenn ein Bundes:Stáat, bei einer zwischen ihm und eíner auswärtigèn Macht entstandenen Jrrung, die Dazwi- schenkunft des Bundes anruft, so Yat die Bundesver: sammlung den Ursprung solcher Jrrung und das wahr Sachverhältnis sörgfältig zu prüfen. Ergiebt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundes-Staate das Recht nicht zur Seite steht: so hat die Bundesversammlung denselben von Fortseßung des Streites ernstlich abzu- mahnen, und die begehrte Dazwishenkunft zu verwei- gern, auch erfoderlichen Falls zur Erhaltung des Frie: denstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergiebt sich das Gegentheil, so ist die Bundesversammlung

ver:

Ì Wenn der Aufttrág an mehre gierungen- ergangen ist, so bestimmt die Bundesver:

" det, Da: E Theiles,

dieser Hinsicht keine Foderung an Bundesversammlung

plische Macht einen Krieg, : Verhältniße und Verpflichtungen des Bundes nicht be- rührender Krieg dem Bunde ganz fremd. In den Fällen, außer dem Bunde : angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung Î zu gemeinschaftlichen Vertheidigungsmaasregeln, oder

verpflichtet, dew verlehten Bundes-Staate ihré wirk» samste Verwéndung uad Vertretung angedeihen zu laßen, und solche fo weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben vólle Sichérheit und angemeßene

H thü j A j : fen einzuschreiten verpflichtet ist. Jm ersten Falle muß f Gang tBüüng zu TYE!, Werde Wenn aus dec An

zeige eines Bundes-Staätes, dder áus andern zuver: láßigen Angaben Grund zu deë Besorgnis géschöpft wird, daß ein einzelner Bundes-Staäät, oder die Ge- sammtheit des Bundes, von einem feindlihen Angëüiffe bedroht sey: so müß die Bundésversammlung sofort " die Frage, ob die Géfahr eines solchen Angriffes wirk: lich vorhanden sey, in Bérathung nehmén, und dar: ' über in der möglichs kürzesen Zeit einen Ausspruch Wird die Gefahr anerkannt, sd muß, gleichzei-

Beides, je: J nec Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der ' engeren Versammlung, die dabéi nach der in iht gelten: * dén absoluten Stimmenmehrheit verfährt. Art. 59. " Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht | feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des

| E Nen nennt Zu die: F Krieges éin, und es muß in diesem Falle, was auch ferner sem Behufe einen Civil-Kommißair, der, in Gemäßheit | 8 / ß ses Halle, 9 einer, nach den Bestimmungen der Bundesversamm-:

von der Bundesversammlung beschloßén roerden mag, ohne

weiteren Verzug zu den erfoderlihen Vertheidigungs-

Maasregeln geschritten wérden. Art. 40. Sieht

fich dek Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung ge:

nöthigt, so känn sólche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehr:- heit von zwei Drittheilen beshloßen werden. = Art. 41. Der in der engeren Versammlung gefäßté Beschluß übèr die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffs verbindét sämmtliche Bundesstaaten zur Theil: nahme an den vom Bundestäge nothwendig erachteten Vertheidigungs - Maasregeln. Gleicherweise verbindet ‘die ini dêr vollen Versammlung ausgesprochene Kriegs- Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelba: ren Theilnahme an dém gemeinschaftlichen Kriege.

Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden sey,

durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundes: Staáten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr über: zeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidi: gungs : Maasregeln unter einander zu verabreden. Art. 45. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und die Schüßung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in sofern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemeßen fin- unter vorausgeseßter Einwilligung des anderen diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sitherheit des

Bundesgebiets zu ergreifenden Vertheidigungs - Maas:

' regeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausfüh: rung der bereits beshloßenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten. Art. 44. Bei ausgebroche- nem Kriege steht jedem Bundesstaate frei , zur gemein- samen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes: Kontingent beträgt; es fann jedoch in den Bund fsattfin- den. Art. 45. Wenn in einem Kriege zwischen aus: wärtigen Mächten oder in anderen Fällen Verhältniße eintreten, welche die Besorgnis einer Verleßung der Neutralität des Bundesgebiets veranlaßen, so hat die ohne Verzug im engern Rathe

die zur Behauptung dieser Neutralität erfoderlichen

# Maasregeln zu beschließen. Art. 46. Beginnt ein ' Bundesstaat , der zugleih außerhäld des Bundesge-

| bietes Besizungen hat, in seiner Eigenschaft als Euro bleibt ein sölcher, die Art. 47. wo ein solcher Bundesstaat in seinen belegenen Besißungen bedroht oder

| zur Theilnahme und Hilfleistung nux in so fern ein,

h

als derselbe dabei nach vorgängiger Berathung nah Stimmenmehrheit in der engeren Versammlung, Gefahr füx das Bundesgebiet erkennt. Jm leßten Falle finden die Vorschriften der vorhergehënden Artikel ihre gleich= mäßige Anwéndung- Art. 48. Die Bestimmung deo Bundes Akte, vermöge welcher, nach einmal erklärten Bundéskriege kein Mitglied des Bundes auf einseitigé Unterhándlung mit dem Feinde eingehen, noch einseis tig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist füv sämitlihe Bundesstaaten, sle mögen äußerhalb des Bundes Besißungen haben oder nicht, gleih verbind- lih. Aët. 49. Wenn von Seiten des Bundes Uns terhandlungen über Abschluß des Friedéns oder eines Waffénstillstandes statt finden, so hat die Bundesver- sammlung zu spezieller Leitung derselben einen Aus- schuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungsgeschäft selbs aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen, und mit ge- hörigen Jnstruktionen zu versehen. Die Annahme und Bestätigung eines Friedénsvertrages kann nur in det vollen Versammlurig geschehen. Art. 50. Jn Bezug auf die auswärtigen Verhältnißé überhaupt liegt der Bundesversammlung ob: 1. Als Organ der Gesammt= heit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftliher Verhältniße mit den auswärtiger Staatén Sorge zu tragen. 2. Die von fremden Mächz tén bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzuneh- men, und, werin es nöthig befunden werden sollte, irn Namén des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen. 5. In eintretenden Fällen Unterhandluns gen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Berträge für denselben abzuschließen. 4. Auf Verlan- gen einzelner Bundesregierüungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleiher Art, auf Verlangen fremdêèr Staaz ten, die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundésgliedern eintreten zu laßen. Att. 51, Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organi= schen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erfoderlichen Vertheidigungsanstälten zu be- schließen. Art. 52. Da zu Erreichung der Zwecke und zu Besorgung der Angelegenheiten des Bundes vow der Gesammtheit dec Mitglieder Geldbeiträge zu lei- sten sind, so hat die Bundesversammlung 1. den Bez trag der gewöhnlichen verfaßungsmäßigen Ausgaben so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzus seßenz 2. in vorkommenden Fällen die zut Ausfüh= rung besonderer, in Hinficht auf anerkannte Bundesz Zwecke gefaßten Beschlüfe erfoderlichen außerordentliz chen Ausgaben und die ‘zur Bestreitung detselben zut leistenden Beiträge zu bestimmen ; 5. das matrifelmä- ßige Verhältnis, nah welchem von den Mitgliederre des Bundes beizutragen ist, festzusezen; 4. die Erbe bung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüder die Aufficht zu führen. Art. 55. Die durch die Bundesafte in einzelnen Buns desstaaten garantirte Unabhängigkeit {ließt zwär im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die inz nere Staatseinrichtung und Staätsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder fich in dem zweiten Abz schnitte der Bundesakte über einige besondere Bestim- mungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gez währleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Vérhältniße der Unterthanen beziehen: so liegt dee Bundesversammlung ob, die Erfüllung der dure diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Bez theiligten ergiebt daß solche niht statt gefunden habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäßheit diez ser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordz nungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Re- gierungen allein Überlaßen. Art. 54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der Bundesaëte, und den darüber erfolgten späteren Erklärungen, in alleri Bundesstaaten landständische Verfaßungen satt finden sollen: so hat die Bundesversammlung daküber zu was chen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate un-