1820 / 51 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 24 Jun 1820 18:00:01 GMT) scan diff

erfüllt bleibe. Art. 55. Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlaßen, diese innere Lan- desangelegenheit, mit Berücksichtigung sowol der frú- herhin geseßlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältniße zu ordnen. Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehen- den landständischen Verfaßungen können nur auf ver- faßungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden. Art. 55, Da der teutshe Bund, mik Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, #0 muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte. des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfaßung nur in der Aus- übung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Art, 58. Die im Bunde vereinten souvérainen Fürsten dürfen durch keine land- ständische Verfaßung in der Erfüllung ihrer bundes- mäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt wer- dén. Art. 59. Wo die Oeffentlichkeit landständi: her Verhandlungen durch die Verfaßung gestattet ist, muß dur die Geshäftordnung dafür gesorgt werden, daß die geseßlichen Gränzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlungen selbs, noch bei de: ren Bekanntmachung durch den Druck, ¡auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Feutschlands gefährdende Weise Über: chrizcen werden. Art. 60. Wenn von einem Bun- desgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Versaßung nacvgesucht wirò, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu Übernchmen. Sie erhält dadurch die Befugnis, auf Anrufung der Berheiligten , die Verfaßung aufrecht zu erhalten, und die über Aus8léês gung oder Anwendung derselben entstandenen Jrrun- gen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und We- ge geseßlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Verimit- telung odec kompromißorische Entscheidung beizulegen. Art. 61. Außer dem Falle der übernommenen besondern Gorantie einer landstóndischen Verfazung, und der Aufcecztheltung der über den dreizehnten Artikel der Bundes: Lkte hier festgeseßten Beslimmungen, is die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in landständi- sche Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Lendesherrn und ihren Sränden einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Arti- fel bezeichneten Karakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen diescs, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung fin- den. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener: Kongreß:Akte vom Jahre achtzchn hundert und funf- zehn, in Betresf der Verfaßung der freien Stadt Franks furt, erhält jedoch hiedurch feine Abänderung. Art. 632. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundes: Ake snd auf die freien Städte in so weit anwenddvar, als die be- , sonderen Verfaßungen und Verhältniße derselben es zu- laßen. Art. 65. Es liegt der Bundes: Versamm: lung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, wélche der vier- zehnte Artikel dex Bundes-Afkte in Bétreff der mittel- bar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehe- maligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejeni- gen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen der- seiben einverleibt worden, bleiben gegen dén Bund zur uünverrücten Aufrechth-ltung der durch jene Bestim- mungen begründeten staatsrechtlihen Berháliniße ver- pflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bun: des:Afte erlaÿenen Verordnungen oder abgeschloßenen

Verträge entstehenden Steéeitigkeiten in eiúzelnen Fâl: len an die fompetenten Behörden des Bunde#Faates,

in welchem die Besibungen der mittelbar gewordenen f

Fürsten, Grafen und Herrn gelegen sind, zur Ent: scheidung gebracht werden müssen : sto bleibt denselben

doch, im Fall der verweigerten geseßlichen und ver: s faßungsmäßigen Rechtshilfe , dder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der F

Befkfanntmachung

der

Rechnung über den Königl. Staats-Schuld-Schein- Tilgungs - Fonds auf das Jahr 1819 i

von

Einer Million Thaler.

durch die Bundes-Akte ihnen zugesicherten Rechte, dèr d

Rekurs an die

Bundes : Versammlung vorbehalten; F

und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn M

sie die Abhilfe zu bewirken.

werden, i | führbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen Überzeugt,

so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derfelben A d und ihr anhalten: isselben Jahres , welche dem Staats-Schuld- Schein -

des Bestreben dahin zu rihtën, die zu dem Ende er: M

in sörgfältige Erwägung zu ziehen,

foderlihe freiwillige Vereinbarung unter den sämmt: lichen Bundeagliedern zu bewirkèn.— Art. 65. Die in F

den. besondern Bestimmungen der Bundes-Afkte, Arti:

fel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundes-Versamn: h | S 4 -Schei 5! lung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch } Jahre 1818 angekauften Staats - Schuld - Scheine, zu:

gemeinschaftlihe Uebereinkunft zu möglichst gleichfôr: i,

migen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbehalten.

Die vorstehende Akte wird als das Resultat einer unabäánderlichen Vereinbarung zwishen den Bundes: gliedern, mittels Präsidial : Vortrags, an den Bundes-

tag gebracht, und dort in Folge gleihlautender Erklä: nferm rungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bun 1

desbesch;luß zu einem Gruhndgesége erhoben werdén, tvel: zes die nämliche Kraft und Giltigkeit wie die Bun:

des-Akce selb} haben, und der Bundes-Versammlung F

zur unabtoeichlichen Richischnur dienen soll.

Zu Urkunde deßen haben sämintliche hier versam: melte Bevollmächtigte die gegenwärtige Akte unter: zeichnet und mit ihren Wapen untersiegelt.

So geschehen zu Wien, den funfzehnten des Mo: nats Mai, in Jahr ein tausend achthaundert und zwanzig. :

(L. S.) Fürst v. Metternich.

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raf Bernstorff.

rusemardck.

. E. v. Küster.

reiherr v.-Zentner.

réiherr v: Stainlein.

raf v. d. Schulenbut g. . Globig. enst Graf v. Hardenberg. raf v. Mandelsloh. Freiherr v. Berstkett. Freiherr v. Tettenborn. Münchhausen.

u Bos du Thil, . Bernstorff.

. Fal ck.

ilhelm Freiherr v. Frit \ch. . Marschall v. Bieberstein. reiherr v. Pleßen.

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Redaktion in Aufsicht: von Stägemaùn. Reimersche Buchdruerei.

ce dient ent O I E aner ate oronoemnonnitrewre rae

Beschwerde gegründet findet, eine gnügende F Art. 64. Wenn Vorschläge zu gémeinnütigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenrwirkende Theilnahme aller Bundes-Staa: Y ten volistándig erreicht werden kann, von einzelnen W Bundesgliedern an die Bundes-Versammlung gebracht M und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Aus: F : do, ist die Kbnigl. Kabinets-Ordre vom 4fen Februàr

1 dér Bekanntmachung der Rechnung úber den Staats- uld-Schein-Tilguhngs-Fonds pro 1818, vom 6ten März

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spungs - Fonds für das Jahr 1819 abermals Eine Mil: in Thaler, und die Zinsen der sämmtlichen fúr denselben

îs, enthalten. «

\ Wir haben diese Summen vorschriftsmäßig verwendet, d erhielten, auf. die Seiner Königl, Majestät von uns erm 31sten März dieses Jahres allerunterthänigst vor- gte“ desfallsige Rechnung , folgende Allerhöchste Kabi- ¿: Ordre:

„Die Mir von Jhnen unterm 31sen vorigên Motats „vorgelegte Rechnung des Staats - Schuld - Schein - \ „Tilgungs-Fonds für das Jahr 1819, giebt Mir ei-

„nen neuen Beweis von der Núslichkeit der in dieser

E „Hinsicht getroffenen Maaßregeln, indem die Verweri- Y „dung der durch Meine Ordre vom 4ten Februar 1819 L „zum Tilgungs - Fonds ausgeschßten Einen Million 5 ¿Thaler , abermals die Verminderung der Staats - M „Schuld um 1,543,435 Thaler zur Folge gehabt hat.“

„Jù Gemäßheit Meiner Verordnung vom 17ten

L „Januar d. J. wegen. der Behandlung des gesammten B „Staats: Schulden: Wesens, und besonders in Bezug L „auf deren XIVten F. habe Zch den Justiz - Minister H „beauftragt, das Nâheré wegen der Aufbewahrung / „jener außer Cours gebrachten Staats:Schuld-Scheine f bei. dem hiesigen Kammer - Gerichte einzuleiten Sund

Î „authorisire Sie daher zu deren Auslieferung.

„Jn gleicher Art habe Zch auch fúr die fernere » Aufbewahrung des bei der Kurmaärkschen Landschaft, „in Gemäßheit meiner Ordre vom 4ten Februar v. L „deponirten Bestandes aus der Rechnung pro 1818 udon 1,528,060 Thaler Staats - Schuld - Scheine

1 geso rgt,

„Nach erfolgter Revision und Dechargirung der „Rechnung von Seiten des Chef - Präsidenten der „Ober -- Rechnungs - Kammer, haben Sie deren Resul: „taté, so wie die Nummern der eingelöseten Staats-

) \ „Schuld-Scheine, durch den Druck* offentlich bekannt ¿zu machen.“

„Den Vorschüß von = 1576 Thaler 12 Groschen, „womit diese Rechnung schließt, habe Jch heute auf „das Extraordinarium der Staats-Schulden-Tilgungs- „Kasse angewiesen. ‘“. |

„Ja welcher Art übrigens die Staats-Schulden - „Tilgungs - Fonds für die Folge erweiterf, gesichert „und einer eigenen Behörde, der Haupt-Verwaltung „der Staats-Schulden, anvertraut worden sind, is „Jhnen, als Mitgliedern dieser Behörde, aus Meiner „Verordnung vom 17ten Januar dieses Jahres bereits

1 bekannt,“ Berlin, den 27sten April 1820. Friedrih Wilhelm.

An den Präsidenten der Haupt-Verwaltung der Staats -Schulden, Rother,

und

den wirklich Geh. Ober : Finanz- Rath,

Dom: Dechanten v. d. Sch ulenburg.

_

Die Revision der Rechnung. ist , laut der von dem

Königlichen Ober- Rechnungs - Kammer- Chef- Prâsidenten,

Herrn von Sc{labrendorff, unterm 23sten April d. Je ertheilten . Decharge erfolgt, und wir legen solche daher nunmehr in folgendem gedrängtem Auszuge „- der Aller- höchsten Vorschrift zu Folge , * zur dffentlichen Kenntniß

hiermit vor: d a -