1820 / 68 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 22 Aug 1820 18:00:01 GMT) scan diff

beider Kammern und mit Zustimmung von zwei Drit- teln der gegenwärtigen Glieder jeder Kammer abgeän- dert werden könen. Zu diesen Gesegzen gehören nicht nur die, durch welche die Rechte des Thrones und die politischen Rechte der Staatsbürger festgeseßt werden, sondern auch alle die, welche als Grundlage des 1n- neren Rechtszuskandes zu beträchten sind, nämlich die Gleichheit vor dem Gesetze; die gleichen AnsprüŸe der christlichen Konfeßionen in Ansehung der politi: schen und bürgerlichen Rechte; die Freiheit der Per- sonen und des Eigenthums, in sofern Recht und Ge- ses feine Beschränkung bestimmen; die Pflicht des

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Ueber die Theilung des Adckerbodens am Rheine, und über denEinfluß, den das Thei- len des Bodens auf den Acckerbau und auf die Staatseinrichtung hat. : (Schluß.)

_ Daß eine Regierung, so eine öffentliche Gesehtge- bung hat, immer in den großen Jntereßen der Nas tion regiere, wenn man nämlih nicht einzelne Ufte nimmt, fondern ihren mittleren Gang im Fahrzehend und im Jahrhundert, dieses folgt von selber. Der Grund. liegt in der stillen und dau- renden Mächt der Oeffentlichkeit, die auch als eine beständige Größe wirkt, und immer den Kours de: stimmt, auf dem die Minister steuern müßen. Die Opposition ist daher nicht deswegen da, daß sie re- gieren soll, sondern daß sie reden soll, und alles dasjenige sagen, was sih gegen dasjenige einwenden läßt, was die Minister vorbringen. Hierauf bezog sich Pitts Wort, daß man sich eine Opposition kaufen müßte, wenn man keine hätte. Hier: auf bezog sich auh die Maxime der Doftrinairs in Frank: reich, in der Sißung vom vorigen Jahre, voo fie viel: fach ihr Redner: Talent bei der Diskußion gégen die Minister wendeten, beim Abstimmen aber mit den Ministern stimmten. Hieraus fließt auch das Recht der Minorität, daß die Majorität sie nie darf am Re- den hindern, welches fie sonst jedén Augenblick káänn;, indem sie den Schluß der Debatte veèiangt, und die: fen mit ihrer Stimmenmehrheit dur sett. _Einé Opposition, die wirklich aus politischen Falentéñ be: steht, wird zwar von den Ministern näch her gebräch- tem Gebrauche l’ideal Gu mort verlangen, állein sich innerlich gerië bescheiden, daß dás, was sie ver- langt; für den Augenblick noch nicht ausführbar ist, daß es aber das nächste Jahr, ödêr dás darauf folgende vielleiht ausführbar seyn wird, und daß die Mi- nister dann selber den Vorschlag dazu machen werden. r “Jn der Kämmer muß daher das aristokrätische Element stets das ministerielle seyn, so wie in Eng: lad, wenn nämlih eine Staatseinrihtung geheti soll, bei der einè öfffentlihé Gesesgebung ein wesentli: cher Bestänbtheil ist. Das demokratische Element fin det sich dann in der Opposition, und dieses erfreut den gewöhnlichen Schlag der Zeitungsleser am mei- sten, die és gerne seher, wenn mit den Ministern ge: {holten wird und einigermaaßen im Superlativ“ ge: redet. Dieses Vergnügen ist um s0 angenehmer für fie, da es mit gar keiner Gefahr verknüpft is. _ Man hat geságt; die Aristókratie habe in der Pairs Kainmer ihren Siß. Dieses ist wahre, állein bei der Pairkámmer is dié Aristokratie nicht das Entscheidende, sondern die Erblichkeit. Die erblihe Monarchie ist eben dadurch stark, daß sie die auf einanderfolgen- den Geschlechter zu einem Ganze verbindet, indem sie deren Geschick àân das Geschick einer régierenden Fa: milie knüpft. Jndem dié Fürsten dieser Fámilie die Regierungs-Maximen ihres Hauses befolgen, die ge: wöhnlih von ausgezeihneten Ahnen herrühren ; is [on gei einé gewiße Stetigkeit gegeden, und die

illéur ‘des einzèlnen Tages und der einzelnen Stundé beschränkt, Eben so ist és in det Pairie: Diesé

Staates, wegen des für öüffentlihe Zwecke in Ansprug genommenen Privat-Eigenthumes zu entschädigen ; die) gleiche Verpffihtung zu Kriegsdiensten und zu den| öffentlichen Lasten; daß Keiner seinem ordentlihen| Richter entzogen werden könne, außer in den geseblig vorgesehenen Fällen; daß die Regierung keinen Ein: fluß auf die Justizpflege ausüben dürfe. Bei jeden neuen Geseße soll bestimmt werden, wenn und in wie: fern es. als Grundgeseß zu betrachten sey.

Au über die Verantwortlichkeit der Minister un) aller höchsten Verwaltungsstellen ist ein Gese : Enz wurf vorgelegt.

bildet eine erblihe Magistratur, in der sich gewiß Maximen, von dem was geht und was nid geht, entroickeln und fortbilden, und die daher nie jz vehementen Neuerungen geneigt ist, sondern Alles au dem Wege der langsamen Ausbildung erreichen will,

Jn der Deputirtenkammer wohnt ebenfalls dif Aristokratie des Besiges , allein diese is keine erh liche; daß aber die Deputirtentammer aristokratis{} seyn muß, nämlich in der Mehrheit, und nit demokratisch, dieses folgt daraus, weil das demoëtr tische Element sich noch Überall und zu allen Zeiten schlecht auf seinen Vortheil verstanden hat.

Es hat nie geroußt, daß in der Politik Mäßi: gung und nachhaltende Thätigkeit die beiden Kardinaltugendea sind, mit denen man Alles dur: sesen kann. Wie viel Verstand aber ein politisches Element hat, sieht man daraus, ob es sich gut oder schlecht auf seinen eigenen Vortheil versteht,

Das aristokratische Element ist aber zu allen Zeu

ten viel flüger gewesen; und obgleich die Zwecke, s es verfolgt hat, nicht überall die besten gewesen sind: so har és sich doch immer deger auf seinen Vortheil verstanden, indem és durch kluge Auswahl der Mit: tel dasjenige zu erreichen wußte, wonach es siveite, Sobald also das aristoératische Element genau diesel: ben Jntereßen hat, als das demokratische und dieses ist überall wo feine Privilegien und keine Steuer Befreiungen stattstaben so thut man immer wohl, die Angelegenheiten der Gesellschast diesem anzuvertrauën und nicht jenem. Und zu den wichtigsten Angelegen: heiten gehört eben die Geseygebung, die eine j

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und richtige Ansicht über die Angelegenheiten der Gs seUschaft fodert und voraussegt.

Das aber ist ein Jrrthum, wenn man sch{!ließe

will, daß alle Staatsbürger, so wie fie glei@e An sprüche auf den Schus ihres Eigenthumes und ihre

Personen haben, auch auf alle Verrichtungen dei Geseuschaft gleiche Ansprüche hätten. Zuerskt sind vos} diesen alle Haushörige ausgeschloßen, Frauen, Kinde Und Gesinde. Also {hon vier Fünftheile der ganzen Bevölkerung. Die Wähler und die Wahlfähigen fin den sih demnach nur in einem Fünftel, also in den bei weitem fkleinsten Theile der Bevölkerung. Unf diejenigen nun in diesem Fünftel zu finden, welche j den verschiedenen Verrichtungen der Geseil\haft at tauglichsten sind, werden Listen gemacht, so die Na immen der Wähler und die Namen derjenigen enthalten die gewählt werden können. Die Anfertigung dies Listen beruht fast überall auf dém Grundfaze, daj für die meisten Verrichtungén der Gesel schaft die Menschen dann am tauglichsten sind; wenn sie ein gewißes Alter errei! haben. Ferner, daß in jeder Gesellschaft dit größeren Aktionärs die Jtteréßen der Ot: f ellschaft beßer übersehen als die fleinen.

Hieraus folgt, daß eine Gesellschaft allerdings seht }

übel dran seyn würde, die gar feine großen Aktio närs Unter sich hätte; und daß der Staat eben: | falls sehr übel dran wäre; wenn er gar keine reichen | Leuté hätte, die ein bedeutendes Vermögen besitzen | und mit diesem jene Unabhängigkeit und Bildung, gewöhnlich Erziehung; Reisen und große Geschäftt

geben, sey es im Dienste des Staates, sey es im bür- gerlichen Verkehr. Allein hieraus folgt nicht, daß man genöthigt sey, die Theilung des Bodens zu hindern, und auf diese Weise eine künstliche Aristokratie her- vorzurufen. Der Geldreihthum macht den Boden be- weglich und er zerstreut leiht den Besiz desselben. Allein er sammelt ihn auch wiedèêr und vereinigt \chnell einen bedeutenden Grüundbefig in die Hände einer einzigen Familie.

Auch ist es kein Fehler, daß das Theilen des Bo: dens und eine gute Einrichtung des Hypothekenwe: sens, (wo alles áuf Specialhypotheken dec Parcelen beruht, wie diese das Kataster und die Nummern der Gemeindekarten ángeben) das Verschulden dés Bodens erleichtert. Schuidenmachen ist kein Fehler ; es kommt nur darauf an, wer se macht. Ein We- ber, der Geld leiht um einen Weébestuhl zu kaufen, thut flug; allein weún dieses Jemand thut, der wenig oder nichts vom Weben versteht, so thut er thörigt. Ebén \o beim Ackerboden. Wenn der kleine Bauer; der sich 50 Thl. gesanmimelt, 50 dazu leiht; unm einen Morgen Land zu kaufen, so ist das vernünftig ; denn êr stelit eine Hypotheë aus auf séinen Schweiß und auf seine Arbeit. Wenn aber ein Vornehmer 50,000 Thl. besigt und bóorgt 50,000 Thl. dazu, um ein Gut von 100,000 Thl. zu faufen, so ist dieses in den meisten Fällen thörigt. Wer keine Hypothek auf seinen Fleiß und auf seinen Schweiß ausstéllen känn; muß sich nie dárauf einlaßerì Zinsen zu bezahlen, und das Ver: mögen eines Anderen zu verwalteü.

Das Schuldénmachen ist, wié gesagt; kein Fehler ; és kommt nur darauf an wer sie macht. Es is st6 wenig ein Fehler, wie das Aüsstellen der Wechsel un: ter den Kaufleuten, wenn solches auf einer richtigen Berechnung des eigenen Vortheils beruht. Ebêënfalls ist das Hypóötheketniwesen kein Fehler, öbglèich der Ge- neraldireftor des Hypothekenwesens, von Frankreich dér Chévalier Deleuze, eine große Gefahr für das Gründ: Eigenthum hierin siéht. :

__ In England find die Hyÿpóôtheken fast ünbekaünt: Der Kredit istck dort erwas so ungemein Zartes und leiht Verlezbates; däß Jèder mit der größten Anstren- gung arbeitet, um seinen Vetbinblichkéiten gönug thun. Jemand, der genöthigt ist; zum Pfande seines Wortes und seiner Unterschrift ünbewegliches Eigen thum als Hypothek Zu seßen, gilt in dex öffeitlichén Meinung schoû für einen vexlôreneni Mann

Es ist nicht zu leugnen ; daß diefe große Zartheit und man niógtè sagéi ; Jungfräulichkeit des Kredits ungeinein dazu beigetragen hat; däß dié Nation ihre fast ins linendliche gehenden Händelsgëshäfte mit einer so geringen Summe repräsentätiveë Zeichen gemacht hat und noch macht; und die meisten diéser Zeichen tragen das Pfand ißres Werthes nicht in si, són: dern beruhen wiedèr auf Vertrauen. Hieher gehéren die Z2 Mill. Pfd. Banknoten , so die 860 Privatban- ken von England auf sich selber ausgestellt; und die sie sich weh selsweise geben und von einander nehmen ; danri die 28 Mill: Pfd. Bánknoten der Bank von Londón ; die ébenfalls blos auf dem Verträueñ der Nation beruhen und gleih klingender Münze gehen. Allein in anderen Ländern, in denen die öffentliché Meinung nicht stark und nicht ausgebildet ist, würde es gefährlich seyn, sich einer sölchèn Noten. Eir- kulatión anzuvértrauen , eben weil der Kredit nicht zart und nicht so jungfräulih ist. Jn diesen muß man Metallgeld haben und Hhypothekenbücher.

Ländlich, sittlich! *)

*) Je \{chwäqcher die ödffentlihe Meinung ist, und je weni- ger Mittel man hat seinem Schuldner gerecht zu werden, desto mehr muß man als Pfand sesen. So war es zu allen Zeiten, und so wird es auch in Zukunft seyn, Ueber den früheren Zustand der Gesellschaft giebt uns nichts so viel Licht als die alten Schuldverschreibungen, hie wix in üuñserc Archiven finden; Als Graf Wil?

_ Das einzige, was beim Pfandwesen in Betracht kommt, ist das, daß diè Pfänder genáu bézeihnet und ganz speciell angegeben sind. Damit istens fein Streit darüber entstehen tónne;, wäs verschrieben worde und was nicht; und damit atens alles übrigë Besizthum frei bleibe, so dâß dêr Besiver über dieses verfügen fänn, ohne alle die Förmlichkeiten zu erfüllen, die immec nothwendig sind, wenn Unterpfand soll verrückt wer: den. Jn klein getheiltem Boden laßèeri sich aber die Hypothéken ani méisten bereinzeln und aim speiell- sten anweisen, wenn üämlich die Gemeiriden speciell vernießen sind, und das Hypothéefenbuch fich äuf den Nummern grüñdet; init denen die einzèlnen Stüce imi Erd: und Erbébüche bézeichüet sid.

Es scheint demnach, daß dié Besôrgniße, so man in Frankrei gegen das Theilen des Bodens und gegen das zu Pfande. Steilen des Bodens géäußert, ungegrün- det sind, und däß dieses ebén so wenig einen nachthei- ligen Einfluß auf dén Ackérbay üben wird; äls auf die politischen Sinrihtungên des Stäates. Dénn daß das Theilen auf dex gánzeti Fläche des Bodens nicht in gleicher Weise bis ins Unendliche fortgéht; das zeigt eben die Erfahrung am Rheine, wo dér Boden seit i000 Jahren hinlänglich Zeit gehabt, fich durchaus in Sheidemünzë zu verwaändelri, wenn nicht ändere Ur- sachén dieses vielfach verhindert hätten. Die Geseht- gebung har hierauf feinen hindernden Cinflüß geübt; denn bei den Franfen wär immer Gleihtheilung un- ter den Kindern; da dei ihnen der Boden nicht in ge- schloßenen Höfen lag; wie bei den Sachsén, die Anzahl der Höfe geseßlich beshräntt war, und feine Gleichtheilung utiter Kindern, indem immex nur eins auf dem Hofe folgte, Diese gesezlicé Beschrän: kung war so stark, daß nicht einmal zœeëei Leibzüthien duëften gebaut werden; vder weni es dow init Erz laubnis der Höofeversammluñg geschah, so war immer die Bédingung darán getnüpft; däß die einé wieder äbgebrochen ivérdén inußte; wenn die Groß ? Eltern farben:

helm v. Bérg im Jahré 1363 die Hekrsháft Blanken- berg ftaufte; so geshah dieses mit Bewiltigung aller Insaßen der Grafschafe zum Berge, Uünd diese ver- \hriebeû si{ch als Mitschüldner, als der Graf däs Geld dazu bei einem reicchèen Manne in Köin; JZöarinéês de Cervoz; aufuabm; der eiù Kölner Diensimänne war. Er gäáâb dieses Geld dem Grafen auf Tnë Leibrenten-s Verschreibung auf scinén Sohüz; der ebénfalis Johañnes hieß; #0 jährlih 50 Goldgülden btétrug:; Füt diese 30 Goldgülden verpfahndrte dér Graf fein Schlößer Kai- sersivetth mit deni Zolle; #0 wië au Beyenburg und Neuenburg. Die Beamten diéser Schlößeèr müßten diesè Verschreibung éhënfals bésdwdren so wie der Graf; Außeröem verpfändetên sich alé Städce und Dörfer des Landes, von denen în deë Urkunde über funfzig ña- méntlih angeführt werden: Alle diesé Gütëx und Per- sonen könrite dér Ioh, bv. Hirsch im Nihtzahlungsfallé ansprèéhen; mil Und ohne Urtheil, Waßêr ufid zu Lande; wo er si faùud; inkethalb und außerhalb Kölu Zugleich êrmächtigte der Gräf das geistlihë Officialat in Köln, daß es ihn und sein Land mit dem Jntêrdikté belegen fönne, wein êr hihtr pünktlich die 50 Göldgülden jähriih bezahle. Da aber der Päpst Bonifáäcius derbotén; daß män wegen Geldschüulden den Kirchen: Banñù verhängén dürfe, so that der Graf in dieser Ut? kundê schon Zuni voraus auf diese Rehtöwohlthat Ver? ziht. Ebenfalls unterwarf sich deim rihterlihèn Er- kenntnis des Officialätes in dieser Sache; und thaë Verzicht auf jéde Apellation dagegen

_ Woher es gekommen, daß ein Graf v. Verg ive- gen 50 Goldgülden Leibrente. einc so große Hypöthekë stellen mußte, bnd im buchstäblichen Sinne; Seel* 1nd Seligkeit vershreiben, dieses geht ebenfalls aus einet Stelle der Urkunde hervöór. Der Graf vêrspriht näm lih, daß er ber Stadt Köln, oder Denjenigen, so dîé Exekution gègên ihn verfügen würden; folches nie in Ungnade gedenken wolle, auch nirgend Rache an ihne iehmen, wo er sih auch fände, sondern sie vielmehr als seins gufrichöigen und guten Freunde ansehen;