1820 / 79 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

F, 4. Diese Wechsel werden nie in Zirkula- tion gesebt, wohl aber darauf die Nahshüßge erhoben, welche zwar gegèn alle Erfahrung und Wahrschein- lihkeit; doch dadurch denkbar sind, daß die zu ersecgen- den Brandschädèn mehr als der baarëè Prämicüfond betragen. E E i

. 6. Am Ende jedes Jahrès wetden dié Bücher der Bank abgeschloßen, und der sich ergebende Vor: theil nah Verhältnis dek bezahlten Jahre s- Prämie untex die sämmtlichen Theilnehmer haar vertheilt. Beträgt jedoch dieser Uebershuß untér 10 Protent, st0 Unterbléibt die Vertheilung oder Abkxechnung auf Prä- mien und gehet sólcher auf das nächste Jahr mit über. Und diese Theilnahme an den Nachshüßen und Ver- gütungen trifft äuch selbst diejenigen, denen Brandschä- den vergütet wurden, weil fie das Risico des Ganzen ver- hältnismäßig gleih einem Aftionair, mit übernahmen. Maán braucht nicht ängstlich zu seyn, den baaren Fond der Bank durch die jährlihe Auszahlung der gemach: ten Erspärnis zu sehr geshwächt zu schen, und daß Überhaupt dás Kapital derselben gegen andere Ver- fichéèrungs-Anstalten zu gering sey. Denn wenn auch diè Bank, wie im F. 12. bemerkt wird, schon bei vieë Millionen versichertem Käpitals sich als bestehend be- trachtet : so ist es dóh unbedingt anzunehmen, daß; wenn sie wirklih in Thätigkeit tritt, sie gewiß schon für jo Milliónen Verficherungen aufgenommen hat. Hievon beträgt die Prämie, wenn man sie im Durh- schnitte zu Procent rechnet, 50,000 Rthlx. auf ein Jahr; und nimmt man an, daß davon nur die Hälfte der Theilnehmer auf 5 Jahr mit vierfach eingezahl- ten Prämien versicherte : so steigt der baare Fond schon auf 125000 Rthlr. ; während die zu erwartende; für Brändschäden zu vergütende Summe, nách der im Eingange erwähnten Proportion von 2 jährlich nur 20000 RMthlr. betragen dürfte, und sonach immer über das Sethsfache der zu bêfürchtenden Entschädigungen in Kaße ist. Eben so würden die Wechsel - Einlagen bei 50000 Rthlr. eingendmmener Jährés - Prämie 400,000 MRthlr. , und mit Zuziehung des oben bere: neten baaren Fonds über eine halbe Million vdex das Sechsundzwanzigfache der wah! scheinlien jährlichen Ausgabe für Brandschäden betragen, was wol Jedem eine größére Gärantie seyn muß, als 1 Million in ande- ren Versicherungs: Jnstituten, wovon gèwöhnlich § auth nur in einem Depdsitum durch Wesel bestehen, und die, ohne Beschränkung, wenn es seyn kann, das Hun- dertfache versichern und auf jede Gat:ung von Gefahr eingehen, während bei dieser Versiherungsbank jede neue Police eine neue Gaëantie mitbringt, sie also mit der Ausdehnung ihres Wirkungskreises noch an Sicher- heit géwinnt;, und die Bank nur dénjenizen Stand verfihert, der in der Regel große und solide Häuser

besizt und mit vorzüglicher Drdnung und Aufficht im

nneren derselbén waltet. 108 s D: T Wer in den ersten 6 Monaten dés Fähres bei der Bank versichert, toird, in Vetracht des Ge- winnes und Verlustes, als Theilnehmer von ganzen laufenden Jähré angesehen; wogegen er ader im ân- derén Jahre, odér wenn er auf 5 Jahre vérsicherte, für das leßte davo ausgeschlóßen bleibt, im Ganze alsò immer nux für so viel Jahrè als er versicherte, Gewinn und Verlust theilt. “Ganz dasselbe ist es, wenn dèr Eiúûtritt in den leßten 6 Mönaten des Jah- ‘res erfolgt; nur däß dann jene Theilnahme erst mit dem nächsten Jahre stattfindet. f : g. 8. Für jedes solches Jahr dér Theilnahme auf Gewinn und Verlust besteher daher auch ällein die Verbindlichkeit des eingelegren Wechsels, der hièrauf auch nür lautet, und mithin, im Fall dès Austrittes, nicht bei Ablauf der Police, sondern bei Ablauf dieses Zeit-Abschnittes zürücgegeben wird. A . 9. Wennhn das Wechsel-Deposituin durch Todes Fälle oder Konkurse die éexekutorische Eigenschaft ver: - Torén hat, und binnen drei Monäten die gehörige Síi- cherheit dafür nicht angeschafft wird: #0 bleibt zwar dié Versicherung C Feuerschäden giltig, allein die Théilnahmè an Gewinn und Verlust ist dadurch er- losen. H

m 10, Die Valuta der Bank ist dex allgemein

am besten bekanntèé 20 Gulden-Fuß. Alle nah dem: selben geprägte Münzsorten, vom 20 Kréuzer-Stücke an bis zum Spezies, werden also voll angenommen und eben so wiedér ausgegeben.

F. 11, Der Sib der Bank ist Gothà. Jun ihr reimte zuerst dié Jdeé zu dieser Anstalt, sie liegt in der Mitte der sich ânschließenden vier Städte, Erfurc, Langensalza, Eisenach und Arnstadt, und keine Stem: peltaxe belasiet daselbst die Policen. “Auch hät die hérzoglihe Regierung die Bánk, nah der sorgfältig- sten Prüfung ihrer Statuten, ihres besonderen Schubes versichert; und ein großer Theil der Unkosten diescs Et ablißemeiits muß hier auch billiger als in anderen Städten ausfallen. | ___§. 12. Die Bank erscheint bestehend, sobald durch \chriftlicze Erklärungen eine Summe von 4 Millionen auf eine solche Weise zur Versicherung eingezeichnet wurden, daß diè in einer Stadt übernommene Gez fahr, auch im unglüklihsten Falle, für die Existenz der Anstalt keine gegründeten Bésorgniße erregt. Und dieser Grundsay soli stets, und selbst bei der größten Ausdehnung ihres Wirkungskreises festgehalten werden. ___§ck 13. Verwaltet wird die Bank unentgeltlich durch die fünf Vorsteher, die aus und von den Bank: Ausschüßen der Kaufleute von Erfurt, Gotha, Lan- gensalza, Eisenach und Arnstadt, welche fünf Städte unter vier verschiedene Landeshoheiten gehören , dazu gewählt wurden.

Diese fünf Voörstehèr ernennen zur Ausführung ihrer Beschlüße und zur ununterbrochenen Aufsichc über die Bank jährlich einen ebenfalls unbesoldeten Bank- Direktor; der in Gotha wohnt und mit Zustimmung des Vorstandes den Bankbevollmächtigten, den Kakirer, den Buchhalter und ihre Gehilfen wählt, deren Gehalte bestimmt , denselben ihren Geschäftkreis und ihre Pflichten vorschreibt , die jährlichen Abschlüße kontrol: lirr, darüber die Dechargen ertheilt, und jeden Beam- ten, dec sih Trèulosizkëiten zu Schulden fommen läßt, sogleich seiner Stelle entseßen ftann, kurz in allem mit seinzem besten Wißen und Gewisien für das Ges deihen und die Sicherheit der Bänk sorgt, dogegen aber, sammt dem Vorstande, für jeden Viachtheil, wel: cher dennoch dieselde trisft, von säámmilichen Theilneh- mern wieder verttketen voird. i ___§. 14. Jn âállen Berathungen des Vorstandes ent: scheidet die Mehrheit der Stimmen, und der Direk: ror ist dabei nur Proponent und ohne Stimme. Kann Einer der fünf Vorsteher derselben nicht beiwohnen, 0 vercri‘t ein von dem Vorstande gewähltes Mitglied des Gothaischen Bank-Uusschußes den Ubwesenden. __§. 15. Der Bevoimächtigte der Bank nebst dem Kaptcer leisten hinlängliche Bürgschaft und werden mit den anderen Beamten von dem Stadtrathe verpflichtet. H. 16. Die Kautionen, nebst allen Geldern, weiche für Prämien eingehen und diese übersteigen , bleiben in dem sicheren Lokal der Stadt-Kämmerei in Gotha deponirt; denn zur vollständigen Beruhigung aller Mit- glieder sollen die Fonds der Bank durchaus nicht aus- gelichen ober sonst auf eine kaufmännische Weise be: nubt twerden. ;

F. 17. Die Versicherungs: Gegenständé sind Häu- ser, Waarenlager, Maschinen, Hausgerärhè, Meubles Silbergeschirr, Bücher, Kleider, Wäsche, Betten, Brennholz, Viktualien u. dgl. Baar Geld, Doku- mente, Pretiosen und Kunstsachen bleiben ausgesthloßen.

§. 186. Alle Poliren, Prolongationsscheine und An- weisungen déèr Bank werden, mit deren Siegel ver: sehen, vom Direktor und Bevollmächtigten unterzei? net; urid von dem Agenten, durch deßen Hände sle ge: hen, foöntrasignirt. Treten Umstände ein, die den Direktor oder den Beoollmächtigten an der Unterzeich-

nung verhindern, so unterschreibdt der Vorsteher des

Gotrhaischen Bankausschußes an deßen Stelle." Nun folgèn die ëigentlichen Versicherungs : Bedin: gen, dié denen anderer Anstalten gleihen. Der Kauf- mann E. Arnoldi ist bei der Entwerfung dieses Planes vörzüglich wirksam gewesen. _Heun, Redakteur. Reimexschèe Buchdruckerti.

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