1881 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnemeut beträgt 4 / 50 S für das Vierteljghr.

| Insertionspreis für den Raum einer Druzeile 30 4. |

M134.

fi

S6. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: “hen Pfarrer Do zu Alt-Ruppin den Königlichen roner-Dtden dritter Klasse zu verleihen.

Se, Misestät der König haben Allergnädigst gerußt : den seitherigen Legations - Sekretär bei der Königlich lbayerisden Gesandtschaft in Berlin, Freiherrn von der Pfordten den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse ; sowie dem seitherigen Militär-Attaché bei der Königlich groß- brilannishen Botschaft in Berlin, Oberst-Lieutenant Methuen die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Hauptmann a. D. und Rittergutsbesißer Freiherrn von Hoiningen genannt Huene auf Groß-Mahlendorf im Kreise Falkenberg i. Schl. die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Devotionsritterkreuzes des Johanniter-Mal- teser:Drdens zu ertheilen.

Berlin, Sonnabend,

Ta A R Sil Aa C C

Deutsches Neich.

G betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Neichösbeamten.

‘n E M

Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe-

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung anz;

dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32. wi

den 11. Juni, Abends.

Sf.

1) Der Beamte muß auf seinen Todesfall ‘entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder seinen nicht namhast gemachten geseßlichen Erben ein Kapital versichert haben, Kapitalversiherungen zu Gun- sten bestimmter anderer Angehörigen , als der Ehefrau oder der Kinder, sind au dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen geseßlihen Erben des Beamten sind. Kapitalversicherungen, welche lediglih auf den Namen des Versitherungsnehmers lauten, oder in welchen ein anderer Versicherter nit bénannt ist, gelten als sür die ge- seßlihen Erben genommen.

nie) {Der O muß mit einer inlän- a Min, Lebensversiherungs- oder Rentenanstalt ges{chlos- en sein.

Die Berücksichtigung von gen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Genehmigung der obersten Reichsbehörde abhängig.

3) Die versicherte Leibrente | das versicherte Kapital müssen mindestens betragen:

a, bei höheren Beamten 1000 Vi 15 000 M P Vet Gubalternbeamte 500/00 7, c. bei Unterbeamten . . 200 3000/7

Jm Sinne dieser Bestimmung sind als höhére Beamte die nah den Tarifklassen I. bis 111, als Subalternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nah der Tarif-

Vom 31. Mai 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, ‘König von Preußen 2c. : / verordnen im Namen des Reichs, nach exfolgter Zustimmung

des Bundesraths Und des MEUNG0S was folgt:

Fn Gemeinden, welche eine nah dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer (Miethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welhem die- Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünf- zehn ‘vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten be- wee werden.

s 2, G

Yei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Yeträge äußer Ansaß, welhe den Beamten zur Bestreitung von Reptäsentations- oder Dienstaufwandskosten gewährt

' werden.

79; Dies Geseh tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. ; dli unter Unserer Ben Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel. a Darin; den 31. Mai 1881.

: Wilhelm. ( / von Bismarck.

Geses, betreffend die Kontrole des Reihshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für

das Etatsjahr 1880/81. Vom 1. Juni 1881.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden. Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. h wnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung Wundesraths und des Reichstags, was folgt : |

Me Kontrole des gesammten Neichshaushalts sowie des Unéhaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 18081 wird von der preußischen Ober-Rehnungskammer int der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs nh Maßgabe der im Geseße vom 11. Februar 1875 (Neichs- Gesebbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, O oen Vorschriften geführt. ;

Ebenso hat die preußische Ober-Rehnungskammer in Be- ¡ug auf die Nechnungen der Reichsbank für das Fahr 1880 die gemäß 8. 29 des Bankgeseßes vom 14. März 1875 (Reichs- A S, 177) dem Es des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmn. |

db unte Unserer S O Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

4 ern den 1. Juni 1881.

8)

Wilhelm. von Bismarck.

Zur Ausführung des §8. 24 des Geseßes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesezblatt Seite 85), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwal- tung, wird hierdurh das Nachfolgende bestimmt:

Die Zulässigkeit der auf Grund des §. 24 des Geseßes vom 20. April 1881 ergehenden Anträge auf Befreiung von Vitiwen- und Waisengeldbeiträgen ist von dem, der obersten

\ ee oder der von derselben ermähtigten höheren

\Reichsbehörde zu erbringenden Nachweise folgender Voraus- hungen abhängig zu maten;

h

klasse VI, des Geseßes von 30. Zuni 1873 (Neihs-Geseßblatt Seite 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses bereh- tigten, bzw. die diesen gleihzustellenden Beamten anzusehen.

4) Der den zu 1-bis 3 bezeihneten Erfordernissen ent- sprechétide Versicherungsvertrag“ muß „nah dem Eintritt des Beamten in den Dienst des Norddeutschen Bundes oder des Reichs und vor dem 2. Mai 1881 abgeschlossen sein.

5) Die Versicherung muß noch bestehen und das Ver- fügungsrecht des Beamten über dieselbe ein unbeschränktes sein. ___6) Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren , als dem zu 3 vorgeschriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Reihsbehörde herüd- sichtigt werden, wenn der Versicherungsvertrag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeihneten Erfordernissen entspricht und ‘die Ver- sicherung bis spätestens den 30, September 1881 auf den zu 3 bestimmten Sah erhöht wird.

II,

Beim Zutreffen der unter T. bezeichneten A kann ein Beamter auf seinen Antrag durch die oberste à behörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichs- behörde von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen si unterwirft: N

1) Die Police oder der Vertrag und die Quittungen über die zuleßt fällig gewordenen Prämien sind der obersten Neichs- behörde oder der von derselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen. j |

9) Die Entrichtung der während diese Gewahrsams fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar durch die Behörde.

Die hierzu, sowie zur Bestreitung A Nebenkosten (Porto 2c.) erforderlihen Beträge werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Beamten ein- behalten.

4 3) Der Beamte verpflichtet sih, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im Gewahrsam der Be- hörde sich befindet, jeder Cession oder Verpfändung des An- spruchs aus dem Versicherungsverträge si zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigun g der obersten Reichsbehörde vorzunehmen. i

4) Für Fälle, in denen nah dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem Dode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen : j / L

a, Der Beamte hat dur eine der obersten Reichsbehörde oder der“von derselben ihm bezeihneten höheren Reichsbehörde spätestens am 30. September 1881 vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgeseße vorgeschriebenen Form - rehtsver- bindlih darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu Lebzeiten des Beamten etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police in Verwahrung hat, bei der Ver- sicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werth- papieren zinsbar angelegt werde, in denen nah den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen

A Die angekauften Werthpapiere werden von der BVe- hörde aufbewahrt, die Zinsscheine in angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Beamten ausgeantwortet.

c. Auf Antrag des Beamten und mit Genehmigung der obersten. Reihsbehörde kann die zinsbare Anlegung des Kapitals auch in anderer, als der zu a. bezeichneten Weise erfolgen, wenn der Béamte den ihm zu stellenden Bedingungen, durch welche das Kapital seiner Verfügung entzogen wird,

erwirft. ; ns O a. Bes Beamte hat vor der ihm zu bezeichnenden Diensistelle zu Protokoll zu erklären: daß er auf Grund des 8. 24

eichs: |.

des Geseßes vom 20. April 1881 seine Freilassung von Ent- rihtung der-Wittwen- und Waisengeld-Beiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 7 ff. des bezeihneten Gesehes bestimmte Wittwen- und Waisengeld ausdrücklih verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Ver- ziht ein-endgültiger und unwiderruslicher sei, und deshalb die bei seinem Ableben etwa hinterbleibende Wittwe oder die ihn überlebenden Kinder keinerlei Unterstüßung aus Reichsmitteln zu gewärtigen. haben würden,

Jn diéser protokollarishen Erklärung hat der Beamte zu- G den vörstehend zu 1/bis 4 bezw. den zu 5 bezeichneten

edingungen sih zu unterwerfen.

b, i der Beamte verheirathet, is die zu a. vorgeschrie- bene Erklärung von seiner Ehefrau mit zu vollziehen.

c. Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Beitrittsérklärung seiner Ehefrau sind bis spätestens zum 30. September 1881 A Een

Beim Eintritt einer der im §8. 5 dés Geseßes vom 20. April 1881 bezeihneten Vorausseßungen werden die bei der Behörde aufbewahrten Versicherungspapiere (11, 1) bezw. Werthpapiere 2c. (11. 4) dem Beamten - oder den empfangs- berechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.

IV

Die endgültige Freilassung eines Beamten“ von Entrich- tung der Wittwen- und Waisengeld-Beiträge kann auf Grund des §, 24 des' Geseßes vom 20. April 1881 erst dann verfügt werden, wenn die zu l." bezeihneten Voraussezungen nah: ewiesen und die zu 11. bestimmten Bedingungen erfüllt, hozw, eren Jnneháltung voit Seiten des Beamten gewährleistet ist. Bis zu einer solchen Verfügung sind die geseßlichen Witlwen- und Waisengeld-Beiträge vorbehaltlih der etwaigen Zurük- erstattung zu erheben.

Berlin, den 30. Mai 1881.

Der Reichskanzler. von Bismarck.'

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 6 der laut Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 183. Juli 1879 vom Bundesrathe beshlossenen Bestimmungen über die Verladung und Beför- derung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen | (Centralblakt für das Deutsche Reih pro 1879 Nr. 29, Seite 479) sind vom ‘Reichs-Eisenbahnamte folgende ‘Stationen als solche, welche für Viehzüge mit Tränkevorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen) bestimmt worden :

1) Schneidemühl,

2) Bischofsheim,

3) Neuß,

4) Magdeburg,

5) Deutsch-Avricourt,

6 N 7) Mülhausen, 8) Amanweiler, ferner die Grenzstationen : 9) Myslowiß, M Wandrup, 11) Schoppiniß, 12) Prostiken. p j Diese Stationen dienen vorzugsweise dem Viehverkehr : ad 1. von Eydtkuhnen und Jnsterburg nah Berlin, ad 2. von Oswiecim, Myslowiß, Wien und Berlin nach Mey und darüber hinaus, ad 3. von Berlin, Hamburg, Bremen nach Neuß und S E 4 Magdeb 6 : Gef ad 4. von Sachsen 2c. nach Magdeburg, Harburg, Geeste- münde, Cöln, Emmerich, t ad 5, 6, 7, 8. nach_ Elsaß-Lothringen, sowie nach und von Frankreih und der Schweiz, ad 9, 10, 11, 12. dem Uebergangsverkehr mit dem Auslande. f _ Auf den Stationen zu 3, 4, 9, 11 sind die erforderlichen Einrichtungen bereits N bezüglih der Stationen zu L 5, 6, 7, 8, 10, 12 sind solche in der Ausführung be- griffen. : ; Die Bestimmung noch anderer Tränkestationen bleibk vorbehalten. Berlin, den 10. Juni 1881.

Jn Vertretung des Präsidenten des Reichs-Eisenbahnamts : Körte.

Königreich Preufen.

/ ¡eft König haben Allergnädigst geruht : be DlcSialtsanivalt Günther in Cöln zum Senats- Präsidenten bei dem Ober-Landesgericht daselbst, und den Gerichtsassessor von Wilmowski zum Staats-

anwalt zu ernennen ; sowie