Artikel 7.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die AeiragsOliehenven Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Ver- fehr so weit erleichtern, als E der Zollsicherheit verträgt, : rti i
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag- {{licßenden Theile, sei es für Nechnung des Staates (der Ee óder sür Rehnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her- vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Crzeugnisses zuhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeug-
isse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nah- fülgenden Artikels. 8
Artikel 9.
Der im vorstehenden Artikel 8 ausgesprochene Grundsaß findet feine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Ge- tränken erhobenen (inneren) Verbrauchsfteuern. Indessen verpflichtet sh die shweizerishe Cidgenofsenschaft dahin, daß derartige Abgaben ür deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Ver-
ages weder neu eingeführt, noch bestehende über thren dermaligen Ansaß erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüg- lihen Steuern für schweizerishe Getränke herabseßen würde, diese Ermäßigung in gleihem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll. 2
Für deutsche Weine, welche in Fässern (auc Doppelfässern) nach ‘der Sthweiz eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Ansäße nit übersteigen, welhe für ausländische, in einfachen Fern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig
oben werden. po Artikel 10.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche si ‘unikr ausweisen, daß fie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz aben, m Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn 1 persôn- lid oder dur in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder ungen, auch untex Mitführung von Mustern, suchen, in dei Gebiete des anderen vertrags{ließenden Theiles keine weitere Mile hierfür zu entrichten verpflichtet fein.
Artikel 11.
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrif- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des «inen der vertragshließenden Theile in dem Gebiete des anderen den- selben Schuß, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö- rigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles dur Gesebe oder Verordnungen vor- geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. A
Der Schuß von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehöri-
gen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als bit f t ihrem Heimathsstaate in der Benußung der Marken ge- {chütßt find.
Artikel 12,
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der E En Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des A aufhören zu lassen, kund- ‘gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines ahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der ver- tragsließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertrags{ließen- den Theile behalten sich die Besugniß vor, nach gemeinsamer Ver-
der darauf befindlihen gebrauhten- Inventarienstücke, inso-
fern die Scwiffe Ausländern gehören , u rone inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als fie bei dem Ausgange an Bord hatten; au leer zurückfommende Gisenbahnfahrzeuge den Fei Cisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Cifsenbahnverwaltungen;
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nit als Transport- mittel ihrer Besißer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sih befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;
Pferde und andere Thiere, wenn Eingang überzeugend hervorgeht Lastthiere zur Bespannung eines gehören, zum Reisenden dienen.
Anlage B.
daß sie als Zug- oder cise- oder Frahtwagens aarentragen oder zur Beförderung von
Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlihen Verkehrs. S4
Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen S und Aus- gangsabgaben befreit:
Getreide in Garben oder in Aehren,
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,
ämereien,
Stangen,
Rebstecken, ,__ Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 km auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen , vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen. …_ Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durhschnittenen Land- gutes, bei der Beförderung zu den Wohn- und Wirth schaftsgebäuden aus den dur die Zollgrenze davon getrennten Theilen.
S2
Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit:
1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebraht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benußung aus dem einen in das andere Gebiet gebraht und nah erfolgter Benußung wieder in das erstere zurüdgesührt werden;
2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Neiben u. #. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und eschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. st. w, in das erstere Gebiet zurück- gebracht werden;
3) Waaren oder R welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. \. w. oder zur hand-
ftändigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht üm Wider- tru {tehen und deren Nüßlichkeit durh die Erfahrung dargethan
werden wird, j Artikel 13.
Gegenwärtiger Vertrag foll ratifizirt und cs follen die Nati- rio S E B bis spätestens am 30. Zuni 1881 in Berlin aus- geweckchselt werden. f s
So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881.
Karl Heinrich von Boetticher. Roth. S) B)
Anlage A. ; E Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Ueber- “Une ie Gebiete des einen Theiles nah dem Gebiete des an- dun Weile gegenseitig gänzlich befreit : 1) Garlen- und Futtergewäcse, frische; eln i ire eln, frische; ; i Df frisches, darunter auch Beeren mit Aus\{luß der Wein- trauben ; j ‘ “Tebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln ; eu, Laub, Schilf, Stroh; rden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ges{lemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsaße namentli betroffen sind ; Steine, rohe; / i edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch; Münzgekräß; VES MELAA Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeil- späne), von Glashütten, auch Serben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Seifensiedercien die Unterlauge ; L N j; f Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes ; e Klauen, Knochen, Knochenmehl ; Thierslechsen; G ; Y Leimleder, auch abgenußte alte Lederstücke und sonstige, ledig- lih zur Siinsibtikatión geeignete Lederabfälle; Branntweinspülig ; LOD P L Weinhefe, trockene oder tcigartige; Oelkuchen ; Kleie; Spreu; ins einfohlenasche; ; : Dünger, E und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zubereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum, Zukererde und dergl.; /
2) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen;
9) Musterkarten und Muster ‘in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als folche geeignet sind;
4) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Ver- kauf eingehen; gebrauhte Hausgeräthe und Effekten, ge- brauchte Fabrikgeräthshaften und gebrauhtes Handwerks- zeug von Anziehenden zur eigenen Benußung; auc auf be- jondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausftattungsgegenstände von Ange- hörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche si aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des an-
2 deren Theiles niederlassen; N
9) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Crbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß; E
‘6) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, au Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeihneten Art, welche den genannten Personen vor- erieant oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Neise-
: erbrauche; : j
7) Wagen, einschlie lih der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasser- fahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum
ersonen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser
Veranlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß
werksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus- und naher veredelt, verarbeitet oder ausgebefsert wieder eingehen; h h
4) die felbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benahbarten Märkte des ande- ren gebraht werden und als unverkauft zurückommen, mit Aus\{chluß von Gegenständen der Verzehrung.
S170) Ba Schuhe gegen Mißbrauch werden in- den Fällen des vor- hergehenden S. 2 die erforderlihen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doth ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke, vereinbarte Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden B als daß
1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerfklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeihnet und naher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß
2) die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer be- stimmten, von der Grenzzollstelle angeseßten Frist stattfinde. \
ur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt,
doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag niht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln \oll, \o- weit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
Sch{lußprotokoll.
Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881. Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer- kungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden. I. Zu Artikel 1 des Vertrages. E Es soll in keiner Meise dem Recht jedes der vertrag\{ließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staa- ten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsaß des Vertragsartikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst. : Die Bestimmungen îm Artikel 1 Absaß 3 \{ließen die Befugniß nicht aus, zeitweise As aus gesundheitspolizeilichen Rück- iten gegenseitig zu erlaffen. y U Zu Artikel 2 des Vertrages, beziehungsweise Anlage A. Nr. 4. tan ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4 verein- barte gegenseitige N von Cingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauhte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benußung in thren Filial- E S Ss in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden. j ) Die Bln der Zollfreibeit für die gedachten Maschinen fann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. D IIT. Zu Artikel 3 des Vertrages. y Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Rechte jedes der vertragschließenden Theile nicht vorgegriffen fein, allfälligen Miß- bräuchen durch I Schußmaßregeln (Verbleiung, Kontrol- Begleitscheine) vorzubeugen. G 7 SU Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage B. Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nacbarlihen Verkehr der Grenzorte, welhe nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt n find. E E die Gebiete der vertrags{ließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderjeitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage B. §. 1 ‘erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu be- renen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabet außer Betracht fällt. Ÿ. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages. | A. Die Begünstigung, wonach zollpflihtige Waaren, die zum unte gewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (At. 5 Nr. 1) kann von der Cr- füllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht ) : G u s 4 N Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungs-
aus ihrem Gebrauche beim |
weise Cingangszolls zu ermitteln untd bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen, oder vollständig sicher zu stellen. /
2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anord- ae von jedem der vertrags{ließenden Theile ergehen, soll ent- alten: N
a, ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der cingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale fich angegeben fin- den, die zur Festhaltung der Identität geeignet sindz
b. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher nieder- gelegt oder sichergestellt worden ift;
e. die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nit vorher der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder E nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit- raum eines Jahres nicht überschreiten.
4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf aud) über cin anderes Amt, als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
9) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 a.) die Waaren oder Muster cinem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, fo hat dieses Amt sich dur die vorzunehmende Prüfung davon zu über- zeugen, ‘ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden find, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen haben, Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, be- scheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wieder- ausfuhxr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforder- liche Einleitung.
B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schuß gegen Miß- brauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitia in An- wendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeihneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage 8. zum Ver- trage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenz- nachbarlichen Verkehrs (8. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten :
1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann au bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2) Gewichtsdifferenzen, welhe durch Ausbesserungen, dur die Be- arbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksihtigt werden und geringere Differenzen eine Abgaben- entrihtung nicht zur Folge haben.
C. Unter Garnen und Geweben einheimisher Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst geweb- ten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamt- liher Behandlung in den freien Verkehr geseßzt wurden, jedoch in Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gefeigt, oder appretirt oder mit Dessins versehen worden sind, um daun ciner weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zuge- führt zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der
Waare anzubringender Fabrik stempel, beziehungsweise eine Bescheini- gung des inländishen Erzeugers der Waare. j Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereinge=- führten, beziehungsweise der cin- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Eckennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben a sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von ciner Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbe- hörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen Po im deutschen“ Zollgebiet alle Hauptzollämter und Nebenzollämter er ter Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Ab- fertigung, wenn die Vorausfeßzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abe fertigung befugt.
F. Für die in dem Artikel 6 lit. a. bis g. vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch be- sondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden. i
Diese leßtere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, foll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Bez theiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtiges Vertrages zum Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragschlie- ßenden Theile sich befiaden.
VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.
Die Abferkigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.
VII. Zu Artikel 7 des Vertrages. T
1) Man ift darübèx einverstanden, daß im wechselseitigen Ver- ee Ürsprungézeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden
ollen.
2) Güter, welhe von cinem Zollamte auf ein anderes Amt def- selben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen,” wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an U Let Aemtern desselben Gebietes nit unterzogen werden.
Ctwaige, dem Geleitpapier beizuseßende Bescheinigungen über er- folgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.
3) Die mit den gewöhnlichen kurêmäßigen Fahrten der all- gemeinen Verkehrsanstalten, wie Cisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. st. w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlicster Beschleunigung zollamtlih abgefertigt werden, und es soll für folche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr O E : bén Bib seitig die
ie beiden vertrags{ließenden Theile geben si gegen Zusicherung, bezüglich pa Erribtung von Grenzzollstellen Sie Bestimmung der Äbfertigungsbefugnisse derselben, die durch bt LOS Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berücksichtigen. VIIT. Zu Artifel 9 des Vertrages. s
Scchweizerischer Seil wird- dabei verstanden und OE, S im Artikel 1 des Vertrages aufgestellte Grundsaß der wechse A U E Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation Gt Fit fihtlid der im Artikel 9 bezeichneten Verbrauchsfteuern Gülligkei haben foll. : L
Fin Verzeichni : Sätze, welche nah den Bestimmungen des t A i den einzelnen {chweizerishen Kantonen an inneren Verbrauchs\teuern von Getränken zur Hebung gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung \{chweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden. N ÎX. Zu Artikel 10 des Vertrages,
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des an- deren vertragschließenden Theils Waarenankäufe machen oder Waareit-
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