1881 / 171 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

und

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

M | Das Abounement beträgt 4 # 50 4

für das Vierteljahr.

M ff.

r: reie

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den im Dienste des Landgrafen von Hessen Königliche Hoheit stehenden Personen Orden zu verleihen und zwar: den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse: dem Hofmarschall, Obersten z. D. von Küwhler; den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse:

dem Großherzogli hessishen Kammerherrn, Major a. D. von E, Hauptmann à la suite des 3. Garde-

Regiments z. F.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Postinspektor Kleine zu Cassel die Erlaubniß zur Anlegung des von des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont E ihm verliehenen Verdienst:Ordens dritter Klasse zu ertheilen.

Deutsches Nei.

Bekanntmachung. Werthbriefe im Verkehr mit Spanien. Vom 16. Juli ab können Briefe mit Werthangabe, deren Jnhalt aus Werthpapieren besteht, nah den wih- tigeren Orten Spaniens (einschließli der Balearen und der Canarischen Jnséln) versandt werden. Der angegebene Werth darf den Meistbetrag von 4000 4 nicht überschreiten. Die Werthbriefe müssen frankirt werden. Die Taxe sett sih zu- sammen 1) aus dem Porto und der festen Gebühr für einen Einschreibbrief von gleihem Gewicht und Bestimmungsort, 2) aus einer Versicherungsgebühr, welche für je 160 20 F beträgt. Ueber die sonstigen Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft. Berlin W., den 9. Juli 1881. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Stephan.

g Iusertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 S. |

Berlin, Montag,

| gebörigen ï

Königreich Preußen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Anleihescheine der Stadt Mülheim an der Ruhr im Betrage von 750000 M vom 6. Juli 1881.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die Vertretung der Stadt Mülheim an der Nuhr in den Stadtverordneten-Sißungen vom 11. März und 15. Juni 1881 beshlossen hat, die zur theilweisen Regulirung der städtishen Schulden- verhältnisse erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu be- schaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Vertretung,

¡u diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen

versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

Betrage von 750 000 Æ ausstellen zu dürfen, da si hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- nerin Ciwas zu erinnern gefunden hat, gemäß §. 2 des Gefeßes vom 17. Juni 1833, unter Aufhebung des Privilegiums vom 28. Oktober 1880 - (Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Stück 50), zur Aus- stellung von Anleihesheinen zum Betrage von 750000 , in Buchstaben siebenhundertfünfzigtausend Mark, welhe in 1500 Ab- \{nitten zu 00 M nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 Prozent jährli zu verzinsen und nah dem festgestellten Til- gungsplane mittelst Verloofung jährlich vom 1. Januar 1882 ab mit wenigstens Einem und einem Fünftel Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den gedahten Schuldverschreibungen und der etwaigen Ueberschüsse des städtishen Wafferwerks zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesberrlihe Genehmigun ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, da ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Ueber- tragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Recte Dritter ertheilen, wird für die Besriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über- nommen.

Vrkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlithen Insiegel.

Gegeben Coblenz, den 6. Auli 1881.

(L. 8.) . Wilhelm. Für den Finanz-Minister :

von Puttkamer. Friedberg.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf.

(Trockenstempel.) (Stadtsiegel.) | Anleiheschein

der Stadt Mülheim an der Ruhr

über

: 500 M Reihswährung.

lest Ausgefertigt gemäß des unter Aufhebung des Allerhöchsten Privi- U vom 28. Oktober -1880 (Amtsblatt der Königlichen Regierung A üsseldorf Stück Nr. 50) ertheilten landesherrlichen Privilegiums ou 6. Juli 1881 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düssel- Cl R, 188. Ne ie Seite . .. . und Geseß- ammlung für 188 , Seite . . , . laufende Nr. . )

#8 K

den 25.

E Rae,

Auf Grund der von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf genehmigten Stadtverordnetenbes{lüsse vom 11. März und 152 Juni 1881 wegen Aufnahme einer Schuld von 750 000 bekennen sich die Unterzeichneten Namens der Stadt Mülheim an der Ruhr dur diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd- bare Verschreibung zu einer Darlehns\{uld von 750 000 4, welche an die Stadt Mülheim an der Ruhr baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. i

Die Rückzahlung der ganzen Sculd von 750000 & erfolgt nach_ Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1882 bis spätestens 1918 einshließ- lich aus einem Tilgungsstocke, weler mit wenigstens Einem und einem Fünftel Prozent des Kapitales jährlich unter Zuwachs der Ua von den getilgten Schuldverschreibungen und der etwaigen

ebersüsse des städtischen Wasserwerks gebildet wird.

Die Ausloosung geschieht in dem Monate Mai jeden Jahres. Der Stadt Mülheim an der Ruhr bleibt jedoch das Recht vor- behalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die dur die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstode zu. E 0

Die ‘ausgeloosten sowie die ‘gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rüclzahlung erfolgen foll, öffentlich be- kannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt \ech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlüngstermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats - Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, dem amtlichen Kreisblatt des Kreises Mülheim an der Ruhr. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtvertretung mit Genehmigung der Königlien Regierung ‘in- Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. _ Vis zu dem Tage, wo sol{ergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährli verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitäls erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, veziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Ruhr und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fällig- feitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eing&ei{hten Schuldverschreibung find auch die dazu

Z ne - der - spateren Fälligkeitstermine zurück- zuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Ka- vitale abgezogen. Die gekündigten Kapitalsbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem i Mtungstermine nit erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, niht erhobenen Zinsen verjähren zu

Gunsten der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernihteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der S 830. D Der E für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs-Geseßblatt S. 83), beziehungs- weise nah §. 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen CivilÞrozeß- ordnung vom 24. März 1879 (Geseß-Samml. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch foll Demjenigen, welcér den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungéfrist bei der Stadtverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis B niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung ‘find halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1885 ausgegeben; die ferneren B werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.

ie Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Mülheim an der Ruhr gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zins\c{einreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung reht- zeitig gesehen ist. ; /

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. e N Laa

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Mülheim an der Ruhr, den Î

Der Bürgermeister. N : Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. N. N. N. N. N H:

Eingetragen : Kontrolbuch Fol. : Der Stábtlaf cen

Rheinprovinz (Troener Zinsscheinstempel.)_ Zins ch

« Tel «Ae Reihe i zu der Shuldverschreibung der Stadt Mülheim an der RUFENr ¿(«Über M zu vier Prozent Zinsen

Regierungsbezirk iat rf j (Stadtsiegel.) ein. t

ra ff Der Inhaber dieses Zins\cheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. Januar (bezw.) 1. Bui 18. ab die Öiusen Ver vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom .…,.... H a es mit M bei der Stadtkasse zu Mül- heim an der Ruhr. Mülheim an der Ruhr, den ; Der Bürgetmenen,

188 ,

“#5 0ER

A! Na Die Sculdentilgungs - Kommission. N. N. N. N N. N.

e Ne N, « . . Der Stadtkassen-Rendant. N

| | für Beclin außer den Post-Anstalten au die Expe- | |

Juli, Abends.

Alle Pofi-Austalten nehmen Bestellung an;

M

dition: SW, Wilhelmstr. Nr. 32.

AS8S8N.

Ie Zinsschein ift gartig, wenn dessen Geldbetrag nit innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder der städtischen Schuldentilgungs - Kommission fönnen mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden , doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Rheinprovinz. Reatetunasbuiint Düsseldorf.

(Trockener Zinss\cheinstempel.) (Stadtsiegel.) nweisung t zum Anleiheshein der Stadt Mülheim an der Ruhr. N Ne Le b

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die .… te Neihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18. . bis 18. . bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Ruhr, sofern_ nicht rechtzeitig von dem als solchen sih ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspru erhoben wird.

Mülheim an der Ruhr, den 188 .

Der Bürgermeister.

Die Sguldentilgungs-Komission. N N N N. N. Der Stadtkassen-Rendant.

NEN:

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Mitglieder dér städtishen Sculdentilgungs-Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift. eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ift zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden lepten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art äbzudruken :

. . ter Zinsschein. |

. . ter Zinsschein.

| Anweisung.

Privilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber [lautender Anleihescheine der Stadtgemeinde Mülheim an der Ruhr bis zum Betrage von 750 000 K Reichs- währuüng. Vom 6. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von der Vertretung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Sißung am 11. März 1881 bes{lossen worden ist, zur theil- weisen Deckung der jeßt vorhandenen Schulden mit höheren Zinssäßen

ein Darlehn von 750000 Reichsmark aus dem Reichs-Fnvaliden- fonds zu entnehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedahten Gemeindevertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs-Inva- lidenfonds bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden Inhaber lau- tende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der Gläu- biger als auch Seitens der Schuldnerin unkündbare Anleihescheine in einem Gesammt-Nennbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also höchstens im Betrage von 750 000 M ausstellen zu dürfen, da si hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der __ Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß S. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833, unter Aufhebung des Privilegiums vom 28. Oktober 1880 (Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf Stück 50), zur Ausstellung von Anleihesheinen zum Be- trage von höchstens 750 000 M, in Buchstaben: „Siebenhundertfünfzig- tausend Mark Reichswährung“, welche in Abschnitten von 5000, , 1000, 509 und 200 Æ nah der Bestimmung des Darleihers bezw. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gat- tungen nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährli zu verzinsen und nach der dur das Loos zu bestimmenden Folge- ordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihesheine ab mit jährli mindestens Einem und einem Fünftel und höchstens Ses vom Hundert des Nennwerths ‘der ursprünglichen Kapitalshuld unter Brad der Zinsen “von den getilgten Schuldbeträgen zu tilgen ind, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlihen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befu biet ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. : j Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich E Rehte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der heer as Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des aates nl übernommen. C ; ; Urkundlich unter Unserer P Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel.

. Juli 1881. O E I Elm,

Für den FinanzMinister: von Puttkamer. Friedberg, S A Regierungsbezirk Düsseldorf, Rheinprovinz. tadtsiegel.) [f f

(Trockener Stempel.) Anleihescein der Stadt Mülheim an der Rubr, . ._. te Ausgabe. Buchstabe .….. . Nummer... über “M Reichêwährung.