1881 / 171 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Ausgefertigt gemäß des unter Aufhebüng des Allerhöchsten Privi- legiums vom 28. Oktober 1880 (Amtsblatt der Königlichen Regie- rung zu Düsseldorf Stück 50) ertheilten ländesherrlihen Privilegiums vom 6. Juli 1881- (Amtsblatt E A zu Düfsel-

DOTIADON en ee : ete Und Geseß-Sammlung für 18 . . Nr... Seite . Auf Grund des unterm... ..... dur die Königliche Regie-

rung zu Düsseldorf genehmigten Beschlusses der Stadtverordnetenver- fammlung vom 11. März 1881 wegen Aufnahme einer Schuld von 750 000 J aus dem Reihs-Invalidenfonds bekennen sih die Unter- zeichneten Namens der Stadt Mülheim an der Ruhr durch diese, für jeden Inhaber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens der Schuldnerin unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns\c{uld Von E, M Reichswährung, welche an die Stadt Mülheim an der Ruhr baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. \

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 750 000 ( erfolgt vom Jahre 1881 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von Einem und einem N Prozent des Nenawerths des ur- sprünglihen Schuldkapitals jährlich, unter Zuwach der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen. Der Stadtgemeinde Mülheim an der Ruhr bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Ausloosungen bis höchstens Sechs vom Hundert des Nenn- i des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu ver-

ärkten,

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstock zu. N : x

Die jährlichen Tilgungsbeträge werden auf 500 beziehungsweise 200 M abgerundet. y iy s

Die Folgeordnung der Einlöfung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt.

Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18 .. jedes Jahres , die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf die Ausloosung folgenden ersten Januar.

Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung Men soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, je einem in Mülheim an der Nuhr und in Cöln erscheinenden öffentlichen Blatte.

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der Stadtverord- netenversammlung zu Mülheim an der Ruhr mit Genehmigung der König- lichen Regierung zu Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt und die Veränderung in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger bekannt gemacht.

Durch die vorbezeihneten Blätter erfolgen auch die aen diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be- zeihnung der Cinlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Schuldverschreibungen.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Reichsmünze verzinst. ;

Der Zinsenlauf der ausgeloosten Schuldverschreibungen endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen a Rückgabe der ausgegebenen I bezw. dieser Schuld- versreibung in Mülheim an der Nuhr bei der Stadtkasse Und in Berlin und Cöln bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt ge- maten Einlösestellen und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermines folgenden Zeit. ;

Mit der zur Cane des Kapitales eingereichten Schuld- verschreibung sind ‘au die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fâlligkeitstermine zurüchzuliefern. Für die fehlenden Bleie wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rückzahlung bestimmten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden , sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gere{net, niht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Mülheim an der Ruhr. D

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener und ver- nichteter Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift der S8. 838 und f. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Ja- N O T En O S abe na O20 Des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 Gef. S. S. 281.

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ab- lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der städtischen Verwaltung zu Mülheim ander Nuhr angemeldet und den stattgehabten Besiß der Pie scheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder fonst in glaub- hafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsf\cheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Dung find zehn halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 18 . . ausgegeben, die ferneren Zins- A werden für fünfjährige Banne ausgegeben werden. Die

usgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der

Zinfenzahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der, der älteren Binsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der An- eung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

_ Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Mülheim an der Nuhr mit ihrem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter E ertheilt.

Beim an Der Muh Den den Der Bürgermeister. N N

Die Schuldentilgungs-Kommission. N NAN: N:

N N: N Eingetragen Kontrolbuch Fol. .. Der Sa dtlallen-Nendant,

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. (Trockener Stempel) / \ Stadtsiegel.) Erster (bis ..) Zinsschein ( te) Serie

zu dem Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Nuhr AUSgabe 2 BUMAbe Mr. Uber 2. M, 5)

Der Inhaber dieses Zins\cheines empfängt gegen dessen Rückgabe

A, en N und späterhin die Zinsen des vorbenannten Anleihescheines für das Halbjahr vom . . ten. . . . bis . . ten. LL n Buchstaben) L U bei der Stadt- se zu Mülheim an der Ruhr und bei den bekannt gemachten inlöfestellen in Berlin und Cöln. ülheim an der Ruhr, den . . . ten... ...... Der Bürgermeister.

j _ (Facsimile.) Die Schuldentilgungs-Kommission.

Eingetragen ‘Kontrolbuch O i (Eigene alsen-Rendant. Ï ins\cein { 1g zu vollziehen. eal vie S a der Fal: wenn ten Geldbetrag nicht den Kalenderjahres an gerechnet, Db e 1 Schluß des betreffen-

ab im Monat Mai

Rhei nprovin sz. Regierungsbezirk Düsseldorf. (ebdéter Stempel.) : (Stadtsiegel.) Auw et [ung zum Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr Ausgabe, Buchstabe . . . . Nr. Uber M. Reichswährung.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen dérèn Rückgabe zu dem Anleiheschein der Stadt Mülheim an der Ruhr, Buchstabe De Nr; 05 L Uber #6 MNeichswährung zu ier Prozent Zinsen die . . te Reihe Zinsscheine für die fünf Jahre vom 18... bis 18, .. bei der Stadtkasse zu Mülheim an der Nuhr und bei den mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen in Berlin und Cöln, iee dagegen Seitens des als solcher legitimirten In- habers des Anleihescheins kein Widerspruch erhoben ist.

Mülheim: ander uhren... 10

Der Bürgermeister. / Facsimile.) A ‘Die Schuldentilgungs-Kommission. L (Facsimile.) Eingetragen Kontrolbuch Fol. .…. Der Stadtkassen-Rendant. y \ (Eigenhändig zu vollziehen)

Die Anweisung ist unter den beiden leßten Zinsscheinen auf der ganzen Blattbreite mit abweichenden Lettern in nachstehender Form abzudrucken. è

9, Zinsschein. | 10. Zinsschein,

Anweisung.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Bean m t ma ch Ung:

Bu der zu Berlin am 28. und 29. März d. J. abgehalte- zen Zeichenlehrerinnen-Prüfung haben das Zeugniß der Be- fähigung zur Ertheilung des Zeichenunterrihts an mehrklassi- gen Volks: und an Mittelschulen erlangt:

1) Fräulein Bühring zu Berlin, 2) Fräulein Flugel, technische Lehrerin daselbst, ._3) Fräulein Friedemann zn Elbing, 4) Fräulein Gerbing zu Berlin, 5) Fräulein Hardt, tehnishe Lehrerin daselbst, 6) Fräulein Klostermann zu Bochum, 7) Fräulein Kowalewski zu Stettin, 8) Fräulein Langer zu Landeshut, 9) Fräulein Mertens zu Berlin, 10) Fräulein Paßwahl daselbst, /

11) Fräulein Seliger zu Ernsthöhe bei Gramenz in

zommern, und

12) Fräulein Wiedemann zu Danzig.

Berlin, den 12. Juli 1881. l Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.

Jm Auftrage:

Greiff.

Ministerium des Fnunern.

Bann fmoa Wn.

Auf Grund des §. 33 der Neichsgewerbe-:Ordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Geseßes vom 23. Juli 1879 (Reichsgeseßbl. S. 267) werden hiermit über den Um- fang der Besugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge- schäftsbetrieb der Pfandleihex in Anschluß an das Geseß, betreffend das Pfandleitgewerbe -vom 17. März 1881 (Ges. Samnil. S. 265) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

1) das vom Pfandleiher nach §. 5 des Gesehes vom 17. März 1881 zu führende Pfandbuch muß dauerhaft gebun- den und durchweg mit Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in Gebrauch genommen wird, der Ortspolizei- behörde zur Prüfung und Beglaubigung vorzulegen. Fn demselben dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Unleser- lihe Eintragungen gemacht werden. Das Pfandbuh darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde weder ganz noch theilweise vernichtet werden.

2) Fn dem Psandbuch sind außer den in §. 5 des Gesetzes vom 17. März 1881 vorgeschriebenen die folgenden Rubriken E und prompt in bestimmungsmäßiger Weise aus- zufüllen :

sub 3h.) Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe wie er sih legitimirt hat ;

sub 8) falls das Geschäft zur Verlängerung eines frühe- ren Geschäfts dient: Hinweis auf die Nummer derx Eintragung des früheren Geschästs ; :

sub 9) Tag, an welchem die Einlösung des Vfandes er- folgte, event. Hinweis auf die Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Geschäftes bemerkt ist;

sub 10) Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name, Stand, Wohnung des Gewerbes; Betrag des Kaufpreises.

3) Die Pfandstücke sind vom Pfandleiher gegen Feuers- gefahr angemessen zu versichern und in einem besonderen Raume oder Behältniß, getrennt von anderen Gegenständen, aufzubewahren. Jedes Pfandstück ist mit einer der Eintragung im Pfandbuche korrespondirenden Nummer zu versehen.

4) Es ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäftslokals ein Exemplar des Geseßes, betreffend das Pfandleihgerwerbe vom 17. März 1881 sowie ein Exemplar ate Instruktion und eine gedruckte Zinstabelle auszu- ängen.

5) Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privat- personen zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dent Eigenthümer widerrechtlih entfremdete Gegenstände sind na der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

6) Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Die eingelösten Pfand- scheine hat der Pfandleiher mindestens ein Jahr lang auf- zubewahren. :

7) Der Verkauf von Pjandobjekten erfolgt nur auf Grund einer ortspolizeilich beglaubigten Liste, in welcher jedes- mal die betreffenden einzelnen Pfänder nach den Nummern des Pfandbuchs unter Angabe des Tages der Verpfändung und der Fälligkeit der Forderung sowie des Betrages der Forderung an Kapital und- Zinsen aufzuführen sind.

8) Der Ortspolizeibehörde bleibt vorbehalten, jederzeit Revisionen des gesammten Geschästsbetriebes der Pfandleiher Me A

9) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nit nah allgemeinen geseßlichen Bin eine höhere Strafe eintritt, gemäß §. 860 Nr. 12 des Reichs-

Maia eius mit Geldstrafe bis zu 150 s oder mit Haft estraft. Berlin, den 16. Juli 1881. Der Minister des Jnnern. Im Austrage: Herrfurth.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Thierarzte Heinrih Wilhelm Erhard Reiz. mann zu Berlin ist die von ihm bisher kommissarish vex waltete Kreisthierarztstelle für den Verwaltungsbezirk ea Polizeipräsidiums zu Berlin definitiv übertragen worden,

Hauptverwaltung der Staatsschulden,

Bekanntmaqung.

Bei dexr heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Ver- loosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm- Aktien der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn sind die in dex Anlage aufgeführten 1556 Stück gezogen worden.

t A werden den Besißern mit dex Aufforderung ge- ündigt,

den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das

2. Semester d. J.- vom 15. Deren a f gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und der dazu ge- hörigen nicht mehr zahlbaren Kupons Ser. VII, Nr. 5 bis 8 nebst Talons bei der Staatss{hulden-Tilgungskasse hier- selbst, Oranienstraße 94, zu erheben. Die Zahlung ti von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nahmittags mit Auss{chluß der Sonn- und Festtage und der leßten drei Geschäststage jeden Monats. :

Die Einlösung geschieht au bei den Negierungs-Haupt- kassen, bei den Bezirks-Hauptkassen der Provinz Hannover und bei der Kreiskasse zu Frankfmt a. M. Zu diesem Zwecke fönnen die Aktien nebst Kupons und Talons einer dieser Kassen {hon vom 15. November d. J. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nah erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. J. ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden, unentgeltlich abzuliefern- den Kupons wird von dem zu zahlenden Kapitalbetrage zurüdckbehalten. ;

Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf ber Anlage verzeibneten, noch rückständigen Dokumente wieder-

holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Ve insung, bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer R aufgehört hat. Berlin, den 1. Zuli 1881. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister und Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegen- heiten, von Goßler, von Kissingen nah der Schweiz;

der Ober - Landforstmeister und Ministerial - Direktor in Ministerium für Landwirthschast, Domänen und Forster Ulrici nah Bromberg ;

der Wirkliche Geheime Oberx-Medizinal-Nath im Mini- sterium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten, Dr. Housselle, nah Baden-Baden. d

Bekanntmachung.

Vom 15. September 1881 ab werden die Strafsachen der Land- und Amts-Gerichte 1. und 1. in Berlin nicht mehr in den im Fnnern der Stadt belegenen Gerichts häusern, sondern in dem „in Berlin, Altmoabit Nr. 11. 12. NW.“ neu errihteten Gerichtsgebäude bearbeitet werden. Es. wird deshalb ergebenst ersucht, vom gedachten Zeitpunkt ab alle Brief-, Packet- und Werthsendungen an die resp. genannten vier Gerichte oder die Staats: oder Amts- Anmwaltschaften an denselben auf der äußeren Adresse nah „Berlin, Altmoabit Nr. 11. 12. NW.“ zu richten.

Berlin, den 20. Juni 1881. \

Die Präsidenten und Ersten Staatz3anwälte der Landgerichte I. und 11.

Nichlamftliches.

Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 2. Juli. Wie „W. T. B.“ aus Gastein meldet, wohnten Se. Majestät der Kaiser gestern nah dem Bade und der Morgenpromenade dem Gottes- dienste in der evangelischen Kapelle bei, wo der Ober-Hof= prediger Dr. Kögel die Predigt hielt Am Nachmittage fuhren: Se. Majestät nah Böstein.

Jn’ dem Befinden Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin ist seit Ausgabe der leßten Bulletins keine Veränderung eingetreten. Troß des shleppendén Ganges der Wie- derherstellung hat der Krästezustand darunter nicht gelitten, sich vielmehr auf einer relativ befriedigenden Höhe erhalten ; doch: wird voraussihtlich noch eine längère Zeit vergehen, ehe der Genesungsprozeß so durchgreifende Fortschritte gemaht haben wird, daß die Hohe Kranke auf einige Dauer die liegende Stellung aufgeben kann, -welche bisher nux auf halbe Stunden u an Aufenthalt auf einem Tragsessel vertausht werden. onnte.

Die Behandlung Zhrer Majestät ist jeßt hauptsählih in den Händen des Leibarztes Geheimen Medizinal-Raths Dr. Velten. Jndessen treffen der Geheime Medizinal-Rath Professox: Dr. Busch, sowie der Professor Madelung ebenfalls noch abwech- felnd zu ärztlihen Besuchen von Bonn in Coblenz ein.

Die im Reichs - Eisenbahn - Amte aufgestellte, in der ersten Beilage veröffentlihte Uebersicht der Betriebs-Ergebnisse deutscher Eisenbahnen für den Monat Juni d. Js. ergiebt für die 64 Bahnen, welhe au schon im entsprechenden Monate des

Vorjahres im Betriebe waren und zur Vergleihung gezogen

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