1871 / 139 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Subskriptions-Bedingungen auf Thlr. 273,000 iu 2750 Akkien à 100 Thlr.

Chemischen Fabrik Berlin-Charlottenburg,

§. 1. Die Subskription erfolgt al Pâri

am 9. und 10. Oktober cer. bei nachfolgenden Stellen: Berliner Bank-Institut

in Berin bei dem j : Joseph Goldschmidt & Co., sn!

plaiz 4, und bei

Gebrüder Gultentag, Französische Str, 1.3 |

Halle bei dem Halleschen Bank-Verein von : Kulisch Kaempf & Co! Magdeburg bei dem Magdeburger Bank-Verein \ Klincksieck, Schwanert & Co, Coblenz bei R. J. Goldschmidt, | Breslau hei Gebrüder Guttentag, Slettin bei S. Abel jr., Görlitz bei Simon Pollack, Frankfurt a, 0, hei L. Mende, Lübeck hei Sal, L, Cohn, Erfurt bei Heinrich Moos, Halberstadt hei S, L, Sussmann, Leipzig bei Ferdinand SCchönheimer, Dresden bei D, Wallerstein und hei Ed. Rocksch Nachfolger.

S. 2. Bei der Subskription ist eine Kauti ß | | j Z F Oelteti Su E ine Kaution von 10%, baar, oder in courshabenden F

Im Falle der Ueberzeichnung tritt eine Reduktion der An Da : Resultat derselben wird öffentlich bekannt gemacht E NenS s

§. 4. Die Zahlung der zugetheilten Beträge muss bei Verlust der deponirten Kaution f

In der Zeit bis 31. Oktober cr. bei der Zeichenstelle erfolgen, bei welcher die È

Subskription geschehen ist, Baar-Kautionen werden hierbei in Anrechnung Ÿ

gebracht, Kautionen in Werthpapieren dagegen nach vollständizer Abnahme E zurückgegeben. Die Subskribenten hikes Hei der Zahlung Innen : welche baldthunlichst gegen die definitiven Stücke umgetauscht werden... |ff

Das- Abonnement beträgt Q Thir. 7 Sgr. G Pfg-+ für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile D7 Sgr.

T 139.

Berlin, Dienstag den 10. Oktober, Abends.

Alle Post-Anstaiten des In- und Auslandes nehmen Sestellung am für Serlin die Expedition: Zietenplag Nr. 83. i

1871.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen: Dem Polizei-Präsi- denten Hirs ch z Aachen zur Anlegung des von des Königs der Belgier Ma]estät ihm verliehenen Offizierkreuzes des Leo- polds - Ordens; dem Banquier Carl Ludwig Schlesinger u Frankfurt a. M. zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verlichenen Offizierkreuzes des Or- dens der Eichenkrone; dem Rentier Georg Lade zu Geisen- heim im Rheingau-Kreise zur Anlegung des von des Groß- herzogs von Hessen Königlichen Hoheit ihm verliehenen Mili- tär-Sanitäts-Kreuzes; dem Schauspieler Lichterfel d zu Berlin zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje-Ordens vierter Klasse; sowie dem preußischen Unter- than, portugiesischen Konsul in Tunis, Wilhelm Schmidt aus Ela porte V n A Ritterkreuzes es Königli rtugiesishen Ordens der Empfängni lieben Frau de Villa Vigçosa. iein E

Deurf@Ghrero Æ-.i H Bekanntmachung.

Nach §. 15 der Telegraphen - Ordnung für die Korrespon- denz auf den Linien des Telegraphenvereins 2c. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe zu rekomman- diren. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen Beförderung, beziehung8weise Aufnahme mitwirken, vollständig kollationirt und die Be- stimmungßs8station sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittel- har nach der Bestellung an den Adressaten oder nah der Ab- gabe an die Weiterbeförderung®8anstalt , eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adressa- ied E der WeiterbeförderungLanstalt zugestellt worden ist. ;

Die Einführung der reklommandirten Depeschen hatte den Qwek, dem korrespondirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Uebermitielung seiner Depeschen an den Adressaten, soweit dies bei der Natur der telegraphischen BetriebSmittel Überhaupt zu erreichen is, zu ver- mehren. Erfahrungsmäßig werden rekommandirte Depeschen jedoch nur in fehr geringer Zahl aufgegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Rekommandation gleih derjenigen für die eigentliche Depesche ist.

“Um nun dem korrespondirenden Publikum ein ferneres Hülfsmittel zu bieten, fi cine korrefte Uebermittelung seiner Depesche, so weit es thunlich und nöthig ist, zu sichecn, soll vom 1. Juli e. an versuch8weise im internen Verkehr. das Recht der Rekommandirung, wie solches dur §. 15 der Tele- graphen-Ordnung gewährt ist und auch ‘noch fernerhin in Gel- tung bleiben wird, dahin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nah einem Orte innerhalb des Nord- deutschen Telegraphengebietes gerichtet ist, die Vortheile der Re- tfommandation auf einzelne Theile seiner Depesche beshränken kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich das Doppelte der Ge- sammttaxe zu bezahlen. G

Qu diesem Qweck hat der Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehenden Buchstaben oder Buchstabengruppen (cfr. §. 14, 6 der Telegraphen-Ordnung), deren korrekte Ueber- mittelung er vorzug8weise für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes Unterstrichene Wort 2c. wird bei dec Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des §. 14, 7 der Telegraphen-Ordnung, doppelt gezählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung v, Aufnahme der Depesche betheiligten

tationen kollationirt werden.

Gelangt troßdem ein solches unterstrichenes s stellt in die Hände des Adressaten, so I die S E weislih ihren Zweck nicht hat erfüllen können, so werden dem Aufgeber auf desfallsige rechtzeitige Reklamation die] für die Depesche gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden.

B Eee S tar nicht unterstrihener Worte . mandirten Depeschen we | Ú idt gurüidecielie pes rden fortan die Gebühren

Berlin, den 13. Juni 1869.

Der Bundeskanzler. Im Auftrage: Delbrü.

Ver s UTEe betreffend die Einführung von Postmandaten.

uf Grund des §. 57 des Geseves über das

vom 2. November 1867 wird Solanbes bestimmt: E Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. Oktc-

ber 1871 ab die Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern

oder 875 Gulden eins{hl. durch Vostmandat erfolgen. For-

mulare zu den Postmandaten tönnen bei allen Postanstalten

Dem Mandate ist das einzulösende P CtE bezogen werden. nung, der quittirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur AushändiUtty an denjenigen, welhèr Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrüt sein. JQu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das

Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt , nit

zu benuyen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Posimandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. zur gleichzeitigen Einzichung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeicneten Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung is nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Post- anstalt, welche die Einziehung bewirken soll, reklommandirt ab- E Der Brief ist mit der Aufschrift »Postmandat« zu versehen.

Die Gebühr beträgt, einschließlih des Portos und der Re- fommandationsgebühr , ohne Nücksiht auf die Höhe des Bc- trages 5 Silbergroschen , bezw. 18 Kreuzer. Diese Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst dur Verwendung von Postwerthzeichen , zu entrichten. Die Ueber- mittelung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber er- folgt durch Postanweisung; die Postanweisung®gebühr wird von ‘dem eingezogenen Betrage in Abzug gebrächt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr niht in Anwendung.

Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Ein- lieferung8schein ertheilt. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandat-Briefes wie für einen reflomman- dirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Be- träge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post- anstalten weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrehte vorgeschriebener Formen bezüglich dexr ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel, :

Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung