1871 / 148 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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militärishem Gepränge stattgefunden. Auf der Route, die der | einbarten Uebereinkommen von Zeit zu Zeit regulirt werden

Trauerzug nahm, waren viele Läden geschlossen und die Schiffe | Ein Theil dieser Arbeit ist in dem verflossenen Sommer A E . Diese Verpflichtungen sollen nicht über das | erlischt mit Ablauf von sechs8 Monaten, vom Tage der Ein- auf der Themse hatten ihre Flaggen auf Halbmast gesenkt. | geführt worden und waren dazu von russischer Seite der Ga mia erjenigen Verbindlichkeiten Dia Stb, welche dn neu zu er- | lieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Die irdishe Hülle des Feldmarschalls wurde in der St. Peters- | ral-Major Baron v. Stakelberg, von Seiten Finnlands der Oberst Maß den Eisenbahnen nach den bisher in den älteren öfilihen Landes- | Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein des Kapelle im Tower beigesezt. Der Leichenfeier wohnten unter | Tamerlanden und von der norwegischen Regierung die General a Preußens geltenden Geseßen obliegen. / Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung E Ns E Anderen der Herzog von Cambridge, der Prinz Eduard von | stabs-Kapitäne Röder und Bang entsendet worden. : he Die Potstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Würt- | bei der kompetenten Postbehörde (§. 13) unterbrochen. par tete Sachsen - Weimar, der Kriegs - Minister Cardwell, der Bauten- : temberg keine Anwendung. i E eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange F e Bbeid Minister Ayrton, und der erste Sekretär der belgischen Legation, Amerika. Unter dem 16 Oktober wird aus Phil “H. Das Briefgeheimniß is unverleßlih. Die bei strafgericht- | neue Verjährung, welche dur eine Reklamation gegen jene è* . d

; 8 und civilpro alishen Fällen | nicht unterbrochen wroird. A M. Van de Velde, als Repräsentant des Königs von Belgien, delphia gemeldet, daß die Gesammtbeiträge für die Unter- ijen r Muénahmen Le dies cin Reichsgeses T Bis g 15. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr if die Post-

bei. Die Königin, der Prinz von Wales und der Herzog von ißung der Abgebrannten von Chicago ; jene Aus n dur die | verwaltung befugt, durch öffentlihe Bekanntmachung jede Vertretung Edinburgh waren ‘bei derselben durch Adjutanten vertreten. süß 4,900,000 Dollars erreicht Gab Die Waldbrände | P E S abzulehnen d Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Abschnitt Il,

Nordwesten haben mehr als 2000 Men 4 Absenders zur Beförderung zu übernehmen. Jn solchem Falle steht Frankreich. Paris, 18. Oktober. Der Präsident hat E Ó [hen das Leben gekostet, | Garantie.

jedoch dem Absender frei, A ohne Rücksicht. E E Bestimmungen die Leitung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten wäh- | Asien, Aus Calcutta wird unterm 17. Oktober gemeldet: O E ORT: 1 Uv Uw Besu bie | 2 oer deren Dea T E Mi Fs wesenheit de axone Le Tarcy dem Marine+ | Aslum Khan is im Gefängniß in Cabul von zweien seiner menten na 1) der Briefe mit Werthangabe, 2) der Pakete mit Besondere Vorrechte der Posten. inister, Admiral Pothuau, übertragen. Das Mitglied des | Brüder ermordet worden , wodur des Emirs große häuslide Beschädig Präfekturraths des Seine-Departements, Fournier, is zum Schwierigkeit beseitigt ist. Es sind klare Beweise vorhanden,

be; 11, für den Verlust der rekommandirten ÿ. 16. Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf M E e bnen in Dieser Bilhiag Sendungen gleichgestellt wer- | Kosten des Staates beförderten Couriere und Estafctten, die von

S tv A Departements im Ministerium des Jnnern daß Aslum Khan Feramorz ermordete, aber man fürchtet e :

ernann n.

eförderung durch Estafette eingeliefert find. Poftbeförderungen ledig zurücktommenden Postfuhrwerke und Post- wahrscheinlich einen öffentlichen Prozeß, Bad Air Linen ik vetdogerte B förberuna oder Besteliung der unter | pferde, die Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der

Der neue Minister des Jnnern, Casimir Perier, i 0 | [, bezeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Post- | Chausseegelder und anderen Kommunikationsabgaben befreit Dasselbe hat an die Präfekten ein Rundsreiben gerichtet, worin er fich E Eine neue “chinesische Post bringt Details über F verwaltung nur dann Ersaß, wenn die Sache durch die verzögerte | gilt von Personenfuhrwerken, welhe durch Privatunternchmer E über die Grundsäße seiner Verwaltung ausspriht. Er em- | tine große Ueberschwemmung in Tientsin, durch welche } Beförderung oder Bestellung verdorben is, oder ihren Werth bleibend serigtet und als Ersay für ordentliche Posten auësließlich a e- fichlt den Präfekten, mit dem Geseße und ohne Ansehen der 3000 Menschen ertranken, und unsägliches Elend verursacht Y Janz oder theilweise verloren hat. Auf eine Beränderung des Cour- | förderung von Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen Dersonen und Parteien, fest, aber freisinnig zu handeln. wurde, 48 oder marktgängigen Preises wird jedo hierbei keine Rücksicht ge- | benußt werden.

hnen im nteresse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleich- F. 14. Der Anspruch auf Entshädigung an die Postverwaltung

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E S S E E T E H E E A T I I I M Sg: | Det ran R S G EI: di P S T E ER I Ae Ban tai E E A aT S E R E C T A S e er Are F IIREE E a C E 5ER

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Der: »Constitutionnel« schreibt: »Die Nachrichten aus Algier sind beruhigender als man glaubt. Der General La- ero g der Regierung geschrieben, daß er keiner Verstärkung

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_— Die »Constitutione meldet: Die Stellung der Regierung von Tunis während des arabischen Aufstandes hat eine Er- klärung von Seiten des Kabinets von Versailles veranlaßt. Wir erfahren, der General Hussein und Sidi-Ali, der Bruder des Bey's, wären in Paris, mit einer außerordentlichen Mission beauftragt, erwartet.

19, Oktober. (W,. T. B.) Der heute im telegra- phischen Wege hier bekannt gewordene Wortlaut der Konventionen hat ebenso wie die Thronrede des Deutschen Kaisers den besten Eindruck gemacht, Mehrere Blätter, so insbesondere der »Temþps« heben hervor, daß die Konventionen sowohl wie die Arontede

dazu dienen würden, die Stellung Thiers zu befestigen. ; Graf Arnim wird morgen Hiícre ung 2 ô est g -

Spauien. Nach der »Epocae sind folgende die lebten Nact- richten von Melilla: p nb folg 9 d

»Malaga, 13. Oktober, 10 Uhr Morgens. Der interimistishe Kommandant der Marine dem General-Hauptmann des Departe- ments: Die Kanone der Riff-Bewohner ist nach 20 S@üssen demon- tirt worden; 17 Mann sind im Orte getödtet worden. Die Feinde find zablreich Mittags. Der Militär-Gouverneur von Melilla dem Kriegs-Minister: 11. Oktober 1871.“ Die Kanone der Mauren scheint demontirt; man \chießt nicht mehr mit ihr. Unsererseits bereitet man sich vor, einen Auêfall zu machen. Die Mauren seßen ihr Gewehrfeuer fort. Die Verstärkung der Bataillone der Arapilen und der Enthusiasmus der Garnison genügen, um für die Sicherheit des Plaßes gut zu stehen. Jh werde den Feind züchtigen, wenn er sich nähert. 11 Uhr Morgens. Dex Militär-Gouverneur dem Kriegs - Minister: der Liniers ist aus Melilla angelangt. Der Gouverneur wünscht, Can- tabria möge Malaga nicht verlassen, es wäre \{wer, ihn zu bergen, und er befürchtet Krankheiten. Jn Melilla is die Gesundheit gut, die Disziplin ausgezeihnet, so wie der Geist der Truppen. Die Mauren, in großer Anzahl, fahren mit Gewehrfeuer fort. Ihre

Kanone s{chweigt, sie ist wahrscheinli nicht im Stande. Wir hab 17 Verwundete und Kontusion ie Y! haben

Die »Epoca« vom 15. meldet: »Die Lage hat si seit Ankunft der Verstärkungen von Malaga etwas geändert. Die allgemeine eung ist, die Garnison müsse in die Lage ver- seßt werden, Ausfälle zu machen. Der Kommandant derx »Alerta«, welcher O daß die Mauren in größerer Anzahl er- schienen, sandte auf ihre Versammlungen eine große Menge Granaten. Die Gruppen zerstreuten sich unmittelbar; die Mauren flohen. Leider maus das schlechte Wetter die »Alerta«, bei den Schafarinen zu ankern. Eine Unmasse Mauren be- det die Hügel, nachdem die »Alerta« gezwungen war, sih zu entfernen; sie rücken oft mit furchtbarem Schreien ins Thal. Die Marine versuchte eine Ausschiffung, aber die Mauren ent- flohen, ihrer Taktik gemäß, mit Geschrei. «

Türkei. Kragujevacz, 19. Oktober. Die Re ierun fat der Sku ptschina die Grundlagen mitgetheilt, auf elben e mit Baron Hirsch betreffs Uebernahme des Baues der ser- bischen Eisenbahnen unterhandelt und ein Einverständniß er- zielt hat. Nähere Details hierüber sind noch nicht bekannt.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. Oktober. Die Grenze zwischen Rußland und N Uh soll nah

einem zwischen der russishen und {hwedischen Regierung ver-

Reichstags - Angelegenheiten. lebten Session durchberathenen Entwürfe-cines G

wieder vorgelegt worden. Der erste lautet in der gegenwärtigen Fassung:

Abschnitt [. Grundsäßlihe Rechte und Pflichten der Poft. 1. Die Beförderung 1) aller versiegelten, zugenähten oder son|

öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezah ung von Orten

sich nit auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes.

nd, oder dur das Gebiet des Deutschen Reiches transitiren sollen, beförderung eingeliefert werden.

sons verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen

P den Jnhalt des Packets betreffen, I, gegen Bezahlung durch exprefse Boten oder Fuhren i} gestattet.

sein, und dem Postzwange untkerliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere Uta, Y

von der Poft nicht verweigert werden sofern die Bestimmungen dieses Gesekes und des Reglements (§. 50) beobachtet ind Au darf tine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politishe Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebenso wenig darf bei der Normirung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, ie bil vit p i A O i g Bg Die Post besorgt meration au 9 sarmmten Debit derselben. f die Zeitungen, sowie den ge 4. n er Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei sonderen geseßlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eifenbahngeselishaften zum unentgeltlichen von Postsendungen E eE, TE Fen Bestimmungen : eiven insbesondere in di o eung ae obigen Geseke Aber dm Umfang des Gos wang e Tuteress t. Posi maßgebend. er Eisenbahnen zu Leistungen m enn eine vereits konzessionirte Eisenbahngesells{aft ibr Unter- nehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen od g P T zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie \folche der ursprünglichen Bahn obliegen, Fal1s nicht in der bereits ertheilten

Konzessions-Urkunde eine ausdrü usnab: enthalten ift. e ausdrüdlihe AusnaL:ne in dieser Beziehung

Der Kaiser wird die exforderlihen Anordnun en tr mit bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen til ten Eisen-

Berlin, 20, Oktober. Dem Reichstage find die bereits in der |

ejeßhes über T das Postwesen des Deutschen Reichs und Aue Spi : über das Positaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs È

Wir Wilhelm , von Gnaden Deutscher Kaiser, König von | Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolg- È ter Zustimmuug des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: |

6 verschlossenen Briefe, 2) aller Zeitungen politishen Jnhalts, welche F mit einer Postanstalt nah anderen Orten, mit einer Vo anstalt j In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch dien o f e | boten. Hinsihtlich der politishen Zeilungen erstreck dieses Verbot l

Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande ein- : gen und nach inländischen Orten nuit einer Postanstalt beftimini i

so müssen fie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter- k

Unverschlossene Briefe, welhe in versiegelten, zugenähten oder | Briéfen gleich zu ahten. Es is jedoch gestattet, versiegelten, zugenäbten | oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise cis E die Post befördert werden, solche unvers{lossene Briefe, Fakturen, F Preiscourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizüfügen, b

- 2. Die Beförberung von Briefen und politischen Zeitungen

darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt /

- 3. Die Annahme und Beförderung von Posisendungen darf s

n Bie Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersaßleistung bleibt

lossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte eit ‘oder Beßellung a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder Þþ) durch die unabwendbaren Folgen eines Natur- ereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbei- eführt worden ist, odr c) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt ch ereignet hat, für [he die Postverwaltung nit durch Konven- tion die Ersaßleistung ausdrücklih übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer deutschen Postanstalt Me und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Beför- derungbanstalt geliend machen, so hat die Postverwaltung ihm Bei-

u leisten. : / fan E Bes auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Post-

altung Garantie. A

eb tidite, als die vorstehend bezeihneten Gegensiände, insbe- sondere für gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Beshädigung noch im Falle einer verzögerten Veförderung

geleistet. “ab C e binn der Perschluß und die Verpackung der zur Posi

ebenen Gegenstände bei der Aushändigutig an den Ewmpfänger fi anvälett und zugleih das Gewicht mit dem bei der Ein- lieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird so darf das- jenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fedlt, von der Posiverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Er- innerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Ver- muthung, daß bei der Aushändigung Vecshluß und Verpackung un- verleßt und das Gewroicht mit E der Einlieferung ermittelten

end befunden worden ijt. | S A ina he Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages dés von der Post-Verwaltung zu [eisten- den Schadenersaßes zum Grunde gelegt. Beweist jedoh die Post- Verwaltung , daß der E na Fin gemeinen Werth der eigt, so hat sie nur diesen zu ersepen. i ae eetrüglider Absicht zu hoh deklarirt worden, so verliert der Absender niht nur E ac S sondern ift rshriften der Stirafgeseße zu ;

9 nen Rin D Vateten die Angabe des Werthes unterblieben ist d vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklih erlittenen Schaden , jedo niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund (= 509 Gramme) der gan- zen Sendung. Padckete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, wer- den den Paeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und Überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gereMnet. GT ieh

§ 10. Für eine rekornmandirte Sendung, sowie für eine zur Beförderung durch Estafette eingelieferte Sendung (F. 6 Il.) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersaß von vierzehn Thalern gezahlt.

Ç. 11. Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post- verwaltung Ersaß: 1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglement8mäßig eingelieferten Passagierguts nah Maßgabe der §§. 8 und 9, und 2) für die erforderlihen Kur- und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden , wenn dieselbe niht erweislih durch höhere E oder durch eigene Fahrlässigfkeit des Reisenden herbeigeführt ist.

Bei der Erabo Beförderung wird weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei fi führt , noch bei einer körperlichen 4 / ti des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung geleistet.

T 4 Eine ave als die in den §§. 8, 9, 10 und 11 nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post- Verwaltung nicht geleistet ; insbesondere findet gegen dieselbe ein An- spruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer E bung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge- win t statt.

A Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postver- waltung muß in aen Fällen gegen die Ober-Post-Direktion, be- ziehungêweise gegen t c mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde

Estafetten ift ke Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt, Bei ZJutwoiderhandlungen is eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern verwirkt.

erihtet werden , in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sen- 4 oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.

Diese Befreiung findet au, jedoch unbeschadet wohlerworbener

Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korpo- rationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt.

F. 17. Jn besonderen Fállen, in denen die gewöhnlichen Post-

wege gar nicht oder {wer zu passiren siad, können die ordentlichen Posten, die Extraposten; Couriere und Efiafetten sich der Neben- und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbe-

schadet jedo des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersaß. g. 18, s die ordentlichea Posten, Extraposten, Couriere und ne Pfändung erlaubt, au darf dieselbe gegen einen

F. 19, Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extrap5sten, Courieren und Estafetten auf das übliche Signal aus- weichen, Bei Quwiderhandlungen is eine Geldstrafe von zehn Silber- groschen bis zu zehn Thalern verwirkt.

20. Das JFnventarium der Posthaltereien darf im Wege des

Arrestes oder der Exekution nicht mit Beschlag beleat werdea.

F. 21. Wenn den ordentlichen Posten, Exiraposten, Courieren oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen er- forderliche Hülfe gegen vollständige Entshädigung \{leunigst zu ge- währen.

e 22, Dié O E haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den Behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden. _

Ç. 23. Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrierebeamten find verbunden, die Thore und Schlagbäume s{leunigst Zu öffnen, fobald der Postillon das übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglih bewirken. Bei Zu- rviderhandlungen hig Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu

j alern verwirft. j e wn A Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamtén und dexen E zur Verhütung und Entdeckung von übertretungen mitzuwirken. h : 4 25. Die Bostanstalten find berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren nah den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivish

iehen zu lassen. i i t Bie mit Blibceibung exekutionsreifec Forderungen im Allgemeinen betrauten Organe sind verpflichtet, die vou den Postanstalten ange- meldeten ei fee ea e ei Porto und Debühren

dege der Hülfsvollstreckung einzuheden. M Bn Sre uirten steht jedo die Betretung des Rechtsweges offen.

F. 26. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegen- stände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der fonstigen Kosten zur Post-Armen- oder Unterstüßungskasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post-Armen- oder Unterstüßungskasse die thr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen,

zurü. : leihen Grundsäßen is mit Beträgen, welche auf Post- E EN d oriabli ae mit zurückgelassenen Passagier-Effekten

S Abschnitt 1V. Strafbestimmungen bei Post- und Porto-

M e 8 defraudirten Portos 2u it dem vierfachen Betrage de | j jedod Kirdiade unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, wird be- straft: 1) Wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der §ÇF. 1 und 2 zuwider, ‘auf andere Weise, als durch dic Poft, gegen Bezahlung befördert oder verschikt; erfolgt die Beförde- rung in versiegelten, zugenähtey oder sonst verschlossenen Paeten, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Jnhalt des Packets zu“ erkennen vermochte. 2) Wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrich- tung des Portos befreienden Bezeihnung bedient oder eine solche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vor-