1871 / 148 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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26

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D A S Se V n N Gw S p AE Er t Pro van. na: r cuz zuebri pp n non s E G É S MESE f E gTt tale aut pr big de Sts 1 me T E U Ege E N r T T Gi T E E E R Ade r Zart r R E E N E E E, Ti Sir fa PIS R Ir ti R E A Ea E A 1 ¿ern 24 Et S De R T P Ai, A E

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geschriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird. 3) Wer Post- werthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung benußt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nah E E E e efâll 4) Wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Porto efälle einem Postbe A zur O Äbergiebt gr S

Jn den unter Nr. 2 un estimmten Fällen ist die i der Tinlieferung der Sendung zur Post E 7 M ae

g. 28. Jm ersten Rúüfalle wird die Strafe (§. 27) verdoppelt und bei ferneren Rüfällen auf das Vierfache erhöht.

Im Rüdfalle befindet si derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in §. 27 bezeihneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (§F. 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser

Defraudationen begeht. Die Straferhöhung wegen Rücffalls tritt auch ein, wenn die oder ganz oder theilweise er-

frühere Strafe nur theilweise verbüßt, lassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem- Erlasse der leßten Strafe bis zur Begehung der neuen Defrau- dation drei Jahre veiflossen sind.

g. 29. Wer wissentlid, um der Posikasse das Personengeld zu entziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudicten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldsirafe von Einem Thaler bestraft.

F. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu ent- richten gewesen wäre und in dem Falle des §. 29 das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem Falle des §. 27 unter Nr. 1 haften der Absenter und der Beförderer für das Porto solidarisch.

F. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beîi- zutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzuseßen und darf sechs Wochen nicht übersteigen.

F. 32, Die Posibehörden und Postbeamten, welche eine Defrau- dation entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundencn Briefe oder an- deren Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung find, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhalten, bis ent- weder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten ge- zahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind.

. 33. Die in den §§. 27 bis 29 bestimmten Geldstrafen fließen

zur Post-Armen- G ntt V.

Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen.

g. 34. Wenn eine Post- oder Porto-Defraudation entdeckt wird, so eröffnet die Ober-Postdirektion oder die mit den Funktionen der Ober-Postdirektion eg ae Postbehörde mittels besonderer Ver- fügung vor Einleitung eine förmlichen Verfahrens dem Angeschul- digten, welche Geidstrafe für von ihm verwirkt zu erachten sey, und stellt ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung eines Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten inner- halb einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte hierauf die Zablung ohne Einrede, so gilt die Verfügung als rechtskräftiger Strafbescheid; entgegengeseßten Falles n z die Untersuchung und Entscheidung nah Maßgabe der Q 35

F. 35. Die Untersuhung wird summarisch von den Postansta t oder von den Bezirks-Aufsichtsbeamten geführt und e O waltungs8wege von den Ober-Postdirektionen 2c. entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ift; die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präflusivischer Frist, nach Er- öffnung des von lehterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbesch:id wird alsdann als nit ergangen angesehen.

Einer ausdrücklihen Anmeldung der Berufung auf rehtliches Gehör wird es gleich geachtet, wenn der UAngeschuldigte auf die Vor- ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslafsung vor der- on g a Ä

. 36. Bei den ntersuchungen im Verwallungs8wege werden R L at mündlich verhört und ihre Aussagen i Protokoll M

, 37. Die Zustellungen und die Vorladungen geschehen die Ania oder Unterbeamten der Postanstalten, at t i ais nach den für gerichtliche Jnsinuationen bestehenden Vor-

F. 38, Die Zeugen sind verbunden den an sie von è ° behörden ergehenden Vorladungen Folge zu Ry Wer ih e weigert, wird dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Ge- rit in gleider Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, an ehalten.

F. 39, Jn Sachen, wo die zu verhängende Geldftrafe den Be- dag von Ha r N nue “a Angeschuldigten auf

j on a agen vier Wochen zu einer schriftlichen Vertheidigung statiét werden. A Es En R A N T Áe bie D Pap Anwendung einér i et, so verfügt sie die Zurücklegun benachrichtigt hiervon den Angeschuldigten. E

F. 41. Dem Strafbescheide müssen die Enisckeidungsgründe bei- gefügt sein. Auch is darin der Angeschuldigte sowohl mit den ihm agegen zustehenden Rechtsmitteln (F 42), als auch mit der Straf- An welche er beim Rüfalle (F. 28) zu erwarten hat,

Der Strafbescheid ist dur die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder zu Protofoll zu publiziren oder in der für die i; vorgeschriebenen Form zu 0A AIRTEN, E E

bekannt

gegen den Strafbescheid den Rekurs an die der Ober-

vorgeseßte Behörde ergreifen. Dies muß E Sg L präklusivischer Frist nah der Eröffnung des Strafbescheides geschehen und ließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der R ten ist durch Anmeldung bet einer Pofbehörde gewahrt. efurs G Gie mit M E

echtfertigung verbunden is, so wird der An i d Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner E us die in einem nicht über vier Wochen binaus anzusehenten Termin en S zu N a Ara dahin \{riftlich cinzureichen. s 43, ie Verhandlungen werden hiernä Refku: sresoluts an die kompetente Behörde tent. E Pes

oder Bewrveismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, ange

gegebenen Bestimmungen verfahren.

nach erfolgter Publikation oder Jufsinuation vollstreckt.

sprechen. Bei der Untersuchung im Verwaltungs8wege komm baaren Auslagen an Port g men, außer den Mag zum Ansaß, Porto, Stempel, Zeugengebühren 2c. keine er Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Porto-D tion zu einer Strafe gerihtlich verurtheilt wird, n A eri das Verfahren im VerwaltungEwege entstandenen Kosten zu tragen.

nach den für die Vollstreckung strafgerihtliher Erkenntnisse im All-

oder der Resoluté aber von der Postbebördc; leßtere hat dabei nah im Verwaltungswege festgeseßten Geldsirafen ertheilt Abschnitt VI. ctra Allgemeine Bestimmungen.

chehene Bestellung auf seinen Diensteid anzei i ] ; gt, ist so lange für wahr U wiesen Wi / bis das Gegentheil überzeugend nahge- . 48. Die Postverwoaltung is für die richtige Befstell verantwortlich, wenn der Adrefsat erklärt hat, die e L L A Pofisendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt

jenigen, welcher sch zur Abholung meldet, niht ob, sofern nicht auf

desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden is.

rungsscheine zu untersuchen. Ebensowrenig braucht sie di | desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegu P S lieferung8sceines, oder bei Paketen ohne g Des Voltgogenen Wh

gung der Sendung verlangt. F. 50 Durch ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Regle-

machungen bestimmten Blätter zu veröffentlickchen if, werden die wei-

getroffen.

der Postanstalt und dem Absender, beziehung8weise Reisenden. nahme aller behufs der Beförderung durch die Poft eingeli ° genstände; 2) das Maximalgewicht der Briefe e Eee U bie

lichen Sendungen ; 5) die Bezeichnung der für Beförderung durch die gen, Vorschuß-Sendungen und sonstige Geldübermittelungen durch die

Korrespondenzkarten, rekommandirte Sendungen, sür

R | ustellung vo Sendungen mit Behändigungsscheinen, für e reiben ost: sendungen und Ueberweisung der Zeitungen; 7) Anordnun- gen über die Art der Bestellung der durch durch die Post befôr- erten Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren ins- sondere die Gebühren sür Bestellung der Expreß- Sendungen, der

der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit i Bestimmung des Personengeldes und der Gebühr e O n von Passagiergut; 9) die näheren Anordnungen über Kontirirung und Kreditirung von Porto, sowie die dafür zu entrichtenden Ge- S L S Und Rd UnVai e Aufrechihaltung der Ordnung, der ndes au

A Passagierstuben. f den Posten, in den Posilokalen e unter er 2, 4 und 6 bezeichneten ' van 2 L Bundeßrathes. Aen uns nneren Posiverkehr der Königrei und Württemberg werd: n die reglementärcn noidunaat ven del zu-

g. 42. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Vefugniß zur Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch E

ständigen Behörden dieser Stoaten erlassen. F. 51. Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Befiimmun-

Stadtbriefe und Packete, der Werthfendungen , ferner di über Estafettenbeförderung; 8) die eann für Me A |

F. 46, Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht |

in diesem Falle der Postanstalt eine Prüfung der Legitimation deë- F den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein È

F. 49. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das | See, dem L A an i asscn, nit verpflichtet, die Aechtheit der Unterschrift und des etwa |

hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen d | 8 o berechtigten unterschrieben und beziehungsweise N alta Kol, /

/ erthangabe unter Vorle- gung des reglementêmäßig ausgelieferten Begleitbriefes, did Unsabandi L ment, welches mittelst der für die Publikation amtlicher Bekannt- F teren bei Benugzung „der Postanstalt zu beobachtenden Vorschriften Ï Diese Vorschriften gelten als Bestandtheil des Verirags zwischen : Das Reglement hat zu enthalten : 1) die Bedingungen für die An- ] Bedingungen der Rückforderung von Seite des Ab | Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Saint D dis | Bestimmungen wegen \@chließliher Verfügung über die unanbring- | Post unzulässigen Gegenstände; 6) die Gebühren für Postanweisun- |

Post, für Sendungen von Drusachen, Waarenproben und Mustern, |

des Refurses nicht zugleich dessen |

i

der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Nekurses neue Thatsachen i: führt, so wird mit der Instruktion nach den für die erste Instanz :

“_§. 44. Das- Rekurêresolut , welchem die Ent : E find, wird an die betreffende Postbehörte befbroede inte :

§ 45. Mit der Verurtheilung des Anges{uldigten zu einex :

Strafe, durch S1rafbescteid oder Rekursresolut, is zugl : urtheilung desselben in die baaren Auslagen bed Verfahrens n :

gemeinen bestehenden Ier die Vollstreckung der Strafbescheide l:

denjenigen Vorschriften zu verfahren , w.iäe für die Exekution der r

F. 47. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm ge- i

g \chlossenen Staatsverträ

oben. dur} acZIe Nas gegenwärtige Geseh tritt init dem 1. Januar 1872

in Kraft. M Urkundlich 2c.

Gegeben 2c. Der Entwurf ei

weit jene Bestimmungen

enstände, worüber das gegenwärtige Geseh verfügt \o- en ares Sni nicht auf den mit dem Aukélar de abge-

gen oder Konventionen beruhen, werden

nes Geseßes über das Positaxw

im Gebiete des Deutschen Rei chs [autet :

Wir Wilhelm ,

von P | erfolgter Zustimmung

folg! i; Ports für

* cewöhnlichen Brief auf alle Entfe i E Grammen eins{ließlich 1 Sgr., bei größerem Ee Sr.

Dasselbe Zuschlag- en dem Ergänzungs®-

Bei unfrankirten ohne Unterschied des G

porto wird bei A r d franfirten Briefen neb

l orslichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt Porn ra derselben als Dienst!ache durch a _festzustellende Bezeichnung auf tem Couvert

porto in Ansaß gebra

wenn die Eigenschaft Reichs - Postverwaltun

von Gottes Gnaden Deulscher Kaiser , König reußen 2c. , verordnen im Namen des Deutschen Reichs,

des Bundesrathes und des Reichstages j Briefe. Das Porto beirägt für den

Briefen trilt ein Zustlagporto von

ewihts des Briefes, hinzu

vor der Postaufgabe erfenn bar gemacht worden ift.

g. 2% Padcetporto

nung und nach dem Gewicht der Sendung erhoben.

Die Enifernungen

en Nequotorgrad, bestimmt. \ i i nee der von hôchstens 2 Meilen Secitenlänge eingetheilt. des Diagonalkreuzpunk!es des einen Quadrats von dem des tfernungsstufe, welche für die Taxirung Postanstalten des einen nach denen des Die bei den Entfernungsstufcn sich

ergebenden Bruchmeilen bleiben unberüsichtigt.

Abstand

andern Quadrats bildet die En

der Sendungen von andern Quadrats maß

Das Packetporto

58—10 Meilen 4 Pf., über 10—15 M. 6 Pf.

S S e D! 0M. 1 Sgr. 4 Pf, über ï. er ¿ gr. . ) C Be ( "1 Sgr. 8 Pf, über 70—80 M. 1 Sgr. 10 Pf,

0100 M. 2 Sar. 2 Pf. über 100 Sgr. 6 Pf, über

, über 60—70 M

r 80—90 M. 2 Sgr. über fs M. 2 Sgr. 4 Pf | über 120—140 M. 2

bis 120

werden nah geographischen Meilen, zu 15 auf i Das Postgebiet wird in quadratische Der direkte

den gebend ist.

beträgt pro Pfund: bis

über 25— 30 M. 1 Sgr. über 30—

140—160 M. 2 Sgr. 8 Pf., über 160—180 M. 2 Sgr. 10 Pf

180 Meilen 3 S

gr. i Ueberschießende Gewichttheile unter einem Pfun für ein Paet werden bis 5 Meilen 2 SAr./

volles Pf Sus Minimalsäße

über 5 bis 15 Meilen 3 95 bis 50 Meilen 5 Sgr. und über 50 Meilen auf alle Entfernungen

6 Sgr. erhoben.

Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in adete zu derselben Begleitadresse gehören y wird

Ansaß. \Kenn mehrere P

und gerechnet.

Sgr., über 15 bis 95 Meilen 4 Sgr.

für jedes cinzelne Padcket die Taxe selbständig berechnet.

3. Porto Uu

gen mit Werthangabe.

erhoben :

d ir Briefe, ohne Unterschied der Schwere a) Porto, und zwar 1) für Briefe, oh \{ f in

derselben, auf die na 14 Sgr., über

über 25 bis 50 Meilen 4 Sgr. j

PNadete und die etwa

ergebende Betrag; und Þ) Versicherungsgebühr.

nd Versicherungsgebühr für Sendun- Für Sendungen mit Werthangabe wird

ch §. 2 ermittelten Enifernungen :

5 bis 15 Meilen 2 Sgr. über 15 bis 25 Meilen

über 50 Meilen 5 Sgr.

dazu gehörige Begleitadresse: der nach

mittelten Entfernungen und nach Maßgabe des angegebenen

bis 50 Thlr.

bis 15 Meilen über 15—50 Meil. 50 Meilen ..

D F Z » Uebersteigt die angegebene Summe den Betrag ven 1000 Thalern, so wird für den Meyrbetrag die Hälfte der obigen Versicherungs-Ge-

Padete mit Werthangabe gehören, wird für jedes Packet die Versicherungsgebühr selbständig be-

bührensäße erhoben. Wenn mehrere

rechnet.

4. Abrundung und Umre ch ch Tratbenden Bruchtheile eines Silber groschens

§. nung des Portos fi

über 50

S. 7/2 E A

S

nung. Die kei der

werden auf %/ §1 & oder ganze Silbergroschen abgerundet.

In den Gebieten mit anderer als der! den vorstehenden Tarissäßen zum Grunde liegt,» Tarif \sich ergebenden Portobeträge in möglichsst genau umzurechnen.

Dem Portosaße von 1

den Gebieten mit G übergestiellt.

g. 5. Couvertiren an

theilen couvertirt, #0

derjenigen Währung / find die aus

uldenwährung der

Die Postanstalten

Briefe, Scheine, Sachen 2c. an die Adressaten erst dann ausk

wenn die Zahlung

der Postgefälle erfolgt isi; es sei denn,

rnungen is zum Gewichte

eine von der

Das Patetporto wird nach der Entfer-

5 Meilen 2 Pf., über über 15—20 M. 8 Pf./ 40 M.

50—60 M. 1 Sgr.

de werden für ein

g. 2 sich

Dieselbe beträgt auf die nah §. 2 er-

bei größeren Summen bis 100 Thlr. für 1e 100 Thlr. 1 Sgr. 1 Sgr.

zu einer Begleitadresse

die landesüblihe Münzwährung Stellen sich hierbei Bruchthiile heraus,

o erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. L e ; P Sax. wird bei einfachen frankirten Briefen in

Betrag von 3 Kreuzern gegen

die Postanstalten. Werden Briefe

oder andere Gegenstände vom Absender au eine Postanstalt zum Ver- fommt für jede im Couvert enthtàltene Sendung

das tarifmäßige Porto in Ansaß. g. 6. Termin der Zahlung.

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terminweise Abrechnung darüber Adressaten verabredet wäre.

hier-

tragung Werthangabe, Korrespondenzkarte

esen

na was

frans-

Sgr.

/ über

/ Über

3 Sgar.j 2) für

erths:

Berech-

welche obigem

dürfen

§. 7. Nachforderung

g. 8. Abschaffung ten Drucksachen, Waarenproben 0

Gebühren für Posischeine über die zur Post und Gcfachgebühren für ab

uad desgleichen Padkammerg ebung.

g. 9. Verkauf von Postwert

anstalten. Die Postanstaltea haben / Reichs-Postverwaltung, Freimarken zur

Frankostempel bezeichnet ift.

eingehoben werden kann.

g. 10.

erscheinen.

trag ron 4 Sgr. zu entrichten. gebieten. Die richten sich nah den betreffenden Poftv

hoben. berg. Die Bestimmungen dieses

g. 14. Anfangstermin. Das dem 1. Januar 1872 in Kraft. Urkundlich 2c.

Gegeben 2c. i Die Motive lauten, wie folgt:

das Postwesen und über das

die Ausführung einer,

1872 mit den Interessen des Reichs Es war daher , fo wenig

grundsäßlich abgeneigt waren, ihre P

den Ausgaben gestalten werde, und

1872 ohne Gefährung dcs Gleichgew

vom Reichstage beschlossenen Fassung

selben werden daher in der Fassun}y des Reichstages hervorgegangen find,

_— Das »Amtsblatt der

Reichs-Postwertbzeichen.

Das »Centralblatt der Handels-Geseßgebung und V lih preußischen Staaten« Nr. vom 16. Mai 1871 und Eirkulaïvei Ministeriums , die Anrechnung des

Verfügung des Königlichen Finar zu gewährenden Vergütung für die K zuckersteuer betreffend, vom 14. Juni Königlichen Finanz-Ministerium®, die Urkunde enthaltenen Kautionen oder

ändigen, daß eine

vom 3. September 1871.

von Porto. wenig bezahltem Porto if der Korrespondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solcke innerhalb Eir es

Sendun4g angemeldet wird. 5 von Nebengebühren.

der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe ohne n, gegen ermäßigtes Porto beförder- der Waarenmusfter; refom:andirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, mulare zu Ablieferungt scheinen wird eine Bestellgebühr 1.ick/*

auch mit dem Absaß von Franko - Couverts Streifbändern , Postanweisungen und Korrespondenzkarten sich zu be- fassen, für welche, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungsfosten entsprehende Entshädigung

g. 12. Aufhebung bisheriger Bestimmungen. berigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen tände,

worüber das gegenwärtige Gescþ verfügt, werden hierdurch aufge.

F, 13. Jnnerer Postverkehr in Bayern Heseßes finden nickt Anwendung

auf den inneren Postverkehr in Bayern und Württemberg.

heblichen Ausfall herbeiführenden Maßregel

sei, und es waren damit die Bedenken gehoben, rath abgehalten hatter, den im Eingange erwähnten Geseßen in der,

Deutschen Reichs - P waltunge« Nr. 43 enthält: Generalr erfügung vom 17. Oktober 1871: Einführung von Postmandaten im Verkehr mit Württemberg; Be- scheidungen: vom 7. Oftober 1871: Versicherung von Wittwenpensic- nen, und vom 12 Oktober 1871: Lebensversicherung von Post-Unter-

beamten und kontraktlichen Dienern. _ha halt : Generalverfügung vom 16. Oftober 1871: Einführung Deutscher

zwischen der Postanstalt und dem

Nacforderung an zu

Jahres nah der Aufgabe der Für die Ab-

¿nd Fors erhoben. ron CZ¿ndungen

Postanweisungen

Einlieferung

zuholende Briefe oder sonstige

eld, kommen nicht zur Ec-

hzeihen dur die Post- nah näherer Anordnung der Frankirung der Postsendungen

bereitzuhal‘en und zu demselben Betrage ab:ulassen, welcher dur den Die Postanstalten sollen ermächtigt sin,

und von gestempelten

Provision für Zeitungen. Die Provision für Zel- tungen beirägt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung auf 122 Prozent bei Zeitungen , die seltener als

monatlich vierma

Mindestens is jedoch für jede abonnirte Zeitung jährli der Bes

Tarife für den Verkehr-mit anderen Posft- Tarife füc den Verkehr mit anderen Pestgebieten

erträgen. Alle biè-

und Württem -

gegenwärtige Geseh tritt mit

Die in der leßten Session vorgelegten Entwürfe der Geseße über Positaxwesen tes Deutschen Reiches hatten bei der Berathung im Reichstage unter Anderm eine Abände- rung erfahren), zufolge welcher die Aufhebung des LandbriefbeZzcllgeldes mit dem 1. Jznuor 1872 hâtte stattfinden Regierungen waren zu jer.er Zeit nicht in der Lage, zu übersehen, ob in den regelmäßigen Einnahmen einen so er-

müssen. Die verbündeten

{on zum 1. Januar haushalts vereinbar sein werde.

sie der Aufhebung des Landbr!efbeßellgeldes

fliht, zunä abzuwarten, wie

sh nach dem NVoranschlage für das Jahr 1872 das Verhältniß der dauernden und regelmäßigen Einnahmen zu den nothwendigen dauern- es mußte demnach die Bes@luß-

fassung über beide Geseßentwürfe im Bundcsrath bis zur Berathung des Reichshaushalts - Etats für das Jahr 1872 vertagt werden. Die

verbündeten Regierungen gewannin hei zeugung, daß die Aufhcbung des Landbriefbestellgeldes zum- 1.

dieser Berathung die Ueber- Januar

ihts im Reichshaushait zulässig welche den Bundes-

zuzustimmen. Trzwischen war

j: doch die Berufung des Reichstages zu der gegenwärtigen Session

erfolgt und es erschien daber, ungeachtet des Einverständnisses, die Verkündung der Gesehe nicht angeme|jcn. Die-

nunmehr vo1 handenen

wie sie aus der dritten Lesung hiermit wiederum vorgelegt.

ostver-

Nr. 44. hat folgenden In-

Abgaben-, Gewerbe- und erwaltung in den König- 20 enthält: Allerhöchster Erlaß fügung des Königlichen Finanz- Feldzuges gegen Frankreih von

1870—71 als Kriegsdienstzeit betreffend, vom 11. Juli 1871. Círfular- Finanz-Ministeriums, die Fesistelung der

osten der Verwaltung der Rüben- 1871. Cirkular-Verfügung des Versteuerung mehrerer in einer Bürgschaftsleistungen betreffend,