1871 / 152 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

E A A E S Ra D a E ritt lis M L E: E a E R E S E N

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L ß s ene es e Kama vy Antuge unter- “frag Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landes 2839

agt, so darf diese erst dann begonnen oder gefeßt werden, wenn | gesepen. : deren Bezirk die aufgenommenen Grundstücke liegen , während Die Anlage von Balkenkellern, au solcher mit leichten eisernen

die Anordnung in der höheren Instanz gegen is. Wird dieser g. 22. Die nach §F. 20 und 21 anzuftellenden Klazen sind gege, W L Wochen öffentlih auszulegen. Balken, mit ewöhnlichem net arr rp und ee Fuß-

Vorschrift zuwidergehandelt #0 finden die Bestimmungen im ersten | den Reichsfiskus zu richten, roelcher durch die Kommandantur v Der Beginn der Auslegung it durch den Gemeindevorstand | boden darüber; massive Feuerungsanlagen, b: wobnbare Dach-Etagen

E 1E, Lr e bränkungen des Eigenthums in Folge des E das Gericht, in dessen Bezirk das bet V ortsüblih Miche Sinn E E us die Aufford Ae oder aufrecht stehenden Fenstern , welthe r . 15. | g s g ist L / essen Bezirk das betre ie offentliche De l ¡ ie Aufforderung zur Er- | doch nit auf der Umsfahjung®: t er vor dieselb

gegenwärtigen Geseßed leistet das Reich Vergütung: durch Gewährung stü belegen ist. y fende Grund, chung etwaiger Einwendungen unter Angabe der Frist f deren a Dey ! Umfassungswand stehen oder vor dieselde O

einer nach §. 16 ff. gu tenen Meta, Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisaufnadme nah freie E Anbringung hei dem Gemeindevorstande und die Verwarnung ent- Eine summarishe Höhe von 13 Metern bis zur Dachfirst im Entschädigung wird nicht gewährt: Ueberzeugung zu würdigen. t F halten, daß nah Ablauf dieser Frist mil Fesistellung des Katasters zweiten Rayon und 8 Metern im einfachen Zwischenrayon dürfen 1) für Beschränkungen jeder Art j welchen das Grundeigenthum g. 23. Wird die Armirung permanenter Befestigungen anbe | Ï verfahren wird. A diese Gebäude nicht Übersteigen.

innerhalb der Nayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit- | fohlen, so sind die Grundflücksbefißer innerhalb der Rayons val Alle während dieser Frist eingehenden Beschwerken oder Anträge 9) Die Anlage massiver Dampfschornsteine bis zu einer höhen

herigen Gesekgebung unterworfen war, und auch nach dem gegen- pflichtet, der Aufsorderung der Kommandantur zur Niederlegung A E werden mit dem Vermerk des Eingangs8tages versehen, gesammelt | summarischen Höhe von 20 Metern. : j

wärtigen Geseß und Regulativ unterworfen bleibt; ; paulihen und sonstigen Vulagen y Wegschaffung von Materialien, | und nach Ablauf der Anmeldefrist mit der Bescheinigung Über die 3) Unter besonderen Verhältnissen im einfahen Zwishenrayon 2) für Beschränkungen fiskalischer Grundstüce und für Beschrän- |- Vorräthen, Beseitigung von Pflanzungen, Einstellung des Gewerbe, stattgefundene öffentliche Auslegung und die vorschriftsmäßige öffent- | die Herstellung massiver Bauten und gewölbter Unlagen.

fungen in Betreff der Anlagen auf Kirhböfen und Beerdigungs- | betriebes U. |. 1.1 unverweigerlich nachzukommen. Wird dieser Auf, lihe Bekanntmachung der Kommandantur zugestellt, , Das Alignement neuer einzelner Gebäude in Bezug auf die

Ps: / : / forderung nicht in der gestellten Frist genügt, so können die Besikg Legytere prüft die Einwendungen und ertheilt den Bescheid. Festungswerke bestimmt die Kommandantur, insofern das Alignement 3) für die geseßlichen Beschränkungen, welche allen Rayons ge- | der betreffenden Grundstüe durch administrative Zrwang8maßregely Gegen diesen sicht innerhalb einer Präkiusiofrist von vier Wochen nicht von vorhandenen Straßenrichtungen abhängig ist.

meinsam sind; : / : hierzu angehalten werden. | nach dem Empfanze den Beideilizten der bei der Kommandantur I. im dritten Rayon ist die Genchmigunz der Reih8-Rayon- 4) für die Verpflichtung, 1m Falle einer Armirung der Festung g. 24. Wird im Falle einer Urmirung -die Freilezunz de anzumeldende Rekars an die Reichs-Rayon-Kommission zu. kommission erforderlich zur Fesistelung von Bebauungéplänen.

die Materialienvorräthe und beweglichen Anlagen wegzuräumen ; Festungs-Rayons von der Kommandantur angeordnet , #0 veranlaßt Nach Verlauf der obigen Frist; beziehung8weise nah Eingang | Ul. Abschnitt. Beschränkungen des Grundeigenthums in Bezug 5) für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine ; die leßtere vor der Beseitigung der baulichen und sonstigen Anlagen der Rekursbescheide, erfolgt die Feststellung des Katasters und des auf Veränderung der Terrain-Oberfläche und Anhäufung

__ 6) für die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschrän- | Pflanzungen und dergleichen eine Beschreibung und nähere Fesistellung D durch die Kommandantur. Hiervon erhalten die betreffenden von Materialien. fungen, wenn “nicht durch dieselben eine Entschädigung ausdrüdcklich | des Zustandes des Gebäudes oder der Anlage dur die Octsobrigkel emeindevorstände Kenntniß und haben diese die Feststellung öffentlih | §9. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle bau- zugesichert ist. unter Zuziehung des Besißers, eines Vertreters der Kommandantyr Dea A machen. lichen Anlagen unzulässig.

“16. Behufs Fesistelung der Ent @aädigungsrente wird der ge- und zweier Sa@verständigen und ertheilt Über die stattgefundene Jer " Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen estattet, welche na § hufs Fest) g s{ädigungsrente wird der g N stattgefundene Zet lan und Rayon - Kataster stets bei der Gegenwart erhalten | dem Urtheil der Militärbehörde zur N tirten Mienen La, f

meine Kaufwerth des Grundstücks , sowie derjenige Kaufwerth ermit- | störung oder Eniziehung ein Anerkenntniß. | Rayonp L : h j

telt, welchen dasselbe nah Auferlegung der E Einge vor- | Das hierüber aufgenommene Protokoll wird von der Ortsobrig werden, weshalb alle Veränderungen in baulicher Beziehung, sowie g. 10. Innerhalb sämmtlicher Rayons einschließli der Espla-

aussihtiih behalten wird. - keit der höheren Civil-Verwaltungsbehörde überreiht, au der Kom im Besiß, in der Benußung oder Bestimmung der Grundstücke nah- | naden mit Genehmigung der Kommandantur zulässig:

d nach den Preisen bestimmt, welhe | mandantur und den Interessenten in Abschrift mitgetheilt. | zutragen find. i R 1) jede dauernde Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche,

" Grundstücke in ä d Beschaffenheit ortsüblich allgemein Der Entsädigungsermittelung wird der gemeine Werth zu Bei den bestehenden Festungen sind bis zur endgültigen Fesistel- 2) die Anlage und der Betcieb von Lehm- und Sandgruben, an dem Tage hatten, an welchem von dem Reichskanzler. im Reichs- | Grunde gelegt; dietelbe erfolgt ersi nach Aufhebung des Armirungs lung der Rayonkataster für die beabsichtigten Bau-Ausführungen die | Stein- und Kaltbrüchen, Ziegeleien, Kalkörenneceien, sowie die Ab- geseßblbatte bekannt gemacht ist daß die Neubefestigung des Plagzes); zustandes der Fesiung nah Vorschrift der FF. 19 u. f; bisher erforderlichen Reverse beizubehalten. lagerung von Ballast E oder die Erweiterung der {on bestehenden Festungsanlage oder deren _Das Reich stellt Anerkenntnisse über die zu gewährende Entschä 11, Abschnitt. Beschränkungen des Grundeigenthums in Bezug auf 3) die Anlage von Kirchbofs- und Beerdigungspläpen, größeren Rayons in Aussicht genommen ift. L ca eell sd bis ur E vom I des M die bauliche Anlagen. V T l u E es O a

. 17. Die ÉEntschädigungsörente betr äbrlih fünf Prozent | stattgefundene Zer rung oder Entziehung folgenden Monates mi j x ° L eiten Rayon und in dem einfachen L Main fh rere y A Ar S W 16) E aen! Ta rozent jährlich verzinst wird. g [olg i N sum | i ch L bb A g: Zwischenrayon sind ferner mil Genehmigung der Kommandantur zu- sind. Sie wird, von dem Zeitpunkte beginnend, an welchem die Éine Entschädigung unterbleibt in Ansehung derjenigen Gebäud Etablissements jeder Art dur starke Mauern oder Einfassungen durch O eSi ; MT6 fentliche Auslegung des Rayonplanes ecfolgt / längstens auf die und Anlagen: Gräben und Wälle; þ) mit Genehmigung der Ce cagbain E 1) die Einrichtung von Niederlagen und Pläßen, auf welchen Vorräthe Dauer von 42 Jahren gewährt, erlischt jedo, sobald das Grundstück 1) auf welchen nach den bisherigen Gesehen oder in Folge beson lásitg, vorbehaltlich der in §. 14 dieses Regulativs bezeichneten le zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgestapelt werden. aufhört, den Beschränkungen eines der ersten beiden Rayons oder dec Daner MAR e R E Ah ruhte, die vorhande 1) alle Neu-Anlagen oder Veränderungen an Vämmen, Deichen; Die Höheder(im Falle der Genehw gun E nin- und Braunkohlen ; 4 t \ in. nen Aniagen orräthe 2c. 1ogiet Ry Af as : i ¿ Â : il . Ó j j D O pratpewbbars gt im Ravonkatasier bezeichneten Stumniß f & der Zerstörung ga 6 M (alp Bor bd Epe atk rer Oa Ent- und Bewässerungs- | Coaks und dergleichen: 1m ersten Rayon 1,5 Meter, im zweiten und Besißer des Grundstücks in vierteljährlihen Raten postnumerando der Besißer selb| zu unterwerfen; 3) alle Neu-Anlagen oder Reränderungen an Chausseen, W im einfachen Zwischenrayon 2 Meter, 8) für Torf und Lohkuchen 1m aus der Feftungskasse gezablt. 2) welche erst nah ezfolgter öffentlicher Auslegung des Rayot a Eisenbahnen; ( ) ¡ Wegen | ‘ersten Rayon, im zweiten und im einfachen Zwischenrayon 3 Meter. - Renten, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, wer- | planes im ersten oder zweiten Rayon errichtet worden sind. 3) die Errichtung und Veränderung von Kirch- und Gloden- y) für Bau- und Brennholz im ersten Mayor 5 Meter e im zen Sir aura aden Betrage fapitalisirt und sofort an die Be- g. 29. E Sade ü me nach den Agen Ege D thürmen, sowie alle thurmartigen Konstruktionen. n, E A Meter O en A E eeken, , mungen erforderlich werden, sind gültig, wen ach den für bürgt F nen 1 | ; j A ; 9 / g 18, Juwieweit die Rente als Zubehör des Grundstücks anzu- | liche n eigsreitigkeiten bestehenden Aen Ea Aae D n Se | a Mit Ua sirengen Sw iswWenrayens S de Ver: sehen ist, und welche Rechte den Realgläubigern an derselben zustehen, je vereideten Bexwaltungäbeamten haben dabei den Glaube báuden oder Gebäudetheilen mit alleiniger Ausnahme massiver Fun- A ne der Gdhe der L cuin-Obensläde D E

bestimmt sich nach den Landesgeseßen. der Geritsbeamten. N ament, di i : e Q Di i 7 ; ; i ( ; die das umliegende Terrain im ersten Rayon nichi über tali x 7 ; : . 19. Die Besiver der Grundstücke, die sich durch die auferlegten F. 26. Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche in F 15 Centimeter, im zweiken und einfachen Zwischenrayon nicht über Dn e, bie Diauiimna (t Sr eeatanbie e O O oi her

Beschränkungen beeinträchtigt glauben; haben ihren Anspruch auf Ent- Rayou-Angelegenheiten sind kosten- und stempelfret. 30 Centimetec überragen; \{ädigung binnen einer secchöwöchentlichen Präflusivfrist na ò "C. 27. Alle den Vorschriften dieses Geseßes zuwiderlaufendw e j : u ¿e Ei p Grabenräumung ausgeworfenen Erde, die Unlag* Bli Komposihaufen tung d Rayonplans bei der Soanneabaniar taa, Mae qu Deslimugunaeg werden A ; A | c nie Me o E ind clsernee-onses E von Keller- und dergleichen hne Bbigten Baumater R A f egründen. Die zur Ausführung dieses Gesepes erforderlichen Anordnungen G 3) d ( “nd QaltBee aa O d 4 4 aue | Beginn und Ablauf der Frist find gleizeitig mit der Fesisielung | erfolgen durch besondere Berortnungen. | na Seen. klsivét E in pn Mals L Konsens nicht besondere Besen ges a S z des Rayenplanes (siche §. 4 des Regulativs) ôffenilih bekannt zu Urkundlich 2e. Gegeben 2c. E Fabrif- und sonstigen gewerblichen Zwecen bestimmt sind; A van, A È ee, Hk L MAgoN UN M machen. Iu « pp x nie dea v / __| strengen Zwischenrayon oder auf Esplanaden zulässig. 2 Regulativ E 4) die Aufstellung von Lokomovilen in fester Verbindung mit 1V. Bbschnitt, Bestimmungen in Bezug auf Reparaturen

§. 90. Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren E Ÿ Baulichkeiten , oder auf Terrain aus welchem dieselben nicht sofort § 12. Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf Ciyil-Verwaltungsbehörde mit y welche einen Kommissarius ernennt, 1. Abschnitt. Absteckung der Rayonlinien und Aufnahme der Kataster, F entfernt werden können; denen. nicht die besondere Bedingung des Eingehen® durch Verfall der die Entschädigungsansprüche in Gegenwart der Entschädigungs- §. 1. Bei Neu-Anlagen von Befestigungen werden die denselba M Þ) mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: oder der künftigen Reduktion auf eine leichtere Bauart {on haftet; berechtigten und eines Vertreters der Kommandántur erörtért und | zunächst gelegenen beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höbe, | sollen, unbeschadet der auf den Armirungsfall bezüglichen Bestim- falls die Parteien si einigen , einen Rezeß aufnimml welcher die | Zwischenrayons, dur die Kommandanturen unter Mitwirkung det F sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen j welche in den mehr mung des §. 23 des vorstehenden GeseßeS, erhalten bleiben, auch wenn Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. Polizeibehörden und Zuziehung der Ortsyorstände; sowie der Besije als 0 Centimeter über der Crdoberflähe liegenden Theilen eine | sie den Vorschriften dieses Regulativs nicht enlsprechen. Dieselben

Wird eine Einigung nicht erzielt , so bleibt, wenn die Entschädi- | selbstitändiger Gutsbezirke abgesteck und durch feste Marken (Rayon größere Stärke haben als 15 Centimeter für Stein bezüglich 2 Centi- | können, wenn sie baufällig geworden, oder durch ein zufälliges Ereig- gungspfliht von der Konunandantur bestritten wird, dem Besißer | steine) bezeichnet. © meter für Eisen. niß zersiöri sind, durch Umbau in den alten Dimensionen und der des Grundstüds die Betretung des Reht8weges unbenomm«en. Die Absteckung des Rayons erfolgt von den ausspringenden = F. 8. Ferner sind: 1 im ersten Rayon a) unzulässig : | bisherigen Bauart wieder hergestellt werden.

Is} dagegen nur die Höhe des Entschädigungsbetrages streitig, \o Winkeln des bedeckten Weges, und zwar von dem oberen Rande E 1) Wohngebäude ohne Ausnahme und wohnliche Einrichtungen Aille Reparaturen bestehender Anlagen behufs der laufenden Jn- erfolgt die Ermiitelung der Entschädigung durch Sachverständige. Glacis oder in Ermangelung eines Glacis von dem äußeren Graben E leder Art. : standhaltung und soweit dur dieselben die Substanz nichi verändert Wenn beide Parteien \ich nit über Einen Sachverständigen ver- | kande/ oder wenn auch ein Graben nicht vorhanden is von dt E 2) Jede Baulichkeit von anderen Materialien als von Holz oder | wird, kênnen ohne Beschränkung ausgeführt werden. einigen, so wählt jede Partei cinen Sachverständigen y den dritien er- | Feuerlinie der Wallbrustwchren, beziehungsweise der äußeren Mauet- Ene nach dem Urtheil der Militärbehörde leichi zerstörbaren Eisen- Ueberschreiten Reparaturen das vorbesiimmie Mafß, erleiden also nennt der Kommissarius. : fluch? der frenelirten Mauern. fonsiruktion, Keller- oder Feuerungsaalagen, Baulichkeiten von größerer | Theile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des

Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und | g. 2. Unmittelbar nah der: Absteckung der Rayontinien ha! die summarischer Höhe als 7 Meter bis zur Dacbfirsh andere Bedachunas- | Materials eine Veränderung oder wird dex wesentlihe Zweck des Ml Ea, Wige Quote t Ma | gefan dat aven D Ba“ e 0s Y Sie ven 0 p fen eel tat ho | L 2 er e Lnge He So I M

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§. 21. Der Kommissarius überreicht die Abschäßungsverhand- Der Rayonplan muß den allgemeinen Erfordernissen eines Si 3) Denkmäler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 | Ei r estimmungen über das Verfahren in Rayon- [ungen mit seinem Gutachten der höheren Civil-Verwaltungsbehörde tuationsplianes entsprechen, insbesondere die Richtung und Entfernunÿ E Centimeter über der Erdoberflähe liegenden Theilen eine größere : Angelegenheiten. Behufs Feststellung der Eutschädigung durch Beschluß. der Rayonlinien von den Festungswerken , Lage und Nummer der Breite haben, als 30 Centimeter. Ç 13. Die nach §.9 des vorstehenden Gesebes zu stellenden, von

Dieselbe seht den Entschädigungsbetrag nah threm aus der Ver- Grenzmarken enthalten und die Lage und Benußungsrweise, soroie Bt b) mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: | zwei Exemplaren der etwa nöthigen Bauzeichnungen begleiteten An- andlung und den Umständen geschöpften pflihtmäßigen Ermessen | schaffenheit der einzelnen in den Rayons belegenen Grundstü el- 1) Die Anlage hölzerner Windmühlen innerhalb 300 Meter von | träge sind: an die Orts-Polizeibehörde zu richten. Findet diese gegen est. Das Gutachten der Sachverständigen dient jeder Vehörde hier- | kennen lassen. den Festungswerken. die Qulässigkeit der Anträge nichts zu erinnern, \o überreicht sie die- bei nur als Auskunft und Anhalt. Das Rayonkataster enthält unter Bezugnahme auf den Rayonplan: ) Alle vorstehend nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten, | selben der Kommandanlukx j welche ihre Enticheidung nebs! einem

Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschä- 23 die Namen der Besißer der cinzelnen Grundstüe, hölzerne und eiserne Einfriedigungen, leßtere wenn sie obne Schwierig- | Exemplar der Zeichnung / in welchem die im Festungsinteresse noth- digungéberehtigten innerhalb einer PBräflusivfrist von neunzig Tagen, 9) die Beschreibung des Zustandes und Umfanges, sow feit beseitigt werden können j Brunnen; ferner bei nachgewiesener Noth- | wendigen Abänderungen einzutragen, sind, an die Orts-Polizeibehörde vom Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. der Entstehung aller innerbalb der ersten beiden und der Zwischen wendizkeit der Anwesenheit eines Wächters die Aufstellung riner, mit | hehufs Mittheilung an den Antragsteller zurückgelangen läßt.

Jnnerhalb derselben Präfklusivfrist is die Militärbehörde berechtigt, | rayons vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, einem transportablen eisernen Ofen versehenen Wächterhütte auf je F. 14. Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisen- die Enteignung des Grundstückes zu verlangen, welche in diesem Falle 3) Vermerke über Entschädigung®berechtigung bei eiwa stattfin einem Grundstücke, wobei vorausgeseßt wird, daß die Hütte das | babaen u. #st. w.) in den Rayons der Festungen und festen Pläße nah dem Antrage des Besißers auf alle Theile des Grundsüdes aus- dender Demolirung-. Grundflähenmaß von 20 Quadratmetern nicht überschreitet und init | werden durch eine gemischte Kommission erörtert , deren Mitglieder

zudehnen ist, deren fernere Benußung in der bisherigen Weise dur C. 3. Behufs Aufnahme des Rayonplans und Rayontkatasters p, Vis Ceres G O S geseßt wird, au der Ofen was ¿dan gnd gen in ea g R E n Le . e f

die Abtrennung des den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theiles | sind alle Behörden y Institute, Gemeinden und Privatperjonen ver-

wesentlich beeinträchtigt oder verhindert werden würde. Die Erklä- | pflichtet, den Kommandanturen die in ihrem Besse beintlichen Flur: Il. Im zweiten und einfachen Zwishenrayon mit welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch De-

rung der Militärbehörde an die höhere Berwaltungsbehörde, daß von | karten, Risse/ Pläne, Zeichnungen, Vermessungs- und Bonitirung®- Genehmigung der Kommandantur zulässig: 1) Die putirte vertreten werden.

dieser Befugniß Gebrauch gemacht wird, unterbricht den Lauf der'im | register, Taxen, Kataster und dergleichen unentgeltlich gegen Empfangs Errichtung aller Gebäude, welche im ersten Rayon zulässig find, Das hierüber aufzunehmende Protofoll wird der Reichs-Rayon- sandt, welche in Gemeinschaft mit dex betreffenden

Absaßÿ 3 bestimmten Frist und das gerichtliche Verfahren über die | be cheinigung zur Benußung zu stellen. © sowie anderer Gebäude in 15 Centimeter starkem _ausgemauertem Kommission, Über ; Höhe der Entschädigung. : g. 4. Rayonplan und Rayonkfataster sind in derjenigen Gemeinde! Fachwerk, und zwar im zweiten Rayon von zwei Stockwerken , im Central-Verwaltungsbehörde die Entscheidung trifst oder erforderlichen

einfachen Zwischenrayon von einem Stockwerk mit Ziegelbedachung. Falls herbeiführt.