1871 / 153 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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ih damals, sckon die Möglichkeit, von unserer Seite eine Konzession

zu machen der französischen Regierung nicht T in Bezug auf

die beiden jeßt fraglihen Pläße. Jch habe aber hinzugefügt, gratis würden wir fe nicht geben. Wenn aber Mer Pier E Ltd wo wir no@H irgend etwas abzurechnen hätten, so wären diese beiden Gemeinden die Münze, in der wir unsererseits unter Umständen zahb- len könnten, indem sie für uns E nur unerheblichen Werth haben. In diesen beiden Gemeinden befinden \sich aber werthvolle fiskalische Waldungen, die wir cben wegen ihres Werthes ausgeschlossen baben von der Konzession. Die Gemeinden selbs sind franzds\isck, der Natio- nalität ibrer Einwohner na, und liegen auf der uns abgewandten Seite des bekanntlich hohen und unwegsamen Gebirges des Donon und werden in ibren Angeleger heiten richtiger von franzsfisŸer Seite verwaltet. Mit der Gemeinde südli von Avricourt is die Bewandt- niß eine andere. Bei Avricourt verzweigen fich zwei kleine Eisen- bahnen, von denen die eine südlich abgeht nach einem franzôsi‘ch ge- bliebenen Orte, die andere nôrdlich in einer deutsch gewordenen Rich- tung. Es wird nun natürlich im Juteresse beider Länder und der Bewohner der Endpunkte dieser Eisenbahnen gewüns{cht, daß sie ihr Heimathland erreickden fönnen , obne durch fremdes Gebiet fahren zu aàlssen , also die Einwohner der französischen Gemeinte id glauke von Cirey nach Frankreich hineinfahren können, ohne bei Avricourt deutsckes Gebiet zu passiren. Diese Berückfsicdtigung {hien billig, und deshalb haben wir koncedirt, die Grenze zwischen den beiden Abzweigungen den Hauptzug ter Bahn \chneiden zu lassen unter der Bedinzung, daß Frankreih uns auf deutschem Gebiet einen den bisherigen Vortheilen entsprehenden ahnhof baut und die nöthige Verlegung des Schienengeleises auf seine Kosten bewirkt. Eine frühere, in Bezug auf die Abtretung von Raon geftellte Bedingung, daß eine ’indurch führende Straße neu gebaut werde, im Falle der Abtretun2, is binfällig geworden, da diese Straße \sich innerhalb der herrschafilicen Waldung hält, die wir von der Abtreturg aus3ge- schlossen haben, wir fie also in der ersten Gestalt behalten. Indem ih mich gern bereit erfläre, jede Auskunft, die von Einzelnen über die Motive und die Tragivcite der Abm-chung gewünscht werden sollte, zu geben, erlaube ich mir die Annc hme der Vorlage um so mehr hrer wohlwollenden Erwägung zu empfehlen, als bei dem Zu- ammenhang, in dem beide Verträge in unserem Jnteresse gestellt worden sind, es wünschenswerth if die französische Regierung bald- möglich| von der von Jhrer Zustimmung abhängigen Ratifikation unterrichten zu können.

___— Die Interpellation der Abgeordneten Schulze und Gen, in Betreff der Vertheilung der 4 Miliionen Thaler an Reser- visten und Landwehrleute beantwortete der Staats - Minister Delbrück wie folgt:

Meine Herren! Bevor ich auf die Beantwortung ter Juter- ellâtion übergehe, alauße ich, daf _e8 nöthig {ein wird, au die Ent- ung des Gesches zu erinnern , auf dessen Ausführung #ch die Interpellation bezieht. :

Sowohl aus dén Motiven des dem Reichstage in der vorigen Session vorgelegten Gesebes als auch aus den Worten, mit welchen der Herr Reichskanzler in ter 55. Sißung der vorigen Session die erste Berathung dieses Geseßes einleitete, ging der Standpunkt der verbündeten Regierungen klar hervor. Es wurde von dem Sage ausgegangen, daß die Färsorge für die Reservisten und Landwehrleute, welche durch die Einzichung zu der Fahne in Bezug auf ihren bürgerlichen Beruf empfindlihe Nacktheile erlitten hatten,

daß die Fürsorge für Diese, Sache der einzelnen Regierungen sei, daß aus diesem Grunde der Bundesrath gezögert habe, eine Vorlage vor das Haus zu bringen, weil er s\ch erst über den Weg habe {lüssig mahen müssen, um eine prinzipiell den einzelnen Staaten obliegende Angelegenheit vor den Reich8tag zu bringen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Reich8geseßgebung nur aus dem Grunde in Anspruch genommen sei, weil einmal das Bedürfniß, um das es sich handelte, ein dringlihes war, und weil ferner die ganz über- wiegende Mehrzahl der Bundesregierungen nit in der Lage war, sch von ihren Landesvertretungen die Ermächtigung zu verschaffen, diesem vorhandenen Bedürfnisse gerecht zu werden. Es wurde des- halb die Maßregel, deren Zustimmung damals von Ihnen begehrt wurde, bezeichnet als eine vorshußrveise Zahlung an die einzelnen Bundesregierungen, durch welche sie in den Stand geseßt werden sollten, dem vorhandenen Bedürsnisse, so weit es vorhanden war und so weit sie es anerkannten, gerecht zu werden. Lie Regierungen selbs sollten darüber befinden, und gerade aus diesem Grunde erhielt, wie ausdrüdlich hervorgehoben wurde, der Gesehentwurf die in seinem Jnhalte etwas lose Form, die er trägt, Ja der Versammlung selbst hat über die Behandlung der Sade ein Zweifel, wie ih glaube, nicht obgewaltet. Es wurde in einer späteren Sißung ausdrücdlich konstatirt, daß der Nachweis der Ver- wendung der an die einzelnen Bundesstaaten zu zahlenden Gelder nit den Organen des Reichs, sondern den Organen des Landes zu führen sei. Von diesem Gesichtspunkte aus hat auch der Bundes- rath, nahdem das Geseß Jhre Zustimmung gefunden hatte, seine Be- s{lüsse fassen müssen: er ijt in Konsequenz der Motive davon auêge- gangen, daß es si bei der Bewilligung um die Zahlung eines Vor- \husses an die einzelnen Bundesregierungen handle, eines Vorschusses, welcher demnädst auf ihren Antheil an der französischen Kriegsent- châdigung anzurechnen sei. Es ist demgemäß vom Bundesrathe be- {lossen worden, daß die 4 Millionen, welhe durch das Geseß be- willigt waren , den einzelnen Bundesregierungen als eine Voraus- zahlung auf den denselben zustehenden Antheil der Kriegsentshädigung zu überweisen und vorbehaltlih der späteren Lnrechnung nach dem dieserhalb festzustellenden definitivem Maßstabe nach Maßgabe der Zollvereinsbevölkerung zu vertheilen sei. Nachdem am 22. Juni das

Seseß die Allerbhöchste Vollziehung erbalten hatte, if g Tage, am 23. Juni, die Vertheilung der Same ua die icudenden Bundéesregierungen n2ch dem Makßstabe der Dollvereinsbevölkerun u cs f Der Bundesrath ist dabei si{ch sehr wohl bewuft gewesen, daß, Di e daß darüber dem echnung zulegen sci, in dem von Reichöwegen zu bestimmen sei, wie die Summe verwen f den solle, dann der Maßstab ein durchaus ungerechtfertigter gewesen wäre; es war aber in Konscquenz dessen, was nach den Motiven da Geseßes und nah den Berathungen von Seiten des Bundesrathes A Absicht der Vorlage war, ein anderer Mafßistab nit zu finden i ¡Folge dieses Verfahrens ist die, daß von Seiten der Organe des Reichs eine Berechtigung nit vorlag, von den einzelnen Bundesregierunge Mittheilung über die Verwendung dieser Summen zu verlangen di Verwendung, welche sie niht den Organen des Reichs gegenüber, as dern den Organen des Landes nachzuweisen haben. Spe: Jch bin deshalb niht im Stande, die erste in der Interpellation g Frage allgemein zu beantwerten. JTch bin in die Lage vere et, sie zu beantworten in Beziehung auf Preußen, weil ih für Preußen die Materialien augenblicklich Habe beschaffen fönnen und ih vielleiht vorausseßen darf, daß eine Mittheilung der Hauptergeh- nisse für das Haus von Interesse sein wird. Der Antheil , welchen Preußen nach dem vorherbezeihneten Mafistabe an den 4 Millionen erhielt, beträgt “a Thlr. Dieser Antheil ist zu zwei Drittel auf die einzelnen preußischen Provinzen vertheilt und zwar nah dem Verhältniß in welchem aus jeder Provinz Reserve- und Landwehrpflichtige zut eFahne berufen waren, § warzurückhbehalten in der durch den Erfolg gerech@t- fertigten Unterstellung, daß auch diese Vertheilung nah dem Verhältniß der Anzahl der Reserve- und Landw ehrpflichtigen, feinzureiGender Maß- stab sei. Die Vertheilung innerhalb der einzelnen Provinzen ist, wie einem Theile der Herren bekannt sein wird, den Provinzialständen, den Or- ganen der Selbstverwaltung, überlassen, Es sind von diesen die Grundsäße für die Vertheilung festgestellt; und im Allgeweinen in übereinstimmender Weise. Es sind nun von den cinzelnen Verbänden in übrigens verschiedenem Verhältnisse Nackliquidationen aufgestellt, N R g E S bp vorliegen und welche eservitien Vriltel des ganzen Betrages ni@t vollstä S T gw n M y y E . enn 1ch nun zu der Frage Ükergehe, welche zunächst die prak- tishste is ob sich das Bedürfaiß weiterer Unterstüßung beraudactdl hat, so würde nach der Lage der Naliquidationen, wie sie in Preu- ßen stattgefunden haben, diese Frage zu bejahen sein; wie fi die Frage in den anderen Bundesftaaten stellen würde, das zu beantwor- ten, will ich mich enthalten. Jh bin indeß der Meinun 1 daß; wenn ein ferneres Bedürsniß anzuerkennen is , ein Bedürfniß, 1wel- ches übrigeæs nur hei einzelnen Bundesstaaten hervortreten kann, nicht bei allen, es bei jeßiger Lage der Sache der richtige Weg is, die BDesriediaung desselben den einzelnen Bundesregierungen zu überläfsen. ie Gründe, welhe im Juni dahin führten, aus Reichsmitteln den einzelnen Bundesregierungen einen Vors{uß zu gewähren, liegen heute niht mehr vor. Der entsheidendfte Grund damals war, wie ich bereits die Ebre hatte zu erwähnen, der, daß die Bundesregierungen damals nit in der Lage waren, von ihren Lan- desvertretungen Geld bewilligen zu lassen. Diese Lage findet für den größten Theil der Vundesregierungen niht mebr ftatt, indem der größere Theil in der Lage sein wird; wenn das Bedürfniß vorhanten is, an die eignen Landesvertretungen \sich zu wenden und ih das- jenige bewilligen zu lassen, was dem Bedürfnisse entspricht.

_Daß überall in Deutshland nah gleichen Grundsäßen bei den Beihülfen verfahren ist, das zu bejahen bin ih nit im Stande, im Gegentheil habe ich die Ueberzeugung, daß nicht nach gleichen Grund- säßen verfahren ist, weil das absolut unmögli ist. Es wird in der preußischen Monarchie selbst ganz unzweifelhaft niht nah gleichen Grundsäßen verfahren sein; weil nicht nah ganz gleihen Grund- säßen verfahren werden kann. Es i| dies in Wirklichkeit nicht mög- lich, es ist dies eine Forderung, die in der Theorie aufgestellt werden kann, aber in Wirklichkeit in größeren Staaten nicht turchführbar if,

i Auf die Interpellation der Abgeordneten Völck und

Wiaggers in Betreff des Geseßentwourfs über die Kautionspflicht

NOAOE Druckschriften 2c. antwortete der Staats-Minister elvrucct:

Meine Herren! Der Bundesrath hat Bedénken geiragen, dem von dem Hause in der leßten Session angenommenen Geseße in Ve- ziehung auf die Kautionen und die Konzessionsentziehungen zuzusiim- men ; er hat gleickzeitig beschlossen, im Verfolg des von dem Reichs- tage gestellten weiteren Antrages, den Reichskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines Geseßes zur Regelung der gesammten Verhältnisse der Presse baldthunlichs| ausarbeiten zu lassen, denselben zunähst den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten mitzutheilen und nach Ein- gang der von leßteren abgegebenen Erklärungen sodann dem Bundes- rath eine entsprechende Vorlage zu machen. Dieser Entwourf, der nah dem Beschlusse des Bundesraths auszuarbeiten war, is mit den Motiven fertig und wird an die einzelnen Bundesregierungen mitge- theilt, und ih glaube, mit Bestimmtheit vorausseßen zu dürfen, -daß er in der Frühjahrssession des nächsten Jahres dem Reichstage wird vorgelegt werden können.

Dem Reichstage is folgender Entwurf eines Ge- seße8, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 vorgelegt worden:

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deulschen Reichs, nad erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstaas, was folgt:

, 1. Der diesem Geseße als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Bata Reichs für das Jahr 1872 Sind o ao, auf

ch um eine A Rede Nech Summe gehandelt hätte in dem Sinne, | e /

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110,522,816 Thlr, nämlich auf 97,829,707 Thlr. an fortdauernden, und auf 12,693,109 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Aus- gaben, und in Einnahme auf 110,522,816 Thlr. festgestellt.

_9. Die Bundeksregierungen werden vom 1. Januar 1872 ab den Ertrag der Zölle und der anderen nach Artikei 38 der Reichs- verfassung zur Reiehskasse fließenden Sagen der lebteren zur Ver- fügung stellen, sobald diefe Zôlle und A ga en na den bestehenden Geseßen und den über die Fristen der Zoll- und Steuerkredite getrof- fenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind.

Die nach Urtikel 38 der Reich8verfassung zu zahlenden Aversen und der die Steuern von Branntwein und Bier vertretende Theil der Matrikularbeiträge Bayerns, Württembergs und Badens, #0 wie die von Elsaß - Lothringen an Stelle dieser Steuern zu zahlenden Aoersionalbeträge, werden an den nämlichen Terminen zur Reichs- fasse abgeführt, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle sie vertreten.

Die Mindereinnahmen, welche in Folge vorstehender Bestimmun- gen bei den Kapiteln 1 und 9 des anliegenden Etats eintreten, werden aus der von Frankrei gezahlten Kriegsentshädigung gedeckt. L

3, Der Reichskanzler wird ermächtigt , ur vorübergehenden NVerstärkung der durch Kapital “8 im Abschnitt 11. der Ausgabe des anliegenden Etats der Reichshauptkasse überwiesenen Betriebsfonds nach Bedarf, jedo nit über den Betrag von 8 Millionen Thalern hinaus, Schaßanweisungen auszugeben.

4. Die Bestimmung des Zinssaßes dieser Schaßanweisungen, deren Ausfertigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staats- {ulden übertragen wird, und der Dauer der Umlausfszeit, welche den 30. Juni 1873 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler Üüber- lassen. Innerhalb dieses Zeitcaums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betcag der Schaßanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr geseßten Schaßanweisungen ausgege-

en werden.

N Ç. 5. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schaßanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsshulden-Verwaltung aus den bereltesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung ge- ellt werden. f ç. 6. Die Au?gabe der Schaßanweisungen if dur die Reichs- fasse zu bewirken. j |

Die Zinsen der Schaßanweisungen verjähren binnen vier Jahren die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schaßanweisung aus8zudrückenden FäLigkeit8termins.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Jm Ordinarium des Etats sind an Ausgaben in Ansaß ge- fommen: für das Reichskanzler-Amt 562,588 Thlr., für den Reichs- tag 43 000 Thlr., für das auswärtige Amt 1,364,305 Thlr., für Perwaltung des Reichsheeres 89,996,393 Thlr. , für die Marine- Verwaltung 3,758,921 Thlr. zur Verzinsung der Reichs\{uld 689,000 Tbir., für den Rechnungshof 76,200 Thlr., für das Bundes- Ober-Handei8geriht 73,300 Thlr. und zu Besoldungs8verbesserungen 1,266,000 Thlr. Jm Extra-Ordinarium find dagegen folgende Nus-

abebeträge angeseßt worden : 126,000 Thlr. für das Reichskanzler- dimt, 85,000 Thir. für das auswärtige Amt, 342,930 Thlx. für die Postverwaltung, 296,100 Thlr. für die Telegraphen-Verwaltung; 4,573,079 Thlr. für die Marine-Verwaltung, 20,000 Thlr. für den Rechnungsdof, 3,500,000 Thlr. für die Reichsshuld und 3,750,000 Thlr. als Betriebsfonds der Reichskasse. Die Einnahmen, durch welche diese Ausgaben gedeckt werden sollen, seßen sich folgendermaßen zusammen : Zölle und Verbrauchk#steuern 62,536,100 Thlr. , Wechselstempelsteuer 1,347,520 I 1 Uebershuß der Post- und Zeitungs8verwaltung 3,006,626 Thlr, Uebershuß der Telegraphenverwaltung 6172 Thlr; Uebershuß der Reihs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 2,954,550 Thlr verschiedene Einnahmen 144,103 Thlr., aus der ReichLanleihe (Geseße vom 9. November 1867 und 20. Mai 1869) 1,222,000 Thlr., aus der französischen Krieg8entshädigung zur Decckung etatsmäßiger außer- De Ausgaben 7,270,000 Thlr., Matrikular-Beiträge 32,035,745

aler.

Der Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871 {loß in Einnahme und Ausgabe mit 78,004,246 Thlr. ab, so daß also durch die Konstituirung des Deutschen Reiches ein Mehraufwand von 32,918,570 Tblr. erwachsen ift.

FProdukten- und Waaren-Wörse-

Berlin, 25. Oktober. (Amtliche Preisfeststellung yon Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der ver- eideten Waaren- und Ca erd

Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 87 Thlr. nach Qualität, gelb. 82—83 Thlr. bez., gelber: pr. diesen Monat 82% à 814 à 825 bez., Oktober-November 81 à 804 à 81 bez., November- Dezember 804 à 80 à 804 bez., Januar - Februar 1872 80 bez., April-Mai 81 à 80% bez. Gekünd. 10,000 Ctr. Kündigungspreis 81% Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggen pr. 1000 Kilogr. loco 57—62 Thlr. nach Qual. ge- fordert, 58 —61 Thlr. nach Qualität bez., pr. diesen Monat 60; à 605 bez., Oktober-November 60 à 604 à 597 bez, November-

Dezember 59% à 583 à 59 bez. ane 585 N

April - Mai 58 à 584 à 58 bez. ai - Juni 585 bez. Gekündi 2000 Ctr. Kündigungspr. 60 Thlr. pr. 1000 Kilogr. _Gerste pr. 1000 Kilogr. grosse 48 64 Thlr. nach Qual., kleins 48 —64 Thlr. nach Qual. . Hafer pr. 1000 Kilogr. loco 41—52 Thir. nach Qualität, pr. diesen Monat 47% Br., 472 G. ; Oktober-November 46 nominell, November-Dezember 45% Br., 454 G., April-Mai 464 bez. Gek.

inkl. Sack pr. dieson Monat 8 Thlr. 10 Sgr. nominell, Oktober- November 8 Thlr. 8 bez., November-Dezember 8 Thir. 65 Sgr. à 6 Sgr. à 64 Sgr. bez., April-Mai 8 Thlr. 5 Sgr. nominell. Erbsen pr. 1000 Kilogr. Kochwaare 6084 Thlr. nach QuaL, Futterwaare 54—58 Thlr. nach Qualität, / RübG]1 pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 30% ThIr., pr. diesen Monat 305 à 29% bez., Oktober-November 287 à 285 bez., No- vember-Dezember 28% bez., April-Mai 28% bez. Gek. 1200 Ctr. Kündigungspreis 30 Thlr. pr. 100 Kilogr.

Leinöl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 25 Thir. ; Feiroleum, rafünirtos (Standard white) pr. 100 Kilogr. mit Fass in Posten von 50’ Barrels (125 Cir.) loco 14% Thir., pr. diesen Monat 13% ThlIr., Oktober - November 133 Thir., Novem- ber-Dezember 133 Thlr., Dezember-Januar 14 Br., Januar-Febr. 1872 14% Thlr.

Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. = 10.000 pCt. mit Fass pr. diesen Monat 23 Thlr. à 23 Thlr. à 10 Sgr. à 6 Sgr. bez, Oktober - November 21 Thlr. 12 Sgr. à 18 Sgr. à 15 Sgr. bez., November - Dezember 20 Thlr. 27 Sgr. à. 21 Thlr. 3 Sgr. ä 20 Thlr. 29 Sgr. bez. , April - Mai 21 Thlr. 8 Sgr. à 17 Sgr. à 14 Sgr. bez., Mai-Juni 21 Thlr. 15 Sgr. à 20 Sgr. à 18 Sgr. bez. Gek. 50,000 Liter. Kündigungspreis 23 Thlr. 5 Sgr.

Spiritus pr. 100 Liter 4 100 pCt.= 10,002 pCt. obne Fass loco 23 Thlr. 4 Sgr. à 8 Sgr. bez.

Weizenmosbl No. 0 11% à 11, No. Ou. 1 11. 105. Roggen- mohl No. 0 8% à 85. No. O s, 1 85 à 8 pr. 109 Kilogramm Brutto unversteuert inkl. Sack.

__ Danzig, 25 Oktober. (Westpr. E Weizen loco zu ziemlich letzien Preisen gehandelt. Am Markte zeigte sich lebhafterer Begehr und gelang es bis Schluss der Börsé 700 Tonnen umzusetzen. Feine Waare fest, andere unverändert. Bezahlt wurde für: Sommer 128pfd. 75 Thlr, bunt 116pfd. 70 Thlr., 124—5pfd. 77 Thlr. , 127 8pfd. 793 Thlr., hellbunt 124pfd., 125 - 6pfd. 79%, 80 Thir., 126—7-, 129pfd. 81 Thlr, fein hellbunt 128—9pfd. 82, 814 Thir. hochbunt glasig 129pfd. 825 Thlr, 1380pfd. 83 Thlr, 131pfd. 834 Thlr., 132— 3pfd. 84 Thlr., weiss 128-, 130pfd. alter, 84, 85 Thlr. Regulirungspreis für 126pfd. bunten lieferungsfähigen 80 Thlr. Termine unverän- dert. Auf Lieferung 126ptd. bunt pr. Oktober-November 78 Thlr. Br., 775 G., April- Mai 78 Thlr. bez Roggen loco matt. Börsenumsatz 40 Tonnen zur Konsumtion. Es bedang: 120pfd. 535 Thlr, 122 pfd. 545 Thlr. Regulirungspreis für 120pfd. lieferungsfähigen 51 Tblr. Termine rubig. Auf Lieferung 120pfd. pr. Oktober - Novbr. 51 Thlr. Br., pr. April-Mai 53 Thlr. Br., 525 Thlr. G1d., inländ. 54 Thlr. Br. Gerste loco kleine 103pfd, 434 Thlr., grosse 108—9pfd. 454 Thlr. . 107— 8pfd. schöne 48 Thlr. Hafer loco ohne Umsatz. Érbsen oco Koch- waare mit 55 Thlr. bez. Alles per Tonne von 2000 PÍd. Zoll- gewicht. Spiritus loco 205 Thlr. per 8000 pCt. Tralles bez. Petroleum pr. 100 Pfd. loco ab Neufahrwasser 7 Thir. Br. Auf E pr. Novembér-Dezember 7 Thlr. Br. Stein- kohlen pr. 18 Tonnen -ab Neufahrwasser doppelt gesiebte

R 155 Thlr. bez., schottische Maschinenkohlen 18% Thlr. i

Stettin, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr 30 Min. (Tel. Dep. des Staats - Anzeigers ) Weizen 66—81 bez., Oktober 80% Gd., Oktober-November 80—-805 bez., Frübjahr 801 G., 81 Br. Rog-

en 56—58% bez, Oktober 587 Cd, OKktober-November 58—5S8#4;,

rühjabr 57%—575{—57% bez. Rüböl 295, Oktober 28%, Oktober- Novbr. 28, April-Mai 28% Br. Spiritns 22% bez., Oktober 22% Br., Frühjahr 21 bez. u. G;

Posen, 25. Oktober. (Pos. Ztg.) Roggen pr. Herbst 55, Oktober 55, Oktober - Novbr. 545, November - Dezember 535, Dezember 1871 und Januar 1872 534, Frühjabr 545. Spiritus (mit Fass) pr. Oktober 205, November 19—19/%, Dezember 1845, Januar 1872 19%, April-Mai im Verbande 197. Loco-Spiritus (ohne Fass) —. i

Breslau, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr 54 Min. (Tel. Dep. des Staats - Anzeigers.) Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. 22% Thlr. Br., 225 GId. Weizen, weisser (pro Preusf. Schffl.) 89—103 Sgr., gelber 89—99 Sgr. Roggen 72—78 Sgr. erste 59—58 Sgr. Hafer 31—34 Sgr. i

Magdeburg, 25. Oktober. (Magdeb. Zig.) Weizen 76 bis 85 Thlr. Roggen 59—66 Thlr. Gerste 48-55 Thlr. Hafer 30—833 Thlr. e l j

CöBas, 25. Oktober, Nachm. 1 Ubr. (WolfÆ% Tel. Bur.) Getreidemarkt. Wetter: Nebel. Weizen fest, hiesiger loco 9.74, fremder loco 8.15, pr. November 8.10, pr. März 8.154, pr. Mai 8.164. Roggen fester, loco 6.225, pr. Novem- ber 5.28, pr. März 6.94, pr. Mai 6.115. Rüböl unverändert, loco 16!/;,, pr. Oktober 16, pr. Mai 14", Spiritus loco 25{.

Hamburg, 25. Oktober, Nachm. (Wolffs Tel Bur.) Ge-

treidemarkt. Weizen loco flau. Roggen loco fest, beide auf Termine matt. Weizen pr. Oktober 127pfd. 2000 Ptd. in Mk. Bco. 161 Br., 160 Gd, pr. Oktober - November 127ptd. 9000 P. in Mark Bco. 161 Br., 160 Gd., pr. November-Dezem- ber 127pfd. 2000 Pfd. in Mk. Beo. 161 Br., 160 Gd. Roggen pr. Oktober 114 Br., 113 GId., pr. Oktober - November 114 Br., 113 Gld., pr. November- Dezember 114 Br., 113 GId., pr. April-Mai 118 Br., 117 Gld. Hafer fest. Gerste unverändert. Rübö1 behauptet, loco und pr. Oktober 33, pr. Mai 29. Spiri- tus fest, pr. Oktober-November 26, pr. November-Dezember 25%, pr. April- Mai 26. Kaffee höher, Umsatz 5000 Sack. Potzoleum till, Standard white loco 12 Br., 124 Gd., pr. OKk- tober 125 Gd., pr. November - Dezember 12% Gd. Wetter:

600 Ctr. Kündigungspr. 474 Thir. pr. 1000 Kilogr. Roggenmehl No. 0 u. 1 pr. 100 Kilogr. Brutto unversteuert

Trübe.