1871 / 154 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

“2882

gation bei der unterzeihneten dagegen „erhoben wird. erlin, den Die Direktion der Berlin - Görlißer Eisenbahn - Gesellschaft. N. N, N. N

Der Haupt: Rendant

dessen ungeachtet nicht spätestens binnen zehn Jahren nah dem leßten öffentlihen Aufruf zur Realisation eia, so erlisht ein jeder Anspruch auz denselben an das“Gesellshaftsdermögen; was unter Angabe ‘der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von ‘der Direktion öffentli bekannt zu machen ist.

Ç 10. Die Mortifikation angeblich vernichteier oder verlorener

Obligationen erfolgt im Wege dcs gerichtlichen Aufgebots nah den für das Aufgebot von Privaturkunden gelienden geseßlichen Bestim- mungen. Zinskoupons und Talons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden. Demjenigen, woelher den Verlust von Zinstou- pons vor Ablauf dex Verjährungsfrist 2) bei der Direkzion an- meldet und den stattgehabten Besiß glaubh2ft darthut, soll nach Nb- lauf der Verjährungsfrift der Beirag der angemeldeten und bis dahin nit zum Vorschein gekommenen Zinsfkoupons gegen Quittung aus- gezahlt werden.

Ç 11. Die in den Fh. 4; 5, 6, 7 vorg-\{riebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Deuischen Reichs - und Preu- fischen Staats - Anzeiger, die Berliner Vörsen - Zeitung, die Be:liner

. Bank- und Handelözeitung und die SwWlesische Zeitung zu Breslau.

Qu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Landes8herrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig voUzogen und unter Unserem K3aiglichen Jnsiegcl ausfertizen lassen; ohne jedoch dadurch den In- habern der Obligationen in Ansehung: izrer Befciedigung eine Ge- währleisiung vcn Sciten des Staals zu geben oder Rechten Dritter

zu prâjudiziren.

Das gegenwärtige Piivilegium ist durch die Gescß-Samnmlung

bekannt zu machen. Gegeben BVirlin, den 9. Oktober 1871. (L. S.) Wilhelm. Graf v. Jhenpliß. Camphausen.

Schema 1, A E

er Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. eder Obligation sind 20 s Wegen Ea bons auf zchn Jahre ltr. B, und ein Talon zur Erhte- Nr hung fernerer Coupons __ beigegeben. machungen. Eintausend Thaler (Fünfbundert Thaler) (Zweihundert Thaler) (Einhundert Thaler) Preußisch Courant.

Inhaber diser Otligation hat auf Höbe des obigcn Beircges von Eintausend Thalern (Fünfbhundert Thalern) (Zweibundert Thalern) (Einhundert Thalern) Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäfß-

heit des Allerhöchsten Privilegiums vom

emittirten Kapitale von Sieben Millionen Zweikbundert Ein und Achtzig Tausend Thalern Preußisch Courant Prioritäts-

Qotgonen der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. CeLin E A Ee XG A Der Verwaltungsrath der Bertin Görlißer Eisenbobn-Gesellschast.

Direktion der Berlin-

Eingetragen Fol Görlißer Eisenbahn. N. N.

Der Mans

Schema Il, (Erster) Pen Sou po

: er Berlin-Görlißer Eisenbahn-Prioritäts-Obligation littr. B.

M

zahlbar am 2, Januar (1. Jali) 18... _—_ Jahaber dieses empfängt am 2. Janvar (1. Juli) 18... die halb- jährigen Zinsen der oden berannten Prioritäts - Obliaationen Über Eintausend Thaler (Fünfhundert Thaler) (Zweihundert Thaler) (Ein- hundert Thaler) mit 22 Thlr. 15 Sgr. (11 Thir. 74 Sgr.) (4 Tblr. 15 Sar.) (2 Thlr. 75 Sgr ). Den P g d n s ie Direktion der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. Me M. | U N O

Der Haupt- Rendant.

Zinsen, deren Erhebung inner- halb 4 Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeihneten Zahlungstage an nicht gesehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Sckchema Ill,

Sl on : ; zu der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Prioritäts-Obligation littr. B.

V 64

Der Produzent dieses Talons erbält gegen dessen Rückgabe binnen Jähres\rist, vom r ab, die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts - Obligation neu anzufertigenden Zinscoupons für die nächsten zehn Jahre, sofern nicht von dem Inhaber der Obli-

Kt

Erñeuerung der Coupons-nach dem Ablauf von zehn Jahren erfolgen, jedeömal bejondere Befannt-

Direktion rechtztitig Widerspru

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin. Nach dem dem Reichstage vorgelegten Hauptetat der Vex. waltung des Reichsheeres sind dic sämmtlichen Bedürf nisse dieser Verwaltang und zwar für eine Gesammtpräsens. färte des Reichsheeres ‘von 401,659 Mann à 225 Thlr sind unter Berücksitigung der Erlasse, welYe einzelnen Bun: desflaaten vertrazsmäßig gewährt sind, auf 89,936.393 Thlr 23,139,755 Thlr. mehr als in 1871, veranshlagt Das Mehr beruht eînes Theils in dem Zutritt der Kontingente von Bayern Württemberg und Baden , anderen Theils in der dur die allge: meine Preissteigerung der Lebensbedürfnlsse bedingten Aufbesserung der Besoldungen einzelner“ Offizierargea und der Erhöhung des den Mannschaften zu gewmähr nden Verpflegungszus{hus}scs , sowie in“ der Echöhung des Kostenaufwandes, wele die andaue:nde Preissteigerung der und die Steigerung der Arbeitslöhne bei Bauten, Reparaturen Utensilienbeschaffung-n 2c. bedingt. Nach dem Etat vertheilt \ih die oben angegebene Ausgabe auf das preaßishe Kontingent und für die in die preußische Vecwaltung übernommenen Kontingente anderer Bundesstaaten mit 68,887,624 Thlr., auf Sachfea mit 5,132,096 Tblr , auf Würitemberg mit 3,770,208 Thlr., auf Mecklenburg mit 1,351,565 Thaler und auf Bayern mit 10,854 900 Thlr. Nach dein Zutritte der Kontingente Süddeutschlands , sowie der Kontingentsquote von Elsaß-Lothringen zum Reichshecre, besteht dasselbe aus 18 Armee-Corps 14 preußiscen (nebst E Division), 2 bayerischen, 1 säh- sisGen urd 1 würitembergischen.

Zur Verzinsung der Reichsschuld sind 689,000 Thlr, 77,000 Thlr. mehr als in 1871, auf den Etat gebracht und zwar 909,000 Thlr. (gegen 1871 weniger 103,000 Thlr.) Zinsen für die auf den Geseßen vom 9, November 1867 und 20. Mai 1869 berubende Anleihe zur Deckung des außerordentlichen Geldbedaxrfs für die Er- weiterung der Bundes-Krieasmarine und die Herstellung der Küsten- vertheidigung und 180,000 Thlr. Zinsen auf Schaßanweisungen, welche auf Grund des Eta!8gesees eventuell bis auf Höße von 8,000,000 Ttlrn.

| ausgegeben werden. Die Zinsen für die auf Grund der Bundesgeseße

vem 21. Juli und 29. November 1870 ausgegebenen Schuldvers(rel- bungen und Schaßanweisungen sollen aus den zur Deckung der Kriegs- fosten besiimmten Mitteln bestritien werden.

Unter den einmaligen und extraordinären Aus- gaben für 1872, soweit solche nit bei den Etats der einzelnen Verwaltungen bereits erwähnt worden, sind noch besonders hervorzuheben 3,500,000 Thlr. zur Abtragung der in den Jahren 1868—1871 für die Küstenbefestigung gemachten Anlcihe und 83,750,000 Thlr , welche als Betriebsfonds der Reichökasse dienen sollen. Die Rüczahlung des erstgedachten Betrages aus den verfügbaren Mitteln dex französi\{tn Kriegsentschädigung bat sich empfohlen, weil neben der Ersparung dér Zinsen durch Abtragung dieser Schuld, an welcher Bayern nicht betheiligt if 7 auch eine Vereinfachung der Berechnung der Matrikular - Beiträge erreicht wird. Da der bezügliche Betrag nicht dar eine funditte Anleihe, sondern durch einstweilige Ausgabe von verzinslichen Schaßanweisungen aufgebracht is, so kann die Ab- tragung einfach daducch bewirkt werden, daß ein gieicter Betrag von S(haßanwweisungen eingelöst und nit wieder grn wird.

Was de Einnahmen des RNeichshau*hal sct1t betcifft, \o snd“ an Verschiedene Einnahmen “überhaupt 144,103 Thlce.y 9337 Thle. mehr als im Vorjahre, auf den Etat gebracht worden, darunter 180 Télr. Miethen und Gebühren der Nor- mal-Aihungë-Kommission, 56,380 Thlr. beim auswärtigen Amte für Reisepässe, Konsulats-Intraden 2c, einschließli einer Aversional-Ent- ck{ädigung von 30,000 Thlrn. Seitens der preußischen Regierung für die Besorgung speziell preußischer Angelegenheiten, 65,000 Thlr, Ein- na9men der Militärverwaltung und 15863 Thlr. Einnahmen der Marineverwaltung, endlich 6680 Thlr. Einnabmen bei dem Bundes- Ober-Handelsgeriht an Gerichtéfosien 2c. (6050 Tolr. meh? als im

Vorjahre). Einnahmen aus der Reicbs8anleihe. Von den auf Grund und 20. Mai 1869 zur Deckung

4 Se is P 1867 es außerordentlihén Geldbedarfs für die Erweiterung ter Bundeds- Kriegs8marine und die Herstellung der Käfstenvertheidigung durch eine verzinélihe Anleihe za beschaffenden Geldmitteln sind für 1872 1,222,000 Thlr. in den Etat eingestellt worden Aus der betreffenden Anlethe sind für 1868—72 überhaupt dizponibel geftellt 11 914,548 A RZ E ite eas S E E: E Küsteabefestigung und e etrag in 1872 aus der -franzöfische : idi -

gung Ae werden, f M Made innahmen aus der französischen KriegLentschädiqgung. Aus derseiben sollen zur Deckung etatêmäßiger Raabe Aus- gaben überhaupt 7,270,000 Thlr. , welce der Etat für 1872 in Ein- nahme stellt, verwendet werden, nämli: 20,000 Thlr, für Revision der Kriegtkosten - Rechnungen, 3,500,0C0 Thlr. zur Abtragung der in den Jahren 1868 bis 1871 für die Küstenbefesligung im Wege des Kredits beschafsten Geldmittel und 3,750,000 Thlr. zur Beschaffung cines Betriebsfonds dér Reichska sse. Der ersigedadhte Betrag von 20,000 Thlrn. is aus dem Antheile tes vormaligen Norddeutschen Bundes an der Kriegsentschädigung, der Betrag von 3,500,000 Thlrn.

aus dem Anthei e der Bundeëtstaaten, mit Ausnahme von Bayern und der Betrag von 3,750,000 Thlrn. mit 2,000,000 Tblr. Lees für

zum Armeebedarf gehörenden Material en E

E T (24G T E H A

pre

E

z d F Lr R Li S E E E E S B 58 i r A R E TI R M ER i L S E Ara E R M T A Tf p: E E 4 E E E E E R Ra E T E R E E E E S D E E f

E

2089.

Gesammtheit und mit 1,750,000 Thlr. aus dem An- R Es Ber dedstaaten; mit Ausnahme von Baycrna und Württem- berg, zu nehmen.

ave Reichstag ist folgecde Denkschrift, betreffend den L Reichshaushalts-Etats sür das Jayr

1872, vorgelegt worden :

Bei Feststellung des Reichshaushalts - Etats für tas Jahr 1872 sind theils in Bezug auf die Normirung der Etatsbestimmungen für die Verroaltung des Rcichdbheeres , theils in Bezug auf die Ordnung der Reichoficanzen allgemeine Gesihtöpunke leitend gewesen, deren Darlegung zweckmäßiger an die einzelnen Bestimmungen des Etats- gesches, als an die Spezialetats zu knüpfen ist.

= Qu F. 1. Die Bestimmungen der Rcicßéverfassung auf Grund deren die Feststellung des Etats für die Verwaltung des Reichsheeres

in ten Jahre: 1868 1871 exfolgte, laufen mit dem Jahre 1871 zu-Ende.

Die verbündeten Regierungen haben \ich dethalb , sobald die Heimkehr des Heeres in die Heimath den Beginn der Vorarbeiten gestattete, mit der Ausarbeitung der Spezial - Etats für 1872 befchäf- tigt, welche zuglei mit dem, aus ihnen hervorgebenden Haupt-Etat dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme in der gegen- wärtigen Session“ vorzulegen waren. Es is ihnen jedoch nicht ge- lungen, diese Vorarbeiten rechtzeitig zum Abschluß zu brinzeu, und sie befinden sih dethaib in der Nothwendigkeit, dem Reichbtage die Autdebnung der bis zum 31. Dezember d. J. geltenden Verfassungs- Bestimmungen auf das Jahr 1872 vorzuschlagen und demgemäß die zur Bestreitung der Gesammtausgaben für das deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einri&, tungen erford:rlithen Mittel in Einer Summe auszubringen, deren Höhe nah dem Maßstabe von 225 Thlr. für den Kopf der auf 1 Prozent der Bevêlferung von 1867 festgestell- ten Fr1edens-Präsenzstärke des RNeichsheeres, unter Abzug der fonven- tionsmäßigen Nachlässe, berehnet ist.

Die Gründe, welche den rechtzeitigen Abschluß der Vorarbeiten verhindert baben, sind in der Hauptsae die nämliEen, aus welchen bei Feststellung der Vei fassung des Norddeutschen Bundes die oben erwähnten Bestimmungcn getroffen wurden, Diese Gilintde lagen in erster L nie darin, daß ¡die Nerxorganisation des Bundesheercs die Fcstsielung und Ausführung dcs Mititäretats unter die Herrschaft so außerorden: licher Verhältnisse stellte, daß die regelmäßigen Bestim- mungen, welche für das Etats- und Rehnungs2wesen gel!en, auf den- selben keine Anwendung finden koanten. Bei der Umformuna der Armee sind die Verhältnisse worlche ferbie einzelnen Ctatspo itionen normgebend sind, foriwährend im Fuß der, durch die allmälige Ein- und Durchführung dex neuen Formation bedingten Veränderunç,en begriffen Es ift daher nicht möglih, das Detail der Ausgaben des einzelnen Jahres von vorn her-in so zu Überschen, daß über dasselbe ein die Verwaltung in jeder Beziehungbindender Etat aufgestellt werden fann. Die Ausgabeverwaltung hat uicht nur den aus den äitercn V rhältnisscn in de Umbildungsperiode kürzere oder längere Zeit dinüberreichenden Einrichtungen gerecht zu werten , sondern sie muß zugleich den neu sih bildenden Formationer, je rah ihrem rascheren oder lanysameren EntwickelungKgange, sich anschließen, und die hieraus sich ergebenden Kombinationen können unmö,lih ron vorn berein so fixirt werden, wie dics zur Aufstellung eines im Einzelnen bindenten Etats uner- läflich is. Analoge: Verhältnisse liegea in diesem Jahre vor. Die durch die Gründurg des Deutschen Reis eingetretene Entwickelung macht eine Uinformung des Heeres des Norddeuishen Bundes zu dem deutschen Heere in ähnlicher Weise erfcrderlih, wie damals die Umformung des preußischen Heeres zu dem Heere tes Norddeutschen Bundes. Genau wie damals vollzieht sich diese Erweiterung nicht durch blos äußerlichen Hinzutritt neuer Hecrestheile, sondern sie ist mit einer Reorganisation veri unden, welche die tinzutretenden Be- standtheile asmilirt , und zugleich mit wesentlichen Aenderungen in die bestehenden {Formaationen der Armee des vormaligen Norddeut- hen Bundes zurückgreift. Diese unabweisbaren Thatsachen ershwer- ten und verzögerten eine Arbeit, deren Ausführung, wenn es sih nur um den Etat für das Heer des vormalizen Norddeutsen Bundes gehandelt kätte, einer Verzögerung nicht unterlegen haben würde. Die Vorlegung eins vollständigen Etats für das Jahr 1873 an den im Frühjahr nächsten Jahres zusammentretenden Reich8tag ist durch die gegenwärtige Lage der Vorarbeiten gesichert.

Die in den gesehlih festzustellenden Reichshausbaltêt-Etat cuf- genommene Summe ron 899.6,362 Thlin. für den Bedarf der Ver- waltung des Reichshecres is in der Anlage 1V. unter Beifügung eines Hauptetats der Verwaltung des Reichs8hcercs näher erläutert und umfaßt zugleih den Geldbetrag, welcher gemäß den in dem Vertrage, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 23, November 1870, unter lil. §. 5 getroffenen Bestimmungen für das bayerisde Kontingent auf 10,554,900 Thlr. berechnet und in dem Hauptetat der Verwaltung des Reichsgeeres in Einer Summe ausgeworfen ift.

Zu den §§. 2 bis 6 in Verbindung mit Kapitel 8 der ein- maligen und außerordentlich¿n Ausgaben.

Bei Gründung des Norddeutschen Vundes is} es nicht mögli gewesen, sofort eine durchgreifende Sonderung des Haushalts des Bundes von dem Haushalt der einzelncn Bundesßaaten durh:uführen. Während die Ausgaben für Rechnung des Bundes geleistet und- aus den Mitteln des Bundes shließlich gedeckt wurden, mongelte es der Bundcékasse an Mitteln, um die in ciner so umfangreichen Finanz-

verwaltung nothwendigen Vorschüsse zu leisten und die Kassen der einzelnen Verroaltungszweige mit den erforderlichen Betriebsmitteln auszustatten. Es blieb taher für alle diejenigen Verwaltungezweige, welche verfassungsmäßig von den einzelnen Staaten geführt werden die Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauché steuern Und die Verwaltung der Milkitär-Kontingente den einzelnen Staa- ten, welche diese Verwaltungen führen, Überlassen, die bei Leistung der Reichsausgaben erforderlichen Vorschüsse aus Landesmitieln zu [cisten. Für diejeni;en Zweige dagegen, welche vom Bunde selbstgefüÜkrt wur- den, hatte die Bundebkasse mit den Schwierigkeiten zu kämpfen, welche sich aus dem Manzil cigener Betiiebsfonds ergeben.

Mußte bisher mit Rücksicht auf die finchn,iclle Lage darauf ver- zichtet werden, die Bundes - Finanzverwaltung miltelst einer durck&- greifenden Sonderz nz derselben von den Landes-Finanzverwaltungen und Auëstattung derselben mit angemiss-nen Betricbsfonds auf eigene Vüße zu stellen, so dürfte jeßt, wo der Eingang der französisck en Kriegsentchädigung die Mittel bietet, um diese Reform ohne die sonst unvermeidlichen stöcend. n Eingriffe in die Finanzverhältnisse cinzelner Bundesstaaten durhzufütr:n, der Augenbl ck gekommen sein, die selb- ständige Ordnung der NReichéfinanzen herzustellen.

Dicse Reform liegt niht nur im Juterc se der Reih8-Finanzver- wallung seibst, sondern am wesentlichsten im irten der einzelnea Bundesstaaten ; denselben wird aus der durhgefükrten Trennung der Reichsfinanzen von d¿n Landeéfinanzen eine erhebliche finanzielle Kräftigung erwachsen, indem sie von ten Vetricbêrors{üfsen entlastet; von der Gefahr siörenden Eingreifens des Reichéhauskalis in ihren ciginen Haushalt befreit wrden und durch gesicherte Gleichmäfigkeit in der Abführung der Matrikularbeit: äge für ihren eigenen Haushalt einen klaren Uebcrblick und eine fesie Grundlage gewinnen. Jene Reform is zugleich ncthwendig zur DurWtfübrung der von der Ver- fassung ins Auge gefaßten gleihmäßigen Vertheilurg der Losten, welche so lange eine unvollständige bleibt, als nicht auch die Leistung der nöthigen Vecrschüsse und Betriebéfonds auf gemeinschaftiiche Rech- nung gcschieht,

Un einen Ueberblick über die zu löscnde Aufgabe zu gewinner;, fommt es darauf an, diejenigen Verwaltungs8zweige, welche von den einzelnen Bundetstaaten auf Rechnung des Reichs geführt werder, von denjenigen zu sondern; welchze dem Reiche zur cigenen Führung überwiesen sind. Die ersteren sind die Verwaltung der Einnahmen aus den Zöllen und gemeinschaftlihen Verbrauc{ssteucra und die Verwaltung der Militärkontingente, die leßteren werden durch alle übrigen Zweige ter Reich8pertwaliung gebildet.

I. BVeteiebsvorfhuüssc ort ver für ReMnung des Reichs von den _einzelr.en Bundesstaaten geführien Verwaltung.

Die Einnahmen aus Zöllen und Verbraucch8feucrn bilden die erste und hauptsächlihste Ressource für die Bestreitung der Militär- ausgaben und werden von den Staaten, wel@e Militärkontingern.te ver- walten, unmittelbar zur Bestreitung der Mili‘ärausgakten verwendet.

Na Artikel 38 der Reichêverfassung hat díe Rcichskässe auf die Zölle und gemeinschaftliwen Verbrauchssieuern, cinschließlich der Branntrwoein- und Vraumalzsteuer, einen Anspruch, sobald dieselben zur Anschreibung gelangt siad, Der Neichèbaushalts-Etat weiset die im Laufe des Etatsjabres zux An‘chreiburtg gelarigenden Zölle urd Vezbrauchêsteuern zur Deckung dcr Reich8ausgaben an. Da cin großer Theil dieser Steuern von den LandeLregierungen gemäß den im Zollverein getreffenen Verabredungen auf drei, bez'ehungswveise auf \scchs Monate kreditirt wird, so fließen dieselben erst längere Zeit, nachdem sie zur Anschreibung gelangt sind, in die Landeskasscn,

Die Leistung der Militärau3gaken kann einen eatsprehenden Aufschub" nit erleiden, es ergiebt sih also für alle, die Zölle und Verbraucßésteuern verwaltenden Staaten die Nothwendigkeit, behufs rechtzeiliger Beschaffung der Mittel für die Ausgaben die kreditirten Zeoll- und Stcuerbeträge , lange bevor sie eingehen, zur Bestreitung der Ausgaben bereit zu stellen, d. h. aus Landesmitteln drei, be- ziehungéweise sechs Monate vorzuschießen.

Es liegt auf der Hant, daß tur die‘e den Staaten mit eigener QZoll- und Steuerverwaltung auferlegte Nothivendigkcit, die bei ihren Zoll- und Steuerstellen zur Anschreibung gelangend: n gemeinschaft] lichen Abgaben aus LandeLmitteln bis zum Ablauf der Kreditfristen vorzuschießen, eine sehr empfindliche Ungleichheit in der Belastung der einzelnen Bundesstaaten herbeigeführt wird , denn einestheils bleiben diejenigen Staaten , welche cine eigene Zoll- und Sieuervei waltung nicht besißen, von solcken Vorshußlcistungen zu Lasten der übrigen gänzlih befreit, anderentheils vertheilen sch die Vorschußleistungen, welche den die Zölle und Steuern selbstverwaltenden Staaten in Folge der Zoll- und Stcuerkredite obliegen, nicht nach ihrer Stcuer- fraft, sondern nach der Gruppirung der Handel8plôße und Produk- tionsgebiete, in welchen die Zölle und Steuern, wilche {ließlich die Konsumenten des gesammten Zoll- resp Steuergebiets trcffen, gezahlt werden. So war bei’ pielsweise om Schluß des Jahres 1870 Braun- weig verpflihtet, auf Rechnung der ausstehenden Zoll- und Steuer- fredite 852,500 Thlr. oder 2,8 Thir. pro Kopf der Bevölkerung, ferner Anhalt 1,246,031 Thlr. oder 6,3 Thlr. pro Kopf der Bevölkerung an die Bundeskasse abzuführen und diesen Vorschaß aus eigenen Mitteln bis zum Fällizwerden der Kredite zu leisten, während der Betrag der ausstehenden Steuerkredite für die Gesammtheit der Staoalen der Branntwein steuer - Gemeinschaft nux 0/46 Thlr pro Kopf der Bevöl- ferung aus8machte.

Es sind das Anforderungen an die Finanzkraft einzelner Staaten von so unverhältnißmäßiger Höhe, daß cine Refoum niät länger hin- ausgeshoben werden kann.