1871 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

6) Die Bestimmungen sub 5 und 6 des Erlasses vom 14. Sep- tember 1866 werden dahin abgeändert , daß die Witirwwen über die ihnen nach den geseblihen Bestimmungen ange- wiesenen Beträge bei denjenigen Wittwen, welche si nicht wwiedee der dem entsprech{enden Bescheinigung, bei mit der Bescheinigung

verheirathet hzdven, mit denen, welche si wieder verheirathet haden, des Datums der Wiederverheirathung zu versehen leßterer Art Haben die Königlichen Regierungen

quem der Zahlung naÿ dem Datum der Wiederoerheirathung {est- Zahlung der geseßlichen Bewilligung findet in der- auf die Wiederverheirathung fol-

gzuseben. Die gleiwen Fällen vom Beginn des

genden Monats ab für zwölf Monate statt.

7) Die Inabgangstellung der Wittwen, welche sich wiedex ver- erfolgt ers nach Ablauf der ebenerwähßnten 12monat=

heirathet haven, lichen Frist.

8) Alle Wittwen von Kriege 1870/71, 9, Februar 1867 die Nachzahlung 26 Juni 0.3

Demgemäß sind vom Todestag ibres Ehegatien Folzte

den Wittwen der Feldwebel

» » F

» » » naDzuzahlen.

Militärpersonen der U

bereits angewiesen worden find, der höhecen Beträge nach

(§. 99 des Geseze pro Monat

Unteroffiziere » »

Gemeine » »

Die Königlichen Regierungen haben diese Nachzablungen na der Abtheilung für das JInvalidenwesen im Kritegs3- Ministerium zugegangenen Nachweisungen zu veranlassen. zivischen eine Berlegung des Wohnsiges der betreffenden Wittwen statt-

den ihnen von

gefunden hat, haben die Königlichen

Regierungen forderlich ,

seßlihen Kompetenz zu erfolgert Hat. au prüfen, ist Sache der zahlenden Kasse. erfolgen, wenn der Bevollinächtigte in giaubwücrdi daß die beireffende 2Bittwe si noÿ wieder verheirathet hat.

Im Fâlle der Wiederverheirathung einer

zubringen.

10) Zu Beldsendungen in das Yus…kand oder Korrespondenzen mit sind die diesscitigen Kassen und st Sage der betreffenden die entiprechenden Beträge

den im Auslande lebenden Personen Behörden nicht verpfliytet. Es i dur ihre Bevollmächtigten si fügungen der Beböcde übermitteln zu dieselben den ZahlsteUen welche für die ZBahlbarmahung der gefeßlihen li find.

lassen, be

11) Die Bestimuingen ald 9 und 10 finden auch auf die Wittwen der in den bisherigen Kriegen gebliebenen Militärpersonen An1wen- Anspruch auf den Bezug der gefeblichen Kompetenz übri- gens wie bisher nur bis zu dem Zeitpunkte izrer Wiederverheirathung

dun, deren

foridauert. IL, Bewilligungen für Kind 12) Die Bestimmungen suþ [. 1, 2, 3, 4, 5, eine entsprechende gebliebenen Militärpersonen dex Unterkiassen anz

ligungen, beziehungêveise auf den Anspruch derselben auf diese Be- Die Bestimmungen suÞþ 9 j i allgemcine Unwendung auf alle Kinder, denen nah dem bisherigen Geseß Erziehungsheihülfen ¿u ge-

pilligun4 und

deren Zahblbarmachung. und

10 finden vorkommenden Falls währen sind.

13) Der nah §. 96 des Geseßes den Kindern der 1870/71 ge-

t gegen die bisherige anzuweitende Mehrbetrag i für jedes Kind mit 1 Thir. wie dies sub 8 für die

bliebenen 2c. Unterstüßung pro Monat in derselben Weise nachzuzahlen, Wittwen bestimmt ift.

4) Für Doppelwaisen aus dem Kriege 1870

Militärpersonen dec Unterklassen

1 ist die höhere Bewilligung von 5 Thlr. monatlich in bisheriger Weise, unter Vorlegung des Todtenscheins der Mutter, wenn aber i de geseblichen Bestimmungen bercits ziehungsbeibhülfe angewiesen if, nur unter Bezugnahme auf diejenige

Kind nah den bisherigen

Liste, mittelst deren die erste Bewilligung erfolgt i lung für das Invalidenwesen im Kriegs-Ministeriu lichen Regierungen resp. antragen,

Das Vorhandensein ciner Siiefmutter oder {ließt von der Berechtigung zum Empfang des normirten Betrages n icht aus,

15) Die Zahlung der geseblihen Bewilli hat stets an die vormundscaftliche Beh

16) Die Bestimmun 1867 wird dahin geändert, daß in allen im Kriege von 1870/71 der Unterklassen in dem Militär - Waisenhause Militär-Mädchen-Waisenhause zu Prebich oder damschen großen Militär-Waisenhauses in einer

t Aufnahme [ligung auf bat; von lekterer Königliche in Berlin

Fällen, in

wird die Z

Hauptkasse des Potsdamschen großen Mi veranlaßt rrerden, msen großen Mil

denen Unterstüßungen bisher nah dem Geses vom

1. desjenigen Monats ad, welcher auf den

die entspxechenden Mittheilungen über den Termin; yoa welcem ab die Nachzahlung zu leisten isi, zu machen

9) Die im Auslande lebenden Wittwen haben im Julande Be- vollmädtigte zu bestellen, gegen deren Quiftung die Zahlung der (e- Die Güitigkfeit der Vollmacht Die Zahlung kana nur

am Leben findet, und fh nit

Bescheinigung über den Tag dex stattaef; G tats o : g dex stattgefundenen Eheschließung bei-

alie diejenigen Vorlazen machen zu lassen, Bewilligung erforder-

Anwendung auch auf die den Kindern

dem Königlichen Polizei-Präsidium zu bes-

und weiterhin gebliebenen 2c. Militärpersonen zu Potsdam, in dem auf Kosten des anderen gefunden haben, die Tran®ferirung der betreffenden die Militär - Pensionékasse in Berlin stattzufinden

ablung der bezüglichen Beträge an die

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Quittungen der

sind. Jn den Fällen den terminus ad

nterklassen aus dem

haben Anspruch auf dem Seseß vom

8): i‘ 20 Sgr. A Bf. 2D S 6 S 2d D D

Wo in- fi)

soweit dies er-

ger Weise nachiveist,

Personen, und Ver- zichungswveise durch

er. 9 und 10 finden der im Kriege enden Beywvil-

-

uweifj

71 und weiterhin

für das cine Er-

s bei der Abthei- m von den Köniz- eines Stiefvaters für Doppelivaisen

denen Kinder der

Pots- Erziehungé-

itär-Waisenhauses

Il. Bewilligungen für Eltern und Großeltern.

person der Unterk(assen mit je 35 Thlr. monatlich zu hülfe ift bei nahgewiesener Berechtigung vom 1. desjenigen Monats ah

18) Der Anspruch auf diese Beihütfe wird gemäß §. 96 Alin 9 des Geseßes durch den Nachweis rec Hülfsbedürftigfeit, so wie dadur bedingt, daß dec benen Angehörigen rvar.

Daß das leptere-der Fall gewesen, kann nur dann werden, wenn der Hinterbliebene mit dem Verstorbencn stelle bewohnt und bei mangelndem eigenen Vermögen und Erwerbsfähigkeit, alles dasjenige;

was zu seinem Unterhalte erforder-

dieselbe Feuerstelle mit ihm der Hülfëbedücftigkeit, in sammten Unterhalt von dem Verstorbenen bezogen hat.

Das Vorhandenscin anderer na) den gefeßlichen Bestimmungen all- gemein zum Unterßalte der betreffenden Hinterbliebenen verpflichteter Yer- sonen, \chließt die Gewährung der Staatsbeihülfe nux dann aus, wenn diese Personen notocis bemittelt find und wenn sie bei Lebzeiten des ver. storbenen Sohnes oder Enfel8 cine nähere, jedoch BVerpslihtuog zur Unterstüßung der hinterblicbenen eltern haiten, ais der Verstorbene.

In allen anderen Fällen können bie hinterbliebenen hülfébedürf« tigen Eltern und Großeltecn die Gewährung der geseßlichen Staats- beihülfe beantragen, chne zuvor idre Ulimentirung von den sonst da- zu verpflichteten Pecsonen gefordert zu haben; nur wean Lestere ihrer Unterstüßungêpflicht freiwillig und in dem Maße genügen, daß da- durch die Hülfsbedürftigfeit der Unterstüßten in Wegfall fommt, fann dies auf die Gewährung der Staatsheidülfe von Einfluß sein.

=- 19) Die Zahlung der geseßlichen Beivilligung an die Wittwen und Kinder der im Kriege Gezliebenen 2c. {ließt tie Zahlung der Beihülfen an die Eltern oder Großeltern dexselben bei fonstigezin Vor- handensein der sub 18 gegebenen Vorausseßungen nid aus.

20) Die Anträge auf Bewillizungen für Eltern oder Großeltern siad der Abtheilung für das Javalidenweien im Kriegs-Ministerium in derselben Form vorzulegen, wie solche für die Anträge auf Be« willigung der TWittwer-Unterstüßungen, n2ch Vorschrift des Eclasses vom 30. März 1867, übli gewesen,

Ueber die Bedürftigkeit, sowie darüber, daß der Verstorbene der einzige Ernährer des Vaters 2e, gewesen, i, unter Beachtung der sub 18 enthaltenen Bestimmungen, eine besondere Bescheinigung der Königlichen Landrathsämter 2c. vrziehunge weise Polizeiverwaltungen beizubringen.

21) Die Quittungen über die in allen hierher gehörigen Fällen gezahlten Beihülfen sind, wie für die Witten aus den bisherigen. Kriegen vorgeïchrieben, mit dem entsprehenden Vermerk über die Forte dauer der Hülfëbhedürftigkecit zu versehen.

Vorstehenden Erlaß hat die Königli®e Regierung dur“ das Amtsblatt zu veröffentlichen, außerdem aber verden zur genaueren. Information der betheiligten Behörden noch 3 Exemplare dieses Er- lasses, dessen weitere Vervielfältigung der Königlichen Regierung an- heimgestellt wird; bier beigefügt. Hiernach hat nunmehr die König- n Ta ns in ihrem Ressort die enisprechende weitere Veranlassung zu treffen, q Berlin, den 13. Oktober 1871. i

Der Kriegs- und Marine-Minister. Graf von Roon. Der Miniser des Juanern. Der Finanz-Minisier. Graf Eulenburg. Camphausen. Un sämmtlihe Königliche Regicrungen resp. die Königliche Finanz- E t in Hannover und an das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin. é l ehendex Erlaß wird hierdurch zur Kenütniß der Armee ge- rat. Die sub [. 5. erwähnte Antveisung zur Erledigung der n sie ge- lanzenden Requisitionen wird hierourh sämm'!lihen Militär-Be- Sôrden ausdrücklih ertheilt. Berlin, den 26. Oktober 1871. Kriegs-Ministerium. Graf v. Roon.

Bekanntmachung vom 11. Oktober 1871, betreffend die Auf- lôsung des Marine-Depots zu Geestemünde. „„ Nachdem Se. Majestät der Kaiser und König durch Aller- böchste Ordre vom 11. April: d; J. dio Auflösung des Marine- Depots zu Geestemünde zu befehlen geruht haben, ist diese Auflösung mit dem heutigen Tage vollzogen und die Abwicke- kung der Dienst- Angelegenheiten des genannten Depots der önigliden Werft zu Wilhelmshaven übertragen worden. Berlin, den 11, Oktober 1871. Marine-Ministerium, Jachmann.

Justiz-Ministerium. Der Kreiwrihter Nempe in Dortmund is zum Rechts- anwalt bei dem iht in Lübbecke und zugleih zum

[lation8gerichts zu Paderborn in Lübbecke ernannt worden.

Angelommen: Se. Excellenz der General-Feldmarschall

von Steinmeß von der Armee, von Görliß.

17) Die dem Vater oder Großvater, der Mutter oder Grofimultex einer im Kriege von 1870/71 und weiterhin gebliebenen 2c. Militär.

gahlenden Bej, |

n örden (Erlaß des Ministers für Handel, Sewerbe und sffeniliche

gahibar, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. f

Berstorbene der »einzige« Ernährer der hinterblie

angenomnien | dieselbe Feuer- eigener

lih gewesen, von dem Verstorbenen erhalten hat; oder wenn er, ohne .

zu bewohnea, vnter gleicher Voraussezung Geld oder Natural-Leistungen feinen ge- |

unerfüllt gelassene Eltern oder Groß- F

5 das Haus in die Berathung über nachstehenden Antrag der

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O N Pu 2 Instrukti ift der Artike un e 1108 T A R tes vom 26, November 1869, beireffend die Aichungs-

zur Aus-

elten voin 6. Januar 1870), wird Folgendcs zur öffentlichen R L e e Pezirk Potédam, einge- r Stadt Poisdam, RegierungêLbezirk Po / g ; ‘Dem in der Stadt P in Folge seiner Ausrüstung und Organt- L der Gespateführungy ddo E des derzeitigen Nich- Befugniß ertheilt roorden, l A B ibtigunaen und Aichungen der für den gewöhn- lichen Handelsverkehr bestimmten Längenmaße, Hobvimaße e flüssige und trockene Körper, Fässer, Gewichte und Waagen, T Ausschluß der Präzisionsgegenstände, nach den D N En y Maß- und Gewichts - Ordnung für den Norddeutschen Bund von 17 Avgust 1868 UAichordnung vom 16. Juli 1869, Instruktion zur Ausführung derselben und QVichgebühren-Taxe vom 12, Dezem-

ber 1869 G i i i igen. auszuführen und durch seine Amtsftempel (9,8) zu beglaubige

i ie werd li oûzogen dur Beglaubigungsgeschäfte werden aus\{ließlich V 20gen den d Nichmeijter: Schlossermeister Jacobsohn. ald A hu T8. Tnsp ibn der Provinz Brandenburg Zénigli ichung8-Tnspe } adenburg, E E Da Kos8mann,y Königliccer Berg-Nssessor.

lichtamtliches. Deutsches Weich.

in, nb jestät der ißen. Berlin, 2. November. Se. Majesi ree d König haben im bestcn Wohlsein an den Jag- den des ersten Tages Theil genommen. Gesiern früh / Uhr war große Fanfare der R Seitefis des Mutsifcorb N ;zr eine Morgenmusik Seitens des Mus 8 4, ailen Infanterie-Regiments Nr. 67 im Schloßhofe ia 4 die Jäger lchen die Kavaliere r zogen die Jäger aus, welchen | alie und “Un A0. Ubr die Fürstlichen Herren nach einem gemein- ihstück folgten. i j E bela in cinem eingrsiellten Jagen im großen Thiergarten , westlih von Vlankenburg auf Heimburg zu / am alten Forsthause. Es ficlen 152 Schuß mit über R Se. Majestät der Kaiser A O E Dot : Ian wild und 13 Sauen. Nach der Jagd le / i Um 5 Uhr fand das Diner gesellshaft zum Schlosse zurü. A E olgte um 7 Uhr Theatervorste ung u R Sai V Das Orchester wurde vom Hostapellmeistier Abt dirigirt. Während der Theatervorstellung unterhielten Sich Se. Majestät dexr Kaiser und Se. Faiserliche Hoheit der Kronprinz mit den Offizieren des 67. Jufanterie-Regiments auf das Gnädigste. S : i 4 DO Srath8 am Ves er 38, Plenarsißung des Bundesraths a: L, oa ln E É tat ats agb e Sn ü wurden mehrere Borlagen den betce jenden Aus| : Mendiäed und A Ausschußberichte S entwurf wegen Einführung der Gewerbe - Ordnung in Wür temberg und Baden; þ) Gesezgentwurf wegen Veh des Geseßes über den UnterstÜßungEwohnsiß in Württem erg und Baden; c) Zollmaßregeln aus Unlaß der Durßführung der Venlo - Hamburger Eisenbahn durch bremischcs tal d) die Abfertigung®estellen für den Eingang von Rohzu er i Elsaß-Lothringen; e) über mehrere Eingaben ; C) Ens der Neichs8geseze über das Postwesen und Pojitaxwesen in | «Q i i A N aus des Bundesrathes für Eisenbahnen, Post und Telegraphen trat gestern zu einer Sißung a Die vereinigten Aus\ {üsse desselben für D e fir Rechnungswesen , so wie für Handel und Verkehr u Rechnungswesen hielten heute Sißungen ab.

Das Staats-Ministerium trat geslern zu einer Sißung zusammen.

R: utigen dreizehnten Sißung des Reichs bai, ite m Tische des Bundesrathes der Reichskanzler TUrst Bismark, die Staats-Minister Delbrück, von De von Mittnacht, von Bülow und mehrere andere Da tigte des Bundesrathes beiwohnten, wurden E N n E Lesung ohne Debatte die Gesezentwürfe, betreffend ie Dp hardbahn und die Einführung der in Norddeutsch U 9 l lenden Bestimmungen über die Maßregeln gegen die Ri e pest in Bayern und Württemberg angenommen, wo

»Hinter Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reichs wird als

ifel folgender Zusaß aufgenommen : E Been f. Ln aus Wahlen der Bevölkerung her-

de Vertretung bestehen, deren Zustimmung bei jedem Landesb- S Lee Ses lena des Staatshaushalts erforderlich R Der Abg. Büsing wies auf ‘die Nothwendigkeit einer Ho- mogenität der verfassung8mäßigen Verhältnisse innerhalb E einzelnen Bundesstaaten und dem Reiche hin, „Ueberall bes de diese Uebereinstimmung, nur die mecklenburgischen Zustän e, auf deren Sctiliderung der Redner näher einging, ne, Nachdem hierauf der Abg. Westphal Über die denselben (Gegen- stand berührenden Petitionen, die etwa 2300 Unterschriften von Einwohnern Mecklenburgs tragen, referirt hatte, nahm dermecklen- burgische BundesbevollmächtigteStaats-Minifter von Bülow das Wort und erklärte, die Zustimmung-seiner Regierung für den An- trag nicht in Auêsicht stellen zu können. Bei aller Achtung L dem konstitutionellen Prinzip müsse ntan doch auch die Son E verhältnisse einzelner Staaten berücksichtigen und nicht e gs dasselbe Schema anwenden wollen. Der Antrag würde die Kompekenz des Hauses in außerordentlicher Weise de weitern, und gehe weiter, als die Antragsteller E vorauszusezen schienen. Namentlich würde man ri Reichsregierung dadurch jederzeit das Necht einräumer y in die innern Verhältniße der Bundesstaaten einzugreisen un zu untersuchen, in wie weit sich das Waßlgeseß, das L system 2c. mit den konstitutionellen Forderungen des Reiche im Einklange befinde. Hierauf ging E tigte auf die mecklenburgischen Berhältnisse näher ein n widerlegte die erhobenen Borwürfe. Endlich erklärte er, at Über eine Reform der mecklenburgischen Verfassung t Verhandlungen im Lan seien, und daß fich von ma Ae tischen Geiste der mecklenburgishen Stände ein N Abschluß derselben erwarten lasse. Der Abg v. ris 4 fe glaubte troy dieser Erklärung die Annahme des An- trages cmpfehlen zu müssen, da es der Me R Regierung doch nur angenehmer sein könne, ihren Stán en gegenüber auf die Forderung des Reiches hinweisen zu E: Wenn der Bundesrath bisher ähnliche Anträge abgelehnt s, e, so sei dics geschehen, weil man dieselben durch O gegen die bestehenden Zustände begründet habe. e MEEr gende Antrag vermeid- diesen Fehler; er handele de 080 N renda, Dies berechtige zu der Hoffnung, daß man dieëma ingen werde, E : ur ei Scbluß des Blattes dauerte die Diskussion fort.

Uecber die Jubelfeier des fünfzigsährigen Be- E S ev ax G dea ae S noch folgender ergänzender Bericht Zugegängen: 0E Ae der Anstalt war fesilich beflagat, die in der Empfang "c N findliche Kiß'sche Statue Beuth's trug cu gam 1E e kranz ; Flurhallen und Säle, Gänge Und Aen E Aa Topsgewächse, Guirlanden, Tafelinschriften und Aan UUEE geländer und Balustraden der oberen beiden 2E TgÚnge trugen den Shmuck deutscher und pr_ußischer On n Banner. Ein Banner in den oberen Slogwenlen A Los Bildniß Seiner Majesiät des Kaisers und Königs VOL D A stalten der Wissenschaft und ees R N 1 Zeichnungen bestehenden Wanddehänge an 9 Entwicklungsgang der Technik und der Getverbe un Iu D Bild eines überaus reichen und weit vorge} E Arn gebietes. Der Fond rother Draperien, welcher O an S Er ren Querwand des Treppenhauses hinzog, s E n Rahmen die A E n e A o Lai ihrer Gründung. Die Festaula a g e E weißen a len lgen e N ee L e 4 Ae E Simsbekleidungen, welche in blumigem Rahmen goldene Kränjz

i i : Eisenpfeiler mittelsï dichter trugen, ! durch Verbindung der ; e Coba Guirlanden und Kränzen, sowie e : nitt N Rednertribüne für die Ceremonie fefi id A a7 der Rednertribüne prangte in breitem Goldrc n das au

dem Kaiser und König Anlaß . der Feier von Sr. Majestät L E E UTTA

te und von Professor Korne „gemc i niß Königs e tels "Minister Seatiitiaat A Ba A e Udrctigy 1M tete die Feter mit einem Ministerial - Direktor Moser Sn e ne D ae in kurzen Rükblick auf die Entstehung Saa Cho

: intergrunde des Saales der ng ) Mora eien Somnut ; »Die E R e er V Mete U E Le I

rau ie Redne nt d ftehung, Erweiterung as Ras Sund E P A zugleich der erdienste j E

. Der eMinister habe heute eine ne f D Brigtels Akademie durch Verleihung Sts eis nig sungsstatutes inaugurirt, welches Rechte und P

Abgg. Büsing u. Gen, trat:

Lehr- und Schülerkörpers mehre. Ein lang gehegter Wunsch