1871 / 161 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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zessionären und der obengedachten Fisenbahn-Verwaltung abgeschlossenen respectyl

abzuschliessenden Verträge wird einer thunlichst bald einzuberufend ; sammlung der Aktionäre vorbehalten bleiben. en General-\y

Kosten werden den Besitzern der Obligationen durch die Deponirung derselht

nicht erwachsen, Berlin, den 2, November 1871,

Direktion der Diskonto-Gesellschaff. S. Bleichröder.

. (hei der Direktion der Diskonîio- Gesellscha Borlin | Verro S, Bleichröder, N

Frankfurt a. M. bei Herren M, A. von Rothschild & Söhne,

Wien bei der K. K, priv. Oesterr, Kredit - Anstalt für Handel u : Gewerbe,

bei Herrn Jacob Landau Breslan | B, Heimann,

Hannover hei Herrn M, J. Frensdorfi,

Hamburg hei Herren L. Behrens & Söhne, Leipzig, bei Herren Hammer & Schmidt,

Cöln hei Herren Sal. Oppenheim jr. & Co. Stuttgart bei Herren Doertenbach & C0, München bei der Bayerischen Vereins -Bank, Mannheim hei erren W, H. Ladenburg & Söhne, Magdeburg bei Herrn M. S. Meyer, Braunschweig bei Herrn N. S. Nathalien Nachfolger, Bremen bei Herren J, Schultze & Wolde, Oldenburg bei Herren G. & G. Ballin,

Lemberg bei der Filiale der K. K. priv. Oesterr. Kredit - für Handel und Gewerbe. G | E

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lassenen Ausforderung vom 2, November d, J. für der von den Inhab!

der vorgedachten Obligationen gebildeten, beziehungsweise zu bildenden Aktien Gesellschast beizutreten, erklärt sich auch mit allen Schritten einverstanden, weldhf

obengenannte Firmen zu diesem Zwecke thun werden, , den November 1871,

Hier folgt die besondere Beilage

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…… Rumänische 7'proz, Eisenbahn - Obligationen üt geben und ermächtigt die Direktion der Diskonto-Gesellschast und di Bankhaus §. Bleichröder zu Berlin in Gemässheit der von diesen Firmen e!

Besondere Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen -Staats- Anzeiger. A? 27- vom 4. November 1871.

Inhalts-Verzeichniß: Uebcr die Rechisentwicelung in Deutschland in den leßten zwei Jahren.

Zur Geschichte der Königlichen

Gewerbe-Akademie in Berlin. Blanfkenbarg am Harz. Geschichte der Wallenstein-Trilogie auf der Berliner Hofbühne.

Uebex die Recht8entwickelung in Deutschland in den leßten zwei Jahren. *)

Die Rechtsentwickelung in Deutschland is} in den leßten wei Jahren besonders auf dem Gebiete der Bunde8gesehgebung lebendig gewesen: die Partikulargesezgebung hat sich deshalb mehr abwartend verhalten.

In der Gesehgebung des Norddeutschen Bundes sind das Strafgeseßbuch und das Geseg über die Urheberrechte die hervorragendsten Erzeugnisse. Das erste kehri zu vielen ur- sprünglich deutschen Rechtsgedanken zurück, hat aber von der romanischen Gesekgebung die Präzision des Ausdrucks und die Schärfe der Form beibehalten. Das Geseß über das Urheber- recht stellt, nach langjährigen Vorarbeiten, ein cinheitliches Gesep auf diesem Gebiete her, im Wesentlichen eine Kodifikation der vorhandenen Geseße, und entscheidet die zahlreichen scit 30 Jahren in der Praxis hervortretenden Kon- troversen. Wichtig sind ferner die Bunde8geseße über den Er- werb und Verlust der Bundes - und Staatsangehörigkeit und das Gese über den Unterstühungs8wohnsiß vom 1. Juni 1870. Das Gescy vom 4. Mai 1870 bestimmt Über die Art, wie Civilehen im Auslande vollzogen werden sollen, und sichert die rihtige Bekundung des Personenstandes von Bunde8angehörigen im Auslande. Von vorübergehender Bedeutung ist das zur S noch gültige Gescy vom 21. Juli 1870, betreffend die zu

unsten der Militärpersonen eintretende Einstellung des Civil- prozeßverfahrens. Dem preußischen, im Jahre 1866 erlassenen Geseße nachgebildet , hat dasselbe bewiesen , wie leicht fich die für die ganze preußische Monarchie erlassenen Gesetze, bei welchen die verschiedenen hier geltenden Prozeßrechts\systeme beachtet werden müssen, auf andere Länder übertragen lassen.

Einen sehr erheblichen Fortschritt in der RechtKeinheit haben die mit den süddeutshen Staaten im Jahre 1870 abgesc{losse- nen Verträge erzielt, vermöge deren mehr als 30 Gesehe des Norddeutschen Bundes sofort oder na kurzer Frist im ggnzen Deutschen Reich Geltung erlangen, als Reict8geseye in Krast treten oder doch dur die Reichsgesezgebung auf die dem Bunde beigetretenen Länder ausgedehnt werden können. Bayern , zu dessen Gunsien cin Vorbehalt gemachcht war, hat sich beeilt, mehrere Geseye sofort oder spätestens zum 1. Januar 1872 cinzuführen, worüber das Reich8geseß vom 22. April 1871 be- stimmt. In nicht ferner Frist werden daher voraussichtlich fast alle größeren Gesetze des Norddeutsczen Bundes von privat- rechtlicher und wirthschaftlicer Bedeutung im ganzen Deutschen Reiche gelten , und cs giebt in Wahrheit wieder ein gemeines deutsches Recht, welches sich durch gemeinsames Fortschreiten weiter entwickeln wird. Die Straf- und Civilprozeß- Ordnun- gen sind vorbereitet.

Die Deutsche Reich8geseÿgebung ist zwar meist dur die dringenden mit dem Kriege zusammenhangenden Angele- genheiten in Anspruch genommen worden hat aber doch Zeit “vet auch das Privatrecht weiter zu entwickeln. Hier ist besonders das Gesey vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbind- lichkeit zum Schadensersay für die bei dem Betriebe von Eisen- bahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Kör- perverlegungen, hervorzuheben. Die EntshädigungEprozesse aus Tödtungen und Verleßungen sind in diesem Geseße in leßter Instanz dem Bundes-Öber-Handelsgericht zu Leipzig zugewiesen, dessen ursprünglich auf Handelsstreitigkeiten beshränkté Kom- petenz dadur wiederum erweitert worden ist. Ein anderes Reichsgesch, vom 8. Juni 1871, hat die Verausgabung von Inhaberpapieren mit Prämien beschränkt. Das Strafrebt, die Justizorganisation und die Notariatsordnung sind in An- griff E : :

dährend so die treibende Macht der Rechtsentwickelung in der Reich8gesehgebung liegt, ist diePartikulargeseÿßgebung beschäftigt, ihren Fortschritten zu folgen, die Institute zu s{cha}en, ohne welche die Reich8geseze niht zur Ausführung tfommen lônnen, das sonstige bürgerliche Recht mit dem gemeinsamen Recht in Einklang zu bringen, und nur folche Materien zu reguliren , welche außerhalb der Kompetenz des Reichs liegen.

In Preußen hat ein Geseh vom 23. Februar 1870 be- stimmt, welhe Schenkungen und lehtwilligen Zuwendungen der Genehmigung des Königs bedürfen. Ein schr wichtiges

®) Nach einem Vortrage des Rechtsanwalts Makower aus Berlin, gehalten in der ersten Plenarsißung des neunten deutschen Juristen- tages zu Stuttgart, am 28, August 1871,

Geseg vom 8. März 1871 betrifft die Ausführung des Bundes- geseßes Über den Unterstüßungswohnsiß. :

In Bayern sind außer der Taxordnung zwei Geseße zu Stande gekommen. Das eine derselben regelt das Jnter- cession8wesen in dem Sinne , wie dies in Preußen und päter in Oldenburg, Hamburg, Lübeck, Sachsen-Gotha und Meiningen, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig geschehen ist, so daß auch in dieser Materie auf dem Wege der Partikulargeseß- gebung eine Rechtseinheit in Deutschland nahezu erreicht ist. Das zweite Gese bestimmt die Rechtsverhältnisse der Miether von Liegenschaften gegenüber dem neuen Erwerber dahin , daß der Saß »Kauf bricht Miethe« modifizirt wird, jedoch ohne si dem preußischen Landrecht oder dem Code anzuschließen.

Reichhaltiger ist die Gesehgebung im Königreih Sachsen gewesen. Ein Geseh vom 5. Januar 1870 vermindert hier die Instanzen für die Administrativ - Justizsachen von drei auf zwei. Ein Geseß vom 12. Januar 1870 regelt die Wegebau- pflicht hinsichtlich der nicht fiskalischen öffentlichen Wege, ein drittes vom 14. März 1870 das Vollstreckung8verfahren in Wechsel- und den bei dem Handel8gericht zu Leipzig shweben- den Rechtssachen im Wesentlichen so, daß für die Exekution die Rechtskraft des ersten Urtheils nicht mehr abzuwarten ist. Ein Gesetz, welches die bürgerliche Beglaubigung von Geburten u. \. w. rücksichtlih solcher Personen ordnet, dic keiner vom Staat anerkannten Religion angehören, erklärt u. A. die Ehe zwischen Christen und Juden für zulässig. Unterm 24. März 1870 if auch cin neues Geseÿ über die Presse erlassen worden.

In Württemberg haben den Ständen zwar mehrere Entwoürfe privatrechtlicher Natur vorgelegen, jedoch ist kein der- artiges M zum Abschluß gekommen. :

Die Gesetzgebung des Großherzogthums Baden ist durch mebrere wichtige Geseze vermehrt worden. Bon den siaats- rechtlichcen Gesehen sind hervorzuheben: diejenigen über das Verfahten bei Ministeranklagen, über Abänderungen der Ver- fassung und Verwaltung der Gemcinden, die Unterstüßung der Armen, die Verwaltung weltlicher Stiftungen, die Erbauung von Eisenbahnen, die Aufhebung der Schugpatronate, sowie verschiedene internationale Verträge. Unter den Gescyen auf privatrechtlißcem Gebiet sind zu erwähnen : diejenigen Über Beseitigung der Eidce8vorbereitung durch dic Geisilichen, Einführung der obligatorishen Civilehe und Beurkun- dung der Statusverhältnisse, Führung der Geburt8-, Ehe- und Todtenregister durch bürgerlize Beamte. Die Kompetenz der Schwurgerichte ist auf politische und Preßvergehen erweitert worden. Einzelne andere wichtige Geseßze : über die Schuldhaft, über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschast8genossenschaften, Über die Gewährung der Rechtshülfe, die Militär - Strafprozeßord- nung u. A, welche bestimmt waren, sich an die Geseßgebung des Norddeutschen Bundes anzulehnen, sind zum Theil dur die Verfassung8verträge abgeändert, zum Theil suspendirt ; zum Theil werden sie eine nux kurze Geltung8zeit haben, weil sich die Reich8geseßgebung bereits mit diesen Materien befaßt.

In Hamburg sind seit 1869 mehrere wichtige, in dic Verfassung und Verwaltung eingreifende Geseße erlassen wor- den: die K andgemeinde-Ordnung, ein Gescß Über das Unter- riht8wesen und über die Oberaufsicht des Staats in Betreff milder Stiftungen. Außerdem haben verschiedene Gesetze die Ausführung von Bundesßgeseßen oder die Konformität mit dem preußischen Recht gesichert, so das Gesez über die Aufhebung der Geschlechtsfuratel, über die Intercessionen der Frauen und die Feststellung des Volljährigkeit8termins auf das 21. Lebens- jahr, über welche drei Materien in Lübe ck, Bremen, Olden- burg, zum Theil auch in Braunschweig, Sahsen-Gotha und Meiningen und Mecklenburg-Schwerin ähnliche

Verordnungen ergangen find.

Qur Geschichte der hdr Sr talt d u Berlin.®

Die Königliche Gewerbe - Akademie zu Berlin, welche am

1, November d. J. ihr fünfzigjähriges Bestchen feierte, hat {fich

aus kleinen Anfängen auf ihren jeßigen Standpunkt erhoben.

*) Nach der von dem Geheimen Ober-Baurath J. W. Nottebohm bearbeiteten Festschrist: Chronik der Königlichen Gewerbe-Akademie zu Bexlin. (Druck der Königl. Geh. Ober-Hofbuchdrucerei R. v, Deter. Berlin, 1871.)