1871 / 166 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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1M. 472] Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die hier begründete

nunmehr ihre Thätigkeit beginnt. Das Gesammt-Kapital der Bank ist vorläufig auf

Eine Million Thaler

festgestellt und bleibt dessen Erhöhung späterer Beschlußfassung vorbehalten. Nach §. 2 ihres Statuts ist der Bank dexr Betrieb aller Arten von

anl. D P andelsge} eh äften

gestattet, wobei wir das

Diseonto-, Lombard-, Jucasso-, ( YirLoconto-,

Coutocorrent- und Depositen-Gescháäft

sowie den Ein- und Verkauf von

Devisen, Staatspapieren und Aktien

aller Art und die Errichtung von Zwreigniederlassungen und Agenturen im In- und Auslande hier namhaft machen wollen. Unier besonderer Vereinbarung mit der Weimarischen Bank in Weimar haben

wir deren bisher unter der Firma Agentur der Weimarischen Bauk hier bestandenes Zweiggeschäft Übernommen.

Zur Zeichnung dex Vank sind immer zwei Unterschriften exforderlich und wird die Firma von dem Direktor Herrn Okko Seitz und dem stellvertretenden Direktor Herrn Eduard Emperius, oder aber von einem der Genannten in Gemeinschaft mit Herrn Gustay Hochheîm geeignet.

Zittau, im Oktober 1871.

(a, 229/XT.)

Dberlausiser Bauk.

3217 Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. M 167.

Sonnabend den 11. November.

Königreich Preußen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfassungs-Statut der Königlihen Gewerbe-Afademie zu Berlín.

F, 1. Die Königlice Gewerbe - A?ademie ist ein: technisch@e Hoch- S „Ihre Einrichtung und Ver¡ivaitung werden voin Staate N nt,

g. 2. Die Anstalt besteht aus vier Abtheilungen für die ver- schiedenen Zweige der Technik: nämlich einer Abtheilung für Ma- shinen- und Jngenieurwesen, einer Abtheilung für Chemie, E für Hüttenfunde und einer Abtheilung für SchMiffbau.

§ 3. Der ordenilihe Unterricht umfaßt die nachfolgend ver- zeichneten Lebrgegenstände: Algebraishve UAnalysis. Jnfinitesimal- Anzlysis in ihrem çanzen Umfange. Höhere Funktionenlchre. Ana- lytische, synthetisch@e und kinematiihe Geometrie. Darstiellende G: 0- metiie, Analytische Yeecharik fester und flüssiger Körper. Festigkeits- lehre. Allgemeine theoretishe Maschinenlehre. Mascinenelemente und Uebungen im Entweifen derselben. Spezielle Maschinenlehre, Krafimaschinen, Transmissions- und Negulirungs8maschinen, Trans- port- und Fabrikationsmas{inen. Uebungen im Entwerfen und Be- rechnen der Maschinen. Kinematik. Mechanische Technologie. UAllge- meine Baukonÿrukiions - Lehre. Brücken- und Eisenbahnbau. Aus- arbeitung von Projekten und Kostenanschlägen vou Fabrifen und baulihen Anlagen. Feldmessen und Nivelliren. Geodäsie. Plan- zeichnen. Experimental-Hhysik. Mathematische Physik. Physikalische Uebungen. Photograpbie. Photograpdishe Uebungen. Unorganische und organische Chemie. Analytische Chemie, Mineralogie. Geognosie. Metallurgishe Chemie. Hüttenkunde. Aufb-reitungskunde. Probir- funst. Chemische Technologie. Praktische Arbeiten im Laboratorium. Uebungen im Entwerfen von chemischen Fabriken und Hüttenanlagen. Schisfbauïuns|t. Schiffsmaschinenbau. Uebungen im Entwerfen und Berechnen von Schiffen. National - Oekcnomie. Ornamenten-, Figzuren-, Bau- und Maschinenzeichnen. Bossiren und Modell. ren.

Vorträge über andere für den Techniker wichtige L:hrgegenstände sind nicht ausges{lo}sen.

ÿ. 4. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt. An diese schließen sih Arbeiten in den Zeichensälen, Laboratorien und Samm'ungen, sowie praktiswe Uebungen und Unterweisungen bei gelegeniliwen Exfurssionen. Gegen Schluß eines j:den Semesters finden Repetitionen in den theoretischen Lehrgegenständen statt.

§ 5. Der Unterricht ist in jeder Abtheilung auf einen drei- jährigen Lehrgang berechnet und soll in diesem eine abgeschlossene Ausbildung gewähren,

Für Diejenigen, welcke si zu Lehrern an technishen Sc@ulen auébilden wollen, werden behufs dieser Ausbildung nah Abschluß des dreijährigen Lehragangs besondere Vorträge gehalten werden.

§ 6. Die Aufnahme in die Ansialt is durch den Nachweis einer hestimmten Vorbildung bedingt. Doch kann bei Bewerbern, welche dem preußischen Staate nicht angchöcen, in geeigneten Fällen von diesem Nachweis abgesehen werden.

Zur Aufnahme bere{1tigt das Zeagniß der Reife einer nah dem Organisationsplan vom 21. März 1870 cingerihteten Gewerbeschule,

cines Gymnasiums oder einer Real 'cule. Dee von Provinzial-

Gewerbeschulen älterer Einrichiung werden, wenn sie das Zeugniß der Reife besißen, bis auf Weiteres ebenfalls in die Anstalt aufzenommen.

ÿ. 7. Studirende der Königlichen Universität, der Könialichen Bau-Akademie und ter Königlichen Berg-Akademie zu Berlin, der Königlichen Polytechnischen S@ule zu Aachen und der Hauptschule der Königlichen Po! ytenischen Schule zu Hannover, ferner Techniker, welche die Prüfung aís Bouführer oder a!s Bergeleven für den Staalsdienfst bestanden haben, sind ohne weiteren Nahwcis zum Ein- tritt in die Ansiait berechtigt.

F. 8. Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen darf, unter der Voraussezung, daß dadurh der Zwet des Unterrichts nicht be- einträchtigt wird, auch Solchen gestattet werden, welche als Studi- rende in die Anstalt nicht eintreten wollen (Hospitanten). :

Ihre Zulassung kann geeigneten Falls von einem Nachweise über ihre Vorbildung abhängig gemacht werden. ,

F. 9.. Die Studirenden treten mit der Aufaahme in die Anstalt einer bestimmten Abtheilung bei Die Wahl derselben steht ihnen frei. Nuch in der Wahl der Vorträge und Uebungen sind sie unbe- s{ränft. Der Studienplan der Jnhaber von Stipendien und Unter- rihtsfreistellen bedarf der Genehmigung des betreffenden Abtheilungs- Borstehers. ; :

F. 10 Der Unterricht in dex Ansia"t beginnt zu Anfang Oktober Und schließt zu Ende Juli jeden Jahres. Zu Weihnachten findet eine vierzehntägige, zu Ostern eine dreîwoöchentlickce Unterbrehung S'att.

F 11. Für die Aufnahme: in die Anstalt haben die Studirenden eine Gebühr von einem Thalex zu entrihten. Dagegen wird für die Zulassung von Zuhörern, welche nicht als Studirende cintreten (Hosptanten), eine Gebühr nicht erhoben. i:

Tur die Theilnahme an den einzelnen Vorträgen und Uebungen

| 1871.

E L A

ist eín Honorar zu entrichten, Studirenden, welche einen Nackweis Uber ihre Mittellosigfeit beibringen, fann jedo, sofern sle du ch Goes und Verhalten sich auszeihnen, das Honorar eriassen verden.

Die Aufnahmegebüh en, sowie die-Honorare für den ordentlichen

Unterricht fließen der Anstaltskasse zu¿ die Honorare für den aukßer- ordentl'chen Unterricht verbleiben den Lihrern , sofern sie nit für diesen Unterr\t eine Vérgütung aus der Staatskasse beziehen. 9 12. Das Honorar für den orden!lichen Unterricht wird balb- jährlich 1m Voraus eniriht-t und nach der Zabl der wöcen!lichen Unterrichtësiunden in dem Halbj hr b:stimmt. Bei Studirenden ist die Stunde tür Vorträge mit einem Thal-r, für U: bungen mi! e nem halben Thaler, bei Hospitanten iür Vorträge mit ein und ein Drittel Thaler und für Uebungen mit zwei Drittel Thaler zu ber: cknen.

Außerdem sind für die Tbeilnahme an den praktischen Uebungen im Laberatorium fünf und zwanzig Thaler, für die Tbeilnabme an den physifalishen Ucbungen zchn Thaler lährlid, urd für die Theil- nahme an den praftiscen Arbeiten im photograpt ischen Ateli-r für jede wödentlihe Stunde zwei Thaler für das Semester zu entrichienu.

Die Höhe des Honorars den außerordentlichen Unterricht vleibt dew Ermessen der Vortragenden, unter Vorbehalt der Gench-

. migung des Direktors, überlassen.

bef 0 Inhaber von Stipendien sind von allen Honorarzahlungen efreit. i __§. 13. Am Schlusse der einmelnen Stukienjahre wird den Stu- direnden auf ihr Verlansoen ein Zeugniß ertheilt, wo- les sih auf die Bescheinigung über den Besuch der einzelnen Vorträge und Uebungen beschränken oder sich auch über die tarin erzielten Erfolge ausíprechen kann. Leßteren Falls hat die Ertheilung des Zeugnisses in den nit mit praftishen Uebungen verbundenen Unterriht&gegenstänten nach M N der in den halbjährigen Repctitionen bewiesenen Kenntnisse zu eifolgen.

Die Jnhaber von Stipendien und Unterrichtsfreistellen sind ZUL Theilnahme an den Repetritionen verpflichtet.

§. 14, Studirende, welche den Lehrgang einer Abtheilung voll- ständig zurücgelegt haben und sich dur Zeu, nisse übecx den erfolg- reiben Besuch der Voriräge und Uebungen audwwveisen , können sh einer Prüfung unterwoerfen und erhalten darüber, roenn der Ausfall ein günstiger ist, ein Diplom ausgefertigt, welches ihre Kenntnisse und ihre technische Befähigung bekundet, :

Unter gleicher Voraut sezung kann au solchen Technikern, welche die Anstalt bereits verlassen haben, dic Ablegung der Prüfung ge- stattet werden. :

Studirende, welche den Lehrgang der Abtheilung nicht vollst ändig zurückgelegt , in8vesondere einen Theil ihrer Ausbildung auf ciner anderen tehnishen Hochbschule erhalten haben, sind zu dieser Prüfung nur au8nahmótwveise zuzulassen. ; ;

Die näheren Bestimmungen werden in einer Prüfungsordnung getroffen werden. i :

§. 15. Die Lehrer sind entweder ordentliche oder außerorden!tlicke.

Zur Hülfeleistung beim Untercicht fönnen Assistenten angenommen werden. Der den einzelnen Lehrern für das Unterricht? jahr zufallende ordentliche Unterricht wird durch den Lehrplan bestimmt. |

Den Lehrern ist , soweit der Unterricht , zu dessen Ertheilung sie verpflichtet sind, darunter nicht leidet, das Halten von Vorträgen über solie E welche nicht zu den ordentlichen Unterrichts- egenständen (Y. ehôren. j P Vir eres S@ülanstalten; bewährte Techniker, Staaté beamte und roissenschafilih vorgebildete Dozen!en fönnen zur Er!heilung von Unterricht in der Anstalt zugelassen werden (Privat-Do zenten).

F. 16 Akt der Spige der Ansialt steht ein Dtrektor, weler zu den Lehrern derselben gehört. Er vertritt die Anstalt nach YBußen hin und [leitet ihre Verwaitung. Dur ihn erfolgt die Aufnahme der Studirenden und die Zulassung sonstiger Zuhörer. Er hat noch Berathung- im Lehrer - Kollegium (F. 18) den Lehrplan , sowie das jährliche Verzeichniß der Vorträge und Uebungen festzustellen und die Unterrichtsstunden und Unterrichis8säle zu vertheilen. Jhm steht die Entscheidung über die Zulassung außerordentliwer Vorträge zu,

F. 17. Die allgemeinen Angelegenheiten jeder Abtheiluf wer- ten dur einen vom Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arheiten jedeömal auf zwei Jahre zum Vorsteher derselben ernann-

ebrer verwaltet. : 0 D dtbibeltangs-Vétficher hat den Studirenden der Abtheilung

über die Einrichtung ihres Studienplanes Rath zu ertheilen. Er hat die Kehrer der Abtheilung , fo oft sih dazu ein Bedürfniß ergiebt , zu Konferenzen zu vereinigen , in denen die Anordnung und die Fort- entwickelung des Unterrichts, und andere die Abtheilung betreffende Angelegenheiten zu berathen sind. Von dem Ergebniß dieser Bera- thungen is dem Direftor Mittheilung zu machen.

Ç 18. Die Lehrer der Anstalt werden durch den Auss\ckchuß der Lehrer und durch das Lehrer-Kollegium vertreten. Der Ausschuß der Lehrer besteht aus dem Dir ktor, den Vorstebern der Abtheilungen und zwei anderen, von dem Lehrer - Kollegium «us seiner Mitte alljährlib gewäblten Mitgliedern. Das Lehrer-Kols- legium besteht aus sämmtlichen ordenilihen Lehrern der Anstalt.

F. 19, Dem Ausschusse der Lehrer steht die Entscheidung zu