1871 / 175 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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was Bayern angeht, die unter Ziffer 3 dieses Vertrages aufgeführ Bestimmungen, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstar( : abgeändert werden können, der Hr. Abg. Greil legt sih diese Be, T stimmung dahin aus, daß unter der Zustimmung des betreffenden Staats die Zustünrmung der sämmtlichen geseßgebenden Faktoren des, selben gemeint sei, daß also zum Verzichte auf eine Besonderheit die

Die Eichungsgebühr eines eisernen Gewichtes von 50 Kilogramm beträgt in Bayern 9 Kreuzer, also etwa 2x Sgr., im übrigen Reiche beträgt sie 7 Sgr. , aljo eine Differenz von 43 Sgr. Für ein Gewicht von Eisen von 50 Pfund beträgt in Bayern die Eichungs8gebühr 5 Kreuzer, also ungefähr 157 oder 15 Sgr. im übrigen Deuts(land 4 Sgr. also Differenz 2 Sgr. und etwas. Ich glaube, diese Differenzen sind in der That \o erheblich daß sie dem übrigen Deutschland gegenüber eine Einfuhrprämie der in Bayern fabrizirten und geeichten Gewichte darstellen würden. Jh wiederhole nohmals: ich bin weit entfernt, den Uebergang in Bayern geeichter Maße und Gewichte nach dem übrigen Deutschland ershweren zu wollen; er ist auch in der That nicht ershwert. Denn, wie {hon vorhin bemezrft worden is, im Großhandel können alle diése Gerichte Und Maße nah dem übrigen Deutschland bezozen werden, und der Händler in Norddeuts{land hat sie hier eihen und stempeln zu lassen. JTch muß aber auf der anderen Seite, weil ih die freie D vertrete, auch wirklich darauf halien, daß die Konkurrenz rei ist. Jn der Diskussion über den Geseyentwurf, be- treffend den Geldbedarf für die Reich8eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, erwiderte der Staats - Minister

Delbrück dem Abg. v. Benda:

Meine Herren! An Beziehung auf die erste Frage des Herrn Vorredners habe ih zu bemerken, daß die hier in Rede stehenden Betriebsmittel angeschafft find aus Kriegsfonds des vormaligen Nord- deutschen Bundes, mit anderenWorien: aus dec für die Kriegfüßrung auf-

enommenen Anleihe. Diesen Fonds wird der Betrag, um den es ch hier handelt, wieder aus der Kontribution zugeführt, und damit die Rechnung erledigt.

Was den zweiten Punkt anlangt , so ist durhaus nicht zu er- Tennen ; daß es für den Eisenbahnverkehr in Elsaß-Lotbringen keines- wes allein darauf anfommt, die jeßt vorhandenen Eisenbahnen mit den nöthigen Betriebsmittein zu versehen, sondern daß die Sorge der Verwaltung darauf gerichtet sein muß, das im Elsaß vorhandene Eisenbahnneß, und zwar nach mehr als einer Richtung hin , zu er-

gänzen und zu erweitern. Die deöhalb nöthigen Vorarbeiten sind

bereits angeordnet, und ich werde, wie ih bestimmt vorausseße, im

Anfang des nächsten Jahres in der Lage sein; bezügliche Anträge

beim Bundesrath einzubriiügcn. i : __— In der Berathung des Gesehentwurfs, betreffend die

Einführung des norddeutschen Bunde8gescÿes über die Ver-

pflihiung zum Krieg8dien s vom 9, November 1867 in Bayern,

Ee der Staats - Minister Graf v. Roon nach dem Abg. T, Dove:

Der Herr Vorredner hat einc Antwort von mir verlangt, obne eigentlich eine Frage zu stellen. Jch entnehme jedechch seinem Antrage mit Vergnügen, daß er den Gedanken hat, es sei für die Theologen beider Konfessionen pädagogish nicht chne Werth, wenn sie ihren ge- \sezlichen Verpflichiungen in der Armee genügen. Tch bin mit ihm vollkommen einverstanden, und meines Wissens if eine Befreiung der Theologen gegen das Geseß in feiner Weise beabsihtigt. Jh kann also auch nur annehmen, daß die jungen Theologen der Vortheile theilhafiig werden, die ihnen der Herr Vorredner vindiziren möchte, und weiter weiß ih in der Sache nichts zu antworten, weil ein be- stimmter Antrag an mi nicht gerihtet worden ift. S

Nach dem Abg. v. Mallinckrodt fügte der Staats-Minister Graf y. Roon hinzu:

Ich habe nicht die Absicht, die Angelegenheit hier ab ovo zu ver- handeln, ich kann nur wiederholen, daß troß meiner Ansicht; daß die Erfüllung der Militärdienstpflicht den jungen Theologen sehr heilsam und nüßlich ist, keineswegs die Absicht vorliegt, an den geseblichen Bestimmungen irçend etwas zu ändern, soviel 1ch weiß.

Auf eine Replik desselben Abgeordneten erwiderte der Staats-Minister Graf v. Roon:

Tch kann auch darauf nur antfvorten; daß ich von einer Aende- rung der bisher gehandhabten Jntentionen nichts weiß. Die Besiim- mungen, welche erlassen worden sind zu Gunsten junger Theologen beider Konfessionen, und um deswegen erlassen worden sind, weil es an jungen Geistlichen fehlte, um die firchlichen Funktionen überall zu verrichten, diese Vestimmungen sind, \o viel ich mi erinnere; modi- fizirt worden. Wie, das kann ich in diesem Augenblicke nicht sagen. Wenn der Herr Abgeordnete eine bestimmte Junteip-llation an die Re- gierung rihten will, so werde ih ihm so deutliche und bestimmte Aus- kunft geben, als er irgend verlangen fann. Da dies aber nit ge- {ehen ist, so hat die Unbeftimmtheit der Antwort jedenfall5 nur ihre Ursache in der Unbestimmtheit der Frage. 6

Nach dem Abg. Greil nahm der Staats-Minister v, Lutz das Wort:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat es beklagt, daß der Ent- wurf, Über den Sie zu berathen im Begriffe siad, nicht früher in das Haus gebract ist. Jh babe dem gegenüber zu bemerken, daß. der Geseßentwurf von Seiten der bayerischen Regierung nicht etwa in einer absihtlihen Weise verspätet dem Bundesrathe vorgelegt. wurde, sondern zu einer Zeit, welche noch immerhin als eine der Sachlage vollständig entsprechende bezeihnet werden kann. Die Vorlage ift zu Ende des Monats Oktober erfolgi, und cs sind in der That ganz andere Gründe gewesen, welche die Einbringung des Geseßes in diesem Hause nicht früher möglih gemacht haben- als ciwa die Absicht) eine Neberrump:lung Des- Hauses zu versucen.

Was im Uebrigen die Sache selbs betrifft, #0 legt der Herr Abg. Greil- die Bestimmung in Ziff. 5 des S@lußproto- tolls, woselbst bestimmt ist, daß dicjenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bhefimmte Rechte der einzelnen Bundes- fiaaten im Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere,

Zustimmung Sr. Majestät des Königs nicht allein, nicht allcia d, E Zustimmung der betreffenden Regierung, sondern auch eine Zustim, F mung der Volksvertretung erforder: ich sei. Nun, meine Herren, dem

gegenüber habe ich zu erklären, daß die baye: ische Regierung diese

Auffassung n icht hat, und ich meines Orts, ih bin berechtigt, dieg F auszusprechen, nachdem ih bei Abfassung der Verträge einigermaßen F betheiligt gewesen, ih fann noch beilügen, daß es auch niemals di, Absicht des Kontrahenten gewesen ist, den betreffenden Bestimmungen eine solche Bedeutung unterzulegen Hier beim Bunde wird der Staat Bayern vertreten durch diejenigen Mitglieder des Bundesraths, F die Se. Majestät der König dahin avordnet, und ih kann nicht annehmen,

die Mitglieder des Bundesraths ihre Vollmachten entsprossen sind E

tradten, wenn nur die Mitalieder des Bundesrath3, die von Bayern abgeordnet siad, zu diesem Verzichte sih bekennen.

Ich könnte mir auch gar keize Foim denken, in welcher irgend cine andere Aufsassung, insbesondere die Auffassung des Herrn Abg Greil praftisch durchgeführt werden könnte; von dem Verkehr zwische dem Reichstag und den e.nzelnen Landtagen, der hierzu nöthig wäre vermag ich mir meinerscits ein Bild abfolut nicht zu macen.

Der Herr Abzeordnele hat es beklagt, daß man, obwohl dex E bayerische Land!ag lürzlih versammelt gercesen, dennoch demselben E eine Vorlage wegen des Wehrges:ßes nicht gemacht habe. Nun, ih F denfe, aus den bisherigen Erkiärungen geht der Grund hierfür deut E

Meinung sind, daß wir weder die Pfl:chi noch) das Recht haben, in E dieser Frage ein Votum des bayerischen Ländtages zu provociren, J will damit nicht autspreden, daß wir, wie der Abg. Greil q F meint hat, ein absolutes Regiment zu führen berechtizt wären, nein, die Herren werden im Stande sein, die konstitutionellen Mittel, die ihnen in die Hand gegeben sind, geltend zu machen, wenn sie mit F unserm Verhalten in diesem Hause niht einverstanden sind. e

Ein Mißirauensvoium der Regierung zu erthcilen aus dem Grunde, weil sie die Rechte der Abstimmung in diesem Hause nit

Herr Abgeordnete, der vor wir gesprochen ; b?bauptet hat: das i|

ein Bayern vorbedaltenes Separatreht nicht aufgeben. die der Herr Abg. Greil verlesen hat , bedarf nur der richtigen Jnter-

pretation , um die Begründung des eden Ausgesprochenen darzuthun, F Es beißt allerdings in dem betreffenden Abs. U1. F. 5 Ziffer 1 des F Vertrages , daß Bayern vorerst scine Militärgeseßgcbung beibehaite; F insofern liegt allerdings ein besonderes Recht vor, es steht aber zu- F gleich dabei , daß es dieses besondere Recht nur so lange behält , bis F

eine verfassungêmäßige Beschlußfassung über die der Bundesgesch- F gebung anheimfallende Materie erfolgt. : die Materie des Kriegsdienstgeseßes fällt der Legislative des Reichs an- F

verfassungsmäßige Beschlußfassung Über cine der Vundeslegislative

anheimfallende Materie vorhanden, mit welcher das besondere Reht F Bayerns auf Beibehaltung des betreffenden Theiles seiner Militär F

geseßgebung erlischt. Wir sind also obeneîn auch aus diesem Grunde f

wir unsererseits den Antrag beim Bun KriegSdienstgeseß auh auf Bayern auszudehnen.

Der Staats-Minister v. Mittnacht erklärte nach dem Abg. Lasker:

Es if mir gesagt, daß der Hr. Abg. Lasker ih selbs war ab-| wesend heute sih dahin ausgesprochen, es habe ein württembergl- F {er Minister in der württembergishen Ständeversammlung geäufßerh

staates«; Art. 78 der Verfassung, die Zustimmung nicht blos der Re- F gierung, sondern auch der Stände zu versichen sei,

fenographise Protokoll der und darnach verhält sch die Sache #o der Kammer der Abgzeordneten hatte die Frage angeregt f und sich dahin ausgesprochen, daß, wenn auch ein bestimn- F ter Antrag in obiger Richtung von ihr nit cçestellt würd(| dech avch der andern Ansiht nicht präjudizirt werden \clle, es soll! F

die Entscheidung dem einzelnen späteren Falle vorbchalten bleiben. F y 2 Darauf ‘habe ich angeführt, E is der Siheng des Reichstags de! gleich auch der Abschnilt des bayerishen Wehrgesches, welchen er auf- Norddeutschen Bundes welcher ih auf der Gallerie angewohnt hatt, F recht erhalten will, in Wegfall kommen würde und zu ersepen sein

zwischen dem Herrn Präsidenten des Vundeskanzleramts und dat!

Herrn Abg. Lasker und noch cinem weiteren Mitgliede des Reich F tags, glaube ih, gesprochen worden" ist, und habe meinerseits gesagt: F » Jhre Kominission “hat, soviel ich vernomun h:be, ledigli dad F

Necht der Auslegung der Ständeversammlung gewahrt.

habe keinen Anlaß, einer solchen Wahrung entgegenzutreten, Es pt 5

| serm vbayerischen Wehrgesebe Plaß gefunden hat, D darin, daß in der That in Bayern die S‘empelnormen vielfach zer- F streu sind, weshalb es auch son lange die Absicht der Regierung is,

Nun i} gar kein Zweifel: F

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Ï sieht sich von selbsi, daß damit auch der Regierung das Recht der

Auslegung, wenn der Fall einmal praktish wird, vorbehalten ist.« theilte in Wirklichkeit die Ansicht der Kemmission nit, und habe mit diesen Worten meine Meinung, allerdings vorsichtig, aber toch dem Kommissionsberichte entgegengeslelit, ausgesprockchcn, daß die An- ficht der Regierung dex der Kemmission nit entsprechen möchte.

Qu §. 2 der Vorlage ergriff der Staats-Minister von Pfreyscchner das Wort:

Meine Herren! Tch möckte Sie bitten , die Bestimmung des Art. 83, Absay 1 und 2 des bayerishen Wehrgeseßes au fernerhin

| gaufrecht zu erhalten, wie cs von Seiten der bayerishen Regierung | und in der Vorlage des BVuntesraihs Jhnen vorgejchlagen ist. Es

ist rein zufällig daß eine B-slimmung über Stempelnormen in un- Der Grund liegt

daß der Retchêtag iraendwelche Ursache hätic, weiter zurückzugehen und - eine umfassende Tax- und Stempelgesebgebung vorzubereitin. Hätte nah den Quellen und nach dem Modus zu fragen, aus welchen füx

die Bestimmung, daß für die Militärentlaß- und Freischeine ein Stempel von 10 Gulden anzuwenden is nicht in dem bayerischen

T crachte deshalb, daß der Reich?t 1g berechtigt wäre, ‘einen Verzit Y Wehrgeses gestanden, sondern in einem ausschlieflihen Stempel- auf ein besonderes Recht Bayerns- dann als rito abgegeben zu be E

gese, so würde es bei der gegenwärtigen Selegenheit wohl Nieman- dem beigefallen sein, diese Bestimmung hier besonders zu erwähnen.

Ï Also lediglih der U ustand, daß diese rein finanzielle Bestimmung in dem bayerischen Wehr geses Plaß hatte, war der Grund, daß man | hier deren fortdauernde Geltung aussprechen zu sollen glaubte. Auch | fann ih der Anschauung, welche wir so eben vernommen haben, nicht Ì beitreten, daß hierin cine Präzravation im Sinne der Verfassung liegt, | denn es handelt sich hier nit um befondere Lasten einzelner Staaten oder | Klassen, sondern um einen einfachen Urkundenfstempel, den gewisse Personen

dann zu zahlen haben, wenn die Vorausseßung der bezüglichen geseß-

L lihen Bestimmung eintiitt und sie nicht wegen Mittellesigkeit außer ch F Stande fich befinden, die betreffende Zahlung zu listen.

Daß es

Ï übri iht in der Nbjict ge? j ißige Stempe lich genug hervor, Wir haben keine Vorlage gen:aŸth, weil wir dex E S E Ce geit Ie D ge S mr etoemen

für die Militärverhzndlungen in den einzelnen Bundesstaaten einzu- führen, geßt noch aus cinem anderen Vorgange hervor. Jn der amt-

7 lihen Ausgabe der Militärersaß-Jastruktion des Norddeutschen Bun-

des vom 26. März 1868 fiadet fih in dieser Richtung in einer An- merkung Folgendes vorgetragen: »Ob Verhandlungen und Atteste, welche von Militärpflichtigen oder deren Angehörigen beigebracht: wer- den, um dadurch die Zurücksiellung beziebungsrwocise Befreiung vom

E Militärdienst zu begründen, fowie. schr:ftlihe Eingaben, welche sich M auf A Eee u P S Lg IAN Cnt D M Lir P 4 F vflichtig f i 7 | ' s ; im Sinne der Majorität des bayeriscen Landtages gebraucht habe, F I e E A E I I steht jener Majorität na!ürlich frei. A Allein ih fann auch noch ein Weiteres ni@t zugeben, was der F

In Preußen sind die soeben erwähnten Atteste 2c. stempelfrei; dagegen sind ebendaselbst Gesuche, welche die Wiederentlassung eines Soldaten vom steheuaden Heere bezweck?:n;, nach dem Geseße vem 7, März 1822

j ( / - elpflichtig « nämlich die Behauptung, daß die cben verlesene Ziffer 5 des Schluß, F M s protokfolls auf den heute vorliegenden Gefeßentwurf Anwendung findet, F Ich behaupte, dies ist ni@t der Fall; wir werden durch die Ueber: F nahme des Kricegddiensigeseßes an der Verfassung nichts Feen und F ie Stelle F

Sie sehen, meine Hérren , daß durchaus keine Gleichmäßizgkeit bezüglich der Stempelbestimmungen in den einzelnen Bundebftaaten besteht, und es ist daher meines Erahtens kein Grund vorhanden, die hier in Frage stehende bayerische Stem pelbestimmung außer Kraft zu schen aus dem einfachen Grunde, weil fie zufällig in dem bayeriscen Wehrgeseß und nicht in einem bayerishen Stempelgeseße Plaÿ gc- funden hat. L S

Hierauf erklärte der Siaats-Minister v. Luß:

Gestaiten Sie _ mir nur einige wenige Worte Über den Antrag; den der Abg. Frbr. v. Stauffenberg an das Haus gebracht hat. Eines der wesen!lich#ten Jnteressen, wegen deren von den verschieden- sen Seiten die Einführung des deutschen Kriegsdienstigeseßes in Bayern gewünscht wird, besteht darin, daß die militärische Freizügigkeit zwischen

D dem Rei: S t [l n soll. ies beiw, und wenn Sie wi Proponirt if, heute beseßen daß dieses 1 dem Deutschen Reihe und Bayern hergestellt werden so Die

riegsdiensigeseß , wie es früher für den-Norddeutshen Bund gegeben Æ F É 1b d Dr. Bart tatt ben worden ist , in Bayern Geltung verlangen solle, fo ist denn cid die E I Men V Daa aslatperg Lud N R Eee

ater. se wird nicht gefördert , sondern vielleicht gefährdet, wenn dem

wird. Es fönnen SHwwicrigkeiten die ¡Folge davon sein, welche ent-

weder die Herstellung der Freizügigkeit ünmöglich machen, oder sie

doch nur in einer späteren Zeit als erreihbar erscheinen lassen. i Tch will diese Behauptung nicht weiter ausführen, aber ih

/ , K ir, daß die Ansicht begründet i mit Ziffer 5 des Sclußproiokolls in gar d P fal wen M s Einen geuitg Jali Lau Le BAR A 0 esrath cingebraht haben, das F

Mgen in den Aeußerungen des Herrn Präsidenten des Reichskanzler - mtes.

Ein zweites Juteresse, welches sie mit dem Antrage verfolgen, besteht darin, daß die Bestimmungen über das Ersaßgeschäft, wie sie dermalen bei uns geltea, ihnen wünschenswerther ersheinen als die Bestimmungen, wie sie in dem übrigen Deutschen Reiche in Geltung

D ih befinden. Diesen Zweck, ieine Herren, glaube ih, errcihen Sie Ï auch, wenn Sie lediglich dem Entiwourf, wie er von den-Bundeêregie-

daß nach seiner Ansicht, unter »Zustimmurg des berechtigten Bundes M rungen Ihnen vorgelegt ist, Jhre Zustimmung ertheilen, Denn 1

bin in der Lage, erflären zu könuen, daß die Absichten der bayeriichen

' i i¿ baycris Besti en Üß enn. das gesagt M Regierung gerade dahin gehen, die bayerishen Bestimmungen Üder

ward, so muß ich es als nit richtig. bezeichnen, ich habe zufällig das F betreffenden Sißung in Händen F

"i on F ; Die Kommission greifen, wenn es sich în derselben lcdiglich um eine bayerische Frage

das Ersaßgeschäft iz ihren Intentionen aufrecht zu erhalten. Schließlich äußerte sich der Staats-Minister Delbrück: Meine Herren! Jch würde in dieser Frage nicht das Wort er-

handelte, Th ergreife deshalb das Wo1it, roeil die Frage eine über Bayera hinausreihende Bedeutung hat. Zunächst erkläre ih mich mit der Auffassung des Herrn Abgeordneten für München dahin cin- verstanden, daß durch den §. 19 des einzuführenden Wehrgesches zu-

würde durch bayerische Verordnung. Jh habe dei dieser Gelegenheit eben an eine Besiimmung des Versailler Vertrag&. zu erin- nern, die bei - der vorherigen allgemeinen Diskussion bereits sehr vielfach erörtert worden ist, an die Bestimmung des Vertrages, welcher gewisse Gegenstände der freien Verstän- digung überweist. Zu diesen der srefen Verständigung überwiesenen

Gegenständen rechne ich auch heute nockch, wie ich dies im vorigen Jahre gethan habe, diejenigen Verordnungen administrativer Natur, die zur Ausführung der Bundes- oder Reichsgeseße zu erlassen sind, und in erster Linie kommt dahin allerdings die Ersaß-Jnstruktion, diejenigen Vorschriften, welche-wir ín Norddeutshland Ersag-Tunstruk- tion zu nennen gewöhnt sind. Judem ich davon ausgehe, daß es si, hiebei eben um die freie Verständigung handelt, deute. ich_ {hon an, daß es nichi mein Gedanke ist, die Norddeutsche Ersaß-Jnstruftion ohne Weiters, so wie sie liegt, auf Bayern übetragen zu wollen. Es ist in Beziehung auf die Organisation der Behörden, die der Herr Abgeordnete von München besonders hervorgehoben hat, wie ich glaube, eben so zulässig, als durch die Rücfsi&t auf vorhandene Orga- nisationen und die üblich gewordenen Gewohnh«iten bedingt, keines- wegs ein ganz unbedingtes allgemeines Schema durchzuführen. Dagegen enthält das Ersaßgeschäft eine Anzahl von anderen Beziehun- gev, dercn Gleihmäßigkeit im ganzen Reich im Interesse der gleih- mäßigen Ausbildung des Bundetheeres unzweifelhaft notbwendig ift. Nun wird es, wie ih glaube, sowobl die Tendenz der Verwaltung des Reichsheeres, als der Königlich bayrishen Militärverwaltung sein, soweit es eben geht, soweit die vorhandenen Verhältnisse es ge- statten, die Gleichheit in diesen Beziehungen herzustellen, cine Gleich- heit, wie gesagt , unter Beachtung berechtigter Eigenthümlichkeiten. Diese Tendenz wird, wie ih glaube, wesentli erschwert, wenn der Abschnitt VI, der dem Antrage des Herrn Abgeordneten für München beigedruckt is, als Gesep aufrecht erh:lten wird. Alsdann wäre in dieser Beziehung eine Verhandlung zwischen den beiderseiticen mili- tärischen Verwaltung8bekörden, ih will nit sagen geradezu unmög- lih gemaht, aber doch in einer Weise ershwert, daß ih kaum glauben fann, daß fie zu einem günstigen Resultat führen wird. Dies ist der, wie gesagt, außerhalb Bayerns liegende Gesichtspunkt, der mich fat läßt, daß Sie den Anirag des Abgeordneten für München ablehnen.

Dem Reichêtag is folgender Geschentwurf vorgelegt worden : Geseß, betreffend die Erzänzung desStrafgeseybuchs für

/ ; das Deutsche Reich.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesraths und Reichstags, was folgt:

Einziger Artikel. Hinter §. 130 des Strafgcsebbuchs für das Deutsche Reich wird folgender neue §. 130a. eingestellt:

Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Aus- übung oder in Veranlassung der Nus8übung feines Berufs öffenlich vor einer Measchenmenge, oder welcher in einer Kirche odex an einem andéren zu religiösen: Versammlvngen besiimmten Orte vor Mehreren Ange?egenheiten des Staats in einer Weise, welche den ösöffentiichen YFried-n zu fiören geeignet erscheint , zum Gegenstante einer Verküns- digung oder Erörterung mat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Iahren bestraft.

M: 04 4.96

Der vorgelegte Eeseßeniwu1f hat den Zweck, eine Lücke des Slrafgeseßbbuchs für das Deutsche Reich zu ergänzen. Dasselbe enùt- hâlt im 28. Abschnitt Bestimmungen über »Verbreen und Vergehen im Amte«. Jn Bezug auf Geistliche und Diener der Religion finden sich in §. 337 und 338 nur zwei Strasvorschriften bezügli) der Ein- seguung einer Ehe, zu deren Gültigkeit cin verangegangener Civilzft nöthig is, oder einer solchen, welcher das Hinderniß einer bereits vor- handenen Ehe entgegenfteht. Vorschriften gegen einen ftaatsgefähr- lichen Mißbrauch des geisttiben Amts durch Angriffe auf Staats- geseßze und Staat®Leinrichtungen finden sich nicht.

Andere Gesezgebungen enthalten derartige Strafvorschriften Es ist in dieser Beziehung anzuführen der französische Code pénal art. 201—206, das belgische Strafgeseßbbuch von 1867 Art. 268, das nürttembergische Strafgeseßbbuh von 1839 Art. 447—449 und das badische Geseß vom 9. Oktober 1860. Auch in Spanien, Portugal und Jtalien hat man ähnliche Vorschriften nicht entbehren zu können geglaubt: fie finden fi in dem spanischen Strafgescßbuch von 1848 Art. 304—306, dem portugiesishen von 1852 Art. 136—140, deim sar- dinischen von 1859 Art. 268—270, und dem neuen italienischen Ent- wurfe von 1870 Art. 186 - 190. |

Der Geistliche steht vermöge scines Amts dem Staate und der Gesellschaft gegenüber in «inem besondern Verhältniße: er übt, indem er Glauben und Moral pflegt und lchrf, einen Einfluß auf den ganzert sittlichen Zustand, der seine weitere Wirkung nicht blos auf das innere Leben der Einzelnen, sondern auch auf die praklische Gestaltung der Lebensverhältnisse äußert. Begangene Ungehörigkeiten müssen daher in Foige der besonderen Stellung der Geistlichen als ein vom Staate besonders zu ahndendes delictum proprium aufgefaßt und anders beurtheilt werden, als ähnliche von nicht in gleihen Verkältnissen stehenden Personen begangene Handlungeiu.

Welche Handlungen auf diese Weise als delicta propria ausgc- zeichnet werden sollen, ist eine Frage der Strafgeseygebungspolitik. Der Staat hat die allgemeine Rechtöordnung zu {ÜüÜßen und prä- ventiv oder durh Repressivmaßregeln cinzushreiten, wo dieselbe ge- fährdet wird. Die unmittelbarste Gefährdung liegt aber in denjenigen Handlungen, welche keine Verleßung der durch Strafgesche geshüßten einzelnen Rechte, sondern direkte Angriffe auf Frieden, auf Achtung vor den Geseßen und Gehorsam gegen die Gesche allgemein enthalten, und in den Strafgesebbüchern als Verbrechen und Vergehen wider dis öffentliche Ordnung bezeichret werden.

Die vorangefühiten Gesehe richten sich daher gerade gegen solche Fälle, in welchen die geistliche. Amtsgewalt zu Angriffen auf die öffentliche Ordnung mißbraucht wird.

Die Strafsanktionen gegen „die gröbveren Fälle des Hoch - und- Landesverraths und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt werden.

G L Ee E L Ü L f L M R Ee a A erd Et ti [Aog Dani die M R L R R R i Bir E B E t merter, P SR R T L mae P B R N T} A - P S icRol t T ce As p Ae Tad S M E T atn he S T A TT T a R A I Es E E E Ed

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