1871 / 177 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 110. Mazor a. D. Ko ch, als Major z. D. und Bez. Commdr. des 2. Bats. (Heidelberg) 2. Bad. Landw. Regts. Nr. 110. Char. Oberst z. D. Asbrand, als char. Oberst z. D. und Bez. wir; 5

ar. Major a. O. Dufner, als char. Major z. D. und Bez. iter s S har. Major a. D. Bannwarth, als char. Maj. z. D. u. Be bar Mai’ Thar. Maj. a. D, Eisinger, als char. Major. z. D. und Bez. Command. des Bad. Landw. Regts. Nr. 112. Char. Oberst a. O. Kamm, als char. Oberst z. D. u. Bez. Commdr. des 1. Bats. l : Char. Major a. D. Specht, als char. Maj. z. D. und Bez. Commandeur des 2 Bats, (Lörrach) 5. Bad. Landw. Negts. Nr. 113, Char? Oberst a. D. Frhr. v. Schilling, als car. Oberst z. D. u. Big. Commdr. des 1, Bats. (Donaues(ingen) 6. Bad. Landw. Negts. Ne. 114. Char. Major s O. Schmitt, als char. Maj. z. D. u. Bez. Commdr. d. 2. Bats.

© des 1. Bats. (Bruchsal) 3. Bad. Landw. Negts. Nr. 111. des 2. Bats. (Karlsruhe) 3. Bad. Landw. Negts. Nr. 111. des 1. Bats. (Rastatt) 4. Bad. Landw. Rezts. Nr. 112. 2, Bats. (Offenburg) 4.

(Freiburg) 5. Bad. Landw. Regts. Nr. 113.

Stockach) 6. Vad, Landw. Negts. Nr. 114,

BRebernahme na&ftchender zur Zeit als ÆAdintanten bei Landwehr - Bezirks - Kommandos fungirenden Großherzoglich badischen Offiziere außer Dienst in

den Verband der preußischen Armee.

« Haupim. a. D. Scharnberger, als Hauptm. a. D, Hauptm. a. D. Petersen, als Hauptmann a. D, Char. Hauptmann a. D.

Pr. D.

Müller, als Pr. Lt. a. D. mit dem Charakter als Hauptm., Lt. a. D. v. Cancrin, als Pr. Lt. a. D., Char. Pr. Lt. a. Dennig, als Sec. Li, a. D. mit dem Charakter als Pr. Lt. Berlin, den 11, November 15871. Wiäilhelm.

Eintheilung und Friedeus-Dislokation des Ix, (Königlih Sächsischen) Armee-Corps.

General-Kommando: Dresden, 23. Jnfanterie-Divission. Dres- den. 45. Infanterie-Brig. ODre8den. 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100. 2. Gren. Regt. Nr. 101, Kaiser Wilhelm, König v. Pr. Oreßbden. 1. Landw. Regt. Ne. 100. 1. Bat. (Freiberg). 2. Bat. (Annaberg). 2. Landw. Regt, Nr. 101. 1. Bat. (Chemniß). 2. Bat. (Zschopau). Res. Ldw. Bat. (Dresden). 46. Jnf. Brig. Baußen. 3. Inf. Regt., Kronprinz, Nr. 102 Zittau. 4. Inf Regt. Nr. 103. Stab, 1 und 3. Bat. Baußen. 2. Bat. Camenß. Von beiden Regimentern wird abwechselnd cine Compagnie zur Beseßung der Festung Königstein ge- geben. 3. Ldw. Negt. Nr. 102. 1. Bat. (Pirna). 2. Bat. (Zittau). 4. Ldw. Regt. Nr. 103. 1. Bat. (Baußen). 2, Bat. (Meißen).

1. Jäger-Bataillov, Kronprinz, Nr. 12. Freiberg. 24. Jnfant. Div. Leipzig. 47. Juf. Brig. Zwickau. 5. Jnf. Regt., Prinz Frie- drich August, Nr. 104. Stab u. 1. Bat. Zwickau. 2 Bat. Plauen. 3. Bat. Schneeberg. Schüßen (Fülsilier-) Negt., Prinz Georg, Nr. 108. Dresden. 5. Landw. Regk. Nr. 104. 1. Bat. (Plauen). 2. Bat. Ba 6, Landw. Regt. Nr. 105, 1, Bat. (Zwickau), 2. Bat.

auchau).

48. Jnfantcri? - Brigade. Leipzig. 7. Jnf. Regt., Prinz Georg, Nr. 106. Stab, 1. u. 2. Baltaill. Chemniß. 3, Bataill. Marienberg. 8, Inf. Regt., Prinz Johann Georg, Nr. 107. Stab, 1. u. 2. Dat. Leipzig. 3. Bataillon Wurzen. Vom Frühjahr 1872 ab in Leipzig. 7. Landw. Regt. Nr. 106. 1. Bat. (Leipzig). 2 Bat. (Grimma). 8. Landw. Regt. Nr. 107. 1 Bat. (Rochlip). 2. Bat. (Döbeln).

2, Jäger-Bataillon Nr. 13. Meißen. —' Königlich Sächsische Ka- vallerie-Division. Dresden. 23. Kav. Brig. Dresden. Garde-Reiter- Neamt. Stb, 1, 2. u. 8. Elc. Drébden. 4, u, 5. Etc. Pirna. 1. Reiter-Regt., Kronprinz. Großenhain. 1. Ulanen-Regmt. Nr. 17, Oschaß. 24. Kav. Brig. Leipzig. 2. Neiter-Regt, Stab, 1, 3. und 5 Eéêc. Grimma. 2. u. 4. Esc. Lausigk. 3. Reiter-Regt. Stab, 1., 2. u. 4. Eêc, Borna. 3. ‘u. 5 Esc. Pegau. 2. Ulanen-Regt. Nr. 18. Stab, 1, 2. und 5. Eêc. Rochliß. 3. u. 4. Esc. Roßwein.

12. Art. Brig. Dre8Sden. Feld-Art. Regt. Nr. 12. Stab, 1. u. 3, Fuß-Abih. Dresden, 2. Fuß-Abth. Freiberg. 4. Fuß Abth. Rade- berg. Reitende Abth. Geithain. Ein kombin. Kommando zur Be- seßung der Festung Königstein auf so lange, als Festungs-Art. für E Zwecî nicht disponibel ist. Fcstungs-Art. Regt. Nr. 12 Stab

resden. :

Pion -Bat. Nr. 12. Dresden. Train-Bat. Nr. 12. Dresden.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 23. November. Jn der gestrigen Sißung des Reichstags erklärte bei der dritten Berathung des Gesehentwurfs Über die Einführung des norddeutschen Bundesgeseßes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867 in Sbltee der Staats-Minister v. Mittnacht nah dem Abg.

cer:

Der Herx Vorredner hat Jhnen, meine Herren, eine Stelle aus einem Berichte der Verfassungskommission der roürttembergischen Kammer der Abgeordnetcn vom Dezember 1870 mitgetheilt, wonach jene Kommission es für nöthig erachtet hat, durch ihren Bericht- erstatter, durch ihr Organ, den Herrn Vorredner, gegenüber den im Norddeuischen Reichstage ausgesprochenen Ansichten Über die einseitige Befugniß der Regierung, Reservatrechte aufzugeben, ausdrüclih das Necht der Ausiegung dec württembergischen Ständever- sammlung zu wahren. Wenn ich dieser Wahrung gegenüber

Regierung gewahrt habe, so wird es richtig sein, daf, wenn über. haupt irgend [eman für die Meinung eingetreten ist, die der Herx At‘g. Lasker mir in den Mund legte, dieser Jemand nicht i war,

prt der politische Freund und Gesinnungögenosse des Héêrrn Abg. asfer.

Durch die Vervollständigung der damaligen -Vorgänge, die ih heute dem Herrn Abgeordneten Hölder zu verdanken habe, wird vielleicht auch da2jenige verehrte Mitglied, welckes neulich, am Montag, auf das von mir gebrauchte Wort »vorsichtig« woiederhelt zurückgekommen is, darüber cufgeklärt scin, daß ih »vor- sihtig« war nicht gegenüber "den Gegnern der Anschlußverträge, sondern gegenüber den Freunden der Anschlußverträge, Und daß es damals mindestens überslüssig gewesen wäre, cinen Sireit über die

größere Dimensionen annehmen zu lassen, das wird mir auch emand zugeben, der »Vorsichti« nicht für die erste pariamentarische Tugend hält. Uedrigens verlasse ih hierinit diesen Es Zioischenfall, . jedoch nit ohne eine Bemerkung an die Adresse des geehrten Herrn. Abg. Laîâker zu rickten. Wenn es mir ich glaube nit, daß der Fall je eintreten wird aber wenn cs mir beigegangen wäre, bir offentlich einein Mitgliede eine Aeußerung in den Mund zu legen» welche es entschieden nicht gethan hat, fo würde ih die Gelegenheit ergriffen haben, êffentlih auszusprehen, daß ih mi geirrt habe. Der Herr Abg. Lasker hat, wenigstens in dexr vorigen Sipung, meine Berichtigung damit abgethan, daß er erklärt. hat, es freue ihn, daß nun auch die württembergische Negierung fich zu der richtigen An- sicht befenne, worin beinahe gesunden werden fann, daß jeßt ers diese Anst angenommen worden fei,

Wenn der Herx Vorredner die Ueberzeugung au?gesproen hat, daß die württembergische Negierung nie ein Neservatrecht durch Ab- stimmung im Bundesrathe aufgeben werde, ohne sih vorher der Qu- stimmung der württembergischen LandeSoertretung versi ect zu haben» so hoffe ich, daß dem so seiín wird, und es wicd an mir ni&t fehlen, daß die Zußimmung der württembergischen Landesvertretung vorher auf irgend eine nit förmliche Weise cingehott wirb ; aber für »vorsi@tig« halte ih es doch, auch hier das Necht der württem- bergishen Regierung zu wahren, nach Nbsaß 2 des Art, 78 dec Ver- fassung im Bundesrathe mit Rechtsrvirkung abzustimmcn, ohne daß die Zustimmung der württembergischen Landesvertretung vorher cin- geholt ist, Jch habe nämli entschieden die Ansit, daß dicse Zu- siimmung nicht erforderlich ist; ich muß sic haben nach der ganzen Entstehung8geschichte dieses Alinea 2 Das Alinea 2 des Urt. 78 der Verfassung sollte ja nach der ursprünglichen Vorlage der Regie- rungen gar nit cin Besiandtheil der Verfassungsurkunde bilden, Dieses Alinea 2 fand sich vielmehr ursprünglih nur in cinem Schlußprotoke(ll nur in dem S@&lußprotokoll zu dem Vertrage zwischen dem Norddeuts{en Bunde, Baden und Hessen und zwar als deuts Ld zu dem jeßigen Alinea 1 des Art. 78. Erst aus dem nord- deutsch-badisch-hessishen Verirage ging der Saß dann über in den bayerischen und in den württembergischen Vertrag; und \ch{ließlich wurde er von dem RNeitstage als Bestandtheil der Verfassungs- Urkunde in diese aufgenoinmen. Nun haben die württembergischen Bevollinächtigten bei dem Abschluß der Verträge auch on den Be- sprechungen Über den Abschluß des neorddeutsh-badisch-hessishen Ver- trages theilgenommen, während dies Seitens der bayeri‘chen Herren nit der Fall war. Wenn also die Vert1eter Wüx1ttembergs und die Vertreter Bayerns über den Sinn dieses Alinea sich ausspreck@en, so sprechen fie nicht über dieselben Vorgänge fich aut, was aber riellcicht cin Übercinstimmendes Zeugniß derselven nur um so werthvoller erscheinen läßt. Da nun Alinea 1 im Artikel 78 nur von ciner Ab- stimmung im Bundesrath spriht, und da Ulinea 2 nach seiner Entstehung dann nur cine Erläuterung, cin Zujaß zum Alinea 1 war, so habe ich nie daran gezweifelt, daß diese Erläuterung eben auch nur von der Zustimmung des berehiigten Bundeëstaatcs im Bundesrathe spricht, wobei von einer Mitwirkung der Landes- vertretungen in den einzelnen Staaten gar nicht die Rede scin kann, “Nach dem Abg. Lasker nahm der Staats-Minister von Mititnacht noch einmal das Wort:

Den leßten Worten des Herrn Vorredners babe ih Folgendes enkgegenzuseßen. Ueber den Sinn des Al. 2 des §. 78 in der frag- lichen Richtung hatte unter den Vertretern der Regierungen kein Mei- nungêLaustaush stattgefunden; es wurde Über diesen Sinn weder dit- kutirt, noch irgend eine Fesistelung von den Vertretern der Regierung. getroffen. Deswegen wäre ich in der württembergisten Kammer nur in der Lage gewesen, meine persönliche Ansicht auszusprechen, und damit wäre der Streit nicht erledigt gewesen.

_— In der Spezialdiskussion erklärte zu §. 2 der Staats- Der Delbrück nach dem Abg. Frhrn, Schenckck v. Stauffen- erg: i

Meine Herren! Jh bin der Meinung, daß dur die von dem Herrn Abgeordneten für München soeben abgegebene Junterpretation seines von dem Hause angenommenen Antrages und auch durch das Stillschweigen des Hauses zu dieser Jnterpretation nichts fesigestellt

‘werden kann, was nicht aus dem G-:seße selbst folgt.

2Was nun die Frage anlangt; ob die in dem aufrecht zu erhal- tenden Theile des bayerischen Wehrgesehes allegirten Urtikel tur dew übrigen Tenor des hier vorliegenden Geseßes aufgehoben sind oder nicht, so fann darüber nach meiner Ueberzeugung min- testens ein schr großer Zweifel obwalten. Das Wehrgescß des Norddeutschen Bundes, um dessen Einführung es \sich in Bayern handelt, ist im Vergl-ich zu dem bayerishen Wehrgeseß ein ganz ungemein knapp gebaltenes Gese, welches eine erhebliche Anzahl von Bestimmungen der Verordnung überläßt, die sch in dem bayerischen

meinerseits im württembergischen Landtage das Auëlegungsreckcht der

Gescße selbst vo1finden. Jch bin deshalb der Meinung, daß einfa

aus derx Einführung des norddeutschen Gesehes mit dem darin ent*

Rette der württembergisen Ständeversammlung bei jenem Anlaß: |

/ l

Ì haben, aufgehoben sein würden, wenn diese Bestimmungen in einem

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das Verordnungsrecht feststellenden Artikel nicht folgen Haide, baß Bestimmungen des bayerischen Wehrgesebes, die nicht ihr Kerr-lat in ausdrücklichen Bestimmungen des norddeutschen Geseßes

1cklich aufreckcht erhaltenen Theile des bayerischen Wehrgesehes e fig M In diesem Falle_ ist in der That nicht eine Bestimmung des Reichögeseßes an die Stelle der Bestimmung des hayerischen geireten, sondern der Wegfall der Bestimmung des baye- zisci Sesepes würde sich eben nur folgern lassen aus dem Umstande, daß übêrhaupt. das neue Gese an Stelle des bayerishen iritt und damit die sämmilichen Bestimmungen des bayerischen Gesehes, soweit e nicht aufrecht erbalten find, fertfallen. Wenn nun aber in einem gufrecht erhaltenen Theile des bayerischen Geseßes Artikel allegirt sind, für welche ich cnisprehende Bestimmungen im norddeutschen Weyhr- gesep n'cht finden, so würde ich mindestens im höchsten Grade zweifel- haft scin, ob man mit Ret behaupten könne, die in dem aufreckt erhal!eaen Theile des bayeriscen Wehrgesebes enthaltenen Bestimmun- en anderer Theile des bayerishen Gesepcs sind deshalb aufgehoben, weil fe nicht im norddeutschen Wehrgeseße vorkommen.

Ich fann deshalb nur die Bedenten wiederholen y die ih bei der zweiten Berathung gegen das Amendement des Herrn Abgeordneten für München auszusprechen die Ehre gehabt habe, und fann nur die Bitte wiederholen, das Amendement abzulehnen.

Auf eine Replik desselben Abgeordneten entgegnete der vatMinifter Delbrück: Bu di h ITch habe aus dem zweiten Vortrage des Herrn Abgeordneten für München ersehen, daß seine vorherige Deduktion von eler Unterstellung ausgeht, die nach meiner Ansicht fattisch nit vor- liegt. Er unterstellt, daß drch das hier vorliegende Geseß, sowie es in der zweiten Lesung angenommen ist ausdrüelich die ni@t aufrecht erhaltenen Bestimmungen des bayerischen Wehrgestehes aufgehsben seien. Das ist nun nickcht der Fall. Der Entwurf, weder der von den ver- bündeten Regierungen vorgelegte, noch der au® der Berathung in der zweiten Lesung hervorgegangene, hebt ausdrüdcklich irgend etwas auf. Der Entwurf geht davon au®; daß durch die Einführung des norddeutschen Wehrgeseßes in Bayern in Verbindung mit der Bestimmung - der Reich8verfassung y rwoonach das NReihs- geseh dem Landes8gescb vorgeht, die Aufhebung des bay- rischen Wehrgeseßes als nothwendige Konfequenz eintritt, daß es deshaib genüge, in Beziehung auf die aufrecht zu erhaltenden Firtitel zu bemerken, ste werden nicht berührt durch diese Disposition. Hierin liegt, wie ih glaube, für die Interpretation, um die es sich zunächst handelt, ci {chr wesentlicher Unterschied. s Was nun das jeßt eben von dem Herrn Abgeordneten für Münctken eingebrachte Amendement angeht, so kann ich nit verkennen, daß es die Bedenken , welche ich vorhin vorzutragen die Ehre hatte, soweit fie sich auf die Allegate Le E erledigen würde. Ob cs den Zweck, den ih bei meinen Bemerkungen im Auge hatte , nämlich die ma- terielle Uebercinstimmung der Ersayyvorschriften, i sage die materielle Aebereinstimmung im ganzen Neiche herbeizuführen j erreichen Wird, ist mir imwœer noch zweifelhaft, indem namentli in dem aufrecht zu erhaltenden Artikel 48 iy tine, Besilmmung findet, die nah meiner Un Nenderung bedürfen wÜUrde. : . L A das Amendement des Herrn Abg. v. Mallinekrodt müßte ich mich ganz enishieden auêsprechen; idem dieses Amendemen? ganz unzweifelhaft eine dauernde Divergenz der materiellen Vorschriften über den Ersaß der Armee zwischen Bayern und den übrigen Staaten des Reiches auêsdrücklich aufrecht M L Lin Staats-Minister v. Lu ÿ fügte hinzu: / S Es ti sich in dec Thai nur darum ob die Bestimmungen über das Ersaßwcsen j wie sie dermalen in orn gelten, auf legislativcem Wege oder 1m Wege dcr Verordnung fortan in Geltung erhalten werden sollen. Wenn wie uns nun gegen den Antrag des Herra Abg. v. Stauffenbcrg auc heute wieder aussprechen, so fönnte es den Unschein gewinnen, als läge das Motiv dafür darin, daß wir geneigt wären , eine größere Machtvollklommenheit für die Regierung, beziehung8weise für das Ministerium in Anspruch zu neh» men und die Befugnisse der Volksvertretung zu „türgzen. g p würden uns nun seßr unre@dt ihun wenn Sie „Vou er Vorausseßung ausgingen, daß solche Motive unserer Auffassung zu Srunde lägen. Jn Bayern siand einmal die betreffenden Bestimmun- gen als Gegenstand der Legiélative anerkarint; und die Regierung hat bisher keinen Anlaß gehabt diesen Zustand zu bellag:n und eine Aenderung desselben zu wünshen. Wenn iwpir dessen ungeachtet gegen den Antrag uns aussprechen, \o liegt der Grund anderswo. Hi / was die Regierung nicht wollen kann, ist die Hersiellung eines un- klaren, kentroversen Rechiszustandes. Daß aber aus der nas des vorliegenden Antrages ein solcher Zustand hervorgehen Ls meine Herren, dafür giebt meines Erachtens die eben im Gange be findliche Diskussion den shlagendfien Beleg. Vedenken Sie nun Ad daß, wenn man sich au über eine Juterpretation des vorlicgenden Antrages und des Geseßes, vie es auf Grund desseiben lauten E hier geeinigt hätte, damit die Angelegenheit doch nicht ihre vo st Á dige Erledigung gefunden haben würde. E3 woird si au Y ) weiter darum fragen, wie bei der nothwendigen Korrektur der be

i andtag zu Werke geht, und treffenden Bestimmungen der bayerische Landt D ü ree ah {ndige

Einhelligkeit der Anfichten in beiden Körpern vorhanden sein wird.

A r unerirägliche Zustand die Folge davon T O I in München wieder anders beschlossen

ole Umstände Sie haben in der

geringste Bürgschaft dafür,

ih habe nicht die

wäre, wenn hier anders und

ne: wir hätten Alle genugsamen Grund,

D dâchte y fern a Ms und ih fann wiederÿolt bemerken :

lich erreichen wollen, wird auch auf dem Wege der Verordnung un- zweifelhaft erreicht werden. Es giebt aber noch andere Umständes welche mir cs sehr zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Bestimmungen, wie sie in der Beilage zu dem Anirage abgedruckt sind, einfach und ohne Modifikation aufreckcht erhalten werden könnten. So bitte ich nur einen Augenblick in Betracht zu ziehen den Artikel 48 Ziffer 55 es wird \{chwerlih angehen , daß diese Vefstimmung so aufrecht erhal- ten wird , wie sie hier steht. Und ob dann wenn die entsprechende Beschlußfassung des bayerischen Landtages erfolgt ist, der nöthige Ein- flang hergestellt scin wird, das jeßt schon im Voraus zu bestimmen scheint mir unmöglich.

Der Kommission der dritten Gruppe für die Berathung des Neichthaushalts für das Jaßtr 1872 ist Seitens des Bundeskommissarius cine überschlägliche Ermittezung des Bedarfs an Pen- sionen, Vewilligungen für die Hinterbliebenen und an Untersiüßungen der im Feldzuge 1870/71 invalide gewordenen, resp. gebliebenen und verstorbenen Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften im Bereiche des vormaligen Norddeutschen Bundes und der in die preußishe Verwaltung aufgenommenen süddeutschen Kontingente pro 1872 vorgelegt worden. Nach derselben sind an Offizieren, Aerzten und Beamten der Armee des Norddeutschen Bun- des (ohne Hessen) 918, der badischen 22, der hessischen Division 44, zusammen 984 getödtet; 2972 resp. 132 u. 63, zusammen 3167 ver- wundet worden; 30 werden vermißt. Dies ergiebt einen Gesammt- verlust von 3920 resp. 154 und 107, zusammen 4181. Für die 3167 verwundeten Offiziere sind an Pensionen und Zulagen à 730 Thlr., zusammen jährlih 2,300,000 Thir. exforderlih, wovon pro 1872 aber nur ?/;, oder 920,000 Thlr. in Ansaß gebracht find.

An Mannschaften sind geblieben 14,839 resp. 423 und 681, zu- sammen 15,943; verwundet 71,792 resp. 2578 und 1467, zusammen 75,837; vermißt 5902 resp. 263, zus. 61€6. Der Gesammtverlust stellt sich auf 22,533 resp. 3264 und 2148, zus. 97,945. Für die Verwun- deten sind à 83 Thlr. jährlich 6,290,000 Thir. erforderlich, wovon pro 1873 nur % mit 4,717,5C0 Thlr. in Ansaß gebracht find.

An die Hinterbliebenen der gefallenen und vermißten 1014 Offi- ziere 1c. sind à 390 Thlr. jährlich 395,000 Thlr., für die Hinterbliebe- nen der gefallenen und vermißten Mann à 125 Thlr. 2,750,000 Thlr. jährli zu zahlen. Für Funktionäre sind jährlich 25,000 Thlr. aus-

t ,

E er jährlihe Geldbedarf stellt sich omit auf 11,760,000 Thaler, wovon pro 1872 voraussihtlich nur 8,807,500 Thkr. zur Verwendung ngen werden. ,

i Für Mürttemberg sind die Pensionén und Unterstüßungen pro 1872 auf 75,000 bis 86,000 Thlr. veranschlagt; für Bayern fehlen die aben. A N beittben Kommission ist nachstehende Nachweisung der von den von Frankreich bis jeyt gezahlten Kriegs-Ent schä di-

gung8geldern verau8gabtemn Beträge mitgeibeilt worden:

A. Für allgemeine Reichszwecke: 1) Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiescnen Deutschen 2 000,000 Thlr j 2) Beitülfen an Reservisten und Landwebrleute 4 000,000 Thlr, 3) Vergütungen für Rhedereishäden, rund 600,000 Thlr.y 4) Vergütungen für Krieg®- \ckäder, rund 11,000,000 Tolr.,_ 5) Für Abtretung der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 325 Mill. Franc®, rund 86,666,000 Thlr. 6) Zur Bischaffung von Béetrieb8material für diese Eisenbanen 5,000,000 Thaler. Zusammen 109,256,000 Thlr. 4 B. Dur Vertheilung an den Norddeutschen Bund, Bayer MWürttemberg, Baden und Südbessen (375 4- 200 Mill. Franc3) rund

153 334,000 Tblr. Summa 262 600,000 Thlr L A, Die Kommission für Petitionen hat Über cine Pe ition Siu* dirender der tat zu Berlin, betreffend die re@tliche Sondezstellung der Studirenden, Bericht erstattet. Die thatsächlicen Unterlagen der Petitionen bildet die Auflösung des »Auss{usscs Berliner Studiren- der« und die Untersuchung, welche der afademische Senat Ende Juli. d. J. gegen die Mitgliedec des wiedergewählten Nuss{usses eingeleitet hat. Die Kommission hat folgende Anträge des Referenten anzt-

nommen: E i: .

Reichstag wolle beschließen: 1) die Petition dem Herrn Reic@s- e A Véaterial für die in Ausführung des Artikels 4 Nr. 13 und 16 der Reich§verfassung zu erwartende Geseßgebung, zu Überwei- fen, 2) über die Petition aber, soweit dieselbe eine angebliche Ber- lezung des Freizügigkeit8geseyes betcifft, zur Tageordnung gte gehen , weil der Nachweis des eis{öpften Jnstanzenzuges niht er- bracht ist, ; A , c Ga

Demnä ergriff der in der Kommission anwesende unde Pa T R Ia Dr. v. Selling, das Wort, und

ende Erklärung ab:

o Lende den Jubalt der Petition erst fo eben aus dem Le des Referenten kennen gelernt; es ergebe fi hieraus pon Es ug er zu irgend ciner Aeußerung ner den- fonkreten Beschwwerdeta E

im Stande sei. Die von dem Herrn Referenten beantragte Ucberwe - sung der Peiition als Material für die Gesehgebung könne dem Herrn

Reichskanzler nur erwünsckt sein. Der Zeitpunkt jedoch, wo E Reich Lgesezgebung zu aue E aa! A Nate

ij Zerihtsbarkcit berufen sei, , wie

Mt 4 n L habe, erst mit der Einführung der Civil- und Strafprozeß-Ordnung für das Deutsche Reich eintreten, vorausgesehts daß diese Gerichtsbarfeit bis dahin nit bereits überall im Wege der Landesgeseßgebung abgeschafft sei. Qu dieser lehteren Hindeutung sei er insbesondere dur die Stellung veranlaßt, welche die preußische Regierung zu dieser Frage eingenommen habe. Diese habe bereits anerfannt, daß die Einrichtung der Universitäts -= Gericht8barfeit j wie solche bei den altiändischen Universitäten besiehe, eine unhalibare sei.

That kein dur{s{lagendcs Interesse, gerade- auf aa der L irecaten Bestimmungen zu verharren

der geseßlichen Rege- tenn was Sie sah-

de in dieser Bezichung dem Vortrage des Herrn Referenten noch S Aan Ag as der dem preußischen Landtage in der Session von