1933 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

° E P E Ea E e, D E 5 E M

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 26, August 1933. S. 2,

Die künftige Ehefrau muß sich verpflichten, eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin so lange niht wieder aufzunehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im_ Sinn des Einkommensteuer- geseßes von mehr als 125 Reichsmark monatlich bezieht und das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist; Jeder der beiden Ehegatten muß die deu tsche Reichsangehörigkeit besien. Saarländer sind Reichsangehörige; - :

. Feder Ehegatte muß im Besiy der bürgerlichen Ehrenrechte sein; / /

. Es daxf nach der politischen Einstellung keines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, at er si nicht jederzeit rüchaltlos für den nationalsozialistishen Staat einseßt; E

: Es darf keiner der beiden Ehegatten nichtarischer Abstammung sein. Der Begriff der „nichtarischen Abstammung“ bestimmt sich nah den Vorschriften des Z 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten- tums vom 7. April 1933 (Reichsgesehbl. T S. 175) und der- dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 (Reichsgesebbl. 1 S. 195); A

. Es darf keiner der beiden Ehegatten an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen lei- den, die -seine Verheiratung nicht als im Futeresse der Volksgemeinschaft liegend erscheinen lassen;

, Es daxf nah dem Vorleben oder dem Leumund feines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, daß die Ehegatten ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar- lehens nicht nachkommen werden;

. Es darf keinerlei Absicht der Antragsteller bestehen, nah der Eheschließung ihren Wohnsiß in das Aus- land zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten nicht als ausländischer Wohnsiß in diesem Sinn. Die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes in das Saar- gebiet oder nach Danzig steht infolgedessen der Gewäh- rung des Darlehens nicht entgegen.

Es müssen alle zehn Vorausseßungen gegeben sein, wenn der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens Aussicht auf Erfolg haben soll. Ft eine der zehn Voraus= seßungen nicht gegeben, so ist die Einbringung eines An- trags zwecklos, so z. B. in den folgenden Fällen:

a) wenn die Ehe bereits vor dem 3. Juni 1933 geschlossen ist, oder b) wenn die künftige Ehefrau nicht in der Zeit vom 1. Funi

1931 bis 31, Mai 1933 mindestens sechs Monate lang

im Fnland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden

hat, oder s

c) wenn ein standesamtliches Aufgebot noch nicht vorliegt, oder

a) wenn die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeit- nehmerin noch nicht aufgegeben hat und sih auch nicht verpflichtet, diese aufzugeben und eine Tätigkeit als

Arbeitnehmerin nicht wieder aufzunehmen.

III. Wo undwieistderAntragaufGewährung eines Ehestandsdarlehens zu stellen ?

Dex Antrag ist bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann zux Zeit der Antrag- stellung seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Entgegennahme des Antrags ist diejenige Dienststelle zuständig,” die die Gemeindebehörde als solche befannt- gegeben hat.

Der Antrag muß \churiftlich gestellt werden. Dazu muß der vom Reichsfinanzministerium vorgeschriebene Vordruck verwendet werden. Solche Vordrucke werden von den Standesämtern an Futeressenten unentgeltlih ab- gegeben. Dem Antrag müssen beigefügt werden:

1. die vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;

. je ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß die künftige Ehefrau und der künftige Ehemann mit feinerlei vererblichem geistigen odex körperlichen Ge- brechen bchafiet sind.

Hat derx künftige Ehemann zur Zeit der Antrag- stellung seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, die künstige Ehefrau dagegen im J n land, so ist der Antrag bei dex Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die künftige Ehefrau zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufent- hait hat.

Haben beide künftige Ehegatten ihren Wohnsiy oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, so kann ein Ehestandsdarlehen n i ch t gewährt werden.

IV. Wer entscheidet überdenAntrag, und wie wird die EntsGeidulntsa den AutLCa tellen bekanntgegeben?

Dex Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde ge- prüft. Die Prüfung muß sich darauf erstrecken, ob die oben im Abschnitt Il unter Ziffern 1 bis 10 bezeichneten Voraus- sezungeu gegeben sind. Wenn eine dieser zehn Voraus- seßungen fehlt, so lehnt die Gemeindebehörde den Antrag a b. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem künftigen Ehemaun schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde nicht gegeben.

Ergibt die Prüfung der Gemeindebechörde, daß die Ge- währung eines Darlehens befürwortet werden kann, so gibt sie den Antrag mit einer gutachtlihen Aeußerung über die Höhe des zu gewährenden Darlehens an das Finanz- amt weiter, das für denjenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohn- si bezeichnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft das bezeihnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen des fünftigen Ehemannes durch Verwendung eines vor- gedruckten Bescheides schriftlich mit. Haben die Antragsteller in ihrem Antrag angegeben, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält jeder der künstigen Ehegatten einen schriftlichen Bescheid.

V.Wieundwannwirddas8Daxrlehengegehben?

Die Hingabe des Darlehens exfolgt in Form von B e - darfsdeckungs8scheinen. Diese berehtigen zum Er- werb von Möbeln und Hausgerät in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zugelassen sind. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine exfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewäh- rung des Ehestandsdarlehens erteilt hat.

Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, sobald die Ehe geshlossen ist, an den Ehemann. Vorausseßung für die Aushändigung ist, daß der junge Ehe- mann dem Finanzamt vorlegt:

1. den ihm erteilten Bescheid über die Gewäh- rung des Ehestandsdarlehens;

2, eine standesamtlihe Bescheinigungüberdieer- folgte Eheschließung. Eine solhe wird dem jungen Ehemann auf Verlangen durch das Standesamit l ae Ln erteilt;

. in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt dex Einbringung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeit- nehmerin nohch nichi aufgegeben hatte, eine Bescheinis- gung ihres levten Arbeitgebers darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen auf- gegeben hat.

Jm Fall der Gütertrennung istjedem der beiden Ehegatten ein Bescheid über die Gewahrung des Ehestands- darlehens erteilt worden. Fn diesem Fall ist für die Aus- händigung des Ehestandsdarlehens nicht nur der dem Ehe- mann, sondern auch der der Ehefrau erteilte Bescheid vorzulegen.

Veber den Empfang der Bedarfsdeckungsscheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdar- lehens zu dem Zweck beigegeben ist, zu quittieren.

VI. Wie sind die Bedarfsdeckungssccheine zu verwenden?

Die Bedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100 Reichsmark und zu 10 Reichsmark ausgegeben. -

Bedarfsdeckungsscheine sind nux gültig, wenn sie den Dienststempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. Sie sind nicht übertragbar. Für verloxengegangene Bedarfsdeckungs- scheine wird keinerlei Ersaß gewährt,

Was macht der Ero iaa dex Bedarfsdeckungsscheine mit diesen? Er begibt sih mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg, um Möbel und Hausgerät, deren sie zur Ausstattung ihres Heims bedürfen, zu kaufen, Dex Einfauf darf nur bei solchen Handwerkern und nux in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als Verkaufsstellen ausdrüdcklih zugelassen sind. Als zugelassen dürfen nur solhe Verkaufsstellen betrachtet werden, die durch entsprehende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufsstellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeich- nung muß lauten: „Hier werden Bedarfsdetungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, und dexr Unterschrift des Ausfectigungsbeamten versehen sein.

Als Verkaufsstellen zugelassen werden in erstex Linie Be- triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, daß sie sh jederzeit rüdhaltlos sür den nationalsozialistishen Staateinsetzen.

Mit Bedarfsdeckungasscheinen dürfen nux Deutsche Erzeugnisse gekauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei dex Gemeindebehörde die \chrift- liche Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfs- dedungsscheine nux Deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.

Unter „Haus8geraät“ sind Gegenstände zu verstehen, die außer Kleidung und Wäsche zur Einrichtung eines Heims erforderlih sind, so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge, Möbelstoffe, Tischdecken (soweit sie nicht unter .Tishwäsche fallen), Matraven, Betten (Bettdecklen und Kopfkissen mit Federfüllung), Stepp- und Schlafdecken, Musikinstrumente für Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke, Beleuchtungsfkörper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Waschfässer, Nähmaschinen, Bilder, Stand- und Wanduhren, Gartengeräte, elektrische Apparate und Rundfunkgerät.

Bevor die Bedarfsdeckuyngsscheine in Zahlung gegeben werden, find sie an der auf der Rülckseite dafür vorgesehenen Stelle vom Darlehnsempfänger mit Namenszeihnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift zu versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die das junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.

Der Verkäufer legt die in Zahlung genommenen Be- darfsdecktungsscheine dem Finanzamt vor. Durch dieses erfolgt die sofortige Bareinlösung.

Eine Bareinlösung der Bedarfsdeckungsscheine durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also nichi etwa zulässig, daß der Fnhaber einer zugelassenen Verkaufsstelle jungen Eheleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für dieses Geld andere Gegenstände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es ist nur zulässig, daß die Verkaufsstelle Reichs- pfennigbeträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.

VII. Wie erfolgt dieRückzahlung des Ehe- stands8darlehens?

Das Darlehen ist unverzinslich. Die Rüdlzahlung hat in monatlichen Teilbeträgenvonje1 vom Hundert des Uurspxünglihen Darlehens- betrags zu erfolgen. Beispiel: Ein junges Ehepaar erhält ein Ehestandsdarlehen von 600 Reichsmark. Fn diesem Fall sind monatlih 6 Reichsmark zurückzuzahlen.

Der monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rüczahlungspflicht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt.

Die Rüdckzahlung hat an dasjenige Finanzamt zu erfol- gen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestands- darlehens erteilt hat. Aendern die Ehegatten vor der voll- ständigen Tilgung des Darlehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter Angabe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungsänderung die Til- gungsraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.

Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arhbeitnehmerstand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der Abeiindes die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn- oder Gehaltszahlung einbehält und für den Darlehensnehmer an das Finanzamt abführt.

Für die Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehe- gatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sih das Finanzamt an den Ehemann. Fst dieser zahlungsunfähig, dann an die Ehef.ra u, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide nicht zah-

ungsfähig sind: wedex der Ehemann noch die Ehefrau? Dann

“s

finden auf die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reichsabgabenordnung Anwendung, Diesen Vorschriften der ReichSabgabenordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen für die Dauer der begrün= deten Zahlungsunfähigkeit ge sk undet werden. Die Stun- dung twird in der Regel zins los erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arbeitslos ge- vorden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in ÄÂr- beitslosenunterstüßung bestehen. F#t der Ehemann nicht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, sondern selh- ständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dgl., so wird cine begründete ZahlungsunfäHhigkeit in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gesamteinkünfte des Ehepaaxes pro Kopf des Hausstandes dreißig Reichsmark monatlich niht übersteigen,

Jm Fall des Todes des EHhemannes ist für die Tilgung des Darlehensrestes Die Ehefrau haftbhar. Diese kann jedoch im Fall der Zahktungsunfähigkeit für den Dar- N Stundung und unter Umständen Erlaß er- angen.

Fm Fall der Ehescheidung hält sih das Finanzamt zunächst an den geschiedenen V ann und im Fall der Zah- lungsunfähigkeit des geschiedenen Mannes an die geschiedene Frau. Fm Fall der Zahlunasunfähigkeit auch der geschie- denen Frau sind die Voraussetzungen für Stundung und unter Umständen für Erlaß gegeben.

VII. Erlaß und UnterxbreMmungderRÜE- zahlunginfolge der Geburtvon Kindern.

Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhält am 15. August 1933 ein Ehestandsdarlehen im Betrag von- 1000 Reichsmark. Die Rückzahlung beträgt monatli} 10 Reichsmark, erstmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Juli 1934 wird das erste Kind geboren. Zurückgezahlt find 9 X 10 90 Reichsmark. Der ursprünglihe Darlehensbetrag ermäßigt sich um 25 v. H, also von 1000 Reichsmark auf 750 Reichsmark. Zurüdgezahlt sind 90 Reichsmark. Dex noch zu tilgende Darlehensrest be- trägt demnach 660 Reichsmark.

Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noch zu tilgende Rest des Darlehens weniger als 25 v. H. des ur- sprünglichen Darlehensbetrags, so wird der Restbetrag cr- lassen. Beispiel: Der im vorigen Beispiel bezeihneten Ehe ist am 20. April 1936 das zweite Kind beschieden. Der Dar- lehensrest errechnet sich dann wie folgt:

Rest nah Geburt des ersten Kindes, «

Bei O. e a E e

660 RM 250 RM 410 RM Weiter getilgt 22 X 10 Reichsmark =. . 220 RM

Rest nah Geburt des zwetten Kindes , 190 RM Am 27. Funi 1937 wird das dritte Kind geboren. Dex Dar- lehensrest errehnet sih dann wie folgt:

Rest nah Geburt des zweiten Kindes. . . 190 RM

Weiter getilgt 14 x 10 Reichsmark =. . 140 RM

Rest bei Geburt des dritten Kindes. . . ,. 50 RM

Dieser Rest von 50 Reichsmark wird infolge der Geburt des dritfen Kindes erlassen. Anläßlich der Geburt des dritten Kindes gibt es nicht mehr 250 Reichsmark, sondern nux 50 Reichsmark zu erlaffen, weil Der Rest nur noch soviel beträgt. Unser Ehepaar erhält akso von den 1090 Reichsmark Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 550 Reichsmark erlassen und braucht nur 450 Reichsmark zurü- zuzahlen.

Eine weitere Vergünstigung wird nah der Geburt eines jeden Kindes in. der Weise gewahrt, daß das Finanzamt auf Antrag des Ehepaares diesem gestatten kann, die Tilgung des Ehestandsdarlehens bis zu zwölf Mo- naten zu unterbrechen. Würde das in dem oben behandelten Beispiel vorkommende Ehepaar von dieser Ver- günstigung Gebrauch machen, so würde sich das Bild wie folgt zu seinen Gunsten verändern:

15. August 1933 Empfang des Chestands-

darlehens . .„ S

E 1000 RM 1, Fuli 1934 Geburt des erften Kindes.

250 RM 750 RM Getilgt in Oktober 1933 bis Juni 1934 . 90 RM

Rest nah Geburt des ersten Kindes. . . , 660 RM Unterbrehung der Tilgung bis Juni 1935. RM 20. April 1936 Geburt des zweiten Kindes , 250 RM

410 RM

Getilgt in Juli 1935 bis April 1936. . 100 RM

Rest nah Geburt des zweiten Kindes. 310 RM

Unierbrehung der Tilgung bis April 1937, RM

27, Juni 1937 Geburt des Dritten Kindes . 250 RM

60 RM

Getilat-in Mai mo Qu e... 20 RM

Rest nah Geburt des dritten Kindes. .. 40 RM

Jn diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 Reichsmark Ehestandsdarlehen 750 Reichsmark erlassen wox- den und in der Zeit von Oktober 1933 bis Funi- 1937 nur 210 Reichsmark zu tilgen gewesen. Die restlihen 40 Reichs- mark brauchen erst ab Fuli 1938 getilgt zu werden.

Ueber die Geburt eines jeden Kindes während der Lauf- zeit des Darlehens ist dem Finanzamt eine Bescheinigung des Standesamts vorzulegen. Diese Bescheinigung wird vom Standesamt gebührcenfrei erteilt.

Berlin, 5 Juli 999: Der Reihsminister der Finanzen. J Bo RNetmhärdt,

Ergänzung der Erläuterungen zum Geseß über Förderung der Eheshließungen.

Jm Reichsgeseßblatt 1 S. 540 und 596 sind die Zweite und die Dritte Durchführungsverordnung über die Gewährung von Ehestandsdarlehen erschienen. ur diese beiden Durhführungsverordnungen wird der Kreis der Ehestandsdarlehens8berechchtigten erweitert, Es gilt nunmehr das folgende:

1, Die Eheschließung muß nicht erst nah dem 2. Juni 1933 erfolgen, sondern sie kann bereits in dec Zeit vom 1, Fun!

1932 bis 2. Juni 1933 erfolgt sein;

Reichs: und Staats. uzeiger Nr. 199 oom 26, August 1933. S. 3.

aa

2. Der Zeitraum, in den das mindestens sech8monatige Ar- beitnehmerverhältnis, das eine der Vorausseßungen für die Gewährung des Ehestandsdarlehens ift, fällt, muß

niht mehr die Zeit zwischen dem 1. Funi 1931 und |

31. Mai 1933, sondern die Zeit zwishen dem 1. Funi

1928 und 31. Mai 1933 umfassen. Durch § 1 Buch- |

tabe a der Dritten Durhführungsverordnung ist § 2 der | 1 | | Einziehung fommunistishen Vermögens (Geseßsamml. Nr. 39)

Zweiten Durchsührungsverordnung überholi;

. Die Gewährung des Ehestandsdarlehens ijt, wenn das |

Arbëitnehmerverhältnis in der Beschäftigung im Haus- [lt odex Betrieb von Verwandten aufssteigen- er Linie bestanden hat 1 Absatz 2 des Gesetzes zur

Förderung der Eheschließungen vom 1. Funi 1933) unter

der Vorausseßung niht mehr ausgeschlossen,

daß infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses die Einstellung einer fremden Arbeitskraft vor der Hin- gabe des Ehesiandsdarlehens nachweislich erfolgt ist. Fn welcher Weise der Nachioeis der Einstellung einer neuen

Arbeiiskrast zu erbringen ist, steht im Einzelsall im Er-

messen des Finanzamts.

Wird eine Ausnahme im Sinn des § 3 der Dritten

Durchführungsverordnung gewünscht, so ist der Autcag in der |

vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein- zubringen und durch diese mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an das Finanzamt zu leiten. Das Finanzamt legt den An- trag, die gutachtliche Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellungnahme auf dem Dienstweg dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vor. Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Betracht kommen:

1. Die Ehe ist bereits vorx dem 1. Juni 1932 ge- {lossen worden;

2. Die tünftige Ehefrau erlangt exst durch die Verheiratung die deutsche Reichs8aunugehörigkeit;

3. Der künftige Ehemaun wixd als Angestellter oder Ar- beiter einer deutshen Firma in eine ausländische Zweigniederlassung versezt und infolgedessen gezwungen, feinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufent- halt im Ausland zu nehmen.

S 4 der Zweiten Durchführungsverordnung gemäß dürfen Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden, wenn einer der beiden Ehegatten zur Zeit der Antragsstellung an Fn- feftionskranfkheiten odex sonstigen das Leben bedrohenden Krantheiten leidet.

Jeder der beiden Ehegatten, die den Antrag auf Ge- währung eines Ehestandsdarlehens stellen, muß Abschnitt II1 Abjsay 2 Ziffer 2 der Erläuterungen vom 5. cFuli 1933 und § 5 Abfaß 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 gemäß ein ärztlihes Zeugnis darüber bei- bringen, daß keiner der beiden Ehegatten leidet:

1. an vererblichen geistigen oder körperlißhen Gebrechen, die seine Verheiratung nicht als im nteresse dexr Volk3- gemeinschaft liegend erscheinen lassen;

2. an Fnfektionskrankheiten odex sonstigen das Leben—be- drohenden Krankheiten.

Das Zeugnis muß durch einen beamteten Arzt aus- gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus- stellung solhex Zeugnisse au} Kommunalärzte und Stadtärzie beaufiragen.

Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß dur denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirf, in dem die Antragsteller ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig ist. Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse sind für die Antragsteller kostenfrei,

Herrsching am Ammersee, 22. August 1933.

Der Reichsminister der Finanzen. F B: NEruhardl

——————

Befanntmaqh ung Über den Schub von Ersindungen, Mustern Und Warenzeichen auf einex Ausfstellüng. Vom 25. August 1933.

Der dur das Geseg vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) vorgeschene Schuß von Erfindungen, Mustern und Waren- geichen tritt ein für die vom 31. August bis 3. September 1933 in Breslau ftattfindende Fndustrieausstellung des VI. deutshen Zahnärztetages.

Berlin, den 25. August 1933.

Der Reichsminister dex Justiz. J. Boe Dk. Sar.

Bekanntmachung Über den Londoner Goldpreis gemäß Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aen rung der Wertberechynung von Hypothe Und sonsiigen Ansprüchen, die au eing (Goldmarf lauten (RGBI. 1 S. 669).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 26, August 1933 für eine Unze Feingold . _= 129 sh 4 d.

Eine Umrechnung des Londoner Goldpreises in Reichsmark fonnte niht vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng- lische Pfund in Berlin nicht festgeseßt worden ist.

Berlin, den 26. August 1933.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Speer.

Liste der Shund- und Shmuß\christen. (Gesey vom 18. Dezember 1926.)

Ltd. | Aften- Gnt- Bezeichnung der Nr. | zeihen| \{eidung Schrift Verleger

230} Ph. | P. St. |„Sittengeschihte des | 115 München | Hafens und der Reise“ | v, 22. 7. 1933| von Leo Schidrowiß

231) Ph. | P. St, |,„Sittengeschihte des || Verlag süx | 116 München Proletariats“ von Leo Kultur- v, 22. 7, 1933| Schidrowih forshung, Wien

4 Psch. P. St. „Sittengeschichte von

mama raa

118 München Paris“ von Leo Schi- v, 22, 7, 1933| drotvig

Leipzig, den 25. August 1933.

Der Leiter der Oberprüfstelle für Schund- und Schmußschriften. Dr. Arndt.

Vreufßen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § k des Gesetzes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung kommuntstischen Vermögens (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 81. Mai 1933 fi Durchführung des Gesetzes über die

werden nachstehend aufgesührie, der Fa. Friß Grosser in Düsseldorf, Bankstr. 3/11, gehörende Maschinen usw., und war: / 1 Drahtheftmaschine Brehmer für etwa 12 mm Heftstärke mit Motor, 1 DONCne Brehmer, sogenannter Klopfer, mit otor, 1 dreiköpfige Drahtheftmaschine, Fabrik Preuße, 1 Mae Hogenforst, etwa 80 em, für Fuß- eirieb, 1 Perforiecmaschine, 50 em, für Fußbeirieb, Fabrikat Mär- tische Perforiermaschinen-Fabuik, 1 Stodcpresse, 25 X 35 em, 1 Stockprefse, 42 X 52 em, 1 Falzmaschine Preuße, Nr. 36 107, für Handanlage, ein- \hließlich Motor, 1 Pappschere Krause, 105 em Schnittlänge, 1 Dreischneider Krause, Nr. 68647 (Einmessermaschine), mit Motor, 8 kleine Lochapparate,

Radschneidemaschine, Nx. 8304, Fabrikat Fndustrie-Werk Baubten, altes Modell, etwa 100 em Schnitilänge,

Justierbock, Berliner Format, nicht komplett,

alte Ballenpresse,

kleine Schnell presse „Automatik“, Nx. 1647, einschl. Motor, inn. Rahmenw. 24 X 39 em,

Viktoria-Tiegel, inn. Rahmenw. 34,5 X 46 em, 4 Ausf- tragwalzen, mit Motor,

Planeta-Tiegel, Nx. 1501, inn. Rahmento. 41 X 55 cem, 4 Aufiragwalzen, älieres Modell, mit Motor,

Frankenthaler Zylindertiegel, Nx. 14 069, inn. Rahmen- weite 31 X 40 em, 4 Auftragwalzen, altes Modell, mit Motor,

Frankenthaler Schnellpresse „Universal“, Nr. 8478, vom Fahre 1906, inn. Rahmentv. 61 K 93 em, 2 Auftrag- walzen, mit Motor,

Schnellpresse Planeta-Fixia, inn. Rahmenw. 64 96 ecm, 2 Aufiragwalzen, mit Rollenbahnen, Alter etwa 10 bis 12 Fahre, mit Motor,

Viktoria Schnellpresse, inn. Rahmenw. 43 K 65 em, 3 Austragwalzen, mit Motor,

Franfenthaler Schnellpresse, Nr. 9311, vom Jahre 1907, 4 Austragwalzen, inn. Rahmenw. 68 K 106 em, 2 Rollenbahnen, mit Motor, mit Anlegeapparat Spieß- Sauger,

Offenbacher Schnellpresse, Faber und Schleicher, Type „Tell“, inn. Rahmenw. 68 X 106 ecm, 2 Ausftrag- walzen, 2 Rollenbahnen, eins{l. Motor,

Handkalandex, Fabrikai Kempewerk, Berliner Format,

e See apreie Hogenforst, Type „Fdeal“,

alte Seymaschine, Fabrikat M.S.F., Eindeckex, Nx. 2341, mit Funditor-Heizung, 2 Einsaßstücken, 1 Say Ma- irizen, Motor,

1 Doppeldecker Seßmaschine M.S.F., Nr. 9815, mit 2 Satz Matrizen, {wedischer Heizung und Motor, X Doppeldeckdex Sehmaschine M.S.F., Nr. 7757, mit 2 Sat Matrizen, Funditor-Heizung und Motor, mit der Maßgabe zugunsten des Hu. Staates eingezogen, daß mit derx öffentlichen Bekanntmachung diesex Verfügung die Gegenstände Eigentum des Preuß. Staates werden.

Gegen diese Versügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 3. August 1933.

Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.

BELENEmaGuingen

E

Uuf Grund des § 1 Absaz 1 des Gesetzes über die Ein - ziehung ktommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Durh- führungsverordnung des Preußischen Ministers des {Fnnern vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „Aktiengesellschaft für Bauwirt- \chaft, Leipzig, Dreilindenstraße 4“, in Halle a. d. S,,

[ Lerchenfeldstraße 14, von insgesamt 20 a 14 qm Größe

Grundbu Halle Band 316 Blatt Nr. 10 256 mit sämt- lichen Gebäuden fowie sämtlihem, dem chemaligen Halle- Merseburger Zeitungsverlag, der Kommunistishen Partei Deuischlands und ihren Neben- und Unterorganisationen ge- hörigen Maschinen und Fnventar zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht,

I

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung Tommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesey über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBL. 1 S. 479) und der teitfelschen Aus- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „HalleschenDrutckerei Vere mit Ves Lanlter Hafiung n Halle/Saale, Gr. Märkerstr. 6—8“, von insgesamt 19 a 13 qm Größe Grundbuch Halle Band 211 Blatt Nx. 7123 mit sämtlichen Gebäuden sowie sämtlichen Maschinen und Fuventar zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Minister des Fnnern, eingezogen und der dem Preußischen

| Staat als Fnhaber allex Aktien allein gehörigen Konzentration

A. G. in Berlin SW 68, Lindenstraße 3, übereignet. ; Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlih bekanntgemacht. T;

Auf Grund des § 1 des Gesetzes überx dieEinziehung fommuniftishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBI. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseh über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. (FFuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußishen Aus- sührungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesceßsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „Volkspark Gesell- schaft mit beschränktex Hastung, Halle S,

Burgstr. 27“, von “insgesamt 65 a 52 qm Größe Grund=- buch Halle Band 193 Blatt Nr. 6579 mit sämtlichen Ge- bäuden und Fnventar zugunsten des Preußischen Staates ein- ezogen.

vin Ferner werden auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) iu Verbindung mit Geseß über die Ein- ziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBL. 1 S. 479) und der Preußischen Ausführungs=- verordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) die auf das Grundstück der Volkspark G. m. b. H., Halle, Burg- straße 27, eingetragenen Hypotheken, und zwar

a) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 10. Funîi 1926 für die Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter, eingeschriebene Hilfsskasse Nr. 29 in Hamburg, :

b) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 29. Fuli 1926 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

c) fünftausend Goldmark, eingetragen am 1. Oktober 1927 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

d) dreißigtausend Goldmart Grundschuld, eingetragen am 6. Oktober 1930 für den Kreiskommunalverband ‘Sparkasse Kreisbank) des Saalekreises in Halle,

e) dreißigtausend Goldmark Sicherungshypothek, eiige- tragen am 26. Fanuax 1931, für die Schultheiz-Paßten- hofer Brauerei Aktiengesellschaft in Dessau,

f) dreißigtausend Goldmark Darlehen, eingetragen am 18. November 1932 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

für exloschen erklärt, weil durch die Hingabe ihres Gegen- weries eine Förderung marxistisher und volks- und \taats- feindlicher Bestrebungen erfolgt ist.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amilih

bekanntgenracht.

Halle/Saale, den 22. August 1933.

Der Regierungspräsident zu Merseburg. Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Merseburg. D Be Stobbe

BErarunt ans

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und des § 1 der Preußischen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nv. 39) wird das gesamte Vermögen der „Rhein-Main A.-G. der Arbeiterzeitung und dex Verlags- gelelllGast Hessen- Franksurt m. b 9.7 sam} lih in Frankfurt a. M., Große Friedberger Str. 32, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlih bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 23. August 1933.

Der Regierungspräsident. A Br NLEFFIVELA:

Nichtamtliches.

Deutsches Neich. Der schweizerische Gesandte Dinnichert ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung dexr Gesandtschaft wieder übernommen.

Ans der Preußischen Verwaltung. Gegen störende Einmischung in Schußhaftsachen.

Wie der Amtliche Preußishe Pressedienst mitteilt, hat der Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Reichs- und Preußishen Ministerien folgendes Schreiben gerichiet:

„Jn der lezten Zeit haben sih in auffälliger Weise die Fälle gemehrt, in denen höhere Staatsbeamte ohne dienstlihen Anftrag Auskunft über den Aufenthaltsort und die Gründe der Fest- nahme politishexr Schußbhäftlinge verlangten. Hierbei habe ih feststellen müssen, daß sih diese Anfragen fast ausschließlich nur auf Hâftlinge beziehen, die niht dem Arbeiterstande angehören. Jch vermag kein Verständnis dafür aufzubringen, aus welchen Gründen solche Häftlinge eine bevorzugte Behandlung erfahren sollen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Herx Reichskanzler Adolf Hitler GESoL gegen dieses Unwesen Stellung ge- nommen hat. Der Umstand, daß frühere Beamte sih bereit ge- funden haben, auf Bitten der Angehörigen der Schußhäftlinge sich für diese einzusezen, ist niht unbekannt geblieben. Ex hat zur Folge, daß neuerdings um Auskunft biitende Personen oft dazu übergehen, mit Fntervention von Ministern, Staatssekre- târen und höheren nationalsozialistishen Führern zu drohen, weil sie offenbar glauben, daß dieje Ankündigung die Entschließungen meiner Sachbearbeiter zu beeinflussen geeignet sei.

Es ist dafür Sorge getragen, daß alle vom Geheimen Staats- polizeiamt zu untersuhenden Fälle insbesondere selbstverständ- lih E attsawen ohne Ansehen der Person dexr Betreffenden mit tunlihster Beschleunigung geprüft werden.

Es bedarf daher nicht erst der Bitte um schnelle Bearbeitung. Der baldige Abschluß der Ermittlungen in jedem Falle kann aber nux dann gewährleistet werden, wenn die Dienststellen G m arbeiten können. Es liegt daher, ganz“ abgesehen davon, daß es auch aus arbeitstechnischen Gründen völlig unmöglich ist, den fernmündlich und mündlich vorgetragenen Ersuchen nachzu- kommen, im Fnteresse der Häftlinge selbst, wenn ih die Anord- nung getroffen habe, daß während des Schwebens der Ermitt- lungen keinerlei Auskunst erteilt werden darf. Jch bitte, meine Anordnung in geeigneter Weise allen Beamten mit dem Ersuchen um Beachtung bekanntzugeben.“

Das Geheime Staatspolizeiamt weist in diesem Zusammen- hang noch darauf hin, daß es ebenfalls als unstatthaft angesehen wird, wenn sich Angehörige der NSDAP. für Schußhäftlinge verwenden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Nicht mehr so starker Rückgang des Fleishverbrauhs.

Nach den Ergebnissen der Schlahtvieh- und Fleischbeshau im Deutschen Reiche für das zweite Vierteljahr 1933 ist wiederum ein Nückgang des Fleishverbrauchs gegenüber dem Vorjahre ein- getreten. Fnsgesamt betrug der Fleischanfall und die zum Ver- brauch gelangten Mengen 7314 412 dz, Auf den Kopf der Bevölkerung bedeutet dies einen Fleis.hverbrauh von 11,31 Kilo- gramm im gzweitèn Vierteljahx 1933, Gegenüber dem gleichen