1933 / 202 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Stäätsanzeiger Nr. 202 vöm 30, Auguft 1933.

35 im Falle eines Konkurses der Bank zit

werte, die gemäß Zan! bestimrftt

bevorrechtigten Befriedigung der Pfantdbriefgläubiger ind.

| Zu S 12.

(Bewertung des Schiffes oder Schiffsbauwerks. _Höchstgrenze für die Deckung duxch Schiffspfandrehte a Schiffsbauwerken.)

Nach § 10 darf die Bank bei der Beleihung des Schisses die Hrenze von 60 vH des Wertes niht übershreitén. Für dié ord- nunasmäßige Durchführung dieser Vorschrift ist es notwendig, anzugeben, wie der Wert des Schiffes berechnet werden soll. 12 des Entwurfs gibt hierfür einige Anhaltspunkte. Hiérnäh soll der Verkaufswert maßgebend sein, bei dessen Ermittlutg sollen nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und dex nachhaltig zu erwartende Ertrag berücksichtigt werden. A A

Diese Grundsäße geltèn auch für die Betverttng eînes im Bau befindliGßèn Schiffes. Die Bánk daärf also einén Schiffsbau nicht éhêèr belethen, als bis das Bautverk wenigstens zum Téeil ausgeführt t; die Rätén, in dénén däs Darlehen ausgezahlt wird, werden sih nah dem Fortshreiten des Bauwerkes zu richten haben. Trobdem bleibt die Beleihung von noch nicht fertigen Schiffen für dié Bank ein vethältnismäßig größeres Wagnis als die Beleihung von erbauten Schiffen; wenn der Bau nicht zu Ende geführt wird, kann die Verwertung des unfertigen Bauwerkes für die Bänk mit S{htvietigkeiteti ver- bunden sein. Nach § 12 Abs. 3 darf die Bank daher Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen nicht über einen gewissen Höchstbetrag zur Detkung der Schiffspfändbriefe benußen. Diese Höchstgrenze isr in Anlehnung an das Hypothekenbankgesey festgeseßt auf 10 vH des Gesamtbetrages der zur Deckung der Pfandbriefe benugten Schiffspfandrechte; keinesfalls darf jedoch der halbe Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschritten weèden. Diese Beshrän- kungen fönnen si vielleicht als zu weitgehend erweisen. Für Aus- nahmefälle gestattet daher § 12 Abs. 3 Sat 2. der Aufsichtsbehörde, Abweichungen zuzulassen.

Zu §183, (Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts.)

Wie oben dargelegt, ist die sorgfältige Ermittlung des Shhiffs- tverts von erheblicher Bedeutung. Da die Aufsichtsbehörde nit in jedem Einzelfalle die Richtigkeit der Wertermittlung nahprüfen kann, vkrlanát § 13, daß die Bauk eine Anweisung ausarbeitét, nach der die von ihr beauftragten Sachverständigen den Wert des

Schiffs ermitteln sollen. Diese Anweisung bedarf der Genehmi- |'

gung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 13 Hypothekenbankgefet).

Zu § 14. (Auszahlung der Darlehen in Geld.) Die Schiffspfandbricfbanken haben bisher ihre Datlehen an den Schiffseignèr oder Reeder in der Regel in Geld ausgezahlt. Diese Regel wird im § 14 Abs. 1 bestätigt, die Auszahlung tin

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Schtffspfandbriefen der Bank ausdrücklich verboten.

Zu § 15. (Darlehnsbedingungen.)

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Bedingungen, unter denen die Bank ihre Darlehen an die Schiffseigtier und Reeder gewährt, in den Grundzügen bei allen Einzelheiten übereiristiminen. Es bedeutet daher keine unzulässige Behinderung der Bank, wenn & 15 ihr zur Pflicht macht, die Grundzüge für die Darkehtis- bedingungen festzustellen und diese der Aufsichtsbehörde zur Ge- nehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde wird darauf zu achten haben, daß diese Bedingungen einerseits den Darlehen den größtmöglichen Grad von Sicherheit verschaffen, daß qbet andererseits die Bank nicht étwa ihre wirtjhaftlich stärkere Stellung dazu ausnußt, um an den Schuldner unbillige und allzu harte Zumutungen zu ftellen. Dies witd in § 15 Ab}. 2 besonders ausgesprothen. Jn diesem Sinne s{hreibt § 15 Sáäß 2 ferner vor, daß die Bedingungen närtentlich klar- stellen müssen, welhen Folgen der Schuldnèr sith atisseßt, wenn er niht rechtzeitig zahlt, sowie Unter welchen Voraus]eßungen die Bak befugt ist, die vorzeitige Rüdlzahlung des Dariehns zl verlangen. Die Falle, in denen die vbrzeitige Rückzahlung ver- längt zu werden pflegt, sind bei der Beleihung von Schiffen iot- wendigerweise zahlreicher als bei der Belethuntt von Grund- stücken. Einer der Hauptfälle, für welche die sofortige Fälligkeit des gesamten Dárlehns ausbedungen zu werden. pflegt, ist die Veräußerung des Schiffes; das erklärt sih daraus, daß bei der Beurteilung der Sicherheit des Dárlehns die Persòón des Shhiffs- eigners tine erheblihe Rolle spielt (vgl. § 15 Hypothekenbank- gesest).

Zu § 16.

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(Fnhalt der Darlehnsprospekte und der Antragsformblätter der Búánk.)

Der § 16 des Entwuxfs schreibt in Anlehnung an eine entsprechende: Bestimmung des- Hypothekenbankgeseßes vor, daß die Bank in ihren Darlehnsprofpekten und Antragsformblättecn über den Fnhalt ihrer Bedingungen ein vollständige und richtige Aus- kunft geben joll.

Zu § 17. ¿

(Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank. Fahresleistung des Schuldners.)

Schiffspfandbriefe stellen eine Form der langfristigen Kapitalanlage dar. Dementsprehend können auch dié von der Bank an die Schiffseigentümer ausgeéliehenen Gelder auf eine längere Frist, und zivar gemäß § 10 Ab}. 3 bis zu 12 Fahrett als Tilgungsdarlehen ausgegeben werden. Es handelt sich also um einen mittelfristigen Kredit. Dieser känn seinen Zweck nur dann erfüllen, wénn der Darlehnsschuldner gegen eine willkür- liche vorzeitige Kündigung des Darlehns dur dic Bank geshüßt ist. Wenn der Schuldner sicher ist, daß er das Dáärlehri pünkt- liche Zinszahlung und Tilgung vorausgeseßt für die Dauer der vereinbarten Zeit behalten darf, so kann er jih beirt Be- triebe seines Geschäfts hierauf einstellen. Wollte aber die Bank sich das Recht vorbehalten, das Darlehen ohne wichtigen Grurtd vorzeitig fällig zu machen, so würde die Ausübung : des Küntdi- güungsrechts wahrscheinlih in den meisten Fällen zur Folge habén, daß der Schuldner sein Schiff dur Zwangsversteigerung ver- liert. § 17 Abs. 1 will dem vorbeugen, indem er vie erein- barung eines Kündigungsrehts zugunsten der Bank für nnzu- lässig erklärt.

Hierduxch wird náäturgemäß nicht äusges{chlossen, daß die Bank in den Darlehnsbedingungen gewisse Fälle bezeihnet, in denen das Darlehen vorzeitig fällig wird. Hierauf wurde bereits béi 8 15 Mgi. M S 17 Abl. 2 witd. bles 1iähét dahin erläutert, daß die Bank die vorzeitigè Fälligkeit des Darlehens nur aús solchen Gründen vereinbaren darf, die 1. în dei Vérhâälten des Schuldnérs oder 2. in einer wesentlihen Verminderung der Sicherheit liegen. Der erste Fall findet sich auchG in der entspré{hênden Bestimmung des Hypothekenbankgeseßes; die Berüesichtigung des zweiten Falles ist wegen der besonderen Verhältnisse des Schiffs- kredits geboten.

Das Hypothekenbankgeseß von 1899 hatte auch zu der Frage Stellung genommen, ob es der Hypothekenbank gestattet sei, dem Schuldner neben den Zins- und Tilgungsbeträgen noch die Zah- lung besonderer Verwaltungskostenbeiträge aufzuerlegen. Das Hypothekenbankgeseß hatte diese Frage im § 19 Abs. 2 dahin ént- ¡hieden, daß solche besonderen regelmäßigen Verwaltungskosten- beiträge unzulässig seien, weil sie nur eine andere Form der Gegen- leistung für die Gewährung des. Darlehüs darstellen und ittfolge- dessen auf eine Verschleierung des dem Schuldner" auferlegten Zinsfußes hinauslaufen. Dieses Verbot der Verwaltungskosten- ¿uschläge ließ sih jedoch während der Fnflationszeit, wo der Zins-

ertrag zur Deckung der Vêérwaltungskosten nicht mehx ausreihte, ni{cht “aufrêhterhalten. Dahêr hatte die Novelle zum Hyÿpothéken- bankgeseß vom 14."Fuli 1923 (RGBl. I S. 635) jenes Verbot gestrichen. Nachdem infolge der Stabilisierung wieder gesundere Verhältnisse eingetreten waren, kofünte man jedoh zu jenem be- währten und berechtigten Verbot zuvückehren. Daher hat das Geseß vom 29. März (RGBl. I S. 108) durch Wiedereinschaltung jenes Abs. 2 zu § 19 Hypothékenbankgésey das Verbot in der alten Form wiederhergestellt.

Der Entwurf ist diesem Beispiel gefolgt und Sh B T Abs. 2 vor, daß auch bei den Schiffspfandbriefbankèn die Fahres- seistung des Shuldners nur die bedüngenen Zinsen Und dén Tilgungsbetrag enthalten darf. Die Vorschrift in der Vierten Notveroxdnung vom 8. Dezember 1931 Teil 1 Kapitel I1l1 Ab- schnitt 1 § 2 Abs. 2 Halbsay 2 (RGBl. I S. 702), wonach den Pfäd briefbanken aus Anlaß der Zinssenkung gestättet wurde, bei der Senkung ihrer Darlehnszinsen in gewissem Umfang auf ihre Ver waltungskosten Rücksicht zu nehmen, wird hièérdurch nicht berührt.

Kündigungsrecht des Darléehnsschuldners.

Das Hypothekenbankgeseß schreibt in § 18 vor, daß dem Darxlehnsschuldner das Recht einzuräumen sei, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen oder zurückzuzahlen; dieses Recht dürfe nur bis zu einem Zeitraum von zehn Fahren ausgeschlossen werden. Der Entwurf hat davon abgesehen, eine entsprechende Bestimmung für die Schiffspfandbriefbanken vorzusehen, weil es sih bei diesen Banken stets um Abzahktungsdarlehen mit einer Höchstdauer von 12 Fahren handelt 10 Abs. 3). Hier dürfte S 247 BGB. ausreichen, wonach dex Schuldner bei Darlehen mit eînem höheren Zinssaß als 6 vH kraft Gesetzes vorzeitig kündigen kann.

? Zu 18, (Abzahlung des Darlehens.)

Obéên bei §8 10 Abs. 3 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Bank ihre Darlehn nur in der Form von Abzahlungsdarlehen ausgeben darf. Fn der Regel beginnt die Abzählung mit Ablauf des ersten A1 Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann nach § 18 Abs. 1 beim Vorliegen besonderer Gründe für einzelne Darlehnsforderungen der Beginn der Abzahlung bis zum Ablauf des zweiten Fahres hinausgeschoben werden. Diesé Regelung kann in besonderen Fällen zweckmäßig sein, étwa weil man dem Schuldner gestatten will, die Abshlußprovision statt auf einmal in mehreren Raten zu zählen. Fälle, in denen man von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, werden nah den bisherigen Er- fahrungen allerdings selten sein.

In Anlehnung an § 20 Abs. 2 Hypothekenbankgeset sicht der zweite Absay des § 18 des Entwurfs ferner vor, daß die Fahres- zinsen von keinem höheren Betrage berehnet werden dürfen, als von dem jeweils ausstehenden Restkapital. Hierdurh soll ver- hindert werden, daß die Vank dem Schuldner für die ganze Ver- tragsdauer die Bezahlung der Zinsen von- der ursprünglichen Gefamtsumme auferlegt. Eine solhe Berehnungsweise würde der Bank zwar gestatten; den Zinsfuß in einer verhältni8mäßig nie- drigen Zahl auszudrückten. Fn Wirklichkeit würde aber der. vom Schuldner getragene Zins nur undurchsihtig gemaht und ein solhes Verfahren soll in Zukunft verboten bleiben.

"Zu § 19. (Löschung des getilgten Betrags. Auskunfterteilung über diesen Betrag.)

Durch jede Abzahlungsrate vermindert sich die Darlehns=- |

forderung der Bank und damit auch das Schiffspfandrecht. Der Schiffseigner kann ein Füteresse dáran haben, daß das Schiffs- register entsprechend duech Vornahme einer Téillöshung berichtigt wird. ‘Eine solche Teilloshung ware z. B. „von Bedeutung, wenn der Schiffseigner ein Schiffsdarlehn an zweiter Stelle aufnehmen will. § 19 Abs. 1 stellt sicher, dáß die Bank bei dex Löshüng mit- tvirkt (vgl. § 1263 BGB.).

Fu Anlehnung an § 21 Abs. 3 Hypothékenbankgeseß bestätigt S 19 Abs. 2 des Éntivurfs, A dem Datlehnsschuldner jederzeit über die Höhe des abgezahlten Betrags Auskunft zu geben ist.

Zu § 20. (De&Xungsregister.)

Eines der Hauptprobleme des Entwurfs besteht in der Beant- |

wortung der Frage, in. welcher Weise die Pfandbriefgläubiger durh die Schiffspfandrechte P o werden sollen. Dié Saßung der drei bestehenden Schiffsbeleihungsbanken legte in dieser Hin- siht der Bank die Verpflihtung auf, alle durch SthiffspfandreŸhte gesicherten Darlehnsforderungen an einen Treuhänder zugunsten der Pfandbriefglaubiger zu verpfänden. Diese Regelung 1st ver- hältnismäßig umständlih und kostspielig, sie ließ sih aber damals nicht vermeidetrt, weil ein besonderes. Geseß für die Schiffsbelei- hungsbanken noch niht bestand, so daß dîe Verwaltungsbehörde die Sicherung der Pfändbriefgläubiger nux durch Auferlegung der Pflicht ‘zum Abschluß solher privatrehtlichen Einzelverträge er- reichen konnte.

Das Hypothekenbankgeseß hat für die Grundkreditbanken einen einfacheren Weg gewählt. Es shréibt in § 22 vor, daß die Bank alle zur Deckung bestimmten Hhpotheken in ein besonderes Deckungsregister eintragen muß. Für diese im Deckungsregister vermerftten Werte gewährt § 35 Hypothekenbankgeseß den Pfand- briefgläubigern im Falle eines Konkurses der Bank ein Recht auf bevorzugte Befriedigung.

Diese Regelung hat sich bei den Grundkreditbanken bewährt. Man hat sie auch in dem Geseß über die Pfandbriefe und ver- wandten Shuldvershreibungen der öffentlihrechtlihen Kredit- anstalten vom 21. Dezember 1927 (Pfandbriefsgeses RGL[. I S. 492 —) zum Muster genommen.

Dementsprèchend hat auch der Entwurf auf den Verpfän- dungszwang verzichtet und sih mit der Führung eines Deckungs- registers in Verbindung mit einem Konkursvorzugsreht begnügt. Dazu. tritt noch ein beschränktes Veräußerungsverbot 33) und ein Vollstreckungsverbot 34).

Auf das Konkursvorzugsreht wird unten bei § 35 näher

einzugehen sein. Fn § 20 handelt es sich zunächst nur um die Führung des Deckungsregistérs. __ Der Fnhalt des Deckungsregisters ergibt sih aus dem mit seiner Führung verfolgten Zweck, eine klare Abgrenzung der vom Konkursvorzugsreht erfaßten Werte zu ermöglihen. Deshalb jollen gemäß § 20. Abs. 1 zunäthst die deckungsfähigen Darlehns- forderungen der Bank mit den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffspfandrechten eingetragen werden; außerdem sollen bei jeder Darlehnsforderung noch das Höthstbetragspfandrecht für die Nebenforderungen 9 Abs. 2) sowie das Pfandrecht an der Forde- rung des Schiffseigentümers gegen seinen Versicherer (8 11) und etwaige Zusaßsiherungen vermerkt werden, Fm Falle eines Kon- küurses der Bank fâllèn also in die Deckungstimásse sowohl die persönlide Forderung der Bank gegen den Darlehns\{uldner als auth die samtlichen zu threr Sicherung dienenden Pfandrehte ohne Rüesicht, ob fie sich auf das Schiff oder auf die Versiherungsforderung erstrecken, sowie gleihgültig, ob die Pfandrehte zur Sicherung der Hauptsumme oder der Nebenforderungen dienen.

Da das Konkursvorzugsrecht sih auch auf die als Ersabdeckung dienenden Wertpapiere erstrecken muß, verlangt § 20 Abs. 2 des Entwurfs, daß auch diese Wertpapiere im DeckXungsregister ein- getragen werden sollen.

Das Deckungsregister. wird von der Bank selbst geführt. 20 Abs. 3 sieht vor, daß die Bank zweimal im Jahr eine vom TreuU- händer beglaubigte Abschrift der Eintragungen der Aufsihts- behörde einreichen muß. Hierdurch wird der Fnhalt des Deckungs registers gegenüber späteren Aenderungen oder einem etwaigen Verlust des Hauptregisters sichergestellt (vgl. § 22 Hypotheken- bankgeseß). E

S.

|

| düxfen.

Geschäftsführung dazu dienen, | gleichen. Um diese | erzielen,

| betrag | welhe die

ZU Beer (Bekanntgabe der Pfandbriefdeckung.)

Die Oeffentlichkeit, namentlich der anlagesuchende Geldgebet soll in der Lage sein, sih fortlaufend davon zu überzeugen, daß die Pfandbriefe in gesezmäßiger Weise durch Schiffspfandrechte oder Wertpapiere gedeckt sind. Nach ‘§ 21 des Entwurfs ist die Bank daher verpflichtet, mindestens haälbjähxlih entsprechende Neberxsihten im Reichsanzeiger und in den anderen Veröffent= lihungsblättern der Bank bekanntzugeben.

Veröffentlichungen diefer Art sind für die Wirtschaft von so großer Bedeutung, daß seit einiger Zeit däs Statistishe Reichs- amt sih dèrx Aufgabe unterzogen hat, die ît verarbeiteter Fornt von Amts fvegen im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Fnfolge- dessen hat man in § 23 Abs. 3 Hypothekenbankgeseß in der Fassung des Gesebts vom 29. März 1930 (Reichsgeseßbl. 1 S. 108) zuge- lássen, daß die Reichsregierung unter gewissen Voraussezungen die Hypothekenbanken von der Pflicht zur Bekanntgabe der Pfand- briefdeckunag im Reichsanzeiger befreit. Der Reichswirtschafts= minister hat in einem (nicht veröffentlihten) Rundschreiben vom 22. Oktober 1930 I B 8883 für die Mehrzahl dex Hypotheken- banken von dieser Befteiungsmöglichkeit Gebrau gemacht, um den Banken unnötige Veröffentlihungskosten zu ersparen, Mit Rücksicht auf diese Sachlagé hat § 21 Abs. 4 des Entwurfs die aleihe Befreinngsmöglichkeit auch für die Schiffspfandbrief=- banken vorgeséthen.

ZU S 22. (Jahresbilanz der Bank.)

Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Schiffss Pfandbriefe ift es von Bedeutung, daß die Bank in ihrer Jahres- bilanz über verschiedene wesentlihe Punkte Auskunft gibt. Diese sind im § 22 des Entwütrfs unter aht Nummecn, die sih eng an die entsprehende Vorschrift des Hypothekenbankgeseßes an= shließen, aufgezählt.

Für die Prüfung der Bilanz und der Geschäftsführung kommen auch die Vorschriften der §8 262 a, 266 HGB. (in dexr Fassung der Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 RGVL. ] S. 493) über die Pflichtprüfung- durch Bilanz- prüfer in Betracht,

i / Zu § 23. (Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter dem Nennwert.)

Wenn die Pfandbriefbank Schiffspfandbriefe unter dem Nennwert ausgibt, muß fie naturg@näß unter den Passiven die ausgegebenen Pfandbriefe zu ihrem vollen Nennwert einseßzen. Wenn sie dann auf der Aktivseite den um das Disagio gekürzten Erlös für die Pfandbriefe einstellt, so ergibt sih ein bilanz- mäßiger Verlust, der (bei dem gerade in der jeßigen Krisenzeit leider so erheblichen Disagio) sich zu recht hohen Beträgen aus wachsen kann. Schon das Hypothekenbankgeseß gestattete daher der Hypothekenbank, als Ausgleih dieses rechnungsmäßig ein=- getretenen Verlustes in die Bilanz gewisse fingierte Aktivposten einzustellen. Diese Ausgleihsposten müssen jedoch spätestens innerhalb 5 Jahren durch Abschreibung wieder aus der Bilanz ausgemerzt werden. Ferner sicht das Hypothekenbankgesey vor, daß die Ausgleihsposten einen gewissen mit dem normalen Ge winn der Bank in Einklang stehenden Betrag nicht übersteigen d1 Diese Bestimmungen, die fich übrigens auch in den Satzungen der drei bestehenden Schiffspfandbriefbanken befinden

| hat der Entwurf unverättdert übernomnten.

f: Zu § 24. (Vilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen über dem Nennwert.)

Der Fall, daß eine Pfandbriefbank Schiffspfändbriéfe über dem Nennwert /ausgibt, wird unter den gegenwärtigen: Uh- günstigen Umständen kaut praktish werden; troßdem wird man thn im Geseg nicht ungéregelt lassen dürfen. Das Hypotheken- bankgeseß, das sih mit dem Fall in seinem § 26 beschäftigt, ist dabei von folgetider S ausgegangen: Wenn Pfandbriefe über dem Nennwéèrt ausgegeben tverden, so stellt die Bank in die Passiven nur den Nennwert ihrer Schuldvershreibungen ein, während auf déx Aktivseite der Gesamterlös einshließlih des Agios in Exrscheittüng tritt. Durch diese Art der Verbuhung entsteht also ein Bilanzgewinn. Es wäre aber ein unsolides Verfahren, wenn die Bank diesen Buchgewinn sofort an ihre Aktionäre verteilèn wollte. Denn dieser höhere Erlös stellt ja nur den Gegenwert dafür dar, daß die Pfandbriefe mit höheren Zinsen ausgestattet sind, als die zu pari bewerteten Kapital anlagen ähnlicher Art. Der Mehrerlös muß also bei vorsihtiger um diese Mehrzinsen auszu=- : Zurückhaltung des Mehrerlöses zu _shreibt das Hypothekenbänkgeseßb vor, daß die Bank in die Passiven einen gewissen Ausgleihs3=2 einstellen muß, wenigstens für die Zeit, fil Bank auf das Reht vorzeitiger Rück- zahlung der Pfandbriefe verzichtet hat. Die Beschränkun auf diejen Zeitraum erklärt sih daraus, daß die Bank eben aud nur während dieser Zeit zur Zahlung jener erhöhten Zinsen ge=- zwungen werden kann.

Au diese Vorschriften fanden fih schon bisher in den Saßun= gen der drei deutshen Schiffspfandbriefbanken. Der Entwurf hat sie im § 24 aus dem Hypothekenbankgeseß in der Fassung vom 29. Máxz 1930 übernommen. Die Regelung hat sich bei den Hypothekenbanken bewährt. Von einém näheren Eingehen auf die Einzelheiten kann daher abgesehen werden.

zu-8§ 25. (Gewinn- und Verlustrechnung.)

Der Geldgeber muß Wert darauf legen, daß die Verhältnisse der Bank in ihren Veröffentlihungen möglichst durhsichtig dar- gestellt werden. § 25 des Entwurfs verlangt daher in Anlehnung an eine inhalltlich gleichlautende Bestimmung des Hypothekenbank- gesecbes, daß in der Gewinn- und Verlustrechnung gewisse Posten anzugeben sind.

Zu § 2. (Angaben in Geschäftsbericht oder Bilánz.)

Ein weiterer Offenlegungszwang wird im § 2% für einigt weitere Punkte vorgesehen, wobei es der Bank überlassen bleibt, ob sie die Bekanntgabe im Geschäftsbericht oder in der Bilanz vor- nimmt. Der Fnhalt der Bestimmung entspricht dem § 28 Hyþpo- thekenbankgeseß.

Zu § 27. (Bestellung eines Treuhänders.)

_ Ebenso wie bei den Hypothekenbanken ist auG béi jede4 Shhiffspfandbriefbank ein Treuhänder sowie ein Vertreter des Treuhänders zu bestellen. Nah dem Hypothekettbankgesey soll dieser Treuhänder in der E nicht mit dem in § 4 Abs. 3 in E Stcaatskommissar identisch sein (Hypothekenbankgeseß S 51). Tatsächlih kam es jedoch vor 1900 itiht selten vor, däß der Staatskommissar auch die Obliegenheiten des Treuhänders übernahm. Das Hypothekenbankgesez hat für diese alten Bänken die Vereinigung der beiden Aemter auch weiterhin gestattet.

Die Sabungen der drei Schiffsbeleihungsbanken sehen gléih= falls die Vereinigung der Aemter des Staatskommissars und des Treuhänders in einer Hand vor. Dies war bei den Schiffss beleihungsbanken wegen ihres verhältnismäßig geringen Ge- shäftsumfangs möglich und im Jnuteresse dex Kostenersparnis erwünscht. § 27 Abs. 3 des Entwurfs nimmt hierauf Rücksicht und gestattet allgemein für die Schiffspfandbriefbanken, daß der Staatskommifsax zugleïch Tre1uthändér wird. Praktish mie bar ist diese Regelung allerdings nux da, wo dex Stäatskomnmissar seinen Wohnort am Siß der Bank hat. Wo diese Vorausseßung nicht gegeben ist, müssen die Obliegenheiten des Treuhänders einer

| (besonderen am Sig dex, Bank wohnenden Persönlichkeit übertragew

werden.

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 30, August 1933. S. 3.

Zu § 28. (lteberwahung der Pfandbriefdeckung durch den Treuhänder.) Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Fnteressen der Pfand- ciefgläubiger wahrzunehnten.

L

ingetragen ist. i A LLEI. D i ex sih von der Einhaltung dex Deckungsvorschriften überzeugt

(t, Löschungen im Deckungsregister sind der Bank nux mit Zu- | Diése im § 28 des Ent- |

immung des Treuhänders gestattet. Die urfs enthaltene Regelung ist im wesentlihen aus § 30 Hypo- jefenbankgesey übernommen.

Zu § 29, (Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld dur den Treuhänder.)

Um den Pfandbriefgläubigern O große Sicherheit zu chen, verlangt der Entwurf, daß die Bank dem Treuhänder die \rfkunden übex die Darlehnsforderungen sowie über die Schiffs- fandrechte und die inm Register eingetragenen Wertpapiere in Perivahrung gibt. Dex Treuhänder ist nux unter gewissen Vor- ussezungen zu deren Herausgabe verpflichtet. Eine entsprehende jorschrift findet sih raktishe Auswirxkung besteht jedoch zwischen den Hypotheken inérseits und den Schiffspfäandrechtèn andererseits ein gewisser nterschied. Hypothekenbanken pflegen ihre Darlehen fast nur [egen Briefhypotheken auszugeben. Wenn dann der Hypotheken- rief dem Treuhänder übergeben wird, ist es der Bank tatsächlich nmöglih gemacht, ohne Zustimmung des Treuhänders über die »ypothek zu verfügen; denn nah § 1154 H.-G.-B. ist zur wirk- amen Uebertragung oder Verpfändung einex Hypothek die Brief- ibergabe unerläßlich. Bei Schiffspfandrehten fehlt es an einer em Hypothekenbrief entsprechenden Urkunde. Dex Besiy der Darlehnsurfunde ist für die Uebertragung dex Darlchnsforderung nd des Pfandrechts niht unbedingt erforderlih. Dex Entwurf leiht diese Shwäche des Schiffspfandrehts dadurch aus, daß ex Bank in § 33 verboten wird, ohne Zustimmung des Treu-

inders über ein int Deckungsregister eingetragenes Schiffspfand- |

icht durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht zu verfügen.

: Zu: § 30. Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung.)

Finsiht zu nehmen und Auskunft zu verlangen. Dieses Recht beschränkt sih jedoch, entsprehend der Sonderaufgabe des Treu- änders, auf Dinge, die mit den Pfandbriefen und ihrer Deckung usammenhängen.

A Zu § 31.

(Schlichtung von Streitigkeiten zwishen Bank und Treuhänder.) Streitigkeiten zwishen Bank und Treuhänder sind durch dié Mufsihtsbehörde zu entsheiden (vgl. § 33 Hypothekenbankgeset).

Zu § 32. (Vergütung für den Treuhänder.)

Die Vergütung für den Treuhänder unterliegt zunächst der reien Vereinbarung uind wird erst, wenn eine solche nicht zustande ommt, durch die Aufsichtsbehörde Ran

Die Vergütung für den Staatskommissar erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 in der Weise, daß die Bank einen von der Aufsihtsbehördé estgéseßten Betrag der Staatskasse zuführt, den der Fiskus ganz der teilweise an den Beamten weitergibt. Wenn die Obliegens- eiten des Treuhänders dent Staatskommissar übertragen wérden, oll nah § 32 Abs. 2 des- Entwurfs diese leßtere Form der Ver- ütung auch für diesen Teil dex Tätigkeit des Staatskomuntissars

aßgebend sein. Î

D 8 33, (Veräußerungsverbot.)

Diese Bestimmung ist bereits bei § 29 erläutert. Sie ent- spriht inhaltlih den §8 4, 7 des Geseßes über dié Pfandbriefe der öoffentlih-rechtlichen Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (RGBl. I S. 492). Für die Entgegennahme von Zahlungen durh ie Bank soll die Zustimmung des Treuhänders nicht erforderlich, ein, da sonst der Geschäftsbetrieb der Bank zu sehr gehemmt würde. Nach § 33 Saß 2 soll der Darlehnsshuldner auf. die der Bank ‘auferlegte Verfügungsbeshränkung besonders hingewiesen werden; der Schuldner soll fich dessen bewußt werden, daß er ohne Zustimmung des Treuhänders eine Zession oder Verpfändung iht beahtei darf.

Zu § 34. (Vollstreckungsbeschränkung.)

Utit die Sicherheit der Pfandbriefe zu erhöhen, sieht § 34 des Entwurfs vor, daß Arreste und Zwangçsvollstreckungen in die zur eckungsmasse gehörigen Schiffspfandrehte und Wertpapiere nur egen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen stattfinden dürfen. Die Deckungsmasse bildet somit hon vor der Konkurs- eröffnung eine Art Sondervermögen. Die Bestimmung is dem ß 34a Hypothekenbankgeseß in der Fassung des Gesehes vort

21, Dezember 1927 ((RGBL. T S. 491) üachhgebildêt.

Zu § 35. (Vorzugsreht im Konkurs.)

Das Problem, in welcher Form die Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen gedeckt werden sollen, ist bereits oben bei § 20 (Deckungsregister) erörtert worden. Hierzu sei nur noch folgendes ergänzend bemerkt: Das Hypothekenbankgeseß spricht in seinem entsprehenden § 35 nur davon, daß das Konkursvorzugsreht sich auf die „Hypotheken“ erstreckt. Es erwähnt also niht aus- drücklih, daß auch die persönlihe Forderung gégen den Dorlehnsschuldner zur Deckungsmässe gehört. Dies erklärt sich wohl daraus, daß bei den Hypotheken die persönlihe Fordékung hinter dem dinglichen Recht. stark zurücktritt. Bei dem Schiffs- pfandreht spielt dagegen die persönlihe Forderung wirtschaftlich eine größere Rolle. Es erschien daher angemessen, in § 35 des Entwurfs hervorzuheben, daß das Konkursvorrecht sih nicht nur auf das Schiffspfandrecht wie auf das Pfandrecht an der Versicherungsforderung, sondern auch auf die persönliche Forde- rung gegen den Darlehnsschuldner erstreckt. Fm übrigen sind die Einzelheiten der Vorschrift fast unverändert aus dem Hypotheken- bankgeseß entnommen. E : Die Wahrnehmung der Rechte der Pfandbriefgläubiger im Konkurs der Bank is\t geregelt in dem Geseß, betr. die gemein- samen Rechte der Besißer von Schuldverschreibungen vom 4. De- zember 1899 (RGBVl. S. 691) in der Fassung des Geseßes vom 14. Mai 1914 (RGBl. S. 121), 88 18 ff.

Zu § 36. (Wertbeständige Schiffspfandrechte.)

Die Bedeutung der wertbeständigen Schiffspfckndrethte wurde bereits bei § 6 erwähnt. Die Notwendigkeit, wertbeständige Hypotheken und wertbeständige Pfandbriefe zu schaffen, ergab’ sich zwangsläufig aus der Geldentwertung des Jahres 1923. Als man dur Geseß vom 23. Füni 1923 (RGBVIl. 1 S. 407) Hypotheken zuließ, deren Nennwert sich nah einem r Maß- stabe richtet, bestimmte man gleichzeitig, daß die Hypotheken- banken verpflichtet seièn, für wertbeständigen Maßstabe richtet, be- stimmte man gleichzeitig, daß die Hypothekenbanken verpflichtêt seien, für wertbéständige Pfandbriefe eine besondere nux aus wertbeständigen Gegenständen bestehende Deckungsmasse _ u bilden. Diese Vorschrift hat auch heute noch insofern praktische Bedeutung, als die Hypothekenbanken ihre Pfandbriefe fast aus- nahmslos auf Feingoldgrundlage also in Goldmark ausgeben (Verordnung vom 17. April 1924 RGBl. I S. 415); dement-

sprehend stellen sie auch ihre Darlehnsverträge auf Goldmark ab, allerdings mit dem Zusaß, daß der Schuldner dén [huldigen

Er muß daher in erster Linie | in Augenmerk darauf vichten, daß stets für die Pfandbriefe die | rshriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister | Ex hat auf jedem Pfandbrief zu bescheinigen, |

auch im Hypothétenbankgeseß. Für die |

__ Ebenso wie der Staatskommissar 4) müß auch der Treu- händer das Recht haben, in die Bücher und Schriften dex Bank |

Betrag mindestens in Reichsmark zu zahlen hat; diéser Zusaß exklärt sih daraus, daß die Reichsmark meist höher steht als die Goldntark. ¿ x

Auf diese besonderen Verhältnisse hat man au in dem Geseß über die Pfandbriefe der öffentlih-rechtlichen Kreditanstälten Rücksicht genommen 8 des Geseyes vom 21. Dezember 1927).

Fn enger Anlehnung an diese Vorbilder sieht § 236 des Ent- wurfs die Ausgabe wertbeständiger Pfandbriefe sowie die Bil- dung eiñer besonderen wertbeständigen Deckungsmasse vor. Für die Berehnung des Goldwertes ist maßgebend die Verordiung des Reichspräsidenten vom 10, Oktober 1931 zur Änderung der Wert- berechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569).

Zu 88 37 bis 40. (Strafbestimmungen.)

Die Strafbestimmungen gegen Untreué des Treuhänders (8 37), gegen gesezwidrige Verminderung der Deckungsmasse (S 38), gegen Ausgabe von Pfandbriefen ohne die Deckungs- bescheinigung des Treuhänders 39) sowie gegen die Ausgabe von Pfandbriefen durch Unternehmungen, die nah § 2 von diesem Geschäftsbetrieb ausgeschlossen sind 40), sind fast wörtlih aus dem Hypothekenbankgeseg übernommen.

Zu 8 41 (Durchführung des Geseßes.) 8 41 ermähtigt den Reichsminister der Justiz zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen und Ueberleitungsvorschristen.

Zu 842 (Fnkrafttreten des Gesetzes.)

Das Gesez soll alsbald nach“ seiner Verabschiedung in Kraft treten. Für die drei bestehenden Schiffspfandbriefbanken 1k etne Uebérgangsfrist von einem Fahr vorgesehen. Fit dieser Zeit fönnen_ sie unshwerx die in § 1 vorgesehene Genehmigung Für ihren Geschäftsbetrieb erhalten und ihre Saßungen soweit nötig den B Bttften des neuen Geseßes anpassen. Tatsächlih werden allerdings wohl nur geringe Aenderungen notwendig werden, da sowohl die Saßungen als auch_ der Entwurf sih éng an das Hypothekenbankgeseß anlehnen. Die wichtigste Aenderung für die drei Banken besteht darin, daß sie die Darlehnsforderungen nicht mehr im einzelnen dem Treuhänder zu verpfänden brauchen, da der Verpfändungszwang durch das Véräußerungsverbot und das Konkursvorzugsreht der §8 33 bis 35 erseßt ist. Diese Aenderung tritt automatish ein und bedeutet für die Banken eine Er- leichterung. Daher besteht auch wohl kein Bedürfnis dafür, die umfangreiche Ueberleitungsbestimmungent de 88 45 bis ‘03 Hypothekenbankgeseß in den Entwurf zu übernehmen.

Beta ms GUn h

über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnungvom 10. Oktober 1931 zur Aende- tung bex WeLthevrechnung. von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBLl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. August 1933

für eine Unze Feingold ¿.… .. . . «, = 128 sh 94 d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel-

furs jür ein englishes Pfund vom 30. August 1933 mit E A E E N 96 8a, ür ein Gramm Feingyold demnach . . - pence, 49, # f deutshe Währung umgerechnet . . . « NM 2,7846595:

Berlin, den 30. August 1933.

Statistische Ahteilung der Reichsbank. Speer.

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Bökanntmnaquligi

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs- ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. [4 S. 317) hat die Fachabteilung TV des Frachtenaus-

chusses Berlin in der Sißung vom 15, August 1933 folgende Beschlüsse einstimmig gefaßt: 1. Frachten für Lager und Fahrt innerhalb Groß- Berlins. je Tag Für Finowmaßkähne . . bis 200 to Ladung RM 12,— Groß-Finowmäaäßkähne 280 Y A »- Beoulittermäßlähle .. 350 y V » 14,— Saalemaßkähne . 350/400 s » 16,— y ESaalemaßkähne . über 400 ú » Breslauermaßkähne . 450/550 d L Breslauermaßkähne . über 550, b b Plauermaßkähne . « 600/700 ,„ » » 20,—

Die vorstehenden Säße gelten für eine Mindest-Garantiezeit von 10 Tagen. Während der Fahrzeit einschließlich der Zeit für Ein- und Ausladen wird ein Zushlag von RM 1,— je angefangenen Tag gewährt. Während der Fahrzeit sind sämtlihe Schleppgelder und Schiffahrtsabgaben zu erseßen.

2. Zuschlag für Motorkahn-Verladungen. ; Bei verlangter Motorkahn-Verladung des Abladers wird ein Zuschlag von 20% zur Grundfracht erhoben.

Obige Beschlüsse trêten mit dem Tage ihrex Veröfsent- lihung in Kraft. E e

Der Beschluß ist von der Aufsichtsbehörde bestätigt.

Berlin, den 29. August 19838.

Der Vorsißende des Frachtenaus\chusses. Dr. Reichelt.

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Bea L M O A d

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs- verkehrsminister vom 21. Funi 1933 r Durchführung des Geseßes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage derx Binnenschiffahrt (RGBl. I1 S. 317) hat der Frachten - ausschuß Stettin folgendes beschlossen:

Infolge der am 20. August 1933 in Kraft getretenen Ermäßigung der Schleusenabgaben betragen die Frachten für Getreide aller Art von Peene- und Boddenstationen nah Berlin Berlin unterhalb oberhalb : RM RM von Anklam « o. - 4,25 4,50 U (5 ob ô 4,50 4,75 Wolgask » s 96 4,50 4,75 Loiß, Deinmin . « 4,75 5,— Stralsund, Greifswald 5,— 5,25 Va 00 En 5,25 5,50 Dammgarten - è « «- - 5,50 5,75

alles pro Tonne Zuschlag für Hafer 25 Pfg. je Tonne.

Diese Frachtensäße treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die am 3. August veröffentlichten Frachten nah Stettin bleiben bestehen. ] E

Dieser Beschluß is von Aussichts wegen bestätigt.

Stettin, den 29. August 1933.

Dex Obexpräsident Wasserbaudirektion, 3. V.: Wulle, :

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Preußen. Berat tmaqunsa : | Auf Grund des § 1 des Geseßes vom 26. Mai 1933 übel

die Einziehung kommunistishen Vermoge ns (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Ge „Uber d Einziehung kommuntijtishen Vermogens (Gejez]ammL, Ax. 39

8 1 der Verordnung 3 Gesetzes über dis

werden

1. die den Westdeutshen Buchdruckwerks« stätten A. G. in Düsseldorf als Eigentümer gehörenden -Fntertype-Seßmaschinen Nr. 58821, Nl 8802 und Nr. 11 617, E

2, die der Firma Fri Grosser inDüssel dor Fi Bankstr. 3/11, als Eigentümerin gehorenden „Fntlera4 type-Seymaschinen Nr. 8795 und r. 5520

mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates etngez9gen

daß mit -der öffentlichen Bekanntmachung diejer BVersügung

die oben aufgeführten Gegenstände Eigentum des Preuß.

Staátes werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 24. August 1933. Der Regierungspräsident.

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L V2 Dammann,

BoranntmaGuUna.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Einziehung fommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. L S. 293) in Verbindung mit dem Geseße Uber die Etnztehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 1 Ful ) (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Ausfuhrung

nung vom 31. Máäi 1983 (Geseßsamml. S. 207) werden nachstehend bezeihneten Sachen und Rechte unter Vesta!

-

gung dec polizeilichen Beschlagnahme zugunsten. des Landes Preußen eingezogen:

Bezeichnung der eingézogenen Sachen und Rechte

Eigentümer

1 Fahne mit 3 Pfeilen und 2 rote Fahnen-| S.P.D.-Ortsgruppe tücher Suhl! i Geldbetrag in Höhe von 23,09 NM, 2 Reichs Reichsbanner-Orts- bannerfahnen und 2 Fahnenstöke gruppe Suhl Gemäß § 3 der angezogenen Verordnung vom 26. Mai 1933 exlöshen die an den eingezogenen Gegenstanden bez stehenden Rechte. S Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Erfurt, den 25. August 1933. Der Regierungspräsident. S, Vi Dk. von Châä tien

Baotänntm&Ää Us Auf Grund des § 1 der Verordnung zum Schuße von Volk und Staat vom 28, Fébruar 1933 (RGBl. I S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindä lichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 31. Maï 1933 (Geseßsamml, S. 207) verfüge ih hiermit die Einziehung folgender Grundstücke der „Gesellschaft der Freunde der phil. volttisGen Akademie 6 V: Bérlini und zwar: Grundstück mit Hofraum 1nd - Gartèn Groner Lands straße 37 b, Größe: 4 a 53 qm, eingetragen im Grunds buch zu Göttingen Band XXVII Art. 1158, Grundstück mit Hofraum und Garten NikolausbergeL Weg 67, Größe: 10 a 37 qm, eingetragen im Grund buch zu Göttingen, Band 93, Blatt Nr. 3509, Hildesheim, den 26. August 19383. x Regierungspräsident,

Bee BVâacemeistier,

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VBataunntmaG unn

Nachdem durch amtlihe Bekanntmahung in Nr. 190 des Deutschen Reichs3- und Preußischen Staatsanzeigers vont 19. August 1933 dié der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Wilhelm Pfannkuch & Co. gehörigen, in Magdeburg belegenen Grundstücke Große Münzstr. 2 und 3 und Georgenplaß 10 und 11 nebst Zubehör und Fnventar zugunsten des Landes Preußen eingezogen. und ait die Konzentration-A. G., Berlin SW 68, Lindenstr. 3, über4 eignet sind, wird nunmehr auch das gesamte übrige Ver= mögen der Offenen Handelsgesellshaft in Firma W. Pfanna kuh & Co., Magdeburg, insbesondère sämtliche Bankguthaben und Forderungen, zugunsten des Preußischen Staates eingea zogen und an die Konzentration-A. G. in Berlin übereignet,

Die Einziehung auf Grund der Vorschriften des Geseßes über die Einziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBlI. I S, 479) in Verbindung mit 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischert Vera mögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und der Pre ßishen Ausführungsverördnung vom 831. Mai 1933 (Geseß samml. S. 207) erfolgt mit Rücsiht darauf, daß das Gea4 schäftsvermögen der Firma W. Pfannkuch & Co. staatsfeinda lihen Zwecken gedient hat, Sie wird mit dem Tage der Vera offentlihung im Reichs- und Staatsanzeiger wirksam.

Eiñe Entschädigung wird seitens des Preußischen Staates nicht gewährt.

Magdeburg, den 26. August 1933.

Der Regierungspräsident.

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De. V. Berthold,

VéekannimaG.uÿg.

Auf Grund des Gescßes über die Einziehunßd volks8- und staatsfeindlichen Vermögens vo1 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit § 1 d Geseßes über die Einziehung kommunistischen Vermög

verordnung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Geseßfamml. Nr. 3 wird das gésamte Vermogen der „Union Und VULTAYIAUstält G. m. h: H. ilt a. M.” zugunsten des Preußischen Staates eingezog

Zum Verwalter des eingezogenen Vermögens wird die Konzentration A. G. in Berlin SW 68, Lindenstraße 83, ein

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