1919 / 134 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

M mdeotvon oder die von 1hnen ermädbtigten Behörden gewissen rien von Personen den Grenzübertritt mit anderen“ Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung von dem Erfordernisse des Siht- vermerkes gewähren.

S5.

¡Im Eingelfalle können die Landeszentralbehörden oder “die von r ermächtigten Behörden sowie das Auswärtige Amt (Paßstelle) Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zulassen. :

ß, Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Ausführung diesér erotdnung erforderlichen Anordnungen, 1wnébesondere über Form und

Inhalt der Pôsse und des Sichtvermerkes, über die Vorausseßungen für die Ausstellung der Pässe und des Sichtvermerkes sowie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Verfahren; er bestimmt, inwieweit von dem Erfordernisse des jedesmaligen Sicht- vermerkes (S 1 Abs. 2) Befreiung gewährt werden kann.

__ Soweit der Reichsminister des Innern Ausführungsanordnungen nicht erläßt, Tönnen solche Anordnungen von den Landeszentralbehörden erlassen werden. g

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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Juni 1919.

: : Der Reichspräsident.

j S Ebert.

/ Der Reichsminister des Jnnern. 28° O Dr. Preu ß.

Bekanntmachung. über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917.

Vom. 7. Juni 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 18, Oktober 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 941) wird bestimmt:

Artikel 1 Jm § 4 Abs. 2 Say 1 der Ausführungsbestimmungen zu der Vérordnung über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917 (Neichs-Géseßbl. S. 1001) wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt. Artikel 2

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. Juni 1919.

; Der ReichsernährungL minister. E Schmidt.

Beta m ackSuUû

Die Ortsgruppe Berlin des Arbeitgeberver- bandes des Cisen-, Eisenwaren-, Gußwar'en-, Draht- und Drahtstifte-, Stahl-, Nöhren-, Werkzeug- und Werkzeugmaschinenhandels und der Gewerkschafts- bund kaufmännischer Angestelltenverbände haben be- anträgt, den zwishen ihnen am 80. April 1919 abge- \hlossenen Tárifvertrag zur Regelung der Geholts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten der Lr und Verkaussorganisationen des Hande!s in Eisen,

isenwaren, Gußwaren, Draht und Drahtftiften, Stahl, Röhren, Werkzeug und Werkzeugmaschinen gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlíh zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind untex Nr. T B. R. 104 a E Réeich8arbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Barlin, den 10. Juni 1919.

Der RNeichsarbeitsminister. Bauer.

Beklanntmaqchung.

Déèr Angestelltenverband der Puß- und Mode- ndustrie E. V., Siß Berin, der Verband der Hut- und ilzwaren - Arbeiler und Arbeilerinnen Deuts ch- ands, ODrtsverwaltung Berlin, die Fachgruppe für Puß

im Vereim der Textildetaillisten Groß-Bérlins, Ge- \chäftsftellé Berlin, und der Verband von Spezial- geshäften der Pußbranche E. V., Siß Berlin, haben be- antragt, den zwischen ihnen am 14. März 1919 abgeschlossenén Tarifvertr ag zur Regelung der Ärbeitsbedingungen der ge- werblichèn Arbeitnehmer in den Pußbeirieben des Einzelhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Tezember 1918 (Neichs- Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen dieien Antrag können bis zum 30, Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 1B.R.9 a e Reichgarbeitsministerium, Bérlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 11. Juni 1919.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Caspar.

——

Bekanntmachung:

Der Angestelltenverband der Puy- und Mode- ine E. V., Sig Berlin, der Verband von Spegzial- geschäften der Pußbranche E. V,, Berlin, und die. Fa ch- aruppe für Puß- im Verein der Textildetaillisten Groß Berlins haben beantragt, den am. 16... April 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeits- bedingungen der kaufmännischen Angestellten in den Pußbetriében

i Verordnung vorm 23. Dezember

R gemäß.§-2 der Ver: 1918: (Ne Di . 1456) für das. Gebiet des. Zwed- | verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich, zu erklären.

Einwent ungen gege diejen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. TB/ R. 10 an A Reich8atbeitsministerium, Berlin NW.6, Luisenstraße 838, zu richten.

Berlin, den 12. Juni 1919. Der Réichsarbeitsminister. J. V.: Easgpar.

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Bekannimachung.

Auf Grund der §8 11 und 12 der Verordnuna über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- Geseßblatt S. 307) wird bestimmt:

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Die Verordnung der Neichsstelle für Gemüse und. Obst vom 19. Juli 1918 über Herbstgemüse und Herbsto bst der Exnté 1918 (Reichsanzeiger 176 vom 29. Juli 1918) wird für den Umfang der Kreise Kalbe (Saale), Wanzleben, Liegniß Stadt und Liegniß Land für Früh- und Spätzwiebeln aller Art in ihrer Wirksamkeit für das Jahr 1919 aus- gedehnt.

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Die Bekanntmachung {rit Tage nach ihrer Verkündung

in Kraft. Berlin, den 5. Juni 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsißende: von Tilly.

Bekanntwm&G uug.

Nachdem die Neichsslelle den Herrn Bevollmächtigten der Neichseinfuhrstellen für Lebens- und Futtermittel als ihren Bevoll- mächtigten aemäß § 1 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse undObst vom13.September1916 (Reichs-Geseßbl.S.1015) bezeihnet hat, wird die Bekanntmachung vom 23. September 1916 (Reichs8anzei zer 226 vom 25. September 1916) sowie die an Stelle dieser getretene Bekanntmachung vom 20. August 1918 (Reichsanzeiger 199 vom 28. August 1918), betreffend Verzeichnis der Grenzbevollmächtigten, aufgehoben.

Berlin, den 6. Juni 1919. Reichsstelle. für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

Bekanntmachung,

betreffend Herabseßung der Gültigfeitsdauer der Kontingentscheine für Sparmetalle.

Durch Veröfferitlihung. der Neichsftelle für Sparmetäalle vom 20. Februar 1919 wurde die Gültigkeitsdauer der Kontingentscheine bezw. Teilkontingentscheiné für die Berechtigung zum Bezuge der im Kontingentscheiti- verfahren zugewiesenen Meétollmengen auf 2 Monate und die Berechtigung zur Einfuhr diefer Mengen auf: 3 Monate, a vom Ausstellungsdatürn des Kontingentscheins, herab- eseßt.

s “és wind hiermit * bekannigegeben, daß diese Gültigkeits- dauer weiter verkürzt wird auf 45 Tage nah Ausstellung des Kontingentscheins, und zwar für alle Kontingentscheine, welche nah dem 15. Mai 1919 ausgestellt wurden und für alle Teilkontingenischeine, denen nach dem 15: Mat ausgestellte Kontingentscheine zugrunde liegen.

Die Berechtigung zur Einfuhr gegen Kontingentschein bleibt wie bisher auf einen Zeitraum von 3 Monaten, ge- rechnet vom Ausstellung8tage des Kontingentscheins, beschränkt.

Alle gegenteiligen Besiimmungen in dem Wortlaut der Kontfagemi eine bezw. Teilkontingenlscheine treten dur diese Bekanntmachung außer Kraft.

Berlin, den 4. Juni 1919. Reichsslelle für Sparmetalle. Kammerer.

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Druckfehlérberichtigun gen.

Jn der Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwéfelsäure und Oleum vom 19. April 1919 (Reichs: anzeigex Nr. 95 vom 26. April 1919) i. im 2, Ziffer La, Beile 4, stait „Ankausstag“ zu seßen: „Ankunfistag“.

Jn den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, be- tréffend die Verwerturg von Militärgut vom 26. Mat 1919 (Reichsanzeiger Nr. 122 vom 30. Mai 1919) muß es in der Anlage unter „Bewirtschaftende Stelle“ im 6. Absatz statt „Reichsverwertungsstelle“ heißen: „Reichsverteilungsstelle für Nährmiltel und Eier“.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 111 des „Reihs-Geseßblatts“ enthält unter

Nr. 6883 eine Verordnung über Versicherung der Be: saßung von Seefahrzeugen, vom 31. Mai 1919 und unter

Nr. 6884 eine Bekanntmachung über Abänderung der Aussührungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917, vom 7. Juni 1919,

Berlin W. 9, den 183. Juni 1919.

Posizeitungsamt. Krüer.

Die von heute. ab zur Ausgabe gelangende Nummer 112 des Neihs-Gesezblatts enthält unter

Nr. 6885 eine Verordnung, betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, in deutschem Eigentume stehenden Nothafen- ladungen deutscher Schiffe, vom 13. Juni 1919, unter

Nr. 6886 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die in neutralen Häfen befindlihen, in deutschem Eigentume stehenden Nothafenladungen deutscher Schiffe, vom 18. Juni 1919 und unter

Nr. 6887 eine Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 21. Junt 1916, betreffend anderweite Regelung der Paßpfliht (Reichs-Gesezbl. S: £99), vom 10. Juni 1919.

Berlin W. 9, den 16. Juni 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preufszen.

Die Preußische Staatsregierung hat dén Direktor im Reichsarbeitsministerium Dr. Bernhard Wuermeling in Berlin zum Oberpräsidenten der Provinz Westfalen ernannt.

þ Das: Amt. ist ihm vom 1. Juli d. J. ab: übertragen.

Die Preußische Staalsregierung haf den Landrat Dr. Ap a Grünberg i. Schle)., 3. Zt. in Berlin, zum Präsidenten der Regierung in Köslin, ferner f

auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsge)2ßes vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) den Oberregierungsrat Große in Liegniß zum Stellverireter des Regierunagspräldem N M Bezirksaus\chusse in Liegniß, abgesehen. vom Vorsiße, au L Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschu}ses un

den Regierungsrat Kurt Moll in Schleswig, zurzeit in Berlin, zum Obexcregierungscat ernannt.

Die Wahl des Oberlehrers Johanncs Lüdemann amn der Bismarck-Oberrealschule in Stettin zum Direkior der Real- \hule in Barth ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.

Die Preußische Regierung hat sich grundsäßlich hereit er ksärt, unmittelbaren Staatsbeamten, die in Ausübung des Dienstes oder in ihren Dienstwohnungen, und Gefangenen, die während der Haft gelegentlih von Zusammenrottungen oder béi Zusammen!läufen von Menschen während der gegenwärtigen revolutionären Bewegung durch offene Gewalt oder durch Anwen- dung der daaegen getroffenen geseßlichen Maßregeln Schaden an ihrer Person oder an ihrem Eigentum erlitten haben, diesen nach billigem Ermessen zu er}eßen. Ein Rechtsanspruch auf Ersay des Schadens wird nicht an- erkannt, soweit ein solcher nicht nah der Verordnung vom 24. Januar 1919 (über die Ausdehnung des Geseßes, be- treffend die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, vom 2. Juni 1902 aus Anlaß der gegenwärtigen, Unruhen Gef.-S. S. 18) besteht; darauf sind die Antragsteller in geeigneter Weise hinzuweijen. Dem Staate lit außerdem ein Rückgriff gegen etwa zum Schadensersaß Verpslichtete, z. B. durch Abtretung der dem Antragsteller zustehenden Ansprüthe gegen die Gemeinden usw., vorzubehalten. Der in Vet: acht fommen- den Gemeinde oder den sonstigen Verpflichteten ift jedesmal Nach- riht zu aeben, wenn solche Ansprüche gegen fie abgetrelemn worden sind. Die Antragsteller haben die einzelven Ansprüche: in den Einzelposten unter Angabe der Begleitumstände genau darzulegen und näher zu begründen. Die einzeluen Berech- nungen find mit Jhrer gutachtlichen Aeußerung und den Vorgängen demnächst hierher einzureihen. Die darauf be- willigten Beträge werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Da häufig .\{leunige Hilfe erforderlich ist, ermächtige ich Sie, den Antragstellern in geeigneten Fällen bis zur Hälfte der von Jhnen für angemessen erachteten einzelnen Gesamt- beträge Vorschüsse zu gewähren, die demnächst auf die zuge- billigten Gesamtentschädigungen zu verrechnen wären.

Berlin, den 4. Juni 1919.

Zugleich im Namen des Ministers des Junnern:

Der Finanzminister. Dr. Südekum. An die Herren Oberp! äsidenten, die Herren Regierungspräsi- denten und die Ministerial-, Militär- und Baukommission.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Bielefeld, Regierungsbezirk Minden, ist zum 1. Oktober d. J. zu besezen.

Die Katasterämter Jauer, Merseburg, Osna- brück IT und Grünberg (Neg.-Bez. Liegniß) sind zu beseßen.

Ministerium des Jnnern.

Dem Odberregierungsrat Moll is die freie Ober- regierungsratsstelle (früher Abt. VITI) beim Polizeipräsidium in Berlin übertragen worden. /

Der Regierungsrat Vogeler in Ottweiler ist zum Land- rat ernannt worden. Jhm ist das Landraisamt im Kreise Ottweiler übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Forstkassenrendantenstelle für die Ober- förstereien Friedersdorf und Erkner mit dem Amts- sig in Erkner ist zum 1. Oktober 1919 zu beseßen. Bewerbun- gen. müssen bis zum 15. Juli 1919 eingehen.

Die Herren Forstbeflissenen, die am Schluß des laufenden Semesters die Vorprüfung abzulegen beabsichtigen, haben

‘die an mich zu richtende vorschriftsmäßige Meldung späteftens

bis zum 12. Juli d. J. dem Direktor der Forstakademie einzureihen, an der sie sih der Prüfung. unterziehen wollen. Berlin, den 5. Juni 1919.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen unv Forsten. %. A.: Gernlein.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige ordentlihe Honorarprofessor in der medi- zinischen Fakultät der Unioersität in Frankfurt a. M. Dr. Karl Ludloff ist zum ordentlichen Professoc in derselben Fakultät,

der bisherige außerordentliche Pröfessor in der philosophischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Mürster Dr. Karl Münscher zum ordeutlichen Professor in deiselben Fakultät, )

der bisherige Privatdozent in der philofophisckéen Fakukliät der Universität in Göttingen Professor Dr. Alfred E oehn zum außerordentlichen Professor in derselben Fakultät und

der bisherige Rektor Bernhardt aus Gollaow, Regie- rungsbezirk Stettin, zum Kreisschulinspekior in Soldau er- nannt worden.

Die Wahl des Oberlehrers Adolf Vahlbruch an dem städtischen Lyzeum in Uelzen ‘zum Direktor dieser Anstalt ist bestätigt worden.

Bekanntmachung. Das' gegen die Firma C. Walews ki bier und deren Inhaber

_ Kaufmann C yryl Walewski unter dem 2. Juli 1918 erlassene

Verbot des Handels mit Heiz- und Leuchtstoffen aller Art ist wiedêér aufgehoben.

Breslau, den 13. Juni 1919. Der Polizeipräsident, J, V,: Bartels,

S Bekanntmachung. : Der Viehhändler Wilhelm Verk oyen in Calcum ist zum DAUH er Mt Gegenständen des täglichen Bedarfs ns elondere mit Vieh, wieder zugelassen worden. Düsseldorf, den 31. Mai 1919. Der Landrat. von Beckerath.

'

: Bekanntmachung. i 6, Den Pferdehändler Josef Hibiatk hierfelbst, Bahnhofstr. 9 a ave l zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln

und Gegenständen des täglichen V f i eee glitch Dedarfs wieder

Essen, den 26. Mat 1919. Städtische Polizeiverwaltung. Dr. Hel m.

& Békanntmachung. er Kaufmann Hans Seine cke und sei c Ber Kaufmann Hans S e und seine Ghefrau, Martha S Sat fa, hier, S Wilstorferstraße Nr. 68, werden hier: eder zum Handel mit Lebensmitteln i Art zugela sfen. T

Dorburg, den 6. Juni 1919.

Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

pm E R

x DELAanrntm&ch ung v E. des 8 1 der Verordnung über das Fernhalten (Ra der Personen bom Handel vom 23. September 1915 G e S, 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der dazu ergangenen Nie L EL U anéllutig vom 27. desfe1ben Monats habe ich dem Reichaapiet D ultus Ca in. Höxter für das VLEISgebteL den gewerb8mäßigen An- üund Verkau von Vieh untersagt. |

Hôörxter, den 6. Juni 1919.

Der Landrat. Freiherr Dro st e.

: Bekanñ#tmaqchung, z Dem Händler Nobert Go h de-Mohrin ist auf Grund des H 1 der Bundesratsverordnung _zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Vandel vom 23: September 1915 (Neichs-Gesetblatt Seite 603 ff.) der Vandel mit Vieh aller Art, Lebens - A: e ter q 0 3 4 2A überhaupt mit Gegenständen des ATICgSbedarss und tes täglihen /Bedarfs mit sotortiger Wirkun untersagt worten. | s , Königsberg, Nm., den 5. Juni 1919. Der Landrat. von KFeudell.

Welanuntmadtnga Me A A Der Firma Fritz Hille und deren Inhaber Johann Blum in Lübbecke 11 wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Nah- run gsmitteln aller Art auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 untersagt worden. , Lübbecke, den 12. Juni 1919.

Der Landrat. von Borries.

Mee Em EŒun d „Dem Kaufmann J. Swierczynski in Dritschmin, Kreis Schweß, Wesipreußen, habe ih auf Grund der Bundesrats- befanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 durch Bersügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen Be- darfs, inébesondere mit Zentrifugen, Maschinen - und Fahrradersazteilen, Taschenlampen und Ba tt erten fowte jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an solhem Handel untersagt. Schwetz, den 5. Juni 1919. Der stellv. Landrat.

Frankenba(.

Zlictamtlihes, Deutsches Neiceh. __ Die vereinig!en Ausschüsse des Staatenaus\chus\es für Handel und Verkehr und für Justizwese# sowie der Aus- [uß sür Haadel und Verkehr hielten am 14. Juni Sißzungen.

Der mexikanishe Geschäftsträger Dr. Ortiz hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit werden die Geschäfte der mexikanishen G:csandischaft von der argentinischen Gesandt- schast geführt.

__ Das Schreiben, das der Reichsminister Erzberger auf dié beunruhigenden Meldungel von der deutsch-polnishen De- markationslinie hin an dent Chef der f! anzósishen Militär- mission in Berlin, General Dupont, am 12. Juni gerichtet hat, hat dieser am 14. Juni laut Meldung des „Wolffschen Tele- graphenbüros“ folgendermaßen beantwortet:

Herrn. Neichs8minister Erzberger, Vorsitzenden

Waffenstil\standskommission, Berlin.

__ Exzellenz!

Als ich geslern von der Meise zurückehrte, fand. ih Ihren Brief vor: und erfuhr gleichzeitig, daß die Transporte wieder auf- genommen waren. Die Frage erschien mir dadur geregelt zu sein. ‘Der hauplsächlihste Beschwerdevunkt, "d. h. die Nicht- zurüdgabe des leeren Materials, ist zu Ihrer Zufrieden- beit behoben worden. Seit dem 14. Juni, 1 Uh, sind vier leere üge von Polen nach Deutschland zurückgekehrt. Die telephonischen Veitteilungen, die cinen unmittelbar bevorstehenden Apgriff an- zukündigen s{htenen, müssen s{chlecht verstanden worden sein, denn der Zeitpunk#, der für diesen übrigens sebr unwahrscheinlichen Angriff fest- geleßt worden war, ist ve1 flossen. Bleibt noch die Verwendung der Divi- tonen Haller gegen eine deutsche Front. CGinerseits habe ich sofort nah Warschau telegraphiert, um Ibzen Standpunkt mitzuteilen, und andererseits nah Spaa, um von den mündlichen Verpflichtungen, die der Marschall Ihnen gegenüber eingegangen wäre, Kenntnis zu be- kommen. Ich hoffe, die Antworten umgehend zu erhalten, und werde sie Ihnen sofort mitteilen. :

d „Genehmigen Sie, Erzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung, Dupont.

__ Auf diesen Brief des Generals Dupont hat der Reich3- minister Erzberger ein zweites Schreiben an den General folgenden Wortlauts richten lassen:

A err General!

Im Auftrage Sr. Exzellenz des Herrn Reichsministers Erzberger hade ih die Ehre, Ihnen den Empfang des Schreibens vom 14. Juni zu bestätigen. Der Herr Reichsminister hat demselben gern ent- nommen, daß E, Exzellenz sofort nach Warschau telegraphiert haben,

der Deutschen

um seinen Standpunkt dort mitzuteilen. Se. Exzellenz spricht die sichere Erwartung aus, daß bei Uebermittelung der Antwort aus Warschau E. Exzellenz in der Lage sein werden, die gewünschten, in oben erwähntem Schreiben E. E. nicht enthaltenen präzisen Angaben zu machen, ob der in der Note vom 12. Juni: zitierte Befehl vom General- major Dombrowétki vom &. Juni 1919 den Tatsa@en entspricht und welche Garantien gegeben werden fömten, daß" die Hallerscen , Divisionen tatsählich niht gegen Deutschland. verwendet. und ein Angriff seitens der Polen nicht beabsichtigt. ist.

In der Note des Herrn Reicheministers: Erzberger vom 13. Juni an Varfchall Fo hat die’ deutsche Regierung tur die loyale Durch- führung der Woffenstillstandébedingungen- vor aller Welt bewiesen, daß sie ernstlich gewillt ist, den Spaaer Vertrag vom 4. April restlos durchzuführen, alierdings nur unter. der Voraus!eßung, daß au von polnischer Seite nicht gegen den Vertrag pr olen wird. Da bisher noh keine p1äzise Erklärung vorliegt, daß die Hallertruppen nicht zu Angriffszwecken gegen Deutschland verwendet werden, hat sich. begreif- dichetweise die Grregung_ der Bevölkerung Deutschlandseund des Grenz- s{ußes der deutschen Ostprovinzen so gesteigert, daß die s{hwer- wiegendsten Folgen entstehen fönnen.

Ich darf daher im Auftrage des Herrn Reichsministers Erzberger nochmals wiederholen, daß die Waffenstillständskommission einer möglist umgehenden und präzisen Erklärung entgegensteht.

Cu C

Ie Wr von Bréntano, Nittmeister.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Brief hatte sich fol- gendes Schreiben des Generals Dupont gekreuzt:

Seiner Exzellenz, Herrn Erzberger, Neichsminister, Vorsitzender der Waffenstilklstandskommission. ( 2

Exzellenz !

Jch habe hinfichtlih der in Ihrem Briefe vom 13. Juni behandelten Fragen die Antworten aus Warschau und Sÿpaa erhalten. General Henrys in Warschau, dem ih den Befehl: Posen, vom 8. Juni, gemeldet hatte, antwortete nur dies: „Dieser Befehl ist unwahtscheinlich, denn feine Division Haller ist unter den

+ Befehl des Generalstabs geflellt. Außerdem haben wir in Polen keine

Angriffsabsichten.“ Es ist in der Tat kaum anzunehmen. daß ein Offizter des Generalstabes ir Posen proprio motu erflären könne, daß Polen sich im Kriegszustande mit Deutschland befände. Sie und ih hätken dies gewußt.

„Zch habe noch nicht herausgebracht, ob dieser Befehl wirkli

erteilt worden ist und im bejaheuden Falle von wem. Ich werde die Chre haben, Ihnen mitzuteilen, was ih in Erfahrung bringen werde, obwohl dies nur mer von bistorishem Interesse ist. _ Aus Spaa ließ mir Marschall- Fo -telegraphieren, daß er keinerlei „mundlihe Zusicherungen“ gegeben hate für Ermschtänkungen über die Verwendung, die die polnische Negierung von den nach Polen befêrvectcn Truppen machen könnte. Wir halten uns dem- nah an den Wortlaut des Waffenstillstandes. In der uns® be- shäftigenden Angelegenheit kenne ih nur den Artikel XV1 des Ab- tommens vom 11. Norember 1918, modifiziert durch die Veränderung der Tranéportlinie. Es ist außer Zreirel, daß dieser Tert genügt, um jeden Gedanken an eine Angriffösverwentung der auf diese Weise beförderten Truppen gegen Deutschland auszuschalten, da diese Truppen die Ordnung in den von Deutschland geräumten Gebieten aufrecht: erhalten werden. Nachdem das. Telegramm des Generals Henrys in allen Punkten mit dieser Auffassung übereinstimmt, sehen Sie, daß die von Ihnen bekundeten Befürchtungen ketne andere Begründung zu haben s{einen, als die zu beiden Seiten der Demarkationslinie vorherrscheide Nervosität.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung métner vorzüglichen Hochachtung. Dupon k.

„Mündliche Zusicherungen“, auf die der General: Dupont in der Mitte seines Briefes anspielt, beziehen sih auf eine Stelle des cisten Schreibens des Reichs minister Erzberger, worin er die als bevorstehend gemeldete Verwendung der Halleitruppen gegen die deutsche Front als im Widerspru zu den münd- lichen Zusicherungen des Marschalls Fo stehend bezeichnet hatte. Wie das oben genannte Telegraphenbüro bemerkt, bestanden diese mündlichen Zusicherungen, die der Marschell

Foh tatsächlich „gegeben hat, darin, daß er erklärte, er stehe persönlich unbedingt ein für die strikte Beob-

achtung des Artikels 16 des Waffenstillslandsvertrags. Der

Autikel 16 beschränkt bekanntlih den Durchzug und die Ver- wendung von Ententestreitkräften auf die voy den Deutschen an ihren Oftgrenzen geräumten Gebiete des ehemaligen russis{hen Reichs, und auch dort nur lediglich zum Zweck der Verpflegung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der Ordnung, eine Beslimmung, welche durch den Arlikel TIT des Abkommens vom 4. April 1919 zu Spaa ausdrüctlih bekräftigt worden ist. Jm übrigen dürfte die Angelegenheit durch die vom Mar- hall Foh am 15. Juni über Spaga- telegraphish übermittelte Erklärung beendet sein, daß er als Termin sür die Ankunft der leßten Hallertransporte in Deutschland den 22. Juni in Aussicht nimmt, vorbehaltlkch unvorhergesehener Betriebs- störungen auf deuischem Gebiet.

Z Der Neichs- und Staatlslommissar für Oberschlesien und Wesiposen, Otto Hörsing, hat an den Reichsminister- präsidenten Scheidemann in Weimar laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Depesche gerichtet :

Wie einwandfrei festgestellt, stehen an der oberschlesiscchen Grenze Hallertruppen. Oberichlesishe bestohene und ge- taufte Polen \prengen dauernd. Eisenbahnbrücken und beschädigen die Bahnkörper, wodurch die Abfuhr der Kohlen und die Zufuhr von Lebenêmitteln gefährdet ist. Polnishe und spartakistishe Agenten organisieren Unruhen und Aufstände in Oberschlesien sowie in den Industriegebieten und Städten Schlesiens und. Westposens. Diese mit ausländischem Geld ausgeführten Verbrechen finden ihren Nück- halt darin, daß tägli Züge mit Hallertrupven, wie ich es dieser Tage selbst gesehen, durch Deutschland nah Polen rollen und so die feindliche Heeresmacht im Osten verstärken. Wenn auch eine direkte Gefahr von außen wie von innen dank der Tüchtigkeit un}erer Truppen und ihrer Führer sowie -des größten Teils der Beamten und der Bevölkerung niht zu befürchten- ist, so it e * nit ausgeschlossen, daß Putsche versucht werden in dem Glauben, von jenseits der Grenze Hilfe zu bekommen. Bei diesen Putschen, die ih mit allen miv zu Gebote stehénden Mitteln unterdrücken werde, kann Menschen- und besonders

Putschisten auf die Straße gebracht worden sind, um dann selbst zu vershwinden. Die Hoffnung auf die Armee Haller, die dem kleinen polnischen Teil der oberschiesif chen Bevölkerung täglih eingeimpit wird, womit man sie zu Puiscen aufreizt, muß aber so schnell als möglich verslhwinden. Dieses ist aber nur möglich, wenn die Truppen- trans8porte der Armee Haller. sofort eingestellt werden. Ich weiß, dckch Sie und die Regierung gezwungenerweise den Truppentransporten zugestimmt haben. Da aber die Polen täglich die Nuhe stören, die Demarkationslinie nit achten, so dürfte die Regierung ihrer übernommenen Verpflichtung gleihfalls enthoben sein, Im Interesse unseres Ostens, und. zwar des Friedens nah außen, der Nuhe und Ordnung i Innern, bitte ih, wohl unter ustimmung vón 90 Pröózent der Bevölkerung des mir unterstellten

ebiets, die Ttuppentranéporte der Armée Haller sofort einzustellen und mir Nachricht zukommen zu lassen. -

Der Neichs- und Staatskommissar für Oberschlesien und Weslposen.

Hörsing.

Arbeiterblut fließen, und zwar Blut. der Unschuldigen, die von den

1

Zu dem vorstehenden Telegramm des Staattkommissars Hörsing an die Reichsregierung wird obiger Quelle zufolge von zuständiger Stelle bemerkt, daß die Transporte der Armee Haller am 22. d. M. ihr Ende erreihen werden.

_————-

Der Saargebietsf{chuy hat laut Meldung des „Wolsf- schen Telegraphenbüros“ folgende Pr otestnote an die Neichs-

: regierung, die Nationalversammlung und die Friedensvelegation

in Versailles gerichtet: s Der Bund zum Schutze des Saargebiets, zu welchem si viele tausend deutscher Männer und Frauen zusammengeschlossen haben, biitet

| im Namen der gefährdéten deutschen Volkêgenosjen an der Saar, deren

Häupter undFührer, durch französischeWillkürvbon Haus undHof vertiieben, hier in Berlin weilèn, nur einen Frieden zu unterzeichnen, der das Saargebiet ohne Einschränkung beim deutschen Mutterlande beläßt. Die Preisgabe der 600 000®teutshen Volkégenofjen dn der Saar, dié von Frankrei als willenlose Anhängsel der Koblengruben des Landes gefordert werden, würde jeder weiteren Gewalttätigkeit der Entente den Weg öffnen und die Tür zum Völkerfrieden endgültig versperren. Mit der Freiheit der Saarbevölkerung, deren Ver- gewaltigung von allen geplanten Untaten der Entente die augenfälligste ist, kämpft die deutshe Regierung zugleich für die Freiheit aller unterdrückten Völker und für das von der Entente mißachtete Selbstbestimmungsreht der Nationen. Nur ein Frieden, der sowohl die Deutschen an der Saar, wie alle anderen Teile. des Neidjes bei Deutschland. beläßt, kann von Dauer sein und endgültig dem WBölker- morden ein Ende machen. Das deutsche Volk an ter Saar ruft fejerlid nah Gerechtigfeit und Freiheit und vertraut darauf, taß jein Nuf nicht ungehört verhallen wird.

Bei Wirtschcftsverhandlungen, die in Versailles geführt wurden, ist laui Meldung des „Wolffshen Telegraphen- büros“ für die Dauer des Wasffenstillitandes eine Ver- einbarung mit den alliierlen und affoziierten Regierungen zustande gekommen, die die Einfuhr gewisser Roh- stoffmengen aus den neutralen angrenzen- den und skandinavishen Ländern im Prinzip ermöglicht. Die Entente ist damit einverstanden, daß Warenvorräte, die bis zum 7. Mai 1919 füc deutshe. Rehnung in neutralen Ländern gekauft und be- zahlt wurden, deren Ausfuhr aber infolge der Sperr- vo1shriften von S. S. S., N. O. T. oder anderen Enterite- kFontrollorganisationen niht möglich war, nunmehr zur Ein- fuhr nach Deutschland freigegeben werden. Die Einfuhr von Waren aus Ueberseeländern kommt vorläufig noch nit in Betracht. Um einen Ueberblick über die in Betracht kommenden Mengen zu gewintien und die Einfuhr vorzu- bereiten, sind seitens der Regierung Maßnahmen getroffen worden. Das Reichswirtschaftsministerium wendet fich nun- mehr durch den Reichskommissar für Aus- und Einfuhr- bewilligung an die Jnteressenverbände usw., damit aus Kreisen der Interessenten Ant: äge auf Einfuhr gefammelt* werden. Der Neichskommissar für Aus- und Einsubrbewilligungen ist bereit, einzelnen Jnteressenten jederzeit Auskunft zu ecteilen._

Wenn auch das Abkommen mit den olliierten und asso- ziierten Regierungen nur für die Dauer des Waffenstill- standes Geltung haben soll und die Heffnung besteht, daß ein baldiger Frieden diese Art der Wareneinfuhr unnötig macht und es bald mögli sein wird, Waren aus dem neu- tralen Ausland ohne besondere Erlaubnis der Entente ein- zuführen, so empfiehlt: es sich doch, daß Interessenten voir Waren, deren Einfuhr unter obigen Vorausseßungen von der Entente sofort genehmigt werden: wird, die nötigen Schritte zur Erhaltung der Genehmigung tun; denn es ist nichi aus- aeschlofsen, daß auch troß des Friedensschlusses es eine gewisse Zeit dauern wird, ehe die bürokratishen Ententeorganisationen in neutralen Ländern vollkommén von jeder Einmischung aus- geschaltet werden. t

Das Reichs\schatzminislterium gibt beïannt: Zahl- reihe Veruntreuungen von Militärgut haben Veronlassung gegeben, daß durch eine Verordnung vom 23. Mai 1919 dem was immer noch nicht genügend beachtet wird allein zur. Verwertung von Militärgut besugten Reichsscaßministerium weitgehende Rechte eingeräumt wurden. Nach diesem Spezial- gese, das. bei der Notwendigkeit dur chgreifender Maßnahrtten nicht ohne Eingriffe in das bürgerliche Recht erlassen werden konnte, fann. u. a. ene Eigentumsübertragvung an Militärgut nur durch das Reichs\chaßministerium Abt 111 (Relchsverwertung2amt) erfolgen. Veräußerungen von Militär- gut, die nicht durch das Reichsschaßzministeriuum oder eine von diesem beauftragte Stelle vorgenomméên werdén, sind nichliag. Für jeden, der Mlitärgut erwirbt, erwächst daßer die Pflicht, sich von der Rechimäßigkeit der Veräußerung" zu überzeugen, zumal das Reichsschaßwinislerium be- rechtigt i, alles Militärgut, dessen: rechlmäßiger Erwerb nicht nachgewiesen wird, sicherzustellen, in Besiß zu nehmen und zu verwe1ten. Les weiteren ist eine unter hohe Straf- androhung gestellle Auskunftspflicht ausgesprochen, wonach jeder jeßige oder frähere Besißer von Militärgut angehalten ist, über dessen Erwerb und Verbleib erschöpfende. Auskunft zu erteilen, Das Reichs\chazminifterium - hat daher auch die Bt- fugnis, durch öffentlihe Bekanntmachung ganz allgemein von jedermann Auskunft über den Erwerb und Verbleib von Militärgut zu verlangen.

Jeder. Käufer von Heeres- und Marinebeständen wird also gut tun, sür seinen Eigentumsbeweis genüaende Unter- lagen’ in Bereitschaft zu: halten. Ju Zukunjt soll dies durch besondere Verfaufsausweise, die die beauftragten Ver- kaufsstellen des Reichs\chaßzministeriums- ausfertigen, er- leichtert werden. Lunch diese. Maßnahme. dürfte es ge- lingen, dem leidigen Schiebertum endgültig den Boden zu entziehen, d& jeder in eigenem Juteresse nur noch folche Waren erwérben wird, von denen erx sich du1ch den S odek sonstwié vergewissert hat, daß ‘er von einem redlichen Er- werber kauft. Jra anderen Falle riskiert er troß seiner Guts gläubigkeit, daß er den Kauspreis an den Schiébér verliert und die Ware ihm abgenommen wird.

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Nach dèn Verordnungen des Demobilmachungsamts3

' durste Shwerbeschädigten bisher Ae zum 1. Juli 1919 gekündigt werden. ;; eine Veror! “arbeil8ministeriums vom 14. Junt 1919 ird dieser Zeitpunkt

rch; eine Verordnung des Reichs-

nunmehr auf den- 1. Septèmbex 1919: hinausgeschoben. Bis zum 1. September. LAA hofft die Regierung Ra die gesch-

liche Regelung. des Einstellungszwanges: für. Schwerbeschädigte,

die: der Reichäministérpräfident E. ci n

S g- der Schiverbeshädiglen für die Dauer sicherz N v |

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