Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzevgen, vom 18. Dezember 1916 (Neichs-Geseßzbl. S. 1408) für Pe1sonenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor- \crift der elastishen Bereifung gewährt werden darf, ift auch die Radbauart der Firma Walter Lion in Dresden — N. 6 bis auf weiteres zugelassen worden.
Beschreibung des Nades:
Der durch zwei beiderseilig angebrachte Eisenreifen ver- stärkie Laufkranz aus Hirnholzstücken wird durch ein System von Schraubenfedern gegen einen zweiten Hol¿lranz abgeftüßt, der mittels eiserner Klammern an der abrehmbaren Stahlfilge des Rades befestigt ist. Die Federn sind doppelt und ent- gegengeseßt gewunden und zur Sicherung ihrer Lage einerseits über Führungsbolzen geschoben, die am äußeren Laufkranz be- festigt sind, und andererseits in Aussparungen des inneren Felgenkranzes angeordnet.
Berlin, den 4. Juni 1919.
Der Reichsminister des Jnnern. J. A.: Dammann.
B ea un 1m: a.0.0-1 0,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 b Kohle, Koks und Briketts monatlich {m Juli 1919.
Auf-Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Nege- long des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 88 1, 2, 3 uvd 5 der Vercidnung über Auskunftepslicht vom 12. Juli 4917 und der §8 1, 7 der Bekannimachung über die Bestellung “‘êines Reichzkommissars für die Kohlenverteilung vom 28: Februar 1917 wird bestimmt:
& 1. _Meldepflicht und Z-itpunkt der Meldung.
1: Brenrstoffe dürfen im August nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglih dieser Brennstoffe den Be- stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung über die Meldepflicht im Juli: pünktlich nahgetommen ist.
9. Brennstoffe dürfen im August an einen meldepflihtigen Ver- braucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Liéferer (Händler) tm Juli die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
3 Meldungen über Koblenverbrauh und -bedarf sind in der Zeit bom 1. bis spätestens 5. Juli 1919 erneut zu erstatten.
4. In jedem Monat ‘darf nur eine einzige Meldung erfolgen? wegen der Veeldung von Aushilfslieferungen siehe § 3 a!.
82 Meldepflihtige Personen.
1. Zur allmonatlihen Meldung verpflichtet sind alle gewerbllchen Verbraucher (natürliche und juristishe Personen), welche im Jahres- durchschnitt ‘oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Be- trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1't = 1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land- absatz : beziehen, Meldepflichtig sind auch Betriete, denen dte Brennstoffzutuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder frei- williger Einschränkung ihrer Brennstoffzusuhr zurzeit weniger als 10 t monatli verbräuchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3,3). Auch die Betriebe des Yeichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffen1lich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. V. Gaéanstalten, Werften, Straßenbahnen), sind meldepflichtig.
2, Der Meldepfliht unterliegen niht, und zwar ohne Nüclsißt auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen :
b) die Neichsmarine jür ihre Bunkerkohlen ;
c) die Heeresbbetriebe, soweit der Bedarf durch) Jntendanturen beschafft wird;
d) Echiffsbesißer für ibren Beda1f Sthiffsraumheizungskohle *);
e) Zechenbesitßzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetziebes (Zechenselbstverbrauh) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nébenproduktenanlagen) oder Britettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diése Werke in umnittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet find;
s) die landwirts{afllihen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlihem Zusammenhang mit einem landwirt- schastlihen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, joweit sie nicht Gegensiand eines jelbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
g) Sthlachthöfe, Gastwintschasten, Gasihöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtercien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zwelfelsfalle zunächst die {ür den Siß des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle, bzw. die an ihre Stelle getretene Zivilverwaltungs- stelle. Der Neichskommissar für die Kohlenverteilung kann “fiber die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
4.8. Anhalt dex Meldung.
1. ‘Die Angaben haben in Tonnen == 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenanaabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen- briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nah Gebieten der Amt- lichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß §6 (z. B. Gebiete rech1s der ‘Elbe, Sachsen," Nuhrgebiet usw!) ‘und Sorten (Fett-, Magèr+, Förter-, Stück, Nuß-, Staub-, Scblamm- Foble bzw.“ Brob-, Nuß-, Perlfkoks, Kokéegrieß, Waschberge usw.) zu trennen, Weiter find zu melden :
a) 6 as der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Ab]. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
6) Zufuhr im Vormonat, j
a) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
6) Verbrauch im Vormonat,
f) R Bedarf für den folgenden Monat (siche
bs. 3).
9, Die‘ Tránsportart it in Spalte 3a zu melden dur die im
o in Anführung3zeihen angegebenen Abkürzungen — bei ezug ; fuhrenweise ab Zeche: „Landabsaßz“ : L dur Fuhrwerk vom Plaßhändler oder dem Aushelfenden: „Plah“: mit der Vollbahn ab Zehe: „Bahn“: / mit der Klein- oder Straßenbahn : „Kleinbahn“ ; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vellbahn mitkels eigener Wagen: „Pendelwagen“" : mit dern Schiff bzw. Schiff und Kleintah#: „Schiff“; durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und fonstige eigene
Transportanlagen- unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“,
Erfolgte ‘dieLieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
an Bunkerkohle sowie
*) Die Meldungen, betreffend Bunkerkohlen, haben dur die Lieferer gemäß den bejonders festge kten Bestimmungen zu erfolgen,
T
M 2 G F E T EEP d s N E LRgEA N N F E
3. Als Monatsbedarf (Spalte 9 det Mesldekarte) is anzugeben tie an sich zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleigültig, ob di-selbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeck# werden soll. Etwaige Liefer- rüstände dürfen nicht in die Bedarféanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefe- rung ganz ausgeslossen find, haben a!s Bedarf Null anzugeben ; solche, die von der Belieferung über eine bestimmie Brennstoffmenge oder „quote hinaus autgesclossen sind, haben nur dieje als Bedarf anzu- melden.
4. Der Bestand ift ni{cht nur auf Grund bu&mäßiger Errechnung, sondern tatsächliher Feststellung zu melden.
& 3a. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Junt von einem Lieferer b-zogen wurte, der in der Maimeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht ange- geben worden war, so ist diese Lieferung in der Julimeldekarte rot zu untersteiben. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
9. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleihen Monat zurück- zuerhalten, so find die niht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins- gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen niht etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrau verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Nückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der-Empfänger oder Nückempfänger der in §3 a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden.
&4. Nahprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und BYerbrauch an Brennstoffen nah Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. i
L “Méldestellen.
[. Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
9. an die für den Betriets8ort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle bzw. die an deren Stelle getretene Zivilverwaltungs- telle ; | 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunst der. meldepflichtigen Brennstoffe zusländige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Be- stellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Ver- tcilngsstellen Meldekarten einzufenden;
4, an den Ueferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- vflichtige bei mehreren Lieferèrn, fo ist an jeden Lieferer einé be- sondere Meldckarte zu. richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn- stoffe aus mehreren Herkunstêgebieten, so hat er diejem Lieferér ‘so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Fraçe kommen. Für die von cinem im Auslande wohnenden Lieferer unmitteibar be- zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten niht an den aus- ländischén Lieferer, jondern (foweit es sih um niht in Bayern ge- legene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleih Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift : „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, \ind- diese Meldekarten mit der- selben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,°) zu senden. , A
Außerdem ist eine besor dere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleth Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nit in Bayern ihre Berbrauds\telle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. 2 i
[]. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Nheinischen Kohlenhandels- und Neederei-Gefelischaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Koblenauêsgleih, Mann- heim“ (sche aud) § 6, 8a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nheini){en Kohlenhandels- ‘und Neederei - Gesellschaft ver- wenden. Diese besondere fünfte Meldekarte ist in den Meldetarten- heften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Krieg8amt- \tellen bezw. den an ihre Stelle getretenen Zivilverwa ltungsstellen oder ihren Unterstelen erhältlich find. /
111. Sämtlihe Weldekarten sind gleihlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungéstellen ober verschiedène Lieserer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezteht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieterer.
_IV. Für Gasfoks is die unter Absat 1, Ziffer 3 genannte, an die Anitliche Verteilungsstelle zu ribtende Meldetarte an die Adresse : „Gasfoksabtreilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“, zu senden.
8 6. Amtliche Verteilungsstiellen. Amtliche Verteilungéstellen find: R 1. Füx Steinkohle *) aus Ober- und Niederschlesien : i Amtliche Verteilungsstelle für s{lesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Nuhrkohle®): Á Amitliche o ctebhundostéle für Nuhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp: Straße. 4. 3. Für Steinkohle *) aus dem Aachener Nevier : Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen gruben des Aachener Reviers tn Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle*) aus dem Saarrevier-
Lothringen und der bayerischen Pfalz : Amtliche Kohlenverteilungsstelle Saarbrücken 3, Kaiserst x. 27 I. i
5. Für die Braunkohle) aus dem Gebiet 1echts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle):
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rets der Elbe in Berlin N W. 7, Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutshe B raunkohlef) (links
der CUbe), mit Ausnahme der unter ( genannten: Amtliche Verteilungéstelle für dén nitteideuischen Brauns- kohlentergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66.
7, Für: Braunkohle) “aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen-Altenburg sowie für böh- mische, näch Deutschland (‘außer Bàäyern) ein- geführte Kohle und füt sächs ische Steinkohle i:
Kohlenausgleich Drésden, Linienkommandankur E, Dresden,
8. Für rheinische Braunkohle):
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlenberg- bau in Côln, Unter Sachsenhausen 5/7. j
89. Für Braunkohlef) aus demDillgebiet, dem
Westerwaldund dem Freistaat Hessen: Kohlenausdleih Mannheim, Parkring 97/29, Erdgeschoß.
9. Für Stein- *)" und Braunkohle 4) aus dem: recht sr heini-
{hen Bayern und für böhmische nah Bayern ein-
eführte Kohle* 7): _ l AERA Amtliche Berteilungsstelle für den Koßlenbergbau im recht8-
rhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16. j 10. Für Steinkohle*) des Deisters und seinerUm- gebung (Obernkirchen, Barlsinghausen, Ibben-
büren usw.): j Amtliche Nerteilungsstelle für die Steinkohlengruben des
Deisters und seiner Umgebvvg, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks**) siehe § 5, 1V.
für tas Saarrevier in
*) Au Steinkohlenbriketts, S{lammfkohle ‘und Koks. / i **) Auch Gaskoksgrus, -Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse sowie Koksärusbriketts. / R Tari
7) Auch Buaunkohlenbriketts, Naßpreßftcine und Grudekoks,
[N
8 7, Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtéverbindliher Vcme16- unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Julimeldekfarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zusläpdigen Orts- oder Bezirk8- foblenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs- wirlschafts\telle, wenn anch diese fehlt, bei der zuständigen Kriec8amk- stelle bzw: der an ihre Stelle getretenen Bivilverwaltungsstelle gegen eine Gebühr von- 0,3546 für ein-Heft zu 4 Karten beziehen kann- Für Bezirke gemäß & 5, 11 sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 040 M vorgeschen. Nu die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (\iebe & 5, 1? und ‘4, § 5, 11 und 9,?) find dort für 0,10 é das Stü erhältlich.
9. Hat ein Meldepflihtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Fedex Meldepflihtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchérgruppe (Vorderseite “der Karte) durch Durchkreuzen fenntlih zu machen. Falls ein Meldevflichtiger nah. der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren , Verbrauchergruppen aebört, ift maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppve- der wesentlichste Teil seines Betriebes - gehö1t- Ist ibm vom Neichékoblenkommissar eine Ver- braubergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durhkreuzen. Es ift unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
8&8, Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflihtiger keinen Lieférer zur Annahme feiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Neths- kfommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte tem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nit an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
8 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Feder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, Hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen «und die, Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Berkaufs- fartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Verklieferern bezieht, fo gibt er nicht die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt auf fo viel neue Meldekarten, wie Vorlieférer in Fraue kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen - aufgeteilten Meldekarten: ‘dürfen zutammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen. Karte. Jede neue Meldekarte: hat :
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Nestmengen ver ur- \riftlihen Karte mit Nennung der. Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten find mit ‘demn. Vermerk “„Auf- geteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver- sehen. Die urschriftlihe Karte ist bis ¿zum 1. Oktober 1919 forafältig aufzubewahren.
3, Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmisde Koblen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungestelle München (§ 6 ?), andern- falls an den Kohlenausgleid; Dresden (§ 6,7) zu senden. Die Karten für folche ausländishen Lieferungen siad mit der Aufschrift „Aus- landsfohle“’ zu versehen.
8.107 U nzulälstgakett von, Doppebmeldaung en: / Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehrerén Lieferern sind verboten.
8 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfs- lieferungen ).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monatsmeltekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anwetsung oder der Genehmigung deuentgen Amtlichen Vertetlunasftelle, äus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll: Gegen “die Entichetdung der Amtlichen Verteilungs\telle ist Berufung an den Reicskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes ertetlt.
Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle von folhen Aus- bilfslieferungen Mitteilung und bewirkt die Streichung der eut- \prebenden Menge bei den ständigen Lieferer (Händler). |
Für die Abgabe und den Be-ug von Brennstoffen, welde für das Absatgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Neederet. Gef. m. b. H. (Kohlenkontec Mannheim) bestimmt find, tritt hinfichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genchmigung für Nuhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsöstelle in Cssen der Kohlenausgleih Mannheitn.
Auf § 3a, 1 (leßter Saß) und § 10 wird hingewiesen.
92. Aushilfslieferungen zwischen zwet Verbrauchern sowie Aus- hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihn greifbär sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Kriegsanit- stelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungéstelle vorliegt.
Diese Stelle benacriGtiat von fol@en Aushilfslieferungen die Amtliche Vertéilungsstelle, die die Streihung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen Lieferer lHändlec) veranlaßt.
3. Ein Hauyptlieferer (8 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wichtigen Gruades anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer geméß & 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ift, dur einen anderen Händter liefern. *) Auf leßteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ibm die ördnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (§ 1, 1 u. 2), feine Anwendung. Es genügt die etn- \{lägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 siatk- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.
8 12. Anfragéèn uMd Antr ge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, find, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Neichskommissar für die Kohlen verteilung, Berlin, zu richten.
8 1327 Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwe-cke. /
Cs ist verboten, Brennstoffe, die für den Vetrieb eines gewerb lien Verbrauchers bezogen sind, ohne Gênehmigung tes Neichs- fommissars in den Handel zu bringen oder für: Lausbrandzwede ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch Z 33,7.
S 14 S La Ten
1. Zuwiderhandlungen gegen diéfe Bekanntmachung werden nah 8 7 der Bekonntmachung vom, 28. Februar 1917 [mit Gefängnis bis zu einem Jabr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrläfsigkeit aemäß § 5, Abs. 2 der Nerordnung des Bundesraäts vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 46 bestraft.
_*) Eine Abänderung bestehender Lieferungöbezichungen soll durch diess Bestimmung nicht begünstigt wE&den.
92. Neben der Strafe kann im Falke des vorsäßzlihen Zuwider- handelyvs auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die fich die Znwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob fic dem Täter ge- höreo oder nicht.
j S 15 RUTLaTTEr e tens
_— r! 161C
2,6 P En tidia A Led mv } wIele Bekänntmachung TTHEL alli 1. E O E ZU i Berlin, 6. Juni 1919. ‘ P i det Ce T A A E Der Ncichskommissar sür die Kohlenverteilung.
S1uk.
Bekanntmachung. Dem Handelsmann Oswald Exn st inPlauen ist der H 3 l
: i | aANDEL mit EeDendm1tWVln wieder.geltattel worden, ; Piauen, 16. Junt 1919.
E Ee S ¿
Der Nat der Siadt Plauen. Facilides. C T2: C d
Dee. baun Lt a un 0,
Dio f C Cs L e e C ; C) Die am 15. Februar d. Is. erfolate S{ließungderWöll- ner’ schen großen Wellbahsmühle wird hiedurch au f-
gehoben. Gernrode (Harz), den 16. Junt 1919. Cts M Vot A 4 ¿ 2-4 D dd Die-Polizeiverwaltung. Schröder.
or
Mea M Oa M Wn d
i Auf Grund der Bekanntmaung des Reichskanzlers über Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 283. September 1915 tft dem Kaufmann Heinrih Kuhlmay in Dresden-A,
Elisenstraße 68—70, der unmittelbare und mittelbare Handel mit |
Begenständendes täglichen Bedarfs — mit Ausnahme des Händels mit Wohblgerüchen, Frisiercreme und Hoarwasser, soweit diese Waren "von ihm selbst berger ellt sind — mit Wirkung für das Neichsgebiet untersagt worden. j Dresden,‘ den 13. Juni 1919. Nat zu Dresden, Gewerbeamt E.
Reichardt.
Be Ta a B Un 0 e r Mild händler Friedri! ugust Poninsckch in Panth\ck ist auf Grund -6tr Prneetrctsbvricrbnuny zur Fernbaltung unzuver- " ee - (- « os Pia - C : j lässiger Personen vom Handel bom +23. Sevfember/ 1915 der Han del mt C ELO au Ote aU Er V0 0 Du a Ten UNTer i adt worden, i Leipzig, au: 4. Funt.. 1919.
Die Amt1shauptmann\chafst. Dr. V. Müller.
N B 445 V o Hn 1 N 0 1 13 € 11e
Entsprechend dezr Besiimmung in § 10 1, Juni -1882, betreffend die Einseßur g von räten und -einë3 Landezcltenvahüura!s (Geseßf ist von der Preußischen. Staaisregierung
ezr tscifenbahn- e S T E Ri. o, L T, 1713497 9 anf S er Üntezrstaatssekretär e ;
im M1nisterium- dec öffentlichen Arbei en in zum Varsigonden des Landeseisenvahnrats und der Dircitor im Ministecium der vffenilichen-. Ärbeiten Pape zum: stellver
tretenden Vorfißenden -des Landeseisenbahnrats
der Sißungszeit 1915 bis 1919 ernannt worden.
Der vortiragende Nat im Mirislezium des Jnnern, Ge- heime Negierungszat Freiherr Schüß von Leerodt. ist zum Mitgliede des Lisziplinarßoss für die nicht richterlichen Beamten ernannt worden. :
Wre T E
Geseg dur Ergänzung des Gefeßes, betreffend die vor- läufige Regelung des Staatshaushalts für das
Nechnungsjahr 1919, vom. 1. April 1919 (Geießsamml. S. 59 flg.). \ L A
Vom 4. Juni 1919.
ia Mart ha V E Oh i Die verfoassunggebende Preußische Landesversammlung hat heute folgendes Geleß beschlsfjen:
Wrtatel 1. __Im § k des Geseßes, betreffend“ die vorläufige Regelung des Stagishaushalts für das Rechnungéjahr 1919, vom 1. April 1919 (Geseßsamml.-S. 59) Zeile 4 wird statt der Worte „für die Monate April, Mai uno Junt T919"*gê}st8
C1 Mata Mr eil „für die Monate April
Dem S 2 des vorbezeichneten Gesehes wird folgendes angefügt : N Im Haushalt des Ministeriums für Wolkswohlfahrt
(Nachtrag zu dem Entwurf des Staaishaushaltéplans für
das Rechnungsjahr 1919, Drucksace Nr. 2d0) die unter
Kay. 128 der Dauernden Ausgaben angeforderten Beträge. Berlin, den 4. Juni 1919.
Die Preußische Siaalsregierung. Hirsch. Fischbeck. Südekum.- Reinhardt. 45 F E am Zehnhoff. Deser. Stegerwald.
Berordnun qa, betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen dev Bundesratsbekanntmachung vom 2. August 1917 (Neichs Geseßbl. S. 683) auf weitere Unterrichtsfächer.
Vom 5. Mai 1919.
Auf Grund ‘des § 1 Abs. .Z der Bundesratlshekannt- machuyg übér dea privaten gewerblichen und Faufmännisch-n Fachunterriht: vom 2. August 1917 (Reichs-Geseybl. S. 683) wird folgendes bestimmt:
/ Nebel: L
Die Vorschriften der Bundcsratsbekanntmachung über den privaten gewerdbliden und kaufmännischen Fachunterridlt "vom 2. August 1917 (Neichs-Gesepbl. S. 683) finden auf: folgende Unter- ridtéfächer entshrechende Anwendung;
1. den Theaterunterriht einschließlih des Tanz- und Chor- gesangunterrihts für die Bühne ; i 2, den Unterricht in solchen Dirbietungen, deren Veranstaltung einer Srlaubnis nach § 33a der Neichsgewerbeordnung unterliegt ; . den Unterricht în der Filmdarstellungskunst'; den Musikuntetricht, “insoweit ‘als es fich um die Auß- bildung:-zu gewerblicen musikalischen Leistungen handelt, bei denen' cin bhoheres Interesse der: Kunst nit obwaltet; . den der Ausbildung von mittleren und niederen Beamten für Staatë- und. Gemeindebehörden dienenden Unterricht ;
5°
en
6. den landwirtsckafllichen, jorslwitichastlihen und gärtnes j
isen Unternicht.
Auf die Ausbildung, die den Lehrlingen von Artisten (Akrobaten,
Gymnastifern und dergleichen) durch die Angehörigen ihrer Truppen ;
zutcil wird, finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung.
G a L °O Art tel 2.
A Ei 5 orr KELU 3h io Fo i Fo tg
Er*aub1 ist in den Fällen ‘des Artikel 1 Ziffer 1 bis 4 d. 51 Tr oR r 17 » 79 112 » T Allo ? Gi » i, f 5 Þ d en Negierungen;, in den Fällen des “Artikel 1 Ziffer 5 Und-6
n Reaterungépräfit n, für dén Stadtkreis Berlin in allen von détn Polizeipräsidenten zu Berlin zu“ erteilen.
D C 0 G „L S», ; G 2 a S A Ç Der Bescheid, durch) den die Erlaubnis: versagt -odec unter--Be-
dingungen erteilt oder zurückgenommen wird, ist nur im Aufsichts- wege anfe{chtbar.
Axt i Del. 3
An Stelle dex im §6
vom 2. August 1917 (Neihs-Geseßbl. S. 683) enthaltenen _ Zeit- | bestimmung (31, Dezember 1917) - 1ritt für die im Artikel | bezeih-
exlhaltencn Zeitbestimmung
ï neten Unterrichtebetriebe der 30. September 1919 und an Stelle der | 7
im 8 6 Abi. 2 (1. Januar 1916) der
l. Oftober 1917. s q : / Art fet: 4 T: M Tes T Oi N ovnrAni ro A T } Die Vorsch(riften dieser Bexordnung treten am 1. Junt 1919
in Kraft. Berlin, den 5. Mai 1919.
Zugleich im Namen des Ministers für Landwintshaftf, Domänen und
Forsien und des Ninisters des Innern : Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Haen ifsch. on
Nah tx a-g
zu den Ausführungsbestimmungen des Staats:
ministeriums- gu den Vorschriften über die Neise-
fosten der Siaatoheamten vom 24. September 1910 (Geseßsamml. S. 269).
M. N Mm 1010 Lb O A {O10 Ou g, Di al 110
Artikel 1. S. 18 Abs. 1 der Muéführungsbéstimmungen des Staats-
c N ministeriums zu den Vöorschziften Über die. Reijetoslen der Stagaisbeamien vom 24. Sepkmber 1910 (Geseßsamml. S. 269) erhält folgende Fassung :
Unter Zugang und Abcang wird die Zurücklegung des zu und oon der Eisenbahnstation, ‘der Hattöstelle der Kleinbahn oder dem Anlege- oder Liegeplaß des Schiffes an einem der in den 88 12 und 13 bezeichneten Orte vei standen, und zivar ist die Zurücklegung dieses Weges
Zugang oder Ab- gang an einem der bezeichneien Orte auch
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dann, wenn die Eisenbahnstation, die Haitestelle der- Kleinbahn oder der Arlege- oder Liegeplaß des Schisses außerhalb der Ditsárerze gelegen ist, so daß teim Zugang: nur der Anfang, nit auch das Ende, beim Abgang nur das Ende, nicht auch der Anfang innerhalb der Orlsgrenze liegt; die Berührung verschiedener Gemeinde-
\ Es E La 445 M «r ali. oder Gutsbe nile ili dadei unerheblich.
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Artitel D, m “ M A el 4 144 n L C Gn M A L ser Nachirag trilt mit dem Tage der Veröffentlichung Berlin, den 23. Mai 1919.
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ti Q Ce anRteErBRTEYIIN C Breußijche Staatsregierung.
O. Fisch be ck. Yraun. Haentfs®. Südektum. Heine. Reinhardt. am Zehahoff. m A (ck Oecfer Stegerwald
Justigminifterit-Uum: Der Oberlandes gerichtsrat, Geheime Justizrat Mies in n ist zum Senatspräftdenten daselbst ernannt.
Dem Kammergerichlsrat, Geheimen Justizrat Nehse ift 10
die nachgesuchte L ienstentlassung mit Nuhegehalt erteilt.
Der - Landgerichtsdireflor Br oicher ijt aufge{ordert, sein Amt als Landgerichisdirektor nicht bei dem Landgericht 11 in Berlin, sondern in Côln anzutreter.
Der Landgerichtsrat Laß mann in Stettin ist zum Land- gerihtsdirettor in Neisse ernannt. ;
Dem Amisgerichtsrat, Geheimen Justizrat Dr. Schwabe in Magdeburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Nuhe- gehalt erteilt,
Der Staatsarwalts\chaftsrat Wichmann bei der Staats: anwalischast desLandgerichts T in Berlin ist zum Vertreter des Oberstaatsanwalts in Tüsseldorf mit dem Amtslitel. „Erster Staatsonwalt“ ernannt
Dem EStazstsganwaltschaslsrat, Geheimen Jusiizrat Lenke in Köslin ist die nachgesuchte Dicaslentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Bersetzt sind: der Slaaisanmwaltschaslsrat Müller. von Saarbrücken noch Frankfurt a. M., die Siaalsanwäite: Walter bei der -Giaatlsanwalischast des .Landgerich18 T: in Berlin an Die Oberftaatëanwaltisczaft bei dem Kammergericht, Kalb von Verden nach Lüneburg, Dr. W olfssohn von Bochum nah Tüsseldorf und Schaefer von Hagen i..W. nach Arnsberg.
Zu Staatsanwälten sind ernannt: die Gerichtsassessoren Dr. Werner Arndt und Hans Meyer bei der Staalsanwalt- chaft des Latdgerichts T in Berlin, Dr. Kurt Krü ger bei. der Staatsaunwolischaft des Landgerichis Il in Berlin, Dr. Nogi- vue und Trost in Breglau. Hans: ‘Richter in Hanau, Dr. Vaasch in Brieg, Diet er in QDuisburg, Dr. von Wu nsch in Wiesbaden, Peter in Verden, Brand und Keusch- in Bochum, Schmeißer in Dortmund, Frowein in Hagen i. W,, Nichtherr in Köslin und Dr. Siebern in Stettin.
Dem Nectsanwalt und Notar, Justizrat Herrendörfer in Swinemünde ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte als Notar erteilt.
Zu Notaren sind ernannt die RNechtsanwälie: Justizrat Hermann Egaeling- in Beuthen: i: O. Sl, “Paul! Js rael und Karl Mehlberg in Vexlin - Pankow, Karl Alt-
Cö!
haus in Perleberg, Dr. Eiwin Stäuber in Witten- berge, Willitaid Ache in Rosenberg i. O. Schl,
Dr. Kurt Huschke und Ludwig Kochmann in Rybnik, Dr. Arthur Schiffmann ia Trachenberg, Wilhelm Dann- heim in Wunstorf (Umisgeri1sbezir® Neustadt a. R), Felix Brandis in Ahaus, Hans Schlichter in Jbbenbüien, Dr. Karl Petersen tn Elmshorn, Karl T odfen in Tondern, Dr. Joseph Zimmermann in Lyck, Bruno Suhre in, Löbau, Dr. SFulius Silberstein in Stoip, Dr. Emil Ladwig und Georg
Storbeck in Swinemünde. : S
Ja der Lisle der Rechtsanwälte sind gelöscht «die -Nechts- anwälte: Brinkmann bei dem Landgericht in: Nordhausen, Dr. Breiding bei dem Nmtsgericht- und dem Landgericht in Caffel, Simmel beidem Aml8gqericht in Liebau: und Eber- hardt bei dem Amtsgericht in Orteléburg.
bf. 1 der Bundesratébeklanntmachung |
j In die Lisie der Rechtsanwälte sind eingetragen die Recht3- onwälte: Justizrat Richter aus Cöln bei dem Amtsgericht in Zell (Mosel), Dr. Wach sner vom Landgericht TIT in Berlin und von Benniasen-Foerder aus Beuthen in O. Schl. bei d m Landgericht T in Berlin, Dr. Steines aus Mey und We ck aus Tiedenhosen -bei- dem Landgericht in Trier, Hau- \childt aus Bielefeld bei dem Amtsgericht und dem Land- | gericht in Ooabrücé, Dr. Giese aus Berlin - bei den Amts8- | gericht in Zehdenick, Sim mel aus Liebau bei dem Amtsgericht | in Löwen, Sh olz aus Buer’ bei dem Amtsgericht in Wüste: aiersdorf, Habel aus Berlin bei dem Amtsgericht in ! } |
Werne, Peters aus Chaïrlotienburg bei dem Amtsgericht in Wernigerode, die. Gericz184\essoren: Dr. Osfar Neumann bei dem Kammergericht, Ludwia Hayn und Dr. Georg Schumann bei dem Landgericht T in Berlin, Thalheim bei dzm Landgericht in Osr abrück,. Dr. Hans Mitt aa- bei dem Amtegericht „und- dem. Landgericht in Cottbus, Dr. Artur Meynen bei dem Amtsgericht und. dem Landgericht in. Cöla, Dr. Schauerte bei dem Amisgericht in Gelsenkirbén undder frühßere-Gerichi8assessor Erwin Schneider bei dem Amtsgericht in Kattowiß.
„Ministerium für Landwértschaft, Domämwen und Foriten. B.et.ain. nt m.a 1 1n:;0,
Auf Grurd des § 2 der Verordnung vom 15. März 1899 über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer. für die Nheinprovinz (Geseß-Samml.. S. 31) werden die von dieser Landwirischaftskommer in ihrer Haup:versammlung vom 9 April-1919 beschlossenen Aenderungen ihrer Saßungen
hie:durch genehmigt; demgemäß erhalten die §5 4 und 5 diejer Saßungen folgende Fassung:
S4, r ‘ i! n: 5 Z , 5 Le Die Zahl der ordentlihen Mitglieder ‘ter Landwirt s{aftékammer A _” 0 „L. 1 2_Cis e G g T ai L 2 beträgt“ 117. Wahlbezitke "find “die Landkiellse. Der Skadt- P, A M A L ZHS L Gai B F zt Q p Z freis Aacben wird mit dem “ Landkreis Aachen, der Stadt-
der Stadikreis Stadtkreis Kreis Mett- adtkreis Remscheid mit dem Lennep, der isseldorf mit dem - Landkreis Düffeldorf, die Stadi- sburg, Oberhausen, Mülbem a. d. Ruhr und Sterkrade mit dem Landkreise Dinskaken, der Stadtkreis Essen mitdem Land- kreis Cffen, die Stadtkreise Gladbach und Rheydt mit dem Landkreis
Landkreis “ Coblenz , Elberfeld mit dem Kreis
ld kreis Coblénz mit “dem 2 Barmen und der
Gladbach, der Stadtkreis Crefeld mit dem Landkreis (Lrefeld, der (7 o b 2H M g J) S 5 C Z - e B é e E? Stadtk1eis Neuß mit dem Landkreis Neuß, der Stadtkreis Bonn
mit dem Landkreis Bonn, der Stadtkreis Cöln mit dem Landkreis Cöln, der Stadtkreis Mülheim a. Nbein mit dem Landkreis Mül- hein a. Rhein, der Stadtkreis Trier ‘mit dem Landkreis Trier, der Stadtkreis Saarbrücken mit dem Landkreis Saarbrücken und der
Stadtkreis Solingen mit dem Landkreis Solingen zu je einem Wahlbezirke verbunden. An Wablmännern kommen hierbei zu: dem Stadtkreis dem Stadtkreis
Nachen. 5 Gladbach A Coblenz 3 Crefêld . 3 Barmen 4 Neuß D Elberfeld 4 Bonn U A 3 Düsseldorf . Ae R Q 5 e A1 S L D Mülheim a. Rhein 2 I ER « @ Trier 1 Mülheim a. d. Ruhr . 14 C D Sterkrade . 2 Nemicheid . 3 (QUEN 4 2 Solingen Rheydt . D
In den einzelnen Wablbezirken ist die nachfolgend bezeihnete Anzabl Mitglieder zu: wählen :
Aachen Stadt und Land 3, Düren 3, Erkelenz 2, Eupen 1, Geilen- firhen2, Heinsberg 2, Sülih-3, Malmedy l, Montjoie 1, Schieiden-1, Adenau 1, Ahrweiler 1, Altenkirchen 1, St. Goar 1, Coblenz Stadt und Land 2, Cochem l, Kreuznach 3, Maven 3, Meifenheim 1, Aeu- wied 2, Simmern 1, Weßlar 2, Zell 1, Düsseldorf -Stadt und Land 3, Essen Stadt und Land 2, Geldern 2, Gladbach Stadt und Land mit Nhevdt 2, Grevenbroich 3, Kempen 2, Cleve 3, Crefeld-Stadt und Land 2, Lennep mit Nem [beid 1, Mettinann mät Barmen und Glberseld 2, Mörs 3, Dinslaken mit Mülbeim a. d. Nuhr, Duisburg, Oberhausen- und Sterkrade 3, Neuß Stadt und Land 2, Nees 3, Solingen Stadt und Land 2, Beraheim 3, Bonn Stodt- und Land 2, Euskirchen 3, Gummersbach 1, Cöln Stadt und Land 4, Mülheim æ Rhein Stadt und Land: 2, Rheinbach 2, Sieg 2, Waldbröl 1, Wipperfürth 1, Bernkastel-2, Biiburg 2, Daun 1, Merzig 1, Ottweiker 2, Prüm 1, Saarbrülen Stadt und Yand 2, Saarbuxg 2, Saarlouis 2, Trier Stadt und Land 3, St. Wendel 2. und Wittlich 2.
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Bon den ordentlilen Mitgliedern {eiden 3 Jahre nah der ersten Wahl die Vertreter ver Wahibezirke* Aachen Stadt und Land, Düren, Grkelenz, Euven, Geilenkirchen, Adenau Ahrweiler, Alten- firden, St. Goar, Coblenz Stadt und Land, Cochem, Kreuznach, Düsseldorf Stadt und Land, Essen Stadt und Land, Geldern, Glad- bah Stadt und Land mit Rheydt, Grevenbroih, Kempen, Cleve, Crefeld Stadt und Load, Bergheim, Bonn Stadt und Land, Eus- firhen, Gummeräbach, Cöln Stadt und Land, Bernkaslel, Bitburg, Daun, Merzig, Ottweiler und Prüm-aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Heinsberg, Jülich, E ch QADEO x n T ERDt : Malmedy, Montjoie, Schleiden, Mayèn, Meisenheim, Neuwied,
Simmern, Weßlar, Zell, Lennep mit Remschéid, Mettmann mit Barmen ‘und ‘Elberfeld, Mörs, Dinslaken mit Mülheim a. d. Nuhr, Duisburg, Oberhausen und Sterkrade, Neuß Stadt und Land, Rees, Solingen Stadt und Land, Mülheim-a.-Nhein Stadt und Land, Nheinbach, Sieg, Waldbröl, Wippertüith, Saarbrücken Stadt und Land, Saarburg, Saarlouis, Trier Stadt und Land, .St. Wendel, Wittlich scheiden nah 6 Jahren aus, fodaß bon der zweiten Wabl an füx die. Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger fehejähriger Wechsel stattfindet. Berlin, den 6. Juni 1919. Der Minister für Landa mt Domänen und Forsten. Braun.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und.Volksbildung.
Dèr bisherige außerordenilihe Professor in. der philo- fophischen und -naturwissenschaäftlichen Fakultät ‘der Universität in Münster, Dr. -Friß Volb-a ch, ist zum ordentlichen P: ofessor in derselben Fakultät ernannt worden.
Bean emu na Auf “Grund ‘des § 1 der “Verordnung des Bundésrats vom 23. September 1916 übér die Fernhältung unzuverlässiger Personen von Handel. ift dem S{hlächtétmeister Bruno Knoblauch in
Lüneburg der H@ndEl mit Fleisch und Fleis ch- waren untersagt worden. Lüneburg, den 10. Juni 1919. Die Polizeidireklion. Meyer. s E A M (Fortschung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)