dem Verband der Ort8gruppe Fiankfurt a. M., dem Deutschen Gruben- und Î
handels,
Fran ffurt a. M., am 26. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertra
zur Regelung der Gehalts- und A R aben der Fauß männischen und technischen Angestellten im Klein- und Groß- haudel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frank- furt a. M. für allgemem verbindlich zu erklären.
L. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 1B R 613
s e Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
(
b V
folgenden Preisen abgeseßt werden :
L
für einhundert Kilogramm.
rihtende Kohlen- und Frahtsteuer sowie der am 1. April 1918 i Kraft getretene allgemeine Kriegszuschlaqa zu den Fro1sägen des Güterverkehrs und de auf Grund des Gesetzes vom 26. Juli 1913 (Neichs-Geseßbl. S. 779) zu zahlende Umsatsteuer einbegriffen. Außerdem ist der am 1 Avril 1919 in Kraft getretene weitere Zu- 1VRg zu den Sähen des Güterverkehrs sowie die vom gleichen Tage
zu-den Frochtsäßen des Güterverk e L i vom Lieferer zu tragen. rverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik
p naunden zu erfoigen, die im zweiten Vicuteljahr 1916 gcgolten
erfolgt, der Ewpfärger dem Lielerer den Unterschied ider / L ) zwiscden dem Nollgeldsaß der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu
be
vom 1. Juli 1919 bis zum 30. Septe g erstatten. ¿zum 30. September 1919 bezahlen muß, zu
felbst vornehmen zu lossen. Jn diesem Falle hat ter Lieferer dem Empfänger den Nollge! dag, der im zweiten Vierteljahr 1915 zu be- zahlen war, zu verqüten,
de
und dem für Wosserversendung in der Zeit vom 1. Juli 1919 bis
zu
der Händier auf den auf Grund weiteren Aufschlag von 10 vom Hundert berechnen.
bär dlers hat der Händler aut den MNechnunçsbetra Il
dle en Q vetrag (abzüglih Fracht, Verpackung und etwaiger Zuschläge nah § 2 Absatz 2) einen Nabaltt von 2 vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Nechnung
durch den Verleger bis zum dreißigsten Tage n j : nung erfolgt. h bigf ge nah Eingang der Nech
bezahlt, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Nabaitt verlangen.
Händler berehtigt, auf den Jechnungébetrag (einshließlich Fracht,
Verpackung und etwaiger Zusch!äge na 2 Absay 2 Hundert aufzusck]aaon s S O E
Lie Pr
folgen, so gelten die Vestimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit, als die Kiiegswirtschaftsstelle für das Deut'che Zeitungs- gewerbe in Berlin bescheinigt, dar die Lieferung bis zum Zu. Juni 1919 niht mögli war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Druckpapier vom 28. März 1919 (, Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 74).
üb vo
zum
Seesteuermann. s e v U E Lübeck . . Mitte Septbr. Sa E Geestemünde .. , 16. Hamburg . ,. „Augnst 18. Buen 6 (o ¿9A Wustrow Sn S o 20,
S ao s 10
Hamburg
Geestemünde . . , Atona . . . „Auaust25. Daputa s ae 0b,
Anmerkung: Die Prüfungen können verschoben werden. . Meldungen
é
iff rit
treffend die Relchs\telle sür Druckpapier, vom 12 Februar 1917
ihm vor dem 1. Juli 1915 gemackte Lieferung an den damaligen
vereinbart war. der Empfänger dem Lief rer den Unterschied zwischen
Zentrale Frankfurt a. M.
dustriellen Beamten, dem Werkmeister-Verband der Deutschen Schuhindustrie, Sitz F, lur Bezirksoerein, ‘
Fianffurt a. M., dem Deutschen Techn ler-Verband, Büroangestellten Deutschlands,
abrifkbeamten-Verband, Siß Bochum, Zweigverein Frank- urt a. M., und dem An estellten Wee des Gn,
Buch- und Zeitungs gewerbes, Ortsgruppe
Einwendungen gegen diefen Aotrag können bis zum
Verlin, den 21. Juni 1919.
Der Neichsarbeltsminister. Bauer.
Vekannimachung über Druckpapierpreise. Vom 23. Juni 1919. Auf Grund der Bekannimochung des Reichskanzlers, be-
Reichs-Gesegzbl. S. 126) wird folgendes bestimmt:
Maschinenglattes, bolzhaltiges Druckpapier, das für den Druck on Tageszeituncen bestimmt ist, darf, soweit Lieferung in der Zeit om 1. Jult 1919 bis zum 30. September 1919 erfolgt, nur zu
Í S1 Jeder Empfänger bat den Preis zu zahlen, den er für die Tette,
teferer zu zahlen hatte zuzügli eines Au lags a. für Nollenpapier von 78,25 M, !1#lag b. für Formatpapier von 82,25 M
In dem Auss{lage ist die vom 1. August 1917 ab zu ent-
zu entrichtende erbôöhte Umsaßsteuer einbegriffen. Die Zuschläge
[5
Die Lieferung hat im übrigen zu ten Zoblung8- und Lieferungs-
G8 hat jedoch L. in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers
zablen war. und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit
Der Empfänger ist jedo berechtigt, die Abfubr des Druckpapiers
2. in den Fällen, in denen Lieferung auf dein Wasserwege m für Wasserversendung im zweiten Vierteljahr 1915 geltenden
m 30. September 1919 zu bezohlenden Frachtsaß zu erstatten. A 8 3. E: folgt die Lieferung vom Laaer eines Popierbävdlers, \o kann des § 1 zu zahlenden Betrag einen
/ 8 4. Bei allen Lieferungen von Drukpapier vom Lager cines Papier-
Wird die Nechnung an den Händler big zum fecziasten Tage
rfolgt die Bezablung na dem sechzigsien Tage, so ist der
Weitere als èw tin den 88 1 bis 4 zugelossenen Aufs{läge für ferungen vom Lager darf der Händler auf die nah §1 zu zahlenden eise nicht fordern.
8 5
Hatte die Lieferung vertragsaemäß vor dem 1. Juli 1919 zu er-
Berlin, den 23. Juni 1919,
Neichsstelle für Druckpapier. J. V.: Reini cke, Gerichtsassessor.
m ————
Uebersiht er die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1919
raussihtlich stattfindenden Prüfungen zum See- steuermann und Schiffer auf großer Fahrt.
Zeitpunkt der Prüfung
. Sept. 11.
Shiffer auf großer Fahrt. U 26 Wustrow . . „ Sept. 11. 29. lensburg . 12
Ti men . “ - - 15.
iner Prüf \ng sind an den Borsißenden der Kommission für die See- er- und Seesteuermannsprüfungen der betreffenden SceiabcaE us A [419
, dem Bund der [E Seit 9 j Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat den Provinzialschulrat Dr. Johannes Borbein in Berlin zum Oberregierungsrat
ernannt.
Ministerium für Handel und Gewerbe,
und Forsten.
Bewerbungen müssen bis zum 25. Juli 1919 eingehen. Ministerium für Wissenschaft, Kunsi und Volksbildung. übertragen worden.
in der philosophischen Fakultät der dortigen Universität und
ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.
Bekanntmachung
1919 — VI d 1799 — und der Anordnung des preußishe Landesfleischamts vom 10. Juni 1919 — wird für den Bereich der Provinz Brandenburg und von Gro Berlin folgendes angeordnet:
tember 1918 (Reichsanzeiger Nr. 229) und vom 18. Februar 191
gehoben. E
Kommunalverbänden gestattet. dürfen nur an Kommunalverbände abgegeben werden,
jelben muß vermerkt sein: Geshleht, besond-re Kennzeichen, Farb und Bezeichnung des Grundes der Arbeitsunfähigkeit. “8
vom Verkäufer erbalten hat. Der Verkäufer ist verpflidtet, sich vom Käufer den Auswei
Kommunalverband zeigen zu lassen.
für je 90 kg Lebendgewicht festgesetzt : 1) bei gut genährten Pferden . . , i 2) bei mittel genährten Pferden . . . 65 __ 3) bei gering genährten Pferden . . . 55 ,„, Die Preise gelten ab Stall des Verkäufers.
c
boten.
wurst ist nur den Kommunalverbänden gestattet. 8 7
mit Schweinen vom 19. der Hühner und von Wild aller Art.
pon dem 1 machten Verkaufsstellen abgegeben werden.
zur Erlangung der Ausfuhrgenehmigung unter Mitteilung des Ver- ladeortes, Verladetages und der Bestimmungsstation durch den Kommunalverband einen Antrag bei der Provinzialfleischstelle zu stellen. Die Provinzialfleischstelle stellt hierüber eine gelbe Karte aus, ohne welche niht ausgeführt werden darf.
8 9. , Schlahipferde und Pferdefleish, die entgegen dieser Verordnküng veräußert oder ausgeführt sind, sowie Fleish- und Wurstwaren, die entgegen dieser Verordnung bergestellt sind, verfallen zugunsten des Kommunalvper bandes ohne Zahlung einer Entschädigung. Die Weg- nabme und Verfallserklärung erfolgt durch den Kommunalperband.
8 10. Wer den Vorschriften dieser erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit einer dieser Straten bestraft. Neben der Strafe kann auf Cinziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die si die strafbare Mas bezieht, ohne Unter|cied, ob sie dem Tât-r gehören oder nit, soweit sie nicht gemäß § 9 für verfallen erklärt worden sind. e 1 Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1919.
Preußische Provinzialfleischstelle. Der Vorsitzende: Gi Regierungsrat.
Bekanntmachung.
L Fir Fucu Cn Paas in E Fen iiase 7A obe L. le ederaufsnahme des Ha s den des täglichen Bedarfs gestattet. O
Berlin, den 17. Juni 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Pokxan
A. I 5047/19 —
H s §1, Die Verordnungen der Provinzialflleischstelle vom 24. Sey- (Reichsanzeiger Nr. 43) werden hiecmit vom 1. Jult 1919 ab auf«
Der Ankauf von Pferden zur Schlahtung, der Betrieb des Pferdeschlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleish ist nur den Zur Schlachtung bestimmte Pferde
& 3. Die Scblachtung von Arbeitspferden ist verboten, Den Nachweis, daß die zur Schlachtung kommenden Pferde zur Arbeit niht mebr berwendet werden können, muß der Verkäufer durch tierärztliches Zeugnis erb1ingen. welches dem Käufer zu übergeben ist. Auf dem-
Der Käufer darf nur kaufen, wenn er das tierärztlihe Zeugnis über die Berechtigung zum Ankauf von SwWlachtpferden für den
| S 4. Als HöWstpreis für den Verkauf von SwWhlachtpferden werden
i 99 Die Verwendung von Pfecdefleish zur Herstellung von Dauer- wurst, sonstigen Dauerwaren sowie Konserven aller Urt ist ver-
8 6. Die Verwendung von Pferdefleish zur Herstellung von Frisch-
Die Vorschriften in den 88 5 und 6 gelten entsprebend für Dauerwurst und Frischwurst aus sonstigem Fis, das P Vir ordnung über die Rg Ung, des Fleisbverbrauchs und den Handel
: Vftober 1917 (Reich,s8-Geseßbl. S. 949) unterliegt, insbesondere aus dem Fleisch von Kaninchen, Ziegen und Nenntieren, ferner aus dem Fleisch von Geflügel aller Art einschließli
Wurst, die aus folhem Flei\ch hergestellt ist, darf zu höheren
Preisen als den für Pferdeflei\{chwurst festgeletßten Preisen nur in den Kommunalverband bestimmten und als folche kenntlich ge-
88. Ausfuhr : Der Versender der auszuführenden S(@hlachtpferde hat
Der Berginspektor, Bergrat Langer bei dem Steinkohlen- | bergweik Sulzbach ist zum Bergwerksdirektor ernannt worden.
Minisierium für Landwirtschaft, Domänen
Die Oberförsterstelle Neulubönen im Regierungs8- bezirk Gumbinnen ist zum 1. September 1919 zu besezen.
Dem Oberregierungsrat Borbein is die Stelle eines Ableilungsdirigenten beim Provinzialschulkollegium in Berlin
Der Observator an ber Universitätssternwarte in Kiel Professor Dr. Carl Wirßt ist zum außerordentlichen Professor
der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen Dr. Leonard Nelson E
über den Verkehr mit Pferdefleisch und Ersazwurst.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Neichsernährungs3- ministers vom 22 Mai 1919 (RGBl. S. 467) über Pferde- fleiich und Ersaßwurst, der Ausführungsanweisung des Herrn preußischen Staa1skommissars sür Volk3eznährung vom 5. Juni
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Bekanntmathung.
Die auf Grund der Bekanntmahung vom 23. September 1916 (NGBl. S. 603) gegen den SchläŸtermeister Eugen Sch midt iíÛn Bérxlin, Lottumstraße 3, ergangene Untersagung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 2. Mai 1919 ist aufgéèh oben.
Berlin, den 18. Juni 1919.
Landespolizeiamt beim Staatékommissar für Volksernährung. Dk: Polraäns.
BekanntmaPGung
Den Schuhwarenhändler Martin Blättner, hier T, Wilk- storferstraße Nr. 45 wohnhaft, haben wir heute wieder zum Handel mit Schuhwaren zugelassen.
Harburg, den 18. Juni 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
Boeranntmaouin a Das unterm 25. März d. J. gegen den Metgermeister Gmil chwepper und seinem Sohn Gustav Schwepper, hier, Wörtbstr. 22 wohnhaft, erlassene Verbot des Handels mit Fleis und Fleishwaren wird hiermit aufgehoben. Hörde, den 19, Juni 1919,
Der Erste Bürgermeister. Schmidt.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger aver vom Handel vom 23. September 1915 ( GBl. S. 603) abe ih dem Händler Hermann L Berlin N., Garten- straße 9, durch Verfügung vom heutigen Tag den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu- verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unters agt
Berlin O. 27, den 18. Juni 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommifsar für Volksernährung. Dr. P okrang.
T R
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. S habe ih der Ghefrau Henriette Rotbenhagen, Berlin, Gartenstr. 9, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande! mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un- ¡uverlässigkeit in bezug auf diesen Handeltbetrieh untersagt
Berlin O. 27, den 18. Juni 1919. Landeëpolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung: Dr. Pokrany.
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Bekanntmaqqhung.
Gemäß 8 1 Absaß 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) über die Fernhaltang unzuverlässiger Personen vom Handel habe ih dem Kaufmann Gngelbert Menke, wohnhaft in Düsseldorf, Grftstraße 6, geb. am 15, Dezember 1882 zu Düsseldorf, und der Ehefrau Menke, Matbilde geb. Pastor, geb. am 30. Oktober 1883 in Bißlich, Kreis Mees, die Ausübung jeden Handels mit Gegen- ständen des täglihen Bedarfs, instesondere mit Nabhrungs- und Genußmitteln, für das Neichsgebiet verboten.
Düsseldorf, den 4. Juni 1919.
Der Oberbürgermeister. V. V.: Dr. Haas.
L entines denten,
Bekanntmachung. , Dem Gastwirt August Holzbach, Uglei, ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inébesondere die Abgabe von Speisen und Getränken, in seinem Betriebe an Fremde gegen Entgelt untersag t. Eutin, den 13. Juni 1919.
Die Regierung. Dr, Meyer-Rodenbergç.
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BekanutmacGuns
Dem Fischhändler Hermann Heitmanu, bier, Sand Nr. 30 wohnbaft, haben wir auf Grund der Bekanntmachung zur Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Fischen, untersagt.
Harburg, den 20. Juni 1919.
Die Poalizeidirektion. Dr. Behrens.
Brkanntmaqwmung,.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über das Fernhalten un- zuverlä)siger Personen vom Handel vom 23. September 1916 (NGBL. S. 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 27. desselben Monats habe ich dem Sally Lebenbaum in Höxter, bisher Lagertst der Firma S. Lebenbaum in Hörter, für das Neichégebiet den Handel mit Häuten und Fellen untersagt.
Hörter, ten 20. Juni 1919,
Der Landrat. Freiherr Dr 0 st e.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Friy Hille-Oberhauerschaft ist wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Lebensmitteln al!er A rt auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs-Geseßblatt Seite 603) untersagt worden. Lübbecke, den 20. Juni 1919.
Der Landrat. von Borries.
(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
E e E U t i e)
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Bißtamfsices,
Dentsches Reih, Jn der geîrigen unter dem Vorsitz des Reichsministers
der Finanzen Erzberger abgehaltenen Siyung des Staatens ausschusses rurde dem von der deut\chen Rationaloersamm- lung beschlossenen Geseg zur Ergänzung des Geseßes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 die Zustimmung erteilt.
Der Ausschuß des Staatenausschusses für Handel
und Verkehr hielt heute vormittag Sigung.
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ents ca ruten D
v via a e a A Ä NCE A A S n ire
} verhängniövoll erahten, wenn ih jeßt im Amte bliebe.
| die Anbahnung wirlliher Friedentverhandlungen.
Auf eine von der deutshen Regierung vorgestern abend in die Entente gerichtete Note, in der unter Hinweis auf die Bildung einer neuen Regierung und die Notwendigkeit, noch- als die Nationalversammlung zu befragen, um eine weitere Fristverlängerung für die Unterzeichnung des Vertrags jon 48 Stunden gebeten wurde, ist laut Meldung des Polffschen Telegraphenbüros“ in Weimar folgende Ant-
ort eingegangen: Herr Präsident!
Die alliierten und assoziierten Negierungen haben die Ehre, den (mpfang Ihrer Mitteilung vom 23. Juni zu bestätigen. Nach einer gründlichen Prüfung Ihrer Bitte bedauern sie, daß es ihnen nit nögli c ist, Eurer Exzel'enz die hon bewilligte Frist zu vers ángern, um sie Ihre Entscheidung bezüglich dervvr- ehaltlosen Unterzeihnung des Vertrags wissen zu Jassen.
/ Genehmigen Sie, Herr Präsident, usw. Clemenceau.
Der Gesandte von Haniel hat im Auftrage der Neichs- regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbür os“ gestern nahmittag 4 Uhr 40 Minuten folgende Note an die Bevollmächiigten der alliierten und afßsoztierten Regierungen jihersandt:
Die Negterung der Deutschen Republik bat aus der leßten Mit- teilung der alliierten und assoziierten Regierungen mit Erschütterung ansehen, daß fie ents{lé}en sind, von Deutschland auch die Annahme deijenigen Friedenébedingungen mit äußerster Gewalt zu erzwingen, die, ohne eine materielle Bedeutung zu besitzen, den Zweck verfolgen, den deutshen Volke seine Ehre zu nehmen. Durch einen Gewaltakt vird die Chre des deutshen Volkes nit berührt. Sie nah ugen hin zu verteidtgen, fehlt dem deutshen Volke nah den entfeßlichen Leiden der - lezten Jahre jedes Mittel. Der übermächtigen Gewalt weichend und ohne damit ihre Auffassung über die unerhörte Ungere(htig- fit der Frie“enébedingungen aufzugeben, erklärt deshalb die Regtie- ung der Deutswen NepuUvlik, taß se bereit isl, die pon den alliterten und assoztierten Regierungen auferlegten Frieden3bedingungen anzunehmen und zu unterzeichnen.
Der Reichsminister des Auswärtigen Graf Brockdorff- fanya u hat die Gründe seiner Demission in einem Schreiben m den Reichsprästidenten dargelegt, das dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehéèndea Worllaut hat:
Weimar, den 20. Juni 1919, Hochverehrter Herr Neich8präsident:!
Als ich die Leitung der auswärtigen Politik Deutschlands über- Wnahm, habe ih es als meine Aufgabe bezeichnet, dem Deutschen Yeich die Einheit zu erhalten ‘und dem deutschen Volk einen erträglichea ieden zu verschaffen. Ich habe damals an die Uebernabme des Amts gewisse politische Bedingungen geknüpft, die mir redlich und nah Kräften gehalten worden find. Ï Die auswärtige Politik, die ih geführt habe, konnte si nur auf las Waffen stüßen. Deutschland war durch seine militärische Niederlage, {eine politis&e Revolution und durch die wirtschaftlichen Bedrängnisse des Waffenstillstands als materieller Machtfaktor aus- geshaltet. Troßdem glaube ih, sagen zu dürfen, daß es mir möglich gewesen ist, feinen politishen Kredit im Ausland zu heben. Jch shre!be diesen Erfolg dem Umstand zu, daß ih die Linie, auf die ih 48 U Ange Poliuik des Reichs anlegte, in keinem Augenbli ver- assen habe.
In vollem Bewußtsein ihrer Tragweite habe ih für den kommen- den Fcieden gewisse Mindestforderungen in so \{arfer Form aufgestellt, v ih fie nit fallen lassen kann, ohne mi als ernst zu nehmenden Politiker selbst auszuschalten. Diese Mindestforderungen beziehen sich namentlih auf die territorialen Fragen, auf die Ablehnung der un- gerechten Beschultigung unseres Volks und auf die Behauptung unserer sozialen und wirts{attlihen Freiheit. Absichtlih habe ih mh in diesen Fragen vor der Veffentlichkeit festgelegt und den Feinden gegenüber gebunden, denn sie sollten wiffen, daß ihrem Siegerübermut in einem festen Willen eine Grenze geseßt war. .
Ich bin von Versailles zurückgekehrt in der zuverfichtlichen Hoff- nuna, mit meiner Politik zu einem Erfolge zu fommen, wenn das deutsche Volk hinter mir stand und hereit war, die chweren Gefahren, it denen die Feinde es bedrohen und einzushüchtern versuchen, und die ih keineswegs verkenne, auf sich zu nehmen. Die Verhandlungen in Weitnar haben mich überzeugt, daß Gründe der inneren Politik, } besonders die überwiegende Auffassung von dem seelishen Zustand
Æ unseres \{wergeprüften Volkes es für die Regierung unmöglich er-
[deinen lassen, den Einsaß zu wagen, ohne den ih mein Spiel niht gewinnen kann. Und es war — davon bin ih überzeugt — lein leitfertiges Vabanquespiel. C3 seßte nur Festigkeit | und Selbstvertrauen voraus. Ich habe das Vertrauen in mich selbst und habe troß allem das Vertrauen zum deutschen Volke nicht } verloren. Das deutsche Volk ist jeßt in der Welt der Vorkämpfer Y der demokratischen Jdee. Es handelt sich um eine Weltmission, die es berufen ist, zu erfüllen, die es aber nur erfüllen kann, wenn es h selbst nicht aufgibt. Die klare, unzweideutige Vertretung einer } Politik demokratischer Selbstbestimmung und sozialer Gerechtigkeit-1\t Unitig die Daseinsberechtigung des deutshen Volks, sie und die un- eibiitlicbe Kampfansage gegen den Kapitalismus und Imperialismus, dessen Dotument der Friedensentwurf seiner Gegner ist, sichert ihm j ine große Zukunft.
In dex Gegenwart freilih muß ih vor der Türe des Erfolges umkehren. So ist es für mich unmöglih geworden, die auewärtige Politik Deutschlands weiter zu leiten. Ich will damit nicht be- | haupten, daß ein Neictsbeamter das Recht hätte, seine Mitarbeit zu berweigern, wenn der Zwang der Umstände Entschließungen der Ne- §èrung herbeiführt, die er sachlich für unrichtig häit.
Es fommt nit darauf an, ob mir persönlih die Führung einer
Politik, die auf der Annahme der feindlichen Friedensbedingungen | ausgebaut ist, erträglib erscheint oder nicht.
Ich würde es aber sür êtinen schwerzn Fehler und für die auswärtige Politik des Me als ür jeden underen deut|chen Minister ist eine Schwerkung in der Haltung gegen- lder den Friedensbedingungen auch dem Ausland gegenüber möglich und gerechtfertigt, wenn die inneren Verbältnisse sie gebieterish ver- langen. Gin Minister des Auswärtigen, der diese Schwerkung mit- mat, nachdem er sie öffentlih für fi abgelehnt hat, gefährdet aber die Würde und den Kredit des Reichs. Hat si seine Politik als u Wführbar herausgestellt, dann muß er vor dem Ausland ver- Inden. Wenn Deutschland jeßt die Fricedensbedingungen der Feinde an-
: nimmt, so ist der politishe Erfoig, den dieses ungeheuerliche Opfer È enragen foll, die Beruhigung unserer äußeren Lage, die Entspannung
der Haß- und Nachegefühle, die Zurückziehung der feindlichen Truppen,
E 1 Dieser Vorteil
würde gefährdet, vielleiht gar pretêgegeben, wenn die neuen Be-
Sebungen von temselben Manne angefnüvft werden müßten, der die edingungen der Gegner so scharf verworfen hat wie ih.
* ird unterzeichnet, sei es mit oder ohne Vorbehalt, werden jeßt êge verfuht, um durch Konzessionen über die von mir gesteckte renze hir aus noch Erleichterungen der Friedensbedingungen zu er-
aufen, an die ih nit glaube, jo muß diese Politik von einem neuen
iv inister des Auswärtigen getrieben werden, von einem Manne, der
neger „belastet“ ist als ih J bedauere tiet, der Regierung und
gaentlich Ihnen, hochverehrter Herr Neich8präsident, du1ch meine
¿elgerung Schwierigkeiten zu bereiten, aber ih halte mi in meinem ewissen als heute noch verantwortliher Leiter der deutshen aus-
mee igen Politik für gebunden, an meiner Bitte um Enthebung von *inem Amte festzuhalten. Brockdorff-NRangyau.
Das Antwortschreiben des Neichspräsidenten Ebert hat folgenden Wortlaut: Weimar, den 22. Juni 1919.
Sehr verehrter Graf Brockdorff-Nanyau!
Das Schreiben vom 20. d. M., worin Sie Ihrer Bitte um Enthebung von der Leitung des Auswärtigen Amts nochmals Aus- druck verleihen, habe ih erhalten. Nachdem inzwischen die Demission des gesamten Kabinetts erfolgt ist, wird Ihr Antrag seine Erledigung gefunden haben. i
Ich möchte jedoch die Gelegenheit nickt vorübergehen lassen, ohne Ihnen für die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten während der ve1flossenen, so überaus \{chwierigen Zeit meinen tief gefühlten Dank auszusprehen. Die Führung des Nessorts des Auswärtigen in einem großen Staat ist immer eine s{chwierige Aufgabe. In dieser Zeit, wo es nah dem Umschwung aller Dinge im Innern galt, das Neich dur die Brandung des Krieges in ein neues Fahrwasser fried- licher und ne Verhältnisse zu teuern, war diese Aufgabe doppelt \{chwer. Dazu kam die unendlih {were Aufgabe des Friedens\{chlusses. Sie haben es verstanden, durch alle diese Fährnisse mit großem Geschick und fester Entschlossenheit Ihren geraden Weg zu gehen. Wenn Sie troßdem niht zu dem Ziele gelangt sind, das Sie sih für unser Vaterland gesteckt hatten, liegt das an der Macht der Verhältnisse, die stärker sind als Sie, als wir alle. Sie dürfen aber beim Scheiden aus dem Amte die Gewißheit mitnehmen, in \{chwerster Zeit das Beste für unser unglückliches Vaterland eingeseßt zu haben.
Ich blicke gern auf die Zeit vertrauensvollen Zuiammenarbeitens mit Ihnen ‘zurück und wünsche Jhnen, hocverehrter Herr Graf, für Ihre Zukuntit das Beste, vor allem, daß Sie und wir alle ein báldiges Wiedererstehen unseres Vaterlandes aus dem Elend der Gegenwart erleben möchten.
In Dankbarkeit und aus8gezeihneter Hohs{hähzung
Ihr ergebenster Ebert.
Der Reichswehrminisier N os ke hat laut Meldung des Wolffschen Telegräphenbüros folgenden Aufruf an die RNeich3wehr erlassen:
Die Nationalversammlung hat beschloffen, daß der Friedens- vertrag gemäß dem Mactgebot der Gegner, dem wir fast wehrlos gegenüberstehen, von der Regierung unterzeichnet wird. Im MRegie- rung8kabineit habe ih veigeblich ebenso wie der preußische Kriegs- minister mich für die Nichtunterzeihnung diesesGewaltfrizedens eingesetzt. Ich bin überstimmt worden. Ein Nücktrittäangebot haben der MRetichépräsident und der Ministerpräsident in Uebereinstimmung mit dem Kabinett und den Mehrheitsparteien der National- versammlung abgelehnt. In sch{werster Gewissens8not haben die Megierung und die Mebrheit der Nationalversammlung gehandelt. Aus tausend Wunden blutet unser Land, die Volk8massen sind durch jahrelange Leiden und Entbehrungen, durch den Hunger zermürbt und widerstandsunfähig gemacht worden. Millionen baben nur noch den einen Gedanken nah Erlösung von der Ungewißheit und nach Frieden. Der ganze Westen unseres Vaterlandes fürchtet den Ginmarsh eines rachsöchtigen Feindes, dessen Brutalität und Unerdittlichkeit wir bis in die leßte Stunde hinein kennen gelernt haben, und der sih nicht {euen wird, Krieg und Verheerung in die deutschen Lande zu tragen.
Neues unabsehbares Leiden soll dur die Unterwerfung unter das Gebot der Feinde von unseren Volksgenossen abgewendet werten; ob der Versuch gelingt, ist abzuwarten.
In gemeinsamer Tätigkeit haben die Freiwilligenverbände und die Neich§wehr sowie die Angehörigen des alten Heeres mit mir in den leßten Monaten mit wasendem Erfolg sfich bemüht, unser Land vor dem Zusammenbruch und dem (Chaos zu bewahren.
Die Meichsregierung und die Nationalversammlung fordern von uns, daß wir unsere harte Pflicht in der \{wersten Stunde unseres Vaterlandes zum Wohle des Volkes weiter tun in voller Würdigung des Opfers, das der Truppe damit zugemutet wird.
Dem begreiflichen Bedürfnisse jedes einzelnen, seine endgültigen Ent- schlüsse uach eigenem Ermessen und CGhrgefühl fassen zu können, wird Rechnung getragen werden. Treue Gesinnung werde ih au denen be- wahren, welche angesichts der schimpfliden Bedingungen der Feinde glauben ihre weiteren Dienste versagen zu müssen. In treuer Kameradscaft habe ich in den legten Monaten mit der Truppe in Not und Gefahr zu- sammengestanden. In der schwersten Stunde, die das deutsche Volk erlebt, avpelliere ih an den ftameradschaftlihen Geist jedes Führers, jedes Mannes, mir weiter zur Seite zu stehen. Die Not unseres Volkes verbietet mir, fahnenfluhtartig meinen Posten zu verlassen, auf dem ih aber dem Lande nur zu dienen vermag, wenn mir opferwillige Männer wie bisher hingebungsvoll zur Seite stehen.
Kameraden! Deutschland und das deutsche Volk, wir können euch nicht entbehren. Helft unser Volk aus Schmach und Not er- retten und einer hellen Zukunft entgegenführen!
Der NReichswehrminister : Nos ke,
ain renn
Das Reichs wehrgruppenkommando T gibt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes bekannt:
Die Negierung hat den Frieden bedingungslos angenommen. Die MReichswehr hat der Negierung durch ihre berufenen Vertreter rechtzeitig erklärt, daß die Annahme der Deutschland entehrenden Paragraphen, welche die Auslieferung deutscher Staatsbürger und das Anerkenntnis der alleinigen Schuld Deutschlands am Kriege ent- halten, mit ihrer und des Vaterlandes Ehre unvereinbar sei. Ich halte an diesem Standpunkt unbedingt fest und werde ibn dem Neichs- wehrminister und preußishen Kriegsminister gegenüber erneut auf- recht zu erhalten wissen. Ich fordere Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften auf, mit mix ihren Dienst weiter zu tun und Nuhe und Ordnung im Deutschen Reiche restlos aufrecht zu erhalten.
Der Kommandierende General. ; Freiherr vo-n Lüttwißt, General der Insanterie.
Von berufener Seite gehen dem „Wolffshen Telegraphen - büro“ nachstehende Mitteilungen über ‘französische Finanz- operationen im Saargebiet zu:
Die französishe Behörde verbreitete kürzlih im beseßten Gebtet durch eine amtliche Bekanntmachung die Nachricht, die deutshe Re- gierung habe gegen die Einfuhr von Lebenêmitteln in das beseßte Gebiet durch die Entente Einspruch erhoben. Vieje , Bekanntmahung wär nihts als ein Versuch, die Bewohner des beseßten Gebietes gegen die Berliner Ne- gierung aufzuregen. In Wirklichkeit hatte natürlich die deutsche NMNegierung, wie fie fürzliß erklären ließ, absolut nichts gegen die Verbesserung der Lebensmittelzufuhr einzutvenden. Der Einspruch wandte sih lediglih gegen die Art und Weise der Bezahlung, die von der Entente gefordert wurde. Die deutsche Re-
ierung hatte dabei mit Necht darauf hingeroiesen, daß die einzelnen Gemeilidèt stark vershulden müßten, wenn von seiten der franzö- a Behörde der Preis für die Abgabe der Waren an die Kon- umenten ganz erheblich gegenüber dem Preise, zu dem die Ware er- worben wird, herabgeseßt würde. Der Ausgleich der Preisdifferenz fällt nämlih den Gemeinden zur Last. Hierdurch ist es denn auch geschehen, daß nunmehr die Finanzen verschiedener Gemeinden im Saargebiet unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehen.
Vielleicht arbeiteten die Franzosen gerade auf dieses Resultat bín, um \ich ‘einmal als Netter in der von ihnen selbst herbei- geführten Not ausMspielen, dann aber au, um das Saargebiet noch mehr finanziell in die Hände zu bekommen. Nach der „Saar- brüker Zeithng- vom 14. Juri muß die Stadt Saarbrücken eine größere, Anleihe aufnehmen. Wie die sicher inspirierte Notiz erklärt, wied es sich „auf den Vorschlag eines der Stadt sehr nahe- stehenden Bürgers in Bälde erreichen lassen, daß fch die
Aufnahme einer größeren Anlelße în Paris ermöglichen e Von der gleichen Stelle aus wird angeregt, daß „die deutsche Arbeiter'cha}t für dis Arbeitsleistung, die in Form bon Koblen nach Frankreih oder über Frankreiß weitergeht, in fran» zösischer Münze entlohnt wird.“ Hierdurch soll erreiht werden, daß mehr französishes Geld ins Saargebiet strömt, um eine Verbilligung der Lebensbedürfnisse herbeizuführen. Gleichzeitig werden in der Notiz die Behörden darauf aufmerksam gemacht, darüber zu wachen, daß diefes französishe Geld auch im Saargebiel bleibe. Hierzu müßten die Franfen besonders abgestempelt werden. E
Alle diese Maßregeln lassen erkennen, daß die Franzofen jedes Mittel benußen, vm das Saargebiet wirts{chaftlich mit Frankreich enger zu verknüpfen.
Preußen.
Der Oberbefehlshaber Nos ke hat dem „Wolffs{en Tele- graphenbüro“ zufolge nachstehende Verordnung erlassen:
Auf Grund des § 9 Þþ des Geseßzes über den Belagerungt- zustand verbiete ich sür das unter Belagerungézustand * stehende Gebiet — Landespolizeibezirk Berlin, Stadtkreis Spandau, Landkreise Teltow und Niederbarnim — jede wirtschaftliche Bedrohung und Shädigung (Boykott) der Ange- böôörigen der Neichéwehr und ihrer Familtienmit- glieder sowie die Aufforderung und Anreizung zum Boyfott.
Ferner verbiete ih die óffentlihe \s{riftlihe Beschimpfung oder Bedrohung der Neihswehr in der Presse, in Flug- blättern und Broschüren. i L
Zurwoiderhandlungen sind auf \hnellstem Wege zur Kenntnis des Oberkommandos (Abteilung T e, Lißenburgerstraße 11) zu bringen. Sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, fails die bes stehznden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe androhen.
Die Reichsverfafsung vor derx zweiteu Lefung.
Jn 42 Sigzungen hat der Verfassung8aussGuß ter deutschen Nationalversammlung seine schwierige und umfangreiche Arbeit erledigt. Die von ihm geschaffene Arbeit fteht unmittelbar-vor der zweiten Lesung des Plenums, der sich die dritte Lesung und damit die endgültige Verabschiedung unmittelbar anschließen dürfte. Die Kommission hat sehr eingehende sahlihe und redaftionelle Aenderungen vorgenommen, und ihr Nédaktions- aus\chuß hat schließlich in einer völligen Umgruppierung-des Stoffs eine ganz neue Syftematik des Entwurfs aufgebaut. Während der ursprüngliche Entwurf des Neichsministers Dc. Preuß 118 Artikel aufwies, ist das Gesetz jègt in 173 Artikel eing-teilt, Dec Jnhalkt war früher in 8 Abschnitte gegliedert (das Reit und seine Länder, der Reichstag, der Neichspräftdent und die Reichs regierung, das Finanz- und Handelswesrn, das Verkehrswesen, die Rechtspflege, die Grundrechte und die Grundpflichlen und endlich die SI L befke jeßt ist die Verfassung, wie folgt, aufgebaut:
“ L. Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Neis. I. Abschnitt: Neich und Länder.
17. Abschnitt: Der NReichätag.
IT1. Abschnitt: Der Neichspräsident und die Reichsregierung.
[ V. Abschnitt: Der Reichsrat.
V. Ab\cnitt: Die NReich8geseßgebung.
ŸVI. Abschnitt: Dié Reichêvertwvaltung.
V11. Abschnitt : Die Nechtspflege.
IL. Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. L. Absch(nitt: Die Einzelperson. Ti. Abscbnitt: Das Gemeinschaft3wesen. 17. Abschnitt: Neligion. und Neligionsagesellschaften. 1V. Abschnitt: Bildung und Schule. V. Abschnitt: Das Wirtichaftswesen. NUebergangs- und Shlußbestimmungen.
Der I. Hauptteil umfaßt 106 Artikel, der IT. Haupiteil 56 Artikel; die Uebergangs- und Schlußbestimmungen sind in 11 Aruikel gegliedert. Infolge der neuen Systematik sind die früheren Artikel vieltah umgestellt, zum Teil auch zerlegt und auf verschiedene Artikel verteilt. :
Die Unterschede der zweiten Lesung des Entwurfs gegenüber der ersten Lesung find äußerlih ziemli umfangrei, materiell aber haben sie an der in der erster. Lesung ge|chaffenen Grund- lage des Entwurfs keine erheblichen Veränderungen herbeigeführt. Der 1. Hauptteil wird jezt von dem Auftakt (der „Präambel“) ein- geleitet, in dem gesagt wird, das deutshe Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Neih in Freiheit und Gerechti„keit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen vad den gesellschaftlichen (in der Borlaae „den sozialen“) Fortschritt zu fördern, habe sich diese Verfassung gegeben. In dem Abschnitt „Reich und Länder" sind zunächst als MNeichsfarben Schwarz-Not-Gold eingefügt (in der ersten Lesung batte man die Abstimmung über die NReichsfarben zurügestellt), jedoch foll die Handelsflagge noch dur Neichs- geseß bestimmt werden. Teilweise geändert und umgruppiert sind die Bestimmungen über die Kompetenzen des Reichs. Es ist jeßt, wie folgt, unterschieden : Das Reich hat für gewisse Nechtsgebiete die auss chließliche Gesetzgebung (Art. 6); für andere hat das Neich die Geseßgebung (Art. 8), ohne die landesrehtlihe Regelung völlig auszuschließen; das Reich hat für bestimmte Materien die Geseßgebung, fobald ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Borschriften vorhanden ist (Art. 9); endlih kann das Reich im Wege der Geseßgebung Grundsäße für die landesrehtlihe Ord- nung einiger Staatsaufgaben aufstellen (Art. 10), besonders auch über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, foweit fie aus näher bezeihneten Gründen erforderli find (Art. 11). In die Gesezgebung des Neichs nah Art. 8 ist neben den L vetan Bestimmung?-n noh das Lichtspielwesen aufgenommen. Der viel- besprochene Artikel 15 über die Gliederung des Reichs in Länder ist jeßt Artikel 18. Gegenüber der ersten Lesung ift jeßt bestimmt, daß, wenn die Zustimmung der beteiligten Länder zur Neubildung oder zur Aenderung ihres Gebiets nicht erteilt wird, eine solche Neubildung oder Gebiet8änderung nur durch ein verfassung8änderndes Reich8geseg (nicht dur ein einfaches coichLgeses, erste Lesung) erfolgen könne.
Im Ik. Abschnitt („Der Reichstag‘) find einige redaktionelle, aber Îtetne grund\äßlihen Aenderungen gegenüber der ersten Lsung vor- handen. Der Präsident heißt jeyt „Obmann“. Der Antrag, den Yeichstag auf 5 Jahre statt auf 3 Jahre, wie es in der Vorlage hieß und auch in der ersten Lesung genehmigt war, zu wählen, wurde mit Stimmengleichheit in der zweiten Le\ung abgelehnt.
Im Il. Abschnitt („Der Reichspräfident und die Reichs- regierung“) ist bemerken8wert, daß der Neichspräsident nah einen Beschluß. der ¿weiten Lesung nicht durch dieabsolute, sondern dur die relative Mehrheit gewählt werden foll („gewählt - ist, wer die meisten Stimmen erhält“, Art. 41). In dem Artikel, der Lon der Erhebung der Anklage gegen den Reichépräsidenten, den Neichs-
kanzler und - die Reichsminister. vor dem Staatsgerichtshof bandelt, * ist in der zweiten Lesung der ‘Say gestrichen, der die vom Staats-
gerihtshof zu verhängenden Strafarten ankündigte. Gs soll dem Reichsgeseß über den Staatägerichtshof vorbehalten bleiben, das Rähere zu regeln.
m 1V, Abschnitt („Der Reichsrat“) ist gegenüber den Be- \chlüssen der ersten Lesung, die den kleinsten Ländern des Reichs uur für cine Uebergang8zeit eine Vertretung im Reichsrat fichera
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