1919 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Cr L e à , Zw, p Fn ter Liste zur Bekanntmachuna, betreffend die Einfuhr vor

Futtermitteln, Hilféstoffen und Kunstdnger, vom 28. Januar 1916 | der tasse ten Arbetitgeber binnen r Woche nach dem Elurtrilt (Meicbs-Geseßbl. S. 68) sowie in den Befannimcchungen über Ér- der -serandery1 t buictigen. n ganzung (Aut bnung} dieier Vero: dnui g voi 24. Mai 1916 (Neicts chiT S 20U L ), 4+ LEI Neichsversierung8o: dn ing git ents- Getepbl. S. 408), vom 11. eptember 1916 (Meicha, Ge'etbl. S. 1013), j lpregent L vom 1. November 1916 (Neicé-Gesebl. S. 1227), vam 10 No- [V. SchGlu ß vors ch E 1 vember 1916 ()ieis-Gesegbl. S. 1275), vom- 14. April 1917 (Neibs- i Q. 2, Gesepgbl. S. 357) und vom 30. Aptil 1918 (Reichs-Geschbl. S. 365) | Dieses Gesetz. tritt mil dem 29. Juni 1919 in Kraft. sind zu strei(n: : 7 | Berlin den 28. uni 1919

Kanarctensamen (au geschrotet oder gemahlen), Eicheln (auch ge- | A P A E. trockbnet und gemahlen ), Neßkastanien (auch getrccknet und gemahien), | Der Neichsprähsident. rel ilpe nas h cF i ben, e S oder getrecknet, S VerL.

T Cu, Crm1y u Jatnelermetl (KRratbenmme? bl) Hectter 1p h z 2 5 H As Kakaoschal n, Maisko ben j bes Art und Erzeu; nile Vas Mie t | Der Reichs! beilsminister. Schälen, Mah'!en oder Schroten gewonnen werden, getrockncte Garnelen | 2! ide,

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(Krabb:n), Garnclenschrot, Seesterne, Seesternschro!, WMuschelschrot

Schilf, Schi!fmeh Zcilfh¿diel, vasse. und getrocknete Okbsitrcsier (ckck= T 7 ' - , f P Seea1as und Seetang in fri\chein, lufttreckéènen, gedörrten uünd- g

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mahlenen Zustand, Beigmoos (NenutieifleWte) in jeder Fôrni (get1ocknet, iber Gen, Sto) ib Saa sel. gehäselt, gemahlen). n S L O j Artikel 3. zom ‘26 U 104 J; d Diese Verordnung. tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmo}nahmen zur

Berlin, den 26. Juni 1919. Der Neichse: nährungsniinister. Schmidt.

Geseg über Landkrankenkassen, Kassenangestellte und Ersaukassen. Vom 28. Juni 1919 Die ve1fassunagebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Geseß beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenavs\chusses hiermit verklirdet wird: I. ZusammensezungdesVorstandsundAus\{Güsses bet den Lahbbrankenita|fèn: S1

Cy » 990Q M 24D er é : e E Im § 328 der Reickiêveisicherungfordrung 1n der Fässung des & 1 der Verordnung vom d. Februar 1919 (Neicls-Geseubl. S. 181)

fallen hinter dem Wötte „BVotstätbemitalleter" pl Worte [der Vitékrankenkasse“ weg.

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C » 99 J 1 L . Di 2 ) 4,

Der § 331 der NReicheversicherung8ordnung fällt weg. D 0

folgenden Wortlaut: „Dié beteiligten voljährigen Arbeitgeber und die volljähuigen BVe1sicherten wählen ihre Vertreter je aus ihrer Mitte“ usw.

Der § 333 der Meicksversicherungfordrung erbält im Eingang

& 4, Der § 336 der Neidleversiherung2ordnunrg fällt weg. De nah deu Vors(riftên è Neich3versicerunato1dnung gem äh mitglieder der Lar dfrankenkassen die nah den geänderten Vorschrift

5, N SS 30L UnD 080 V 1.2 ber lten Vorsiand& und Ausschufi- bleiben so lange im Amte, bis j en déx. C8 328, 383 dèr MNêichs- versicherunctordnurg Ecwählten eintreten. Die Amttdauer der leßteren endigt am. 1. Dezember 19283, auch wenn sie - vox- dem 1. Januar 1920 ibr Amt antreten.

M Berufung und Beamlemetigenschaft von E E En: S 6

9 or Manor Nort aan - 7 f 349 der Neichsversilherurgeordnung crhält folgenden

Der 8

Wortlaut :

„Bei den Krankenkassen werten die aus Mitteln der Kassen be- zahlten S'ellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den

Vorstand besetzt."

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_ Der § 350 der NReichéversicherung®ordnung erhält folgenden Wortlaut : Î

„Kommt kein Anstellungtbes@(luß zustande, so bestellt das Ver- sicherung8amt auf Kosten rer Kasse widerruflih die sür die Geschäfte der Stelle eiforderlichen Personen.“ O S Angestellte von Krankenkassen, die bis zum 12. Februar 1919 nah § 359 der Neichsyersicherunct8ordnuna Nechte und Pflichlen ter \staoil hen oder gemeindlihen Bearèten hatten, treten in dieje Nette und Pflichten wieder ein, wenn sie ibren Willen hierzu dem Ver- siherungtamte gegenüber erflären, Diese Eiklärung i} {riftli binnen [ch8 Wochen nach dem Irkrasttreten dieses Gesetzes bei dem Vo1sitßenden des Kassenvorssands cimureichen und von ihm unverzüg- Uh an das Versicherung8mt abzygeben. Sie wirkt von ihrem Cin- gang beim Bersicherungsauc ab. i

: S 9,

Hat, eine Krankenkasse vor dem 12. Februar 1919 einen An- gestellten aus dem Staatë- oder Gemeindedientt unter Vereinbarungen übernommen, durch die er gemäß § 359 der MNeichsversicberungs- ordnung nach einer bestimmten Zeit over unter bestimmten Vorauê- seßungen Nechte und Pflichten etnes Staats- oder Gemeindebeamten erlangt haben würde, so tritt er in diese Nechte und Pflichten ein, wenn er es binnen sechs Wochen nah Ablauf jener Zeit oder nach Eintritt jener Voraussegungen beim WVezrsicherungsamte beantragy. Der Lauf dieser Frist beginnt nicht vor tem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungéamt endgültig.

Die Entscheidungen über den Antrag sind auch dem Vorstand der Kasse mitzuteilen.

E 8 10. Die Dienstordnung der Krankenkasse gilt nickt für Angestellte, die nach den §§ 8, 9 in die Nechte und Pflichten der staatlichen oder gemeindlihen Beamten eintreten odex wieder eintreten.

III. Abführung von Beitrags8teilen der Arbeit- geberan die Ersatßkassen. Sl. An Stelle tes § 13 der Verordnung vom 83. Februar 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 191) treten folgende Vorschriften:

S107 Ersatkassen, für die auf Grund des § 518 der Neichsbersiderungs- ordnung eine Anordnung über die Abführung von Beitragsteilen der Arbeitgeber erlassen worden ist, haben für versicherungépflichtige Mit- glieder, deren Nehte und Pflichtei bei der Krankenkasse nah § 517 Abs. 1 der Neichsversicherung8orbdrung ruhen, Anspruch auf den vollen Beritragbóteil des Arbeitgebers. Der Aibeitgeber hat den Beitraasteil slait «.n die Kiantenkasse unmittelbar an die Ersaßkasse einzuzahlen. S 13a.

Streit über den Anspruch der Crsaßkasse gegen den Arbeitgeber 13) wird nah § 405 Abs. 2, § 1799 der PMeichsversicherungs- ordnung entschieden. Für Nüdckstände gelten §8 28,-29 Abs. 1, 2 der Neichéversiche- rungsordnung entsprechend. 2 10% 0 De

Sceidet ein versiherungspflichtiges Mitglied (§- 13) aus der

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und Pflichten bei der Krankenkasse zurü, so baben tie nah § 522 l ane oder Angestellten |

G, Cy) Da Di É E an 1 der Heicsverihru

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e Vol 01 1.4

22, Mai 1936 (Rei@&s

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Geseßbl, S. 401 E Geseßgbl. S. 823)'

6. „zuni 1918 (Reichs-Geseybl. S. 475) und des § Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtecmiiteln

4 D ï F I pey L qs V A D (Gésegbl. S. 67) wird verordnet :

Artttel L

Die Verordnungen über eihs-Gefetzbl. S. 368), über die Preise für 4. Mai 1918 (Reichs - Geseßl. S. 421) i 2. August 1918 (Meich8-Geseßbl. S. 1073), über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus dex Grüte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reicht-Gefepbl. S. 475) und über die Preise für Stroh und Häkel aus der (&rnte 1818 vom 28. Junt 1918 (Reichs8- Ge'egbl. S. 721) werden, veibehaltlih der Borschrift im Artikél 2,

c aufgehoben. Ar tit él 2

Die iber 1918 vom 1. 1915 (M

A011 z Con ( 4A Heu aus der (Ernte 1918 vom

D

Für die Enischeidung von Streitigkeiten, die sich aus der An- wendung der im Artikel 1 bezeihneten Verordnungen ergeben, bleiben die Schiedsgerichte 83 der Veordnung über den Verkehr mit Heu äus ban Gite/ 1918 vom 1. Mal 1919 S9 S 13 Abl! 2 dèr Berx- ordnung über ten Veikehx mit Stroh und Häckscl aus der Etnte 1918 vom 6. Juni 1918) zuständig. A T: 3. _Die Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, be- treffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hi! fsstoffen und Kunstdünger und der dazu erlassenen Ausführungetbestimmungen vom 17. Juni 1916 (Neichs-Gesehßbl. S. 529) wird aufgehoben. Artie l-4 Diese Verortnung trilt mit tem 1. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1919, Der NeichsernährungEminister. Schmidt.

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Der Verhand der Metallindustriellen im Bezirk Zwickau (E. V.) und der Deutsche Métallarbeiter- verband, Bezirksleitung IV. Bezirk, haben beentragt, den wischen inen und dem Deutschen Holzarbeitervuerband, Gauvorstand Leivzig, am 9. April 1919 avgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitebedingungen in den Betrieben der Metallindustrie gemöß 8 2 déx Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseybi. S. 1456) für das Gebiet der Kreishaupimaunschaft Zwickau und der Amtsge- riht&bezirke Glauchau und Meerane für allgemein verbindlich zu erftlären.

Einmendungen gegen diesen Antrog können bis zum

15. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 1 B. R. 135 an das Reich#arbeitsministerium, Berlin, Luisensitaße 33, zu

richten. Verlin, den 25. Juni 1919. Der Reichs8arbeilsminister. J; V.: Caspar.

Bean tmaq} Ui (0

Die Arbeiisgemeinschaft freier Angestelltenver- bände Hannover und der Ortsaus\chuß Hannover vom Gewerfkschaftsbund der kausmännishen Ange- stellten verbände haben beantragi, den zwischen ihnen und dem Neich3verband der deulschen Angestellten, Orts- gruppe Hannover, einerseits, dem Verein der Metalí- industriellen der ProvinzHannoverund angrenzenden Gebiete, dem ZJudustriellen Arbeitgeberverband zu Hannover und dem Arbeitgeberverband der hem ischen Jndustrie Hannover andererseits am 26. Mai 1919 abge- schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Arbeitsbedingungen der kaufmännischen und technischen Ange- slellten in der Jndustrie mit Ansnahme der Baubetxiebe. ein- \chließlih des dazu vereinbarten Nachtrags vom. 30. Mai 1919 und der Erläuterungen zum Tarif und Richtlinien für die Ein- reibung der Ungestellten in die einzelnen Gehaltsaruppen vom 26. Mai 1919 gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hannovoer und Linden und der Gemeinden Leinhausen, Mis- burg, Brink, Langenhagen, Langenforth, Ahlen, Letter, Seelze und Anderten für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. T B. R. 324 an vas Neichsarbeitsministeriun, Berlin, Luisensiraße 33, zu richten. Berlin, den 25. Juni 1919.

Der RNeich3arbeils minister.

J: V7 EUspPar.

Bekanntma u n g

In der zweiten Hüälfle Mai und im Juni 1919 sind aus dem Lager ciner Filiale der Verkaufsabteilung für Automobil- wesen (Reichsverwertungsamt) im Wege des freihändigen Ver- kaufs Krafiwagen mit den nachstehend angegebenen Vaubil-

Sicherung der Volksernährung vom 75 E 18. NAuguit 1917 (Retchs-

) 5 9 Q V s. O o z Inn 1 T4 des § 18 Af: 2 der Veroidnung über den

Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 4 Der

1

H'lfestoffen und Kunsidünger, vom 28. Januar 1916 (NReichs-

den Verkehr mit Heu aus der Ernte

treffend Ein

2200 bis 2225 92368 bis 2382 2627 2226 2810 2386 2638 bis 2639 2019 2318 R 2661 2320 2398 bis 2399 2663 bis 2665 2322 2611 2612 ‘2668 2670 G; D, I Nr __2324 ; 2620 2074 2009 2328bi8§2330 2623bis 2624 2677

véräußeri wotden, ohne daß die vorgesezte Diensistelle zu diesen Veräußernngen die Gznehmigung erteilt hätte.

Gemäß §8 5, 6 der Verordnung, betreffend die Verwertung von Militärgut, vom 23. Mai 1919 werden hiermit alle, die | Eigentum oder Besiy oder Gewahrsam an einem dieser Kraft- | wagen exlangt haben, aufgetordert, bis zum 1. August d. J. der Verkaujsa\teilung für Autormobilwesen Auszfuyft zu erx- teilen, von wem, wie und zu welhem Przise sie den be- treffenden Krafiwagen erworben haben, ob fie ihn noch im | Eigentum, Besiß oder. Gewahrsam haben und wo er sich jest | befitidet,, endlih an wen, wie und zu welchem Preise sie ihn weitervetäußert haben.

Wer die ihm obliegende Auskunftspflicht vorsäßlich vers leßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit (Selostrafe bis zu 100 000 /6 oder mit einer diéser Strafen bestraft.

Berlin, den: 14: Juni 1919; | Neichaschaßministerium (Reichsverwertung8amt), Verkauf3abteilung für Nutomobilwesen.

L V: Stati: T V: Ae

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V: 6:0: v-d: 1 Ug / über den Versand von roten Möhren und Karotten aller Art.

Auf Grund der 88 4 und 7 der Verordnung über Ge- müse, Obst und Süd{rüchte vom 3. April 1917 (Neichs-Geseßzbl. S. 307) wird bestimmt:

Et _ Note Möhren und Karotten aller Art dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit die Beförderung von der Erzeugerstelle aut kurze Entfernungen mit Fuh1werk oder auf andere Weise, j-doh nicht mit der B:hn, an die Absaßstelle, insbesondere auf öfentlihe Märkte, erfolgt, ist der Absay mit Kiaut bis auf weiteres zugelassen.

__ Zuwiderhandlungen werden gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit einer dicser Strafen bestra\t. Auch kann auf Einziehung der Vor- râte erlannt werden, auf die si die \trafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

J J 09.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ibrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Juli 1918 (Neichs- anzeiger 148 vom 26. Juli 1918) außer Kraft.

Berlin, den 22. Juni 1919. Neichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsigende: von Tilly.

Bekanntm Gun s.

Die Ministerien der Finanzen und des Jnnern haben auf Grund von § 795 des B. G.-B. genehmigt, daß die Stadt Leivzia für zwei Anleihen im Gesamtbetrage von 200 Mil-

| lionen Mark Schuldverschreibungen auf den Jnhaber

in Abschniiten von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 s nach Moßgabe der Anleihebedingungen ausgibt. Dresden, am 27. Juni 1919. Die Ministerien der Finanzen und des Jnnern. Nische. Uhlig.

Bekanntm An 6 "Das gegen den Arz! D! Nos én ld und seine CEhe- frau, früher in Tambach, jeßt in Großtabarz wohnhaft, am 10. Juni 1918 auzgesprochene Verbot, die gewerbsmäßige Verp feu Lo Geben Un doe Spetsewirts- {aft pu bétteiboñ, wird: aufgehoben. Ohrdruf, den 16. Juni. 1919.

Landratgamt. Dr. Weidner.

BVEL@wntmaGun @ Auf Grund der §§ l und 2 der Bekanntmachung des Netichs» fanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuver!ässiger Personen vom Handel wird dem Fleischermeister Hermann Det Ie Bes Weiterbetrieb seiner Fleischeret, Zwößenerstraße 44, vom 30. Juni 1919 bis auf weiteres unter- jagt. Kosten, die dur diese Verfügung und deren Beröffent- lichung entstehen, hat der Betroffene zu bezahlen. Gera, den 27. Juni 1918

‘Polizeiamt.- Dr. Trautner.

Bn at E Ul

Dem Lankdtwirt und Bäer Otto Ziem, bér Wittive des G1sts ivirts Otto Ziem, Fetedepite geb, Weißenborn, und der Haustohter Erna Ziem, sämtli «in Neuhaus, ist der Handel mit Nahrungsmitteln und der Weiter- betrieb" ihrer Schan und Gastwirtschaft unters sagt worden, weil ihre Unzuverlässigkeit in bezug auf diese Handels- betriebe festgestellt worden ist.

Holzminden, den 6. Juni 1919.

Dit Krelsdirektion. Hoffmeister.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangen Nummein 123, 124 und 125 des Neih3-Geseßblatts enthalten:

Nummer 123 unter

Nr. 6915 eine Bekannlmachung über Druckpapier, vom 26. QUNE 1919;

ummer 124 unter

Nr. 6916 eine Verordnung über Weintrester, Laubheu

und Futterreisig, vom 26. Juni 1919, und unter

Nr. 6917 eine Bekanntmächung über Ausrahmen von

der Verordnung über Fultermittel vom 10. Januar 1918

(eten Elsa, S. 23) und von der Bekanntmachung, be- uhr von Fultermitteln, Hilfsstceffen und Kunsts

Ersagkasse aus oder nimmt es den Antrag auf Ruhen der Rechte

nummèêern :

dünger vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 67), vom 26. Juni 1919. : ais :

| unzuverlässiger Personen vom Handel vom

Nummer 125 unter Nr. 6918 das Geseg über Londkraukenkassen, Kassen- angestellte und Ersaßfassen, vom 28 Juni. 1919, und unter Nr. 6919 eine: Verordnung über Heu; Stroh und Häkel, om 26. Juni. 1919: Berlin W. 9; ven 28. Juni 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Beim Neicht- und Staatsanzeiger ist der Bürohilfsarbeiter Palter Reinke zum erpedierenden Sekretär und Kalkulator eraannt worden.

Geség, betreffend Erweiterung der Befugnisse des Westpreußischen Provinzialausschu1ses.

Vom 4. Juni 1919.

Die versassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesey beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Sl Der Westpreußische Provinzialausshuß wird ermächtigt, zur Regelung der Verhältnisse der Selbstverwaltung der Provinz West- preußen bis zum nächsten Zusammentreten des Provinziallandtages iber diejenigen Angelegenheiten zu beihließen, die nah der Probinziäl- ordnung zu den Befügnissen und Obliegenheiten des Provinziallands tages gehören. L

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Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und bezieht sch auch auf diejenigen Beich!üsse, die der Provinzialausshuß feit dem 1, Mai 1919 etwa é:lassen bat.

Berlin, den 4 Juni- 1919. M Die Preußische Stadátsregierung. O. F eR. Braun. Südekum. Meinhard. am Sehne Deer.

Heine. Stegerwald.

Ministerium füt Handel Und Gewer b E.

Der Berginspekior Redep: nning bei den Bernstein- werken in Königsberg i. Pr. 1stt au das Bergrevier Nord- Hannover verseßt worden.

Minisierium. dér öfsfentlihéèn Arbeitsôn.

Der Regierungsbauführer des Eisenbohn- und Straßen? baufachs Alfred Hold aus Wiesbaten ist zum Regierungs- baumeister ernannt.

Ministerium für WissensGhaft, Künst Und S T Wt d:

j Der Geheime Oberregierungsrat und bisherige vor- traaende Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Dr. Norrenberg in Berlin ist zum Kurator der Universität Bonn extnännt worden.

Die bisher von dem Regierungt präsidenten in Bromberg versehenen Geschäfte des Provinzialiculkollegiums. in Posen sind bis auf weitercs dem Provinzialshulrat Geheimen Re- aterung8rat Profcssoc Kummerow in Berlin, Unter den Linden 4, übertragen worden.

Vebanntma Pei d Meine Anordnung vom s Januar 1916, wodurch dem Bäckermeister Andreas Franka in Naurxel die Weiter- führung seines Bäckereibetriebes während seiner Abwesenheit unt-r- sagt war, hebe ich hiexduch wieder au f Dortmund, den 2t. Juni 1949. Der Landrat: I. V.: Franke.

MeoekannLmah uw k 6

Dem Kaufmänn Könrad van der Knäap, geb. 22. Sep- tember 1874 in Schiedam in Holland, hi e r, Langestraße 25, wohn- haft, Inhaber der Firina Gebrüder van det Knaap, wird der Handel mit Gégenständen des täglichen B eva rff, insg- besondere Lebensmitteln und Futtermitteln aller Art, vom heutigen Tage äb wiéder gestattet.

Frankfurt a. M., dén 20. Juni 1919.

Der Polizeipräsident. J. A.: Ruhnau.

Bean ma P N 4 Der Kaufmann Willy Gärtner, hier, Lindenstraße Nr. 11 wohnhaft, wird hiermit wieder zum Handel mit Lbensmitteln, ins- bescndere mit Fleis- und Wurstwaren, zugelassen. Harburg, den 24. Juni 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

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B ek a.n-n-t- m a-ch-u n g. Auf Grund des § 1 der Bundesratéverordnung zur Fernhaltung

unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) ist dem Händler Liebmanr Hony in Wissen an der Sieg der Handel mit Häuten und Fellen wegen unzureihender Buckführung und Verleßung der Vorschriften über den Hâäutehandel bis auf weiteres untersagt worden.

Altenkirchen, den 25. Juni 1919.

Der Landrat. Bu | ch.

Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Adolf Dalldorf, Altona, Gr. Gärtner- \lraße 142, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung j 93. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondèére Milch, wêgen Unzu- berlässigkeit untersagt worden. Altona, den 12. Juni 1919.

Das Polizeiamt. Dr. Goerlis.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S 603) babe ich dem Händler Gerhard Becking in Lünten, Amt Ammeloe, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln jegl icher Art wegen Unzuvetlässigkeit in diesem Handelsbetriebe untersagt. Die Kosten fallen dem p. Beking zur Last.

Ahaus, den 23. Juni 1919

Der Landrat. Frhr. von Shorlemer- Al st,

S. nee A U R r ntt E di AiM Ae,

Bekanntmachung.

(NGBl. S. 603) habe ich ter Ebefrau Elisabeth K manú von hier, Mauerstraße Nr. 33, dur Veifügung vom h

Handelsbetrieb uu tersagt. Lünen, den 11. Juni 1919. Der. Bürgermeister. Beke r.

der Preußischen Geseßsammlung enthält unter:

fugnisse des 4. Juni 1919.

Berlin W. 9, den 28. Jun

weslp: cußischen Provinzialausschusses,

1919. Krüer.

i Gesczsammluttg5amt.

Nictamfklihßes.

Deutsches Nei.

ministers des Jnnern Dr. David abgehaltenen

Deuische Nationaloerjamnilung zugestimmt.

Der ehemalige Reichskænz'er Dr. von Bethmann

„Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, diesen bittet, das

alliierten und assoziierten Mächie zu bringen.

untec- öfentlihe Anklage gestellt. Sie haben gleichzeitig ibr

c

richten, wotin f . l ] 1 Berurteilung au8zuliefern. Mit Bezug bierauf erlaube ih

finden zu lassen. - Zu diesem wek stelle ih mich hierdürch z

zu diifen, daß die Rechenschaft, welche die alliietten und af

auch internationale Beachtung nit versagen wollen, darf Hoffnung Ausdruck geben, daß Sie meiner dringenden Bit zugeben geneigt sein werden. Hohenfinow, den 25. Juni 1919, Bethmann Hollw

seiten der Deutschen Waffenstillstandskomm

richtet worden : daß nach zahlreichen hier eingelaufenen aus zuverlässiger 17 Jahre interniert und vershleppt haben, beehre i mi folgendes zux Kenntnis zu bringen:

auf Männer, sondern sogar auf Frauen eistrecken.

betroffène sehr bekannte Persönlichkeiten wurden der Waffensti fommisston bereits namentlich genannt. Jn Brest-Litowsk,

Deutschen gegen weitere Gewalttätigkeit

binnen 3 Tagen eine befriedigende Auftlärung erfolgt.

keit und Willkür der Polen illuforisdh werden. Die deut gierung sielk ih daher veranlaßt. gegen diese jeder Mens

falls die Polen die vershleppten Deutschen nicht umgehend

untèrnimmt, wäre ich Eurer Exzellenz dankbar, wenn

beugen. Im Auftrage des Herrn NReichsministers Erzberger Eure Exzellenz um bés{leunigte Mitteilung ersuchen. :

Genehmigen Eure Exzellenz die Versichekung tein gezeihneten Hochachtung

Die völkerrechtswidrigen Uebergriffe der

festgenommen sein. Dem „Woöisfschen

t de Bd I S C A S Ä C ZUEL i A Gear A tei D G ua id Ä Bn A E Rin 4 & etn H ist. dias Li dreht; mét Mg bit ihr N adet A G anein R: 24 U Nis C. 7e: ICLAIO, M D:

besteht offenbar die Absiht, den Treibèreien der î räterishen Kreise im Kehler Brückenkopfge

Auf G1und der Bundesratêverordnung vom 23. September 1915, b treffend die Fernhaitung unzuverlässiger Personen vom Handel

Tage den Handel mit bit, Gemüse sowieNahrungs- und Genußmitteln wegen Unzuberlä)stgkeit in bezug auf diesen

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28

Nr. 11 772 das Gesetz, betreffend Erweiterung der Be-

J1 der am 28. Juni 1919 unter dem Vorsiß des Reichs-

sißung des Staatenausschusses wurde dem von der Deutscher Nationalversammlung beschlossenen Geseze über Landkrankenkassen, Kassenangestellle und Ersapkässen die Zu- stimmung erteilt sowie der Enhringung des Entwurfs eiues G-feges über ene erhöhte Anrehnung der mährend des iieges zurückgelegten Dienstzeit an die verfossunggebende

weg hat, nahdem er bereits am 20. ‘Mai b. J. einen gleichen Schritt auf ausdrüdcklihen Wunsch der Re'chsregierung hat fallen lasse müssen, am 25. Juni an den Ministerpräsidenten Clemenceau ein Schreiben gerichtet, in dem er, wie

slehende Schrifthiük zur Kenninis der gegen Deutschland

„Fn Artikel 227 der Friedenshedingungen haben die alliierten und afsoztierten Mächte Seire Majestät Wilhelm k. von Hohenzollern, früberen Deutichen Kaiser, wegen \{Gwerster Verlegung des inter- nationalen Sittengeseßes und der geheiligten Macht der Verträge

\ch{kuß fundgetan, an die Negierung der Niederlande ein Erfuchen zu ie bitten, den ehemaligen Kaiser zum Zwecke seiner

die alliiertén und assoziierten Mächte die Bitte) zu richten, das gegen Seine Majestät den Kaiser beabsichtigte Verfahren gegen mich statt-

fügung der alliictten und assoziierten "ächte. Als ehemaliger Deutscher Reichékanzler trage ich für meine Amtêzeit bie inm deutschen Staatsrecht geregelte alleinige Verantwortung für die yolit ischen Handlungen des Katsers. Jch glaube hieraus den Anspruch herleiten

Mächte für diese Handlungen fordern wollen, auss\chließlich von mir gefordert. wird. Fn der Ueberzeugung, daß die alliierten und assoziterteñ Mächte enem durch öffentliches Staatêreht nörmietten Rechtszustand

Da die Polen fortfahren, deutsche Männer und neuer- dings sogar deutsche Frauen zu internieren, 1

in Berlin an den französischen General Dupont laut Meldung des „Wolfishen Telegraphenbüros“ folgendes Schreiben ge-

Im Anschluß an die Note vom 27. d. Mis, in der ih mitteilte, stanimenden Nachrichten die Polen alle deutshen Vänner über Gxrzellenz im Auftrage des Herrn Reichsministers Erzberger noch

Die Internierung der Deutschen in Polen foll sich nit nur Einige davon

und Nowo Georgiewsk sind Konzentrationslager biexfür vorbereitet worden. Die preußische Regierung hat sich in einém Funk- spruch an den Obersten polnischen Volksrat gewandt mit der Mit- teilung, daß sie sich genötigt scher wird, zum Schuße der

Maßnahmen zu schreiten, die die polnishe Bé- ole cu nd auf preußishemGebiete hart betreffen müssen, wenn nicht von seiten des Obersten polnischen Volksrats

Die begreiflicherweise ohnehin schon verzweifelte Stimmung der deutschen Bevölkerung hat die Siedebiße erreiht. Alle Beruhigungs3- versute der deutsden Regierung müssen an einer solchen Grausaut-

hohnsprechende Willkür \härfsten Protest zu erheben. Sie würde ih,

Heimat zurückführen sollien, genötigt sehen, entsprechende Gegenmaß- nahmen zu etgrerfen. Ehe jedo die deutsche Regierung diesen Schritt

baldmöglichst Aufshluß über das Obenerwähnte zukomtnen lassen würden. Es wäre sebr zu wünschen, wenn es dem Einfluß Eurer Exzellenz gelingen würde, die Polen von ihrem verwerflichen Vor- gehën APIS A um so bedauern8werten Vorkomimnissen vorzu-

von Brentano.

zosen im Kehler Brülkenkopf scheinen si fortzuseßen. Bekanntlich haben die Franzosen drei richterliche Beamte in Kehl verhaften lassen, dagegen die Verhaftung des Hochver- räters Kampa in Legenhorst hintertrieben. Es sollen neuer- dings zwei Gendarmen in Kork Geo s von den Franzosen

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dur freie Bahn zu schaffen, daß das vom ganzen teut- \chen Volk gefo1 derte Vorgehen gegen die Hochverräter durch Ju- haftierung der damit beau1tragten Justizpersonen lahmgelegt wird. Die Eatrüstang über das völker! ehtswidrige Verhalten der Franzosen ist allgemein. Die! badische Bevölkerung 1n8- besondere unterstüßt lebhaft die Bitte der badi chen Regierung an diè Reichsstellen, gegen diz Ueberariffe ener ish Einsoruch zu erheben, um die Hafter.tlassung der Beamten herbeizuführen.

Die Vollmacht des Kommissars der Reichsregierung und der preußischen Sigats1egierung für Ost- und Westpreußen sowie die besegten riussi)chen Gebiete, Winnig, ist, wie „Wolffs Telegrophenbüro“ mitteilt, auf den Negierunusbezirk Vroms- berg, soweit er diesseits der Lemar kation l.nie liegî, aus- gedehnt worden.

Im Publikum, vor allem in wirtshaftlich befonters intere\sierten Kreisen, bestehen noch immer vielfach Zweifel über die Abgrenzung der Zuständigkeit des Reich 8- wirtshaftsminister;ums und des Neich8arbeits- ministeriums in beug auf Arbeiterfragen. Zur Auf- klärung und Richigstellung wird deshalb festgestellt, daß alle den Arbeitsvertrag betreffenden Fragen sozial- politisher Art vcm Neichsarbeitsministerium bearbeitet werden. So insbesondere: Erweibslosen- fürsorge, Einstellung8zwang, Mitbestimmungsreht, BVe- trieberäte. Alle tnitsprehenden Anfragen und Anträge sind deshalb aur diesem Gebiete ausscließlich an das Neich8- arbeitsministerium zu richten. Das Reihswirtscchaf1s- ministerium befaßt sich demgegenüber mit Arbeiterfcagen nur insoweit, als sie die Fortführung und den Neuaufbau des Produktionsprozesses und seine Technik betreffen. Jn dieser Beziehung werden auch die Genossenschaften, die Gewerf- schaften, die Arbeitsgemeinschasten und ähnliche Organisationen im Neichswütschaftsministe: ium bearbeitet. Die zu diesem Gebiete gehörigen Fragen und Anträge sind deshalb an das Reichswirtschaftsministerium zu richten.

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Das Reichsministerium hat in seiner vorgestrigen Sigung die Regelung der Verbilligung der Lebensmittelpreise für ausländische Zufuhren endgültia festgeseßt. Zu dex Verkaufspreijen, welche die Reichsstellen künflig in Rechnung stellen sollen, sind die Verteilunaskosten der Kommunalverbände hinzuzurechnen. Die Kleinverkaufspreise werden sich hir- nah für das Pfund je nach den Unkosten des einzelnen Kom- munalverbandes etwa wie folgt siellen: ;

Amerikanishes Backmehl, von dem auc fernerbin 9:0 g die Woche verteilt werden sollen, 80 bis 85 „§ statt bisher 2,20— 2,50 M ; E

Neis, der abwechselnd mit Hülsenfrüchten mit +2 Pfund je Kovf und Woche zur Verteilung gelangen joll, eiwa 2—220 statt bisher über 3 M : Z

ülsenfrüchte etwa 1,10—1,30 H statt 2,20 M:

l usländisbes Fleisch, soweit dies infolge Mangels an inländishem Fleis auf Nationen verteilt werden muß, 4,50 bis 5 4, während befanntlich zulegt in Berlin 11 46 für das Psunv gezahlt werden mußte ; : j

Amerikanisher Spelk, 125 g je Kopf und Woche, 4—4 50 4 statt bisher 7—S M ; E

AusländishesSypeisefelt, 50 g je Kopf und Woche, 5—5,50 M statt bisher 6—7 M; ; L L

Ausländische Kartoffeln sollen soweit verbilligt werden, daß die Preise für die Julandskartoffeln nicht überschritten zu werden brauchèn. / i

Nach überschläglicher Berehkung wird der Gesamtbetrag der Verbilligung über 11/2 Milliarde - betragen. Er soll zu gleichen Teilen auf Reich, Freistaaten und Kommunalverbände übernommen werden. Daß die Freislaaten und Kommunal- verbände bei diesem großen Opfer des Reiches sich in dieser Meise beteiligen werden, kann vorausgesegt werden, nachdem der preußische Finanzminister sich bereits mil diefer Regelung einverstanden erflärt hat. Die Maßnahme soll in aller Scznellig=- keit durchgeführt, auch soll dafür Sorge getragen werden, daß die Zuschläge der Kommunalverbände keinesfalls über die wirk- lih entstehenden Unkosten hinausgehen.

Der Deuisch-österreichishe Hilfs- und Wiischaftsbund gibt im Auftrage des liguidierenden österreichish-uagarischen Kriegs- ministeriums. laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes bekannt : H

Alle in Deutschland wohnkaften, im Bezuge von Versorgungs- gebühren, Invalidenpension, Verwundungs- oder Personalzalage sür Mannschaften sowie Pensionsgebühren für Nughestand8gagisten stehenden Angehörtgen der ehemaligen öster- reiGisch-ungarischen Monarcie erhalten von nun an die rüdständigen Beträge mittels Postsheck an ihre jeweiiige Adresse vom BevollmähHtigten des liguidierenden österreichischen Kriegsministeriums beim pieußishen Kriegëministerium in Berlin jugejandt. i : :

Um Unbestellbarkeit ter Geldsendungen zu vermeiden, liegt es îim Interesse eines jeden Bezugéberechtigten, eventuelle Wohnungs- veränberungen sofort der Pensionsliquidatuc in Wien Ill, Marokkanergasse (Schwarzenbergkaserne), als auch dem Bevoll- mächtigten des liquid. österr.-ung. KM. beirn preuß. K. M. Berlin W. 48 (Wilhelmstr. 101) betanntzugeben. Die vorgeschriebenen Quittungen sind wie bisher an die Pensionsliquidatur Wien ein» zusenden.

C3 wird nochmals darauf bingewtesen, daß die Auszahlung n ur auf Grund der Anweisung des liquidierenden Kriegsministeriuis (Pensionsliquidatur) automatifckch erfolgen kann und daher an den Bevollmächtigten gerichtete Beschleunigungseinschreiben über- flüssig find. HEE

Der Preis der bei den Postämtern käuflihen Vordrucke zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedructem MWerts zeichen von 5.4 wird mit Rücksicht auf die erhebliche Steigerung der Hersiellungskosten vom 1. Juli d. J. ab von 6 -Z auf 10 Z

für das Stück erhöht.

Preußen.

Das Kriegsministerium gibt durh „Wolffs Tele- graphenbüro“ folgendes befannit: i

Der Bevölkerung in den Ostprovinzen hat sich in- folge der Unterzeichnung des Friedensvertrages eine große Grregung bemä@tigt, die si auf die Befürchtung gründet, daß die LAONT trupven jéßt {on jurückgezogen werden und die Landesteile, die ab- getreten werden sollen oder in denen es zu einer Abstimmung kommt, ohne militärischen S{huy bleiben. Demgegenüber wird ausdrücklich betont, daß der militärische Schuüuß im Osten bis zum ordnungsmäßigen Uebergang. in die bur den Friedensvertrag ge- s{afenèn neuen Besiüverhältnisse bestehen bleibt.

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