1919 / 144 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

erboben werden, daß nit nur jeder, der aus dem Kriege \albst persón liche Vorteile für ih vor seinen Volksgenossen ziehen konnte, sondern taß jeder, dessen Vermögen und Leistungsfähigkeit sh während und troß des Krieges erhöht hat, dem Volke das zurückgibt, was er während des Krieges erwerben konnte, Es würde keineêwegs genügen, wenn nur die Kriegégewinne im engeren Sinne refstlos erfc n [ mehr müssen alle Vermögenserböhungen, die während und ir Krieges eingetreten sind, ohne Rücksicht auf ihren Ursprung der

steuerung unterworfen merden. Neben der auch beute noch bestehenden

r Ao Kotmm tos nh oto I 1 14 E417 ck ; UnmvagalichFeit,. bestimmie objektive Ank unkte für die ‘Al des Begriffs der ei ichen Kriegsgewinne d Steuerbet

{Tii4i ic f LC M C seplih’an die Hand zu gehen, muß unter den jeßigen Verhältnissen erst recht an dem Gruntssaß des Kriegésteuergeseßes bom 21. Juni 1916 fest gehalten:-werten, daß unterschiedélos die mährend. -des Krieges einge- tretenen Vermögenserhöhungen möglichst rest!os erfaßt werden, Dieser Fordefüng will dér vorliegende Entwurf éntsprechen. S mit der unters{chietélosen Besteuerung des Vermo wegs jeder Bermögenszumwachs a

s als Kriegêgewinn im üblem, Sinne gebrandmarkt werden. ine derartige ŒEnhrurf fern; er ertennt viélmehr hierbei lediglic bderettigt an, taß jede während des KTr iretèeneVermogenszunahmedem“gat tfommen' fell, Die : Eingelpersonen (im Gegensaß zu um die. es fich bei der Bestèuerung des Vermögenézuwalses Handelt baben sckon auf ‘Grund des Kriegésfeuergesèßes vom 21. Juni 1916 und auf Gründ des Geséßes übér die Erhebung eines Zuschiages zur Kriegésteuér vom 9. April 1917 eine Abgabe: von ‘dem: in der Zeit wom 31, Dezember...1913. bis 31, Dezember 1916 - erzielten. VBermögens- zurvach)e gezahlt, Nunmehr wird die Kriegsgewimnbesteue - rung der CinzelÞpers omen ‘dadurh abs {ließen d’ gerögelt, daß jebt ‘der ‘ganze Zeitraum von 31. Dezember 1913 bis 31, Ve- gember 1918 erfaßt werden soll, doch wird die auf Grund der oben- genannten Geseße erhobene Steuer von dem auf Grund des neuen Ge- seßes zu erhebenden Beträge in Abzug gebracht. Ï | Abgabepflichtig sind mit dem “gesamten steuerbaren Ver- mgen im wesentliæen: / : A 1) die Angehörigen des Deutschen Reiches mit Ausnahme derer, die sid mindestens. seit dem 1, Januar 1914 im Auslande aufhalten, obne einen Wobnsiß im Deutschen Reiche zu haben; 9) Auéländer, wenn ste im Deutschen Reith einen Wohnsiß oder ibren ‘tauerndèn Aufenthalt ‘haben. Abgabepflichita sind ferner zuit dem. Zuwachs an 0

Grundvermögen (Grundstücke eini ekl des Zubech

den juristischen Pexsonen),

;) und mit dem Zurrahs ‘an dem. inländischen Betriebévermögen (das dem Betriebe der Land- odèêr For]tmirt]ckchaft,

dem inländischen

Ÿ d des. 'Berabâues ‘oder eines Gewerbes dieneute Vermögen) alle natürlihen Personen ohne Rücksicht auf Staatéangebörigkeit, Wohnsiß oder Ausenthalt,

Für die Berechnung des Vermögensstandès vom 31, Dezember 1913 t „das für die Berechnung des We hrbettrages festgestellte Vermögen maßgebend. Die Berechnung des Ver- mögensstandes bom 31. Dezember 1918 geschieht nach Maßgabe des Besubsteuergeseßes, wobei aber wesentliche Abweichungen zu berlick-

sichtigen sind. Sie laufen darauf hinaus, daf: von dem nach dem Besiß- \steuergeseß festzustellenden Vermögen auf der einen Seile gewisse Be- iräge abzusehen sind, was steuerermäßigend wirkt, während auf der anderen Seite Beträge Hinzugerednet werden müssen, wodurch sich die Steuer erhöht. Die besonderen Abzugsrehte betreffen u. a. zunächst fogenannte Erwerbungen von Todes wegen. RETEI durch (Erbschaft, dur Vermächtnis, dur Anfäll eines Lehens, Stammgutes oder Fidei- fommisses erworbene Vermögen&zuwachs soll grundsäßlich steuerfrei bleiben, darf also von dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1918 in Abzug gebraht werden, Die Zulassung des Abzugs der von Todes wegen angefallenen Vermögensteile hat gur Folge, ‘daß der“ dadur bei em Steuerpflichtigen entstandene Vermögenszuwachs nicht als solcher versteuert wird. Nun ist aber der Fall denkbar, daß in dem durch Crb- gang, Vermächtnis usw. angefallenen Vermögen bereits ein Vermögens- guwads enthalten ist, so daß der Erblasser abgabepflichtig gewesen sein würde, wenn er zur Zeit seines Todes zur Kriegessteuer veranlagt worden wäre. Darum ist bestimmt, daß der Abzug des bon Todes wegen angofallenen Vermögens vom Vermögensstande vom G1 Des ember 1918 für den Teil des Nachlasses ausgesctlossen sein soll, der id als abgabepflichtiaer Vermbgen8zuwas des (Srblassers ergeben hätte, wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt jeines L

e zu veranlagen gewesen ware.

Dia dem En) Lermndne (Vermögenéstande vom 31, Dezember 1918) ist ferner u. a. abzuziehen der (am 31. Dezember 1913 fest- gestellte) Kapitalwert der auf dem Vermögen des Abgadepflichligen ruhenden, auf die Lebenszeit einer bestimmten Person bes ränkier. Leistungen, wenn diese innerhalb der Zeit vom 31. Dezember 1 913 bis 31. Dézember 1918 gestorben ist. Weiter sind abzuziehen Kapitalaus- gahlungen, die im Veranlagungszeitraum aus einer Bersicherung erfolg! Ind, do ist der abzugsfahige Betrag zu fürzen um vén: Wert, den d1e

odes zu der Ub-

kersiherung am Anfange des Reranlagunaszeitraumes gehabt Hat.

Auch wer 1m Veranlagungszeitraum eine Schenkung von mehr als 1000-6 empfangen hat, hat diesen Betrag von dem Vermögens- bestande vom 31. Dezember 1918 in Abzug zu bringen, denn die Steuerabaabe soll hier denjenigen treffen, der die Schenkung vorge- ommen haft. s : N Von dén ‘zulässigen Abzügen, über die Näheres aus dem Gefeß- entwurf selbst“ zu ersehen ist, sei weiter erwähnt der Betrag einer Kapitalabfindung, die ein Abgabepflichtiger 1m Veranlagungs- Beitraüm als |Ents{ädigung für die durch Krankheit oder Körperver- leßuna herbeigeführie gänzliche oder teilweise@rwerbsunfähigkeit erhalten bat. Férner seien hiér als abzugsfäahig hervorgehoben die von dem Abgabe- vflichtingen nah dem (Geseß über eine außerordentliche Krieasabgabe für das Mechnungsjahr 1918 bzw. nah dem Geseß (liegt als Enlwurf vor). über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Nochnungs- ähr 1919 zu entrichtenden und noch nit gezahlten Abgcbebeträge: ie von dem Abgabepflichtigen. für das Rechnungsjahr 1918 oder für frühere. Jahre zu entrichtende Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Um- sabsteuer sowie die Besiisteuer, sóweit diese Beträge am 31. “Dezèm- ber 1918 noch nit gezahlt sind; die von dem Abgabepflichtigen für tas MNechnungsjahr 1919 zu entribtende Staats- und Gemeinde- einkommersteuer sowie auch Gewerbesteuer, soweit ‘diese nach dem rtrage bemessen. wird. _ Jst bei der Veranlagung der staatlichen oder cemeindliden Einkommén- oder Gewerbesteuer in den MNechnungs- Fahren 1920, 21 und 22 für die Berechnung des steiterpflichtigen Ein- fommens aus Gewerbe oder Landwirtschaft auf Erträge zurücgeariffen worken, (die der Abgäbepflichtige vor dem 1. Januar 1919 erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen der Teil der Steuern, der auf die vor dem 1, Januar 1919 erzielten Erträge entfällt, abzu- ziehen. Der «abzugsfähige Betrag ist “unter Zugrundelegung der

m

d

Steuersäße ‘zu berechnen, die für das RechnungKahr 1918 gegolten

haben, u A Dem (nad den Vorschriften des Besthsteuergeséßes) auf den 61. Dezember 1918 festgestellten Vermögen find hinzuzurechnen, wie sid s@on aus den obigen Ausführungen “ergibt, u. a. Beträge, die zu Swenkungen und sonstigen Vermögensübergaben verwendet worden sind.

Zu dem Vermögensstande vom 31. Dézember 1918 sind ferner u. a.

hinzuzurednen Beträge, die im Veranlagungszeitraum in aus- ; ländisbem- Grund- oder Betriebsvermögen angelegt |

worden sind. Der Geseßeniwurf will damit verhindern, daß in der

Zeit vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1918 „abgewanderte" -

Vermögen der Steuerpfliht entzogen wérden. Weiter \oll der „Ver- flühtigung“ des Vêrmögenszuwachsês- dadurch entgégengewitkt werden, daß Beträge, die zum Grwerb von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder Pexlen,. von Kunst-, Schmucck- und LuxuLgeaen- ständen fowie von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, dem Vêrmögensskatids Birtzugerecbnet werden müssen. Eine ‘gleicbe Be- stimmung war tw Kriegssteiergeseß vom 21. Juni 1916 enthälten. Der vorlieaende ‘Gestbentwurf geht aber weiter als "das Rriégssteüër-

geseß: Es sind nämlih-dem Vermögénsstänbe ‘vom 31, Dezêmber 1918

couch hinzuzurechnen Beträge, die im Veranlägungszeitraum zu sonstigen Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffungen. nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen oder seines Haus-

dienen. Es ift bekannt, daß während des Kriegs große Ver- en äg der bewußten Absicht, sie der Kriegsabgabe zu ent-

eben, zu Anscaffungen aller Art, wie von Teppichen, Möbeln, Kleidern, Wäsche, Stoffen, Wein und dergleiHen, benußt worden sind, die nicht ohne weiteres u d

en Begriff der Lurusgegenstände im Sinne des Gesetentwurfes fallen. Der Entwurf will nun auch Beträge, die zu \olden Anschaffungen verwendet worden find, bei Berechnung des Ver- mögenszuwachses berücksichtigt wissen. Doch beshränkt er sich auf solche Anschaffungen, die niht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepfli- tigen dienen und deren" Anschaffungspreis für den æinjelnen Gegenstand 500 M oder mehr bzw. für mêhrere gleichartige oder ‘zusammen- aëbórige Gegenstände 1000 M od er méhr beträgt, soweit die für Anschaffungen dieser Art während des Veranlagungszeitraumes auf- gewendeten Beträge "zusammen 10000 # übersteigen. _ ÉEntspreckend der Vorshrift des Geseßes zur Ergänzung des Kriegssteuergesebes vom 17. Dezember 1916 feht der Entwurf weiter vor, daß dem Vermögensstand vom 31. Dezembér 1918 die nah dem 31. Dezember 1913 eingegangenènLebens-, Nenten- und Ka- pitalversicherungen aller Art (bierzu rechnen auch- Unfallvér- ficherungen mit Prämienrückgewähr, Sozienversicherungen usw.) “hin- zuzurechnen find. Falls die Jährliche Prämienzahlung den Betrag von [000 M .dter ' bie “éinmálige Käpitalzahlüng . den Bétrag von 3000 Æ übersteigt, ist -hiernach die volle Summe der ‘eingezahlten Prämien- oder Kapitalbeträge in das Vermögen vom 31. Dezember 1918 einzurechnen. Endlich sei noch eine gegenüber dem Kriegssteue geseß neue Bestimmung emähnt: Der Kapitalwert von Renten od anderen auf die Lebenszeit einer Person ‘beshränktèn Nußungen od Leiskungen 1st bei Feststellung des Cndvermögens eines Abgabepflich- tigen mit dem gleihen Betrage wie bei Feststellung des Anfangsver- mögens zu berüdcfsihtigen, sofern das Recht auf die Nußung oder- die Verpflichtung zur Leistung Don bei Beginn des Veranlagungszeit- raumes bestanden hat.

Die Abçgabo vom Vermögenézuwachse soll nur erhoben werden,

wenn das Endyermögen- unter Berücksichtigung der Hinzure{nungen mehr. als 10000 4 beträat. Des meiteren soll jeder Vermögens- zuwahs nur insoweit dèr Abgäbe unterliegen, áls er den Beträg von 2000 M übersteigt. Es \oll Hierdüurh eine Schonung der ganz kleinen Vermögen-und kleinen Exsparniss e erteiht werden. Im übrigen wird auch bei der Staffelung der Abgabe der Tleine Vermögenszuwachs \{onend behandelt. / Üeber die Ausgestaltung des gestaffelten Tarifs bestehen zwischen der Regierung und dem Staatenauss{usse Meinungsverschiedenbeiten. Während der Entwurf der Negierung die Staffélung 1n der Weise vorsieht, daß bereits. der Vermögenszumachs restlos erfaßt wird, der den Betrag von 204500 #4 (eins{hließlih der abgabefreien 5000 M übersteiat, \{lägt-der Staatenauéshuß vor, die Staffelung der Abgabe in der Weise dur&zuführèn, daß die restloseErfassung des Vermögens- zuwachses erst bei einem solchen von 440500 4 (eins{ließlih der ab- gabefreien 5000 M eintritt.

Die Witkungen déx beiden Tarife werden aus nachfolgenden Bei- spielen ersi{tli{h: f

Abgabepflihtiger

c c

ck71 ch T- o

X 1

L g

Negierunas- ntwurf des

Verm V M entwurf Staatenaus\{Usses M M M 10 000 1 000 1 000 20 000 2 500 2/500 30 000 4 500 4 500 35 000 6 000 5 750 100 000 30 500 24 500 300 000 140 000 114 500 500 000 300 500 234 500 E 1 009 000 800 500 614 500 :

1 500 000 1 300500 1 064 500 _ Der Abgabepflichtige kann verlangèn, daß Vermüögensver- luste, die er nachweislih in -der Zeit vom 1. Januar bis 31. De- zember 1919 erlitten hat, bei Berehnung des abgaabepflichtigen-- Ver- mögen&zuwachses in Abzug gebracht werden. Die Kriegsabgabe 1\t zur Hâlfte binnen drei Monaten, zu einem Viertel binnen sechs8 Monaten und. mit dem lebten Viertel binnen neun Monaten nah Zustellung des Krieasabgabebescheids zu entrichten. 108 L Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, daß die Einziehung der Abgabe zu den geseßlichen Zahlunagsfristen mit einer erheblichen Härte für thn verbunden sein würde, so kann nach näheren Bestimmungen die Abgabe auf fünf bzw. zehn Jahre bzw. zwatigig Jahre gestundet werden, und zwar in der Weise, daß die Abgabes{buld in monatlicken oder 1ährlihen Teilbeträgen unter Berebnuna von 5 Prozent Zinsen getilgt wird. Grwähnt sei {ließli noch, daß die Abgabe au dur Lingabe von Schuldverschreibungen, SchuldbuWforderungen und Schaßanweisungen der Kriegßanleihen des Deutschen Reiches erfolgen fann, wobei im einzelnen dieselben Bestimmungen gelten sollen, die in dem Entwurf eines Geseßes über eine außerordentlicbe Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vorgesehen und in der Besprechung dieses Gesebßentwurfes behandelt sind. ; «

Die außerordentliche Kriegsabaabe. 2 Das Geseh über eine außerotdentlihe Sriegéabgabe für. das N ecchnungs8jahr 1919, so wie es im Entwurf vorliegt, zer- fällt in zwei Hauptteile:

1) in die Abgabepfliht der Einzelpersonen und

2) in die Abqaabepflicht der Gesellschaften. _ Die Einzelpersonen sollen eine Abaade vom Mehr- einkommen zahlen. Mebreinkommen ift der Betrag, um den das Kriegseinkommen höher ist- als das Friedenseinkommen. Als Kriegs- einkommen gilt regelmäßig das steuerpflihtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabépflichtige bei der Jahreêveranlaaung für das Rechnungs- jahr 1919 zur Landeseinkommensteuer veranlagt ist oder veranlagt wird. Als Friedenseinkommen ailt regelmäßig das steuerpflihtige Ein- lommen, mit dem der Aboabepflichtige bei der lebten landesgeseblichen

Jahresveranlagung auf Grund der Einkommensverhältnisse, wie sie *

vor Ausbruch des Krieaes bestanden haben, zur Einkommensteuer ver- !

anlagt war, also im allgemeinen das Steuetjahr 1914

Hat ein Abgabepflichtiger nach dem für die leßte Friedensveran- ! Tagung maßaebenden |Stichtage oder nach dem späteren Eintritt- der ! Steuerpfli{t Einkommen „aus Vermögen erlanat, das nah diesem ZeiWunkt dur Erbschaft, Auszahlung einer Versicherung oder Slben- ! fung erworben worden ist, so kann er verlangen, däß dem veranlagten ! Einkommen vor dem Kriece ein Betrag hinzugerechnet wird, der einer !

1@hrlichen Verzinsung von 5 v. H. dieses Vermögens entspricht. Besteht der Anfall in dem Erwerb einer Rente, so kann er verlangen, daß dem veranlagten Ginkommen vor dem Kriége der volle Jahresbetrag der Rente zugereckchnet witd.

Nur der dèn Betraqa von 3000 |X( übersteiaende Teil des Mehr-

eintommens ift abaabepflihtia. War das veranTagte Einkommen vor dem Frieae einscbließlih der GHinzure{nungen niedriaer ‘als 10 000 M, \o ailt als Friedengeinkommen der Betrag von 10 000 M.

Die Abgabe vom Mehreinkommen beträat

für die erstên 10000 M des aboabepflichtiaen Mehreinkommens !

0: v. 9, fn die nächsten angefangenen oder vollen 10000 M4 10 v. H, für die folgenden 30 000 #4 20, v. H, für die folgenden

50009 Æ 30 v. H, für die folgenden "100 000 46 40 v. H., für !

die weiteren Beträge 50 v. H.

Der böte Abaahosah von 50: v, H. würde also für den Teil i

des Mehreinkommens Platz: areifen, dev über 200 000 4 hinausgebt.

Geaenstand der Kriegébesteueruna der Ge sell\chaften- ist?

der Mehraewinn des fünften Krieasae\cbaäftétahres, der in der aus den

früheren Geseßen bekannten Weife festaestellt wird und für dietenigen ;

Gesell\s{ckaften; deten Rechnungsjahr mit dem Kolerderjahr Überein- stimmt, der. Mehroecwinn des. Jahres 1918 ist. Während nach. dem Gesek über eine. außerordentliche Kriec®abo-he für das Recbnunasjahr 1918 die bödbste Abaabe der Gesellihoften 69 v, H. des Mehrgewinnes betrug, ift fie in dem Entrarfe mit W v. H, vorgesehen; die Staffe- luna der Abaabe ist deoressiv. Alle Méhraewinne über 100 000 46

zablen z. B. 80 y. H. Kriegs\teuer; für geringere Gewinne sind Er- mäßigungen um 10 bis 50 v. H. vorgesehen.

Da die Gesells@aften aus dem Mehrgewinn neben der nal dem Entwurfe zu zahlenden Abgabe auch die nah den Landesgeseßeu ¿u entrichtende Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewsrbs4 steuer, soweit sie auf den Mehrgewinn entfällt, bestreiten müssen, sx- \cien es billig, Vorsorge dabin zu treffen, daß die Kriegsabgabe zu- sammen mit diesen Steuern nit den ganzen abgabepflihtigen Mehr- gewinn übersteigt. Demzufolge soll auf entsprechenden Nachweis der abgabepflihtigen Gesellshaft die Kriegsabgabe insoweit erstattet verden, daß fle zusammen mit der auf den Mehrgewinn entfallenden taats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer nid iehr als 90 v. H. des Mehrgewinns beträgt.

Die Kriecgsabgabe der Einzelpersonen sowohl als auh der Ge- sellschaften kann durch Hingabe von Kriegsanleihestücken usn. bezahli werden, und zwar soll die Annahme dieser Kriegsanleihestücke mis Binsensauf vom 1. Oftober, 1919 ab zu den auf den 31, ‘Dezembey 1918 festgestellten Steuerkursen (vgl. Verordnung vom 13. Januay 1919) erfolgen. Bei Zeichnern ‘von- Kriégsanleihe sollen dageaen dia von diesen auf Grund der Zeichnung erhaltenen fünsprozentigen Kriegs- anleihestüde zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schaßanwei« sungen zu einem von tem Reichsminister der Finanzen festzuseßenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen werden. Diese Vergünstiguig foll auch denjenigen zustehen, die durch Erbschaft oder von einer offenèn Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft “mi bes{ränkter Haftung als deren Gesellschafter die Kriegsanleihestücks empfangen haben, soern der Erblasser oder die Gesellschaft diese Stücke infolge einer Zeibnung erhalten hatte. Es wird demnach ünterschitden wischen den Zeichnern von Kriegsanleihe ‘und gewissen Rechls- nafolgern einerseits und Käufern von Kriegsanleihe andererseits. Dies erscheint \ckon deéhalb als. berechtigt, weil. die Käufer die L anle is 3

nleihe zu wesentlih niedrigeren Kursen erwerben Tonnten als

Entwurf eines Erbschaftssteuergeseßzes.

Der Entwurt eines Erbschaftssteuergesetes bringt die Ausdehnung der bestehenden Besteuerung des Erwerbs von Todeswegen (Erbanfall- steuer) auf Ehegatten und Kinder “unter erhöhter Herän- ziebuñg der sonstigen Erbanfälle, eine entsprehende Erweiterung der Schenkungssteuer sowie eine ergänzende Nachlaß steuer, die unabhängig von der Erbanfallsteuer von dem ungeteilten Nachlaß erhoben wird.

Die Ausdehnung der Besleuerung auf das Gatten- und Kindes- erbe ist aus einem früheren Gegenslande dés Streits der Meinungen ein Gemeingedanke geworden, “über den in den weitesten Volkskreisen Uebereinstimmung herrs{cht. Von - der jährlich zur Vererbung ge- lanagenden Gesamtsumme entfielen bisher etwa ‘/; auf Ehegatten und Abkömmlinge, die von der Steuer frei waren. . Diese Beträge müssen infolge der \{chwierigen Finanzlage des Neis in Zukunft erfaßt werden, und ebenso ist eine verstärkte Besteuerung für die Erwerber, die mit dem Erblasser in entfernteren - oder-gär keinen Verwändtschaft3- béziebungen steben, unbedingt erforderlich. Die borgeséhene Besteuerung der Ghegatten und Abkömmlinge ist früher häufig bekämpft worden, weil man eine Gefährdung des Familtensinns ‘oder des Familien- bestands befürhtete. Dieser Einwand verliert aber seine Bedeutung, wenn sh die Besteueruñg in angemessenen Grewzen hält. Die Gin- wendungen, die fih gegen ein Eiúdringen in die innetsten ¡Familien- verhältnisse dur den Zwang der Offenlegung des Vermögens und dagegen richteten, daß si das bewéglihe Kapital der Steuer leichter entziehen kann als das Grundvermögen, dürfen als überholt gelten. Künstig ist dafür Sorge zu tragen, daß jeglicher Vermögens - besiß zu den Steuern herangezogen und zu diesem Zweck eine umfassende Offenlegung aller Vermögensverbältnisse fort- laufend gesiwert wird. Für die Höhe der Besteuerung auch des Gatten- und Kindeserbe kommt im übrigen in Betracht, daß angesichts der Opfer, die allen Volkskreisen zur Deckung der üngeheuren Lasten des Reiches zugemutet werden müssen, auch hier bis zur Grenze dessen gegangen werden muß, was noch erträglich erscheint, und daß vor allem die besißenden Kreise hierbei im weitesten Maße heran- gezogen werden müssen. ;

Die Erbanfallsteuer wird nah dem versönlihen Verhältnisse des Erwerbers zu dem Erblasser in 6 Kla sen erhoben. Zur ersten, die niedrigsten Steuersäße aufwrisenden. Klasse gehören der Chegatte und die Kinder, wobei hinsichtlih der unehelichen Kinder der Mutter und der vom Vater anerkannten unehelichen Kinder eine verschiedene Be- handlung niht mehr begründet erscheint. Die zweite Steuerklasse um- faßt Abkömmlinge der Kinder, währênd ‘die übrigen Steuerflässen denen des btéherigen Geseße8 entsprehen. Abgesehen von der Staäffelung nah dem Verivandtschaftsgrade des Erwerbers zu dem Crblasser findet veine Staffelung nah derx Höhe des Erbanfalls - statt, und [{chließlich wird die Höhe des bei dem Erblasser bereits vothandenen Vermögens berücksichtigt. Wesentlich ist ferner, daß allgemein nur der den Beträg von 500 4 übersteigende Teil des Erwerbs steuerpflichlig ist, und daß darüber binaus ein Erwerb, der Ghegatten, Abkömmslingen, Eltern oder Voreltern zufällt, nur insoweit 1teuerpflidtig : ist, als er den Betrag von 5090 #4 übersteigt. Es wird in Abweihung von dem geltenden Erbschaftssteuergeseß durhweg das System der soge- nannten Durchstaffelun g: angewendet, d. h. es wird der hôhere Steuersatz nicht für die gesamte steuerbare Summe, sondern jeweils nur für die die einzelnen Stufen übersteigenden Beträge zu- arunde gelegt. Auf diese Weise wird niht bloß eine Härte bei den Üebergängen vermieden, sondern es tritt auch eine weitgehende Er- mäßigung der Steueisäße ein. Im einzelnen gibt. über die Steuer- säße der § 25 des GBesegentwurss Uuskunft, der folgendermaßen lautet:

in der Steuer fsafse L V V

Die Erbanfallsteuer béträgt I vom Hundert

\ür die exsten ange'angenen oder | O vollen 209500 4 des steuerpflihti- | |

E M4 V8 016 sür die nähsten angefangenen oder | | 0 volléèn¿20 O! M6. ters pie 6 G68 105 PE20

jür die näcblteo angefangencn oder

5000006 Ari e Said 15 | 20 | 25 D B O (0 99 | d

L O O Ee o 6 | S TOCIAS FOF 20 für ‘die nädi sten argesangenen öder | : |

ven TOUDOO M ai Q Ll 8ST O2 16 205/680 für die „näd sten anze}angenen | es

N es a Oa s 0 LO Ee O, 20 629440 für bie nähstcn angefangenen | | |

20000 e a 26 (20 26 80 0 für ot« nähslen angefangenen . | | |

|

G

für die weiteren Beträge 0,

Die Steuer erböht. si, wenn das vor dem Erbanfall - vor- handene Vermögen des Erwerbes 100000 1, aber nicht 200 000 6 übecstägt, um . ,

e d A O O hre Betrages, wenn es -200000 #6, abcr nicht

200 CDO e üBeiTtelat, nta. » ag, 20» J S wenn es 300000 Æ#, aber nicht

500 000 Je Ubérstetat, üm. o. 30 *, ü R wenn. es 500000 H, aber nit

1:000 000 # úbeusteigt. ums a, « ¡40 y 4 O

wenn es 1000 000 6 übersteigt, um. 50 ,„ s i

Hei éinem Erwerbe, der vor dem 1. April 1940 anfällt/ wird die Steuer für jedés volle Fahr vor diesem Zeitpunkt um 2vH ihres Betragés ermäßigt.

Die Ermäßigung, die nah dem § 25 bei einem Erwerbe, der vor dém 1. April 1940 anfällt, vorgesehen ist, foll Urzuträglichkeiten ausschließen, die sih aus einem Zusammentreffen dir großen Ver- mögenssteuern und der Erbanfallsteüer ergeben können.

Für die Berehnungen der Erbanfallfteuer möge îm übrigen folgendes Beispiel dienen : Anfall von 106 000 4 an ein ehelihes Kind des Erblassérs, das bereits ‘ein Vermögen von 200000 hat, O E e s s

20 000 O 800 M D n e O: 300) 2700 , 5 000 A6 +10 D. S DOA

DDCO E

Nicht berüiäsiGtigt ist bei diesem Beispiel die Ertnäßigung, die, wie óben erwähnt, beim Ecbhanfall vor dem 1. April 1940 eintritt. Sie würde sich bei einem Erbanfall vor dem 1. April 1920 auf 40 vH belaufen, d. h. auf ‘unser vorstehendes Beispiel angewandt, würde die Steuer niht 5500, sondern nur 3300 46 beträgen. Ohne Berücksichtigung dieser Ermäßigung und des vorhandenen Vermögens zetgt unser Beispiel, daß die Steuer bei einem Erxbanfall pen 100 000 46 für Ghegatten und Kinder 5 vH ergibt, während in ter leßten Kiasse der. Steuersaß bei einem Anfall von, 1 Million an- nâähernd 40 vH, bei 2 Millionen Mark rund 45 vH betragen würde, wozu nic der Zushlag für däs vorbandcne Vermögen hinzukommt. Dadurch Tann bei ‘großen Erbanfällen und großen beretts vor- andenen Vermögen die Steuer annähernd bis auf 75 vH und unter Hinzurehnung der Nachlaßsteuer bis zu einem Hüöchstsaßze von fast §0 vH hinaufgehen.

In den 88 29 bis 31 ist cine Neihe von besonderen Be- stimmungen vorgeseben. Wenn zum Beispiel ein Erwerber der Klasse I oder 11 durch den Crbanfall lediglih aus einer Verschul- dung herausfommt, fo ist der Erbanfall mcht steuervflihtig. Auch auf arbeitsunfähige Erwerber mit fleinem Vermögen beziehungêweife Erktanfall ist im § 30 Nücksicht genommen. Eine allgemeine Ver- günstigung für Ezxbanteile aus Hinterlassenschaften von Kriegsteil- nehmern erscheint wegen der Schwierigkeuen des Beweises, daß der Tod mit etner dur den Krieg eingetretenen Gesundheitsfchädigung zusammenhäagt, nit durchführbar. Der (#ntwurf beschränkt fich tarauf, in gewissen Grenzen eine Befreiung dann eintreten zu lassen, werin dem Erwerber infolge des Todes des Erblassers nach den reichs geseßlihen Vorschriften ein Ansvruh auf Kriegswitwengeld oder Kriegs8waisengeld zusteht oder zustehen würde, falls niht das Net auf den Bezug der Kriegsversorgung erloschen wäre oder ruhte.

Entsprechendes wie für die Erbanfallsteuer gilt für die Schenkungss\steuer, die au auf alle sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung erhaltenen Zuwendungen unter Lebenden (Bermögens8- übergabe) ausgedehnt ist. Es muß jedoch bier rückwirkend auch für eine Besteuerung derjenigen Schenkungen (Vermögenszershlagunaen) Sorge getragen werden, die gerade au uater nächsten Familien- angehörigen in Erwartung der tommenden Erbschaftësteuer vor- genommen worden sind und eine vorweggenommene CErbteilung dar- stellen. Und zwar ershien es zweckmäßig, hierbei auf die Zeit bis zum 31. Dezember 19i6 als dem Stichtag der leßten Besitz- und Kriegssteuerveranlagung zurückzugehen und demnach alle Schenkungen, die nach diesem Tage exfolzat sind, soweit sie nah dem neuen Geleße der Steuer unterliegen würden, dieser ¿u unterwerfen: die nach dem glei{zeitig vorgelegten Gesép über eine Krieg8abgabe vom Ver- mögenszuwachse ‘zu zahlende Abgabe soll hierbei angerechnet werden. Die Rückwirkung ‘bis ‘zum 31. Dezember 1916 gilt aber nur für die Schenkungssteuer, niht für die Erbschaftsfteuer.

Die Nachlaß steuer ist êine Steuer vom Nahlaß als folcklem ohne Nücksiht auf die Personen, auf die er im Wege der Vererbung übergeht. Als Nachlaß gilt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, das bei scinem Tode vorhanden 1st, und zwar:

Grunètvermögen (Grundstücke einschließlih des Zubehörs), Betrtiebs8vermögen, das dem Betriebe der Land- und Forst- wirtschaft, des Bergbaues oder cines Gewerbes dienente Vermögen), Kapitalvermögen. Dagegen gelten nicht als fieuerbares Nalaßvermögen Möbel, Haus- rat und andere nicht unter den Begriff Kapitalvermögen fallende bercegliche Törperlihe Gegenstände, sofern fie niht als Zubebör. eines Grandstücks oder als Bestandteil eixes Betriebsvermögens anzusehen find. Zu bemei1ken ist hier ferner, daß. auch tas Vermögen, das der Verstorbene als Vorerbe hatte, zum Nachlaß im Sinne des Geseßentwurfs gehört und daß das zu einem Hausgut, Fideilfommiß, Lehen oder Slammgut gehörige gebundene Vermögen als Nachläß des verstorbènen Inhabers gilt. Von dem Nachlaßver- mögen sind abzuziehen die vom Erblass.x herrührenden Schulden und die in § 9 des GEntreurfs bezeichneten Kosten. Andererseits ist dem Nachlaßvertnögen hinzuzure{nen :

1) was auf Grund etnes vom Erblasser ges{lossenen Vertrags unter Lebenden von ‘einem Dritten mit dem Tode des Erb- lassers unmittelbar erwotben wird;

2) was vom Erblasser in Vollziehung einer Schenkung dem Be- \chenkten unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser über- lebt, unter Lebenden zugewendet worden ist;

3) was vom Eiblasser mit der Bestimmung gesenkt worden ift, baß ihm für die Lebensdauer an dem geschenkten Gegenstande der Nießbrauch zustehen oll.

Sieht die Crbanfall- und die Schenkungs\teuer auf die Leistungs- fäh'gkeit des Erwerbecs nah Maßgabe des Erwerbs und nunmehr auch seines übrigen Vermögens, fo ist die Nachlaßsteuer im Grunde nichts andexes als eine leßte Vermögens steuer des Erb- lassers. Da die Nachläßsteuer auf die Zahl der Erben und danach auf die Höhe des einzelnen Erbteils keine Nüdsiht nehmen kann und zu der Besteuerung des Erbanfalls beim Erwerber, die die Hauptbelastung bleibt, nur hinzutritt, so soll se nur in mäßigen und auf weaige große Stufen beschränkten Säßen erboben werden, und es soll ein Betrag bis zu 20 000 4 des Nachlasses in jedem Falle frei bleiben. Jhre Einführung vertolat denn auh nicht allein den Zweck, dem Neiche eine Einnahmequelle zu eröffnen, als thm eine Kontrolle für alle anderen Steuern vom Einkommen und Ver- mögen zu s{haffen. Hat der Erblasser es bei setnen Lebzeiten an der (Srfüllung seiner Steuerpflichten fehlen lassen, so bietet die Aussicht darauf, daß nach dem Ableben der ganze Nachlaß noch vor seiner Tetlung zur Nachprüfung offengelegt werden muß, ein wirksames piychologishes Mittel, um Steuerhinterziehungen von Anfang an zu verhindern.

Die Nachlas;st-uer beträgk:

für die ersten angetanäenen oder voll:n 200 000 M des

steilèrpflihtigen Narbe ddens. ... . .. 1-b.S. für die näcslea angefañgeneu oder vollen 300000 4 2 v. H. für die näthsien angetangenen oder rollen 500000 #6 3 v. H. jür die näthjlen angéfängentn oter volien 1 000000 #6 4 v. H. E Eee De. ee U ï D

Für die Berechnung der Steuer ist zu beahten, daß von dem Nachlaßvermögen stets der Beträg von 20 000 4 vorweg als nicht steuerpflihtig abzuziehen und daß im übrigen auch hier der Grund- sat der Durchstaffelung durchgeführt ist. Die Nachlaßsteuer für einen Nawblaß in Höhe von 600 000 4 würde danach, um ein Beispiel anzuführen, si folgendermaßen berechnen :

Bi

b M6

20 000 = 200 000 = 2 000 300 000 = 6 010 80 00) = 2 400 60 000 == 10 400

Die Vorschriften über die persönlide Steuerpfllcht verfolgen bet allen drei Steuern das Ziel, die Nacblässe, Erbanfälle und Schen- kungen, soweit sie für die inländishe Gebietshoheit erreihbar find, tunlihst vollständig, au hinsichtlih dex Ausländer und des im Ausland befindlichen Vermögens, zu erfassen.

Allgemein sel noch bemerkt, daß die WVewertung3vorschriften insofern grundsäßlich geändert find, gls der Bewextung auch. bei land -, und forstwirtscchaftlißen Grundstücken nicht mehr der Ertragswert, sondern der ‘gemeine Wert zugrunde - gelegt rwoerten foll. Die Begünstigung, die in der Bekecmung ‘nach tem Eurträgs- wert lieat, wird untér den heutigen Verhäitnissen ni@t mehr aurrecht erbalten werden fönnen. “Sie führt wegen der Schwierigkeiten der Schätjung- zu Wilikürlihkeiten und Ungleichmäßigkeiten, die bei der fünftigen Steuerbelastung allex Art im Verhältnis zu den andéren Berufsständen als*ni{t mebr angängig zu erahten swd. Dagegen sind die besonderen Vethäitnisse, ‘die sür die Bewextung “dieses Besites insofern in Bétra{Gt konimen, ‘als der gemeine Weit bei landwict- {aftlichen Gruünbstücken tm Verhältnis ‘zum Ertragewért in der Regel ! erheblih höher ist als bei \fädtischétin oder industriellèém Besiß, und tie Echältung jenes B-fißes somit- in der Tät gefährdet wetden würde, dadurch angemessen betücksictigt, ‘daß bet Grundstücken, die dauernd land- oder foritwirt\Gaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Wertansaß für die Berechnung dec Steuer um éin Viertel ermäßigt wird. Ferner sind die Vot! schriften des geltenden Geséßes | aufrechterhalten worden, nah denen für (Gefundstüde dieser Art, wenn î sie innerhalb der ersten drei Steuerklassen“ vèrerbt oder übertragen werden und im Laufe der dem Anfall vorhergehenden fünf oder zehn Fahre bereits Gegensiand eines erbs{aftssteuerpflihtigen Erwerbes waren, die Steuer ganz. odex zur. Hälfte unerhoben bleibt, es sei denn, daß der Erwérber den Betrieb nit fortseßt oder daß die Grundstüde an fremde Perfonen ‘veräußert werden.

Von dem Betrag. der «us der. Besteuerung der Nachlässe, der Ecbanfälle und der Schenkungen aufkommt, sollen die Glied - staaten einen Anteil von 20 vH der in idrem Gebiet auffommenden Nobeinnahme erhalten, wortn zugleih die Vérgütunag für die Ver- waltung der Steuer vorhanden ift. Für die Erhebung von Zuschlägen durch Gliedstaaten oder Gemeinden (Gemeinde- verbände) wie für die Erhebung von Sondersteuern im Sinne des § 59 des bisherigen Gesezes bleibt bei der Aus- dehnung der reihsrechtlicea Besteuerung auf diesem Gebiete tein

Naum mehr. Es .ist aber notwendig,, den Gliedstaaten, - die bisher !

derartige Abgaben für ihre Zwelke erhoben. haben, für den dur s Cy Le 2 ? Vat 10 Cnt den Fortfall’ diefer Einnahmequelle bedingten Ausfall eine Entschädi- gung innerhalb einer gewissen Uebergarigszeit zu gewähren. 5

Der Gesamtrohertrag der nah dem Entwurf in Aussicht genommenen Besteuerung wird auf etwa 700 Millionen Mark jährlich zu veranshlagen sein, wovon etwa 100 Millionen Mark auf die Naghlaßsteuer, der Nest auf die Erbanfall- und Scheokungsstieuer entfällt. Von diesen® 700 Millionen Mark würden die Gliebstaäten einen Anteil von 140 Millionen Mark erhaiten, so daß 560 Millionen Mark für das MNeich verbleiben. fi f

Das fird gegenüber dem auf Py 7 T Ti; t woran Tr LtEhortno CGrtrAaAao0 or (F T Afta- 75 Millionen Mark veranschlagten biéhérigen Ertrage der Erbschafts

steuer, zu dem noch eiwa 50 Millionen Mark aus der in der Besig- steuer enthaltenen, -. tünftig wegfallenden Grbdschastösteuer zu rechnen 25 jr En: O E find, rund 435 Milliouen Mark mehc.

Nichtamilités.

Bayer.

Die Konférenz der Vertreter der gewerk}schaft- lichen Zentralvorstände, die am 28. Juri vor dem Ge- werfschastösfongreß in Nürnberg zusammengetreten ist, hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, gegen éine Stimme be- chlossen, dem Kongreß heute folgende Entschließung zur Beschlußfassung zu unterbreiten:

Der MNeichswehrminister Fat am 26. Junt angesih : Je den Eisenbahnerstreiks eine Verordnung erlassen, die einem Teile der Eisenbahner bis auf ‘weiteres das Streikrecht entzieht Der Kongreß der Gewerks\d;aften Deutschlands erkennt an, daß der Streik der deutschen Eisenbahner gegenwärtig unserem darniederliegenden Wirt- \{aftöleben unermeßlichen Schaden zujsügen und die Leiden der

Arbeiierklasse durch Herbeiführung der “allgemeinen Zerrüttung

verschärfen müßte. Der Kongreß “lehnt ebenso wie bie zu-

ständigen gewerkschaftliden Organisationen der Eisenbahner

jede Gemeinschaft mit den bereits ausgebrochenen, von un- i s V

Kreisen hervorgerufenen wilden Streifs ab. Gleichwohl erhebt der Gewerf|hastsfongreß Eirspruh gegen jede auch nur vorübergehende Beseitigung des EStreikrehts der Eisenbahner, das allen Arbeitern und Angestellten Deutsch- lands als Errungenschaft der Revolution zusteht. Die vorliegende Verordnung ist zudem unizweckmäßig, weil Streiks nicht durch Ver- bote, sondern nur im Wege der Verständigung mit den gewerfschaft- lien Organisationen der Arbeitnehmer zu verhüten find. An die Eisenbahner und auch an die gesamte Arbeiterscha't rihtet der Ge- werkschaftsk'ongreß den dringenden Appell, ihre Interessen nur im Nahmen ihrer gewerkscchaftlichen Organisationen zu vertreten und in Anbetracht der trostlosen Lage Deutschlands und seiner Arbeiterklasse wilde Streits zu unterlassen.

Württemberg.

Der Kriegsminister Hermann hat seine {M wiederholt ausgesprochene Absicht, seine Enthebung pom Amte zu erbitien, nunmehr - ausgeführt, -nachvem die Maßnahmen für die Ein- führung der Reichswehr getroffea sind. Der Staatspräsident hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge tein RNück- trittsgesuch unter Anerkennung seiner Tätigkeit während der s{chwierigen Monate der Uebergangszeit genehm igt. Eine erdgültige Wiederbvesezung des Amtes kommt nicht in Frage, da nach der neuen Reichsverfassung und dem Reichswehrgeseß das Kriegsministerium aufgehoben wird.

verantwortlichen

Damburg,

Unter den Anhängern dér Räterepublik in Hamburg herrs{cht dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge ehr ge- drückte Stimmung. Der Zwölferausshuß |ceint seine Tätigkèit eingestellt zu haben. Die Volkswehr, die stark mit Kommunisten und Spartakisten durchseßt ist, verhält sih völlig passio. Sie würde, fals neue Plünderungen erfolgen sollten, ohnmächtig sein. Das Fehlen jedèr Regierung und Autorität und jedes zuverlässigen Sicherheitsdierstes macht die Lage unhaltbar.

Von der Nachrichtenstelle des Detachements Lettow-Vorbeck wird erklärt:

Die von kommunistisWer Seite aufgestellte Behauptung, baß Bahrenfelder Negierungstruppen geplündert und u. a. auc) 30 000 4 aus einem Geldschrank geraubt hätien, ist nicht zutreffend. Troßdem werde eine Untersuchung hierüber angestellt, um eventuell die Schuldigen zu ermitteln und zu bestrafen.

Zu dem übertriebenen Gerücht über die Entwaffnung von Negie- rungstruppen in Hamburg wird mitgeteilt, daß im ganzen nur 27 Gewehre abhanden gekommen seien, dagegen. weder Maschinen- gewehre noch Minenwerfer odex Geschüße. Die Gerüchte, daß die Truppen thren Führern die Gefolgscha\t gegen Hamburg aufge- fündigt hätten, seien vollständig unwahr. Außerdem- wird die Be- völkerung vor Unbesonnenheiten gewarnt. und cüfgefordért, si{h "dén Anordnungen der Truppen auf der Sträße in jéder Beziéhung ‘Unter- zuordnen, da der besondere Charakter des Straßenkampfes an' fi eine

Gefährdung des Publikum mit sich bringe. Insbesondere ‘dürfe sich"

das Publikum den Truppen nit auf weniger als 200 m nähern.

Zum S#Hhlusse wird mitgeteilt, daß der Aufmarsch der Truppen des „Generals von Lettow-Vorbeck. ylanmäßig vor [ih geh e. Durch dab Eintreffen von Panzerzügen, Panzexkraft- wägen und Tanks - habe“ die Operatiöonskraît des Détachements "êr- heblich zugenommen. i

Cin Ausschuß. der -Hambürger Arbeiterschaft wnrde gesterau vom General vou Letiow-Vorbe(ck, dem Mililärobecbéfehlöhaber . der Reichserxckfution gegen Hamburg, empfangen. : Der Aus\chuß spra den Wunsch aus, däß. jebt, nachdz2m Nahe. und; Ordnung- in Hamburg. Hérrsche Und die Hombgyrger -Volkswehr. die Entwaffnung duchführe, der Ein- marsH der Truppen ünterbleibe. Geüeräl von LêttowVorbecck erklärte daraufhi, ‘daß der Eiimárscch auf den Befehl der Néiharegiécutg érfôlge ünd nôtwêndig sei, ersiens zur plan- mäßigen Durchführung dec Entwaffnung, zweitens zur voll- ständigen Néuorganisierutg der Sichérheitöwehr und dritiens n Schuße der Lebensmitteldurchfuhr nah der Tshe lowafei.

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Grof;britannien und Zrlans,

Wie das „Reutershe Büro“ erfährt, wid der Frizdens- vzrtrag vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums, wahrschein- lih drei bis viec Wochen, nicht in Wirfsamfkeit treten. Der Aufschub ist durch die Bestimmung verursacht, daß der Ver- trag von ten Parlamentén- der einzelnen beteiligten Länder ratifiziert werden. muß. Die gegenwärtigen Kriegs- maßnahmen einschließlich der Blokade werden daher während der Zwischenzeit zwischen der Unterzeihnung und der Natifikation in Kraft bleiben.

- Der Pretniermivister Lloyd George und die Friedens- delegierten sind gestern abènd in London eingetroffen und auf. dem Bahghofe vom König und déên Mitgliedern des Kabinetts begrüßt worden. Jn Dorwning Street hielt Lloyd George eiñe Anspcache an die Menae, in der er d15 Volk ouf- forderte, fich des Sieges nicht im Geiste der Prahl rei, sondern im Geiste der Ehrfurcht zu freuen.

Frankrei.

Der Le E N Ltd t, Wie P Os chen. am 28. JUn L m S loß gu Ber sal 4 Un ZELQUNEL Wr Den,

Die Zeremonie der Unterzeichnung begann, wie Wolffs

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Telegräphenbüro berichtet, nahmittags um 3 Uhr. Nach- dem sämtliche Delegierte der älliierten und assoziierten Mächte

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tor ihre Plähe eingenommen hatten, wurden die deutschen Delt- rmann

gierten, der Reichsminister des Auswärtigen H e Müller und der Reichskolonialminister Dr. Bell nebjs efole, in den Saal geleitet und zu den für sie bestimmten ; er Vorsibende der Friedensftonferenz u ‘erhob sih ‘und erklärte, nachdem die Be- ingungen der alliierten und assoziierten Mächte von den Deutschen angenommen seien, ersuche ér die deutschen Bevoil- ächtigen, das Friedensdokument zu unterzeichnen. Er hob rvor, die Unterzeichnung des Friedensvertrages bedeute, daß die Bedingungen in loyaler Weije eingehalten werden müßten. Darauf unterschrieben die Reichsminister Hermann Müller und Dr. Bell als „erste den Friédensvertrag, sodann unter=- schrieben der Reihe nach die Delegierten der alliierten und asso- ziterten Mächte. z vor x war. der Akt beendet. Der Präsident Clemenceau hob die Sipung mit der Erklärung auf, der Friede sei ges{lossen._ Er ersuchte die Delegiérten der [liierten und aso: ter

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alliiezr ziterten Mächte, zu warten, bis-die deutscher Bevollmächtigten sich entfernt hätten. Die Militärmission werde die deutsche Delegation in das Hotel des Rejservoics

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zurückleiteß. ) l i; als erste den Saal und begaben sich auf demselben We( dem sie acekommen waren, sofort in das Hotel des Rejer

Die deutschen Bevollmächtigten verließen dara S)

zurü. Abends um 3 Uhr reisten die Reichsminister Hermarn Müller und Dr. Bell, einige Mitglieder unddie ganze Presse- qruppe der deutschen Friedensdelegation von* Versailles nach Deutschland zurü.

Nach einer Reutermeldung hat sich die chinesische Delegation geweigert, den Friedensvertrag zu unter- zeichnen. Jn der Exklärung, in der die Gründe für diesen Schritt dargelegt werden, erinnert die chinesische Delégation darän, daß sie die Ungerechtigkeit der Regelung der Schantung- frage empfinde und daß die chinesische Delegation am 4. Mai dem Rat der Fünf einen Protest Überreicht habe. - Die Er- klärung legt weiterhin dar, daß der Beschluß oer Konferenz, Japan die deutschen Rechte in Schantung zu übertragen, einen nationalen Protest erzeugt habe: daher sei die chinesische Regierung im HinbliE auf den vereinten Widerstand der öffentlichen Meinung gezwungen, die Annahme der in Frage tfommenden Klausel abzulehnen.

Der Vorfißende der Friedenskonferenz, Clemenceau, hat vorgestern obiger Quelle zufolge folgende Note an den deutschen Gesandten von Haniel gerichtet:

Herr Vorsikßender!

Die alliterten und assoziierten Mächte haben die Note ‘der deu!k- ‘hen Delegation bezüglich des Abkommens über die Rhein - sande vom 27, Juni geprüft, sie nehmen davon ‘Notiz, daß die deutscke Delegation die Vollmacht zur Unterzeichnung dieses Abkommens am. festaeseßten Datum erhalten wird. (Sie “haben nichts dagegen ein- zuwenden, daß nach der Unterzeichnung Verhandlungen angebahnt werden, um zum Besten der verschiedenen Teile eine- Anzahl Fragen 8 regeln, welche von der deutschen Delégation aufgeworfen werden pnnen,

Genehmigen Sie, Herr Vorsißender, die Zusicherung meiner vors züglihen Hochachtung. ' Clemenceau.

Der Präsident Clemenceau hat dem Vorsibßens=- dén der deutschen Friedensabordnung näh- stehendes Schreiben zugehen lässen:

Herr Vorsikender!

Ich habe die Ehre, Jhnen die förmliche Zusicherung zu geben, daß der aedruckte Wortlaut des Friedensvertrages, welcher den deutsden Bevollmächtigten aleickzeitig mit den Bevollmächtigten der alliierten und assoziierten Mächte zur Unterschrift vorgelegt werden wird, in allen Punkten mit dem Wortlaut iden ti} ch i}, welcher am 21. Juni 1919 Ihnen überreibt wurde, abgesehen von den Korrek- turen, déren Liste Ihnen am 24. Juni zugestellt wurde, und von den Abänderungen, welche in der Liste der Bevollmächtigten vor- genommen werden mußten.

Beiliegend beehre ih mich, Jhnen ein Exemplar des ‘Textes des Friedensvertrages und. der beiden Dokumente, welche thn ergänzen, das heißt, Protokoll und Abkommen bezüglich des Rheinlands, zukommen zu lassen. Diese Texte wurden mit den- selben B E Formèn und Lettern gedruckt, wie die für die Unter- zeichnung bestimmten Instrumente.

Genehmigen Sie, Herv Vorsißender, den Ausdruck meiner aus- gezeidneten Hochachtung.

Clemonceau,

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